AufarbBG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur (Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - AufarbBG M-V) Vom 18. Februar 2019

Gesetz über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur (Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - AufarbBG M-V) Vom 18. Februar 2019
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung GVOBl. M-V 2020 S. 649
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur und zur Anpassung des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 70)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur (Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - AufarbBG M-V) vom 18. Februar 201928.02.2019
§ 1 - Zweck des Gesetzes28.02.2019
§ 2 - Aufgaben der oder des Landesbeauftragten28.02.2019
§ 3 - Einrichtung des Amtes der oder des Landesbeauftragten und der Geschäftsstelle28.02.2019
§ 4 - Bestellung der oder des Landesbeauftragten28.02.2019
§ 5 - Anrufung der oder des Landesbeauftragten28.02.2019
§ 6 - Verhältnis zu öffentlichen Stellen28.02.2019
§ 7 - Berichtspflicht28.02.2019
§ 8 - Versorgung28.02.2019
§ 9 - Beirat28.02.2019
§ 10 - Gebührenfreiheit28.02.2019

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt Stellung und Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur. Es dient auch der Ausführung des § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und regelt die Benennung des vom Land in den Beirat bei der oder dem Bundesbeauftragten nach § 39 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu entsendenden Mitgliedes.

§ 2 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten

(1) Die oder der Landesbeauftragte berät und unterstützt Menschen, die unter der kommunistischen oder der SED-Diktatur, insbesondere in der Sowjetischen Besatzungszone oder der DDR, verfolgt wurden oder Leid und Unrecht erfahren haben, bei der Klärung und Anerkennung des eigenen Schicksals und des Schicksals von Angehörigen, bei der Inanspruchnahme von Entschädigungs- und Hilfeleistungen sowie bei der Vermittlung weiterer Hilfsangebote.
(2) Die oder der Landesbeauftragte betreibt und fördert in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung die politische und historische Aufarbeitung der kommunistischen und der SED-Diktatur in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR insbesondere für das Gebiet des heutigen Landes Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes.
(3) Die oder der Landesbeauftragte nimmt die Aufgaben nach § 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes wahr. Sie oder er unterstützt die Arbeit der oder des Bundesbeauftragten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 37 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Soweit landesspezifische Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem dritten Abschnitt des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in Betracht kommen, nimmt die oder der Landesbeauftragte gegenüber der oder dem Bundesbeauftragten gemäß § 38 Absatz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes hierzu Stellung.
(5) Die oder der Landesbeauftragte berät gemäß § 38 Absatz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 und 15 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Beteiligte sind alle, die nach den §§ 13 und 15 bis 17 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Anspruch auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben können.

§ 3 Einrichtung des Amtes der oder des Landesbeauftragten und der Geschäftsstelle

(1) Das Amt der oder des Landesbeauftragten wird beim Justizministerium eingerichtet. Die oder der Landesbeauftragte untersteht der Dienst- und Rechtsaufsicht des Justizministeriums. Sie oder er ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die Geschäftsstelle der oder des Landesbeauftragten wird beim Justizministerium eingerichtet. Der oder dem Landesbeauftragten ist die für die Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Haushalt des Landes im Einzelplan des Justizministeriums in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten zu besetzen.

§ 4 Bestellung der oder des Landesbeauftragten

(1) Die oder der Landesbeauftragte wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Die vorgeschlagene Person muss bei der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet und vor dem 9. November 1989 den ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt haben. Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter kann nicht werden, wer
1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat,
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war, es sei denn, dass sie oder er durch arglistige Täuschung, Drohung oder Zwang oder als Jugendliche oder als Jugendlicher hierzu bestimmt worden ist und, nachdem diese besonderen Umstände weggefallen sind, die Tätigkeit beendet hat,
3.
herausgehobene Funktionen in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder einer der Blockparteien, sonstigen Massenorganisationen oder gesellschaftlichen Organisationen oder im System der ehemaligen DDR ausgeübt hat oder
4.
mit dem früheren Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit in einer Weise in Verbindung getreten ist, die Zweifel an ihrer oder seiner persönlichen Integrität begründen könnte.
(2) Die oder der Landesbeauftragte wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Landesbeauftragte vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder abgewählt werden. Die oder der Landesbeauftragte kann jederzeit ihre oder seine Entlassung verlangen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(4) Die oder der Landesbeauftragte führt die Bezeichnung: „Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur“ oder „Landesbeauftragter für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur“.
(5) Die oder der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Landesbeauftragte darf auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Justizministeriums weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 5 Anrufung der oder des Landesbeauftragten

Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit der Erfassung, Verwahrung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zusammenhängen, unmittelbar an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zu wenden.

§ 6 Verhältnis zu öffentlichen Stellen

(1) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz kann die oder der Landesbeauftragte Ersuchen an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten, insbesondere um Auskunftserteilung und Einsichtnahme in Akten, richten.
(2) Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten über das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes bei öffentlichen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern. Gleichzeitig informiert sie oder er hierüber die zuständige Aufsichtsbehörde.
(3) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihr oder ihm ist insbesondere Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes bei den Behörden vorliegen.

§ 7 Berichtspflicht

Die oder der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag einmal jährlich oder auf Anforderung des Landtages einen schriftlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.

§ 8 Versorgung

(1) Für die Versorgung der oder des Landesbeauftragten sind die §§ 12 bis 17 des Landesministergesetzes anzuwenden.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Beirat

Das vom Land zu benennende Mitglied im Beirat nach § 39 Absatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes wird auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Beiratsmitglied kann nur werden, wer die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllt.

§ 10 Gebührenfreiheit

Für die Ausstellung von Identitätsbescheinigungen nach § 12 Absatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden keine Gebühren erhoben.
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