Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719, ber. 2020 S. 864) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 | 01.08.2009 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2020 |
Teil 1 - Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule | 01.08.2009 |
§ 1 - Schulische Bildung und Erziehung für jeden | 01.01.2020 |
§ 2 - Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule | 01.01.2020 |
§ 3 - Lernziele | 01.01.2020 |
§ 4 - Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen | 01.01.2020 |
Teil 2 - Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenpläne und Stundentafeln | 01.08.2009 |
§ 5 - Gegenstandsbereiche des Unterrichts | 01.01.2020 |
§ 6 - Sexualerziehung | 01.08.2009 |
§ 7 - Berufliche Orientierung | 01.01.2020 |
§ 8 - Religionsunterricht | 01.01.2020 |
§ 9 - Rahmenpläne | 01.01.2020 |
§ 10 - Stundentafeln | 01.08.2020 |
Teil 3 - Aufbau der Schule | 01.08.2009 |
§ 11 - Einführung von Schulbüchern und Unterrichtsmedien | 01.01.2020 |
§ 12 - Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge | 01.01.2020 |
§ 13 - Die Grundschule | 01.01.2020 |
§ 14 - (aufgehoben) | 01.01.2020 |
§ 15 - Orientierungsstufe | 01.08.2020 |
§ 16 - Die Regionale Schule | 01.01.2020 |
§ 17 - Die Kooperative Gesamtschule | 01.01.2020 |
§ 18 - Die Integrierte Gesamtschule | 01.01.2020 |
§ 19 - Das Gymnasium | 01.08.2020 |
§ 20 - (aufgehoben) | 01.08.2009 |
§ 21 - Die gymnasiale Oberstufe | 01.01.2020 |
§ 22 - Das Fachgymnasium | 01.08.2020 |
§ 23 - Die Fachoberschule | 01.01.2020 |
§ 24 - Verbund studienqualifizierender und beruflicher Bildungsgänge | 01.01.2020 |
§ 25 - Die Berufsschule | 01.01.2020 |
§ 26 - Die Berufsfachschule | 01.08.2009 |
§ 27 - Die Höhere Berufsfachschule | 01.01.2020 |
§ 28 - Die Fachschule | 01.08.2009 |
§ 29 - Zusammenfassung beruflicher Schulen, Entwicklung Regionaler Beruflicher Bildungszentren | 01.08.2009 |
§ 30 - Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge | 01.01.2020 |
§ 31 - Das Abendgymnasium | 01.01.2020 |
§ 32 - Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen | 01.01.2020 |
§ 33 - Nichtschülerprüfungen | 01.08.2009 |
§ 34 - Sonderpädagogische Förderung | 01.01.2020 |
§ 35 - (aufgehoben) | 01.01.2020 |
§ 36 - Die Förderschulen | 01.01.2020 |
§ 37 - (aufgehoben) | 01.01.2020 |
§ 38 - Schulversuche, Versuchsschulen | 01.01.2020 |
§ 39 - Ganztägiges Lernen | 01.08.2020 |
§ 39a - Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an der Selbstständigen Schule | 01.01.2020 |
§ 40 - Öffnung der Schule | 01.01.2020 |
Teil 4 - Schulpflicht | 01.08.2009 |
§ 41 - Grundsatz | 01.08.2020 |
§ 42 - Schulpflicht im Sekundarbereich II | 01.01.2020 |
§ 43 - Beginn der Schulpflicht | 01.01.2020 |
§ 44 - Ruhen der Schulpflicht | 01.01.2020 |
§ 45 - Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen | 01.01.2020 |
§ 45a - Schließung von Schulen und Zuweisung von Schülerinnen und Schülern | 01.01.2020 |
§ 46 - Örtlich zuständige Schule | 01.01.2020 |
§ 47 - Schulpflicht in besonderen Fällen | 01.08.2009 |
§ 48 - Erfüllung der Schulpflicht | 01.01.2020 |
§ 49 - Pflichten der Erziehungsberechtigten | 01.01.2020 |
§ 50 - Unmittelbarer Zwang | 01.08.2009 |
§ 51 - Nähere Ausgestaltung der Schulpflicht | 01.01.2020 |
Teil 5 - Schulverhältnis | 01.08.2009 |
§ 52 - Rechtsstellung der Schulen | 01.01.2020 |
§ 53 - Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis | 01.01.2020 |
§ 54 - Unterrichts- und Lernmittelkosten | 01.08.2009 |
§ 55 - Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler | 01.01.2020 |
§ 55a - Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler | 01.01.2020 |
§ 56 - Dauer des Schulbesuchs | 01.01.2020 |
§ 57 - Schuljahr | 01.08.2009 |
§ 58 - Verpflichtungen zu besonderen Untersuchungen | 01.01.2020 |
§ 59 - Sozialpädagogische Beratung | 01.08.2009 |
§ 59a - Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote | 01.08.2009 |
§ 60 - Erziehungsmaßnahmen | 01.08.2020 |
§ 60a - Ordnungsmaßnahmen | 01.08.2020 |
§ 61 - Aufsichtspflicht an der Schule | 01.08.2009 |
§ 62 - Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens | 01.01.2020 |
§ 63 - Zeugnisse | 01.01.2020 |
§ 64 - Versetzung und Wiederholung | 01.01.2020 |
§ 65 - Kurseinstufung | 01.08.2009 |
§ 66 - Wahl der weiterführenden Bildungsgänge | 01.08.2020 |
§ 67 - Prüfungen | 01.01.2020 |
§ 68 - Anerkennung von Abschlüssen | 01.08.2009 |
§ 69 - Verordnungsermächtigung | 01.08.2020 |
Teil 6 - Datenschutz | 01.08.2009 |
§ 70 - Umgang mit personenbezogenen Daten | 25.05.2018 |
§ 71 - Wissenschaftliche Forschung | 25.05.2018 |
§ 72 - Statistische Erhebungen | 25.05.2018 |
Teil 7 - Schulmitwirkung | 01.08.2009 |
§ 73 - Selbstverwaltung der Schule | 01.08.2009 |
§ 74 - Grundsätze der Schulmitwirkung | 01.01.2020 |
§ 75 - Allgemeine Bestimmungen zu den Konferenzen | 01.08.2009 |
§ 76 - Schulkonferenz | 01.08.2020 |
§ 77 - Lehrerkonferenz | 01.01.2020 |
§ 78 - Klassenkonferenz | 01.08.2020 |
§ 79 - Fachkonferenz | 01.01.2020 |
§ 80 - Schülervertretungen und ihre Aufgaben | 01.08.2020 |
§ 81 - Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherin oder -sprecher, Schülerversammlung | 01.08.2009 |
§ 82 - Schülerrat und Schülervollversammlung | 01.01.2020 |
§ 83 - Kreis- oder Stadtschülerrat | 01.01.2020 |
§ 84 - Schülergruppen | 01.08.2009 |
§ 85 - Recht auf freie Meinungsäußerung, Schülerzeitung | 01.08.2009 |
§ 86 - Vertretungen der Erziehungsberechtigten und ihre Aufgaben | 01.01.2020 |
§ 87 - Klassenelternrat, Klassenelternversammlung | 01.08.2009 |
§ 88 - Schulelternrat | 01.01.2020 |
§ 89 - Kreis- oder Stadtelternrat | 01.01.2013 |
§ 90 - Allgemeines zum Landesschüler- und Landeselternrat | 01.08.2009 |
§ 91 - Landesschülerrat | 01.01.2020 |
§ 92 - Landeselternrat | 01.01.2020 |
§ 93 - Landesschulbeirat | 01.08.2009 |
§ 94 - Verordnungsermächtigung | 01.01.2020 |
Teil 8 - Schulverwaltung | 01.08.2009 |
§ 95 - Organisation der Schulbehörden | 01.01.2020 |
§ 96 - (aufgehoben) | 01.08.2009 |
§ 97 - Schulbehörden und Schulaufsicht | 01.01.2020 |
§ 98 - Schulbehörden und Schulträger | 01.08.2009 |
§ 99 - Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern | 01.01.2020 |
§ 100 - Lehrerinnen und Lehrer | 01.01.2020 |
§ 101 - Schulleiterinnen und Schulleiter | 01.01.2020 |
Teil 9 - Schulträgerschaft, Schulentwicklung | 01.08.2009 |
§ 102 - Aufgaben der Schulträger | 01.01.2020 |
§ 103 - Schulträger | 01.01.2020 |
§ 104 - Übertragung der Schulträgerschaft | 01.01.2020 |
§ 105 - Wechsel der Schulträgerschaft | 01.08.2009 |
§ 106 - Schulbezeichnung und Schulname | 01.08.2009 |
§ 107 - Schulentwicklungsplanung | 01.01.2020 |
§ 107a - (aufgehoben) | 01.08.2009 |
§ 108 - Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen | 01.08.2009 |
Teil 10 - Schulfinanzierung | 01.08.2009 |
§ 109 - Personalkosten der inneren Schulverwaltung | 01.08.2009 |
§ 110 - Sachkosten der äußeren Schulverwaltung | 01.08.2020 |
§ 111 - Personalkosten der äußeren Schulverwaltung | 01.08.2009 |
§ 112 - Übertragung von Rechten und Verwaltungsaufgaben auf die Schule | 01.08.2009 |
§ 113 - Schülerbeförderung | 01.08.2020 |
§ 114 - Medienzentren | 01.08.2009 |
§ 115 - Schullastenausgleich | 01.01.2020 |
Teil 11 - Schulen in freier Trägerschaft | 01.08.2009 |
§ 116 - Aufgaben, Trägerschaft und Bezeichnung | 01.08.2009 |
§ 117 - Schulgestaltung | 01.08.2009 |
§ 118 - Die Ersatzschulen | 01.01.2020 |
§ 119 - Genehmigungserfordernis und Aufsicht | 01.01.2020 |
§ 120 - Genehmigungsvoraussetzungen und Anzeigepflichten | 01.01.2020 |
§ 121 - Zurücknahme und Erlöschen der Genehmigung | 01.08.2020 |
§ 122 - Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen | 01.01.2020 |
§ 123 - Staatliche Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten Ersatzschulen | 01.01.2020 |
§ 124 - Die Ergänzungsschulen | 01.08.2009 |
§ 125 - Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen | 01.08.2009 |
§ 126 - Freie Unterrichtseinrichtungen | 01.08.2009 |
§ 127 - Voraussetzungen der Finanzhilfe | 01.01.2020 |
§ 128 - Grundlagen und Berechnung der Finanzhilfe | 01.01.2020 |
§ 128a - Höhe der Kostensätze | 01.08.2020 |
§ 129 - Erstattung der Sachkosten | 01.01.2020 |
§ 130 - Baukostenzuschuss | 01.08.2009 |
§ 131 - Verordnungsermächtigung | 01.01.2020 |
Teil 12 - Schluss- und Übergangsvorschriften | 01.08.2009 |
§ 132 - Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich | 01.01.2020 |
§ 132a - (aufgehoben) | 01.01.2020 |
§ 133 - Staatliche Anerkennung von Musikschulen sowie von Kinder- und Jugendkunstschulen | 01.08.2009 |
§ 134 - Fortbestehende Schulträgerschaften | 01.08.2009 |
§ 135 - Geltungsausschluss | 01.01.2020 |
§ 136 - Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften | 01.08.2009 |
§ 137 - Verkündung von Rechtsverordnungen | 01.08.2009 |
§ 138 - Begriffsbestimmungen | 01.08.2009 |
§ 139 - Ordnungswidrigkeiten | 01.08.2009 |
§ 140 - Straftaten | 01.08.2009 |
§ 141 - Einschränkung von Grundrechten | 01.08.2009 |
§ 142 - Verträge des Landes | 01.08.2009 |
§ 143 - Übergangsvorschriften | 01.01.2020 |
§ 144 - (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | 01.08.2009 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule | |
§ 1 | Schulische Bildung und Erziehung für jeden |
§ 2 | Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule |
§ 3 | Lernziele |
§ 4 | Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen |
Teil 2 Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenpläne und Stundentafeln | |
§ 5 | Gegenstandsbereiche des Unterrichts |
§ 6 | Sexualerziehung |
§ 7 | Berufliche Orientierung |
§ 8 | Religionsunterricht |
§ 9 | Rahmenpläne |
§ 10 | Stundentafeln |
§ 11 | Einführung von Schulbüchern und Unterrichtsmedien |
Teil 3 Aufbau der Schule | |
§ 12 | Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge |
§ 13 | Die Grundschule |
§ 14 | (aufgehoben) |
§ 15 | Orientierungsstufe |
§ 16 | Die Regionale Schule |
§ 17 | Die Kooperative Gesamtschule |
§ 18 | Die Integrierte Gesamtschule |
§ 19 | Das Gymnasium |
§ 20 | (aufgehoben) |
§ 21 | Die gymnasiale Oberstufe |
§ 22 | Das Fachgymnasium |
§ 23 | Die Fachoberschule |
§ 24 | Verbund studienqualifizierender und beruflicher Bildungsgänge |
§ 25 | Die Berufsschule |
§ 26 | Die Berufsfachschule |
§ 27 | Die Höhere Berufsfachschule |
§ 28 | Die Fachschule |
§ 29 | Zusammenfassung beruflicher Schulen, Entwicklung Regionaler Beruflicher Bildungszentren |
§ 30 | Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge |
§ 31 | Das Abendgymnasium |
§ 32 | Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen |
§ 33 | Nichtschülerprüfungen |
§ 34 | Sonderpädagogische Förderung |
§ 35 | (aufgehoben) |
§ 36 | Die Förderschulen |
§ 37 | (aufgehoben) |
§ 38 | Schulversuche, Versuchsschulen |
§ 39 | Ganztägiges Lernen |
§ 39a | Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an der Selbstständigen Schule |
§ 40 | Öffnung der Schule |
Teil 4 Schulpflicht | |
§ 41 | Grundsatz |
§ 42 | Schulpflicht im Sekundarbereich II |
§ 43 | Beginn der Schulpflicht |
§ 44 | Ruhen der Schulpflicht |
§ 45 | Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen |
§ 45a | Schließung von Schulen und Zuweisung von Schülerinnen und Schülern |
§ 46 | Örtlich zuständige Schule |
§ 47 | Schulpflicht in besonderen Fällen |
§ 48 | Erfüllung der Schulpflicht |
§ 49 | Pflichten der Erziehungsberechtigten |
§ 50 | Unmittelbarer Zwang |
§ 51 | Nähere Ausgestaltung der Schulpflicht |
Teil 5 Schulverhältnis | |
§ 52 | Rechtsstellung der Schulen |
§ 53 | Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis |
§ 54 | Unterrichts- und Lernmittelkosten |
§ 55 | Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler |
§ 55a | Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler |
§ 56 | Dauer des Schulbesuchs |
§ 57 | Schuljahr |
§ 58 | Verpflichtungen zu besonderen Untersuchungen |
§ 59 | Sozialpädagogische Beratung |
§ 59a | Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote |
§ 60 | Erziehungsmaßnahmen |
§ 60a | Ordnungsmaßnahmen |
§ 61 | Aufsichtspflicht an der Schule |
§ 62 | Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens |
§ 63 | Zeugnisse |
§ 64 | Versetzung und Wiederholung |
§ 65 | Kurseinstufung |
§ 66 | Wahl der weiterführenden Bildungsgänge |
§ 67 | Prüfungen |
§ 68 | Anerkennung von Abschlüssen |
§ 69 | Verordnungsermächtigung |
Teil 6 Datenschutz | |
§ 70 | Umgang mit personenbezogenen Daten |
§ 71 | Wissenschaftliche Forschung |
§ 72 | Statistische Erhebungen |
Teil 7 Schulmitwirkung | |
§ 73 | Selbstverwaltung der Schule |
§ 74 | Grundsätze der Schulmitwirkung |
§ 75 | Allgemeine Bestimmungen zu den Konferenzen |
§ 76 | Schulkonferenz |
§ 77 | Lehrerkonferenz |
§ 78 | Klassenkonferenz |
§ 79 | Fachkonferenz |
§ 80 | Schülervertretungen und ihre Aufgaben |
§ 81 | Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherin oder -sprecher, Schülerversammlung |
§ 82 | Schülerrat und Schülervollversammlung |
§ 83 | Kreis- oder Stadtschülerrat |
§ 84 | Schülergruppen |
§ 85 | Recht auf freie Meinungsäußerung, Schülerzeitung |
§ 86 | Vertretungen der Erziehungsberechtigten und ihre Aufgaben |
§ 87 | Klassenelternrat, Klassenelternversammlung |
§ 88 | Schulelternrat |
§ 89 | Kreis- oder Stadtelternrat |
§ 90 | Allgemeines zum Landesschüler- und Landeselternrat |
§ 91 | Landesschülerrat |
§ 92 | Landeselternrat |
§ 93 | Landesschulbeirat |
§ 94 | Verordnungsermächtigung |
Teil 8 Schulverwaltung | |
§ 95 | Organisation der Schulbehörden |
§ 96 | (aufgehoben) |
§ 97 | Schulbehörden und Schulaufsicht |
§ 98 | Schulbehörden und Schulträger |
§ 99 | Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern |
§ 100 | Lehrerinnen und Lehrer |
§ 101 | Schulleiterinnen und Schulleiter |
Teil 9 Schulträgerschaft, Schulentwicklung | |
§ 102 | Aufgaben der Schulträger |
§ 103 | Schulträger |
§ 104 | Übertragung der Schulträgerschaft |
§ 105 | Wechsel der Schulträgerschaft |
§ 106 | Schulbezeichnung und Schulname |
§ 107 | Schulentwicklungsplanung |
§ 107a | (aufgehoben) |
§ 108 | Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen |
Teil 10 Schulfinanzierung | |
§ 109 | Personalkosten der inneren Schulverwaltung |
§ 110 | Sachkosten der äußeren Schulverwaltung |
§ 111 | Personalkosten der äußeren Schulverwaltung |
§ 112 | Übertragung von Rechten und Verwaltungsaufgaben auf die Schule |
§ 113 | Schülerbeförderung |
§ 114 | Medienzentren |
§ 115 | Schullastenausgleich |
Teil 11 Schulen in freier Trägerschaft | |
§ 116 | Aufgaben, Trägerschaft und Bezeichnung |
§ 117 | Schulgestaltung |
§ 118 | Die Ersatzschulen |
§ 119 | Genehmigungserfordernis und Aufsicht |
§ 120 | Genehmigungsvoraussetzungen und Anzeigepflichten |
§ 121 | Zurücknahme und Erlöschen der Genehmigung |
§ 122 | Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen |
§ 123 | Staatliche Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten Ersatzschulen |
§ 124 | Die Ergänzungsschulen |
§ 125 | Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen |
§ 126 | Freie Unterrichtseinrichtungen |
§ 127 | Voraussetzungen der Finanzhilfe |
§ 128 | Grundlagen und Berechnung der Finanzhilfe |
§ 128a | Höhe der Kostensätze |
§ 129 | Erstattung der Sachkosten |
§ 130 | Baukostenzuschuss |
§ 131 | Verordnungsermächtigung |
Teil 12 Schluss- und Übergangsvorschriften | |
§ 132 | Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich |
§ 132a | (aufgehoben) |
§ 133 | Staatliche Anerkennung von Musikschulen sowie von Kinder- und Jugendkunstschulen |
§ 134 | Fortbestehende Schulträgerschaften |
§ 135 | Geltungsausschluss |
§ 136 | Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften |
§ 137 | Verkündung von Rechtsverordnungen |
§ 138 | Begriffsbestimmungen |
§ 139 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 140 | Straftaten |
§ 141 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 142 | Verträge des Landes |
§ 143 | Übergangsvorschriften |
§ 144 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
§ 1 Schulische Bildung und Erziehung für jeden
(1) Jeder hat ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Dieses Recht wird durch Schulen gewährleistet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten sind. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, soweit sie durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. In diesem Zusammenhang wirkt Schule darauf hin, dass Benachteiligungen von behinderten Schülerinnen und Schülern, die aus individuellen Beeinträchtigungen durch die Behinderung resultieren, möglichst weitgehend ausgeglichen werden. Dieses Ziel wird im Zusammenwirken der Träger der öffentlichen und freien Schulen erreicht.
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Zu ihnen gehört eine Kultur des gegenseitigen Respekts und der wertschätzenden Kommunikation, die die Würde der Schülerpersönlichkeit wie der Lehrpersönlichkeit achtet. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.
(2) Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und Haltungen mit dem Ziel vermitteln, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so zu fördern, dass die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, aktiv und verantwortungsvoll am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzuhaben.
(3) Die Verbundenheit der Schülerinnen und Schüler mit ihrer natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt sowie die Pflege der niederdeutschen Sprache sind zu fördern.
§ 3 Lernziele
Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Schule insbesondere lernen,
1.
Selbstständigkeit zu entwickeln und eigenverantwortlich zu handeln,
2.
die eigene Wahrnehmungs-, Erkenntnis- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten,
3.
selbstständig wie auch gemeinsam mit anderen Leistungen zu erbringen,
4.
soziale und politische Mitverantwortung zu übernehmen sowie sich zusammenzuschließen, um gemeinsame Interessen wahrzunehmen,
5.
sich Informationen zu verschaffen und sie kritisch zu nutzen,
6.
mit digitalen Medien kompetent umzugehen, sich in einer digital geprägten Welt zu orientieren und an deren Gestaltung teilzuhaben,
7.
die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu respektieren,
8.
die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie
9.
für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten,
10.
in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
11.
eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen,
12.
Konflikte zu erkennen, zu ertragen und sie vernünftig zu lösen,
13.
Ursachen und Gefahren totalitärer und autoritärer Herrschaft zu erkennen, ihnen zu widerstehen und entgegenzuwirken,
14.
Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen zu entwickeln,
15.
mit der Natur und Umwelt verantwortungsvoll umzugehen,
16.
für die Gleichstellung von Frauen und Männern einzutreten,
17.
Verständnis für wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu entwickeln,
18.
eine begründete Berufswahl zu treffen.
§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen
(1) Die Schulen haben die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrer sowie das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
(2) Schule und Unterricht sind auf gleiche Bildungschancen für alle Schülerinnen und Schüler auszurichten. Unterricht knüpft an den individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler an und fördert diese auf der Grundlage innerer oder äußerer Differenzierungsmaßnahmen. Unterricht ist so zu gestalten, dass gemeinsames Lernen und Erziehen von Schülerinnen und Schülern in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden kann. Jede Form äußerer Differenzierung dient ausschließlich der Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Individuelle Förderung ist Aufgabe jeder Schulart. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsstörungen oder mit vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf oder mit Hochbegabung basiert auf einem individuellen Förderplan. Förderpläne sind mindestens halbjährlich fortzuschreiben. Die im Förderplan enthaltenen Fördermaßnahmen werden mindestens halbjährlich auf ihre Wirksamkeit geprüft und in der Klassenkonferenz festgelegt. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung. Die Schulen können in eigenem pädagogischem Ermessen darüber hinausgehende Regelungen treffen. Der kooperierende Träger der Jugendhilfe und das Jugendamt sind im Bedarfsfall einzubeziehen.
(3) Allgemeine und berufliche Bildung sind gleichrangig. Dabei ist auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. Der Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung ist im Prozess der beruflichen Orientierung angemessen Rechnung zu tragen. Die Schule schafft die Voraussetzungen für eine der Eignung und Leistung der Schülerinnen und Schüler entsprechende Berufsausbildung und Berufsausübung. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Arbeits- und Berufswelt wird durch Praktika und gezielte berufsorientierende Maßnahmen sowie den Gegenstandsbereich Arbeit - Wirtschaft - Technik gefördert.
(4) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule mit Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und den für die außerschulische Berufsausbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
(5) Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen. Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht und die Pflicht der Erziehungsberechtigten und kooperiert mit ihnen bei der Erziehung ihrer Kinder. Sie beteiligt die Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Schullebens und nutzt besondere Befähigungen und Erfahrungen für den Unterricht. Insbesondere an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts sollen Erziehungsberechtigte unmittelbar beteiligt werden. Die Schule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrem Alter und ihrer Entwicklung ein Höchstmaß an Mitwirkung in Unterricht und Erziehung, damit sie ihren Bildungsweg individuell und eigenverantwortlich gestalten und zur Selbstständigkeit gelangen können. Das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung, Misshandlung oder anderen Gefährdungen des Kindeswohls nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer zuständiger Stellen. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde, soweit das Jugendamt oder eine andere zuständige Stelle betroffen ist, im Einvernehmen mit diesen, durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. Dabei ist der Unterricht so zu gestalten, dass das gemeinsame Lernen mögliche Benachteiligungen der Schülerinnen und Schüler ausgleicht und Chancengleichheit herstellt. Das Prinzip des Gender Mainstreaming ist zu berücksichtigen und alle erziehungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterperspektive zu entwickeln. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz.
(7) Jede Schule ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich. Das Ziel ist die Entwicklung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu Eigenverantwortlichkeit, Selbstständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit. Die Schule gestaltet den Unterricht und seine Organisation selbstständig und eigenverantwortlich. Die Selbstständige Schule entwickelt ihr pädagogisches Konzept in einem Schulprogramm. Das Land und die Schulträger unterstützen und fördern die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung und übertragen ihnen Verantwortung für Personal und Sachbedarf.
