Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz) Vom 13. Oktober 1994
Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz) Vom 13. Oktober 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 550, 557) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahlordnung zum Gleichstellungsgesetz) vom 13. Oktober 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
Abschnitt 1 - Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten | 24.02.2007 |
§ 1 - Bestellung des Wahlvorstandes | 30.07.2016 |
§ 2 - Allgemeine Wahlvorbereitungen | 24.02.2007 |
§ 3 - Beschlüsse | 24.02.2007 |
§ 4 - Wählerinnen- und Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis | 30.07.2016 |
§ 5 - Einspruch gegen das Wählerinnen- oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis | 30.07.2016 |
§ 6 - Wahlausschreiben | 24.02.2007 |
§ 7 - Wahlvorschläge, Einrichtungsfrist und Inhalt | 30.07.2016 |
§ 8 - Sonstige Erfordernisse | 24.02.2007 |
§ 9 - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge | 30.07.2016 |
§ 10 - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen | 24.02.2007 |
§ 11 - Bekanntgabe der Wahlvorschläge | 24.02.2007 |
§ 12 - Sitzungsniederschriften | 24.02.2007 |
§ 13 - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe | 24.02.2007 |
§ 14 - Wahlhandlung | 24.02.2007 |
§ 15 - Schriftliche Stimmabgabe | 24.02.2007 |
§ 16 - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen | 24.02.2007 |
§ 17 - Stimmabgabe in besonderen Fällen | 24.02.2007 |
§ 18 - Feststellung des Wahlergebnisses | 24.02.2007 |
§ 19 - Wahlniederschrift | 24.02.2007 |
§ 20 - Benachrichtigung der gewählten Bewerberin | 24.02.2007 |
§ 21 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 30.07.2016 |
§ 22 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen | 24.02.2007 |
§ 23 - Berechnung von Fristen | 24.02.2007 |
Abschnitt 2 - Besondere Vorschriften für die Wahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung | 24.02.2007 |
§ 24 - Vorbereitung der Wahl | 24.02.2007 |
§ 25 - Stimmabgabe, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 24.02.2007 |
Abschnitt 3 - Schlussvorschrift | 30.07.2016 |
§ 26 - Inkrafttreten | 30.07.2016 |
Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GleichstellungsG M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 343) verordnet die Landesregierung:
Abschnitt 1 Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Gleichstellungsbeauftragte drei weibliche Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende. Zusätzlich kann sie eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellen. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten können auch männliche Beschäftigte Mitglieder des Wahlvorstandes sein.
(2) Hat die Gleichstellungsbeauftragte neun Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt, so ist der Leiter der Dienststelle verpflichtet, von der Gleichstellungsbeauftragten die unverzügliche Einberufung einer Versammlung der wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten der Dienststelle zur Wahl des Wahlvorstandes zu verlangen. Kommt die Gleichstellungsbeauftragte dem Verlangen innerhalb einer Woche nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle zur Wahl des Wahlvorstandes und dessen Vorsitzenden ein. Die Versammlungsleiterin, der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende werden formlos mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Liegt eine der in § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gleichstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, beruft der Leiter der Dienststelle eine Versammlung gemäß Absatz 2 Satz 2 ein. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Wenn die Wahl des Wahlvorstandes scheitert, wird er von der Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft bestellt. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten ist der Antrag einer Wahlberechtigten ausreichend.
§ 2 Allgemeine Wahlvorbereitungen
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten durch. Er hat die Wahl unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung einzuleiten; sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden Gleichstellungsbeauftragten stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wählen die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle einen neuen Wahlvorstand. § 1 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen, Räumlichkeiten, Schreibkapazitäten und Sachmittel zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und die Namen etwaiger Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
§ 3 Beschlüsse
Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 4 Wählerinnen- und Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten (Wählerinnenverzeichnis). Der Wahlvorstand hält das Verzeichnis nach Satz 1 bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden und berichtigt es gegebenenfalls.
(2) Das Wählerinnenverzeichnis, das Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis oder eine Abschrift dieses Verzeichnisses ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 5 Einspruch gegen das Wählerinnen- oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis
(1) Jede weibliche Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerinnen- oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnisses (§ 4 Abs. 2) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Beschäftigten oder Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin, die Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist (§ 6 Abs. 2 Nr. 7) schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis zu berichtigen.
§ 6 Wahlausschreiben
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
1.
