ÖbVI-VO
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Verordnung über die Bestellung, die Berufsausübung und die Führung eines Dienstsiegels der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) - Vom 24. September 1994

Verordnung über die Bestellung, die Berufsausübung
und die Führung eines Dienstsiegels der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure - Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) -
Vom 24. September 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bestellung, die Berufsausübung und die Führung eines Dienstsiegels der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Verordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) - vom 24. September 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Bestellungsverfahren12.08.2006
§ 2 - Geschäftsführung01.01.2006
§ 3 - Hinweis auf die Berufsausübung01.01.2005
§ 4 - Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiter01.01.2005
§ 5 - Gemeinsame Berufsausübung01.01.2006
§ 6 - Führung des Dienstsiegels01.01.2006
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 20 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsordnung
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 2. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 638) verordnet der Innenminister:

§ 1 Bestellungsverfahren

(1) Die Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
ist beim Landesamt für innere Verwaltung zu beantragen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
1.
ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union,
2.
Nachweise gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3
(fachliche Eignung) und § 3 Abs. 1 Nr. 4 (praktische
Tätigkeit) des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern
,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit der Feststellung, daß der Bewerber gesundheitlich für den Beruf
als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur geeignet ist,
4.
eine Erklärung, daß
a)
die wirtschaftlichen Verhältnisse und die rechtlichen Verpflichtungen eine unabhängige Berufsausübung
gestatten,
b)
die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Berufsordnung
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern
genannten Hinderungsgründe nicht gegeben sind,
c)
der Bewerber nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale
Sicherheit tätig war, keine Verpflichtung zur inoffiziellen Mitarbeit
mit einer dieser Dienststellen eingegangen war und mit einer Überprüfung
einverstanden ist,
5.
ein amtliches Führungszeugnis.
(3) Von einem Bewerber nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern sind dem Antrag außerdem
beizufügen:
1.
beglaubigte Abschriften der über
die Beschäftigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des
Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern erteilten Zeugnisse, die sich
außer auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch auf Führung
und Leistung erstrecken müssen,
2.
Kopien von Vermessungsrissen von zwei praktischen Vermessungsarbeiten unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades
aus jedem der letzten sechs Jahre der Beschäftigung bei einer Vermessungsstelle.
(4) Von einem Bewerber nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern ist dem Antrag außerdem
das Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an der gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung der Qualifizierung
nach § 19 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 8. Dezember
1993 (GVOBl. M-V S. 1023) durchgeführten Ausbildungsmaßnahme beizufügen.
Nachweise gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5
sowie eine Erklärung gemäß Nummer 4 Buchstabe c brauchen nicht vorgelegt zu werden, soweit diese Nachweise
und die Erklärung bereits im Zuge des Zulassungsverfahrens gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung der Qualifizierung
nach § 19 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 21. Juli 1992
(GVOBl. M-V S. 390) der Ausbildungsbehörde eingereicht wurden.
(5) Von einem Bewerber, der als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
in einem anderen Land bestellt wurde, ist der Verzicht auf diese Bestellung
bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu erklären und der Nachweis
dieser Erklärung dem Antrag beizufügen. Der Bewerber darf vom Zeitpunkt
der Vorlage des Antrages auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
in Mecklenburg-Vorpommern und der Verzichtserklärung in dem anderen Bundesland
Vermessungsanträge in Mecklenburg-Vorpommern annehmen und bearbeiten,
wenn er aufgrund des § 19 Abs. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes
vom 21. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 390) mindestens ein Jahr vor der Antragstellung überwiegend in
Mecklenburg-Vorpommern tätig war. Die Bestellung zum Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt erst nach
Wirksamwerden des Verzichts in dem anderen Bundesland.
(6) Die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die
Änderung des Niederlassungsortes werden vom Landesamt für innere
Verwaltung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht.

§ 2 Geschäftsführung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein
Geschäftsbuch zu führen, in dem alle von ihm angenommenen Aufträge
und ausgeführten Arbeiten verzeichnet werden. Es muß mindestens
folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
2.
die genaue Bezeichnung des Auftrages,
3.
den Tag der Annahme,
4.
den letzten Tag der örtlichen Bearbeitung,
5.
den Tag der endgültigen Erledigung,
6.
den Verbleib der entstandenen Vorgänge (Aktenbezeichnung).
Ein Auftrag ist endgültig erledigt, wenn die Ergebnisse auftragsgemäß
dem Auftraggeber oder einer anderen Stelle zur weiteren Bearbeitung übergeben
wurden und dort die Annahme erfolgt ist.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für
jeden Auftrag einen Nachweis über die Ermittlung und Abrechnung seiner
Kosten (Gebühren und Auslagen) zu führen.
(3) Die bei der Durchführung von Aufgaben nach
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern entstandenen Berechnungen,
Zeichnungen und sonstigen Schriftstücke sind, sofern sie nicht bei der
zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde oder dem Landesamt
für innere Verwaltung einzureichen sind, zu ordnen und mindestens zehn
Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann sowohl in Akten als auch auf elektronischen
Datenträgern erfolgen.