(8) Die Schulen und die Schulbehörden sind zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung verpflichtet und wirken mit dem Schulträger zusammen. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags überprüft jede Schule regelmäßig und systematisch die Qualität ihrer Arbeit. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen. Die Schulbehörden beraten und unterstützen die Schulen bei der Qualitätsentwicklung und -sicherung.
(9) Die Schülerinnen und Schüler sind auf der Grundlage der Rahmenpläne an der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die fachlichen und pädagogischen Ziele des Unterrichts sind ihnen zu erläutern.
(10) An ausgewählten Grundschulstandorten werden Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache eingerichtet.
(11) An ausgewählten Grundschulstandorten und an ausgewählten Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d, e) werden Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet.
(12) An ausgewählten Grundschulstandorten (ab Jahrgangsstufe 3) und Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d, e) werden Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eingerichtet.
(13) An ausgewählten Grundschulstandorten und an ausgewählten Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e) werden Schulen mit spezifischer Kompetenz eingerichtet. Hierbei handelt es sich um ein zusätzliches Beschulungsangebot zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung.
(14) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch
1.
von Lerngruppen (Absatz 10, 11 und 12) und
2.
von Schulen mit spezifischer Kompetenz (Absatz 13)
sowie das Verfahren zur Feststellung von Teilleistungsstörungen durch Rechtsverordnung zu regeln. § 38 bleibt unberührt.
Teil 2 Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenpläne und Stundentafeln
§ 5 Gegenstandsbereiche des Unterrichts
(1) Die Schule setzt den Bildungs- und Erziehungsauftrag insbesondere durch Unterricht um, der in Gegenstandsbereichen erfolgt. Gegenstandsbereiche sind Unterrichtsfächer, Lernbereiche sowie Aufgabenfelder.
(2) An den Schulen ist Unterricht in folgenden Gegenstandsbereichen zu gewährleisten:
1.
Im Primarbereich
a)
in Deutsch,
b)
in Mathematik,
c)
in ästhetischer Bildung,
d)
in Fremdsprachen
e)
im Sachunterricht,
f)
in Religion und Philosophieren mit Kindern,
g)
in Sport.
2.
Im Sekundarbereich I
a)
in Deutsch,
b)
in Fremdsprachen,
c)
in Mathematik,
d)
im künstlerisch-musischen Aufgabenfeld,
e)
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
f)
im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld,
g)
in Arbeit - Wirtschaft - Technik,
h)
in Religion und Philosophieren mit Kindern,
i)
in Sport,
j)
in Informatik und Medienbildung.
3.
In den beruflichen Bildungsgängen im Sekundarbereich II
a)
in berufsübergreifenden Fächern,
b)
in berufsbezogenen Fächern und Lernfeldern oder Lernbereichen.
4.
In den studienqualifizierenden Bildungsgängen des Sekundarbereiches II in Unterrichtseinheiten
a)
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
b)
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einschließlich Religion und Philosophie sowie Wirtschaft,
c)
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld,
d)
in Sport.
(3) In den Unterrichtsfächern sollen neben Fachwissen soziale, personale und methodische Kompetenzen erworben werden.
(4) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, bilden auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele einen Lernbereich. In den Lernbereichen wird sowohl fachbezogen als auch fachübergreifend gearbeitet. Die Stundentafeln weisen aus, welche Mindestanteile eines Lernbereichs fachbezogen unterrichtet werden müssen. Im Übrigen regeln die Fachkonferenzen, ob und auf welche Weise fachübergreifend unterrichtet werden soll.
(5) Aufgabengebiete sind Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung, die Förderung des Verständnisses von wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhängen, interkulturelle Bildung und Erziehung, Medienbildung, Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, Europabildung, Gesundheitserziehung, Sexualerziehung, Verkehrs- und Sicherheitserziehung. Sie sind Bestandteil mehrerer Unterrichtsfächer sowie Lernbereiche und sollen sowohl im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht als auch in den außerunterrichtlichen Veranstaltungen angemessene Berücksichtigung finden. Diese Aufgabengebiete werden in den Rahmenplänen ausgewiesen.
§ 6 Sexualerziehung
Ziel der Sexualerziehung ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen sowie in Ehe, Familie und eingetragenen Lebenspartnerschaften entwickeln und fördern. Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung sowie die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.
§ 7 Berufliche Orientierung
(1) Ziel der beruflichen Orientierung ist es, die Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihrer individuellen Berufs- und Studienwahlkompetenz kontinuierlich zu unterstützen. Dies geschieht in altersangemessenen, aufeinander aufbauenden Phasen in den Sekundarbereichen I und II.
(2) Leitfunktion für die fächerübergreifend zu realisierende berufliche Orientierung übernimmt das Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik. In den Bildungsgängen der Regionalen Schule sollen insbesondere in den Jahrgangsstufen 9 und 10 verstärkt berufsbezogene Unterrichtsinhalte angeboten werden.
(3) Die Schulen arbeiten eng mit den Erziehungsberechtigten, der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit sowie mit außerschulischen Partnern zusammen. Dies kann im Wege von Lernortkooperationen zwischen Schule und Betrieb geschehen.
(4) Das Schülerbetriebspraktikum ist obligatorischer Bestandteil der schulischen Berufs- und Studienorientierung und somit Bestandteil des Unterrichts.
§ 8 Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Unterrichtsfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt.
(2) Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler, entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht. Für Schülerinnen und Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet worden sind oder sich abgemeldet haben, wird im Primar- und Sekundarbereich I Unterricht in Philosophieren mit Kindern, im Sekundarbereich II Unterricht in Philosophie erteilt.
(3) Die Unterrichtsfächer evangelische Religion, katholische Religion und Philosophieren mit Kindern oder Philosophie können zeitweilig auch als Fächergruppe angeboten werden. Innerhalb dieser Fächergruppe sollen die einzelnen Fächer unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit und ihrer Besonderheiten und der Rechte der Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigten in kooperativer Form unterrichtet werden.
§ 9 Rahmenpläne
(1) Die oberste Schulbehörde erlässt Rahmenpläne zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Rahmenpläne berücksichtigen die Ziele der Bildungsgänge, der Grundschule, der Förderschule sowie der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und gewährleisten eine möglichst große Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen. Sie werden in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht.
(2) Die Rahmenpläne enthalten allgemeine, fachbezogene sowie fächerverbindende Ziele und Inhalte. Sie orientieren sich an den Erkenntnissen der Fachdidaktiken sowie der Erziehungs- und anderer Bezugswissenschaften, weisen verbindliche fachbezogene Ziele aus und beziehen sich auf die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Rahmenpläne für die vorschulische Bildung und die Rahmenpläne für die Grundschule sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die oberste Schulbehörde setzt zur Entwicklung der Rahmenpläne Kommissionen ein. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden an der Erarbeitung der Rahmenpläne für den Religionsunterricht beteiligt. Weitere Verbände werden gegenstands- und fachbezogen durch die Kommission beteiligt.
§ 10 Stundentafeln
(1) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, für die einzelnen Jahrgangsstufen, Schularten und beruflichen Bildungsgänge sowie die Orientierungsstufe durch Rechtsverordnung festzulegen:
1.
die Grundsätze und Mindeststandards für eine Verteilung der Jahreswochenstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen,
2.
die Anzahl der Jahreswochenstunden für jeden Gegenstandsbereich in den einzelnen Jahrgangsstufen sowie deren Gesamtzahl im Verlauf des jeweiligen Bildungsganges,
3.
den Rahmen für eine Schwerpunktbildung der Schule auf der Grundlage der Stundentafel nach Nummer 1,
4.
die Zuständigkeit für Entscheidungen zur Verteilung der Jahreswochenstunden nach Nummer 2,
5.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Unterricht in Lernbereichen sowie Grundsätze über eine angemessene Berücksichtigung einzelner Unterrichtsfächer.
(2) Die Schulkonferenz beschließt über die auf der Grundlage der Stundentafel entwickelten schulinternen Stundentafeln, soweit dieses in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugelassen ist, sowie das Lernen im jahrgangsübergreifenden Unterricht. Die Schule hat die Vorgaben zu beachten, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Die zuständige Schulbehörde informiert die Schulen regelmäßig über die Vorgaben und diesbezüglichen Änderungen, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern und der Bundesrepublik Deutschland sind.
(3) An Vollzeitschulen findet Unterricht in der Regel an fünf Wochentagen statt.
Teil 3 Aufbau der Schule
§ 11 Einführung von Schulbüchern und Unterrichtsmedien
(1) Schulbücher müssen wie alle Unterrichtsmedien zur Erreichung der pädagogischen Ziele der Schule und des Bildungsganges (§§ 2 bis 4) geeignet sein. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen und müssen die Anforderungen der Rahmenpläne erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wählen die Schulen ihre Schulbücher selbst aus.
(2) Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen. Das für Bildung zuständige Ministerium macht den entsprechenden Schulbuchkatalog für Evangelische und Katholische Religion einmal jährlich zum Stichtag 31. Mai im Mitteilungsblatt bekannt.
§ 12 Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge
(1) Schulbereiche sind:
1.
der Primarbereich; er umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4,
2.
der Sekundarbereich I; er umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10,
3.
der Sekundarbereich II; er umfasst
a)
die gymnasiale Oberstufe,
b)
die beruflichen Schulen.
(2) Schularten sind:
1.
als allgemein bildende Schulen
a)
die Grundschule,
b)
die Regionale Schule,
c)
das Gymnasium,
d)
die Kooperative Gesamtschule,
e)
die Integrierte Gesamtschule,
f)
die Förderschule,
2.
als berufliche Schulen
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufsfachschule,
c)
die Höhere Berufsfachschule,
d)
das Fachgymnasium,
e)
die Fachoberschule,
f)
die Fachschule,
3.
als Schulen für Erwachsene
das Abendgymnasium.
(3) Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses bezwecken. Grundschulen und Schulen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, d und e sollen pädagogisch aufeinander abgestimmt sein.
(4) Schulen gleicher oder unterschiedlicher Schularten können zu einem Schulzentrum verbunden werden. Diese kooperieren organisatorisch und pädagogisch.
§ 13 Die Grundschule
(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie vermittelt die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten für alle Schülerinnen und Schüler und legt die Grundlage für einen späteren Bildungserfolg. Sie fördert das selbstständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie soziale Kompetenzen. Die Grundschule bereitet auf die Fortsetzung des Bildungsweges in der Orientierungsstufe vor.
(2) Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen einen bestmöglichen Übergang in die Schule. Hierzu werden der Grundschule mit der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellt. Die Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen in Vereinbarungen festgelegt werden. Jede Grundschule soll mit mindestens einer Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten.
(3) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Die Schuleingangsphase kann von Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von einem Schuljahr bis zu drei Schuljahren besucht werden.
(4) Die Schülerinnen und Schüler steigen am Ende der Schuleingangsphase ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 auf.
(5) Für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen können an ausgewählten Grundschulstandorten im Rahmen der Schuleingangsphase Diagnoseförderlerngruppen eingerichtet werden.
(6) Der Unterricht an Grundschulen kann in allen Jahrgangsstufen in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(7) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 3 findet Unterricht in einer Fremdsprache statt.
(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch der Diagnoseförderlerngruppe durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Orientierungsstufe
(1) An den Regionalen Schulen und den Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 die schulartunabhängige Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe kann in Ausnahmefällen mit einer Grundschule verbunden werden. Die Genehmigung hierfür erteilt die oberste Schulbehörde auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplanes.
(2) Die Orientierungsstufe hat die Aufgabe, durch Beobachtung, Förderung und Erprobung das Erkennen der Interessengebiete und Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler und damit die Wahl zwischen den nachfolgenden Bildungsgängen ab der Jahrgangsstufe 7 zu erleichtern. Sie ist eine pädagogische Einheit. Die Arbeit in der Orientierungsstufe baut auf dem Unterricht in der Grundschule, seinen Lernformen und fächerübergreifenden Inhalten auf. Sie führt schrittweise zunehmend in fachbezogenes Lernen ein und hilft den Schülerinnen und Schülern, Erfahrungen und Erkenntnisse über ihre individuellen und gemeinsamen Interessen und Fähigkeiten zu gewinnen. Für alle Gegenstandsbereiche des Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 gelten die gleichen Rahmenpläne.
(3) Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine auf der Grundlage verbindlicher Standards schriftlich formulierte Schullaufbahnempfehlung erteilt. Verbindliche Standards für die Schullaufbahnempfehlung sind der erreichte Leistungsstand, die Lernentwicklung, fachübergreifende Fähigkeiten sowie das Arbeits- und Sozialverhalten gemäß § 62. Die Empfehlung für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges erfolgt, sofern der Durchschnitt der Halbjahresnoten der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache 2,5 oder besser ist. Auf der Grundlage der Schullaufbahnempfehlung sowie nach entsprechender Beratung der Erziehungsberechtigten erfolgt die Wahl der weiterführenden Bildungsgänge. § 66 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 16 Die Regionale Schule
(1) Die Regionale Schule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Sie führt zur Berufsreife und zur Mittleren Reife.
(2) Die Regionale Schule vermittelt den Schülerinnen und Schülern nach der Orientierungsstufe eine erweiterte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen, entsprechend ihrer Leistungen, individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg, vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen, fortzusetzen. Die Regionale Schule gewährleistet eine gefestigte Grundlagenbildung und sichert, im Sinne einer Anschlussperspektive für den erfolgreichen Übergang in das Berufsleben, mit anwendungsbezogenen Inhalten und Methoden eine Orientierung für die berufliche Bildung und die persönliche Lebensgestaltung.
(3) An Regionalen Schulen und Gesamtschulen können im Rahmen der flexiblen Schulausgangsphase besondere schulische Angebote bestehen, die Schülerinnen und Schüler unter Beachtung ihrer individuellen Bildungsentwicklung bei der Erlangung des Schulabschlusses unterstützen. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch der flexiblen Schulausgangsphase sowie zur dortigen Versetzungsregelung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Der Erwerb der Berufsreife an Regionalen Schulen setzt den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 voraus. Der Abschluss der Berufsreife berechtigt zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge des Sekundarbereichs II. Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(5) Der Übergang in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule setzt voraus, dass von der Schülerin oder dem Schüler ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 10 erwartet werden kann. Dabei ist das Anspruchsniveau, insbesondere der im Rahmen der Fachleistungsdifferenzierung besuchten Kurse oder klasseninternen Lerngruppen, zu berücksichtigen. Die Mittlere Reife wird durch den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 und mit einer zentralen Abschlussprüfung erworben. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sofern mit der Mittleren Reife hinreichende Leistungen nachgewiesen werden, berechtigt sie zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
§ 17 Die Kooperative Gesamtschule
(1) Die Kooperative Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.
(2) In der Kooperativen Gesamtschule sind nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Sekundarbereich I der zur Berufsreife und der zur Mittleren Reife führende Bildungsgang der Regionalen Schule mit den Jahrgangsstufen 7 bis 10 sowie der gymnasiale Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 10 pädagogisch und organisatorisch verbunden. Diese Bildungsgänge werden aufeinander bezogen geführt. § 16 gilt für den Bildungsgang der Regionalen Schule und § 19 Absatz 1 und 4 sowie § 21 für den Bildungsgang des Gymnasiums entsprechend. An einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz in ihrem Schulprogramm fest, ob der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst.
(3) Der Unterricht wird überwiegend in bildungsgangbezogenen Jahrgangsstufen erteilt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann die Kooperative Gesamtschule bildungsgangübergreifend nach Jahrgangsstufen gegliedert sein. Der Unterricht wird in diesem Fall in bildungsgangbezogenen und bildungsgangübergreifenden Lerngruppen erteilt; dabei muss der bildungsgangbezogene Unterricht mindestens in den abschlussbezogenen Fächern gesichert sein.
(4) Umfasst der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I an einer Kooperativen Gesamtschule ohne Qualifikationsphase auch die Jahrgangsstufe 10, ist die Anschlussfähigkeit an die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe durch besondere, im Schulprogramm festzulegende pädagogische Konzepte und Maßnahmen sowie durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit einer Schule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe abzusichern.
§ 18 Die Integrierte Gesamtschule
(1) Die Integrierte Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12, sofern eine gymnasiale Oberstufe nicht eingerichtet ist, die Jahrgangsstufen 5 bis 10.
(2) In der Integrierten Gesamtschule werden nach der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Sekundarbereich I die Bildungsgänge der Regionalen Schule, die zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führen, sowie der gymnasiale Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt, vereinigt. Der Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler wird individuell gestaltet. Durch eine Unterrichtsorganisation nach Leistungsansprüchen, insbesondere in differenzierten Kursen oder klasseninternen Lerngruppen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen ermöglicht. Hierüber entscheidet die Schulkonferenz.
(3) Die Schülerinnen und Schüler steigen von der Jahrgangsstufe 5 bis in die Jahrgangsstufe 9 jeweils ohne Versetzung auf. Sie werden entsprechend ihren Leistungen in Anspruchsebenen eingestuft. Der Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzung. Damit erwirbt die Schülerin oder der Schüler die Berechtigung zum Besuch der Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges der Regionalen Schule oder bei hinreichenden Leistungen zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. An einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase legt die Schulkonferenz in ihrem Schulprogramm fest, ob der integrierte gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I die Jahrgangsstufen 7 bis 9 oder 7 bis 10 umfasst und ob in der Jahrgangsstufe 10 bildungsgangbezogen oder integriert unterrichtet wird.
(4) In der Jahrgangsstufe 10 muss mindestens in den abschlussbezogenen Fächern bildungsgangbezogen unterrichtet werden. § 16 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 gelten für die integrierten Bildungsgänge der Regionalen Schule, § 19 Absatz 4 und § 21 für die gymnasiale Oberstufe.
(5) Umfasst der gymnasiale Bildungsgang des Sekundarbereiches I an einer Integrierten Gesamtschule ohne Qualifikationsphase auch die Jahrgangsstufe 10, ist die Anschlussfähigkeit an die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe durch besondere, im Schulprogramm festzulegende pädagogische Konzepte und Maßnahmen sowie durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit einer Schule mit voll ausgebauter gymnasialer Oberstufe abzusichern.
§ 19 Das Gymnasium
(1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen, individuellen Lernausgangslagen, Entwicklungsvoraussetzungen und Begabungen eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die die Schülerinnen und Schüler befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse, ihren Bildungsweg sowohl an einer Hochschule als auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Gymnasien können Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten führen. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums sollen an dieser Schule zu einem Abschluss geführt werden. § 66 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gymnasien können als anerkannte Sport- oder Musikgymnasien mit überregionalen Förderklassen gestaltet sein. An Sport- und Musikgymnasien können sich die Unterrichtseinheiten in den Jahrgangsstufen 11 und 12 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Diese Spezialgymnasien können ihrem Profil entsprechende Jahrgangsstufen 5 und 6 als schulartunabhängige Orientierungsstufe und ab der Jahrgangsstufe 7 auf die Berufsreife und die Mittlere Reife bezogene Klassen führen. Die Entscheidungen trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Sie bedürfen der Anerkennung und Zustimmung der obersten Schulbehörde.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden für ein in jedem Schulamtsbereich eingerichtetes Gymnasium mit überregionalen Förderklassen für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten.
(4) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums erreichen die Schülerinnen und Schüler, deren Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 einen Notendurchschnitt über alle Fächer von bis zu 3,9 oder besser aufweist, einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist. Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, können sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung unterziehen. Diese orientiert sich an den Prüfungen zur Mittleren Reife.
§ 20
(aufgehoben)
§ 21 Die gymnasiale Oberstufe
(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufe 10 als Einführungsphase sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 als Qualifikationsphase. Die Jahrgangsstufe 10 des Sekundarbereiches I nimmt im gymnasialen Bildungsgang eine Doppelfunktion als letzter Schuljahrgang des Sekundarbereiches I und als erster Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe wahr. Der Unterricht findet in einer Kombination von Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht statt, der eine gemeinsame Grundbildung und individuelle Vertiefung in Schwerpunktbereichen ermöglicht und mit der zentralen Abiturprüfung abschließt.
(2) Die Durchführung des für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts und die Kontinuität des Unterrichtsangebots haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebots.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsphase wird die allgemeine Hochschulreife aufgrund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen in der Qualifikationsphase zusammensetzt. In der Qualifikationsphase kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Mit der Anerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife erreicht die Schülerin oder der Schüler einen Abschluss, der der Mittleren Reife gleichwertig ist.
(4) Zur Gewährleistung der Unterrichtsversorgung können gymnasiale Oberstufen verschiedener Schulen durch Entscheidung der zuständigen Schulbehörde organisatorisch verbunden oder zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
(5) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die bei der Einrichtung und Wahl der Unterrichtsfächer einzuhaltenden Bedingungen und Verfahren sowie Bezeichnung, Art und Umfang der verbindlichen Unterrichtsfächer und ihr Verhältnis zueinander,
2.
die inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Unterrichtsfächer,
3.
die Art und Zahl der Leistungsnachweise,
4.
das Prüfungsverfahren,
5.
die Berechnung der Gesamtqualifikation,
6.
den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
zu regeln.
Dabei sind besonders die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife sowie der Allgemeinen Hochschulreife außerhalb des Landes zu berücksichtigen.
§ 22 Das Fachgymnasium
(1) Das Fachgymnasium vermittelt eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung sowie eine berufsbezogene Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer anspruchsvollen Berufsausbildung entspricht.
(2) Die Aufnahme in das Fachgymnasium setzt die Mittlere Reife, eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung oder die Versetzung in die Qualifikationsphase des Gymnasiums voraus.
(3) Der Bildungsgang umfasst die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Der Bildungsgang gliedert sich in Fachrichtungen, diese gegebenenfalls in Schwerpunkte. Der Übergang von der Einführungsphase zur Qualifikationsphase setzt eine Versetzung voraus.
(4) Das Fachgymnasium schließt mit der zentralen Abiturprüfung ab und verleiht die Allgemeine Hochschulreife. Am Fachgymnasium kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Durch Verlängerung des Schulbesuchs um ein Jahr kann die Voraussetzung für einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder für einen Abschluss einer staatlich geregelten Berufsausbildung erworben werden. Die Allgemeine Hochschulreife wird aufgrund einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus der Abiturprüfung und den Leistungen aus der Qualifikationsphase zusammensetzt.
(5) Das Fachgymnasium soll mit anderen Schularten des Sekundarbereichs II zusammenarbeiten. An Fachgymnasien können auch allgemein bildende gymnasiale Oberstufen angegliedert werden.
(6) Für Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung oder einer entsprechenden Berufstätigkeit kann der Bildungsgang des Fachgymnasiums auch in Abendform angeboten werden.
(7) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung
1.
die Voraussetzungen für eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nach Absatz 2,
2.
die Fachrichtungen und Schwerpunkte, die Unterrichtsfächer sowie die Einzelheiten ihrer Wahl einschließlich ihrer inhaltlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen,
3.
den Umfang des Pflichtunterrichts in einer zweiten Fremdsprache und in den Pflichtfächern der jeweiligen Fachrichtungen,
4.
das Angebot an Wahlfächern,
5.
Art und Zahl der Leistungsnachweise,
6.
das Prüfungsverfahren,
7.
die Berechnung der Gesamtqualifikation,
8.
den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
§ 21 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23 Die Fachoberschule
(1) Die Fachoberschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung sowie berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums oder einer anspruchsvollen Berufsausbildung entsprechen.
(2) Die Aufnahme in die Fachoberschule setzt die Mittlere Reife oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung voraus. Schülerinnen und Schüler, die zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen, können in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule aufgenommen werden.
(3) Der Bildungsgang der Fachoberschule umfasst grundsätzlich die Jahrgangsstufen 11 und 12. Der Übergang von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule setzt eine Versetzung voraus. Die oberste Schulbehörde kann festlegen, dass nur die Jahrgangsstufe 12 geführt wird.
(4) Die Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule wird die Fachhochschulreife erworben.
(5) Die Fachoberschule soll mit anderen Schularten des Sekundarbereichs II zusammenarbeiten.
(6) Der Bildungsgang der Fachoberschule kann auch mit anderen beruflichen Schularten zu einem doppelqualifizierenden Bildungsgang mit entsprechend längerer Schuldauer verbunden werden. Dieser Bildungsgang führt sowohl zur Fachhochschulreife als auch zu einem Berufsabschluss.
(7) Für Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung oder einer entsprechenden Berufstätigkeit kann die Fachoberschule auch in Abendform angeboten werden.
(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Gliederung der Fachoberschule nach Fachrichtungen sowie Art, Organisation und Umfang des Unterrichts,
2.
die Einzelheiten der Zulassung zur Fachoberschule und die Voraussetzungen für eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nach Absatz 2,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren und
4.
die mit dem Bildungsgang der Fachoberschule gleichwertigen fachschulischen Bildungsgänge.
§ 24 Verbund studienqualifizierender und beruflicher Bildungsgänge
(1) Auf Antrag des Schulträgers können mit Zustimmung der obersten Schulbehörde an Fachgymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen Ausbildungsgänge eingerichtet werden, die berufliches und allgemein bildendes Lernen verbinden und zur Allgemeinen Hochschulreife führen. Die Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Bildungsgang zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gelten die Regelungen gemäß § 21. Für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife kann ein Teil der sich daraus ergebenden Verpflichtungen durch für den Ausbildungsgang charakteristische Anforderungen ersetzt werden.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung des beruflichen Bildungsganges und der Regelung in Absatz 1 Satz 4 durch Rechtsverordnung zu treffen.
