FwLAPVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehrdienst in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - FwLAPVO M-V) Vom 22. Dezember 2022

Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehrdienst in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - FwLAPVO M-V) Vom 22. Dezember 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen, die Ausbildung und Prüfung der Fachrichtung Feuerwehrdienst in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrlaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - FwLAPVO M-V) vom 22. Dezember 202214.01.2023
Eingangsformel14.01.2023
Inhaltsverzeichnis14.01.2023
Teil 1 - Allgemeines14.01.2023
§ 1 - Geltungsbereich14.01.2023
Teil 2 - Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehrdienst14.01.2023
Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen14.01.2023
§ 2 - Laufbahnen, Vorbereitungsdienst, Amtsbezeichnungen14.01.2023
§ 3 - Höchstaltersgrenzen14.01.2023
§ 4 - Bewerbung, Auswahlverfahren14.01.2023
§ 5 - Einstellung in den Feuerwehrdienst14.01.2023
§ 6 - Urlaub14.01.2023
Kapitel 2 - Vorbereitungsdienst, Rechtsstellung und besondere Anforderungen14.01.2023
§ 7 - Rechtsstellung, Pflichten der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare14.01.2023
§ 8 - Besondere Anforderungen sowie Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des mittleren Dienstes14.01.2023
§ 9 - Besondere Anforderungen sowie Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen Dienstes14.01.2023
§ 10 - Besondere Anforderungen sowie Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des höheren Dienstes14.01.2023
Kapitel 3 - Ausbildung und Qualifizierung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehrdienst14.01.2023
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen14.01.2023
§ 11 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle14.01.2023
§ 12 - Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte14.01.2023
§ 13 - Ausbildungsnachweise14.01.2023
§ 14 - Ziel der Ausbildung14.01.2023
§ 15 - Berufspraktische Ausbildung14.01.2023
§ 16 - Anerkennung und Anrechnung von Vorkenntnissen14.01.2023
Abschnitt 2 - Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes14.01.2023
§ 17 - Allgemeine Regelungen zum Aufstieg14.01.2023
§ 18 - Regulärer Aufstieg14.01.2023
§ 19 - Praxisaufstieg14.01.2023
Abschnitt 3 - Qualifizierung für die Laufbahn des höheren Dienstes14.01.2023
§ 20 - Qualifizierung14.01.2023
§ 21 - Berufsbegleitende Qualifizierung14.01.2023
§ 22 - Besonders langjährige Berufserfahrung14.01.2023
Abschnitt 4 - Anerkennung Laufbahnzugang14.01.2023
§ 23 - Berufsqualifizierender Abschluss14.01.2023
Teil 3 - Laufbahnprüfung Feuerwehrdienst, Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, Prüfungsverfahren14.01.2023
Kapitel 1 - Gemeinsame Bestimmungen14.01.2023
§ 24 - Prüfungsgrundsätze14.01.2023
Kapitel 2 - Prüfungsamt und Prüfungsausschuss14.01.2023
§ 25 - Aufgaben des Prüfungsamtes14.01.2023
§ 26 - Prüfungsausschuss14.01.2023
§ 27 - Prüfungsakte14.01.2023
Kapitel 3 - Verfahrensregelungen zum Prüfungsablauf, Bewertung, Täuschung, Rücktritt14.01.2023
§ 28 - Zulassung zur Abschlussprüfung14.01.2023
§ 29 - Durchführung der schriftlichen Prüfung14.01.2023
§ 30 - Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfung14.01.2023
§ 31 - Täuschungsversuche14.01.2023
§ 32 - Rücktritt von der Prüfung14.01.2023
Kapitel 4 - Prüfungen, Zeugnisse14.01.2023
§ 33 - Zwischenprüfung14.01.2023
§ 34 - Schriftliche Abschlussprüfung14.01.2023
§ 35 - Praktische Abschlussprüfung14.01.2023
§ 36 - Wiederholungsprüfung14.01.2023
§ 37 - Ergebnis der Laufbahnprüfung14.01.2023
§ 38 - Bestehen der Laufbahnprüfung, Zeugnisse14.01.2023
§ 39 - Endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung14.01.2023
