Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) Vom 4. Mai 2016
Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen,
Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen
(Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V)
Vom 4. Mai 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung - EntschVO M-V) vom 4. Mai 2016 | 28.05.2016 |
Eingangsformel | 28.05.2016 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 28.05.2016 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 28.05.2016 |
§ 3 - Grundsätze der Gewährung von Entschädigungen | 28.05.2016 |
§ 4 - Stadtvertretervorsteherin und Stadtvertretervorsteher, Stellvertretung und die Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten | 28.05.2016 |
§ 5 - Stadtvertretervorsteherin und Stadtvertretervorsteher sowie Vorsitzende der Gemeindevertretung in hauptamtlich verwalteten Gemeinden | 28.05.2016 |
§ 6 - Ehrenamtliche Stellvertretung des Bürgermeisteramtes in hauptamtlich verwalteten Gemeinden, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sowie der Landrätin oder des Landrates | 28.05.2016 |
§ 7 - Kreistagspräsidentenamt, Stellvertretung und die Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums in den Landkreisen | 28.05.2016 |
§ 8 - Bürgermeisteramt in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden, Stellvertretung | 28.05.2016 |
§ 9 - Amtsvorsteheramt, Stellvertretung und Vorsitz des Amtsausschusses | 28.05.2016 |
§ 10 - Fraktionsvorsitzende | 28.05.2016 |
§ 11 - Vorsitzende der Ortsteilvertretung und Ortsvorsteheramt | 28.05.2016 |
§ 12 - Gleichstellungsbeauftragte | 28.05.2016 |
§ 13 - Vorsitzende der Verbandsversammlung und Verbandsvorsteheramt in Zweckverbänden | 28.05.2016 |
§ 14 - Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen | 28.05.2016 |
§ 15 - Sitzungszeitergänzende Aufwandsentschädigung | 28.05.2016 |
§ 16 - Entgangener Arbeitsverdienst, Reisekostenvergütung, Betreuungskosten | 28.05.2016 |
§ 17 - Andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger | 28.05.2016 |
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28.05.2016 |
Aufgrund des
§ 174 Absatz 1 Nummer 8 der Kommunalverfassung
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Entschädigungsverordnung regelt die Gewährung von pauschalierten Entschädigungen an die in
§ 174 Absatz 1 Nummer 8 der Kommunalverfassung
genannten ehrenamtlich Tätigen in den kommunalen Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände).
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Entschädigungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwandsentschädigungen, der Ersatz entgangenen Arbeitsverdienstes, die Reisekostenvergütung sowie die Betreuungskosten.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist Ersatz von Auslagen und Entschädigung auch für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgelöste Haftungsrisiko. Sie kann nach Maßgabe dieser Verordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 3 Grundsätze der Gewährung von Entschädigungen
(1) Die Gewährung von Entschädigungen nach dieser Verordnung ist in der Hauptsatzung oder der Verbandssatzung unter konkreter summenmäßiger Angabe der pauschalierten Geldbeträge in Euro zu regeln.
(2) Die in dieser Verordnung zugelassenen Aufwandsentschädigungen sind Höchstbeträge. Eine Überschreitung ist der Kommune möglich, wenn ein ausgeglichener Haushalt und keine Überschuldung (
§ 43 Absatz 6 und 3 Kommunalverfassung
) vorliegt. Sie bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.
(3) Den Personen, die eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung empfangen, darf keine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Organe, Ausschüsse oder Fraktionen der kommunalen Körperschaft, die die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung zahlt, gewährt werden, soweit
§ 14
nicht etwas anderes bestimmt.
(4) Den stellvertretenden Personen der in
§ 4
Absatz 1,
§§ 5
und
7
Absatz 1,
§ 8
Absatz 1 und in den
§§ 10
bis
13
genannten Empfänger von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen kann bei Verhinderung der vertretenen Person für die Dauer der Stellvertretung eine entsprechende funktionsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Für die vertretene Person kann die eigene Aufwandsentschädigung für die Dauer der Stellvertretung entfallen. Für das ehrenamtliche Bürgermeisteramt sowie das ehrenamtliche Amtsvorsteheramt entfällt die Aufwandsentschädigung spätestens nach drei Monaten eines Kalenderjahres, in denen sie oder er vertreten werden.