§ 25 Die Berufsschule
(1) Die Berufsschule erfüllt mit den Ausbildungsbetrieben einen gemeinsamen Bildungsauftrag (duales System) oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor oder begleitet eine Berufstätigkeit oder ein Praktikum.
(2) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Der fachbezogene Unterricht ist zwischen der Berufsschule und den Trägern von betrieblicher, außer- und überbetrieblicher Ausbildung abzustimmen. Der Unterricht in der Berufsschule soll den Fremdsprachenunterricht angemessen berücksichtigen.
(3) Die Berufsschule vermittelt Jugendlichen in einem Ausbildungsverhältnis gemeinsam mit ausbildenden Betrieben und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
(4) Die Berufsschule bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die berufsschulpflichtig sind, auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vor (Berufsvorbereitungsjahr). Für Jugendliche ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis soll Vollzeitunterricht erteilt werden.
(5) Im Rahmen der dualen Berufsausbildung gliedert sich die Berufsschule in die einjährige Grundstufe und die darauf aufbauende zwei- bis zweieinhalbjährige Fachstufe. Es werden mindestens zwölf Wochenstunden Unterricht erteilt, die grundsätzlich an zwei Tagen in der Woche in der Regel mit je höchstens acht Unterrichtsstunden oder in zusammenhängenden Blöcken von mindestens einer Woche Dauer angeboten werden. Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in eigener Verantwortung nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten; dabei sind die betrieblichen Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. In der Berufsschule wird in Fachklassen für Einzelberufe oder Berufsgruppen unterrichtet; bei einer geringen Zahl von Schülerinnen und Schülern werden überregionale Fachklassen für das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreien Städte oder Landesfachklassen für das ganze Land gebildet. Reicht die Zahl der Auszubildenden nicht aus, um Landesfachklassen einzurichten, kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass die Berufsschulpflicht in Fachklassen anderer Länder zu erfüllen ist.
(6) Der Besuch der Berufsschule setzt grundsätzlich die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus.
(7) Die Berufsschule führt zu einem eigenständigen Abschluss. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule wird die Berufsreife oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ein der Mittleren Reife gleichwertiger Abschluss erworben. Das Nähere, auch zum Erfordernis einer Prüfung, regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 26 Die Berufsfachschule
(1) Die Berufsfachschule vermittelt eine erste berufliche Bildung oder Ausbildung und erweitert die allgemeine Bildung.
(2) Die Berufsfachschule ist nach Berufsfeldern, Fachrichtungen oder einzelnen Bildungsgängen gegliedert. In der Berufsfachschule kann
1.
auf einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereitet werden,
2.
ein Teil einer Berufsausbildung vermittelt werden oder
3.
ein Berufsabschluss erreicht werden, der nur an beruflichen Schulen angeboten wird.
(3) Die Berufsfachschule dauert mindestens ein Jahr. Die Aufnahme setzt die Berufsreife oder den Abschluss der Berufsschule voraus, nicht jedoch eine Berufsausbildung oder eine berufliche Erwerbstätigkeit. Die Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab und kann auch zu einem der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss führen.
§ 27 Die Höhere Berufsfachschule
(1) Die Höhere Berufsfachschule vermittelt in einem nach Fachrichtungen gegliederten Unterricht allgemeine und berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, Schülerinnen und Schüler zu einem staatlichen Berufsabschluss zu führen. Die Höhere Berufsfachschule kann zusätzlich auf eine Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten.
(2) Die Höhere Berufsfachschule dauert mindestens zwei Jahre. Sie ist gegliedert in Bildungsgänge für Gesundheitsfachberufe, sozialpflegerische, kaufmännische und technische Berufe. Die oberste Schulbehörde kann weitere Bildungsgänge durch Rechtsverordnung zulassen.
(3) Grundsätzlich setzt die Aufnahme die Mittlere Reife, jedoch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Erwerbstätigkeit voraus. Soweit durch Bundesgesetz abweichende Zugangsvoraussetzungen festgelegt sind, gelten diese für die jeweiligen Berufe oder Berufsgruppen.
(4) Die Höhere Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab. Durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife erworben werden.
§ 28 Die Fachschule
(1) Die Fachschule vermittelt vertiefte und erweiterte berufliche Fachkenntnisse und erweitert die allgemeine Bildung.
(2) Die Aufnahme in die Fachschule setzt den Berufsschulabschluss oder die Berufsreife voraus. Außerdem sind regelmäßig eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und regelmäßig eine einjährige einschlägige Berufstätigkeit erforderlich. Soweit es der Bildungsgang einer Fachschule erfordert, kann auch die Mittlere Reife vorausgesetzt werden.
(3) Der Besuch der Fachschule dauert mindestens ein Schuljahr. Die an der Fachhochschule angegliederten fachverwandten Bildungsgänge der Seefahrt können auch weniger als ein Schuljahr umfassen. Die Fachschule schließt mit einer Prüfung ab und verleiht einen staatlichen Abschluss. Die Fachschule kann auch auf eine Meisterprüfung vorbereiten.
(4) Bei einem Fachschulbildungsgang, dessen Zugangsvoraussetzung die Berufsreife ist, wird mit dem erfolgreichen Abschluss auch ein der Mittleren Reife gleichwertiger Abschluss erreicht. Bei einem Fachschulbildungsgang, dessen Zugangsvoraussetzung die Mittlere Reife ist, kann durch Zusatzunterricht und Zusatzprüfung die Fachhochschulreife erworben werden.
§ 29 Zusammenfassung beruflicher Schulen, Entwicklung Regionaler Beruflicher Bildungszentren
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Höhere Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien sind in der Regel organisatorisch zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen. Sie tragen die Bezeichnung „Berufliche Schule“. Die beruflichen Schulen werden zu Regionalen Beruflichen Bildungszentren entwickelt, die für ein regional abgestimmtes Bildungsangebot sorgen. Regionale Berufliche Bildungszentren erfüllen ihre Aufgaben möglichst selbstständig.
§ 30 Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge
Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge innerhalb der beruflichen Schularten erfolgt durch Rechtsverordnung der obersten Schulbehörde; dabei sind zu bestimmen:
1.
die Art, Dauer und Ausgestaltung der Bildungsgänge, Fachrichtungen und Schwerpunkte sowie die Organisation des Unterrichts,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die einzelnen Bildungsgänge, wobei auch ergänzend zu den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen folgende weitere Voraussetzungen bestimmt werden können: erforderliche Durchschnittsnoten, erforderliche Noten in einzelnen Fächern, erforderliche berufliche Abschlüsse oder Erfahrungen, der Nachweis erforderlicher Praktika, der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für einen Bildungsgang, der Nachweis der persönlichen Eignung für einen Bildungsgang durch Vorlage eines Führungszeugnisses,
3.
die für den nachträglichen Erwerb der Berufsreife, für den Erwerb des der Mittleren Reife gleichwertigen Abschlusses, der Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Leistungen,
4.
die Prüfungsverfahren und Abschlüsse der beruflichen Schulen einschließlich der Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler,
5.
das Prüfungsverfahren zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 28 Absatz 4 Satz 2,
6.
unter welchen Voraussetzungen der an einer Berufsfachschule, Höheren Berufsfachschule oder an einer Fachschule erworbene Abschluss der Fachhochschulreife oder der Allgemeinen Hochschulreife gleichwertig ist; dabei ist darauf abzustellen, dass der mit diesen Abschlüssen nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme im Fachhochschul- oder Hochschulbereich erwarten lässt,
7.
der Erwerb der Berufsbezeichnung durch Bestehen einer schulischen Prüfung.
Schülerobergrenzen für berufliche Vollzeitbildungsgänge können aufgrund der Schülerzahlentwicklung und der verfügbaren Lehrerstellen durch die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Schulstandorte festgelegt werden.
§ 31 Das Abendgymnasium
(1) Das Abendgymnasium vermittelt eine vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums entspricht. Der Bildungsgang umfasst die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Der Übergang von der Einführungsphase zur Qualifikationsphase setzt eine Versetzung voraus. Der Bildungsgang schließt mit der Abiturprüfung ab.
(2) In das Abendgymnasium können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Dabei kann eine durch Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesene Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Anerkannt werden können auch Zeiten des Bundesfreiwilligendienstes, des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 19 Jahre alt sein und die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nachweisen können. Bewerberinnen und Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachweisen können, werden aufgenommen, wenn sie einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich besucht haben.
(3) Während der Verweildauer am Abendgymnasium müssen die Studierenden mit Ausnahme der letzten drei Studienhalbjahre berufstätig sein. Eine durch Bescheinigung der Arbeitsverwaltung nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.
(4) Durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Qualifikationsphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
(5) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung den Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung, die nähere Ausgestaltung des Bildungsganges und das Nähere zum Prüfungsverfahren.
§ 32 Erwerb schulischer Abschlüsse an Volkshochschulen
(1) Durch Genehmigung der zuständigen Schulbehörde kann an Volkshochschulen der Erwerb der Berufsreife und der Mittleren Reife zugelassen werden.
(2) Die vorbereitenden Bildungsgänge an den Volkshochschulen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde zu gestalten.
(3) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Volkshochschule eine Prüfungskommission gebildet. Ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender ist die oder der für den Sitz der Volkshochschule und den jeweiligen Bildungsgang zuständige Vertreterin oder Vertreter der Schulbehörde oder eine oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, die oder der die Befähigung zur Abnahme solcher Prüfungen besitzt. Unter den weiteren Mitgliedern muss mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sein. Die zuständige Schulbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Teilnahme an derartigen Prüfungen als Teil des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses verpflichten. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.
(4) Das Land kann den Trägern der Volkshochschulen nach Maßgabe des Haushalts für die vorbereitenden Bildungsgänge nach Absatz 2 und für Alphabetisierungsmaßnahmen Zuschüsse zu den für diesen Zweck aufgewendeten Kosten des pädagogischen Personals gewähren.
§ 33 Nichtschülerprüfungen
Durch eine Prüfung können Nichtschüler die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelten Abschlüsse und Berechtigungen aller allgemein bildenden Schulen und, soweit die Prüfungsvoraussetzungen dies zulassen, auch die Abschlüsse der beruflichen Schulen erwerben. Bei der Zulassung und der Prüfung sind die Lebens- und Berufserfahrung der Prüflinge angemessen zu berücksichtigen. Zuzulassen zur Prüfung sind in der Regel nur Nichtschüler mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern. Das Nähere zu den Voraussetzungen der Zulassung und zur Prüfung regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 34 Sonderpädagogische Förderung
(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die so beeinträchtigt sind, dass sie in der Schule oder während ihrer praktischen Ausbildung in beruflichen Vollzeitbildungsgängen ohne sonderpädagogische Förderung nicht hinreichend unterstützt werden können.
(2) Sonderpädagogische Förderbedarfe werden durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie diagnostiziert und durch die zuständige Schulbehörde durch Bescheid festgestellt. Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, haben nach § 53 Absatz 1 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der allgemein bildenden und beruflichen Schule. Diese wird erforderlichenfalls ergänzt um individuelle Hilfen im Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, der allgemein bildenden Schule oder der beruflichen Schule in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler festgestellt werden. Grundlage ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie erstellt wird. Die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.
(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemein bildende Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e oder eine allgemein bildende Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 36 Absatz 1 besucht, die in ihrer schulorganisatorischen Ausrichtung dem Förderschwerpunkt entspricht, der vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt wurde. Bei besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 10, bei sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 11 und bei besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 12 von den Erziehungsberechtigten als Förderort gewählt werden. Die zuständige Schulbehörde muss der Entscheidung der Erziehungsberechtigten widersprechen, wenn an der gewählten allgemein bildenden Schule (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) die sächlichen oder personellen Voraussetzungen für eine angemessene sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind. Halten die Erziehungsberechtigten an ihrer Entscheidung fest, entscheidet die zuständige Schulbehörde. Ziel ist ein frühestmöglicher Wechsel in eine allgemein bildende Schule (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e). Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.
(5) Bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen findet möglichst wohnortnah gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf statt.
(6) Gemeinsamer Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) oder in beruflichen Schulen umfasst sonderpädagogische Beratung und bei Bedarf zusätzliche sonderpädagogische Förderung, die im Rahmen innerer oder äußerer Differenzierung erfolgt.
(7) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der allgemein bildenden Schule (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) oder beruflichen Schule, dass eine hinreichende Förderung nicht möglich ist oder die Förderung anderer Schülerinnen und Schüler erheblich beeinträchtigt wird, ist eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie angezeigt.
(8) Die Regelungen des § 34 Absatz 1 bis 4 und 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.
(9) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung
1.
das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes,
2.
die Entscheidung über den Förderort (§ 34 Absatz 4),
3.
die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Orte der sonderpädagogischen Förderung sowie die Förderschwerpunkte der Förderschulen,
4.
die erreichbaren Abschlüsse an den Förderschulen, die Durchführung von Haus- oder Krankenhausunterricht.
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 Die Förderschulen
(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler können gemäß § 34 Absatz 4 an Förderschulen unterrichtet werden, die dem Förderschwerpunkt entsprechen, der vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt wurde. An diesen Förderschulen werden gemäß § 34 Absatz 4 Schülerinnen und Schüler unterrichtet, sofern sie im gemeinsamen Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) nicht hinreichend gefördert werden können.
(2) An Förderschulen, die nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e) arbeiten, können die Abschlüsse des jeweiligen Bildungsgangs erworben werden. An Förderschulen mit abweichender Zielsetzung werden die Abschlüsse der jeweiligen Förderschule erworben.
(3) Förderschulen können auch im Verbund mit allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen Früherkennung, Frühförderung, Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Beratung von Lehrkräften im gemeinsamen Unterricht.
(4) Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Erkrankung oder wegen schwerwiegender Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung für längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, erhalten Haus- oder Krankenhausunterricht.
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 Schulversuche, Versuchsschulen
(1) Schulversuche an Schulen in staatlicher oder freier Trägerschaft dienen dazu, durch Veränderung der Rahmenpläne, der Unterrichtsorganisation, der Unterrichtsmethoden und der Formen der Schulmitwirkung zur Weiterentwicklung der Schule neue pädagogische Konzeptionen und organisatorische Formen zu erproben. Versuchsschulen dienen der Erprobung von Veränderungen des Aufbaus und der Gliederung des Schulsystems.
(2) Die Durchführung von Schulversuchen und die Einrichtung von Versuchsschulen sind nur dann zulässig, wenn sie geeignet erscheinen, allen Schülerinnen und Schülern ihrer Eignung angemessene Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, wenn gleichwertige Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden können wie in anderen vergleichbaren Bildungsgängen und wenn die Entscheidungsbefugnis der Erziehungsberechtigten über die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der schulartunabhängigen Orientierungsstufe im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet ist.
(3) Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung einer Versuchsschule entscheidet die oberste Schulbehörde auf Antrag der Schulkonferenz, der im Einvernehmen mit dem Schulträger zu stellen ist. Die oberste Schulbehörde kann die Durchführung eines Schulversuchs und die Errichtung einer Versuchsschule vorschlagen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Inhalte, Ziele, Durchführung und die Projektleitung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern sorgt für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Versuche und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.
(4) Die Schülerinnen und Schüler, ihre Erziehungsberechtigten und sonstige Betroffene sind umfassend zu informieren über Art, Ziele und Durchführung von Versuchen, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
(5) Die Schule ist verpflichtet, bei vorzeitiger Beendigung eines Versuchs für geeignete Übergänge zu sorgen oder die Fortführung des Bildungsgangs zu ermöglichen.
§ 39 Ganztägiges Lernen
(1) Ganztägiges Lernen kann als ganztägig arbeitende Grundschule und als Ganztagsschule, in der Regel in einer gebundenen Form, organisiert werden.
(2) Alle ganztägig arbeitenden Schulen unterbreiten den Schülerinnen und Schülern zusätzlich zum Unterricht nach der jeweiligen Stundentafel an mindestens drei Tagen der Woche Unterricht ergänzende Angebote. Diese zusätzlichen Bildungs-, Freizeit- und Betreuungsangebote sollen auf der Grundlage des Schulprogramms eine pädagogische Einheit mit dem Unterricht bilden.
(3) Bestehende Ganztagsschulen in offener Form sollen zu Ganztagsschulen in einer gebundenen Form weiterentwickelt werden. Schulen für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sollen zu Ganztagsschulen entwickelt werden.
(4) Für die Errichtung einer ganztägig arbeitenden Grundschule oder Ganztagsschule beziehungsweise für die Weiterentwicklung des bestehenden ganztägigen Konzeptes stellt die Schule gemäß der Entscheidung der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit dem Schulträger einen entsprechenden Antrag. Die Entscheidung über den Antrag trifft die oberste Schulbehörde auf der Grundlage und nach Maßgabe des Haushaltes.
(5) Den Schülerinnen und Schülern soll ein Mittagessen und Schulmilch angeboten werden. Die Schulträger entscheiden in eigener Verantwortung, in welcher Höhe sie die Erziehungsberechtigten an den Kosten der Ganztagsbetreuung und Schulspeisung beteiligen.
(6) Im Primarbereich sind durch den Schulträger selbst oder im Einvernehmen mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen Betreuungsangebote zu gewährleisten, die zu einer für die Erziehungsberechtigten zeitlich verlässlichen Betreuung vor und nach dem Unterricht, einschließlich der Unterricht ergänzenden Angebote an ganztägig arbeitenden Schulen, führen.
§ 39a Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an der Selbstständigen Schule
(1) Jede Schule gestaltet auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen. Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden.
(2) Jede Schule erstellt zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ein Schulprogramm. Das Schulprogramm dient der Qualitätssicherung. In ihm legt die einzelne Schule dar, wie sie unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie der Merkmale der Schule und ihres regionalen und sozialen Umfelds den Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm umfasst auch geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit der Schülervertretungen, des demokratischen Engagements, der politischen Bildung an der Schule und der beruflichen Orientierung sowie den Schutz gegen sexualisierte Gewalt und Mobbing. Die vom Land definierten Qualitätsbereiche werden ebenso umgesetzt wie die Ziele und das Leitbild der Schule. Die Erarbeitung des Schulprogramms erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schulträger. Das Schulprogramm wird von der Schulkonferenz beschlossen. Die Schule berichtet gegenüber der zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger über den Fortschritt der Umsetzung und die Weiterentwicklung des Schulprogramms. Zielvereinbarungen, die die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere mit der zuständigen Schulbehörde und dem an der Schule tätigen Personal abschließt, gestalten den Prozess transparent und verbindlich.
(3) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Schulprogramm
1.
gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
2.
nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist oder
3.
die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet, insbesondere wenn die nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendigen Standards nicht sichergestellt werden können.
Das Schulprogramm ist dem Träger der Schulentwicklungsplanung durch die zuständige Schulbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde und der Träger der Schulentwicklungsplanung haben sich hinsichtlich der Belange des § 107 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 vor Erteilung der Genehmigung ins Benehmen zu setzen. Äußert sich die Schulbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Schulprogramms, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der Prozess der Schul- und Unterrichtsentwicklung und die damit einhergehende Umsetzung des Schulprogramms wird regelmäßig durch interne und externe Evaluation an den Schulen überprüft. Die Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule, die externe Evaluation erfolgt im Auftrag der Schulbehörden. Dabei sind grundsätzlich alle personenbezogenen Daten geschlechtsspezifisch zu erfassen und auszuwerten. Die Schulen und die Schulbehörden sind in allen Qualitätsbereichen zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung und zu Maßnahmen der Evaluation verpflichtet. Zur Evaluation gehören neben der internen und externen Evaluation die Auswertung von Prüfungen und Vergleichsarbeiten sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen. Der Gesamtprozess wird durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 99 gesteuert. Die Ergebnisse der Evaluationen stehen der einzelnen Schule und den Schulbehörden zur Verfügung. Weist eine Schule Qualitätsprobleme auf, unterbreitet die zuständige Schulbehörde geeignete Unterstützungsangebote.
(5) Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Folgendes zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zum Schulprogramm und zur Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren des Schulprogramms,
2.
Verfahren und Zuständigkeit, Konzeption, Frequenz, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung
a)
der internen Evaluation,
b)
der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche,
c)
der zentralen Schulleistungsuntersuchungen.
§ 40 Öffnung der Schule
(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem gesellschaftlichen Umfeld. Dazu arbeiten sie zum Beispiel mit anderen Schulen, mit außerschulischen Einrichtungen des öffentlichen und des privaten Rechts und Personen zusammen, deren Tätigkeiten die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages befördern.
(2) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in den Unterricht einbezogen werden.
(3) Die Schule kann im Unterricht und bei anderen Schulveranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung unter Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer einsetzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Tätigkeit besteht nicht.
Teil 4 Schulpflicht
§ 41 Grundsatz
(1) Wer im Land Mecklenburg-Vorpommern seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften schulpflichtig. Völkerrechtliche Bestimmungen und Staatsverträge bleiben unberührt.
(2) Die Schulpflicht umfasst
1.
die Pflicht zum Besuch von Schulen des Primarbereiches und des Sekundarbereiches I für zusammen neun Schuljahre (Vollzeitschulpflicht) und
2.
die Pflicht zum Besuch von Schulen des Sekundarbereiches II nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a für mindestens ein Schuljahr oder
3.
die Pflicht zum Besuch von Schulen des Sekundarbereiches II nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nach Maßgabe von § 42.
In begründeten Ausnahmefällen kann von der Regelung unter Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Schulbehörde.
(3) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule mit Ausnahme der Abendgymnasien zu erfüllen. Die Schulpflicht kann mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde an einer Ergänzungsschule erfüllt werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und sich in der Erstaufnahmeeinrichtung und deren Außenstellen befinden, werden durch den Träger der Einrichtung pädagogische Angebote, welche primär sprachlich ausgerichtet sind und die Vorbildung und die individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigen, zur Verfügung gestellt.
§ 42 Schulpflicht im Sekundarbereich II
(1) Im Sekundarbereich II ist die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis e oder Nummer 2 Buchstabe a bis e zu erfüllen.
(2) Die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e beginnt nach Verlassen einer Schule des Sekundarbereichs I und dauert
1.
bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ende der Ausbildungszeit,
2.
ohne Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses drei Schuljahre, jedoch längstens bis zum Ende des Schulhalbjahrs, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet.
Tritt ein Volljähriger in ein erstes Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein, so hat er Anspruch auf Aufnahme in die Berufsschule.
(3) Ausbildende und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen zur Berufsschule anzumelden und sie oder ihn zum Berufsschulbesuch anzuhalten.
(4) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten kann der Verbleib an einer beruflichen Schule um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch ihre oder seine berufliche Förderung ermöglicht wird.
§ 43 Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. In diesem Jahr können auch Kinder, die spätestens am 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
(2) Kinder werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie.
§ 44 Ruhen der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht ruht, solange die Schulpflichtige oder der Schulpflichtige
1.
in einem Beamtenverhältnis zur Ausbildung für einen Beruf im öffentlichen Dienst steht,
2.
Bundesfreiwilligendienst, Wehr- oder Zivildienst leistet,
3.
ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Jahr in der Demokratie leistet.
(2) Die Schulpflicht ruht in den Fällen des § 60a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
(3) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin zwei Monate vor und vier Monate nach einer Entbindung. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Schülerin nur dann am Unterricht teilnehmen, wenn sie sich zusätzlich zum Antrag schriftlich dazu bereit erklärt hat. Das Gleiche gilt für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. Die jeweilige Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre.
(5) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Schulpflichtzeit angerechnet.
§ 45 Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen
(1) Mit dem Übergang in die weiterführenden Schulen besteht nach Maßgabe der Eignungsvoraussetzungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt sind, zu einem Stichtag Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. Sind entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden und wird die für einen beruflichen Vollzeitbildungsgang festgelegte Schülerobergrenze nicht überschritten, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches sowie in eine berufliche Schule besteht nur an der örtlich zuständigen Schule. Als örtlich zuständig gilt hierbei diejenige Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz oder danach ergangenen Regelungen festgelegt ist. Am Mehrfachstandort besteht im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazitäten ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches nach Wahl.
(2) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.
(3) Der Träger der allgemein bildenden Schule legt im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schule fest. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, so kann die zuständige Schulbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Absatz 2 im Einvernehmen mit den Schulträgern die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler gemäß § 41 Absatz 2 Nummer 1 einer anderen Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e zuweisen, an der die Schülerinnen und Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der gewählten Schule erreichen können, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers liegt. Die Anmeldungen werden nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zu der Schule verteilt, dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.