Ort und Datum seines Erlasses,
2.
die Voraussetzungen von Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Gleichstellungsbeauftragten,
3.
die Angabe, wo und wann das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
4.
den Hinweis, dass nur die weiblichen Beschäftigten wählen können, die in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind oder die Gleichstellungsbeauftragten oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin, die im Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis eingetragen sind,
5.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
6.
die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten oder Gleichstellungsbeauftragten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, soweit er nicht von einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften gemacht wird, und den Hinweis, daß jede Bewerberin für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
8.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
9.
Angaben über den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekanntgegeben werden,
10.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe und den Hinweis, daß jede Wählerin nur eine Stimme abgeben kann,
11.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl),
12.
Ort, Tag und Zeit der Stimmauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird und
13.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen, auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 7 Wahlvorschläge, Einrichtungsfrist und Inhalt
(1) Zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten können die wahlberechtigten weiblichen Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.
(3) Jeder Wahlvorschlag, mit dem jeweils eine Bewerberin als Gleichstellungsbeauftragte vorgeschlagen werden kann, muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Amts- oder Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls die Dienststelle der Bewerberin sind anzugeben. In Dienststellen mit bis zu fünf Wahlberechtigten genügt die Unterzeichnung durch eine Wahlberechtigte.
(4) Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muß dieser von einem Beauftragten, der einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehört, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, daß die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.
(5) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, in welcher Reihenfolge die Beschäftigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt diejenige als berechtigt, die an erster Stelle unterzeichnet hat.
§ 8 Sonstige Erfordernisse
(1) Jede Bewerberin kann für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(3) Jede Wahlberechtigte kann die Unterschrift zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 9 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einganges. Im Fall des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Einganges des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerberinnen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 oder § 21 Absatz 3 Satz 7 des Gleichstellungsgesetzes wählbar sind, und streicht die Namen der Bewerberinnen, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Der Wahlvorstand hat die betroffenen Bewerberinnen und die zur Vertretung des Wahlvorschlags Berechtigten (§ 7 Abs. 4) hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Dasselbe gilt für Wahlvorschläge einer Gewerkschaft, die nicht von dem Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet sind.
(4) Der Wahlvorstand hat wahlberechtigte Beschäftigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(5) Wahlvorschläge, die
1.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberin eingereicht sind oder
2.
infolge von Streichungen nach Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
§ 10 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 5 genannten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von einer Woche auf.
(2) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.
§ 11 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 oder in § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.
§ 12 Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift, in der über Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis (§ 5), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 9) und die Gewährung von Nachfristen (§ 10) entschieden wird. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
§ 13 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis eingetragen ist. Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Amts- oder Berufsbezeichnung aufgeführt. Ist eine Bewerberin von einer Gewerkschaft vorgeschlagen worden, ist dies auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Wählerin kennzeichnet die von ihr gewählte Bewerberin durch Ankreuzen an der auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 1 Satz 5 entsprechen,
3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt oder
4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) Mehrere in einem Wahlumschlag für die Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimmabgabe gewertet.
§ 14 Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen dafür, daß die Wählerin den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Wahlurne entnommen werden können.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes ständig anwesend sein; sind Wahlhelferinnen bestellt (§ 2 Abs. 2), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin.
(3) Ist die Wählerin in das Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis eingetragen, so sind ihr von dem damit betrauten Mitglied des Wahlvorstandes der Stimmzettel und der Wahlumschlag auszuhändigen. Nach der Wahlhandlung wirft die Wählerin den Umschlag mit dem eingelegten Stimmzettel in Gegenwart des damit betrauten Mitgliedes des Wahlvorstandes verschlossen in die Wahlurne ein. Die Stimmabgabe ist im Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis zu vermerken.
(4) Eine Wählerin, die durch ein körperliches Gebrechen bei der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, die sie bei der Stimmabgabe unterstützen soll, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die notwendige Unterstützung der Wählerin bei der Stimmabgabe. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Unterstützung der Wählerin erlangt hat. Wahlbewerberinnen dürfen nicht zur Hilfestellung herangezogen werden.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Bei der Wiedereröffnung der Wahl oder bei der Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
§ 15 Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einer Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Beschäftigten oder Gleichstellungsbeauftragten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Außerdem ist der Wahlberechtigten eine vorgedruckte von ihr abzugebende Erklärung, daß sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, auszuhändigen oder zu übersenden; ist nach § 14 Abs. 4 eine Vertrauensperson bestimmt, kann diese die Erklärung unterzeichnen. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu versenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis zu vermerken.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß
1.
der Stimmzettel unbeobachtet persönlich gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben und
3.
der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 2) in dem Freiumschlag verschlossen und so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, daß er diesem vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 kann sich eine Wählerin der Unterstützung einer Vertrauensperson bedienen.
