Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) Vom 17. Dezember 2009
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) Vom 17. Dezember 2009
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 676) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenrechtsneuordnungsgesetz – BRNG M-V) vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) vom 17. Dezember 2009 | 31.12.2009 |
Inhaltsverzeichnis | 01.06.2021 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 31.12.2009 |
§ 1 - Geltungsbereich | 31.12.2009 |
§ 2 - Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung | 31.12.2009 |
§ 3 - Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter | 31.12.2009 |
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis | 31.12.2009 |
§ 4 - Vorbereitungsdienst | 31.12.2009 |
§ 5 - Ehrenbeamte | 31.12.2009 |
§ 6 - Beamte auf Zeit | 01.06.2021 |
§ 7 - Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis | 31.12.2009 |
§ 8 - Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung | 01.01.2011 |
§ 9 - Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung, genetische Untersuchungen | 01.06.2021 |
§ 10 - Feststellung der Nichtigkeit von Ernennungen, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte | 31.12.2009 |
§ 11 - Rücknahme von Ernennungen | 31.12.2009 |
Abschnitt 3 - Laufbahnen | 31.12.2009 |
§ 12 - Befähigung | 31.12.2009 |
§ 12a - Zuverlässigkeitsüberprüfung | 01.06.2021 |
§ 13 - Laufbahn | 31.12.2009 |
§ 14 - Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen | 01.06.2021 |
§ 15 - Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung | 31.12.2009 |
§ 16 - Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen | 01.06.2021 |
§ 17 - Erwerb der Befähigung als anderer Bewerber | 31.12.2009 |
§ 18 - Einstellung | 01.06.2021 |
§ 18a - Höchstaltersgrenzen | 31.12.2015 |
§ 18b - Höchstaltersgrenzen bei Dienstherrnwechsel | 31.12.2015 |
§ 19 - Probezeit | 31.12.2009 |
§ 20 - Beförderung | 01.06.2021 |
§ 21 - Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion | 01.06.2021 |
§ 22 - Fortbildung | 31.12.2009 |
§ 23 - Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich | 01.06.2021 |
§ 24 - Laufbahnwechsel | 31.12.2009 |
§ 25 - Laufbahnverordnungen | 01.06.2021 |
§ 26 - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen | 31.12.2015 |
Abschnitt 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften | 31.12.2009 |
§ 27 - Grundsätze für Abordnung und Versetzung, Umbildung von Körperschaften | 31.12.2009 |
§ 28 - Abordnung | 01.06.2021 |
§ 29 - Versetzung | 31.12.2009 |
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 1 - Entlassung und Verlust der Beamtenrechte | 31.12.2009 |
§ 30 - Entlassung kraft Gesetzes | 31.12.2009 |
§ 31 - Entlassung durch Verwaltungsakt | 31.12.2009 |
§ 32 - Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung | 31.12.2009 |
§ 33 - Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens | 31.12.2009 |
§ 34 - Gnadenrecht | 31.12.2009 |
§ 34a - Aufwendungsersatz für Fortbildungen | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 2 - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand | 31.12.2009 |
§ 35 - Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze | 01.06.2021 |
§ 36 - Ruhestand auf Antrag | 31.12.2009 |
§ 37 - Einstweiliger Ruhestand | 31.12.2009 |
§ 38 - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften | 31.12.2009 |
§ 39 - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden | 31.12.2009 |
§ 40 - Beginn des einstweiligen Ruhestandes | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 3 - Dienstunfähigkeit | 31.12.2009 |
§ 41 - Verfahren bei Dienstunfähigkeit | 31.12.2009 |
§ 42 - Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe | 31.12.2009 |
§ 43 - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit | 01.06.2021 |
§ 44 - Ärztliche Untersuchung | 01.06.2021 |
§ 45 - Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für den Ruhestand | 31.12.2009 |
§ 46 - Zuständigkeiten und Wirksamwerden | 31.12.2009 |
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 1 - Allgemeines | 31.12.2009 |
§ 47 - Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung | 31.12.2009 |
§ 48 - Diensteid | 31.12.2009 |
§ 49 - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte | 31.12.2009 |
§ 50 - Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken | 31.12.2009 |
§ 51 - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten | 01.06.2021 |
§ 52 - Schadensersatz | 31.12.2009 |
§ 53 - Übergang von Schadensersatzansprüchen | 01.06.2021 |
§ 54 - Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen | 31.12.2009 |
§ 55 - Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung | 31.12.2009 |
§ 56 - Wohnungswahl, Dienstwohnung | 31.12.2009 |
§ 57 - Aufenthalt in erreichbarer Nähe | 31.12.2009 |
§ 58 - Dienstkleidungsvorschriften, Kennzeichnungspflicht | 01.06.2021 |
§ 59 - Amtsbezeichnung | 31.12.2009 |
§ 60 - Jubiläumszuwendung | 31.12.2009 |
§ 61 - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit und Urlaub | 31.12.2009 |
§ 62 - Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit | 31.12.2009 |
§ 63 - Teilzeitbeschäftigung, Allgemeine Bestimmungen | 31.12.2009 |
§ 64 - Umfang der Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen | 31.12.2009 |
§ 64a - Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit | 01.06.2021 |
§ 64b - Familienpflegezeit | 01.06.2021 |
§ 65 - Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers | 01.06.2021 |
§ 66 - Urlaub ohne Dienstbezüge, Urlaub zur Betreuung und Pflege | 01.06.2021 |
§ 67 - Höchstdauer von Urlaub ohne Dienstbezüge und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung | 31.12.2009 |
§ 68 - Erholungsurlaub, Sonderurlaub | 01.06.2021 |
§ 69 - Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | 31.12.2009 |
§ 70 - Nebentätigkeit | 31.12.2009 |
§ 71 - Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit | 31.12.2009 |
§ 72 - Anzeigefreie Nebentätigkeiten | 31.12.2009 |
§ 73 - Verbot einer Nebentätigkeit | 31.12.2009 |
§ 74 - Ausübung von Nebentätigkeiten | 01.06.2021 |
§ 75 - Verfahren | 31.12.2009 |
§ 76 - Rückgriffsanspruch des Beamten | 31.12.2009 |
§ 77 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten | 31.12.2009 |
§ 78 - Verordnungsermächtigung | 31.12.2009 |
§ 79 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | 01.06.2021 |
Unterabschnitt 4 - Fürsorge | 31.12.2009 |
§ 80 - Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen | 01.06.2021 |
§ 81 - Mutterschutz, Elternzeit | 01.06.2021 |
§ 82 - Arbeitsschutz | 01.06.2021 |
§ 83 - Ersatz von Sachschäden | 31.12.2009 |
§ 83a - Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen | 01.01.2018 |
§ 83b - Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen | 01.06.2021 |
Unterabschnitt 5 - Personalakten ( § 50 BeamtStG ) | 31.12.2009 |
§ 84 - Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten | 25.05.2018 |
§ 85 - Beihilfeunterlagen | 25.05.2018 |
§ 86 - Anhörung | 31.12.2009 |
§ 87 - Auskunft an den betroffenen Beamten | 25.05.2018 |
§ 88 - Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten | 01.06.2021 |
§ 89 - Entfernung von Unterlagen aus Personalakten | 31.12.2009 |
§ 90 - Aufbewahrung von Personalakten | 01.06.2021 |
§ 91 - Automatisierte Verarbeitung von Personalakten | 25.05.2018 |
Abschnitt 7 - Berufsvertretungen und Verbände | 31.12.2009 |
§ 92 - Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und der kommunalen Landesverbände | 31.12.2009 |
Abschnitt 8 - Landesbeamtenausschuss | 31.12.2009 |
§ 93 - Errichtung | 31.12.2009 |
§ 94 - Mitglieder | 31.12.2009 |
§ 95 - Rechtsstellung der Mitglieder | 31.12.2009 |
§ 96 - Aufgaben des Landesbeamtenausschusses; Unterausschüsse | 01.06.2021 |
§ 97 - Geschäftsordnung und Verfahren | 31.12.2009 |
§ 98 - Beschlüsse | 31.12.2009 |
§ 99 - Beweiserhebung, Amtshilfe | 31.12.2009 |
§ 100 - Geschäftsstelle | 31.12.2009 |
Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz | 31.12.2009 |
§ 101 - Anträge und Beschwerden | 31.12.2009 |
§ 102 - Verwaltungsrechtsweg | 31.12.2009 |
§ 103 - Vertretung des Dienstherrn | 31.12.2009 |
§ 104 - Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen | 31.12.2009 |
Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen | 31.12.2009 |
§ 105 - Allgemeines | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 1 - Landtag | 31.12.2009 |
§ 106 - Beamte beim Landtag | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 2 - Polizeivollzug | 31.12.2009 |
§ 107 - Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten | 01.06.2021 |
§ 108 - Altersgrenze | 31.12.2009 |
§ 109 - Gesundheitliche Vorsorge, Polizeidienstunfähigkeit | 31.12.2009 |
§ 110 - Gemeinschaftsunterkunft | 31.12.2009 |
§ 111 - Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild, Ersatz von Sachschäden | 01.06.2021 |
§ 112 - Heilfürsorge | 01.06.2021 |
§ 113 - Verbot politischer Betätigung in Uniform | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 3 - Feuerwehren | 31.12.2009 |
§ 114 - Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst | 01.06.2021 |
Unterabschnitt 4 - Strafvollzug | 31.12.2009 |
§ 115 - Beamte des Strafvollzugsdienstes | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 5 - Körperschaften | 31.12.2009 |
§ 116 - Zuständigkeiten | 31.12.2009 |
Unterabschnitt 6 - Hochschulpersonal | 31.12.2009 |
§ 117 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen | 31.12.2015 |
Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 31.12.2009 |
§ 118 - Weitergeltung von Vorschriften des Bundes | 31.12.2009 |
§ 119 - Verwaltungsvorschriften | 31.12.2009 |
§ 120 - Übergangsregelungen für Beamte auf Probe | 31.12.2009 |
§ 121 - Übergangsregelungen für den Landesbeamtenausschuss | 31.12.2009 |
§ 122 - Übergangsregelung für Altersteilzeit und langfristigen Urlaub | 31.12.2009 |
§ 123 - Übergangsregelung für kommunale Wahlbeamte | 01.01.2011 |
§ 124 - Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen | 31.12.2009 |
§ 125 - Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen | 31.12.2009 |