(3a) Der Träger der beruflichen Schule legt im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schule fest. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten der Schule, so kann die zuständige Schulbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Absatz 2 im Einvernehmen mit den Schulträgern schulpflichtige Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule mit entsprechendem Bildungsgang zuweisen, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte der Schülerin oder des Schülers liegt. Die Anmeldungen werden nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort oder der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zu der Schule verteilt, dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch einer Schülerin oder eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule im Sinne von Absatz 1 besteht nicht, wenn nach dem Ablauf der Anmeldefrist feststeht, dass die Zahl der Anmeldungen niedriger ist, als für einen geordneten Schulbetrieb und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit notwendig, insbesondere dann, wenn durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegte Schülermindestzahlen nicht erreicht werden. Für einen geordneten Schulbetrieb sind grundsätzlich folgende Schülermindestzahlen für die Bildung von Eingangsklassen festgelegt:
1.
für die Grundschule am Einzelstandort 20 Schülerinnen und Schüler. Wenn in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts diese Schülermindestzahl nicht erreicht wird und der genehmigte Schulentwicklungsplan auf dieser Grundlage den weiteren Bestand der Schule vorsieht, ist eine jahrgangsübergreifende Klassenbildung zulässig. In diesem Fall müssen an der Grundschule mindestens zwei Lerngruppen mit mindestens 20 Schülerinnen und Schülern gebildet werden können.
2.
für die Grundschule am Mehrfachstandort mindestens 40 Schülerinnen und Schüler. Die Schülermindestzahl kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde unterschritten werden, wenn für die Eingangsklasse der Grundschule mindestens 20 Schülerinnen und Schüler angemeldet sind und die durchschnittliche Schülerzahl in der Jahrgangsstufe 1 für alle Grundschulen am Mehrfachstandort mindestens 40 Schülerinnen und Schüler beträgt.
3.
für die Regionale Schule mindestens 36 Schülerinnen und Schüler. Diese Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesen Fällen beträgt die Schülermindestzahl 22.
4.
für die Integrierte Gesamtschule und die Kooperative Gesamtschule mindestens 57 Schülerinnen und Schüler. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Falle beträgt die Schülermindestzahl 44.
5.
für das Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 am Einzelstandort mindestens 54 Schülerinnen und Schüler, am Mehrfachstandort mindestens 61 Schülerinnen und Schüler. Die Schülermindestzahl am Einzelstandort kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Falle beträgt die Schülermindestzahl 44.
6.
Der Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe besteht nicht, wenn folgende Schülermindestzahlen unterschritten werden:
a)
an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 11 40 Schülerinnen und Schüler. Diese Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Falle beträgt die Schülermindestzahl 36.
b)
an der Kooperativen und Integrierten Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 11 24 Schülerinnen und Schüler.
(5) Unterschreitet die Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler festgelegte Schülermindestzahlen, kann die zuständige Schulbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Absatz 2 und unabhängig von einer Entscheidung des Schulträgers nach § 108 im Einvernehmen mit dem die Schülerinnen und Schüler aufnehmenden Schulträger und im Benehmen mit dem die Schülerinnen und Schüler abgebenden Schulträger die Schülerinnen und Schüler einer anderen Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e zuweisen, an der die Schülerinnen und Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule überschritten würde. Sieht der Schulentwicklungsplan für den Fall des Unterschreitens von Schülermindestzahlen keine Zuweisung von Schülerinnen und Schülern an andere Schulen vor, entscheidet die zuständige Schulbehörde, welcher Schule die Schülerinnen und Schüler zugewiesen werden. Dieses kann aus Gründen der zweckmäßigen Unterrichtsorganisation auch eine Schule sein, die ihrerseits nach den Anmeldungen für Eingangsklassen die Schülermindestzahlen nicht erreicht. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulbehörde über die Zulässigkeit der Eingangsklasse bei Unterschreiten der Schülermindestzahlen entscheiden. Dies gilt insbesondere, wenn
a)
eine Schule, an der die Schülerinnen und Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können, in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden ist oder
b)
wenn die Schülermindestzahl lediglich einmal unterschritten wird und für die Folgejahre gemäß Prognose wieder von einem Erreichen der Schülermindestzahl ausgegangen werden kann.
Wird die Schülermindestzahl von Schulen gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e im Folgejahr wiederum nicht erreicht, wird keine weitere Ausnahmegenehmigung erteilt.
(6) Sofern bisherige Schulen am Einzelstandort nach der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften die Schülermindestzahl für einen Mehrfachstandort nicht erreichen, gelten für diese Schulen weiterhin die Schülermindestzahlen für eine Schule am Einzelstandort.
(7) Die Aufnahme Nichtschulpflichtiger in eine Schule kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
§ 45a Schließung von Schulen und Zuweisung von Schülerinnen und Schülern
(1) Eine Grundschule muss mindestens drei, eine Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e mindestens vier Jahrgangsstufen führen. Sie ist vom Schulträger vor Beginn des Schuljahres aufzuheben, in dem sie diese Mindestanzahl nicht mehr erreichen wird.
(2) Eine Schule, die keine Eingangsklassen mehr führt und zukünftig die Schülermindestzahlen nach Absatz 3 in den verbleibenden Jahrgangsstufen unterschreiten wird, ist vom Schulträger vor Beginn des Schuljahres aufzuheben, in dem sie diese Mindestanzahl nicht mehr erreichen wird.
(3) Es gelten folgende Schülermindestzahlen:
1. | für die Grundschule mit drei Jahrgangsstufen: | 42 Schülerinnen und Schüler, |
2. | für die Regionale Schule mit fünf Jahrgangsstufen: | 70 Schülerinnen und Schüler, |
3. | für die Regionale Schule mit vier Jahrgangsstufen: | 56 Schülerinnen und Schüler. |
(4) Die zuständige Schulbehörde weist die Schülerinnen und Schüler in den Fällen der Absätze 1 und 2 zum folgenden Schuljahr einer anderen Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e zu, an der die Schülerinnen und Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können. Die Zuweisung erfolgt unbeschadet einer Regelung nach § 46 Absatz 2 und unabhängig von einer Entscheidung des Schulträgers nach § 108. § 45 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Über Anträge der Schulträger auf Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die oberste Schulbehörde unter Berücksichtigung der Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulorganisation und einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts. Dies gilt auch für den Fall, dass im Verfahren der Aufhebung von Schulen zeitlich befristet oder unbefristet unselbstständige Außen- oder Nebenstellen geführt werden sollen.
§ 46 Örtlich zuständige Schule
(1) Örtlich zuständig ist die Schule in staatlicher Trägerschaft, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht.
(2) Der Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers. Die Landkreise und die kreisfreien Städte müssen abweichend von Satz 1 für die allgemein bildenden Schulen auf ihrem Gebiet Einzugsbereiche festlegen. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen für die beruflichen Schulen auf ihrem Gebiet, soweit erforderlich auch für Bildungsgänge und Fachklassen, zur Planung einer angemessenen Unterrichtsversorgung, einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen sowie zur Regelung der Schülerbeförderung Einzugsbereiche festlegen. Das Einvernehmen mit den betroffenen Schulträgern, Gemeinden sowie Landkreisen ist herzustellen. Die Festlegung der Einzugsbereiche bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Wird bei der Abstimmung der Einzugsbereiche von Bildungsgängen und Fachklassen beruflicher Schulen zwischen den Schulträgern kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die oberste Schulbehörde. Sofern Schulen nach § 103 Absatz 2 in die Trägerschaft des Landes überführt worden sind, legt die oberste Schulbehörde deren Einzugsbereich fest.
(3) Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches sowie einer anderen beruflichen Schule gestatten, insbesondere wenn
1.
die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist und keine Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim möglich ist,
2.
der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder
3.
besondere soziale Umstände vorliegen.
Der Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule des Primarbereiches bedarf der Zustimmung des aufnehmenden Schulträgers. Widerspruchsbehörde in Bezug auf den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches ist die oberste Schulbehörde.
§ 47 Schulpflicht in besonderen Fällen
Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug befinden, können in der Einrichtung unterrichtet werden. Im Übrigen gilt § 135 Absatz 2.
§ 48 Erfüllung der Schulpflicht
(1) Der Besuch der Grundschule wird mit höchstens fünf Jahren auf die Schulpflicht angerechnet. Ein mögliches drittes Schulbesuchsjahr im Rahmen der Schuleingangsphase wird nicht auf die Pflichtschulzeit angerechnet.
(2) Die zuständige Schulbehörde kann vom Besuch einer Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichend Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Erziehungsberechtigten bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, auf Antrag der Erziehungsberechtigten darüber hinaus um ein weiteres Jahr, von der zuständigen Schulbehörde verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können.
(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Schulbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Fähigkeiten von der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht befreien.
§ 49 Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten arbeiten mit der Schule vertrauensvoll zum Wohle des Kindes und seiner Erziehung zusammen und nehmen individuelle Informationsangebote, Elternsprechtage oder Elternversammlungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote wahr. Sie schaffen die Voraussetzungen, damit die schulische Förderung ihrer Kinder gelingen kann, insbesondere
1.
gewährleisten sie, dass ihre Kinder Angebote der Schule zur Unterstützung und Förderung umfassend wahrnehmen können,
2.
unterstützen sie, dass sich die Schülerinnen und Schüler in ihrem Sozialverhalten dahingehend entwickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden und ihre schulischen Pflichten erfüllen,
3.
unterrichten sie die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.
(2) Dabei achtet die Schule das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. Sie strebt die Mitwirkung dieser an der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages unter anderem im Rahmen einer Erziehungsvereinbarung an. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,
1.
die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen zur Schule an- und abzumelden,
2.
die Schülerin oder den Schüler zweckentsprechend auszustatten,
3.
für die Einhaltung der Schulpflicht,
4.
für ihre und seine Gesundheitspflege und
5.
für die Teilnahme der Schulpflichtigen oder des Schulpflichtigen an Untersuchungen zu sorgen.
(4) Die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten in der Schule richtet sich nach den folgenden Vorschriften:
1.
(Informationsrechte) §§ 55 und 55a,
2.
(Informationen zu besonderen Untersuchungen) § 58 Absatz 2 und 4,
3.
(Ordnungsmaßnahmen) § 60a,
4.
(Wahl der weiterführenden Bildungsgänge) § 66,
5.
(Schulkonferenz) § 76,
6.
(Klassenkonferenz) § 78,
7.
(Fachkonferenz) § 79,
8.
(Vertretungen der Erziehungsberechtigten) § 86,
9.
(Klassenelternrat) § 87,
10.
(Schulelternrat) § 88,
11.
(Kreis- oder Stadtelternrat) § 89,
12.
(Landeselternrat) § 92,
13.
(Landesschulbeirat) § 93.
§ 50 Unmittelbarer Zwang
Schülerinnen und Schüler, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können zwangsweise zur Schule gebracht werden, wenn andere Mittel erfolglos geblieben oder nicht erfolgversprechend sind. Die Anordnung trifft die zuständige Schulbehörde.
§ 51 Nähere Ausgestaltung der Schulpflicht
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
das Verfahren der Aufnahme in die Schule sowie des Wechsels zwischen den Schularten und Bildungsgängen und das Verfahren der Entlassung aus der Schule,
2.
das Verfahren der Zuweisung (§ 45 Absatz 3, 3a und 5),
3.
das Verfahren der Bewerberauswahl (§ 45 Absatz 7); dabei sind insbesondere Eignung und Leistung sowie die seit dem ersten Aufnahmeantrag verstrichenen Wartezeiten zu berücksichtigen,
4.
das Nähere zur Aufnahmekapazität einer Schule nach § 45 Absatz 2 sowie das Verfahren ihrer Feststellung nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer vorübergehenden Befreiung und Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Unterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die zuständige Schulbehörde aus wichtigem Grund,
6.
die Erfüllung der Schulpflicht durch Schulpflichtige, die aufgrund staatlicher Anordnung untergebracht sind (§ 47).
Teil 5 Schulverhältnis
§ 52 Rechtsstellung der Schulen
(1) Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie sind im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel befugt, Rechtsgeschäfte für ihre Träger abzuschließen. Die Schule kann nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten im Namen des Landes einrichten und führen.
(2) Jede Schule gestaltet und organisiert im Rahmen der staatlichen und kommunalen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung.
(3) Soweit die Schulen aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigte richten, gelten sie als untere Landesbehörde. Vor den Verwaltungsgerichten werden sie durch die untere Schulbehörde vertreten.
§ 53 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht sowie auf individuelle Förderung gemäß § 4 Absatz 2 nach Maßgabe der Stundentafel im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer zu befolgen, die dazu bestimmt sind, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Erziehungsberechtigten dafür verantwortlich; die Pflichten der Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen oder Berufsschülern bleiben unberührt.
(3) Die Schulen überwachen die Einhaltung der Schulpflicht.
§ 54 Unterrichts- und Lernmittelkosten
(1) Die Teilnahme am Unterricht und an Schulprüfungen ist an Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich. Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts können Beiträge erhoben werden, insbesondere wenn Einrichtungen Dritter genutzt werden.
(2) Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise, Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung. Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich nicht auf die zweckmäßige Ausrüstung für den Schulbesuch wie insbesondere Schultaschen, Schreibgeräte, Zeichenhilfen und auf Gegenstände des persönlichen Bedarfs. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, können Kostenbeiträge erhoben werden.
(3) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit. Das Land beteiligt sich an den Kosten der Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen zur Zahlung angemessener Schulkosten verpflichtet, sofern sie im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben. Für Leistungen der beruflichen Schulen, die über das Regelangebot hinausgehen, können Gebühren erhoben werden.
§ 55 Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler
(1) Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören:
1.
Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
2.
die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
3.
die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
4.
Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung,
5.
das Schulprogramm nach § 39a Absatz 2.
(2) Die Information und Beratung erfolgen in der Regel für die Erziehungsberechtigten in Elternversammlungen, Elternsprechstunden und Hausbesuchen, für die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts.
(3) Die Lehrerinnen und Lehrer informieren und beraten die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang
1.
über die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,
2.
über die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung und bei der Wahl der Bildungsgänge,
3.
und über den individuellen Förderplan gemäß § 4 Absatz 2.
(4) Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten und Informationsträger der Schule und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Anfertigung von Kopien, insbesondere von Klassen- oder Prüfungsarbeiten sowie von Beurteilungen und Zeugnissen für die Berechtigten durch die Schule, ist auf Wunsch zu gewährleisten. Die Einsichtnahme erfolgt bei der aktenführenden Stelle. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dieses zum Schutz der betreffenden Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten oder Dritter erforderlich ist. Von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft sind persönliche Zwischenbewertungen und Notizen der Lehrerin oder des Lehrers über das Lern- und Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler, die nicht Bestandteil der Schülerakte sind und werden, ausgenommen.
§ 55a Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler
(1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern unterrichtet.
(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über
1.
die Nichtversetzung,
2.
die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
3.
das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
4.
die Entlassung aus dem Schulverhältnis gemäß § 56 Absatz 4,
5.
eine Ordnungsmaßnahme nach § 60a Absatz 1 Satz 2,
6.
die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler
unterrichten.
(3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen darüber hinaus unterrichtet werden, wenn
1.
die Zulassung zur Abschlussprüfung,
2.
das Bestehen der Abschlussprüfung
gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus dem Schulverhältnis nach § 56 Absatz 4 oder zu einer Ordnungsmaßnahme nach § 60a Absatz 1 Satz 2 von der Schule eingeleitet ist.
(4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.
(5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden vorab über Auskünfte nach den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis gesetzt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.
(7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.
§ 56 Dauer des Schulbesuchs
(1) Der Besuch der Grundschule darf höchstens sechs Jahre dauern.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler muss unbeschadet der Regelungen über die Schulpflicht die Schule oder den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er
1.
zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges an einer Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 oder eines mehrjährigen Bildungsganges an einer beruflichen Schule nicht versetzt wurde oder
2.
die Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hat, wobei ein Zurücktreten nach § 64 Absatz 3 einer Nichtversetzung gleichsteht, oder
3.
das einjährige schulische Berufsvorbereitungsjahr nicht erfolgreich abgeschlossen hat; eine erneute Aufnahme in den Bildungsgang ist nur einmal möglich, sofern die Schule über ausreichende Aufnahmekapazitäten verfügt.
§ 64 Absatz 2 findet Anwendung.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e besucht und nach zehn Schulbesuchsjahren den Abschluss der Berufsreife nicht erreicht hat, muss die Schule verlassen, es sei denn, die Schulleitung genehmigt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers den Besuch der Schule in einem elften Schuljahr. Ist zu erwarten, dass durch die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet sind oder dass nach der bisherigen Lern- und Persönlichkeitsentwicklung des Schulpflichtigen davon auszugehen ist, dass sie oder er im folgenden Schuljahr den Abschluss der Berufsreife nicht erreicht, so ist die Genehmigung zu versagen. Zur Feststellung der Lern- und Persönlichkeitsentwicklung kann auf Antrag der Schulleitung, der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers eine schulpsychologische Stellungnahme erstellt werden. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler sind zu beraten.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von vier Wochen insgesamt zehn Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei Klassenarbeiten in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Die Verpflichtung zum Besuch einer Berufsschule wird hiervon nicht berührt.
§ 57 Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 58 Verpflichtungen zu besonderen Untersuchungen
(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche Untersuchungen, schulpsychologische oder diagnostische Feststellungen erforderlich werden, sind Kinder, Jugendliche sowie volljährige Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers zulässig.
(2) Kinder und Jugendliche, ihre Erziehungsberechtigten sowie volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für diese Untersuchungen und Testverfahren erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung, die der Vorbeugung gesundheitlicher Gefährdungen, dem Erkennen bereits vorliegender Erkrankungen und Behinderungen sowie der Hilfestellung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schulgesundheitspflege) dienen (§ 15 Absatz 2 und § 16 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst).
(4) Jugendliche, ihre Erziehungsberechtigten und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher ausreichend zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse zu geben.
§ 59 Sozialpädagogische Beratung
Die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Betreuung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Lehrerinnen und Lehrern, insbesondere den Klassen- und den Beratungslehrerinnen und -lehrern, dient der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten bei der Überwindung von Lernschwierigkeiten, Erziehungsproblemen und beim Übergang in die berufliche Bildung und während der beruflichen Bildung. Die Schulen und die Stellen der Schulverwaltung haben mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusammenzuarbeiten.
§ 59a Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote
(1) Im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe können an Schulen kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote eingerichtet werden, die zusätzlich Leistungen der Jugendhilfe umfassen. Die Zusammenarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen der Schule, wobei dort ein Beschluss der Schulkonferenz erforderlich ist, dem Schulträger und dem Träger der Jugendhilfe. Dabei können Regelungen getroffen werden, die von für die Schule geltenden organisatorischen Vorschriften durch oder aufgrund dieses Gesetzes abweichen. Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote einschließlich der Vereinbarung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde und des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Schülerinnen und Schüler, die durch Schulverweigerung, Schul- oder Unterrichtsabwesenheit auffällig sind, können durch kooperativen Erziehungs- und Bildungsangebote zeitweilige Möglichkeiten zur Wiedereingliederung erhalten, wenn diese Angebote die geeignete Hilfe darstellen.
(3) Die Teilnahme an kooperativen Erziehungs- und Bildungsangeboten wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.
(4) Über die Nutzung des kooperativen Erziehungs- und Bildungsangebots entscheidet die zuständige Schulbehörde. Sie ordnet nach Beendigung der Maßnahme den Besuch der örtlich zuständigen Schule an. § 46 Absatz 3 findet Anwendung. Die Aufnahme in kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote bedarf der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
§ 60 Erziehungsmaßnahmen
(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und der Schutz von Personen und Sachen an der Schule sind vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. Erziehungsmaßnahmen müssen geeignet sein, Einsicht zu dem Fehlverhalten herzustellen und dienen nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Sie werden grundsätzlich von der Lehrkraft ausgesprochen, die das Fehlverhalten wahrnimmt. Erziehungsmaßnahmen können nebeneinander erfolgen, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist.
(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere
1.
das pädagogische Gespräch,
2.
gemeinsame Absprachen,
3.
die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
4.
die Eintragung in das Klassenbuch,
5.
der mündliche oder schriftliche Tadel,
6.
der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
7.
die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
8.
die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.
(3) Die Lehrerin oder der Lehrer entscheidet im Rahmen ihrer oder seiner pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren. Im Falle des schriftlichen Tadels ist das Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, in schwerwiegenden Fällen auch mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, herzustellen.
(4) Körperliche Züchtigungen sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.
§ 60a Ordnungsmaßnahmen
(1) Soweit Maßnahmen nach § 60 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder um einer Gefahr für andere Schülerinnen und Schüler zu begegnen, können in den Sekundarbereichen I und II unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Ordnungsmaßnahmen sind
1.
die Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 3 und 4,
2.
der Ausschluss vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen
a)
bis zu drei Tagen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
b)
bis zu drei Monaten durch die Teilkonferenz nach den Sätzen 3 und 4,
3.
die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss durch die zuständige Schulbehörde,
4.
die Verweisung von allen Schulen durch die zuständige Schulbehörde. Die Verweisung von allen Schulen darf im Sekundarbereich I lediglich nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und im Sekundarbereich II nicht bei nach § 42 Absatz 2 Satz 1 berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern angeordnet werden.
Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b ist eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates an. Ausnahmsweise kann auch im Primarbereich ab Jahrgangsstufe 3 die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 1 mit Zustimmung der unteren Schulbehörde getroffen werden.
(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass für Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 sind anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Tadel (§ 60 Absatz 2 Nummer 5) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verbundene Zweck nicht erreicht werden kann.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 dürfen nur bei erheblichen Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Verursachung von Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und Mitschüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 dürfen nur ergriffen werden, wenn die vorgenannten Störungen, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Schadensverursachungen besonders schwerwiegen. Ordnungsmaßnahmen sind nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Schülerin oder des Schülers zulässig. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgeblich, außerschulisches Verhalten nur dann, wenn es den Unterrichts- oder Schulbetrieb unmittelbar stört.
(5) Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme ist die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind auch die Erziehungsberechtigten zu hören. Die Schülerin oder der Schüler und ihre oder seine Erziehungsberechtigten können eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens als Beistand beteiligen.
(6) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis Nummer 4 in Betracht, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 sowie der Beschluss der Teilkonferenz oder der zuständigen Schulbehörde sind unverzüglich nachzuholen. Die maximale Dauer des Unterrichtsausschlusses nach Satz 1 soll eine Woche nicht übersteigen.
(7) Die Erziehungsberechtigten sind über eine Ordnungsmaßnahme einschließlich der Gründe unverzüglich zu informieren. Auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 hinzuweisen.
(8) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während der Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.
§ 61 Aufsichtspflicht an der Schule
Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler in der Schule und auf dem Schulgelände einschließlich der Zeit zwischen dem Unterricht und dem Beginn der Schülerbeförderung sowie bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. Geeignete pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht betraut werden.
§ 62 Bewertung der Leistungen sowie des Arbeits- und des Sozialverhaltens
(1) Die Leistungen der Schülerinnen oder der Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet. Das Arbeits- und Sozialverhalten wird durch Noten, Punkte oder in anderer geeigneter Form bewertet.
(2) In der Schuleingangsphase an Grundschulen werden keine Ziffernnoten erteilt. Die Erziehungsberechtigten erhalten eine differenzierte schriftliche Einschätzung über den Leistungsstand in den Gegenstandsbereichen sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten ihres Kindes. An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden keine Ziffernnoten erteilt.
(3) Grundlage der Leistungsbewertung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind die Lehrerin oder der Lehrer oder bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen oder die Lehrer, die die Schülerinnen und Schüler in dem jeweiligen Fach unterrichten.
(4) Bei der Bewertung durch Noten ist folgender Maßstab zu Grunde zu legen:
1.
sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (6).
(5) Soweit die Leistungen durch Punkte bewertet werden, entsprechen je nach Leistungstendenz
1. | 15/14/13 | Punkte der Note „sehr gut” (1), |
2. | 12/11/10 | Punkte der Note „gut” (2), |
3. | 9/8/7 | Punkte der Note „befriedigend” (3), |
4. | 6/5/4 | Punkte der Note „ausreichend” (4), |
5. | 3/2/1 | Punkte der Note „mangelhaft” (5), |
6. | 0 | Punkte der Note „ungenügend” (6). |
§ 63 Zeugnisse
(1) Die Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und des Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler erfolgt in der Regel am Ende eines jeden Schulhalbjahrs durch Zeugnisse.
(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis.
(3) Schülerinnen und Schüler, die von einer Schule nach erfüllter Schulpflicht abgehen, ohne das Ziel des Bildungsgangs erreicht zu haben, erhalten ein Abgangszeugnis.
(4) Schülerinnen und Schüler, die in Lerngruppen an ausgewählten Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen gemäß § 4 Absatz 12 unterrichtet wurden, erhalten ein Zeugnis mit dem Nachweis der Teilnahme und der im Schuljahr erzielten Leistungen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang noch nicht abgeschlossen haben und die Schule wechseln, und Schülerinnen und Schüler, die ein besonderes schulisches Angebot nach § 69 Nummer 12 vorzeitig verlassen, erhalten ein Übergangszeugnis.
§ 64 Versetzung und Wiederholung
(1) Vorbehaltlich besonderer Regelungen in diesem Gesetz wird eine Schülerin oder ein Schüler am Ende eines Schuljahres durch Versetzung der nächsthöheren Jahrgangsstufe zugewiesen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt, hat sie oder er in der Regel dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn
1.
die Leistungen in allen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind oder
2.
trotz nicht ausreichender Leistungen in einzelnen Fächern von ihr oder von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der nächsten Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann.