§ 3 Hinweis auf die Berufsausübung

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf an
dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, und am Eingang
zur Geschäftsstelle auf seine Berufsausübung durch Schilder hinweisen.
Die Hinweisschilder dürfen nur den Namen, die Bezeichnung "Öffentlich
bestellter Vermessungsingenieur" sowie, soweit die Berechtigung zur Führung
gegeben ist, den akademischen Grad und die Bezeichnung "Beratender Ingenieur"
enthalten.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf auf
die Bestellung, die Verlegung der Geschäftsstelle sowie die Verbindung
zur gemeinsamen Berufsausübung und deren Veränderung in Tageszeitungen
und Fachzeitschriften hinweisen.

§ 4 Mitwirkung fachkundiger Mitarbeiter

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für
die Auswahl seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er hat sie sorgfältig
anzuleiten und ihre Tätigkeit zu überwachen.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist persönlich
verpflichtet,
1.
die Richtigkeit von Vermessungsschriften
nach § 4 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes
zu bescheinigen,
2.
Grenztermine nach § 17 des
Vermessungs- und Katastergesetzes abzuhalten und hierüber
Grenzniederschriften aufzunehmen sowie
3.
Bescheinigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des
Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern auszustellen.
(3) Bei örtlichen Arbeiten nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern soll sich der Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieur der Mitwirkung nur solcher fachkundiger Mitarbeiter
bedienen, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrungen die ihnen
übertragenen Aufgaben sachgerecht lösen können. Der Aufsichtsbehörde
sind der Name, die Qualifikation sowie Art und Umfang der Erfahrungen dieser
Mitarbeiter bei Liegenschaftsvermessungen mitzuteilen.
(4) Auf jedem Vermessungsriß, der von einem Mitarbeiter
erstellt worden ist, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
zu bescheinigen: "Die Vermessung ist unter meiner Leitung und Aufsicht ausgeführt
worden. Für die Richtigkeit übernehme ich die Verantwortung (Datum,
Unterschrift, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)". Bei Mitarbeitern,
die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des
Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern erfüllen, entfällt
Satz 1 der Bescheinigung.

§ 5 Gemeinsame Berufsausübung

(1) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie eine
Veränderung dieser Verbindung sind dem Landesamt für innere Verwaltung
unverzüglich mitzuteilen. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
haben zu erklären, daß die eigenverantwortliche Berufsausübung
gewahrt bleibt. Der Landesamt für innere Verwaltung kann die Vorlage
des Vertrages über die gemeinsame Berufsausübung verlangen.
(2) Die zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure können sich gemeinsamer Einrichtungen
und Geräte bedienen. Die von jedem der beteiligten Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure beschäftigten Mitarbeiter können gemeinsam
eingesetzt werden.
(3) Die zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure können ein gemeinsames Geschäftsbuch
führen. Aus ihm muß sich ergeben, wer für die ordnungsgemäße
Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.

§ 6 Führung des Dienstsiegels

(1) Als Dienstsiegel führt der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur ein Siegel nach Muster 1. Das Siegel hat einen Durchmesser
von 3,5 Zentimeter.
Muster 1
(2) Freiberuflich selbständige Vermessungsingenieure, denen
nach früherem Recht oder aufgrund des § 19 Abs. 4 des
Vermessungs- und Katastergesetzes eine Berechtigung zur Durchführung
von Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erteilt wurde
und die gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
im Land Mecklenburg-Vorpommern ihre berufliche Tätigkeit
fortsetzen, führen ein Dienstsiegel nach Muster 2. Das Siegel hat einen
Durchmesser von 3,5 Zentimeter.
Muster 2
(3) In einer Arbeits- oder Bürogemeinschaft führt jeder
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sein eigenes Dienstsiegel.
Der Vertreter eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs führt
das Dienstsiegel des Vertretenen. Ein mit der Abwicklung der Geschäfte
Beauftragter führt, wenn er Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
ist, sein eigenes Dienstsiegel, andernfalls ein Siegel mit der Umschrift "Beauftragter
des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs . . . (Name des Vertretenen)".
(4) Das Dienstsiegel darf nur bei der Beurkundung in Erfüllung
von Hoheitsaufgaben verwendet werden. Ausschließlich für den Innendienstbetrieb
von Behörden bestimmte Schriftstücke werden in der Regel nicht gesiegelt.
(5) Das Dienstsiegel wird auf Kosten des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs vom Landesamt für innere Verwaltung beschafft und
anläßlich der Bestellung überreicht. Es wird eingezogen, wenn
die Bestellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt.
(6) Dienstsiegel sind, um mißbräuchliche Benutzung
zu verhindern, sicher aufzubewahren. Über verlorengegangene Dienstsiegel
ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Schwerin, den 24. September 1994
Der Innenminister
Rudi Geil
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