§ 16 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschlägen (§ 15 Abs. 1) und legt sie nach einem Vermerk über die Stimmabgabe im Wählerinnenverzeichnis oder Gleichstellungsbeauftragtenverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Einganges ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 17 Stimmabgabe in besonderen Fällen
(1) Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich von dieser entfernt liegen und nicht nach § 8 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) zur selbständigen Dienststelle erklärt worden sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In anderen Fällen, insbesondere bei Schichtdienst oder bei Tätigkeiten von Beschäftigten außerhalb der Dienststelle, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(2) Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den betreffenden Beschäftigten die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterlagen ohne besondere Anforderung zu übersenden. Im übrigen gelten die §§ 15 und 16.
§ 18 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft deren Gültigkeit. Bei Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit.
(3) Zur Gleichstellungsbeauftragten ist gewählt, wer die meisten der abgebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dies gilt entsprechend für die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenzahl, die im Verhinderungsfall die Gleichstellungsbeauftragte vertritt (Stellvertreterin).
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand nach Absatz 2 beschließt, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muß den Beschäftigten zugänglich sein. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Sitzung sind durch Aushang bekanntzugeben.
§ 19 Wahlniederschrift
(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten
1.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
2.
die Anzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,
3.
die für die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
4.
die auf jede Bewerberin entfallenen gültigen Stimmen und die Namen der gewählten Bewerberin und ihrer Stellvertreterin.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 20 Benachrichtigung der gewählten Bewerberin
Der Wahlvorstand benachrichtigt die zur Gleichstellungsbeauftragten Gewählte unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl. Erklärt die Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. Lehnt eine zur Gleichstellungsbeauftragten Gewählte die Wahl ab, tritt an ihre Stelle die Kandidatin mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Dies gilt entsprechend für die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten, die diese nach deren Amtsantritt im Verhinderungsfall vertritt.
§ 21 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch Aushang bekannt und teilt sie der Dienststelle und dem Personalrat mit.
(2) Der Aushang ist für die Dauer von zwei Wochen an den Stellen bekanntzugeben, an denen das Wahlausschreiben bekanntgemacht worden ist.
§ 22 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Der Wahlvorstand übergibt die Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe, an die Gleichstellungsbeauftragte. Sie bewahrt diese Unterlagen mindestens bis zur nächsten Wahl der Gleichstellungsbeauftragten auf.
§ 23 Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die Wahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung
§ 24 Vorbereitung der Wahl
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte einer obersten Landesbehörde lädt die Gleichstellungsbeauftragten des Geschäftsbereichs zu einer Wahlversammlung zur Wahl des Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung für den Geschäftsbereich ein. Die Gleichstellungsbeauftragten des Geschäftsbereichs wählen aus ihrer Mitte formlos mit einfacher Stimmenmehrheit eine Versammlungsleiterin und eine Protokollführerin, die den wesentlichen Verlauf der Wahlversammlung schriftlich festhält.
(2) Die Versammlungsleiterin erstellt eine Liste der Teilnehmerinnen nach deren Angaben und prüft die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung. Stellvertreterinnen sind nicht wählbar und nur dann wahlberechtigt, wenn die Gleichstellungsbeauftragte ihrer Dienststellen abwesend sind.
(3) Die Versammlungsleiterin nimmt die mündlich vorgetragenen Wahlvorschläge entgegen und fordert die vorgeschlagenen Gleichstellungsbeauftragten auf, ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag zu erteilen. § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
§ 25 Stimmabgabe, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Über die Wahlvorschläge stimmen die wahlberechtigten Teilnehmerinnen der Versammlung in alphabetischer Reihenfolge nach Aufruf durch die Versammlungsleiterin durch Handzeichen ab.
(2) Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung ist für den Geschäftsbereich die Bewerberin gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Im Anschluss an die Wahl teilt die Versammlungsleiterin den Namen der Gleichstellungsbeauftragten, die für den Geschäftsbereich in die Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung gewählt wurde, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Landesregierung mit.
Abschnitt 3 Schlussvorschrift
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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