§ 126 - Übergangsregelung für erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen | 31.12.2009 |
§ 127 - Übergangsregelung für Beamte in der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion | 01.06.2021 |
§ 128 - Übergangsregelung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes | 01.06.2021 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG) |
§ 3 | Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter |
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis | |
§ 4 | Vorbereitungsdienst (§ 4 BeamtStG) |
§ 5 | Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG) |
§ 6 | Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG) |
§ 7 | Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG) |
§ 8 | Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (§ 8 BeamtStG) |
§ 9 | Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung, genetische Untersuchungen (§ 9 BeamtStG) |
§ 10 | Feststellung der Nichtigkeit von Ernennungen, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG) |
§ 11 | Rücknahme von Ernennungen (§ 12 BeamtStG) |
Abschnitt 3 Laufbahnen | |
§ 12 | Befähigung (§ 7 BeamtStG) |
§ 12a | Zuverlässigkeitsüberprüfung |
§ 13 | Laufbahn |
§ 14 | Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen |
§ 15 | Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung |
§ 16 | Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen |
§ 17 | Erwerb der Befähigung als anderer Bewerber |
§ 18 | Einstellung |
§ 18a | Höchstaltersgrenzen |
§ 18b | Höchstaltersgrenzen bei Dienstherrnwechsel |
§ 19 | Probezeit (§ 10 BeamtStG) |
§ 20 | Beförderung |
§ 21 | Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion |
§ 22 | Fortbildung |
§ 23 | Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich |
§ 24 | Laufbahnwechsel |
§ 25 | Laufbahnverordnungen |
§ 26 | Ausbildungs- und Prüfungsordnungen |
Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften | |
§ 27 | Grundsätze für Abordnung und Versetzung, Umbildung von Körperschaften |
§ 28 | Abordnung (§ 14 BeamtStG) |
§ 29 | Versetzung (§ 15 BeamtStG) |
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte | |
§ 30 | Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG) |
§ 31 | Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG) |
§ 32 | Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung |
§ 33 | Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG) |
§ 34 | Gnadenrecht |
§ 34a | Aufwendungsersatz für Fortbildungen |
Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand | |
§ 35 | Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 25 BeamtStG) |
§ 36 | Ruhestand auf Antrag |
§ 37 | Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG) |
§ 38 | Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 BeamtStG) |
§ 39 | Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 BeamtStG) |
§ 40 | Beginn des einstweiligen Ruhestandes |
Unterabschnitt 3 Dienstunfähigkeit | |
§ 41 | Verfahren bei Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG) |
§ 42 | Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 BeamtStG) |
§ 43 | Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG) |
§ 44 | Ärztliche Untersuchung |
§ 45 | Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) |
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen für den Ruhestand | |
§ 46 | Zuständigkeiten und Wirksamwerden |
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis | |
Unterabschnitt 1 Allgemeines | |
§ 47 | Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (§ 37 BeamtStG) |
§ 48 | Diensteid (§ 38 BeamtStG) |
§ 49 | Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) |
§ 50 | Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG) |
§ 51 | Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten (§ 47 BeamtStG) |
§ 52 | Schadensersatz (§ 48 BeamtStG) |
§ 53 | Übergang von Schadenersatzansprüchen |
§ 54 | Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen |
§ 55 | Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung |
§ 56 | Wohnungswahl, Dienstwohnung |
§ 57 | Aufenthalt in erreichbarer Nähe |
§ 58 | Dienstkleidungsvorschriften, Kennzeichnungspflicht |
§ 59 | Amtsbezeichnung |
§ 60 | Jubiläumszuwendung |
§ 61 | Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis |
Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub | |
§ 62 | Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit |
§ 63 | Teilzeitbeschäftigung, Allgemeine Bestimmungen (§ 43 BeamtStG) |
§ 64 | Umfang der Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen |
§ 64a | Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit |
§ 64b | Familienpflegezeit |
§ 65 | Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers |
§ 66 | Urlaub ohne Dienstbezüge, Urlaub aus familiären Gründen |
§ 67 | Höchstdauer von Urlaub ohne Dienstbezüge und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung |
§ 68 | Erholungsurlaub, Sonderurlaub (§ 44 BeamtStG) |
§ 69 | Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub |
Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
§ 70 | Nebentätigkeit |
§ 71 | Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit |
§ 72 | Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG) |
§ 73 | Verbot einer Nebentätigkeit |
§ 74 | Ausübung von Nebentätigkeiten |
§ 75 | Verfahren |
§ 76 | Rückgriffsanspruch des Beamten |
§ 77 | Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten |
§ 78 | Verordnungsermächtigung |
§ 79 | Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG) |
Unterabschnitt 4 Fürsorge | |
§ 80 | Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen |
§ 81 | Mutterschutz, Elternzeit (§ 46 BeamtStG) |
§ 82 | Arbeitsschutz |
§ 83 | Ersatz von Sachschäden |
§ 83a | Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen |
§ 83b | Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen |
Unterabschnitt 5 Personalakten (§ 50 BeamtStG) | |
§ 84 | Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten |
§ 85 | Beihilfeunterlagen |
§ 86 | Anhörung |
§ 87 | Auskunft an den betroffenen Beamten |
§ 88 | Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten |
§ 89 | Entfernung von Unterlagen aus Personalakten |
§ 90 | Aufbewahrung von Personalakten |
§ 91 | Automatisierte Verarbeitung von Personalakten |
Abschnitt 7 Berufsvertretungen und Verbände | |
§ 92 | Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und der kommunalen Landesverbände (§ 53 BeamtStG) |
Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss | |
§ 93 | Errichtung |
§ 94 | Mitglieder |
§ 95 | Rechtsstellung der Mitglieder |
§ 96 | Aufgaben des Landesbeamtenausschusses; Unterausschüsse |
§ 97 | Geschäftsordnung und Verfahren |
§ 98 | Beschlüsse |
§ 99 | Beweiserhebung, Amtshilfe |
§ 100 | Geschäftsstelle |
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz | |
§ 101 | Anträge und Beschwerden |
§ 102 | Verwaltungsrechtsweg (§ 54 BeamtStG) |
§ 103 | Vertretung des Dienstherrn |
§ 104 | Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen |
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen | |
§ 105 | Allgemeines |
Unterabschnitt 1 Landtag | |
§ 106 | Beamte beim Landtag |
Unterabschnitt 2 Polizeivollzug | |
§ 107 | Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten |
§ 108 | Altersgrenze |
§ 109 | Gesundheitliche Vorsorge, Polizeidienstunfähigkeit |
§ 110 | Gemeinschaftsunterkunft |
§ 111 | Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild, Ersatz von Sachschäden |
§ 112 | Heilfürsorge |
§ 113 | Verbot politischer Betätigung in Uniform |
Unterabschnitt 3 Feuerwehren | |
§ 114 | Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst |
Unterabschnitt 4 Strafvollzug | |
§ 115 | Beamte des Strafvollzugsdienstes |
Unterabschnitt 5 Körperschaften | |
§ 116 | Zuständigkeiten |
Unterabschnitt 6 Hochschulpersonal | |
§ 117 | Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen |
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 118 | Weitergeltung von Vorschriften des Bundes |
§ 119 | Verwaltungsvorschriften |
§ 120 | Übergangsregelungen für Beamte auf Probe |
§ 121 | Übergangsregelungen für den Landesbeamtenausschuss |
§ 122 | Übergangsregelung für Altersteilzeit und langfristigen Urlaub |
§ 123 | Übergangsregelung für kommunale Wahlbeamte |
§ 124 | Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen |
§ 125 | Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen |
§ 126 | Übergangsregelung für erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen |
§ 127 | Übergangsregelung für Beamte in der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion |
§ 128 | Übergangsregelung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Es gilt, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt, für die Beamten
1.
des Landes (Landesbeamte),
2.
der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und
3.
der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten sowie Seelsorger entsprechend zu regeln.
(3) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Personen beiderlei Geschlechts, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf sie der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung zur Rechtsaufsicht bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass bei Anstalten des öffentlichen Rechts im kreisangehörigen Raum das Benehmen mit dem Innenministerium herzustellen ist.
§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich der Beamte ein Amt bekleidet. Oberste Dienstbehörde ist für
1.
die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
2.
die Beamten
a)
der Gemeinden die Gemeindevertretung,
b)
der Landkreise der Kreistag,
c)
der Ämter der Amtsausschuss,
d)
der Zweckverbände die Verbandsversammlung,
3.
die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben der letzte Dienstvorgesetzte wahr. Dienstvorgesetzter ist
1.
für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde
2.
für
a)
die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,
b)
die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,
c)
für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.
Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse des Dienstvorgesetzten auch in Teilen auf andere Behörden übertragen.
(3) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde.
(4) Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist gesetzlich nicht geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Vorbereitungsdienst
(§ 4 BeamtStG)
(1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, soll dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden.
(2) Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann durch Rechtsverordnung der nach § 26 zuständigen Behörde bestimmt werden, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) abgeleistet werden kann. Auf diese Praktikanten sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. In den Vorbereitungsdienst darf nicht aufgenommen werden, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
§ 5 Ehrenbeamte
(§ 5 BeamtStG)
(1) Die Fälle der Ernennung von Ehrenbeamten sind gesetzlich zu bestimmen. Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamte verabschiedet werden; bei nach der Kommunalverfassung gewählten Ehrenbeamten bedarf deren Verabschiedung ihrer Zustimmung. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch
a)
durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist,
b)
durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
Die Beendigungsgründe nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
2.
Nicht anzuwenden sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die mit der Rechtsnatur des Ehrenbeamtenverhältnisses unvereinbar sind, insbesondere die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 8 Absatz 5), die Laufbahnen (§§ 12 bis 26) mit Ausnahme von § 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung, die Abordnung und Versetzung (§§ 27 bis 29), die Wohnungswahl (§ 56), die Jubiläumszuwendung (§ 60), die dienstliche Beurteilung (§ 61 Absatz 1), die Arbeitszeit (§ 62), die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 72 bis 75) sowie die Entlassung wegen Ernennung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Absatz 1 Nummer 5 des Beamtenstatusgesetzes).
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861).
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
§ 6 Beamte auf Zeit
(§ 6 BeamtStG)
(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Für Beamte auf Zeit finden die Vorschriften des Abschnitts 3 mit Ausnahme von § 12 hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Eignung keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Kommt der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, ist er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, tritt der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Ist der Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder abberufen worden, befindet er sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der vorgesehenen Amtszeit, für die er ernannt worden ist, dauernd im Ruhestand, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Das Beamtenverhältnis des Beamten auf Zeit, für dessen Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamte), endet auch durch Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. Der § 27 Absatz 1, §§ 28 und 29 dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 20 des Beamtenstatusgesetzes finden auf Wahlbeamte keine Anwendung. Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich für kommunale Wahlbeamte nach § 35 Absatz 4.
(5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.
§ 7 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(§ 7 BeamtStG)
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes lässt die oberste Dienstbehörde zu.
§ 8 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
(§ 8 BeamtStG)
(1) Der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamten. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.
(6) Liegt der Ernennung eine Wahl zu Grunde, ruht für die Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens ein privatrechtliches Arbeits- oder ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn. Es endet mit der endgültigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit.
§ 9 Stellenausschreibung, gesundheitliche Eignung, genetische Untersuchungen
(§ 9 BeamtStG)
(1) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen. Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Berufsfeuerwehren und des Justizvollzugsdienstes erfolgt die Prüfung auch vor der Ernennung zum Widerrufsbeamten. Die gesundheitliche Eignung für die Ernennung zum Ehrenbeamten oder zum Beamten auf Zeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.
(3) Von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das für die betreffende Laufbahn erforderliche Mindestmaß der durch die Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen schwerbehinderte Bewerber vorrangig berücksichtigt werden.
(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 10 Feststellung der Nichtigkeit von Ernennungen, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist dem Beamten oder im Fall seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
1.
des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
2.
des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder
3.
des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.
§ 11 Rücknahme von Ernennungen
(§ 12 BeamtStG)
(1) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Die Frist beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes gilt dies vom Zeitpunkt der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 7 zuständige Stelle, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes vom Zeitpunkt der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landesbeamtenausschuss oder durch die Aufsichtsbehörde. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 Laufbahnen
§ 12 Befähigung
(§ 7 BeamtStG)
In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die für die vorgesehene Laufbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Laufbahnverordnungen vorgeschriebene fachliche Befähigung besitzt und in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist.
§ 12a Zuverlässigkeitsüberprüfung
(1) Vor der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes ersucht die Einstellungsbehörde die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei um Auskunft, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran zu begründen vermögen, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes einzutreten. Satz 1 gilt auch für die Laufbahn des Justizdienstes, soweit die Bewerber in einer Justizvollzugseinrichtung, als Gerichts- und Bewährungshelfer, als Psychologe der Forensischen Ambulanz im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit oder als Rechtspfleger tätig werden. Zu diesem Zweck ist abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde den angefragten Stellen den Namen, die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des Bewerbers. Die angefragten Stellen teilen mit, ob zu der Person Erkenntnisse nach Satz 1 vorliegen. Darüber hinaus übermitteln sie der Einstellungsbehörde die bei ihr vorliegenden sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über den Bewerber, soweit Sicherheitsinteressen oder rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Soweit erforderlich, ersucht die Polizei die Polizeibehörden der anderen Bundesländer und des Bundes um Auskunft.
(3) Das Auskunftsverfahren ist nicht zulässig, wenn der Bewerber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesem Fall erfolgt die Abfrage vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe.
(4) Die von der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei übermittelten Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und hinsichtlich ihrer Tätigkeit sensibilisiert wurden. Das von den Sicherheitsbehörden übermittelte Ergebnis wird verschlossen zu den Bewerbungsunterlagen genommen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt. Es darf nur durch Befugte zur Kenntnis genommen werden. Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sind die Daten zu löschen. Die Bewerber sind über die Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde und der Polizei vorab rechtzeitig zu informieren.
(5) Der Bewerber ist durch die Einstellungsbehörde über das beabsichtigte Auskunftsverfahren, den Zweck und das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich der weiteren Verarbeitung der erhobenen Daten zu unterrichten. Die Verfassungsschutzbehörde und die Polizei dürfen die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten, es sei denn, eine Verarbeitung ist aufgrund anderer Vorschriften zulässig. Im Übrigen werden die Daten gelöscht, sobald die angefragten Stellen eine Mitteilung der Einstellungsbehörde über den Abschluss des Bewerbungsverfahrens erhalten.
(6) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 kann elektronisch erfolgen soweit die Vertraulichkeit, die Integrität und die Authentizität der Daten durch eine geeignete Verschlüsselung sichergestellt ist. Das Innenministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 13 Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1.
Justizdienst
2.
Polizeidienst
3.
Feuerwehrdienst
4.
Steuerverwaltungsdienst
5.
Bildungsdienst
6.
Gesundheits- und sozialer Dienst
7.
Agrar- und umweltbezogener Dienst
8.
Technischer Dienst
9.
Wissenschaftlicher Dienst
10.
Allgemeiner Dienst
(3) Es werden zwei Laufbahngruppen eingerichtet. Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es abhängig von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter. Die Ämter einer Laufbahngruppe sind regelmäßig zu durchlaufen. Sind die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 oder 4 erfüllt, brauchen nur die Ämter oberhalb des zweiten Einstiegsamtes durchlaufen zu werden. Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln. Sofern die Aufgaben von Ämtern oberhalb des zweiten Einstiegsamtes es erfordern, sollen diese nur mit Beamten besetzt werden, die die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 2 oder 4 erfüllen.
(4) Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, soweit dies wegen laufbahnrechtlicher Besonderheiten notwendig ist. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.
§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt (einfacher Dienst) mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Erwerb der Berufsreife oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung, bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein Vorbereitungsdienst und eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt (mittlerer Dienst) mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Erwerb der mittleren Reife oder
b)
der Erwerb der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der Erwerb der Berufsreife und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder
b)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(3) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt (gehobener Dienst) mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c)
ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c kann der mit einer Prüfung abgeschlossene Vorbereitungsdienst oder die geeignete hauptberufliche Tätigkeit entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
(4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt (höherer Dienst) mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat.
(2) Wer eine Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13. Soweit erforderlich, kann der Beamte verpflichtet werden, zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren.
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255 vom 30. September 2005 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. EU L 354 S. 132),
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikation eingeräumt haben, oder
3.
einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,
erworben werden.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Darin sollen insbesondere geregelt werden
1.
die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen,
2.
die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Voraussetzungen und der Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs,
3.
das Anerkennungsverfahren sowie
4.
die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere der Vorwarnmechanismus nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Für die Laufbahnen der Fachrichtung des Bildungsdienstes ist die Rechtsverordnung durch die für das Bildungswesen zuständige oberste Landesbehörde zu erlassen. Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie aufgrund der Rechtsverordnungen nach Absatz 3 und 4 können über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung „Einheitlicher Ansprechpartner“ und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) abgewickelt werden. Der Einheitliche Ansprechpartner stellt die Informationen zur Verfügung und verweist auf die jeweils zuständigen Stellen zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung nach Artikel 57a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.
§ 17 Erwerb der Befähigung als anderer Bewerber
(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch langjährige Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat, die nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum in der angestrebten Laufbahn entsprechen muss (anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.
(2) Der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Unterausschuss stellt fest, ob der andere Bewerber nach Maßgabe des Absatzes 1 die Befähigung für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, besitzt. Unter Beachtung dieser Vorgaben stellt der Ministerpräsident die Befähigung für die Staatssekretäre fest.
