WBLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Zuständigkeiten, die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO M-V) Vom 28. Juli 2011

Landesverordnung über die Zuständigkeiten, die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO M-V) Vom 28. Juli 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten, die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung und die Förderung der Weiterbildungsdatenbank nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungslandesverordnung - WBLVO M-V) vom 28. Juli 201113.08.2011
Eingangsformel13.08.2011
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten13.08.2011
§ 1 - Zuständige Behörden für die Durchführung des Weiterbildungsförderungsgesetzes13.08.2011
Abschnitt 2 - Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung13.08.2011
§ 2 - Zweck der Anerkennung13.08.2011
§ 3 - Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung13.08.2011
§ 4 - Anerkannte Qualitätsmanagement-Zertifikate13.08.2011
§ 5 - Anerkennungsvoraussetzungen13.08.2011
§ 6 - Teilnehmendenschutz13.08.2011
§ 7 - Anerkennungsverfahren13.08.2011
§ 8 - Mitteilungspflichten13.08.2011
§ 9 - Befristung, Aufhebung und Widerrufsvorbehalt13.08.2011
§ 10 - Verwaltungsgebühr13.08.2011
§ 11 - Übergangsregelung13.08.2011
Abschnitt 3 - Förderung der Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern13.08.2011
§ 12 - Gegenstand der Förderung13.08.2011
§ 13 - Fördervoraussetzungen für die Weiterbildungsdatenbank13.08.2011
§ 14 - Art, Umfang und Höhe der Förderung13.08.2011
§ 15 - Förderdauer13.08.2011
§ 16 - Verfahren13.08.2011
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen13.08.2011
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten13.08.2011
Aufgrund des § 11 des Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 342) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

Abschnitt 1 Zuständigkeiten

§ 1 Zuständige Behörden für die Durchführung des Weiterbildungsförderungsgesetzes

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Weiterbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit das Gesetz und diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Zuständige Behörde für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und die Förderung des lebensbegleitenden Lernens gemäß Operationellem Programm des Europäischen Sozialfonds der Förderperiode 2007 bis 2013 für Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Aufgaben nach § 10 des Weiterbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.

Abschnitt 2 Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung

§ 2 Zweck der Anerkennung

Die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung (§ 5 des Weiterbildungsförderungsgesetzes) dient dem Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungsveranstaltungen und der Umsetzung einheitlicher Qualitätsmaßstäbe in der Weiterbildung.

§ 3 Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung

(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung wird bei Vorliegen eines gültigen, anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates (§ 4) durch schriftlichen Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur staatlich anerkannt.
(2) Liegt ein solches Qualitätsmanagement-Zertifikat nicht vor, wird eine Einrichtung der Weiterbildung durch schriftlichen Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur staatlich anerkannt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt sind.
(3) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Zusatz „Staatlich anerkannte Einrichtung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern“ zu führen.
(4) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch das Land.
(5) Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.

§ 4 Anerkannte Qualitätsmanagement-Zertifikate

(1) Als anerkannte Qualitätsmanagement-Zertifikate werden folgende Trägerzulassungen anerkannt:
1.
Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung (LQW),
2.
Qualitätszertifizierung nach „ISO 9000 ff.“,
3.
Qualitätszertifizierung nach „ISO 29990“,
4.
Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV),
5.
European Foundation for Quality Management (EfQM),
6.
staatliche Anerkennung nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder.
(2) Einem Qualitätsmanagement-Zertifikat nach Absatz 1 können gleichwertige andere Qualitätsmanagement-Zertifikate durch Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gleichgestellt werden. Beziehen sich diese auf die berufliche Weiterbildung, ist Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus herzustellen.

