Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archiv - APOA Lg2E1/2 AD M-V) Vom 30. November 2015
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archiv - APOA Lg2E1/2 AD M-V) Vom 30. November 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2018 (GVOBl. M-V S. 236) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archiv - APOA Lg2E1/2 AD M-V) vom 30. November 2015 | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2016 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.01.2016 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2016 |
§ 2 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2016 |
§ 3 - Bewerbung | 01.01.2016 |
§ 4 - Auswahl, Unterlagen | 01.01.2016 |
§ 5 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2016 |
§ 6 - Durchführung der Ausbildung | 01.01.2016 |
§ 7 - Beurteilung der Leistungen | 01.01.2016 |
Abschnitt 2 - Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst | 01.01.2016 |
§ 8 - Einstellung | 01.01.2016 |
§ 9 - Dauer | 01.01.2016 |
§ 10 - Ausbildungsgang | 01.01.2016 |
§ 11 - Beschäftigungsnachweis und Befähigungsberichte während der berufspraktischen Studienzeit | 01.01.2016 |
§ 12 - Verwaltungs- und archivtheoretische Fachstudien | 01.01.2016 |
§ 13 - Zwischenprüfung | 01.01.2016 |
§ 14 - Laufbahnprüfung | 01.01.2016 |
§ 15 - Prüfungskommission | 01.01.2016 |
§ 16 - Schriftliche Prüfung | 01.01.2016 |
§ 17 - Beurteilung der schriftlichen Prüfung | 01.01.2016 |
§ 18 - Zulassung zur mündlichen Prüfung | 01.01.2016 |
§ 19 - Mündliche Prüfung | 01.01.2016 |
§ 20 - Bestehen der mündlichen Prüfung | 01.01.2016 |
§ 21 - Erkrankung, Versäumnisse | 01.01.2016 |
§ 22 - Täuschungsversuch | 01.01.2016 |
§ 23 - Prüfungsergebnis | 01.01.2016 |
§ 24 - Bestehen der Laufbahnprüfung | 01.01.2016 |
§ 25 - Prüfungszeugnis | 01.01.2016 |
§ 26 - Wiederholung der Laufbahnprüfung | 01.01.2016 |
§ 27 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 01.01.2016 |
Abschnitt 3 - Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst | 01.01.2016 |
§ 28 - Einstellung | 01.01.2016 |
§ 29 - Dauer, Beendigung | 01.01.2016 |
§ 30 - Ausbildungsgang und Beurteilung der Leistungen | 17.07.2018 |
§ 31 - Archivarische Staatsprüfung | 17.07.2018 |
Abschnitt 4 - Schlussbestimmung | 01.01.2016 |
§ 32 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2016 |
Anlage - Modulhandbuch der Berufspraktischen Studien und der Transferphase für den Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Archivreferendare) in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern | 17.07.2018 |
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 3 | Bewerbung |
§ 4 | Auswahl, Unterlagen |
§ 5 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 6 | Durchführung der Ausbildung |
§ 7 | Beurteilung der Leistungen |
Abschnitt 2 Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst | |
§ 8 | Einstellung |
§ 9 | Dauer |
§ 10 | Ausbildungsgang |
§ 11 | Beschäftigungsnachweis und Befähigungsberichte während der berufspraktischen Studienzeit |
§ 12 | Verwaltungs- und archivtheoretische Fachstudien |
§ 13 | Zwischenprüfung |
§ 14 | Laufbahnprüfung |
§ 15 | Prüfungskommission |
§ 16 | Schriftliche Prüfung |
§ 17 | Beurteilung der schriftlichen Prüfung |
§ 18 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 19 | Mündliche Prüfung |
§ 20 | Bestehen der mündlichen Prüfung |
§ 21 | Erkrankung, Versäumnisse § 22 Täuschungsversuch |
§ 23 | Prüfungsergebnis § 24 Bestehen der Laufbahnprüfung |
§ 25 | Prüfungszeugnis |
§ 26 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
§ 27 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Abschnitt 3 Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst | |
§ 28 | Einstellung |
§ 29 | Dauer, Beendigung |
§ 30 | Ausbildungsgang und Beurteilung der Leistungen |
§ 31 | Archivarische Staatsprüfung |
Abschnitt 4 Schlussbestimmung | |
§ 32 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage | zu § 30 Absatz 3 |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Für die Vorbereitungsdienste der Fachrichtung Allgemeiner Dienst für die Ämter ab dem ersten und zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gelten im Archivdienst folgende, die Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern ergänzende Vorschriften.
