Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitslandesverordnung - BBiZustLVO M-V) Vom 27. August 2007
Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitslandesverordnung - BBiZustLVO M-V) Vom 27. August 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2020 (GVOBl. M-V S. 198) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungszuständigkeitslandesverordnung - BBiZustLVO M-V) vom 27. August 2007 | 29.09.2007 |
Eingangsformel | 29.09.2007 |
§ 1 - Landesausschuss für Berufsbildung, Prüfungsausschuss und Berufsbildungssausschuss | 29.09.2012 |
§ 2 - Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit | 29.09.2012 |
§ 3 - Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung | 29.09.2007 |
§ 4 - Prüfungswesen | 29.09.2007 |
§ 5 - Zuständigkeit für Entschädigungen | 29.09.2007 |
§ 6 - Zuständige Stelle für die berufliche Fortbildung | 29.09.2007 |
§ 7 - Zuständige Behörden für die Berufsausbildung | 01.08.2020 |
§ 8 - Zuständigkeit bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte und der Eignungsfeststellung sowie der Untersagung des Einstellens, des Ausbildens und der Berufsvorbereitung | 29.09.2012 |
§ 9 - Zuständige Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst | 29.09.2012 |
§ 10 - Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft | 01.08.2020 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 29.09.2007 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 29.09.2007 |
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), des § 7 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 und § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407) geändert worden ist, des § 27a Abs. 1 Satz 2 und § 124b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Landesausschuss für Berufsbildung, Prüfungsausschuss und Berufsbildungssausschuss
(1) Die Befugnisse nach § 82 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Berufsbildungsgesetzes, die Berufung sowie Abberufung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung vorzunehmen, wird von der Landesregierung auf das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus übertragen.
(2) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist ebenfalls das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus.
(3) Nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 40 Abs. 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes und des § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(4) Nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Berufung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, mit Ausnahme der Lehrkräfte im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, die durch dieses Ministerium berufen werden. Im Übrigen ist zuständige Behörde das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei der der Berufsbildungsausschuss errichtet wird.
§ 2 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
Die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 27a Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung über die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung zu erlassen.
§ 3 Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschlussprüfung
Die Befugnis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes und § 36 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung über die Anerkennung von Bildungsgängen für die Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung wird auf das Ministerium für Bildung Wissenschaft und Kultur übertragen; die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung zu erlassen.
§ 4 Prüfungswesen
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 38 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, die Prüfungsordnungen erlässt.
§ 5 Zuständigkeit für Entschädigungen
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie § 34 Abs. 7 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei der der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.
§ 6 Zuständige Stelle für die berufliche Fortbildung
Zuständige Stelle gemäß §§ 54 und 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist für den Fortbildungsberuf Rechtsfachwirtin/Rechtsfachwirt die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes die Stelle, die für den Ausbildungsberuf zuständig ist, auf dem die Fortbildung aufbaut. Diese Zuständigkeit besteht in gleicher Weise für die Angestellten-Lehrgänge.
§ 7 Zuständige Behörden für die Berufsausbildung
(1) Zuständige Behörden nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sind
1.
im Bereich des öffentlichen Dienstes die Landräte für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Ämter und Zweckverbände, im Übrigen die fachlich zuständige oberste Landesbehörde,
2.
für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Justizministerium,
3.
für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung das Finanzministerium,
4.
für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales,
5.
für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.
(2) Die Landräte werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
§ 8 Zuständigkeit bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte und der Eignungsfeststellung sowie der Untersagung des Einstellens, des Ausbildens und der Berufsvorbereitung
Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereiche, die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereich, die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern und die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich, die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich, die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgaben wahr:
1.
die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes,
2.
die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung,
3.
die Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung,
4.
die Untersagung des Einstellens und des Ausbildens nach § 33 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 der Handwerksordnung,
5.
die Untersagung der Berufsvorbereitung nach § 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 42q Abs. 1 der Handwerksordnung.
§ 9 Zuständige Stellen für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
(1) Zuständige Stellen nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Landkreise, der Gemeinden, der Ämter, der Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
1.
das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales für den Bereich der Sozialversicherung,
2.
die Landkreise und kreisfreien Städte, die Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Mecklenburg und Vorpommern sind, für den Beruf der Verwaltungsfachangestellten/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung, soweit nicht durch Verordnung andere Stellen genannt werden,
3.
der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock für den Beruf Justizfachangestellte/Justizfachangestellter,
4.
das Ministerium für Inneres und Sport für die Berufe Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in der Fachrichtung Landesverwaltung, Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe, Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation, Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst), Geomatikerin/Geomatiker und Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker. Das Ministerium für Inneres und Sport kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden oder dessen Aufsicht unterstehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen.
5.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr für den Beruf Straßenwärterin/Straßenwärter,
6.
im Übrigen die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Die kommunalen Körperschaften nach Absatz 1 Nr. 2 nehmen ihre Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.
§ 10 Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft
Zuständige Stelle nach § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, mit Ausnahme des Berufes Tierarzthelferin/Tierarzthelfer, für den die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständige Stelle ist.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 102 des Berufsbildungsgesetzes und den §§ 117 und 118 der Handwerksordnung.
(2) Die kommunalen Behörden werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Berufsbildungszuständigkeitslandesverordnung vom 11. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 249) außer Kraft.
Feedback