(5) Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist abweichend von
§ 171 Absatz 1 der Kommunalverfassung
für einen Zeitraum der Wahlperiode für die Bemessung der Aufwandsentschädigung unbeachtlich. Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Einwohnerzahl ist der 30. Juni des Wahljahres. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist zum 1. Januar einer neuen Wahlperiode anzupassen. Bei Gebietsänderungen sind mit deren Wirksamkeit die veränderten Einwohnerzahlen zu Grunde zu legen.
(6) Die Ansprüche auf funktionsbezogene Aufwandsentschädigung der Empfänger nach den
§§ 4
,
5
und
7
entfallen mit dem Tag der Neuwahl des Organs, dem sie angehören, die der Fraktionsvorsitzenden nach
§ 10
bei Funktionsnachfolge mit dem Tag der nach einer Neuwahl des Vertretungsgremiums erfolgenden konstituierenden Fraktionssitzung, ansonsten zwei Wochen nach dem Tag der Neuwahl des Vertretungsgremiums. Mit der Neuwahl des Fraktionsvorsitzes entsteht der Anspruch auf funktionsbezogene Aufwandsentschädigung der gewählten Fraktionsvorsitzenden.
§ 4 Stadtvertretervorsteherin und Stadtvertretervorsteher, Stellvertretung und die Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten
(1) Stadtvertretervorsteherinnen und Stadtvertretervorsteher können in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit
bis zu 70 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 850 Euro
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 900 Euro
über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 1 000 Euro
monatlich erhalten.
(2) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums können in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten mit
bis zu 70 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 160 Euro
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 220 Euro
über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 280 Euro
monatlich erhalten.
(3) Soweit kein Vorstand oder Präsidium vorhanden ist, können die Stellvertreter der Stadtvertretervorsteherin oder des Stadtvertretervorstehers eine entsprechende Entschädigung nach Absatz 2 erhalten.
§ 5 Stadtvertretervorsteherin und Stadtvertretervorsteher sowie Vorsitzende der Gemeindevertretung in hauptamtlich verwalteten Gemeinden
Stadtvertretervorsteherin und Stadtvertretervorsteher sowie Vorsitzende der Gemeindevertretung können in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mit
bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 250 Euro
bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 300 Euro
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 400 Euro
bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 500 Euro
über 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 550 Euro
monatlich erhalten.
§ 6 Ehrenamtliche Stellvertretung des Bürgermeisteramtes in hauptamtlich verwalteten Gemeinden, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten sowie der Landrätin oder des Landrates
(1) Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Bürgermeisteramtes können in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mit
bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 110 Euro
bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 170 Euro
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 220 Euro
bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 280 Euro
über 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 340 Euro
monatlich erhalten. Damit sind alle zusätzlichen Aufwendungen abgegolten, die durch die Wahrnehmung der Vertretung entstehen. Sie sind in geschäftsführenden Gemeinden nach der Einwohnerzahl des Amtes, in Verwaltungsgemeinschaften nach der Einwohnerzahl der ihr angehörigen Gemeinden zu entschädigen.
(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates sowie des Bürgermeisteramtes in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten können höchstens 340 Euro monatlich erhalten.
(3) Erfolgt die Stellvertretung nach Absatz 1 oder Absatz 2 für einen längeren Zeitraum als einen Monat, kann für die über einen Monat hinausgehende Zeit die Entschädigung bis auf das Eineinhalbfache des Betrages erhöht werden, solange die Vertretung ununterbrochen andauert.
§ 7 Kreistagspräsidentenamt, Stellvertretung und die Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums in den Landkreisen
(1) Kreistagspräsidentinnen und Kreistagspräsidenten können in Landkreisen höchstens 1 000 Euro monatlich erhalten.
(2) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes oder Präsidiums können in Landkreisen höchstens 280 Euro monatlich erhalten.
(3) Soweit kein Vorstand oder Präsidium vorhanden ist, können die Stellvertreterinnen und die Stellvertreter des Kreistagspräsidentenamtes eine entsprechende Entschädigung nach Absatz 2 erhalten.
§ 8 Bürgermeisteramt in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden, Stellvertretung
(1) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister können in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit
bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 420 Euro
bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 700 Euro
bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 850 Euro
bis zu 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 1 000 Euro
bis zu 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 1 250 Euro
bis zu 4 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 1 500 Euro
bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 1 750 Euro
über 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 2 000 Euro
monatlich erhalten. Nach Neubildung einer Gemeinde durch Zusammenschluss von zwei oder mehreren Gemeinden kann ab dem Zeitpunkt der Fusion für den Zeitraum von fünf Jahren eine Entschädigung in Höhe von zusätzlich 150 Euro monatlich für das Bürgermeisteramt gewährt werden.