Für berufliche Bildungsgänge kann die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung festlegen, dass ein Aufstieg ohne Versetzung erfolgen kann.
(2) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie oder er innerhalb dieses Bildungsganges nicht hinreichend gefördert werden kann. Die Schülerin oder der Schüler muss in diesen Fällen die Schule verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule desselben Bildungsganges. Schülerinnen und Schüler des zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führenden Bildungsganges der Regionalen Schule wechseln in ein Angebot der flexiblen Schulausgangsphase gemäß § 16 Absatz 3. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers oder der Schule kann der weitere Besuch desselben Bildungsganges an der bisher besuchten Schule durch die zuständige Schulbehörde gestattet werden, wenn ein anderweitiger Schulbesuch zur sinnvollen Erfüllung der Schulpflicht nicht möglich ist oder außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig eine Jahrgangsstufe zurücktreten oder eine Jahrgangsstufe überspringen.
§ 65 Kurseinstufung
Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist.
§ 66 Wahl der weiterführenden Bildungsgänge
(1) Nach dem Besuch der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten darüber, ob ihr Kind die schulartunabhängige Orientierungsstufe an einer Regionalen Schule, einer Kooperativen Gesamtschule oder einer Integrierten Gesamtschule besucht. Nach dem Besuch der schulartunabhängigen Orientierungsstufe treffen die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen über die Schularten und Bildungsgänge sowie des § 56 die Entscheidungen über den Bildungsweg ihrer Kinder. Die Schule berät und unterstützt die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler bei ihren Entscheidungen.
(2) Sofern die Erziehungsberechtigten sich entgegen der Schullaufbahnempfehlung nach § 15 Absatz 3 für den Besuch des gymnasialen Bildungsganges entscheiden, gilt die Jahrgangsstufe 7 als Erprobungsschuljahr. Sofern die Schülerin oder der Schüler das Erprobungsschuljahr nicht erfolgreich absolviert hat, hat sie oder er diesen Bildungsgang zu verlassen.
(3) Die Schülerin oder der Schüler kann ab der Jahrgangsstufe 7 auf Antrag der Erziehungsberechtigten in einen anderen Bildungsgang übergehen. Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung, ob aufgrund der Lernentwicklung und des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme in derselben oder der nächsthöheren Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges zu erwarten ist. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Empfehlung der Klassenkonferenz zu beraten. Die aufnehmende Schule hat den Übergang durch geeignete Fördermaßnahmen zu erleichtern. Die aufnehmende und die abgebende Schule arbeiten bei Übergängen zusammen.
(4) Die Klassenkonferenz kann ab der Jahrgangsstufe 7 aufgrund der Lernentwicklung und des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers den Erziehungsberechtigten den Wechsel in einen anderen Bildungsgang empfehlen.
(5) Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden anstelle ihrer Erziehungsberechtigten selbst.
(6) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Land ist von der Jahrgangs- und Kurseinstufung des anderen Landes auszugehen.
§ 67 Prüfungen
(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie der Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler den mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsstand erreicht hat; dabei können im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Rahmenpläne festgelegt. Erbringt eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, keine Prüfungsleistung, so erhält sie oder er dafür die Note „ungenügend“ oder null Punkte.
(2) Prüfungen werden von Ausschüssen oder Kommissionen als zuständige Prüfungsgremien abgenommen. Mitglieder sind in der Regel an der Schule unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer; sie sollen die Lehrbefähigung in den jeweiligen Prüfungsgebieten des jeweiligen Bildungsganges haben. Die zuständigen Prüfungsgremien entscheiden mit Mehrheit über das Bestehen der Gesamtprüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann einmal, in Ausnahmefällen aufgrund einer Genehmigung der zuständigen Schulbehörde zweimal, wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig.
(3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(4) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhält er für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“ oder null Punkte. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
§ 68 Anerkennung von Abschlüssen
Außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern erworbene schulische Abschlüsse und Berechtigungen bedürfen der Anerkennung durch die oberste Schulbehörde. Dabei ist von der Bewertung der Abschlüsse und Berechtigungen durch das andere Land auszugehen. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Staatsverträge und besondere Verwaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.
§ 69 Verordnungsermächtigung
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
nähere Regelungen zur Bildung von Lerngruppen, insbesondere zur äußeren Leistungsdifferenzierung in der Regionalen Schule zu treffen. Bei der Entscheidung über die Bildung von Lerngruppen ist eine Beteiligung der Schulkonferenz vorzusehen,
2.
zu bestimmen, in welchem Verfahren und in welchem Umfang für die Kosten nach § 54 Absatz 2 Satz 3 ein Pauschbetrag verlangt werden kann,
3.
zu regeln,
a)
in welcher Weise eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt und dabei einheitliche Bewertungsmaßstäbe sicherzustellen,
b)
wie eine Bewertung der Leistung durch Noten oder durch Punkte erfolgt (§ 62 Absatz 4 und 5),
c)
das Nähere zu den Kriterien und Verfahren der einheitlichen Leistungsbewertung,
4.
das Nähere zur Versetzung einschließlich eines Notenausgleichs nach § 64 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zu regeln und dabei die Möglichkeit einer nachträglichen Versetzung aufgrund einer erfolgreichen Nachprüfung vorzusehen sowie zu den Anforderungen im Rahmen der Versetzung nach § 18 Absatz 3 Satz 3,
5.
das Verfahren und die Häufigkeit der Kurseinstufungen nach § 65 zu bestimmen,
6.
die Einzelheiten zur Durchführung der schulischen Prüfungen, einschließlich der Feststellungsprüfungen für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sowie der Nichtschülerprüfungen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten (Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben), zum Prüfungsverfahren, zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung der Prüfungsgremien, zur Anrechnung von Vorleistungen, zu den Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sowie zu deren Wiederholungsmöglichkeit, zum Umfang der Wiederholung und zu den erforderlichen Niederschriften über die Prüfungen zu regeln,
7.
die zeitliche Verteilung der Ferien der Schülerinnen und Schüler zu regeln,
8.
Regelungen zu Voraussetzungen und dem Verfahren für einen Wechsel des Bildungsganges nach § 66 Absatz 3 zu treffen,
9.
das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung des erfolgreichen Absolvierens des Erprobungsschuljahres nach § 66 Absatz 2 zu regeln,
10.
nähere Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 45 und 45a zu treffen,
11.
Regelungen über die Unterrichtsversorgung zu erlassen, insbesondere zur Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen zur Verfügung stehen sowie zur Stundenzuweisung. Die Zumessung der Stundenzuweisung erfolgt schülerorientiert. Dabei werden, auch unter Einbeziehung sozialraumbedingter Besonderheiten, die gemäß § 10 Absatz 1 für die jeweilige Schulart geltenden Stundentafeln sowie schülerspezifische Zusatzbedarfe, die im Falle besonderer individueller Förderbedarfe einschließlich sonderpädagogischer Förderbedarfe auf der Grundlage einheitlicher diagnostischer Verfahren festgestellt wurden, berücksichtigt. Die den Lehrerstunden zu Grunde liegenden Personalausgaben sind
a)
die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b)
die Beiträge zur Sozialversicherung und betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen Dienst (Zusatzversorgung),
c)
die Jahressonderzahlung,
d)
das Leistungsentgelt,
e)
besondere Zahlungen (vermögenswirksame Leistungen),
f)
das Jubiläumsentgelt,
g)
das Entgelt im Krankheitsfall,
h)
die Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen,
i)
die Aufwandsentschädigungen als Sonderformen der Arbeit,
j)
die regelmäßigen monatlichen Versorgungsrückstellungen des Landes für die Beamtinnen und Beamten nach dem Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Versorgungsfondsgesetz - VersFondsG M-V) und
k)
die Beihilfe für Beamtinnen und Beamte nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
12.
Regelungen zu treffen zu besonderen schulischen Angeboten des Erwerbs der Berufsreife in der flexiblen Schulausgangsphase,
13.
für Gymnasien oder Klassen gemäß § 19 Absatz 2 und 3 die Zugangsvoraussetzungen, die Durchführung von Testverfahren, die Diagnostik zur Feststellung von Hochbegabung und das Aufnahmeverfahren sowie die Voraussetzungen, unter denen eine Schülerin oder ein Schüler ein Gymnasium oder eine Klasse gemäß § 19 Absatz 2 und 3 verlassen muss, einheitlich zu regeln,
14.
für die anerkannten Sportgymnasien im Sinne von § 19 Absatz 2 und zur Umsetzung der in § 5 des Sportfördergesetzes genannten Ziele Regelungen zu treffen, die von den Vorschriften für die übrigen allgemein bildenden Schulen abweichen, insbesondere hinsichtlich der pädagogischen Ausgestaltung der Förderklassen, der Schulentwicklungsplanung, der Unterrichtsversorgung und der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen für Lehrerinnen und Lehrer, zur Unterrichtsorganisation, zur Schülermindestzahl und den Mindestzügigkeiten, zur Länge der Schulzeit sowie zu den Ferien,
15.
für die Musikförderklassen der anerkannten Musikgymnasien im Sinne von § 19 Absatz 2 Regelungen entsprechend der Nummer 14 zu treffen,
16.
für die Förderklassen für diagnostiziert kognitiv hochbegabte Schülerinnen und Schüler an den Gymnasien im Sinne von § 19 Absatz 3 Regelungen hinsichtlich der pädagogischen Ausgestaltung, der Unterrichtsversorgung und zur Unterrichtsorganisation zu treffen,
17.
das Nähere zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 16 Absatz 5 Satz 5 sowie § 18 Absatz 3 Satz 4 zu regeln,
18.
nähere Bestimmungen zur Erhebung der Gebühren und zur Zahlung angemessener Schulkosten nach § 54 Absatz 4 zu treffen.
19.
nähere Bestimmungen zur Pflicht und zur Erfüllung der Berufsschulpflicht in Fachklassen der dualen Ausbildung oder Klassen beruflicher Vollzeitbildungsgänge anderer Länder sowie zur Aufnahme und Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern an den beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern zu treffen,
20.
das Nähere zum Übergang in den gymnasialen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 7 gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 zu regeln.
Teil 6 Datenschutz
§ 70 Umgang mit personenbezogenen Daten
(1) Personenbezogene Daten der Schülerinnen und der Schüler sowie der Erziehungsberechtigten dürfen von den Schulen, den Schulträgern, den Trägern der Schulentwicklungsplanung, den Trägern der Schülerbeförderung und von den Schulbehörden verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulplanung, der Schulorganisation, sowie der Schulaufsicht nach diesem Gesetz und nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Dies gilt in gleicher Weise für Daten, die für den Vollzug von Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte haben die erforderlichen Angaben zu machen. Schülervertretungen und Vertretungen von Erziehungsberechtigten dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihnen im siebten Teil dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Schülervertretungen und Vertretungen von Erziehungsberechtigten sind für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren. Die gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, L 314, S. 72) mitzuteilenden Informationen sind für minderjährige Schülerinnen und Schüler auch deren Erziehungsberechtigten mitzuteilen.
(2) Von Schülerinnen und von Schülern werden nur die Schülernummer, der Name, die Kontaktdaten, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie Leistungsdaten, Organisations- und Schullaufbahndaten verarbeitet. Von Erziehungsberechtigten werden nur der Name und die Kontaktdaten verarbeitet.
(3) Von Schülerinnen und Schülern dürfen von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung nur Gesundheitsdaten, Migrationshintergrund und Religionszugehörigkeit verarbeitet werden, soweit dies zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nur verarbeitet werden, soweit für Schülerinnen und Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt. Eine Verarbeitung dieser Daten zu einem anderen Zweck ist ausgeschlossen.
(4) Personenbezogene Daten nach Absatz 2 dürfen sich Schulen, Schulträger und Schulbehörden wechselseitig offenlegen, soweit dies zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit im Einzelfall erforderlich, dürfen Schulen zum Zweck der Vermittlung bedarfsgerechter Angebote zur Beratung, Qualifizierung oder Eingliederung in Ausbildung und Beruf, Name und Adresse der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten an die örtlichen Agenturen für Arbeit, an die Jobcenter, an die Jugendberufsagenturen und an die Träger der Jugendhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende übermitteln. Die Regelung des § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal sollen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal unter Nutzung der durch den Schulträger zur Verfügung gestellten Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die nähere Bestimmung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten, insbesondere der Daten, die mittels eines einheitlichen Systems zur Erhebung von Daten im schulischen Kontext automatisiert verarbeitet werden dürfen,
2.
die Einzelheiten der Verarbeitung der personenbezogenen
Daten nach den Absätzen 1 bis 5,
3.
die zulässigen Verwendungszwecke beim Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung und
4.
die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen und Aufbewahrungsfristen
zu regeln.
§ 71 Wissenschaftliche Forschung
Wissenschaftliche Forschungsvorhaben an Schulen in öffentlicher Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Im Übrigen findet § 9 des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.
§ 72 Statistische Erhebungen
Durch Rechtsverordnung der obersten Schulbehörde können in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und in den Schulen in freier Trägerschaft statistische Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung angeordnet werden. Personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen zum Zwecke der Statistik verarbeitet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Daten nach der Erhebung anonymisiert werden. Sofern der Statistikzweck dies nicht möglich macht, ist eine Pseudonymisierung vorzunehmen. Das Landesstatistikgesetz Mecklenburg-Vorpommern findet Anwendung.
Teil 7 Schulmitwirkung
§ 73 Selbstverwaltung der Schule
Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Konferenzen und der Schulleiterin oder dem Schulleiter getroffen. Die Entscheidungen finden ihre Grenze darin, dass die personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu ihrer Ausführung gegeben sein müssen.
§ 74 Grundsätze der Schulmitwirkung
(1) Die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erfordert eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern und den sonstigen am Schulwesen Beteiligten sowie deren Mitwirkung an den Entscheidungen und Maßnahmen der Schule. Die Mitwirkungsgremien müssen bei ihrer Tätigkeit die pädagogische Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit beachten.
(2) Soweit verschiedene Schularten oder Bildungsgänge in einer Schule oder mit einer Schule organisatorisch zusammengefasst sind, bilden sie gemeinsame Gremien für diese Schule entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die einzelnen Schulen und Bildungsgänge sollen bei der Besetzung der Gremien angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Wahrnehmung der Mitwirkungsaufgaben durch die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in den nach diesem Gesetz bestimmten Mitwirkungsgremien erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 und gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften.
§ 75 Allgemeine Bestimmungen zu den Konferenzen
(1) An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz, die Fachkonferenzen und die Klassenkonferenzen gebildet.
(2) Die Konferenzen beraten und entscheiden nach Maßgabe dieses Gesetzes über alle wesentlichen Angelegenheiten des schulischen Lebens. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulkonferenz, welche Konferenz für eine Angelegenheit zuständig ist. Die Konferenzen können beschließen, dass Ausschüsse gebildet und diesen Aufgaben übertragen werden.
(3) Die Wahrnehmung von Aufgaben in den Konferenzen gehört zu den Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer. Die Mitglieder der Konferenz sind im Rahmen ihrer Mitwirkung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Konferenzen tagen nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen Schulbehörde können an den Sitzungen aller Konferenzen teilnehmen. Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenz ein. Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder hat die oder der jeweilige Vorsitzende die Konferenz unverzüglich einzuberufen. Die Konferenzen sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen. Beschlüsse der Konferenzen bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt; sie sind so anzuberaumen, dass auch die Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können, soweit dieses zulässig ist.
(6) Persönliche Angelegenheiten von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus können die Konferenzen sowie deren Ausschüsse die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte für vertraulich erklären. Über Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.
(7) Konferenzen können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 76 Schulkonferenz
(1) An jeder Schule wird eine Schulkonferenz eingerichtet. Mitglieder der Schulkonferenz sind
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
mit jeweils einem Drittel der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerkonferenz gemäß § 77 Absatz 5 einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Personengruppen der Erziehungsberechtigten gemäß § 88 Absatz 2 Satz 1 und der Schülerinnen und Schüler gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 sowie
3.
ein Vertreter des Schulträgers.
An Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 sowie an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besteht die Schulkonferenz zur Hälfte aus Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer und der Erziehungsberechtigten. Stehen an beruflichen Schulen Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung, so kann anstelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine zusätzliche Zahl von Vertretern der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Am Abendgymnasium besteht die Schulkonferenz je zur Hälfte aus Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer und Vertretern der Studierenden. Die Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 7 erreicht haben. Kommt es bei Abstimmungen zu Stimmengleichheit, führt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Entscheidung.
(2) Die Schulkonferenz wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder jeweils ein volljähriges Mitglied zu ihrem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(3) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen
bis zu | 300 Schülerinnen und Schülern | 7 Personen, | |
bis zu | 500 Schülerinnen und Schülern | 13 Personen, | |
bis zu | 1 000 Schülerinnen und Schülern | 19 Personen, | |
über | 1 000 Schülerinnen und Schülern | 25 Personen | an. |
Sind an der Schule weniger als vier stimmberechtigte Lehrerinnen und Lehrer tätig, so besteht die Schulkonferenz aus ihnen sowie einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Vertreter des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Vertreter der freien Träger der Jugendhilfe, mit denen die Schule zusammenarbeitet, sowie an beruflichen Schulen Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden zu den Sitzungen eingeladen und sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Die Vertreter der Ausbildungsbetriebe werden von den Berufsbildungsausschüssen der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen benannt, deren Auszubildende der jeweiligen Mitgliedsbetriebe die Schule besuchen.
(5) Die Schulkonferenz berät und beschließt über alle wichtigen Fragen der Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und deren Vertretungen sowie an beruflichen Schulen mit den Ausbildungsbetrieben. Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden. Die Schulkonferenz soll bei Meinungsverschiedenheiten vermitteln und für einen sachgerechten Interessenausgleich sorgen.
(6) Die Schulkonferenz ist für die Entscheidungen nach
1.
§ 4 Absatz 6 (Koedukation),
2.
§ 10 Absatz 2 (schulinterne Stundentafel, jahrgangsübergreifender Unterricht),
3.
§ 13 Absatz 6 (jahrgangsübergreifende Lerngruppen),
4.
§ 17 Absatz 2 und 3 (bildungsgangübergreifende Gliederung der Kooperativen Gesamtschule und Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase),
5.
§ 18 Absatz 2 und 3 (äußere Fachleistungsdifferenzierung durch eine Verkursung oder durch klasseninterne Lerngruppen, Dauer des gymnasialen Bildungsganges bei Schulen ohne Qualifikationsphase sowie bildungsgangbezogener oder integrierter Unterricht in der Jahrgangsstufe 10),
6.
§ 19 Absatz 2 und 3 (Einrichtung besonderer Angebote an Gymnasien),
7.
§ 38 Absatz 3 (Durchführung eines Schulversuchs, Einrichtung einer Versuchsschule),
8.
§ 39 Absatz 1 und 4 (ganztägiges Lernen),
9.
§ 39a (Schulprogramm),
10.
§ 59a (kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote sowie Kooperations- oder Leistungsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der Jugendhilfe zur Schulsozialarbeit im Einvernehmen mit dem Schulträger),
11.
§ 60a Absatz 2 (Ordnungsmaßnahmen)
12.
§ 78 Absatz 4 Satz 2 (Aufgabenwahrnehmung)
zuständig und entscheidet nach Maßgabe dieser Vorschriften.
(7) Die Schulkonferenz entscheidet ferner über
1.
Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen,
2.
Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
3.
die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
4.
Grundsätze für die Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten,
5.
eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über
a)
die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Schulträger und
b)
die Pausen- und Mittagsverpflegung, welche sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren soll, sowie das Aufstellen von Getränke- und Speiseautomaten,
c)
die Namensgebung nach Maßgabe von § 106 Absatz 2,
d)
Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler zur Gewährleistung des Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines störungsfreien Miteinanders in der Schule.
(8) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben, die diese auf der nächsten Sitzung der Konferenz zu behandeln haben.
(9) Die Schulkonferenz ist anzuhören
1.
vor der Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters,
2.
vor vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs,
3.
vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule,
4.
vor der Verlegung von Schulbereichen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder in andere Gebäude außerhalb des Schulgeländes,
5.
vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über die Schülerbeförderung und Schulwegsicherung und über größere bauliche Maßnahmen.
(10) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende der Schulkonferenz gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Kann in besonders dringenden Angelegenheiten ein Beschluss gemäß Satz 1 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter allein die Entscheidung. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht durch deren Ausführung Rechte anderer entstanden sind.
(11) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben ein Recht auf Information durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung von Bildung und Erziehung an der Schule sowie alle die Schule betreffenden und der Mitwirkung der Schulkonferenz unterliegenden Tatsachen rechtzeitig und vollständig.
§ 77 Lehrerkonferenz
(1) An jeder Schule besteht eine Lehrerkonferenz. Umfasst eine Schule mehrere Schularten oder Bildungsgänge, kann die Lehrerkonferenz beschließen, dass Teilkonferenzen oder Ausschüsse gebildet werden.
(2) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender.
(3) Die Lehrerkonferenz hat die Aufgabe, die Bildungs- und Erziehungsarbeit zu koordinieren und das pädagogische Zusammenwirken der Lehrerinnen und Lehrer der Schule zu gewährleisten. Die Lehrerkonferenz berät und beschließt über Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend die Lehrerinnen und Lehrer betreffen, insbesondere über
1.
Grundsätze für die Unterrichtsorganisation,
2.
Grundsätze für die Vertretung von Lehrerinnen und Lehrern,
3.
Grundsätze für die Arbeit mit individuellen Förderplänen, sofern die Schule im eigenen pädagogischen Ermessen eine Regelung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 8 trifft,
4.
die Bildung von Fachkonferenzen,
5.
die Übertragung besonderer Aufgaben an Lehrerinnen und Lehrer nach deren Anhörung,
6.
Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer,
7.
Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung von Lehr- und Lernmitteln,
8.
Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel.
(4) Die Lehrerkonferenz kann der Schulkonferenz Vorschläge unterbreiten, die diese auf der nächsten Sitzung zu beraten haben.
(5) Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren bis zur nächsten Neuwahl die Vertreter der Lehrerkonferenz in der Schulkonferenz. Beim Ausscheiden eines gewählten Vertreters findet alsbald eine Nachwahl statt. § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 78 Klassenkonferenz
(1) Für jede Klasse oder, wenn der Unterricht in Kursen erteilt wird, für jede Jahrgangsstufe, ist eine Klassenkonferenz zu bilden.
(2) Die Klassenkonferenz wird gebildet aus
1.
den Lehrerinnen und Lehrern, die in der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe Unterricht erteilen und den in ihr regelmäßig tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2.
den beiden Vertretern des Klassenelternrates nach § 87 Absatz 5 und
3.
ab Jahrgangsstufe 5 der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher und ihrem oder seinem Vertreter.
§ 77 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter. Ist die Klassenkonferenz für eine Jahrgangsstufe gebildet, wird die oder der Vorsitzende von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt.
(4) Die Klassenkonferenz berät und entscheidet über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder Jahrgangsstufe oder einzelne Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Jahrgangsstufe betreffen, insbesondere über
1.
das Zusammenwirken der Fachlehrerinnen und Fachlehrer und die Koordinierung des fächerübergreifenden Unterrichts,
2.
die Koordinierung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,
3.
Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern.
Wenn eine Klasse oder Jahrgangsstufe von nicht mehr als zwei Lehrerinnen oder Lehrern unterrichtet wird, bestimmt die Schulkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt.
(5) Die Klassenkonferenz berät und entscheidet ferner über alle Angelegenheiten, die die individuelle Förderplanung (§ 4 Absatz 2), die Erteilung der Schullaufbahnempfehlung (§ 15 Absatz 3), die Erteilung der Einschätzung (§ 62 Absatz 2), die Zeugnisse (§ 63) sowie die Versetzungen und Wiederholungen (§ 64), die Kurseinstufungen (§ 65) und die Übergänge (§ 66 Absatz 3 Satz 2) betreffen. Die Klassenkonferenz besteht in diesen Fällen lediglich aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1; Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ihre Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter. Im Falle ihrer Verhinderung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Lehrerin oder einen Lehrer mit dem Vorsitz beauftragen.
§ 79 Fachkonferenz
(1) Für Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Fächergruppen und Aufgabengebiete sind durch die Lehrerkonferenz Fachkonferenzen einzurichten.
(2) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, einem Fach des Lernbereichs, der Fächergruppen oder des Aufgabengebiets besitzen oder darin unterrichten. Zu den Fachkonferenzen sind je zwei Mitglieder des Schülerrates und des Schulelternrates einzuladen. § 77 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Jede Fachkonferenz wählt für die Dauer von zwei Schuljahren aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Vertreter.
(4) Die Fachkonferenz berät über die ein Fach, eine Fächergruppe, einen Lernbereich oder ein Aufgabengebiet betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der von der Schul- oder Lehrerkonferenz gefassten Beschlüsse insbesondere über
1.
die Umsetzung der Rahmenpläne, didaktische und methodische Fragen des Faches, des Lernbereichs, der Fächergruppe oder des Aufgabengebietes sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalten,
2.
die Erarbeitung von Arbeitsplänen und Kursangeboten,
3.
die Auswahl der Lehr- und Lernmittel und die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten,
4.