§ 18 Einstellung
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt der Laufbahn zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
1.
bei speziellen beruflichen Erfahrungen oder Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, eine Einstellung auch in dem nächsten Amt vorgenommen werden, das dem Einstiegsamt folgt, in dem ansonsten die Einstellung erfolgen würde,
2.
bei Beamten im Sinne des § 37 oder bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.
Eine Einstellung in einem höheren Amt ist auch zulässig, wenn ein nach der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist; in diesen Fällen ist keine Probezeit abzuleisten.
§ 18a Höchstaltersgrenzen
(1) Um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit und zukünftigen Versorgungsansprüchen zu gewährleisten, darf in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Ermittlung des ausgewogenen Verhältnisses beruht auf der Einbeziehung von Höhe und Regularien der Ruhegehaltsfestsetzung, anderer Versorgungsanwartschaften, anderweitig erzielter Erwerbseinkommen, Beihilfeleistungen und Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung.
(2) Schwerbehinderte und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellte behinderte Menschen können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hat sich die Einstellung
1.
wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern eingetragener Lebenspartner, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder
verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 1 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, höchstens jedoch um sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 um höchstens 3 Jahre.
(3) Hat sich die Einstellung wegen Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder einem vergleichbaren staatlich anerkannten freiwilligen Dienst für das Allgemeinwohl verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 um die Zeit der Verzögerung.
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen und für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(5) In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht bezüglich eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Schwerbehinderte und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellte behinderte Menschen können in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Für Einsatzberufe im Sinne von §§ 107, 114 und 115 kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung Abweichungen von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Höchstaltersgrenzen festlegen, soweit die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn dies aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen erfordern. Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen sind zu berücksichtigen. Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 für Arbeitnehmer zulassen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Bereich derselben Dienststelle in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden sollen, wenn
1.
ihnen auf Dauer Aufgaben übertragen worden sind oder werden sollen, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Kernbereich beinhalten und
2.
an der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch sie ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.
Die Landesregierung wird ermächtigt, Verfahrensfragen und den Interessenausgleich zwischen den beteiligten Behörden in der Allgemeinen Laufbahnverordnung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 zu regeln. Das Bildungsministerium wird ermächtigt, eine entsprechende Regelung in der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung aufzunehmen.
(8) Der Landesbeamtenausschuss kann darüber hinaus Ausnahmen von dem Höchstalter nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach Absatz 5 Satz 1 und 3 für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zulassen, wenn
1.
hierfür in einzelnen Fällen oder Gruppen von Fällen ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt oder
2.
in einzelnen Fällen sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von Bewerbern nicht zu vertretenden, außerhalb des Verfahrens zur Entscheidung über die Einstellung liegenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Soll mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in den Vorbereitungsdienst ein Beamtenverhältnis zum Land begründet werden, kann die Ausnahme nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zugelassen werden.
(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum 31. Oktober 2019 für Bewerber, die vor dem 1. November 2014 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes eingestellt worden sind, § 26 der Allgemeinen Laufbahnverordnung in der am 16. Oktober 2010 geltenden Fassung.
§ 18b Höchstaltersgrenzen bei Dienstherrnwechsel
Bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln von Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit gelten die Altersgrenzen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht, wenn sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. § 18a Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 4 und Absatz 8 bleiben entsprechend anwendbar. Für landesinterne Dienstherrnwechsel gilt dies nach Maßgabe des Versorgungslastenteilungsgesetzes - VLTG M-V vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 320) entsprechend.
§ 19 Probezeit
(§ 10 BeamtStG)
(1) Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der Beamte nach Erwerb der Befähigung bewähren soll. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind während der Probezeit in der Regel wiederholt zu bewerten. Bei der Bewertung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Abschluss der Probezeit darf die Bewährung nur festgestellt werden, wenn an ihr keine begründeten Zweifel bestehen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr; sie kann im Einzelfall mit Zustimmung des Landesbeamtenausschusses unterschritten werden, soweit anrechenbare Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind. Tätigkeiten im Richterverhältnis mit Dienstbezügen können ohne Beteiligung des Landesbeamtenausschusses in vollem Umfang auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann im Ausnahmefall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(3) Beamte im Sinne des § 37 leisten keine Probezeit.
§ 20 Beförderung
(1) Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Für die Übertragung von Beförderungsämtern können Qualifizierungserfordernisse festgelegt werden. Die Beförderung eines Beamten, der die Befähigung für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn besitzt, in ein Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes dieser Laufbahn ist nur zulässig, wenn er zuvor erfolgreich an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, die ihn in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1.
während der Probezeit,
2.
vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit Beendigung der Probezeit betragen muss, es sei denn, der Beamte ist zum Abschluss der Probezeit mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden,
3.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion vor Feststellung der Eignung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten, soweit nicht Zeiten der Übertragung einer höherwertigen Funktion nach näherer Regelung in den Laufbahnverordnungen angerechnet werden können,
4.
vor Ablauf einer durch die Laufbahnverordnungen zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit der letzten Beförderung betragen muss, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Satz 1 Nummer 3 findet auf Beamte nach § 37 sowie auf Mitglieder des Landesrechnungshofes keine Anwendung.
(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.
§ 21 Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen; dies gilt nicht für Beamte, die sich bereits in einem Amt mit leitender Funktion befinden, sofern damit keine wesentliche Änderung des bereits übertragenen Aufgabenkreises verbunden ist. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion oder eine vergleichbare Funktion bereits übertragen war, können auf die Probezeit angerechnet werden. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Elternzeit ohne Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Krankheitszeiten hemmen den Lauf der Probezeit, wenn sie zusammengenommen die Dauer von drei Monaten überschreiten. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2.
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der Landesbeamtenausschuss kann hiervon Ausnahmen zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für Beamte auf Probe geltenden disziplinarrechtlichen Regelungen unberührt.
(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte oder Richter nur im Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(4) Wird der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Das bisherige Beamtenverhältnis auf Probe wird gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Absatz 2 durch Entlassung beendet.
(5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
die der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter,
2.
Ämter in der Besoldungsgruppe A 15 als Leitung einer Landesbehörde oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
3.
bei kommunalen Körperschaften Ämter ab der Besoldungsgruppe A 13, wenn die Funktion als leitender Verwaltungsbeamter oder als Leiter eines Dezernates, eines Amtes, eines Fachdienstes oder einer vergleichbaren Organisationseinheit übertragen werden soll,
4.
Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 als Kanzler einer Hochschule (§ 87 Absatz 2 Landeshochschulgesetz),
sofern die Funktion nicht in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannt ist.
(6) Der Beamte ist über die in § 22 Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fälle hinaus auch
1.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
2.
mit der Übertragung eines der in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannten Ämter oder
3.
mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Der Beamte ist zu entlassen, wenn bereits vor Ablauf der Probezeit ein Mangel besteht, der die Feststellung der Bewährung ausschließt und nachhaltige Zweifel bestehen, dass der Mangel in der restlichen Probezeit noch behoben werden kann.
(7) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einem Richter darf das Amt in leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur übertragen werden, wenn er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes ist innerhalb von zwei Jahren nicht zulässig.
(8) Der Beamte führt während der Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des nach Absatz 1 übertragenen Amtes; dies gilt auch für die Befugnis zum Führen der Amtszeichnung außerhalb des Dienstes. Wird das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf die Amtsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden.
(9) § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung.
(10) § 66 Absatz 1 findet keine Anwendung.
§ 22 Fortbildung
Die berufliche Entwicklung des Beamten setzt die erforderliche Fortbildung zum Erhalt oder zur Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Die Beamten sind zur Teilnahme an der dienstlichen Fortbildung verpflichtet und sollten sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamten zu sorgen.
§ 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen sowie für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, soweit nicht zwingende sachliche Gründe, die sich aus dem jeweiligen Amt ergeben, vorliegen. Für Beförderungen gilt Absatz 2.
(2) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1.
der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
kann der Beamte ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während der Probezeit und abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vor Ablauf der Beförderungssperrfrist befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.
(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot aus genetischen Gründen nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 24 Laufbahnwechsel
(1) Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt der Beamte die Befähigung nicht, so ist ein Wechsel in die neue Laufbahn durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig; dabei soll eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vorgesehen werden. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.
(2) Der Wechsel von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 14 für diese Laufbahn im Wege des Aufstiegs möglich. Vor dem Aufstieg soll die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Satz 1 gilt für den Wechsel in die niedrige Laufbahn (Abstieg) entsprechend.
§ 25 Laufbahnverordnungen
(1) Die Landesregierung und obersten Landesbehörden werden ermächtigt, unter Berücksichtigung der §§ 12 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen (Laufbahnverordnungen) zu erlassen. Regelungen, die für mehrere Laufbahnen einheitlich gelten, sind in der Allgemeinen Laufbahnverordnung zu treffen, die von der Landesregierung erlassen wird. Die übrigen Laufbahnverordnungen erlassen die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer obersten Landesbehörden vorhanden, bestimmt das Innenministerium im Benehmen mit den obersten Landesbehörden die für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.
(2) In den Laufbahnverordnungen sollen unbeschadet der nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes zugelassenen Regelungen insbesondere geregelt werden
1.
die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Einrichtung von Laufbahnzweigen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),
2.
der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17) einschließlich der Prüfungen innerhalb der Vorbereitungsdienste,
3.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber (§ 17),
4.
Einzelheiten für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18),
5.
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung, die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit und zur Bewährungsfeststellung (§ 19),
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen einschließlich der Qualifizierungserfordernisse (§ 20 ),
7.
die Einzelheiten und Ausnahmen von der Erprobung sowie die Einzelheiten des Beamtenverhältnisses auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§ 20 und § 21),
8.
