Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag) Vom 10. November 1993
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag) Vom 10. November 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" und dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag) vom 10. November 1993 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" wird zugestimmt.
(2) Dem am 17. Juni 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - wird zugestimmt.
(3) Die Staatsverträge nach Absatz 1 und 2 werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Ministerpräsident gibt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt, ob der Staatsvertrag nach § 1 Abs. 1 nach seinem § 37 Abs. 1 oder 2 am 1. Januar 1994 in Kraft
*
getreten oder gegenstandslos geworden ist.
(3) Der Ministerpräsident gibt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt, ob der Staatsvertrag nach § 1 Abs. 2 am 1. Januar 1994 nach seinem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft getreten oder nach seinem Artikel 9 Abs. 2 gegenstandslos geworden ist.
Fußnoten
*)
Die Staatsverträge haben die Gl. Nr. 2251 - 21 und 2251 - 22.
Feedback