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst kann eingestellt werden, wer:
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Landesbeamtengesetz und der Allgemeinen Laufbahnverordnung erfüllt,
2.
für das erste Einstiegsamt eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
3.
für das zweite Einstiegsamt ein mit einem Mastergrad oder einer gleichwertigen Qualifikation abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichtswissenschaft, der Rechtswissenschaft oder anderer für den Archivdienst geeigneter Fachgebiete nachweist und
4.
angemessene Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Französisch oder Latein, nachweist.
§ 3 Bewerbung
Die Bewerbung um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt auf eine öffentliche Ausschreibung und ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Nachweis der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und Abschlüsse in einfacher Ablichtung,
3.
Nachweise und Zeugnisse über bisherige Tätigkeiten und Prüfungen in einfacher Ablichtung und
4.
gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch in einfacher Ablichtung.
§ 4 Auswahl, Unterlagen
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund eines Auswahlverfahrens ausgewählt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
den Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes zu sein oder die Staatsangehörigkeit:
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates zu besitzen, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunde der Kinder,
5.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
6.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und
7.
die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, Nachwuchskräften des Archivdienstes die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zu fachgerechter und selbstständiger Tätigkeit im Archivdienst notwendig sind. Dazu gehört maßgeblich die Förderung der Transparenz des öffentlichen Handelns, die Bewahrung des Archivgutes als authentische Quelle und wichtiger Teil des kulturellen Erbes sowie die Sicherung seiner Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit. Die Fähigkeit, sich auf beruflichen und gesellschaftlichen Wandel einzustellen, soll dabei ebenso gefördert werden wie das verantwortliche und selbstständige Handeln als Beamtin oder Beamter im demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
§ 6 Durchführung der Ausbildung
(1) Ausbildungsstellen sind:
1.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das von ihm bestimmte Ausbildungsarchiv,
2.
vom Ausbildungsarchiv nach den Erfordernissen der Ausbildung bestimmte Einrichtungen sowie
3.
die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).
(2) Das zur Ausbildung bestimmte öffentliche Archiv bestellt für jeden der beiden Vorbereitungsdienste eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Sie oder er stellt für die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf und lenkt und überwacht die praktische Ausbildung. Das Ausbildungsarchiv bestellt zusätzlich für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für jedes Modul der berufspraktischen Studien und der Transferphase eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen.
(3) Während der praktischen Ausbildung ist die Archivleiterin oder der Archivleiter Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg nimmt diese Funktion die Leiterin oder der Leiter der Archivschule und an anderen zur Ausbildung bestimmten Einrichtungen deren Leiterin oder Leiter wahr.
(4) Die vorlesungsfreien Zeiten an der Archivschule Marburg werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch vorlesungsfreie Zeiten während der Fachstudien abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg.
§ 7 Beurteilung der Leistungen
(1) Die während der Ausbildung und in den Prüfungen erbrachten Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
14 bis 15 Punkte | = | sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht; |
11 bis 13,99 Punkte | = | gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
8 bis 10,99 Punkte | = | befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
5 bis 7,99 Punkte | = | ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
2 bis 4,99 Punkte | = | mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
0 bis 1,99 Punkte | = | ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
Abschnitt 2 Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst
§ 8 Einstellung
Die Einstellung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel zum 1. Oktober eines Jahres unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärterin“/„Archivinspektoranwärter“.
§ 9 Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Die Einstellungsbehörde kann auf den berufspraktischen Teil des Vorbereitungsdienstes die Zeit einer für die Ausbildung förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zu insgesamt sechs Monaten anrechnen.