Grundsätze der Fortbildung (§ 22),
9.
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für den Laufbahnwechsel (§ 24),
11.
Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie Ausnahmen von der Beurteilungspflicht (§ 61),
12.
Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen,
13.
soweit erforderlich, besondere Regelungen für Kommunal- und Körperschaftsbeamte.
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. Soweit der durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung eingerichtete Vorbereitungsdienst auf solche Verwendungen innerhalb einer Laufbahn vorbereitet, die schwerpunktmäßig bei anderen als der Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde bestehen, bestimmt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den obersten Landesbehörden die für den Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zuständige oberste Landesbehörde.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnung insbesondere geregelt werden
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2.
die Ausgestaltung der Ausbildung einschließlich des Umfangs der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
4.
Vorschriften über Zwischenprüfungen,
5.
die Durchführung von Prüfungen,
6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
8.
das Rechtsverhältnis des Betroffenen während der Ausbildung.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, für Einsatzberufe im Sinne von §§ 107, 114 und 115 Abweichungen von den in § 18a Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 5 Satz 1 genannten Höchstaltersgrenzen festzulegen, soweit die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn dies aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen erfordern. Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen sind zu berücksichtigen. Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften
§ 27 Grundsätze für Abordnung und Versetzung, Umbildung von Körperschaften
(1) Die Vorschriften der §§ 28 und 29 gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn. Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
(2) Auf landesinterne Umbildungen von Körperschaften sind die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 38 entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 des Beamtenstatusgesetzes zu rechnen, so können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den in § 16 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entsprechend.
§ 28 Abordnung
(§ 14 BeamtStG)
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, diese Tätigkeit zumutbar ist und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Wird der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf ihn, soweit zwischen den Dienstherrn nichts Anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge, Versorgung und Altersgeld entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
§ 29 Versetzung
(§ 15 BeamtStG)
(1) Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen bedarf der Zustimmung des Beamten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.
(2) Eine Versetzung ist ohne Zustimmung des Beamten in ein Amt der bisherigen oder einer anderen Laufbahn zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Endgrundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Bei Auflösung einer Behörde, einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder bei der Verschmelzung von Behörden darf der Beamte, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte; Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30 Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten tritt im Falle des § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Bei Landesbeamten ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, bei Kommunal- und Körperschaftsbeamten mit der obersten Rechtsaufsichtbehörde herzustellen.
(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm
1.
das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)
(1) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes kann der Beamte ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
(2) Das Verlangen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes muss dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, dabei darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden; bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.
(3) Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären. Die Vorschriften der §§ 23 bis 31 des Landesdisziplinargesetzes gelten entsprechend. Der Beamte kann ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
(4) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit
1.
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe bei demselben Dienstherrn.
(5) Ist ein Beamter nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, ist er bei Neueinstellungen auf seine Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.
(6) Für die Entlassung eines Beamten auf Widerruf gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung
(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes wird von der Stelle schriftlich verfügt, die nach § 8 Absatz 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts Anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bekanntgabe, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem dem Beamten die Entlassungsverfügung bekannt gegeben wird.
(2) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 59 Absatz 4 erteilt worden ist.
§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 24 BeamtStG)
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat der frühere Beamte ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat der Beamte, sofern er die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 2 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 34 Gnadenrecht
Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes) das Gnadenrecht zu.
§ 34a Aufwendungsersatz für Fortbildungen
(1) Ein Beamter, der innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildung aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Beamtenverhältnis zu seinem bisherigen Dienstherrn ausscheidet oder schuldhaft dessen Beendigung herbeiführt, ist verpflichtet, dem Dienstherrn die durch die Fortbildung entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten. Satz 1 gilt nicht für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Der Aufwendungsersatz umfasst neben den Ausgaben für die Fortbildung auch die für Dienstreisen und für eine Abordnung entstandenen Kosten. Er verringert sich ab dem ersten Jahr nach Abschluss der Fortbildung jährlich um jeweils ein Viertel. Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes setzt voraus, dass die Fortbildung, bestehend aus einer oder mehreren Maßnahmen,
1.
für die Befähigung sowie die Eignung des Beamten von erheblicher Bedeutung ist,
2.
einen Zeitraum von insgesamt mindestens vier Wochen umfasst und
3.
bei Bestehen dieser Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 dem Beamten mit der Gewährung der Fortbildung eine entsprechende Auflage erteilt worden ist.
(3) Der Aufwendungsersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem jeweiligen Zeitpunkt an, in welchem er nach Maßgabe des Absatzes 2 entstanden ist.
Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 35 Ruhestand wegen Erreichen der Regelaltersgrenze
(§ 25 BeamtStG)
(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze. Lehrer treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in welchem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
(2) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Anspruch ab Alter | ||
Jahr | Monat | |||
1947 | 1 | 65 | 1 | |
1948 | 2 | 65 | 2 | |
1949 | 3 | 65 | 3 | |
1950 | 4 | 65 | 4 | |
1951 | 5 | 65 | 5 | |
1952 | 6 | 65 | 6 | |
1953 | 7 | 65 | 7 | |
1954 | 8 | 65 | 8 | |
1955 | 9 | 65 | 9 | |
1956 | 10 | 65 | 10 | |
1957 | 11 | 65 | 11 | |
1958 | 12 | 66 | 0 | |
1959 | 14 | 66 | 2 | |
1960 | 16 | 66 | 4 | |
1961 | 18 | 66 | 6 | |
1962 | 20 | 66 | 8 | |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben
1.
aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten oder
2.
auf Antrag des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.
(4) Kommunale Wahlbeamte treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; andernfalls sind sie entlassen. Sie treten ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie im Anschluss an ihre Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden und
1.
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 14 Jahren erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
2.
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 14 Jahren, nach Vollendung des 60. Lebensjahres von sieben Jahren, im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben;
anderenfalls sind sie entlassen. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres sind kommunale Wahlbeamte auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; § 36 findet keine Anwendung. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze bis zum Ende der Amtszeit hinausgeschoben werden soll; auf Antrag eines von den Bürgern unmittelbar gewählten kommunalen Wahlbeamten ist der Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.
(5) Waren Beamte auf Lebenszeit vor einem Laufbahnwechsel oder Verwendungswechsel als Beamte nach §§ 108, 114 oder 115 tätig und haben sie hierbei zwanzig vollständige Jahre im Wechselschichtdienst erbracht, so verringert sich für sie die in Absatz 1 oder 2 festgelegte Regelaltersgrenze um zwei Jahre, wenn der Laufbahnwechsel oder der Verwendungswechsel im Rahmen einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist; die Regelaltersgrenze verringert sich um weitere sechs Monate für jeweils fünf darüber hinaus vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Im Falle von Beamten nach § 114 ist auch Schichtdienst zu berücksichtigen. Der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit er hierfür die Voraussetzungen erfüllt.
§ 36 Ruhestand auf Antrag
(1) Der Beamte auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat. § 35 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 62. Lebensjahr vollendet hat. Der Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und der vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Für einen Beamte auf Lebenszeit, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und der nach dem 31. Dezember 1951 geboren ist, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Anspruch ab Alter | |
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni bis Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
§ 37 Einstweiliger Ruhestand
(§ 30 BeamtStG)
Der Ministerpräsident kann einen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihm eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
1.
Staatssekretär,
2.
Sprecher der Landesregierung,
3.
Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium.
§ 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer ein Beamter nach § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, beträgt ein Jahr.
§ 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 BeamtStG)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.
§ 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden, in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
Unterabschnitt 3 Dienstunfähigkeit
§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
(§ 26 BeamtStG)
(1) Bestehen begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.
(2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes beträgt sechs Monate.
(3) Gelangt der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens zu der Schlussfolgerung, dass der Beamte dienstunfähig ist, entscheidet die nach § 46 Absatz 3 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Sie ist an die Erklärungen des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 BeamtStG)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)
(1) Die Frist, innerhalb derer der Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes verlangen kann, beträgt fünf Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand.
(2) Kommt der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nach, kann er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
(3) Der Beamte ist verpflichtet, zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand ist er auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
§ 44 Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärzten und beamteten Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärzten durchgeführt.
(2) Der Arzt teilt der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.
§ 45 Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
(§ 27 BeamtStG)
Für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen für den Ruhestand
§ 46 Zuständigkeiten und Wirksamwerden
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts voraus.
(2) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten kann in der Verfügung auch ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts Anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 8 Absatz 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Bekanntgabe der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 47 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung
(§ 37 BeamtStG)
(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Über die Genehmigung in den Fällen nach § 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet bei Landräten, Bürgermeistern sowie Amts- und Verbandsvorstehern die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Sind Aufzeichnungen nach § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.
§ 48 Diensteid
(§ 38 BeamtStG)
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Wörter „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann er anstelle der Wörter „Ich schwöre“ die Wörter „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
§ 49 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf den Dienstvorgesetzten übertragen.
(2) Wird einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.
§ 50 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)
(1) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn er
1.
entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt oder
2.
seine Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzt.
(2) Auf frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 52 Schadensersatz
(§ 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
§ 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen
(1) Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder dessen Angehöriger verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1.
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2.
infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend.
§ 54 Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen
Die §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.
§ 55 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
(2) Der Beamte hat eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich (§ 44 Absatz 1) untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.