Angelegenheiten fachlicher Fort- und Weiterbildung.
Im Übrigen trifft sie die ihr nach § 5 Absatz 4 zugewiesenen Entscheidungen.
(5) An Schulen, die nur aus dem Primarbereich bestehen, und an Schulen, an denen eine Fachkonferenz weniger als drei Lehrerinnen und Lehrer umfassen würde, werden die Aufgaben der Fachkonferenz von der Lehrerkonferenz wahrgenommen, soweit keine gemeinsame Fachkonferenz mit benachbarten Schulen der gleichen Art eingerichtet werden kann.
§ 80 Schülervertretungen und ihre Aufgaben
(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch
1.
die Schülerversammlung und die Klassensprecherin oder den Klassensprecher,
2.
den Schülerrat und die Schülersprecherin oder den Schülersprecher sowie die Schülervollversammlung,
3.
den Kreis- oder Stadtschülerrat,
4.
den Landesschülerrat,
5.
den Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Konferenzen.
(2) Im Rahmen der Schülermitwirkung soll allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben werden, Leben und Unterricht in ihrer Schule ihrem Alter und ihrer Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten. Die Schülerinnen und Schüler können sich dabei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, von den Lehrerinnen und Lehrern, von den Erziehungsberechtigten oder von einer von ihnen gewählten Vertrauenslehrerin oder einem von ihnen gewählten Vertrauenslehrer unterstützen und beraten lassen. Die Mitwirkung dient der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages. In diesem Sinne können die Schülerinnen und Schüler selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.
(3) Zu den Aufgaben der Schülermitwirkung gehören insbesondere
1.
die Wahrnehmung der Interessen der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit (Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrecht) in der Schule, gegenüber den Schulbehörden und der Öffentlichkeit,
2.
die Förderung der fachlichen und gemeinschaftsbezogenen Interessen der Schülerinnen und Schüler,
3.
die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen,
4.
die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen.
(4) Veranstaltungen der Schülervertretungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen und auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen stattfinden, sind Schulveranstaltungen.
(5) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in angemessenem Umfang vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Kursen und den gewählten Schülervertreterinnen oder den gewählten Schülervertretern in den Gremien gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 5 ist innerhalb des Unterrichts in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Unterrichtsgestaltung die Beratung von Angelegenheiten der Schülervertretungen zu ermöglichen.
(6) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen wegen ihres Amtes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrerinnen und Lehrern weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit der Schülervertretungen nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist.
(8) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter scheiden aus ihrem Amt und den damit verbundenen Funktionen aus, wenn sie die Wählbarkeit für ihr Amt verlieren, von ihrem Amt zurücktreten oder eine andere Schülerin oder ein anderer Schüler in das Amt gewählt wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes des Kreis- oder Stadtschülerrats oder des Vorstandes des Landesschülerrats zum Schuljahresende aus, führt dieses Mitglied die Geschäfte im Vorstand bis zur Neu- oder Nachwahl fort, längstens jedoch bis zwölf Wochen nach Unterrichtsbeginn.
(9) Den Schülervertretungen der Schule sind vom Schulträger die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
§ 81 Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherin oder -sprecher, Schülerversammlung
(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen auf einer Schülerversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren die Klassensprecherin oder den Klassensprecher oder die Jahrgangsstufensprecherin oder den Jahrgangsstufensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wenn kein Klassenverband besteht, wählen die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe jeweils für eine angefangene Zahl von 25 Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte eine Jahrgangsstufensprecherin oder einen Jahrgangsstufensprecher.
(2) Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder -sprecher vertreten die Interessen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts sowie des schulischen Lebens. Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen oder -sprecher und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten die Schülerinnen und Schüler in Klassenkonferenzen. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe hat die Klassensprecherin oder der Klassensprecher oder haben die Jahrgangsstufenvertreter eine Schülerversammlung einzuberufen.
§ 82 Schülerrat und Schülervollversammlung
(1) Die Klassen- oder Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule.
(2) Der Schülerrat wählt zu Beginn seiner Amtsperiode für die Dauer von zwei Schuljahren einen Vorstand aus seiner Mitte, dem die Schülersprecherin oder der Schülersprecher als Vorsitzende oder als Vorsitzender, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und bis zu zwei weitere Mitglieder angehören sowie die Schülervertreterinnen oder Schülervertreter in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen. Die Schülervollversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Urwahl des Vorstandes aus der Mitte des Schülerrats beschließen. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher muss mit Ausnahme der Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 und der beruflichen Schulen mindestens der 7. Jahrgangsstufe angehören, bei Schulen mit einer Orientierungsstufe eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Jahrgangsstufe 5 oder 6. Die Gewählten bleiben grundsätzlich bis zur folgenden Neuwahl im Amt. Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schülerrates aus dem Amt ausscheiden, werden unverzüglich Nachwahlen angesetzt.
(3) Der Schülerrat vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler. Der Schülerrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen. Der Schülerrat regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Der Schülerrat kann sich unter den Lehrerinnen und Lehrern der Schule Berater wählen. Der Schülerrat kann beschließen, dass stattdessen diese Wahl von den Schülerinnen und Schülern der Schule unmittelbar durchgeführt wird.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schülerrat regelmäßig über Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von allgemeiner Bedeutung sind, sowie über Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie Schülerangelegenheiten betreffen. Er erteilt die für die Arbeit des Schülerrates notwendigen Auskünfte.
(6) Der Schülerrat beruft mindestens einmal im Schuljahr eine Schülervollversammlung ein. Sie kann auch als Teilversammlung einberufen werden. Sie wird vom Schülersprecher geleitet und findet während der Unterrichtszeit statt.
(7) An beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht wählen die Schülerinnen und Schüler der Klassen, die jeweils am gleichen Wochentag Unterricht haben, einen Tagesschülersprecher, der die Interessen dieser Schülerinnen und Schüler vertritt, sofern nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit für alle Schülerinnen und Schüler der Schule der Schülerrat zuständig ist.
§ 83 Kreis- oder Stadtschülerrat
(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten bilden die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerräte der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt befindlichen öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreis- oder Stadtschülerrat. Die Schülerräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat bestimmen. Der Schülerrat einer Schule kann ein weiteres Mitglied für den Kreis- oder Stadtschülerrat bestimmen, wenn dessen Mitglied auf Kreis- oder Stadtebene als Delegierte oder Delegierter für den Landesschülerrat gewählt wurde und sich von der Funktion im Kreis- oder Stadtschülerrat für die Dauer der Amtszeit entbinden lässt.
(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand mit insgesamt bis zu neun Mitgliedern, dem eine Vorsitzende beziehungsweise ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen angehören, die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes legt der Kreis- oder Stadtschülerrat vor der Wahl fest. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der Kreis- oder Stadtschülerrat berät Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen des jeweiligen Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Er hat darauf zu achten, dass die Belange aller im Gebiet vorhandenen Schularten angemessen berücksichtigt werden. Die Schulträger und zuständigen Schulbehörden unterrichten den Kreis- oder Stadtschülerrat rechtzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Schülerinnen und Schüler.
(4) Dem Kreis- oder Stadtschülerrat sind vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
§ 84 Schülergruppen
(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Schule haben das Recht, sich in der Schule in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule erfordert.
(2) Den Schülergruppen sollen in der Schule Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 85 Recht auf freie Meinungsäußerung, Schülerzeitung
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Schule ihre oder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Rechte anderer sowie die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule keine Einschränkungen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstandes der Meinungsäußerung innerhalb des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen erfordern. Über erforderliche Einschränkungen entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen auf dem Schulgelände herauszugeben und zu verteilen. Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Die Schule bietet den Herausgebern Beratung und darüber hinaus im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung an.
(3) Die Schülerzeitung unterliegt dem Presserecht und den übrigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einzelner Ausgaben einer Schülerzeitung auf dem Schulgelände untersagen, wenn deren Inhalt gegen geltendes Recht verstößt. Eine weitere Beschränkung ist unzulässig. Sind die Herausgeber mit der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Satz 2 nicht einverstanden, so können sie deren Behandlung in der Schulkonferenz verlangen.
(4) Für andere von Schülerinnen und Schülern gestaltete oder herausgegebene Medien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 86 Vertretungen der Erziehungsberechtigten und ihre Aufgaben
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Gestaltung und Organisation der schulischen Bildung und Erziehung ihrer Kinder auf schulischer und überschulischer Ebene mit durch
1.
die Klassenelternversammlung und den Klassenelternrat,
2.
den Schulelternrat,
3.
den Kreis- oder Stadtelternrat,
4.
den Landeselternrat,
5.
die Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Konferenzen.
(2) Aufgabe der Elternvertretungen ist es,
1.
das Vertrauen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten zu festigen und zu vertiefen,
2.
die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der schulischen Erziehung zu wahren und ihre Verantwortungsbereitschaft zu fördern,
3.
den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Beratung und Information zu geben,
4.
Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Schule zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten.
(3) § 80 Absatz 4 und 9 gilt entsprechend.
(4) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten scheiden aus ihrem Amt und den damit verbundenen Funktionen aus, wenn sie die Wählbarkeit für ihr Amt verlieren, von ihrem Amt zurücktreten oder ein anderer Erziehungsberechtigter in das Amt gewählt wird. Vertreter, deren Kind während der Dauer der Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes des Kreis- oder Stadtelternrats oder des Vorstandes des Landeselternrats zum Schuljahresende aus, führt dieses Mitglied die Geschäfte im Vorstand bis zur Neu- oder Nachwahl fort, längstens jedoch bis zwölf Wochen nach Unterrichtsbeginn.
§ 87 Klassenelternrat, Klassenelternversammlung
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder, wenn der Unterricht in Kursen erteilt wird, einer Jahrgangsstufe, wählen auf einer Klassenelternversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten den Klassenelternrat, dessen Amtsperiode zwei Schuljahre dauert. An den beruflichen Schulen werden die Klassenelternvertretungen zu Beginn der Schulzeit für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges gewählt. Ihm gehören ein Vorsitzender und sein Stellvertreter sowie bis zu vier weitere Vertreter der Erziehungsberechtigten an. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Mitglieder des Klassenelternrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach § 86 Absatz 4 ausscheiden. Satz 1 gilt nicht für Klassen oder Jahrgangsstufen, die zu Beginn des Schuljahres zu mehr als drei Viertel von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Die Erziehungsberechtigten haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstige pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht wählbar.
(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Persönliche Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler, die nicht im Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule stehen, dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten behandelt werden. Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse oder in der Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter sollen auf Verlangen der Klassenelternversammlungen an ihren Sitzungen teilnehmen.
(3) Der Klassenelternrat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten in allen sie betreffenden Fragen des Unterrichts und des schulischen Lebens ihrer Kinder. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Der Klassenelternrat wird von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder, falls der Unterricht in Kursen erteilt wird, von einer Lehrerin oder einem Lehrer, der für die betreffende Jahrgangsstufe durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestimmt wird, über alle die Klasse oder die Jahrgangsstufe betreffenden Angelegenheiten der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung informiert. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die für eine Jahrgangsstufe bestimmte Lehrerin oder der für eine Jahrgangsstufe bestimmte Lehrer ist verpflichtet, dem Klassenelternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Klassenelternrat wählt aus seiner Mitte zwei Vertreter der Erziehungsberechtigten für die Klassenkonferenz.
§ 88 Schulelternrat
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternräte bilden den Schulelternrat. Die Klassenelternräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Schulelternrat bestimmen. Der Schulelternrat unterstützt die Arbeit der Klassenelternräte beim Zusammenwirken von Schule und Erziehungsberechtigten.
(2) Der Schulelternrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit für die allgemein bildenden Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren und für die beruflichen Schulen für die Dauer der Ausbildungszeit oder des Bildungsganges aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter und weitere zwei bis fünf Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören, sowie die Vertreter der Erziehungsberechtigten in der Schulkonferenz und den Fachkonferenzen. Der Vorstand und die Vertreter in den Konferenzen bleiben grundsätzlich bis zur folgenden Neuwahl im Amt. Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schulelternrats aus ihrem Amt ausscheiden, werden unverzüglich Nachwahlen angesetzt. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der Schulelternrat vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Erziehungsberechtigten. Der Schulelternrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen. Der Schulelternrat regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Schulelternrat kann gegenüber Konferenzen sowie gegenüber dem Schülerrat Empfehlungen abgeben, die auf der nächsten Sitzung dieses Gremiums beraten werden müssen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Schulelternrat über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung an der Schule zu informieren. Er ist verpflichtet, dem Schulelternrat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen des Schulelternrates sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie einzelne Lehrerinnen und Lehrer an seinen Sitzungen teilnehmen.
§ 89 Kreis- oder Stadtelternrat
(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten bilden die Vorsitzenden der Schulelternräte der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt befindlichen öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreis- oder Stadtelternrat. Die Schulelternräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Kreis- oder Stadtelternrat bestimmen.
(2) Der Kreis- oder Stadtelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand mit insgesamt bis zu zwölf Mitgliedern, dem eine Vorsitzende beziehungsweise ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen angehören, die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes legt der Kreis- oder Stadtelternrat vor der Wahl fest. § 75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der Kreis- oder Stadtelternrat berät Fragen, die für die Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt von besonderer Bedeutung sind. Er hat darauf zu achten, dass die Belange aller im Gebiet vorhandenen Schularten angemessen berücksichtigt werden. Die Schulträger und zuständigen Schulbehörden unterrichten den Kreis- oder Stadtelternrat rechtzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungsberechtigten.
(4) § 83 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 90 Allgemeines zum Landesschüler- und Landeselternrat
(1) Als Vertretungen aller Schülerinnen und Schüler des Landes und ihrer Erziehungsberechtigten werden der Landesschülerrat und der Landeselternrat gebildet.
(2) Bei der obersten Schulbehörde wird für den Landesschülerrat und den Landeselternrat eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die durch die Tätigkeit der Vertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel das Land.
(3) Die Vertretungen halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertretung diese schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Eine Sitzung der Vertretung ist innerhalb der genannten Frist auch einzuberufen, wenn die oberste Schulbehörde dieses verlangt. Beauftragte der obersten Schulbehörde können an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Die Mitglieder der Vertretungen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Vertretungen können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 91 Landesschülerrat
(1) Der Landesschülerrat vertritt die Schülerinnen und Schüler der Schulen in öffentlicher Trägerschaft und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann.
(2) Der Landesschülerrat besteht aus bis zu je acht Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Kreis- und Stadtschülerräte.
(3) Die Vertreter der jeweiligen Kreis- und Stadtschülerräte werden von den Mitgliedern der Kreis- oder Stadtschülerräte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei sollen die verschiedenen Schularten berücksichtigt werden. Für jedes Mitglied des Landesschülerrates soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Wählbar für den Landesschülerrat ist jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Wahl Mitglied eines Kreis- oder Stadtschülerrates ist. Bei Neuwahlen ist jede Schülerin oder jeder Schüler für den Landesschülerrat wählbar, die oder der in der vorangegangenen Amtszeit als Delegierte oder Delegierter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in den Landesschülerrat gewählt wurde und nicht gemäß § 80 Absatz 8 Satz 1 aus dem Amt ausgeschieden ist. Der Landesschülerrat führt seine Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landesschülerrates weiter.
(4) Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem die Vorsitzende oder der Vorsitzende, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und mindestens vier und höchstens sechs weitere Schülerinnen und Schüler angehören. In den Vorstand sind Schülerinnen und Schüler differierender Schulen aller Kreis- und Stadtschülerräte zu wählen. § 75 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
(5) Die oberste Schulbehörde informiert den Landesschülerrat über alle wichtigen allgemeinen Angelegenheiten des Schulwesens und erteilt ihm die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte. Der Landesschülerrat wird vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler berühren, angehört. Dieses gilt insbesondere für allgemeine Bestimmungen über die
1.
Bildungs- und Erziehungsziele mit Ausnahme der Rahmenpläne, die Zulassung von Schulbüchern, Lehr- und Lernmitteln,
2.
Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in Schulen in öffentlicher Trägerschaft, Wahl der Bildungsgänge sowie die Übergänge zwischen den Schularten,
3.
Versetzungen, Prüfungen, Abschlüsse und Berechtigungen,
4.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,
5.
Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten,
6.
Durchführung von Schulversuchen.
(6) § 80 Absatz 8 gilt entsprechend.
§ 92 Landeselternrat
(1) Der Landeselternrat vertritt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Schulen in öffentlicher Trägerschaft und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann.
(2) Der Landeselternrat besteht aus bis zu je zwölf Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Kreis- und Stadtelternräte.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Kreis- und Stadtelternräte werden von den Mitgliedern der Kreis- oder Stadtelternräte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei sollen die verschiedenen Schularten berücksichtigt werden. Für jedes Mitglied des Landeselternrates soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Wählbar für den Landeselternrat ist jeder Erziehungsberechtigte, der zum Zeitpunkt seiner Wahl Mitglied eines Kreis- oder Stadtelternrates ist. Der Landeselternrat führt seine Geschäfte nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landeselternrates weiter.
(4) Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem die Vorsitzende oder der Vorsitzende, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und mindestens vier und höchstens sechs weitere Mitglieder angehören. Im Vorstand sollen Mitglieder aller Kreis- und Stadtelternräte vertreten sein. § 75 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
(5) Der Landeselternrat wirkt bei allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. Er berät die oberste Schulbehörde in allgemeinen Fragen des Bildungs- und Erziehungswesens. Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen der obersten Schulbehörde und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern.
(6) § 86 Absatz 4 und § 91 Absatz 5 gelten entsprechend.
§ 93 Landesschulbeirat
(1) Bei der obersten Schulbehörde wird ein Landesschulbeirat gebildet.
(2) Dem Landesschulbeirat gehören an
1.
Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler, wobei die verschiedenen Schularten zu berücksichtigen sind,
2.
Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Bereich der Universitäten und Fachhochschulen,
3.
Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer,
4.
Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,
5.
Vertreter des Landesjugendringes,
6.
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
7.
Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Pommerschen-Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche,
8.
Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft,
9.
Vertreter der Organisationen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände.
(3) Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden von der obersten Schulbehörde auf Vorschlag der Einrichtungen und Organisationen, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag ihrer Verbände, die Vertreter der Erziehungsberechtigten und Schüler auf Vorschlag des Landeselternrates und des Landesschülerrates, für die Dauer von zwei Jahren berufen.
(4) Der Landesschulbeirat berät die oberste Schulbehörde bei allen Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Schule. Die oberste Schulbehörde ist verpflichtet, den Landesschulbeirat hierbei zu hören.
(5) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 94 Verordnungsermächtigung
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere
1.
zur Wahl, zur Organisation und zum Verfahren der Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten und
2.
über die Erstattung von Fahrt- und Übernachtungskosten, die den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern durch ihre Mitwirkung an den Wahlen und den Sitzungen des Landeselternrates und des Landesschülerrates entstehen, die Erstattung der Auslagen sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen der Mitglieder dieser Mitwirkungsgremien
zu bestimmen.
Teil 8 Schulverwaltung
§ 95 Organisation der Schulbehörden
(1) Schulbehörden sind
1.
das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unbeschadet einer Regelung nach Absatz 3 als oberste Schulbehörde,
2.
die Schulämter als untere Schulbehörden und
3.
das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz für landwirtschaftliche Fachschulen. Für diese Schulen nimmt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt die nach diesem Gesetz dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten wahr.
Die oberste Schulbehörde steuert die Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit. Die Schulbehörden nehmen insbesondere die Aufgaben nach § 97 und die der Schulentwicklung wahr.
(2) Den Schulämtern wird jeweils ein Zentraler Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie zugeordnet. Die Diagnostikerinnen und Diagnostiker sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen stehen im Dienste des Landes. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zum Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie, insbesondere zu dessen Aufgaben und Befugnissen, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übt die Fachaufsicht über die Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulräte aus. Ihm obliegt ferner die Rechtsaufsicht nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 über die Landkreise und kreisfreien Städte mit Ausnahme der Regelung in § 97 Absatz 5 bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann anstelle des Schulamtes tätig werden, wenn dieses eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.
(4) Den Landräten obliegt die Rechtsaufsicht über die Gemeinden, Ämter und gemeindlichen Schulverbände als Schulträger bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes.
(5) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden sowie den Sitz der Schulämter regelt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung.
§ 96
(aufgehoben)
§ 97 Schulbehörden und Schulaufsicht
(1) Die Schulaufsicht umfasst
1.
die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,
2.
die Dienstaufsicht über die Lehrerinnen und Lehrer und die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte,
3.
die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Schulträger sowie Schulträger nach § 103 Absatz 1 Nummer 3 bei der Erfüllung der Aufgaben nach oder aufgrund dieses Gesetzes,
4.
die Wahrnehmung der Genehmigungs- und Entscheidungsvorbehalte nach diesem Gesetz,
5.
die Aufsicht über den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie und
6.
die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schulentwicklungsplanung.
(2) Die Schulbehörden beraten und unterstützten die Schulen im Rahmen der Fachaufsicht bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Aufgabenstellungen und der Koordinierung überschulischer Zusammenarbeit. Die Schulbehörden fördern die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrerinnen und Lehrer und unterstützen die Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben.
(3) Die Schulbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und Unterrichtsbesuche durchführen. Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen treffen und der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie den Lehrerinnen und Lehrern Weisungen erteilen. Konferenzbeschlüsse müssen sie beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Pflicht zur Beanstandung nicht nachkommt (§ 101 Absatz 7).
(4) Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen können die Schulbehörden nur aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen und darüber dann selbst entscheiden, wenn
1.
Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden,
2.
von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde,
3.
gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.
(5) Die Fachaufsicht über Schulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe sowie die Rechtsaufsicht über Schulträger dieser Schulen führt das für Gesundheit zuständige Ministerium. Es ist insoweit Schulbehörde im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3. Regelungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1, die diese Schulen betreffen, sind im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zu treffen.
§ 98 Schulbehörden und Schulträger
(1) Die Schulbehörden und die Landkreise oder die kreisfreien Städte arbeiten in Schulangelegenheiten vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig über diejenigen Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereichs, die wesentliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben des anderen Teils haben, insbesondere über Angelegenheiten der Schulentwicklungsplanung wie
1.
die Auswahl des Standortes einer Schule,
2.
die Schulbauplanung und -finanzierung,
3.
die Bestimmung der Einzugsbereiche von Schulen,
4.
die Schülerbeförderung,
5.
die Einführung und Erweiterung von Schularten sowie die Weiterentwicklung der Schule, soweit davon die Schulentwicklungsplanung oder die Schulträgerschaft berührt wird,
6.
die Ausstattung von Schulen und Schulanlagen.
Bei allen wichtigen Maßnahmen erfolgt die Unterrichtung so frühzeitig, dass eine Stellungnahme vor der Entscheidung über die Maßnahme erfolgen kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Schulträger.
(3) Für Maßnahmen gegen den Schulträger zur Durchsetzung der diesem obliegenden Aufgaben ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. Im Rahmen der Rechtsaufsicht über die Schulträger steht der Schulbehörde jedoch das Informationsrecht nach den §§ 80, 123 und 168 Absatz 1 der Kommunalverfassung zu.
§ 99 Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
(1) Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung von Schule werden durch ein in der obersten Schulbehörde errichtetes Institut für Qualitätsentwicklung wahrgenommen. Die Angebote und Leistungen des Instituts stehen den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft zur Verfügung.
(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung nimmt im Rahmen seines Auftrages insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Organisation und Durchführung der Ausbildung in der zweiten Phase sowie der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Entwicklung grundsätzlicher und phasenübergreifender Konzepte zur Lehrerbildung und die länderübergreifende und internationale Kooperation in Fragen der Lehrerbildung,
2.
die Fortbildung des Personals nach § 109 Absatz 1,
3.
die Planung, Organisation und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Unterrichtsforschung sowie die wissenschaftliche Begleitung von Schulversuchen,
4.
die Beratung aller an der Schule Beteiligten in Fragen des Unterrichts und der schulischen Erziehung,
5.
die Unterstützung der Schulen beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik,
6.
die Durchführung und Unterstützung der Evaluation von Schulen.
(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nimmt die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahr und kooperiert auf vertraglicher Grundlage intensiv mit den an Lehrerbildung beteiligten Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zum Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere zu dessen Aufgaben, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 100 Lehrerinnen und Lehrer
(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Die Lehrerinnen und Lehrer und das Personal nach Absatz 8 an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Rahmenpläne sowie an die Beschlüsse der Konferenzen und Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Sie beraten die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler in Fragen der schulischen Bildung und Erziehung. Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden.
(3) Unbeschadet ihres oder seines Rechts auf freie Meinungsäußerung soll die Lehrerin oder der Lehrer dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.
(4) Eine Lehrerin oder ein Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schularten, für die sie oder er die Lehrbefähigung erworben hat. Darüber hinaus kann sie oder er Unterricht in anderen Fächern und Schularten erteilen, wenn dieses nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zumutbar und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Eine Lehrerin oder ein Lehrer ist verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.
(5) Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung fort- und weiterzubilden.