§ 10 Ausbildungsgang
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien von mindestens neunzehn Monaten und berufspraktische Studienzeiten. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Zu den Fachstudien gehören auch die begleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeit. Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
1. | Einführungspraktikum am Ausbildungsarchiv mit praxisbegleitendem Unterricht und verwaltungstheoretischem Fachstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow oder einer anderen vom Ausbildungsarchiv nach den Erfordernissen der Ausbildung bestimmten Einrichtung. | zusammen zwölf Monate |
Das Einführungspraktikum vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Archive. Durch den praxisbegleitenden Unterricht werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Organisation der Archive, in die Archivverwaltungspraxis sowie in das Kassen- und Rechnungswesen eingeführt. Während des Praktikums können die Anwärterinnen und Anwärter an andere Archive oder Verwaltungsdienststellen des Landes überwiesen werden, um Einblick in deren Tätigkeit zu erhalten. Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist eine gründliche Kenntnis der archivischen Aufgaben und die Fähigkeit, leichtere praktische Aufgaben selbstständig zu lösen. Dazu sollen Leseübungen mit Texten verschiedener Quellengattungen ebenso beitragen wie die Vermittlung von Kenntnissen über die deutsche und landesbezogene Geschichte. Das verwaltungstheoretische Fachstudium dient der Vermittlung verwaltungsrechtlicher und -wissenschaftlicher Grundkenntnisse einschließlich wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Kompetenzen im Sinne einer bürgernahen Verwaltung. | ||
2. | Archivtheoretisches Fachstudium an der Archivschule Marburg. | achtzehn Monate |
Das archivtheoretische Fachstudium dient dem Erwerb gründlicher Fachkenntnisse und der Fähigkeit, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. | ||
3. | Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg. | |
4. | Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv. Das Schlusspraktikum dient der Umsetzung der theoretischen Kenntnisse in praktische Arbeiten, insbesondere der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten für die Laufbahnprüfung gemäß § 16. Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist der Nachweis der selbstständigen Bewältigung aller archivischen Aufgaben der Laufbahn durch die Anwärterinnen und Anwärter. | sechs Monate |
5. | Laufbahnprüfung. |
(2) Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Ableistung eines Dienstes sowie durch Zeiten des Beschäftigungsverbotes wegen Schwangerschaft oder Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
§ 11 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsberichte während der berufspraktischen Studienzeit
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat während der berufspraktischen Studienzeit einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von den Beamtinnen oder Beamten und Angestellten, denen die Anwärterin oder der Anwärter für einzelne Ausbildungsabschnitte zugewiesen sind, zu bestätigen und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt am Ende des Einführungs- und des Schlusspraktikums jeweils einen Befähigungsbericht. Die Berichte müssen erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in dem betreffenden Abschnitt erreicht hat und eine Note gemäß § 7 erhält.
§ 12 Verwaltungs- und archivtheoretische Fachstudien
Die Fachstudien an der Archivschule Marburg, der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow oder einer anderen vom Ausbildungsarchiv nach den Erfordernissen der Ausbildung bestimmten Einrichtung werden jeweils durch deren Studienordnung näher geregelt.
§ 13 Zwischenprüfung
(1) Das archivtheoretische Fachstudium endet mit einer Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg. Die Zwischenprüfung richtet sich nach den für die Archivschule Marburg geltenden Bestimmungen.
(2) Bei Nichtbestehen der Zwischenprüfung kann die Anwärterin oder der Anwärter diese frühestens nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten Fachstudium wiederholen. Dadurch verlängert sich der Vorbereitungsdienst um diesen Zeitraum. Besteht die Anwärterin oder der Anwärter die Zwischenprüfung erneut nicht, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der Zwischenprüfung ergeben sich aus § 24 Absatz 1 Satz 2.
§ 14 Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst festgestellt. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass die Anwärterin oder der Anwärter:
1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
in den Befähigungsberichten der berufspraktischen Studienzeiten nach § 11 Absatz 2 mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.
§ 15 Prüfungskommission
(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfungen beruft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Prüfungskommission und bestellt aus deren Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
1.
der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter Landesarchiv im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern,
2.
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und
3.
zwei weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2 des Archivdienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Ein Mitglied der Prüfungskommission soll einem Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 angehören.
Für jedes Mitglied wird eine Vertreterin oder ein Vertreter benannt.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 16 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus:
1.
einer Probearbeit, die im letzten Vierteljahr des Schlusspraktikums anzufertigen ist und
2.
einem dienstlichen Bericht, der im letzten Ausbildungsmonat innerhalb von einer Woche zu erstellen ist. Dabei kann es sich auch um eine umfangreichere Auskunft handeln.
(2) Die archivarische Probearbeit besteht aus der Ordnung und der Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes; sie ist innerhalb von zwei Monaten abzuschließen.
(3) Die Prüfungsaufgaben nach Absatz 1 erstellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 17 Beurteilung der schriftlichen Prüfung
(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei voneinander unabhängigen Personen in der von der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten.
(2) Gelangen die in Absatz 1 genannten Personen zu unterschiedlichen Bewertungen, so entscheidet, sofern sie sich nicht einigen können, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen der vorliegenden Bewertungen. Stammt die Korrektur von der oder dem Vorsitzenden selbst, so überträgt sie oder er die Entscheidung auf ein anderes Mitglied der Prüfungskommission.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird gebildet aus den Bewertungen der Probearbeit und dem Bericht oder der Auskunft im Verhältnis 3 : 1.