§ 56 Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn die dienstlichen Gründe es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§ 57 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Wenn und solange besondere dienstliche Gründe es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
§ 58 Dienstkleidungsvorschriften, Kennzeichnungspflicht
(1) Der Beamte ist verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Nähere Bestimmungen über die Dienstkleidung erlässt der Ministerpräsident. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Beamte der Fachrichtung des Polizeivollzugsdienstes im Sinne des § 107 tragen beim Einsatz in geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 59 Amtsbezeichnung
(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.
(3) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einem entlassenen Beamten kann die für ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
§ 60 Jubiläumszuwendung
Dem Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 61 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Dem Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine erbrachten Leistungen Auskunft geben.
Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub
§ 62 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 41 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden.
(3) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über seine individuelle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die individuelle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Verteilung der Bezugszeiträume einschließlich der Pausen und Ruhezeiten, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
§ 63 Teilzeitbeschäftigung, Allgemeine Bestimmungen
(§ 43 BeamtStG)
(1) Während der Teilzeitbeschäftigung dürfen entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet ist. Ausnahmen sind zulässig, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt, ist der Beamte schriftlich auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
§ 64 Umfang der Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn er mindestens
1.
ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen sonstigen Angehörigen, der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,
tatsächlich betreut oder pflegt. Während einer Freistellung vom Dienst nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt Absatz 2 entsprechend, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird.
§ 64a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit
(1) Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Beamten, die
1.
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung pflegen oder
2.
einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder
3.
einen nahen Angehörigen begleiten, der an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. Wird Teilzeit in Anspruch genommen, ist den Wünschen des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nach Nummer 1 und 2 ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Erkrankung nach Nummer 3 ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Die Pflegezeit ist spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich zu beantragen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 64b für die Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.
(4) Die Pflegezeit beträgt für jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 64b dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
(5) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit seiner Zustimmung.
(6) Für die Pflegezeit nach Absatz 2 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 64b Familienpflegezeit
(1) Einem Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit
1.
zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder
2.
zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung
zu bewilligen. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann eine Familienpflegezeit mit mindestens 15 Stunden je Woche bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. § 64a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. § 64a Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 64a Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.
(5) Für die Familienpflegezeit nach Absatz 1 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 65 Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers
(1) Zur Sicherung des Wissenstransfers kann die oberste Dienstbehörde einem Beamten mit Dienstbezügen, der das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 36 Absatz 1 gestellt hat, mit seiner Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und seine bisherigen Leistungen dies rechtfertigen. Der Antrag nach § 36 Absatz 1 gilt in diesem Fall als erledigt.
(2) Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
1.
bei ihnen die nach § 36 Absatz 2 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,
2.
sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) § 63 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 66 Urlaub ohne Dienstbezüge, Urlaub zur Betreuung und Pflege
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag
1.
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren oder
2.
nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von mindestens 15 Jahren Urlaub ohne Dienstbezüge, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken kann,
bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn mindestens
1.
ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
eine sonstige Person, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist,
tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist.
(3) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen; dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. § 63 Absatz 2 Satz 1 und § 64 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Ein Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs soll spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs gestellt werden. Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und gewichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(5) § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 67 Höchstdauer von Urlaub ohne Dienstbezüge und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung) nach § 64 Absatz 2 und Urlaub nach § 66 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei dieser Berechnung bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Bei Lehrern kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres, bei Hochschullehrern bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden.
§ 68 Erholungsurlaub, Sonderurlaub
(§ 44 BeamtStG)
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung, dessen Verfall, sowie das Verfahren, die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung.
(2) Dem Beamten kann Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.
§ 69 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub
(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Landtag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften nach den §§ 35 bis 37 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 54) entsprechend.
(2) Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1.
die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2.
Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 37 Absatz 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge zu gewähren. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet werden.
Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 70 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist binnen Monatsfrist schriftlich mitzuteilen.
§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen seines Dienstvorgesetzten
1.
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
2.
eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten
(§ 40 BeamtStG)
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht
1.
Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,
2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten sowie die Tätigkeit in Organen und Gremien der kommunalen Landesverbände und
4.
Nebentätigkeiten, die ohne Vergütung ausgeübt werden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 sind folgende Nebentätigkeiten anzeigepflichtig, auch wenn sie ohne Vergütung ausgeübt werden:
1.
die Wahrnehmung eines nicht unter Satz 1 Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
2.
die Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
3.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
4.
der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Vergütung hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.
§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit
(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, hat der Dienstvorgesetzte ihre Übernahme ganz oder teilweise zu verbieten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.
(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit des wissenschaftlichen Personals an öffentlichen Hochschulen sowie an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten dürfen ganz oder teilweise nur verboten werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung in den Fällen des Absatzes 1 dienstliche Interessen beeinträchtigt oder in den Fällen des Absatzes 2 sowie des § 72 Absatz 1 dienstliche Pflichten verletzt werden.
§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten
(1) Der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn,
1.
er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen oder
2.
der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten anerkannt.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 nicht vor, so dürfen Ausnahmen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.
(2) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung seines Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
§ 75 Verfahren
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Vergütung hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Beamte darf ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige einschließlich der erforderlichen Nachweise nach Satz 2 beim Dienstvorgesetzten übernehmen. Im Ausnahmefall kann der Dienstvorgesetzte die Frist nach Satz 3 um einen Monat verlängern.
§ 76 Rückgriffsanspruch des Beamten
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts Anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.
§ 78 Verordnungsermächtigung
Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2.
welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,
3.
ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,
4.
unter welchen Voraussetzungen der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Bei ohne Vergütung ausgeübter Nebentätigkeit oder bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzen ausgeübt wird oder bei der dieser ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.
5.
dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten die gewährten Vergütungen aus Nebentätigkeiten anzugeben.
§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§ 41 BeamtStG)
(1) § 41 des Beamtenstatusgesetzes gilt für frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamte oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen oder Altersgeldbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.
(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
Unterabschnitt 4 Fürsorge
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Beihilfe erhalten:
1.
Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder nach § 64a für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge freigestellt oder beurlaubt sind,
2.
Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
1.
der Ehegatten oder Lebenspartner, die kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen haben, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigt werden.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhalten.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.
(4) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Satz 1 gilt nicht:
1.
für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die
a)
bis zum 31. August 2003 ergänzend zur Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bis zum 31. August 2003 geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und
b)
ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
aa)
keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder
bb)
keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten konnten;
2.
bei Aufwendungen für Wahlleistungen in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige bis zum 31. August 2003
a)
die Behandlung bereits begonnen haben,
b)
wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oder
c)
wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird.
Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.
(5) Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt. Der Bemessungssatz beträgt
1.
bei Beamten 50 Prozent, während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 Prozent,
2.
bei berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern 70 Prozent,
3.
bei berücksichtigungsfähigen Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 Prozent.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 41 und 42 des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern beziehen.
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. In Pflegefällen kann die Beihilfe auch in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Sie kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringern gewährt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen, denen Leistungen der Heilfürsorge nach § 112 zustehen.
(6) Das Finanzministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung. In der Verordnung können insbesondere Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Beihilfe getroffen werden:
1.
zur Höhe des Einkommens, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zum Ausschluss von Aufwendungen führen,
2.
zu Höchstbeträgen,
3.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
zu dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
zu dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
zu der Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
4.
zu Eigenbehalten,
5.
zu Belastungsgrenzen,
6.
zu der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken,
7.
zu dem Verfahren der Beihilfegewährung
a)
über die Ausschlussfrist und eine betragsmäßige Antragsgrenze für die Beantragung der Beihilfe,
b)
über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
c)
über die Beteiligung von Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten.
(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 6 gelten die für die Beamten, Versorgungsempfänger und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter mit Ausnahme der Aufwendungen des Absatzes 4. Wird in diesen Vorschriften auf Gesetze des Bundes verwiesen, gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(8) Das Landesamt für Finanzen setzt als zentrale Behörde für den Landesbereich die Beihilfe der Berechtigten fest und ordnet deren Zahlung an. Im Übrigen setzen die obersten Dienstbehörden die Beihilfe fest und ordnen die Zahlungen an. Sie können die Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, tritt an deren Stelle für den Landesbereich das Finanzministerium.
(9) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Beihilfen nach den Absätzen 1 bis 7 ist für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Beamten durch das Land oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zulässig, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Dienstherrn übertragen worden ist. Sie handelt im Falle der Übertragung nach Satz 1 insoweit im Namen des jeweiligen Dienstherrn und vertritt ihn in den sich aus dieser Aufgabe ergebenden Rechtsstreitigkeiten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 gelten die §§ 84, 85, 87, 88, 90, 91 entsprechend.
§ 81 Mutterschutz, Elternzeit
(§ 46 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1.
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamte.
Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Leistungen nach § 80.
§ 82 Arbeitsschutz
(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten oder dem Verfassungsschutz bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996) ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.
(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz nach § 20 Absätze 1, 2 und 4 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 83 Ersatz von Sachschäden
(1) Sind private Gegenstände, die der Beamte dienstlich nutzt, bei der dienstlichen Nutzung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ist der entstandene Schaden durch den Dienstherrn zu ersetzen, wenn die dienstliche Nutzung auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgt oder durch diesen als dienstlich notwendig anerkannt worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den Eintritt des Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die dem Beamten oder seinen Familienangehörigen gehören, oder sind dem Beamten dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so sollen zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden; ein Mitverschulden ist zu berücksichtigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.