(2) Die stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes kann unabhängig davon, ob die Vertretung ausgeübt wird, zusätzlich zu der Entschädigung nach
§ 3
Absatz 4
für die erste Stellvertretung bis zu 20 Prozent
für die zweite Stellvertretung bis zu 10 Prozent
der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisteramtes monatlich erhalten. Dabei darf die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes in der Summe nicht überschritten werden.
§ 9 Amtsvorsteheramt, Stellvertretung und Vorsitz des Amtsausschusses
(1) Ehrenamtliche Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können in Ämtern mit
bis zu 8 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 880 Euro
bis zu 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 970 Euro
über 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 1 060 Euro
monatlich erhalten. In Ämtern mit Verzicht auf eine eigene Verwaltung (
§ 126 Absatz 1 Kommunalverfassung
) verringern sich die Beträge um die Hälfte.
(2) Die ehrenamtliche stellvertretende Person der oder des haupt- oder ehrenamtlichen Amtsvorsteherin oder Amtsvorstehers kann
für die erste Stellvertretung höchstens 300 Euro
für die zweite Stellvertretung höchstens 150 Euro
monatlich erhalten. Dabei ist unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ist das Stellvertreteramt gemäß
§ 139 Absatz 1 Satz 1 der Kommunalverfassung
identisch mit dem Amt des Vorsitzes des Amtsausschusses nach Absatz 3, kann für das Stellvertreteramt höchstens 50 Prozent der in Satz 1 genannten Höchstwerte gewährt werden.
(3) Für Vorsitzende der Amtsausschüsse in Ämtern mit einem hauptamtlichen Amtsvorsteheramt gilt
§ 5
entsprechend.
§ 10 Fraktionsvorsitzende
(1) Fraktionsvorsitzende können in Gemeinden mit
bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 50 Euro
bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 80 Euro
bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 100 Euro
bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 160 Euro
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 180 Euro
bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 210 Euro
bis zu 70 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 260 Euro
bis zu 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 420 Euro
über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 520 Euro
monatlich erhalten. Fraktionsvorsitzende in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten können einen Zuschlag von 50 Prozent erhalten, wenn die Fraktion auf eine Fraktionsgeschäftsstelle verzichtet.
(2) Fraktionsvorsitzende können in Landkreisen
bei einer Fraktionsgröße von weniger als zehn Mitgliedern höchstens 520 Euro
bei einer Fraktionsgröße von zehn bis 20 Mitgliedern höchstens 560 Euro
bei einer Fraktionsgröße von mehr als 20 Mitgliedern höchstens 600 Euro
monatlich erhalten. Ist keine Fraktionsgeschäftsstelle vorhanden, kann der Betrag um 50 Prozent angehoben werden.
§ 11 Vorsitzende der Ortsteilvertretung und Ortsvorsteheramt
(1) Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretung können in Ortsteilen mit
bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 150 Euro
bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 200 Euro
über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 250 Euro
monatlich erhalten.
(2) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher können höchstens 250 Euro monatlich erhalten.
§ 12 Gleichstellungsbeauftragte
Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit eigener Verwaltung und in Ämtern können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in den Gemeinden und Ämtern mit
bis zu 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 110 Euro
bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern höchstens 130 Euro.
In Ämtern über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern beträgt sie höchstens 150 Euro.
§ 13 Vorsitzende der Verbandsversammlung und Verbandsvorsteheramt in Zweckverbänden
(1) Den Vorsitzenden der Verbandsversammlung kann eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 100 Euro und den ehrenamtlichen Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorstehern von bis zu 310 Euro gewährt werden. Ist das ehrenamtliche Verbandsvorsteheramt identisch mit dem Amt des Vorsitzes der Verbandsversammlung, kann eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 370 Euro gewährt werden.
(2) Bei Sparkassenzweckverbänden kann den Vorsitzenden der Verbandsversammlung eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 70 Euro und den Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorstehern von bis zu 140 Euro gewährt werden. Ist das ehrenamtliche Verbandsvorsteheramt identisch mit dem Amt des Vorsitzes der Verbandsversammlung, kann eine monatliche Aufwandsentschädigung von bis zu 210 Euro gewährt werden.