§ 18 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn jede schriftliche Arbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
(2) Die Ermittlung der Zulassungsvoraussetzungen ist schriftlich festzuhalten und der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
§ 19 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung folgt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Arbeiten. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Durch die mündliche Prüfung wird insbesondere festgestellt, ob die Anwärterin oder der Anwärter die Zusammenhänge und Probleme erkennt sowie die bestehenden Regelungen versteht und archivbezogen anwenden kann. Sie erstreckt sich vorrangig auf die Gebiete der Geschichte Mecklenburg-Vorpommerns und seiner historischen Vorläuferterritorien, seiner Verwaltung und Behörden sowie der allgemeinen Fragen der Verwaltung.
(3) Die Prüfung dauert 30 Minuten.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistungen in den Prüfungsgebieten und setzt für die mündliche Prüfung eine Note nach § 7 fest.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 20 Bestehen der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
§ 21 Erkrankung, Versäumnisse
(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, so sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Prüfung teilweise, so sind die abgelieferten Leistungsnachweise als für die Prüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Leistungsnachweise, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht oder der nicht vollständig bearbeiteten Leistungsnachweise hat die Anwärterin oder der Anwärter andere Aufgaben zu lösen.
(3) Wird eine der in § 16 Absatz 1 genannten Arbeiten ohne ausreichenden Grund nicht abgegeben oder vollständig versäumt, gilt dieser Leistungsnachweis als mit der Note „ungenügend“ bewertet. Wird die Erarbeitung eines Leistungsnachweises aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochen, so ist er zu bewerten.
(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen.
(5) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die mündliche Prüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu erklären.
§ 22 Täuschungsversuch
Im Falle eines Täuschungsversuches oder einer Störung durch die Anwärterin oder den Anwärter kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 23 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Einbeziehung der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
(2) Grundlagen für die Ermittlung des Ergebnisses sind:
1. | der Mittelwert aus den beiden Noten nach § 11 Absatz 2 Satz 2 mit | 20 Prozent, |
2. | das Ergebnis der Zwischenprüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 mit | 40 Prozent, |
3. | das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 17 Absatz 3 mit | 25 Prozent und |
4. | das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 19 Absatz 4 mit | 15 Prozent. |
§ 24 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis nach § 23 in Verbindung mit § 7 mindestens mit der Note „ausreichend“ und kein Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde. Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erhält eine Ausfertigung.
(2) Die bestandene archivarische Laufbahnprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Diplom-Archivarin (Fachhochschule)“/„Diplom-Archivar (Fachhochschule)“ (Dipl.-Arch. (FH)).
§ 25 Prüfungszeugnis
Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters zu geben.
§ 26 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholer absolvieren nochmals das Schlusspraktikum am Ausbildungsarchiv und legen nach sechs Monaten die Laufbahnprüfung erneut ab.
§ 27 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur von dem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat.
Abschnitt 3 Vorschriften für den Vorbereitungsdienst der Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst
§ 28 Einstellung
Die Einstellung der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel zum 1. Mai eines Jahres unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung „Archivreferendarin“/„Archivreferendar“.
§ 29 Dauer, Beendigung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt für die Berufspraktischen Studien und die Transferphase das Ausbildungsarchiv, im Übrigen die Archivschule Marburg.
(3) § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 30 Ausbildungsgang und Beurteilung der Leistungen
(1) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich in vier Abschnitte:
1.
acht Monate Berufspraktische Studien im Ausbildungsarchiv oder einer dazu bestimmten Einrichtung,
2.
zwölf Monate Fachstudien an der Archivschule Marburg,
3.
drei Monate Transferphase sowie
4.
ein Monat Prüfungsphase mit Archivarischer Staatsprüfung.
(2) Die Fachstudien schließen sich in der Regel an die berufspraktischen Studien an. Die zeitliche Gliederung kann durch die Einstellungsbehörde im Einzelfall abweichend bestimmt werden.
(3) Die Einzelheiten der Ausbildung und die Beurteilung der dabei erbrachten Leistungen richten sich nach § 7 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 1 bis 4 und den §§ 10 bis 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen. Inhalt und Umfang der Module im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen ergeben sich für die berufspraktischen Studien und die Transferphase aus dem Modulhandbuch in der Anlage, für die Fachstudien aus dem nach § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen veröffentlichten Modulhandbuch in Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567). Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 27 bis 30 Stunden. Während der berufspraktischen Studien sind vier Module zu absolvieren. Sie umfassen insgesamt 42 ECTS-Punkte. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Transferphase nach § 13 Absatz 1 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen wird durch das Ausbildungsarchiv bestimmt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 31 Archivarische Staatsprüfung
(1) Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst durch eine archivarische Staatsprüfung nachzuweisen.