(3) Schadensfälle nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt des Schadens schriftlich anzuzeigen. Leistungen werden nur gewährt, soweit dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
§ 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) Hat der Beamte wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Amtsträger zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch den Beamten erfolglos geblieben ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Der Dienstherr soll die Übernahme der Erfüllung ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt wird.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich unter Vorlage des Titels und von Nachweisen der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.
(5) Für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem Inkrafttreten des § 83a ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten gestellt werden.
§ 83b Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen
Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung § 4 Absatz 5, für die Abtretung, die Verpfändung sowie das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 14 und für die Belassung und die Rückforderung § 15 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.
Unterabschnitt 5 Personalakten (§ 50 BeamtStG)
§ 84 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte sowie ehemalige Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt; abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beamtenverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Beamtenrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Eine Erhebung und weitere Verarbeitung dieser Daten durch andere Stellen ist nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 zulässig.
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Wird bei einer vollständig elektronisch geführten Personalakte auf die Papierform verzichtet, ist jedes gespeicherte elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1 und nur dann geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden. Bei teilweise oder vollständig elektronisch geführten Personalakten ist festzulegen, welche Unterlagen neben ihrer elektronisch geführten Fassung zu Dokumentations- und Nachweiszwecken weiterhin aufbewahrt werden; für sie gelten die personalaktenrechtlichen Vorschriften entsprechend.
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind und nur, soweit dies im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(5) Eine Verwendung für andere als die in § 50 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.
§ 85 Beihilfeunterlagen
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel. Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zu diesem Zweck verarbeiten oder nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermitteln. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 86 Anhörung
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 87 Auskunft an den betroffenen Beamten
(1) Der Anspruch des Beamten auf Auskunft aus seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme.
(2) Bevollmächtigten des Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo sie gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt. Dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person elektronisch gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Die Auskunft ist unzulässig, soweit ihr gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bei Sicherheitsakten oder wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwendige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
§ 88 Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 84 Absatz 1 Satz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist. Ärzten sowie Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der betroffenen Person durch eine andere Behörde oder beauftragte Stelle im Auftrag des verantwortlichen Dienstherrn verarbeitet werden, soweit dies für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Altersgeld, Beihilfe, für die Prüfung der Kindergeldberechtigung, für die überwiegend automatisierte Erledigung sonstiger Aufgaben nach § 84 Absatz 1 oder die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter und seine mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten sind zum besonderen Schutz der personenbezogenen Daten zu verpflichten.
(3) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a bis 8e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung des Beamten im Wege der Auskunft übermittelt werden. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich zu übermitteln.
(4) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 89 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 18 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 des Landesdisziplinargesetzes keine Anwendung findet, sind,
1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2.
falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 90 Aufbewahrung von Personalakten
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1.
wenn der Beamte ohne versorgungs- oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
2.
wenn nach dem Tod des Beamten versorgungs- oder altersgeldberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist,
3.
wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder Altersgeldansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind.
(2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind sechs Jahre, Unterlagen über Urlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Werden Unterlagen über Beihilfe, Heilfürsorge oder Heilverfahren zur Durchführung des Verfahrens nach § 85 Sätze 5 und 6 über die nach Satz 1 vorgesehene Frist hinaus benötigt, sind sie unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens zurückzugeben oder zu vernichten. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungs- und Altersgeldakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.
§ 91 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke nach § 84 Absatz 1 Satz 1 verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 88 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag des Beamten entsprochen wird.
(5) Die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsmaßnahmen sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
Abschnitt 7 Berufsvertretungen und Verbände
§ 92 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände und der kommunalen Landesverbände
(§ 53 BeamtStG)
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände wirken bei der Vorbereitung und Gestaltung des Beamtenrechts durch die obersten Landesbehörden in enger Zusammenarbeit mit. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Verständigung.
(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, zusammen. Sie unterrichten die Spitzenorganisationen frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen. Aus besonderem Anlass kann innerhalb angemessener Zeit eine Erörterung mit dem für die oberste Landesbehörde zuständigen Minister oder Staatssekretär beantragt werden, bevor eine Entscheidung herbeigeführt wird.
(3) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist von in der Regel mindestens sechs Wochen zur Stellungnahme. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Jede Spitzenorganisation kann verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, dem Landtag mitgeteilt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für die Beteiligung der kommunalen Landesverbände entsprechende Anwendung, soweit kommunale Belange betroffen sind.
Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss
§ 93 Errichtung
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landesbeamtenausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
§ 94 Mitglieder
(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Staatssekretär des Innenministeriums, der Präsident des Landesrechnungshofes, ein Präsident eines Gerichtes und der Leiter der für das Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums.
(3) Der Präsident eines Gerichts und die übrigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufen. Für die Berufung der Mitglieder nach Satz 1 sollen im gleichen Verhältnis Männer und Frauen vorgeschlagen werden.
(4) Alle ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen sich in einem nicht ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn befinden.
(5) Den Vorsitz im Landesbeamtenausschuss führt der Staatssekretär des Innenministeriums. Seine Vertretung ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Landesbeamtenausschuss dienstlich weder gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet
1.
durch Zeitablauf,
2.
auf Antrag eines berufenen Mitglieds, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und der Ministerpräsident sowie der Landesbeamtenausschuss zugestimmt haben,
3.
nach Wegfall einer der Voraussetzungen, unter denen das Mitglied berufen worden ist,
4.
nach rechtskräftiger Verurteilung des Mitglieds in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder,
5.
wenn in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.
§ 39 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.
(3) Scheidet ein nach § 94 Absatz 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, so wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.
§ 96 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses; Unterausschüsse
(1) Der Landesbeamtenausschuss hat folgende Aufgaben:
1.
Treffen von Entscheidungen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen,
2.
Mitwirkung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen einschließlich der Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung,
3.
Erfüllung der übrigen ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.
(2) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und zur Feststellung, ob die Qualifizierungsfortbildung für ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 erfolgreich abgeschlossen wurde, einen unabhängigen Unterausschuss einsetzen. Der Landesbeamtenausschuss bestimmt einen Vorsitzenden aus seinem Kreis. Dem vom Landesbeamtenausschuss eingesetzten Unterausschuss können neben Mitgliedern des Landesbeamtenausschusses auch andere fachkundige Personen angehören, die im öffentlichen Dienst tätig sind. Zur Erledigung seiner Aufgaben darf dem Unterausschuss in dem hierfür erforderlichen Umfang die Personalakte der betroffenen Bewerber ohne deren Einwilligung übermittelt werden.
(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuss nach Ablauf seiner Amtszeit der Landesregierung Bericht.
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Landesbeamtenausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören. Die Teilnahme an der abschließenden Beratung und an der Beschlussfassung ist ihnen nicht gestattet.
(4) Der Vorsitzende des Landesbeamtenausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
§ 98 Beschlüsse
(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist die rechtzeitige mündliche Behandlung einer Angelegenheit nicht möglich, kann ein Beschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
(3) Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses von allgemeiner Bedeutung sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
§ 99 Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten einschließlich Personalakten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 100 Geschäftsstelle
Der Landesbeamtenausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Innenministerium eingerichtet wird.
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 101 Anträge und Beschwerden
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
§ 102 Verwaltungsrechtsweg
(§ 54 BeamtStG)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung (§ 28), Versetzung (§ 29) oder Verbot einer Nebentätigkeit (§ 73) haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 103 Vertretung des Dienstherrn
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Innenministerium.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
§ 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 105 Allgemeines
Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Unterabschnitt 1 Landtag
§ 106 Beamte beim Landtag
Die Beamten beim Landtag sind Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand werden durch den Präsidenten des Landtags vorgenommen. Der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Er erlässt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamten.
Unterabschnitt 2 Polizeivollzug
§ 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören. Dabei kann von den Vorschriften der §§ 14 und 24 Absatz 2 sowie von der sechsmonatigen Erprobungszeit gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
§ 108 Altersgrenze
(1) Die Regelaltersgrenze erreichen Polizeivollzugsbeamte,
1.
die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 1 oder in einem Amt der Laufbahngruppe 2 bis zum 2. Einstiegsamt befinden, mit Vollendung des 62. Lebensjahres,
2.
die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 2 oberhalb des 2. Einstiegsamtes befinden, mit Vollendung des 64. Lebensjahres.