(6) Die Erteilung von Religionsunterricht setzt eine Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft voraus. Eine Lehrerin oder ein Lehrer kann nicht verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(7) Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und von deren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden. Diese Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen eines staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen bei der Ausführung dieses Lehrauftrages der zuständigen Schulbehörde. Das Nähere regeln die mit den Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen.
(8) An allgemein bildenden und beruflichen Schulen sollen unterstützende pädagogische Fachkräfte tätig sein. Für besondere Unterrichts- und Erziehungsaufgaben können Personen mit anderen Befähigungen als der Lehrbefähigung beschäftigt werden.
§ 101 Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter und eine stellvertretende Schulleiterin oder einen stellvertretenden Schulleiter.
(2) Die Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters wird in der Regel ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit die Verantwortung für die pädagogische Arbeit und die Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen und solchen Fällen, in denen die rechtzeitige Entscheidung eines Gremiums der Schule nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Sie oder er vertritt die Schule nach außen, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz aus. Sie oder er ist Vorgesetzter des an der Schule beschäftigten Personals, auch wenn es im Dienste des Schulträgers steht. Sie oder er soll an der Schule Unterricht erteilen. Sie oder er nimmt Unterrichtsbesuche vor und berät die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht des Schulträgers aus. Sie oder er bewirtschaftet die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Mittel.
(4) Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters ist es, in Zusammenarbeit mit den mit Leitungsaufgaben betrauten Lehrkräften und im Zusammenwirken mit den Lehrerinnen und Lehrern, den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten, den Schulbehörden sowie dem Schulträger für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens zu sorgen und auf deren Weiterentwicklung hinzuwirken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist insbesondere verpflichtet,
1.
Schulentwicklungsprozesse zu initiieren, zu fördern und zu steuern, für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms sowie für die interne Evaluation zu sorgen,
2.
sich über das Unterrichtsgeschehen zu informieren, die Lehrerinnen und Lehrer zu beraten und, sofern erforderlich, auf einen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechenden Unterricht hinzuwirken,
3.
für die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer insbesondere zur Gewährleistung des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens sowie der pädagogischen Ziele des Schulprogramms zu sorgen,
4.
die Aus- und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer zu fördern, auf ihre Fortbildung hinzuwirken und sie erforderlichenfalls zur Wahrnehmung der für die Entwicklung der Qualität und Organisation der Schule notwendigen Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten,
5.
die Arbeit der Schüler- und Elternvertretung zu unterstützen,
6.
die Öffnung der Schule zum Umfeld zu fördern und
7.
mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung Verantwortlichen, der Arbeitsverwaltung, sonstigen Beratungsstellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Sozialhilfeträgern zusammenzuarbeiten.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt insbesondere die
1.
Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler,
2.
Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht,
3.
Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,
4.
Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit, wenn dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem,
5.
Verwaltung der gegebenenfalls durch den Schulträger übertragenen Haushaltsmittel,
6.
rechtsgeschäftliche Vertretung des Landes und des Schulträgers nach Maßgabe der vom jeweiligen Rechtsträger eingeräumten Vertretungsbefugnis,
7.
Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Datenschutzes.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrkräften und dem an der Schule beschäftigten Personal weisungsbefugt.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Konferenz- und Ausschussbeschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen, sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Konferenz oder der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulbehörde.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter sowie andere Lehrerinnen und Lehrer beauftragen, Teile seiner Aufgaben wahrzunehmen.
Teil 9 Schulträgerschaft, Schulentwicklung
§ 102 Aufgaben der Schulträger
(1) Die Wahrnehmung der Schulträgerschaft ist eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte gewährleisten ein bedarfsgerechtes öffentliches Angebot an schulischen Einrichtungen, das es den Erziehungsberechtigten ermöglicht, den Bildungsgang ihres Kindes nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zu wählen, die Übergänge in die Sekundarbereiche I und II sicherstellt und den Erwerb der schulischen Abschlüsse in zumutbarer Entfernung ermöglicht. Die Schulträgerschaft umfasst insbesondere die Aufgaben,
1.
die Schulgebäude und -anlagen zu errichten, zu unterhalten und zu verwalten,
2.
das Verwaltungs- und Hilfspersonal der Schule zu stellen und
3.
den Sachbedarf des Schulbetriebs zu decken.
(3) Schulträger, die ein Schulangebot mit überregionaler Bedeutung vorhalten, sollen Internate oder Wohnheime errichten, soweit den Schülerinnen und Schülern eine tägliche Fahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann. Schulträger können die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschließlich der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung nach Maßgabe von § 115 Absatz 6 Dritten übertragen. Die Erziehungsberechtigten oder die Schülerinnen und Schüler werden an den Kosten der Unterbringung im Internat oder Wohnheim in angemessener Weise beteiligt. Das Land kann nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse für den Betrieb von Internaten oder Wohnheimen gewähren.
(4) Einstellung, Entlassung und anderweitige Verwendung von Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie von Betreuungskräften für die jeweilige Schule durch den Schulträger erfolgen im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
§ 103 Schulträger
(1) Schulträger sind:
1.
die Gemeinden für Grundschulen und Regionale Schulen,
2.
die Landkreise und kreisfreien Städte für Gymnasien, Berufliche Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien,
3.
für Schulen nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft sowie Schulträger nach Nummer 2, sofern auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung die fachpraktische Ausbildung an einem Krankenhaus sichergestellt ist,
4.
das Land, vertreten durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium für landwirtschaftliche Fachschulen sowie
5.
das Land, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es nach Absatz 2 Schulen in seine Trägerschaft übernommen hat.
Die Trägerschaft erstreckt sich auch auf Klassen oder Jahrgangsstufen anderer Schularten, die mit der Schule organisatorisch verbunden sind.
(2) Das Land kann Träger von Schulen besonderer Bedeutung und Aufgabenstellung sein. § 105 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 104 Übertragung der Schulträgerschaft
(1) Amtsangehörige Gemeinden können die Schulträgerschaft auf die Ämter übertragen.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften und andere Schulträger können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Verträge abschließen, Schulverbände sind Zweckverbände. Die Vorschriften des Vierten Teils der Kommunalverfassung sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Zur Förderung des Schulwesens kann die oberste Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften Maßnahmen nach Satz 1 anordnen; dies gilt insbesondere für die Trägerschaft von Förderschulen.
(3) Einer kreisangehörigen Gemeinde kann auf ihren Antrag vom Landkreis die Schulträgerschaft eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule übertragen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Gemeinde auf Dauer die Leistungsfähigkeit zur Unterhaltung der Schule besitzt und der Standort den Zielen der Schulentwicklungsplanung entspricht. Entfallen die Voraussetzungen für die Übernahme einer Schule durch eine kreisangehörige Gemeinde, so kann die Gemeinde oder der Landkreis die Übernahme der Schulträgerschaft durch den Landkreis verlangen. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zu Stande, so entscheidet die oberste Schulbehörde nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
§ 105 Wechsel der Schulträgerschaft
(1) Der Wechsel der Schulträgerschaft bedarf der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Wechsel der Trägerschaft die für die Einrichtung und Unterhaltung der Schule erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder der Wechsel mit einer zweckmäßigen Organisation des Schulwesens in dem regionalen Bereich nicht zu vereinbaren ist.
(2) Mit einem Wechsel der Schulträgerschaft gehen die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, die Schulanlagen und -einrichtungen sowie sonstige mit der Schulträgerschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen entschädigungslos auf den oder die neuen Schulträger über. Die mit dem Wechsel verbundenen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten. Die an dem Schulträgerwechsel beteiligten Schulträger haben die damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen durch ein Auseinandersetzungsverfahren zu regeln.
(3) Werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die ein Schulträger bei einem Schulträgerwechsel ohne Entschädigung abgegeben hat, nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, so kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die Rückübertragung verlangen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Rückübertragungsanspruch entfällt, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.
§ 106 Schulbezeichnung und Schulname
(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulart und den Schulort angibt. Bei organisatorischer Verbindung von Schulen muss die Bezeichnung sämtlicher Schularten enthalten sein. § 29 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Schulträger kann der Schule im Einvernehmen mit der Schulkonferenz einen Namen geben. Die Namensgebung soll die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterstützen. Schulen nach § 17 können statt der Angabe der Schulart die Bezeichnung, Verbundene Regionale Schule und Gymnasium‘ führen; Satz 1 gilt entsprechend.
(3) In der Bezeichnung und im Namen muss sich jede Schule von den anderen an demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.
§ 107 Schulentwicklungsplanung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie im Benehmen mit den Gemeinden, die Schulträger sind, und den Ämtern, soweit ihnen nach § 104 Absatz 1 Aufgaben der Schulträger übertragen sind, für das Schulnetz ihres Landkreises oder des Gebietes der kreisfreien Stadt zuständig. Sie haben als Planungsträger Schulentwicklungspläne aufzustellen und diese regelmäßig zu überprüfen sowie fortzuschreiben.
(2) Sie nehmen die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(3) Die Schulentwicklungsplanung soll ein vollständiges und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot sichern und gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist. Bei den beruflichen Schulen sind die Möglichkeiten der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen.
(4) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Lande berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(5) In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft sollen in die Planung einbezogen werden. Die Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Es sind auch diejenigen Bildungsbedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen für das Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen die langfristige Zielplanung und die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen.
(6) Schulen der Sekundarbereiche I und II sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt.
(7) Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungsplan den in den Absätzen 1 und 3 bis 6 genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulentwicklungspläne,
2.
die Schülermindestzahl für Schulen und die Bedingungen, unter denen von ihnen abgewichen werden darf,
3.
die Schülermindestzahlen für Jahrgangsstufen,
4.
das Verfahren für den Fall, dass bei der Abstimmung zwischen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten kein Einvernehmen hergestellt wird und
5.
die Anzahl von Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich
zu regeln.
§ 107a
(aufgehoben)
§ 108 Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen
(1) Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulentwicklungsplans. Sie bedürfen ebenso wie der Betrieb von unselbstständigen Neben- oder Außenstellen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(2) Die Schulträger sind verpflichtet, die im Schulentwicklungsplan enthaltenen Vorgaben umzusetzen.
Teil 10 Schulfinanzierung
§ 109 Personalkosten der inneren Schulverwaltung
(1) Das Land trägt die Personalkosten der Lehrerinnen und Lehrer und des Personals nach § 100 Absatz 8 an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen für
1.
Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten,
2.
Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,
3.
Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen,
4.
Vergütungen für nebenberufliche, nebenamtliche oder sonst teilbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer,
5.
Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,
6.
Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeiträge,
7.
Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen,
8.
Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten,
9.
Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,
10.
die Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Schullandheimen.
§ 110 Sachkosten der äußeren Schulverwaltung
(1) Die Sachkosten der Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden von den Schulträgern aufgebracht.
(2) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufwendungen, die zur Schaffung, Unterhaltung und zur Nutzung der Schulgebäude und -anlagen erforderlich sind und die der Deckung des Sachbedarfs der Schulen dienen. Hierzu gehören insbesondere
1.
die Errichtung, Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und -anlagen, Aufwendungen für Kreditzinsen für Schulgebäude und -anlagen sowie Mietzinsen oder ähnliche regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, soweit Gebäude Dritter als Schulgebäude genutzt werden,
2.
die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung,
3.
die Benutzung anderer Gebäude und Anlagen für schulische Zwecke,
4.
die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen in Schulgebäuden für die Schüler- und Elternvertretungen,
5.
die Beschaffung von Lernmitteln nach § 54 Absatz 2 sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,
6.
den Bürobedarf der Schule und der Schüler- und Elternvertretungen,
7.
die Betreuung der Schülerinnen und Schüler und Zuschüsse zu ihrer Verpflegung im Rahmen von Angeboten nach § 39,
8.
die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen mit Ausnahme von Schulfahrten, Schulwanderungen und Exkursionen, von behinderten Schülerinnen und Schülern auch auf dem Schulgelände,
9.
den für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarf,
10.
Aufwendungen für gesundheitssichernde Maßnahmen bei Schülerinnen und Schülern,
11.
Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Betriebserkundungen, Betriebspraktika und Wirtschaftspraktika, die über den Rahmen des Schülerbetriebspraktikums gemäß § 7 Absatz 4 hinaus zusätzlich stattfinden,
12.
die Gebühren und andere Abgaben, die bei der Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen entstehen,
13.
die Kosten des Betriebs eines Internates oder Wohnheimes, in dem die Schülerinnen und Schüler zum Zwecke des Schulbesuches (§ 102 Absatz 3 Satz 1) untergebracht sind,
14.
die Kosten der Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen.
(3) Schulträger können Beihilfen für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Schulwanderungen, Klassen- und Studienfahrten sowie zur Finanzierung von Aufenthalten in Schullandheimen und für sonstige Schulveranstaltungen gewähren.
(4) Soweit die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen gegenüber Verwertungsgesellschaften für in den Schulen verwendete, urheberrechtlich geschützte Werke vereinbart ist, kann die oberste Schulbehörde im Benehmen mit dem Innenministerium Berechnungsgrundlage und Zahlungsweise von Pauschbeträgen durch Rechtsverordnung festlegen.
(5) Das Land kann den Schulträgern nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse für Bau- und Ausstattungsinvestitionen gewähren.
(6) Für den Erhalt kleiner Grundschulen im ländlichen Raum kann das Land den Schulträgern nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse gewähren, wenn sie die festgelegte Mindestschülerzahl unterschreiten und ein gleichwertiges Bildungsangebot in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung steht.
(7) Das Land kann Zuschüsse für Veranstaltungen im Rahmen eines Schüleraustausches oder von Schulpartnerschaften gewähren.
§ 111 Personalkosten der äußeren Schulverwaltung
Die Schulträger tragen ferner
1.
die Personalkosten der an der Schule beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen, die nicht Personal im Sinne des § 109 Absatz 1 sind, sowie des Personals an Internaten,
2.
die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage des Schulträgers,
3.
die Kosten für gesundheitssichernde Maßnahmen und die arbeitsmedizinische Betreuung der in Nummer 1 genannten Bediensteten.
§ 112 Übertragung von Rechten und Verwaltungsaufgaben auf die Schule
Der Schulträger soll der Schulleiterin oder dem Schulleiter die für den Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Die Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft bleiben unberührt.
§ 113 Schülerbeförderung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. Die Schülerbeförderung zählt zu ihrem eigenen Wirkungskreis.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende
1.
der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
2.
des Berufsvorbereitungsjahres und
3.
der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,
eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.
Schülerinnen und Schüler, die eine in öffentlicher Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen für die Schülerbeförderung gemäß Absatz 2 die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulwegs zu berücksichtigen. Die Schülerbeförderung soll möglichst zeitnah an den Unterricht oder an die Unterricht ergänzenden Angebote im Rahmen des ganztägigen Lernens gemäß § 39 anschließen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule im Sinne der Nummern 1 bis 3, wenn Schülerinnen und Schüler
1.
außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, an einem Gymnasium gemäß § 19 Absatz 2 oder 3 in den überregionalen Förderklassen beschult werden; bei Sportgymnasien gemäß § 19 Absatz 2 ist darüber hinaus als nächstgelegene Schule auch das Sportgymnasium anzusehen, an dessen Standort sich das Landesleistungszentrum der von der Schülerin oder dem Schüler ausgeübten Sportart befindet,
2.
wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
3.
die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und gemäß § 45 Absatz 3 oder 5 einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
4.
das besondere schulische Angebot des Erwerbs der Berufsreife in der flexiblen Schulausgangsphase in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.
(5) Die aus der Neuregelung der Beförderungspflicht gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für die Kommunen werden durch das Land ausgeglichen, sofern von der Kommune die Mehrkosten nachvollziehbar nachgewiesen worden sind und den nachgewiesenen Mehrkosten die schulgesetzlichen Regelungen zu Grunde liegen.
§ 114 Medienzentren
(1) Das Medienpädagogische Zentrum Mecklenburg-Vorpommern sowie die Stadt- und Kreismedienzentren haben die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der Verwendung audiovisueller und digitaler Medien in der Erziehungs- und Bildungsarbeit der öffentlichen Schulen ergeben.
(2) Das Land ist Träger des Medienpädagogischen Zentrums Mecklenburg-Vorpommern bei der obersten Schulbehörde, welches die Schulen bei der Wahrnehmung medienpädagogischer Aufgaben berät. Es unterstützt die Schulen bei der Weiterentwicklung von Unterricht, die sich aus dem Einsatz von Medien, insbesondere interaktiven Medien, ergeben. Es hat Beratungsaufgaben für die Stadt- und Kreismedienzentren und unterstützt deren Arbeit durch Fachfortbildungen.
(3) Träger der Stadt- und Kreismedienzentren sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Sie beschaffen die erforderlichen Medien, stellen diese für die Schulen bereit und erfüllen die mit diesen Medien verbundenen pädagogischen und organisatorischen Aufgaben.
§ 115 Schullastenausgleich
(1) Die Schulträger können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Schulkostenbeiträge erheben, und zwar bei Schulen nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Gemeinden, bei Schulen nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 von den Landkreisen oder kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht. Ein Anspruch auf Zahlung von Schulkostenbeiträgen besteht nicht, soweit Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert werden und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch Dritte haben.
(2) Für eine Kooperative Gesamtschule in Trägerschaft des Landkreises können Schulkostenbeiträge für die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Regionalen Schule auch für Schülerinnen und Schüler von den Gemeinden auf dem Gebiet des Landkreises erhoben werden, in denen diese Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Soweit eine kreisangehörige Gemeinde nach § 104 Absatz 3 Satz 1 Schulträger einer Kooperativen Gesamtschule ist, kann diese Schulkostenbeiträge für Schülerinnen und Schüler von den Gemeinden auf dem Gebiet des Landkreises erheben, in denen diese Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn und soweit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 104 Absatz 2 mit dem Landkreis oder den Gemeinden nicht besteht. In diesem Fall kann der Schulkostenbeitrag gemäß Satz 2 für die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Regionalen Schule von deren Wohnsitzgemeinden beziehungsweise den Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthalts und für die Schülerinnen und Schüler im gymnasialen Bildungsgang vom Landkreis erhoben werden.
(3) Das Land kann den Schulkostenbeitrag erheben, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Schule in einem anderen Land besucht und das Land dafür Beiträge zahlt. Das Land zahlt den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, die eine allgemein bildenden Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, den Schulkostenbeitrag, wenn auch das andere Land den Schulkostenbeitrag für ihre Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus Mecklenburg-Vorpommern zahlt. Das Land zahlt den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler in länderübergreifenden Fachklassen an beruflichen Schulen den Schulkostenbeitrag. Die länderübergreifenden Fachklassen werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung bestimmt. Das Land zahlt den Schulkostenbeitrag an die Träger von Sportgymnasien für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern anderer Länder, die besondere sportliche Leistungsvoraussetzungen erfüllen. Das Nähere zu den besonderen sportlichen Leistungsvoraussetzungen wird durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung bestimmt. Das Land kann den Schulkostenbeitrag ferner von den Landkreisen und kreisfreien Städten erheben, in denen die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn es Schulen in seiner Trägerschaft übernommen hat (§ 103 Absatz 2). Bei Schülerinnen und Schülern, die in einem Internat oder Wohnheim untergebracht sind, besteht der Anspruch auf Schulkostenbeitrag gegen die Landkreise oder kreisfreien Städte, in denen die Schülerinnen und Schüler ihren letzten Wohnsitz, soweit ein solcher nicht bestand, ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Bei länderübergreifenden Schulzweckverbänden erfolgt der Schullastenausgleich zwischen den beteiligten Kommunen.
(4) Die Höhe der Schulkostenbeiträge wird von den Schulträgern festgelegt. Sie bemisst sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten der Schulträger nach den §§ 110 und 111 mit Ausnahme von Grunderwerbskosten und Kosten, die durch Zahlungen nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe und der Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen ausgeglichen werden.
(5) Die Berechnung der Schulkostenbeiträge und das Verfahren des Schullastenausgleichs regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung. Dabei sind
1.
die Schülerzahl an dem für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag und
2.
die Aufwendungen des Trägers nach Absatz 4
maßgebend für die Berechnung des Schulkostenbeitrages eines Jahres.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Kosten der Unterbringung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Internat oder einem Wohnheim, auch wenn diese in privater Trägerschaft betrieben werden.
Teil 11 Schulen in freier Trägerschaft
§ 116 Aufgaben, Trägerschaft und Bezeichnung
(1) Schulen in freier Trägerschaft ergänzen als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes durch besondere Formen und Inhalte der Erziehung und des Unterrichts.
(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden.
(3) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. In der Bezeichnung muss eine Angabe über die Schulart enthalten sein und darüber, ob es sich um eine Ersatzschule oder Ergänzungsschule handelt. Ein Zusatz, der auf eine staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
§ 117 Schulgestaltung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen nach § 116 die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden, der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie gewährleisten dabei angemessene Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrern.
§ 118 Die Ersatzschulen
(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den Bildungsgängen oder Schularten entsprechen, die in Teil 3 dieses Gesetzes genannt sind.
(2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der Ersatzschulen ist durch die zuständige Schulbehörde die Möglichkeit einzuräumen, an Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft teilzunehmen.
(3) Die Freien Waldorfschulen sind Schulen besonderer pädagogischer Konzeption, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Jahrgangsstufe 1 bis Jahrgangsstufe 12 Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Jahrgangsstufe 13 auf der Jahrgangsstufe 12 der Waldorfschule aufbauend auf die allgemeine Hochschulreife vorbereiten. Sie gelten als Ersatzschulen.
§ 119 Genehmigungserfordernis und Aufsicht
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Schulbehörde errichtet, betrieben oder geändert werden.
(2) Die Genehmigung kann sich auf bestimmte Bildungsgänge einer Schulart beschränken. Der Errichtung einer Schule stehen gleich:
1.
die Erweiterung um eine Schulart gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1,
2.
die Erweiterung um eine Förderschule mit entsprechendem Förderschwerpunkt gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1,
3.
die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang, der
a)
andere Zugangsvoraussetzungen hat,
b)
über eine andere Ausbildungs- und Prüfungsordnung verfügt,
c)
auf einen anderen Abschluss vorbereitet oder
d)
einen anderen Abschluss vermittelt,
4.
die Erweiterung um einen Standort, wenn sich das Einzugsgebiet der Schule dadurch verändert.
(3) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen. Die Träger sind verpflichtet, den Schulbehörden auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, im Rahmen des Finanzhilfeverfahrens Grundstücke und Schulgebäude der Ersatzschule zu betreten.
§ 120 Genehmigungsvoraussetzungen und Anzeigepflichten
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
die Ersatzschule in ihren Zielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
2.
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird,
3.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer genügend gesichert ist und
4.
die Schule Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten gewährleistet.
(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind. In Ausnahmefällen kann die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrerin oder des Lehrers aufgrund anderweitig erbrachter Leistungen nachgewiesen werden.
(2a) Lehrkräfte an Ersatzschulen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der obersten Schulbehörde (Unterrichtsgenehmigung). Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger zu erteilen, wenn die Lehrkraft persönlich geeignet ist und die in Absatz 2 Satz 1 genannte fachliche und pädagogische Eignung erfüllt ist. Bei Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a kann die Unterrichtsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die der besonderen pädagogischen Prägung entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen wird. Die Unterrichtsgenehmigung kann befristet erteilt werden, wenn die fachliche oder pädagogische Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Eine beantragte Unterrichtsgenehmigung gilt nach Ablauf von acht Wochen nach Eingang des Antrages im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn über den Antrag noch nicht entschieden wurde und dieser hinreichend bestimmt ist. Besitzt eine Lehrkraft bei Vorliegen der erforderlichen persönlichen Eignung eine Lehramtsbefähigung nach dem Lehrerbildungsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland und wird sie entsprechend eingesetzt, so ist die Ausübung der Tätigkeit vor ihrer Aufnahme unter Vorlage der Befähigungsnachweise bei der obersten Schulbehörde rechtzeitig anzuzeigen; einer Unterrichtsgenehmigung bedarf es nicht. Die oberste Schulbehörde kann die Ausübung einer Tätigkeit als Lehrkraft untersagen, wenn die fachlichen, pädagogischen oder persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder später weggefallen sind.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an einer Ersatzschule ist nur dann genügend gesichert, wenn
1.
über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,
2.
der Anspruch auf Urlaub und
3.
die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
4.
die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrerinnen und Lehrer an gleichartigen oder gleichwertigen Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und
5.
für die Lehrerinnen und Lehrer eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.
(4) Ersatzschulen, bei denen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen erteilt werden, insbesondere unter der aufschiebenden Bedingung, dass die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer von der obersten Schulbehörde gesetzten Frist erfüllt werden.
(5) Der Träger der Ersatzschule ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Genehmigung maßgebenden Verhältnisse der obersten Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Der Schulträger hat die Aufnahme und die Entlassung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern der jeweils zuständigen Schulbehörde anzuzeigen. Dem Schulträger obliegt die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht.
(7) Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
§ 121 Zurücknahme und Erlöschen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für die Genehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war oder später weggefallen ist und dem Mangel trotz Aufforderung der obersten Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Träger die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der obersten Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.
(3) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über, wenn die oberste Schulbehörde vor dem Wechsel der Trägerschaft dem Übergang der Genehmigung zugestimmt hat. In allen übrigen Fällen erlischt die Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt. Ist der Träger eine natürliche Person, so kann die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach deren Tod erteilt werden. Die Genehmigungsbehörde kann diese Frist auf Antrag verlängern.