(2) Die archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Gesamtheit der während der Ausbildungsabschnitte nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 abzulegenden Modulprüfungen sowie der Abschlussprüfung. Im Übrigen richtet sie sich nach § 14 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 15 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
Abschnitt 4 Schlussbestimmung
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 345) außer Kraft.
Anlage
(zu § 30 Absatz 3)
Modulhandbuch der Berufspraktischen Studien und der Transferphase für den Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Archivreferendare) in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Berufspraktische Studien
Modul M-P 1: Archivorganisation und Archivmanagement
Studiengang: Berufspraktische Studien im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst in Mecklenburg-Vorpommern
1.
Lehrveranstaltungen des Moduls
Sigle | Veranstaltungsname | U-Std. |
M-P 1.1 | Einführung in die Bestände, den Beständeaufbau, die Findmittel und Besonderheiten des Ausbildungsarchivs | 20 |
M-P 1.2 | Allgemeine Dienststellenverwaltung (Personalführung und -verwaltung, Beschaffung, Haushalt, Liegenschaftsverwaltung, Grundlagen der Neuen Verwaltungssteuerung, Dienstrecht | 20 |
M-P 1.3 | Archivisches Organisationsmanagement (mit Controlling), Gremien und Netzwerke des Archivwesens | 12 |
M-P 1.4 | Archivrecht, Datenschutz, Informationsfreiheit und sonstige archivrelevante Rechtsbestimmungen | 12 |
M-P 1.5 | Archivstrukturen des Bundeslandes (mit Exkursionen) | 48 |
M-P 1.6 | Praktikum in einem anders strukturierten Archiv | 160 |
Prüfung und Prüfungsvorbereitung | 36 | |
Summe U-Std./ECTS-Punkte | 308/11 |
2.
Lehrinhalte
Das Modul stellt die Kernbereiche der allgemeinen Dienststellenverwaltung vor, führt in das archivspezifische Organisationsmanagement und die Instrumente der Personalführung ein, liefert einen Überblick über die archivfachliche Infrastruktur und macht an praktischen Beispielen exemplarisch mit den Grundzügen des Archivrechts und des Datenschutzes vertraut. Im Rahmen mehrerer Exkursionen und eines einmonatigen Praktikums lernen die Archivreferendarin und der Archivreferendar unterschiedliche Archivsparten und Dokumentationsstellen kennen.
3.
Lernziele und Kompetenzen
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar kennt die Grundzüge der Personalführung, der Beschaffung, der Haushaltsplanung und -bewirtschaftung sowie der Personal- und der Liegenschaftsverwaltung. Sie oder er ist in der Lage, die Ziele und wichtigsten Lösungsansätze der Neuen Verwaltungssteuerung zu benennen. Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar besitzt einen guten Überblick über die Aufgaben des archivischen Organisationsmanagements und beherrscht die Verfahren für die Ermittlung steuerungsrelevanter Kennzahlen. Sie oder er hat sich mit der spezifischen Infrastruktur der Archivwelt einschließlich ihrer Gremien und Netzwerke vertraut gemacht.
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar kennt Grundzüge des Archivrechts und des Datenschutzes und kann komplexe Sachverhalte bewerten. Darüber hinaus hat sie oder er Archive anderer Sparten und Dokumentationsstellen kennen gelernt.
4.
Lehr- und Lernformen; Veranstaltungstypen
Lehrgespräch, Exkursion, Praktikum
5.
Voraussetzung für die Teilnahme
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
6.
Anzahl Einzelleistungen
Zwei benotete Einzelleistungen
7.
Prüfungsformen
Am Ende des Moduls wird eine 30-minütige mündliche Prüfung stehen. Darüber hinaus ist ein höchstens 15 Seiten umfassender schriftlicher Praxisbericht über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des absolvierten Praktikums in einem Archiv einer anderen Sparte anzufertigen, der erkennen lässt, dass Struktur, Aufgaben und Tätigkeit des Archivs verstanden worden sind.
8.
Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten
Voraussetzung für die Vergabe der insgesamt elf ECTS-Punkte ist über die regelmäßige Teilnahme hinaus das Bestehen der mündlichen Prüfung und die Abfassung des Praxisberichtes.
9.
Noten
Die Notenvergabe erfolgt nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
10.
Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte
Die elf ECTS-Punkte berechnen sich wie folgt:
Präsenzzeit = 272 Stunden
Prüfung und Prüfungsvorbereitung/Anfertigung der Prüfungsarbeit = 36 Stunden gesamter Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte: 308 Stunden = 11 ECTS-Punkte.
11.
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich über acht Monate.
12.
Fachgebiet
Archivmanagement und Archivrecht
Modul M-P 2: Überlieferungsbildung
Studiengang: Berufspraktische Studien im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst
1.
Lehrveranstaltungen des Moduls
Sigle | Veranstaltungsname | U-Std. |
M-P 2.1 | Grundlagen der Überlieferungsbildung, Bewertung und Übernahme analoger und digitaler Aufzeichnungen, Teilnahme an Bewertungsverfahren und Behördenbesuchen | 110 |
M-P 2.2 | Behördenpraktikum im archivischen Zuständigkeitsbereich | 168 |
Prüfung und Prüfungsvorbereitung | 58 | |
Summe U-Std./ECTS-Punkte | 336/12 |
2.
Lehrinhalte
Das Modul soll die Grundlagen der archivischen Überlieferungsbildung und Bewertung einschließlich der archivfachlichen Beratung der Behörden unter Gesichtspunkten des Records Managements vermitteln. Ergänzend wird die Akquisition und gegebenenfalls die Bewertung von Sammlungsgut behandelt.
3.
Lernziele und Kompetenzen
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar kennt die Ziele, Probleme und Lösungsansätze bei der Überlieferungsbildung und deren Bedeutung für die Positionierung der öffentlichen Archive in der Informationsgesellschaft. Sie oder er hat sich mit unterschiedlichen - auch komplexen - Archivierungsmodellen vertraut gemacht und Falllösungskompetenzen erworben. Ihr oder ihm sind die Besonderheiten bei der Bewertung und Übernahme digitaler Unterlagen bekannt.
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar hat beim archivfachlichen Informationsmanagement im Interesse eines effizienten Records Management und der Informationssicherung analoger und digitaler Unterlagen sowie an Bewertungsentscheidungen im Rahmen behördlicher Aussonderungstermine mitgewirkt. Sie oder er ist in der Lage, einen konkreten Bewertungsvorschlag eigenständig herzuleiten und zu begründen.
4.
Lehr- und Lernformen; Veranstaltungstypen
Lehrgespräch, Exkursion, Praktikum, Übung
5.
Voraussetzung für die Teilnahme
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
6.
Anzahl Einzelleistungen
Zwei benotete Einzelleistungen
7.
Prüfungsformen
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar muss anhand eines vorgegebenen Falles einen konkreten Bewertungsvorschlag herleiten und begründen (schriftliche Fallbearbeitung). Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar muss außerdem einen höchstens 15 Seiten umfassenden schriftlichen Praxisbericht über Ziele, Ablauf und Ergebnisse des absolvierten Behördenpraktikums anfertigen, der erkennen lässt, dass Aufgaben und Tätigkeit der Behörde sowie die von dieser produzierten, künftig anzubietenden Unterlagen und Aufzeichnungen in ihren wesentlichen Zusammenhängen verstanden worden sind.
8.
Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten
Voraussetzung für die Vergabe der insgesamt zwölf ECTS-Punkte ist über die regelmäßige Teilnahme hinaus die erfolgreiche schriftliche Fallbearbeitung und die Abfassung des Praxisberichtes.
9.
Noten
Die Notenvergabe erfolgt nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
10.
Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte
Die zwölf ECTS-Punkte berechnen sich wie folgt:
Präsenzzeit = 278 Stunden
Anfertigung der Prüfungsarbeit = 58 Stunden
gesamter Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte: 336 Stunden = 12 ECTS-Punkte.
11.
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich über acht Monate.
12.
Fachgebiet
Archivfachliche Beratung und Bewertung von Archivgut
Modul M-P 3: Erschließung und Vermittlung von Archivgut
Studiengang: Berufspraktische Studien im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst
1.
Lehrveranstaltungen des Moduls
Sigle | Veranstaltungsname | U-Std. |
M-P 3.1 | Einführung in die Ordnung und Verzeichnung von Archivgut mit Zuordnung zur Tektonik, Einführung in die Archivsoftware (Erschließungsmodul) | 16 |
M-P 3.2 | Erschließung von Archivgut | 64 |
M-P 3.3 | Bereitstellung analoger und digitaler Daten mit Lesesaalmanagement und Benutzerbetreuung | 20 |
M-P 3.4 | Bearbeitung schriftlicher Anfragen | 24 |
M-P 3.5 | Archivische Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit | 32 |
Prüfung und Prüfungsvorbereitung | 180 | |
Summe U-Std./ECTS-Punkte | 336/12 |
2.