(2) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gestaffelt wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Anspruch ab Jahr | Alter Monat |
1952 | 1 | 60 | 1 |
1953 | 2 | 60 | 2 |
1954 | 4 | 60 | 4 |
1955 | 6 | 60 | 6 |
1956 | 8 | 60 | 8 |
1957 | 10 | 60 | 10 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(3) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 Nummer 2, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze gestaffelt wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Anspruch ab Jahr | Alter Monat |
1952 | 3 | 60 | 3 |
1953 | 6 | 60 | 6 |
1954 | 9 | 60 | 9 |
1955 | 12 | 61 | 0 |
1956 | 16 | 61 | 4 |
1957 | 20 | 61 | 8 |
1958 | 24 | 62 | 0 |
1959 | 28 | 62 | 4 |
1960 | 32 | 62 | 8 |
1961 | 36 | 63 | 0 |
1962 | 40 | 63 | 4 |
1963 | 44 | 63 | 8 |
(4) Die Regelaltersgrenze verringert sich für Polizeivollzugsbeamte um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Befindet sich der Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 1, ist eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen. Für Polizeivollzugsbeamte in einem Amt nach Absatz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 nur, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1958 geboren ist; eine Verringerung der Regelaltersgrenze auf einen Zeitpunkt vor der Vollendung des 62. Lebensjahres ist ausgeschlossen. Schichtdienste, die Polizeivollzugsbeamte bis zum 2. Oktober 1990 in der Deutschen Volkspolizei geleistet und die dem Wechselschichtdienst nach Satz 1 entsprochen haben, sind entsprechend zu berücksichtigen, soweit der Beamte sie durch eigenverantwortliche Erklärung belegt. Dies gilt auch für entsprechende Schichtdienste, die Polizeivollzugsbedienstete ab dem 3. Oktober 1990 vor der Ernennung im Angestelltenverhältnis erbracht haben. Der Beamte hat spätestens fünf Jahre vor Erreichen der in Absatz 1 genannten Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit er die in Satz 1 genannte Voraussetzung erfüllt.
(5) Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
§ 109 Gesundheitliche Vorsorge, Polizeidienstunfähigkeit
(1) Im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge ist der Polizeivollzugsbeamte zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen. Im Rahmen der Reihenvorsorgeuntersuchung bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.
(2) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Für Beamte auf Lebenszeit gilt dies nicht, wenn aufgrund der auszuübenden Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erforderlich sind.
§ 110 Gemeinschaftsunterkunft
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einem Polizeivollzugsbeamten, der Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
§ 111 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild, Ersatz von Sachschäden
(1) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Die Beamten im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Soweit es das Amt erfordert, kann das für Inneres zuständige Ministerium nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.
(3) Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.
§ 112 Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Heilfürsorge wird auch gewährt
1.
während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht,
2.
Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
3.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zur Dauer von einem Monat,
4.
für die Erstversorgung der Neugeborenen im Zuge der Entbindung einer Heilfürsorgeberechtigten bis zum sechsten Lebenstag, soweit für das Kind kein anderer Versicherungsschutz besteht.
5.
bei Fortfall der Bezüge für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger gemäß § 64a.
(2) Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Das Innenministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Heilfürsorge.
(3) Zum Zweck der Erstellung einer Statistik über das Krankheitsbild des Polizeivollzugsdienstes ist die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung befugt, Gesundheitsdaten der Polizeivollzugsbeamten zu verarbeiten. Zu diesem Zweck werden von den Polizeivollzugskräften die Abschnitte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die zur Vorlage bei der Krankenkasse vorgesehen sind und eine Diagnose enthalten, durch die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle erhoben. Die Polizeivollzugskräfte sind in Ergänzung zu § 55 Absatz 2 Satz 2 verpflichtet, diesen Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übermitteln. Diese personenbezogenen Gesundheitsdaten dürfen von der für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle zu keinen anderen Zwecken verarbeitet werden.
(4) Bei der Übermittlung der Abschnitte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind alle Angaben mit Ausnahme des Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit, der Diagnose und der Versichertennummer zu schwärzen. Die für die Heilfürsorgeabrechnung zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten umgehend nach Eingang zu pseudonymisieren und zu anonymisieren, sobald der Statistikzweck es zulässt. Vor einer Anonymisierung dürfen die zu statistischen Zwecken verarbeiteten Gesundheitsdaten weder dem Dienstherrn noch Dritten offengelegt werden.
(5) Die Verarbeitung nach Absatz 3 und 4 ist nur durch Personen zulässig, die einer ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Mitwirkende der Berufsgeheimnisträger sind schriftlich über ihre Schweigepflicht zu belehren. Die Schweigepflicht der verarbeitenden Personen gilt auch gegenüber dem Dienstherrn. Sofern die Gesundheitsdaten vor der Anonymisierung elektronisch übermittelt werden sollen, ist die Vertraulichkeit durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine geeignete Verschlüsselung, sicherzustellen.
§ 113 Verbot politischer Betätigung in Uniform
Der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und für Demonstrationen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
Unterabschnitt 3 Feuerwehren
§ 114 Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst
Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz gelten die §§ 108, 109, 111 Absatz 1 Satz 1, §§ 112 und 113 entsprechend. § 108 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst berücksichtigt wird. Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und im für Inneres zuständigen Ministerium gilt § 112 entsprechend. Für die sonstigen feuerwehrtechnischen Beamten der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht den Berufsfeuerwehren zugehörig sind, können die Landkreise und kreisfreien Städte Regelungen zur Heilfürsorge nach § 112 treffen.
Unterabschnitt 4 Strafvollzug
§ 115 Beamte des Strafvollzugsdienstes
Für die Beamten des Strafvollzugsdienstes im Aufsichts- und Werkdienst gelten die §§ 108 und 109 entsprechend.
Unterabschnitt 5 Körperschaften
§ 116 Zuständigkeiten
(1) Die in diesem Gesetz übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, den rechtsfähigen Anstalten und den Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.
(2) Bei der Verleihung der früheren Amtsbezeichnung nach der Entlassung (§ 59 Absatz 4) tritt die Aufsichtsbehörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde.
Unterabschnitt 6 Hochschulpersonal
§ 117 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen
(1) Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Landeshochschulgesetz etwas Anderes bestimmt.
(2) Für einen Bewerber, der als Professor in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen werden soll, erhöht sich die Altersgrenze nach § 18a Absatz 1 Satz 1 um zehn Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Bewerber bereits bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages als Professor im Beamtenverhältnis steht und sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. § 18a Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Falle eines erheblichen dienstlichen Interesses Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 118 Weitergeltung von Vorschriften des Bundes
Soweit die §§ 60 und 68 die Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, gelten bis zu deren Inkrafttreten die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend.
§ 119 Verwaltungsvorschriften
Das Innenministerium kann zur Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Soweit es sich um besondere Rechtsmaterien handelt, die in den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Landesbehörde fallen, werden die Verwaltungsvorschriften durch die zuständige oberste Landesbehörde erlassen. Die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
§ 120 Übergangsregelungen für Beamte auf Probe
(1) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe befinden und die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn
1.
sie das 27. Lebensjahr vollendet haben oder
2.
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes ein Amt übertragen.
(3) Auf Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Beamtenverhältnis auf Probe in leitender Funktion befinden, ist § 28 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), anzuwenden.
§ 121 Übergangsregelungen für den Landesbeamtenausschuss
§ 115 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), ist bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit weiterhin anzuwenden.
§ 122 Übergangsregelung für Altersteilzeit und langfristigen Urlaub
(1) Für einen Beamten auf Lebenszeit mit einer Altersteilzeitbeschäftigung gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S 576). Auf seinen Antrag kann bei einem Beamten, der neben der Versorgung auch einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absatz 2 nach Maßgabe dieses Gesetzes festgelegt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht dagegen stehen; ist dem Beamten Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells bewilligt worden, gilt dies nur, solange er noch nicht vom Dienst freigestellt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen dem Beamten nach § 79b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256), oder nach § 79b Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.
§ 123 Übergangsregelung für kommunale Wahlbeamte
Für kommunale Wahlbeamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Amt befinden, ist für den Eintritt in den Ruhestand § 44 Absatz 1 und 2des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), bis zum Ablauf ihrer Amtszeit und für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn der Beamte wieder gewählt wird, weiterhin anzuwenden. Soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende der Amtszeit hinausschieben; auf Antrag eines unmittelbar von den Bürgern gewählten kommunalen Wahlbeamten ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Amtszeit hinauszuschieben.
§ 124 Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen
Beamte sowie Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach den §§ 13 und 14 in der ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dabei entspricht
1.
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
2.
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
3.
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt,
4.
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.
§ 125 Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Absatz 2 oder § 132 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), oder eine Befähigung hierfür Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 124 entsprechend.
(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen Laufbahnverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 bedürfen Beförderungen von Beamten des bisherigen gehobenen Dienstes in ein Amt der Laufbahngruppe 2 oberhalb des zweiten Einstiegsamtes der vorherigen Zustimmung des Landesbeamtenausschusses.
§ 126 Übergangsregelung für erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
In den Laufbahn- , Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund der §§ 17 und 18 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), erlassen worden sind, kann bis zum 30. Juni 2011 von § 13 Absatz 2 abgewichen werden.
§ 127 Übergangsregelung für Beamte in der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion
(1) Beamte, die sich am 1. Juni 2021 in einer Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion befinden, setzen die Erprobungszeit nach den §§ 20 und 21 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M V S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) fort, sofern das übertragene Amt ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 5 ist. Bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen sowie haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Probe zum nächst möglichen Zeitpunkt unter vorzeitiger Beendigung der Erprobungszeit; die Zeiten der bisher abgeleisteten Erprobungszeit werden angerechnet.
(2) Beamte, die sich am 1. Juni 2021 in einer Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion befinden, treten in die Erprobung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 über, wenn das zu übertragende Amt nach § 21 Absatz 5 kein Amt mit leitender Funktion mehr ist. Soweit hiernach am 1. Juni 2021 die Erprobungszeit bereits abgeleistet wäre, gilt dieser Tag als Beendigung der Erprobungszeit; die Möglichkeit der Verlängerung der Erprobungszeit nach den Laufbahnverordnungen bleibt unberührt.
§ 128 Übergangsregelung für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und im für Inneres zuständigen Ministerium tätig sind, können bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Wechsel in die freie Heilfürsorge nach § 112 entscheiden.
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