§ 14 Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und Verbandsversammlungen können für ihre Teilnahme an Sitzungen der Organe der Gemeinde, des Landkreises, des Amtes oder des Zweckverbandes und derer Ausschüsse, in die sie gewählt sind, sowie ihrer Fraktionen durch eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung entschädigt werden. Dies gilt abweichend von Satz 1 nicht für die Teilnahme des ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes an Sitzungen des Amtsausschusses. Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für Fraktionssitzungen kann nicht gewährt werden, wenn die Teilnahme an der Sitzung zum Aufgabenbereich eines ausgeübten Hauptamtes gehört.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausschusssitzungen durch sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner nach
§ 36 Absatz 5
,
§ 114 Absatz 5
,
§ 136 Absatz 2
und
§ 154 der Kommunalverfassung
und für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsvorstandes durch seine Mitglieder. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten auch für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vor- und Nachbereitung von Ausschusssitzungen nach Satz 1 Halbsatz 1 dienen, eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung. Die Regelungen für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten entsprechend für deren Stellvertretung.
(3) Stellvertretenden Personen des ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes kann zusätzlich zur funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung nach
§ 8
Absatz 2 eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
(4) Vorstands- und Präsidiumsmitglieder können ungeachtet der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung nach
§ 4
Absatz 2 oder
§ 7
Absatz 2, Fraktionsvorsitzende können zusätzlich zur funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung nach
§ 10
eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für Sitzungen der Vertretungen und ihrer Ausschüsse erhalten.
(5) Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie Vorsitzende der Ortsteilvertretung können zusätzlich zur funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung nach
§ 11
eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie als Mitglied der Gemeindevertretung oder als sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner an einer Sitzung der Gemeinde teilnehmen.
(6) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte kann zusätzlich zur funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung nach
§ 12
eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten, wenn die Teilnahme in anderer Funktion erfolgt.
(7) Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung darf in den Landkreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten 60 Euro nicht übersteigen. In allen weiteren Gemeinden mit hauptamtlicher oder ehrenamtlicher Verwaltung und in Ämtern sowie in Zweckverbänden darf die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung 40 Euro nicht übersteigen. Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für Sitzungen der Ortsteilvertretungen darf 20 Euro nicht übersteigen. Ausschussvorsitzende und sie vertretende Personen können für jede von ihnen geleitete Sitzung bis zum Eineinhalbfachen des jeweiligen Höchstsatzes nach den Sätzen 1 bis 3 erhalten.
§ 15 Sitzungszeitergänzende Aufwandsentschädigung
Kreistagsmitglieder können für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse und Fraktionen zusätzlich zu den funktions- oder sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen sowie den Reisekosten eine sitzungszeitergänzende Aufwandsentschädigung, die in Abhängigkeit des zeitlichen Aufwandes für die Fahrten gewährt wird, erhalten. Sie beträgt maximal 20 Cent je gefahrenen Kilometer. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Stellvertretung.
§ 16 Entgangener Arbeitsverdienst, Reisekostenvergütung, Betreuungskosten
(1) Der entgangene Arbeitsverdienst ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe neben den Aufwandsentschädigungen gesondert zu ersetzen. Ist der Nachweis des entgangenen Arbeitsverdienstes unmöglich, so kann auch der durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemachte und von der jeweiligen kommunalen Körperschaft anerkannte Verdienstausfall bis zur Höhe des doppelten Betrages der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung nach
§ 14
Absatz 7 Satz 3 ersetzt werden. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Der entgangene Arbeitsverdienst kann auf Rechnung auch direkt an den Arbeitgeber erstattet werden. In diesem Fall entfällt der Anspruch der oder des ehrenamtlich Tätigen.
(2) Ehrenamtlich Tätige erhalten Reisekostenvergütung nach dem
Landesreisekostengesetz
. Für Fahrten am Ort oder zu Sitzungen kann auch eine pauschalierte Entschädigung gewährt werden.
(3) Zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung sind auf Antrag auch notwendige Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu ersetzen, sofern eine ausreichende Beaufsichtigung oder Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
§ 17 Andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger
Soweit nicht andere Vorschriften eine Entschädigung regeln, kann anderen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 27. August 2013 (GVOBl. M-V S. 512), die mit Änderungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 753) geändert wurde, außer Kraft.
Schwerin, den 4. Mai 2016
Der Minister
für Inneres und Sport
Lorenz Caffier
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