Lehrinhalte
Das Modul vermittelt die Grundsätze der Ordnung und Verzeichnung sowie der Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut.
3.
Lernziele und Kompetenzen
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar kennt die Richtlinien für die Ordnung und Verzeichnung von unterschiedlichen Archivaliengattungen (zum Beispiel Urkunden, Sach-, Serien- und Korrespondentenakten, Amtsbücher, Karten, Fotos und Plakate) und kann diese in der Praxis anwenden. Sie oder er weiß, welche Fragen sich bei der Nutzung und Bereitstellung digitaler Unterlagen ergeben und ist in der Lage, schriftliche Anfragen in vertretbarer Zeit kompetent zu beantworten. Auch hat sie oder er sich mit den wesentlichen Formen, Mitteln und Methoden der archivischen Öffentlichkeitsarbeit und der historischen Bildungsarbeit vertraut gemacht.
4.
Lehr- und Lernformen; Veranstaltungstypen
Lehrgespräch, praktische Übungen
5.
Voraussetzung für die Teilnahme
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
6.
Anzahl Einzelleistungen
Eine benotete Einzelleistung
7.
Prüfungsformen
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar erschließt als schriftliche Fallbearbeitung einen geeigneten Bestand.
8.
Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten
Voraussetzung für die Vergabe der insgesamt zwölf ECTS-Punkte ist über die regelmäßige Teilnahme hinaus das Bestehen der schriftlichen Fallbearbeitung.
9.
Noten
Die Notenvergabe erfolgt nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
10.
Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte
Die zwölf ECTS-Punkte berechnen sich wie folgt:
Präsenzzeit = 156 Stunden
Anfertigung der Prüfungsarbeit = 180 Stunden
gesamter Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte: 336 Stunden = 12 ECTS-Punkte.
11.
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich über acht Monate.
12.
Fachgebiet
Sicherung und Erschließung von Archivgut; Bereitstellung und Vermittlung von Archivgut
Modul M-P 4: Archivalische Quellen und ihre Erhaltung
Studiengang: Berufspraktische Studien im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst
1.
Lehrveranstaltungen des Moduls
Sigle | Veranstaltungsname | U-Std. |
M-P 4.1 | Einführung in die archivalischen Quellen des Ausbildungsarchivs und ihre Besonderheiten | 40 |
M-P 4.2 | Einführung in die Paläografie des Mittelalters und der Neuzeit (Leseübung) | 48 |
M-P 4.3 | Grundlagen der archivischen Reprografie und der Digitalisierung | 20 |
M-P 4.4 | Grundlagen der Bestandserhaltung bei analogen und digitalen Unterlagen | 40 |
M-P 4.5 | Archivbau, Verwaltung analoger und digitaler Magazine und Einführung in die Archivsoftware (Magazinlogistik, Beständeverwaltung) | 20 |
Prüfung und Prüfungsvorbereitung | 28 | |
Summe U-Std./ECTS-Punkte | 196/7 |
2.
Lehrinhalte
Das Modul soll der Archivreferendarin oder dem Archivreferendar einen Überblick und grundlegende Kenntnisse über die archivalischen Quellengattungen und das zu deren Bearbeitung erforderliche hilfs- und archivwissenschaftliche Instrumentarium vermitteln. Zudem soll die Archivreferendarin oder der Archivreferendar mit den Grundlagen der archivischen Reprografie (einschließlich der Sicherungsverfilmung) und der Digitalisierung von Archivgut sowie mit ersten Kenntnissen im Bereich der Konservierung und Restaurierung von Archivalien sowie der Magazinverwaltung und des Archivbaus vertraut gemacht werden. Darüber hinaus wird in die Einrichtung und den Betrieb eines digitalen Magazins eingeführt.
3.
Lernziele und Kompetenzen
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar kennt die wichtigsten Quellengattungen sowie verschiedenartige archivische Sammlungen. Sie oder er kann die historische Relevanz der Unterlagen beurteilen und ist in der Lage, Entstehungs- und Überlieferungszusammenhänge sowie die Erschließungszustände zu bestimmen. Sie oder er besitzt Grundfähigkeiten im Lesen, Transkribieren und Regestieren von Texten aus verschiedenen Jahrhunderten und kann das dazu erforderliche hilfswissenschaftliche Instrumentarium anwenden.