§ 5 Anerkennungsvoraussetzungen

Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 setzt die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
1.
der Träger der Einrichtung bekennt sich schriftlich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes),
2.
die Einrichtung steht im Einklang mit bestehenden Gesetzen und führt ihre Maßnahmen auf der Basis der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland definierten Wertordnung durch,
3.
die Einrichtung kann eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung nachweisen und hat in dieser Zeit Leistungen erbracht, die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen,
4.
die Einrichtung gewährleistet eine erfolgreiche Weiterbildungsarbeit; dies kann nur angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Nachweis einer planmäßigen, kontinuierlichen und auf Dauer angelegten Arbeit,
b)
den Weiterbildungsveranstaltungen liegt ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde,
c)
die Veranstaltungsformen sowie ihre Dauer und die Teilnehmendenzahlen sind so bemessen, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können,
d)
für die Weiterbildungsveranstaltungen stehen ausreichende Räumlichkeiten mit einer zweckentsprechenden Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung,
e)
jede Weiterbildungsveranstaltung wird von einer verantwortlichen Kursleiterin oder einem verantwortlichen Kursleiter durchgeführt,
5.
die Einrichtung macht ihre Veranstaltungen grundsätzlich für alle zugänglich; die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss führen, können von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzungen abhängig gemacht werden,
6.
die Einrichtung wird von einer hauptberuflich tätigen Person geleitet, die nach Vorbildung und Werdegang fachlich geeignet ist,
7.
die Einrichtung verfügt über eine ausreichende Anzahl an fachlich und pädagogisch qualifiziertem Personal, gewährleistet die kontinuierliche berufliche Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und gibt ihnen die Möglichkeit einer Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen der Einrichtung,
8.
die Einrichtung unterzieht sich durch geeignete Maßnahmen einer kontinuierlichen Evaluation und wirkt auf eine stetige Verbesserung der Qualität ihrer Arbeit hin.

§ 6 Teilnehmendenschutz

Staatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung zu unterrichten über:
1.
den Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung, der es erlaubt, vor Beginn der Veranstaltung zu erkennen, welche Lernziele erreicht werden sollen,
2.
die für eine erfolgreiche Teilnahme gegebenenfalls vorauszusetzende Vorbildung,
3.
die gegebenenfalls erforderliche Vorbereitung,
4.
die Zulassungsvoraussetzungen für eine eventuelle Prüfung sowie die damit verbundenen Berechtigungen und die für eine Zulassung zur Prüfung notwendigen Schulabschlüsse,
5.
bei Kursen, die auf Abschlussprüfungen vorbereiten:
a)
die gesetzliche Grundlage,
b)
die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Prüfungsanmeldung,
c)
die Bedingungen zur Prüfungszulassung,
d)
die zur Prüfung zulassende Stelle,
6.
die erforderlichen, nicht geringwertigen Arbeitsmittel,
7.
alle sonstigen wesentlichen Teilnahmebedingungen wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teilnahmegebühren bzw. -entgelte, die Zahlungsweise sowie die Kündigungs- und Rücktrittsmodalitäten.

§ 7 Anerkennungsverfahren

(1) Bei Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates erfolgt die Anerkennung nach § 3 Absatz 1. Die Anerkennung ist schriftlich auf amtlichem Vordruck beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder über eine einheitliche Stelle gemäß § 6 Absatz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes zu beantragen.
(2) Die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder über eine einheitliche Stelle gemäß § 6 Absatz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes. Für den Antrag ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden.
(3) Vor der Anerkennung nach Absatz 2 werden Stellungnahmen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz eingeholt, wenn die Einrichtung überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführt. Ferner kann vor der Anerkennung anderer Einrichtungen der Weiterbildung die Stellungnahme der fachlich zuständigen Behörde eingeholt werden.
(4) Vor der erstmaligen Anerkennung nach § 3 Absatz 2 soll eine Vor-Ort-Kontrolle durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erfolgen.

§ 8 Mitteilungspflichten

(1) Die anerkannte Einrichtung ist verpflichtet, Änderungen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen, unverzüglich dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mitzuteilen.
(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Zutritt zu den Räumlichkeiten und den Veranstaltungen zu gewähren.