(4) Die vollständige oder teilweise Auflösung einer Ersatzschule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig. Sie ist spätestens sechs Monate vor Schuljahresende der obersten Schulbehörde anzuzeigen. Dabei sind die für die anderweitige Unterbringung der Schülerinnen und Schüler sowie die für die Überwachung der Schulpflichterfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen. Im Übrigen wird auf § 70 Absatz 3 verwiesen. Außerdem ist dafür Sorge zu tragen, dass der Übertritt der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird.
§ 122 Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen
(1) Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die zur Erreichung der Lern- und Erziehungs- oder Ausbildungsziele gestellten Anforderungen an nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgängen erfüllt, kann auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden.
(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Für Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung kann die oberste Schulbehörde Ausnahmen zulassen.
(3) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften unter Vorsitz eines von der obersten Schulbehörde Beauftragten Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Bei der Durchführung der Prüfungen ist der Eigenart der Ersatzschule Rechnung zu tragen.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder die in Absatz 2 genannten Bestimmungen nicht beachtet werden.
§ 123 Staatliche Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten Ersatzschulen
Lehrerinnen und Lehrer an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können unter Wegfall der Zahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, um an einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu unterrichten.
§ 124 Die Ergänzungsschulen
(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen sind, sind Ergänzungsschulen.
(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der obersten Schulbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind die Lehrpläne sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtung und die Vorbildung des Leiters und der Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen. Dieses gilt entsprechend bei einem Wechsel des Schulträgers, der Schulleiterin oder des Schulleiters, bei wesentlicher Änderung der Schuleinrichtung und bei der Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern. § 119 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betrieb einer Ergänzungsschule kann von der obersten Schulbehörde untersagt werden, wenn der Schulträger, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrerinnen und Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und der Allgemeinheit vor Gefahren oder Schäden an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der obersten Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
§ 125 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen
(1) Die oberste Schulbehörde kann einer bewährten berufsbildenden Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem genehmigten Lehrplan erteilt und die Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters die Voraussetzungen nach § 120 Absatz 2 erfüllen.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der obersten Schulbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der obersten Schulbehörde bestellt.
(3) § 122 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 126 Freie Unterrichtseinrichtungen
Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrzielen, ihren Lehrinhalten und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen. Zu den freien Unterrichtseinrichtungen gehören auch Lehrgänge, Repetitorien und Fernunterricht. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen kann.
§ 127 Voraussetzungen der Finanzhilfe
(1) Für die personelle, materielle und finanzielle Sicherstellung einer Schule in freier Trägerschaft ist ihr Träger verantwortlich.
(2) Das Land gewährt den Trägern von Ersatzschulen Finanzhilfe zu deren Ausgaben für schulische Zwecke mit Ausnahme der Sachkosten gemäß § 129. Die Träger der Ersatzschulen weisen bis zum 30. Juni (Eingang im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) des Folgejahres nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes durch die Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfberichts und eines Wirtschaftsprüfers beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin nach, dass die Finanzhilfe ausschließlich für schulische Zwecke entsprechend Satz 1 verwendet wurde. Auf Antrag des Antragstellers kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur diese Frist bis zum 30. September (Eingang im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) des Folgejahres nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes (Ausschlussfrist) verlängern. Kommt der Ersatzschulträger dieser Auflage nicht nach, kann ein Teilwiderruf in Höhe von bis zu 30 Prozent nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der abgebenden Schule kann die Gewährung der Finanzhilfe ganz oder teilweise durch die Zuweisung von Lehrerinnen und Lehrern ersetzt werden.
(3) Für Ersatzschulträger, die nur in Geschäftsfeldern tätig sind, die dem Zuwendungszweck der Finanzhilfe entsprechen, ist der Prüfvermerk gemäß Absatz 2 Satz 2 mit folgendem Wortlaut zu erstellen:
„Bei unserer pflichtgemäßen Prüfung sind uns keine Umstände bekannt geworden, die erkennen lassen, dass durch die für das Schuljahr .../... gewährte Finanzhilfe in Höhe von ... Euro nicht nur die während des Bewilligungszeitraumes anfallenden und gemäß § 127 Absatz 2 Schulgesetz als förderfähig anerkannten Ausgaben durch den Schulträger finanziert wurden“
(4) Für Ersatzschulträger, die nicht nur in Geschäftsfeldern tätig sind, die dem Zuwendungszweck der Finanzhilfe entsprechen, ist der Prüfvermerk gemäß Absatz 2 Satz 2 mit folgendem Wortlaut zu erstellen:
„Bei unserer pflichtgemäßen Prüfung sind uns keine Umstände bekannt geworden, die erkennen lassen, dass durch die für das Schuljahr .../... gewährte Finanzhilfe in Höhe von ... Euro nicht nur die während des Bewilligungszeitraumes anfallenden und gemäß § 127 Absatz 2 Schulgesetz als förderfähig anerkannten Ausgaben finanziert wurden.“
(5) Finanzhilfen im Sinne von § 128 werden erst drei Jahre nach Aufnahme des nach § 119 Absatz 1 genehmigten Unterrichtsbetriebes (Wartefrist) gewährt. Für Schulteile, die nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes nach § 119 Absatz 1 und 2 zusätzlich genehmigt und in Betrieb genommen werden, gilt eine erneute Wartefrist. Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen für die Förderschwerpunkte körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung entsprechen oder Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfen in beruflichen Bildungsgängen führen, wird die Finanzhilfe vom Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts an gewährt.
(6) Bei der Genehmigung oder Erweiterung einer Ersatzschule, deren Träger sich bereits durch den Betrieb einer Ersatzschule derselben Schulart oder desselben beruflichen Bildungsgangs bewährt hat, erhält der Träger nur im ersten Jahr nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes keine Finanzhilfe. Im zweiten Jahr erhält der Träger 20 Prozent der Finanzhilfe nach § 128 und im dritten Jahr 40 Prozent der Finanzhilfe nach § 128. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ersatzschulen oder Schulteile, die ihren Unterrichtsbetrieb ab dem 1. August 2022 aufnehmen.
§ 128 Grundlagen und Berechnung der Finanzhilfe
(1) Die Finanzhilfe für Ersatzschulen wird aus dem Produkt der Kostensätze nach § 128a und den Schülerzahlen und dem jeweiligen Finanzhilfesatz errechnet.
(2) Die Kostensätze für Ersatzschulen bemessen sich nach den jeweiligen tatsächlichen Personalausgaben des Landes an Schulen in öffentlicher Trägerschaft für
1.
Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
2.
Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe,
3.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12 an Gesamtschulen,
4.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 an Regionalen Schulen,
5.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 12/13 an Gymnasien,
6.
Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt und
7.
Schülerinnen und Schüler in entsprechenden beruflichen Bildungsgängen.
Die Kostensätze umfassen die schülerbezogene Grundausstattung nach Satz 1, Personalausgaben für besondere pädagogische Angebote sowie Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf oder Personalausgaben für die inklusive Beschulung. Zu den Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf oder inklusive Beschulung und besondere pädagogische Angebote gehören ausschließlich solche für
1.
den Gemeinsamen Unterricht (GU) im jeweiligen Förderschwerpunkt,
2.
Teilleistungsstörungen,
3.
den Einzelunterricht bei Verhaltensstörungen,
4.
die Hochbegabtenförderung,
5.
die Ganztagsschulen des Sekundarbereichs I,
6.
die Sportgymnasien,
7.
die Musikgymnasien und
8.
inklusiven Unterricht.
(3) Grundlage für die Berechnung der Kostensätze nach Absatz 2 sind die tatsächlichen Personalausgaben des Landes für Lehrerinnen und Lehrer und für unterstützende pädagogische Fachkräft im vergangenen Haushaltsjahr gemäß § 69 Nummer 11 Satz 4 zuzüglich der Gestellungsgelder für kirchliche Lehrkräfte. Personalausgaben des Landes für Lehrerinnen und Lehrer und für unterstützende pädagogische Fachkräfte im Sinne des Satz 1 sind auch die Ausgaben für externe Kooperationspartner im Rahmen des ganztägigen Lernens auf der Grundlage der Kapitalisierung von Planstellen. Dabei werden die tatsächlichen Personalausgaben des Landes für diejenigen beruflichen Bildungsgänge, die an staatlichen Schulen vorgehalten werden, anhand des Quotienten des Lehrkräftebedarfes des entsprechenden Bildungsganges und des Gesamtlehrkräftebedarfes der beruflichen Schulen ermittelt; dieser Quotient wird jeweils mit den tatsächlichen Personalausgaben der beruflichen Schulen nach Satz 1 multipliziert. Dabei werden für die Berechnung der Grundausstattung nach Absatz 2 Satz 1 die Personalausgaben nach Absatz 2 Satz 3 in Abzug gebracht (bereinigter Grundbedarf).
(3a) Die Schülerkostensätze für berufliche Bildungsgänge, die nicht an staatlichen Schulen vorgehalten werden, werden anhand des Quotienten des rechnerischen Lehrkräftebedarfs je Schülerin oder Schüler des betreffenden Bildungsganges und des rechnerischen Lehrkräftebedarfs je Schülerin oder Schüler im Referenzbildungsgang ermittelt. Dieser Quotient wird mit den nach Absatz 3 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben je Schülerin oder Schüler im Referenzbildungsgang multipliziert.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben des Landes werden durch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an entsprechenden Schulen oder in entsprechenden beruflichen Bildungsgängen in öffentlicher Trägerschaft, durch deren Beschulung die Ausgaben im vergangenen Haushaltsjahr entstanden sind, geteilt (Schülerkostensatz).
Die nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben des Landes für sonderpädagogischen Förderbedarf, inklusive Beschulung sowie die besonderen pädagogischen Angebote werden merkmalsgenau durch die Anzahl der jeweiligen Schülerinnen und Schüler des vergangenen Haushaltsjahres an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, die dieses Merkmal aufgewiesen haben, geteilt (Förderbedarfssatz).
Die Kostensätze für Schulen in freier Trägerschaft ergeben sich aus Folgendem:
1.
Es wird das Produkt des jeweiligen Schülerkostensatzes und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule in freier Trägerschaft oder der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen beruflichen Bildungsgängen an Schulen in freier Trägerschaft gebildet. Dieses Produkt wird mit dem entsprechenden Finanzhilfesatz multipliziert, der für die allgemein bildenden Schulen (ohne Förderschulen) 85 Prozent und für die Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen 50 bis 80 Prozent nach näherer Maßgabe des Absatzes 5 beträgt. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen und für entsprechend diagnostizierte Schülerinnen und Schüler im integrativen Unterricht beträgt der Schülerkostensatz 100 Prozent der schülerbezogenen Grundausstattung der Personalausgaben des Landes für die jeweils besuchte Schulart.
2.
Hinzu kommen die Förderbedarfssätze für sonderpädagogische Förderbedarfe oder inklusive Beschulung und besondere pädagogische Angebote. Dazu wird das Produkt aus dem jeweiligen Förderbedarfssatz und der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule in freier Trägerschaft mit dem jeweiligen Merkmal gebildet. Dieses Produkt wird bei den Merkmalen Gemeinsamer Unterricht, Teilleistungsstörungen, Einzelunterricht bei Verhaltensstörungen sowie inklusiver Unterricht mit 100 Prozent multipliziert, bei den Merkmalen Hochbegabtenförderung, Ganztagsschule des Sekundarbereichs I, Sport- und Musikgymnasien gemäß § 19 Absatz 2 mit dem Finanzhilfesatz der jeweiligen Schulart.
Maßgeblich für die Ermittlung der Schülerzahlen der Ersatzschulen und die Zuweisung der Finanzhilfen zum Schuljahr ist die amtliche Schulstatistik des aktuellen Schuljahres. Schülerinnen und Schüler, für die eine andere Refinanzierungsmöglichkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besteht, bleiben bei der Ermittlung der Schülerzahlen unberücksichtigt. Die Ersatzschulträger sind verpflichtet, die Angaben für die amtliche Schulstatistik auf der Grundlage der Regelungen des § 72 vollumfänglich und fristgerecht vorzulegen. Sonderpädagogischer Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern, der durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie diagnostiziert und durch die zuständige Schulbehörde festgestellt wurde, wird als Fördertatbestand im Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern eingetragen. Nachweise hinsichtlich des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfes sind durch den Ersatzschulträger nicht zu erbringen. Für die Berechnung nach § 128a Absatz 2 Ziffer 1 bis 10, 12 und 13 werden die Eintragungen aus dem Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember, der innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegt, zugrunde gelegt (Ausschlussfrist). Kommt der Ersatzschulträger seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 6 nicht nach, entfällt der Finanzhilfeanspruch nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 für den Bewilligungszeitraum.
(5) Der Finanzhilfesatz zur Ermittlung der Finanzhilfe beträgt für die beruflichen Bildungsgänge
1.
Physiotherapie,
2.
Diätassistenz,
3.
Ergotherapie,
4.
Logopädie,
5.
Pharmazeutisch-technische Assistenz,
6.
Medizinischer Dokumentar,
7.
Berufsvorbereitungsjahr für Aussiedler,
8.
Notfallsanitäter,
9.
Rettungsassistenz
65 Prozent.
Der Finanzhilfesatz zur Ermittlung der Finanzhilfe beträgt für die beruflichen Bildungsgänge
1.
Sozialassistenz,
2.
Erzieher,
3.
Heilerziehungspflege,
4.
Altenpflege,
5.
Kinderpflege,
6.
Kranken- und Altenpflegehilfe,
7.
Gesundheits- und Krankenpflege,
8.
Erzieher 0 bis 10
80 Prozent.
Für alle übrigen vorstehend nicht genannten beruflichen Bildungsgänge beträgt der Finanzhilfesatz 50 Prozent. Mit Ausnahme der Bildungsgänge nach Satz 1 Nummer 8 und 9 werden bei den Bildungsgängen, für die eine anderweitige Refinanzierungsmöglichkeit durch ein Gesetz beziehungsweise aufgrund eines Gesetzes besteht, die möglichen Refinanzierungsbeträge auf die Finanzhilfe angerechnet. Bei den Bildungsgängen nach Satz 2 Nummer 6 und 7, für die eine anderweitige Refinanzierungsmöglichkeit durch ein Gesetz beziehungsweise aufgrund eines Gesetzes besteht, beträgt der Finanzhilfesatz 65 Prozent.
§ 128a Höhe der Kostensätze
Die Schülerkostensätze sowie die Förderbedarfssätze werden ab dem Schuljahr 2015/2016 schuljährlich der Tarifentwicklung (entsprechend Entgeltgruppe 13 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) des Vorjahres angepasst und im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Die Kostensätze werden alle fünf Jahre, beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2019/2020, gemäß § 128 neu berechnet und angepasst. Die nächste Neuberechnung erfolgt einmalig nach drei Jahren mit Wirkung zum Schuljahr 2022/2023 und danach laufend alle fünf Jahre beginnend mit Wirkung zum Schuljahr 2027/2028. Die neu berechneten und angepassten Kostensätze werden durch Rechtsverordnung festgelegt, die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bildungsausschuss des Landtages erlässt.
§ 129 Erstattung der Sachkosten
Die Träger von Ersatzschulen haben nach Maßgabe von § 115 Absatz 1 bis 5 Anspruch auf die Zahlung von Schulkostenbeiträgen, wobei ab 1. August 2000 die Kosten der jeweils zuständigen Schule in öffentlicher Trägerschaft maßgeblich sind. § 115 Absatz 3 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Besteht eine nach diesem Gesetz örtlich zuständige Schule nicht, wird eine solche, die nach ihrem Angebot für die Schülerin oder den Schüler mit der Ersatzschule vergleichbar ist, von der obersten Schulbehörde festgelegt.
§ 130 Baukostenzuschuss
(1) Für notwendige Baumaßnahmen kann der Schulträger einer genehmigten Ersatzschule nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der für Schulen in freier Trägerschaft geltenden Bestimmungen vom Land einen Zuschuss erhalten.
(2) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Land ein Anspruch auf Wertausgleich zu.
§ 131 Verordnungsermächtigung
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse,
2.
die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen sowie die erforderlichen Nachweise auch bei Änderung der tatsächlichen Nachweise,
3.
Prüfungsordnungen,
4.
die Aufnahme, Versetzung und Prüfung sowie die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler an Ersatzschulen,
5.
die Höhe, die Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen, die Berechnung der Personalausgaben nach § 128 Absatz 2, die Festsetzung schulart- oder bildungsgangbezogener Schülerkostensätze und Fördersätze einschließlich besonderer Berücksichtigung der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und von Schulen, sonderpädagogischen Förderangeboten oder beruflichen Bildungsgängen, die in öffentlicher Trägerschaft nicht vorgehalten werden, die Ermittlung der Finanzhilfebeträge und das Finanzhilfeverfahren für Ersatzschulen.
Teil 12 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 132 Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich
Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich sind die
1.
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen,
2.
Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören,
3.
Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,
4.
Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.
Diese Schulen gewährleisten eine über das Gebiet des Schulträgers hinausgehende sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern in den genannten Förderschwerpunkten.
§ 132a (aufgehoben)
§ 133 Staatliche Anerkennung von Musikschulen sowie von Kinder- und Jugendkunstschulen
(1) Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgabe die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind.
(2) Kinder- und Jugendkunstschulen verfolgen das Ziel, die kreative, kulturelle und soziale Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und ihr künstlerisch-handwerkliches Ausdrucksvermögen auf spielerische Art zu fördern. Für Musikschulen und Kinder- und Jugendkunstschulen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
(3) Musikschulen oder Kinder- und Jugendkunstschulen können in kommunaler oder in freier Trägerschaft geführt werden.
(4) Das Land fördert die Arbeit der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts.
(5) Auf Antrag ihrer Träger kann der Musikschule oder der Kinder- und Jugendkunstschule die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung ,staatlich anerkannte Musikschule‘ oder , staatlich anerkannte Kinder- und Jugendkunstschule‘ durch das für die Kultur zuständige Ministerium verliehen werden.
(6) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zur Förderung der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Staatlichen Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 134 Fortbestehende Schulträgerschaften
Gesamtschulen in gemeindlicher Trägerschaft sind vorbehaltlich einer Regelung nach § 104 Absatz 3 Satz 1 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Trägerschaft des Landkreises zu überführen. Die oberste Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 105 Absatz 2 und 3 findet Anwendung.
§ 135 Geltungsausschluss
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1.
Einrichtungen nach dem Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern,
2.
Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Bei Unterricht in Justizvollzugsanstalten oder im Maßregelvollzug finden die Bestimmungen der Teile 4, 5 und 7 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
§ 136 Anwendung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
In Angelegenheiten, die nach den Vorschriften des § 76 Absatz 5 und 6 und des § 77 der Entscheidungsbefugnis oder dem Erfordernis der Zustimmung der Schulkonferenz oder der Lehrerkonferenz unterliegen, findet eine Beteiligung des Personalrats der Lehrerinnen und Lehrer nach dem Personalvertretungsgesetz nicht statt.
§ 137 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur aufgrund dieses Gesetzes werden im Mitteilungsblatt der obersten Schulbehörde verkündet.
§ 138 Begriffsbestimmungen
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind für die Dauer bestimmte Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in mehreren Gegenstandsbereichen einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern planmäßig erteilt wird.
(2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, denen nach bürgerlichem Recht die Sorge für die Person des Kindes zusteht.
(3) Schülerinnen und Schüler im Sinne dieses Gesetzes sind auch Studierende an Abendgymnasien.
§ 139 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres gegen § 41 Absatz 3 verstößt,
2.
als Erziehungsberechtigter gegen § 49 Absatz 3 und als Ausbilder oder Arbeitgeber gegen § 42 Absatz 3 verstößt, ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichtet, betreibt oder ändert,
3.
gegen die Anzeigepflicht nach § 124 Absatz 2 verstößt,
4.
eine Ergänzungsschule betreibt, obwohl dies von der obersten Schulbehörde untersagt wurde,
5.
gegen die Vorschrift des § 126 Satz 3 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.
§ 140 Straftaten
(1) Wer einen anderen entgegen § 49 der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die zuständige Schulbehörde.
§ 141 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 142 Verträge des Landes
Verträge des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit den Kirchen sowie Staatsverträge bleiben unberührt.
§ 143 Übergangsvorschriften
(1) Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Beschlüsse der Schulkonferenz, die Zustimmung des Schulträgers oder eine Genehmigung der obersten Schulbehörde vorliegen müssen, um über Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden. Erneuter Entscheidungen bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches eingeführt worden waren.
(2) Genehmigungen und Anerkennungen, die Schulen in freier Trägerschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, bleiben unberührt. § 118 Absatz 1 Satz 2 ist zu beachten.
(3) Für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, mit denen zum 1. August 2005 bereits ein Schulverhältnis begründet wurde und die spätestens ab dem Schuljahr 2005/2006 eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, zahlt das Land nach Maßgabe der nachfolgenden Übergangszeiträume 80 Prozent des Schulkostenbeitrages. Im Bereich der Schulart der Grundschule zahlt das Land längstens drei Jahre, im Bereich der Regionalen Schule und der Förderschule längstens fünf Jahre, im Bereich des Gymnasiums längstens sechs Jahre und im Bereich der beruflichen Schule längstens zwei Jahre ab dem 1. August 2005 gerechnet. Für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2005 zahlt das Land den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land, die eine Schule in Mecklenburg-Vorpommern besuchen, den Schulkostenbeitrag.
(4) Der Bildungsgang Erzieher 0 bis 10 kann auch schon während der Modellphase als Ersatzschule betrieben werden.
(5) Bei der Errichtung und Inbetriebnahme eines Bildungsganges nach Absatz 4 an einer bestehenden Ersatzschule, die bereits den bestehenden Bildungsgang zur Erzieherin und zum Erzieher anbietet, wird die Finanzhilfe in Abweichung von den Regelungen des § 127 Absatz 5 Satz 1 und 2 bereits vom Zeitpunkt der Aufnahme des Unterrichts an gewährt.
(6) Abweichend von § 4 Absatz 10 und Absatz 11 werden an ausgewählten Grundschulstandorten Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache und Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zum Schuljahr 2020/2021 eingerichtet.
(7) Abweichend von § 4 Absatz 12 werden an ausgewählten Grundschulstandorten (ab Jahrgangsstufe 3) und Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d, e) Lerngruppen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen ab dem Schuljahr 2027/2028 eingerichtet.
(8) § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten ab dem Schuljahr 2020/2021.
(9) § 13 Absatz 4 gilt ab dem Schuljahr 2021/2022.
(10) Abweichend von § 13 Absatz 5 werden an ausgewählten Grundschulstandorten Diagnoseförderlerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen zum Schuljahr 2024/2025 eingerichtet.
(11) Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2026 in einer Diagnoseförderklasse beschult werden, werden nach den Regelungen des § 14 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, beschult.
(12) Abweichend von § 36 Absatz 1 gelten folgende Regelungen:
1.
Im Schuljahr 2019/2020 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 beschult.
2.
Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache sind zum 31. Juli 2020 aufzuheben.
3.
Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2023 in einer Sprachheilklasse an einer Grundschule beschult werden, werden nach den Regelungen des § 36 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, beschult.
4.
In den Schuljahren 2019/2020 bis 2025/2026 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 9 beschult.
5.
Im Schuljahr 2026/2027 werden an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 9 beschult.
6.
Die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind zum 31. Juli 2027 aufzuheben.
(13) Für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 in der Jahrgangsstufe 2 beschult werden, findet § 62 Absatz 2 keine Anwendung.
(14) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 82 Absatz 2 für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Schülersprecherinnen und Schülersprecher sowie ihre Vertretungen bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt, sofern sie nicht aus ihrem Amt gemäß § 80 Absatz 8 ausgeschieden sind.
(15) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 83 Absatz 2 für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Vorstände bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt. Sofern Mitglieder gemäß § 80 Absatz 8 während der Amtszeit ausscheiden, können Nachwahlen erfolgen.
(16) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 91 Absatz 2 und 4 für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Schülervertretungen und ihre Vorstände bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt. Sofern Mitglieder gemäß § 80 Absatz 8 während der Amtszeit ausscheiden, können für den Landesschülerrat gewählte Ersatzmitglieder nachrücken oder es erfolgt eine Nachwahl. In den Vorständen können Nachwahlen erfolgen.
(17) Die zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 gemäß § 92 Absatz 2 und 4 für die Amtszeit von zwei Jahren gewählten Elternvertretungen und ihre Vorstände bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Schuljahr 2021/2022 im Amt. Sofern Mitglieder gemäß § 86 Absatz 4 während der Amtszeit ausscheiden, können für den Landeselternrat gewählte Ersatzmitglieder nachrücken oder es erfolgt eine Nachwahl. In den Vorständen können Nachwahlen erfolgen.
(18) Die Regelungen in den §§ 83 Absatz 1 und 91 Absatz 3 und 4 gelten ab den nächsten turnusmäßigen Wahlen im Schuljahr 2021/2022.
(19) § 115 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Schullastenausgleich für das Schuljahr 2019/2020 nach den Regelungen des § 115 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172, 173) geändert worden ist, erhoben wird.
§ 144 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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