Sie oder er ist mit den wichtigsten Arbeitsabläufen in der Foto- und Restaurierungswerkstatt sowie mit der Magazinverwaltung eines Archivs vertraut und weiß um die Bedeutung dieser Funktionsbereiche für die Überlieferungssicherung. Sie oder er kennt die aktuellen Techniken und Hilfsmittel auf den Gebieten Reprografie, der Digitalisierung von Archivgut und der Bestandserhaltung sowie des Archivbaus und der Magazinverwaltung und kann deren Vor- und Nachteile beurteilen. Darüber hinaus ist ihr oder ihm das Konzept der digitalen Langzeitarchivierung bekannt.
4.
Lehr- und Lernformen; Veranstaltungstypen
Lehrgespräch, Übung
5.
Voraussetzung für die Teilnahme
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
6.
Anzahl Einzelleistungen
Eine benotete Einzelleistung
7.
Prüfungsformen
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar schreibt eine Klausur, in der sie oder er eine mittelalterliche Urkunde oder ein neuzeitliches Aktenschriftstück transkribiert.
8.
Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten
Voraussetzung für die Vergabe der insgesamt sieben ECTS-Punkte ist über die regelmäßige Teilnahme hinaus das Bestehen der Klausur.
9.
Noten
Die Notenvergabe erfolgt nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das erste und zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
10.
Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte
Die sieben ECTS-Punkte berechnen sich wie folgt:
Präsenzzeit = 168 Stunden
Vorbereitung und Anfertigung der Prüfungsarbeit = 28 Stunden
gesamter Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte: 196 Stunden = 7 ECTS-Punkte.
11.
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich über acht Monate.
12.
Fachgebiet
Archivalische Quellenkunde; Sicherung und Erschließung von Archivgut
Modul M-T: Transferphase
Studiengang: Transferphase im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst zur Verwendung im Archivdienst
1.
Lehrveranstaltungen des Moduls
Keine
2.
Lehrinhalte
In der Transferarbeit wird ein praxisrelevantes Thema aus dem Inhalt der Fachstudien analysiert. Das Thema ist zu präzisieren, zu gliedern und zu strukturieren sowie unter Darstellung des methodischen Vorgehens und der Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen zu erarbeiten. Die Ergebnisse sind in die archivwissenschaftlichen Forschungsprozesse einzuordnen. Das Thema der Transferarbeit wird auf Vorschlag der Archivreferendarin oder des Archivreferendars vom Landesarchiv im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg bestimmt.
3.
Lernziele/Kompetenzen
Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar ist in der Lage, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums eine komplexe Fragestellung aus der Praxis des Archivalltags als Projekt mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten und einen Lösungsvorschlag zu entwickeln. Sie oder er lässt dabei erkennen, dass sie ihr oder er sein während der Ausbildung erworbenes theoretisches Wissen auf die Praxis anwenden und in Form einer wissenschaftlichen Ausarbeitung darstellen kann. Die Archivreferendarin oder der Archivreferendar ist in der Lage, sich kompetent und verantwortungsvoll mit archivischem Verwaltungshandeln auseinanderzusetzen, Sach- und Rechtspositionen zu vertreten, Problemlösungen zu entwickeln sowie aktiv an Veränderungsprozessen mitzuwirken.
4.
Lehr- und Lernformen; Veranstaltungstypen
Projekt, individuelle Betreuung durch die Projektleiterin oder den Projektleiter, Selbststudium
5.
Voraussetzung für die Teilnahme
Erfolgreich abgeschlossene Fachstudien
6.
Anzahl Einzelleistungen
Eine benotete Einzelleistung
7.
Prüfungsformen
Eine schriftlich, auf höchstens 30 Seiten abgefasste Transferarbeit
8.
Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Punkten
Voraussetzung für die Vergabe der insgesamt 15 ECTS-Punkte ist die Abfassung einer Transferarbeit innerhalb der dafür vorgesehenen Frist.
9.
Noten
Die Notenvergabe erfolgt nach § 18 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
10.
Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte
Die 15 ECTS-Punkte berechnen sich wie folgt:
Anfertigung der Prüfungsarbeit = 450 Stunden
gesamter Arbeitsaufwand und ECTS-Punkte: 450 Stunden = 15 ECTS-Punkte.
11.
Dauer des Moduls
Das Modul erstreckt sich über drei Monate.
12.
Fachgebiet
Archivwissenschaft
Feedback