§ 9 Befristung, Aufhebung und Widerrufsvorbehalt

(1) Die Dauer der Anerkennung nach § 3 Absatz 1 richtet sich nach der zeitlichen Gültigkeit des Qualitätsmanagement-Zertifikates und ist auf höchstens fünf Jahre befristet.
(2) Die erstmalige Anerkennung nach § 3 Absatz 2 ist auf drei Jahre befristet und kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden, wenn die Einrichtung die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 5 weiterhin erfüllt und kein Verstoß gegen § 6 (Teilnehmendenschutz) vorliegt. Ohne Verlängerung erlischt die Anerkennung.
(3) Werden nach erteilter Anerkennung Umstände erkennbar, bei deren Kenntnis eine Anerkennung nicht hätte erteilt werden dürfen oder treten derartige Umstände nachträglich ein oder kommt die Weiterbildungseinrichtung ihren Pflichten aus dieser Verordnung nicht nach, so hat die Einrichtung innerhalb einer gesetzten Frist das Anerkennungshindernis zu beseitigen oder die Pflichten gemäß dieser Verordnung zu erfüllen. Geschieht dies nicht, so ist die Anerkennung aufzuheben.
(4) Eine Anerkennung nach § 3 Absatz 1 kann widerrufen werden, wenn das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachträglich Kenntnis darüber erlangt, dass eine erfolgreiche Weiterbildungsarbeit gemäß § 5 Nummer 4 nicht gewährleistet ist.

§ 10 Verwaltungsgebühr

(1) Für die Vornahme einer Anerkennung nach § 3 Absatz 1 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 88 Euro erhoben.
(2) Für die Vornahme einer erstmaligen Anerkennung nach § 3 Absatz 2 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 875 Euro erhoben.
(3) Für die Vornahme einer Verlängerung der Anerkennung nach § 3 Absatz 2 wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 415 Euro erhoben.
(4) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Landesverwaltungskostengesetzes genannten Auslagen sind mit dieser Gebühr abgegolten.
(5) Die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 des Landesverwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 11 Übergangsregelung

(1) Nach der Weiterbildungsanerkennungsverordnung vom 12. September 1995 (GVOBl. M-V S. 503) ausgestellte Anerkennungen gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Bescheids weiter.
(2) Nach Ablauf der Übergangsregelung sind die Anerkennungen sowie die Verlängerungen nach diesem Gesetz zu behandeln.
(3) Bei der Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung, welche im Zuge der Umsetzung des Kreisstrukturgesetzes neu errichtet werden, kann von der Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen (§ 5) abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einrichtungen in ihrer bisherigen Form die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt haben.

Abschnitt 3 Förderung der Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern

§ 12 Gegenstand der Förderung

Das Land gewährt nach § 10 des Weiterbildungsförderungsgesetzes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank für Mecklenburg-Vorpommern.

§ 13 Fördervoraussetzungen für die Weiterbildungsdatenbank

Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank ist, dass der Träger über das für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank notwendige fachkundige Personal verfügt, als gemeinnützig anerkannt ist, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherstellt und die Weiterbildungsinformation und Weiterbildungsberatung trägerneutral und unabhängig erfolgt.

§ 14 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank wird als Projektförderung in Form einer Vollfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt.

§ 15 Förderdauer

Die Förderdauer für den Betrieb der Weiterbildungsdatenbank erfolgt jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres.

§ 16 Verfahren

(1) Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Der formgebundene Antrag ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Erich-Schlesinger-Straße 35, 18059 Rostock einzureichen.
(3) Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Weiterbildungszuständigkeitslandesverordnung vom 20. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 36), die Weiterbildungsanerkennungsverordnung vom 12. September 1995 (GVOBl. M-V S. 503), die Landesverordnung über die Förderung von Weiterbildungsberatungsstellen und der Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern vom 23. September 2002 (GVOBl. M-V S. 714) und die Anerkennungskostenverordnung vom 3. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 70), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2009 (GVOBl. M-V S. 527) geändert worden ist, außer Kraft.
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