§ 40 - Information an den Dienstherrn14.01.2023
Teil 4 - Schlussvorschriften14.01.2023
§ 41 - Übergangsregelungen14.01.2023
§ 42 - Zustimmungserfordernisse14.01.2023
§ 43 - Übertragungsvorbehalt14.01.2023
§ 44 - Anlagen14.01.2023
§ 45 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.01.2023
Anlage 1 - Ausbildungsplan für die Laufbahn des mittleren Dienstes14.01.2023
Teil A - Ausbildungsabschnitte Vorbereitungsdienst14.01.2023
Teil B - Ausbildungsteile der Grundausbildung (B I)14.01.2023
Anlage 2 - Ausbildungsplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes14.01.2023
Teil A - Ausbildungsabschnitte Vorbereitungsdienst14.01.2023
Teil B - Grundausbildung14.01.2023
Teil C - Ausbildungsteile Zugführerausbildung gemäß Teil A, Zeile 6 - B IV14.01.2023
Teil D - Ausbildungsteile Verbandsführerausbildung gemäß Teil A, Zeile 8 - B V14.01.2023
Anlage 3 - Ausbildungsplan für die Laufbahn des höheren Dienstes14.01.2023
Teil A - Ausbildungsteile Vorbereitungsdienst14.01.2023
Teil B - Ausbildungsteile im Rahmen der besonders langjährigen Berufserfahrung14.01.2023
Anlage 4 - Ausbildungsnachweise14.01.2023
Teil 1 - Einzelheiten zu Umfang, Dauer und Anzahl der zu erbringenden Ausbildungsnachweise14.01.2023
Teil 2 - Mustervordrucke14.01.2023
Anlage 5 - Zulassung zur Abschlussprüfung14.01.2023
Anlage 6 - Niederschriften über die Prüfungen14.01.2023
Anlage 7 - Bewertung14.01.2023
Anlage 8 - Zeugnisse14.01.2023
Aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600, 676) geändert worden ist, in Verbindung mit § 24 Absatz 7 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565, 611), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. August 2016 (GVOBl. M-V S. 750) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Teil 2 Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehrdienst
Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen
§ 2Laufbahnen, Vorbereitungsdienst, Amtsbezeichnungen
§ 3Höchstaltersgrenzen
§ 4Bewerbung, Auswahlverfahren
§ 5Einstellung in den Feuerwehrdienst
§ 6Urlaub
Kapitel 2 Vorbereitungsdienst, Rechtsstellung und besondere Anforderungen
§ 7Rechtsstellung, Pflichten der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare
§ 8Besondere Anforderungen sowie Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des mittleren Dienstes
§ 9Besondere Anforderungen sowie Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen Dienstes
§ 10Besondere Anforderungen sowie Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des höheren Dienstes
Kapitel 3 Ausbildung und Qualifizierung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehrdienst
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
§ 11Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle
§ 12Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte
§ 13Ausbildungsnachweise
§ 14Ziel der Ausbildung
§ 15Berufspraktische Ausbildung
§ 16Anerkennung und Anrechnung von Vorkenntnissen
Abschnitt 2 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes
§ 17Allgemeine Regelungen zum Aufstieg
§ 18Regulärer Aufstieg
§ 19Praxisaufstieg
Abschnitt 3 Qualifizierung für die Laufbahn des höheren Dienstes
§ 20Qualifizierung
§ 21Berufsbegleitende Qualifizierung
§ 22Besonders langjährige Berufserfahrung
Abschnitt 4 Anerkennung Laufbahnzugang
§ 23Berufsqualifizierender Abschluss
Teil 3 Laufbahnprüfung Feuerwehrdienst, Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, Prüfungsverfahren
Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen
§ 24Prüfungsgrundsätze
Kapitel 2 Prüfungsamt und Prüfungsausschuss
§ 25Aufgaben des Prüfungsamtes
§ 26Prüfungsausschuss
§ 27Prüfungsakte
Kapitel 3 Verfahrensregelungen zum Prüfungsablauf, Bewertung, Täuschung, Rücktritt
§ 28Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 29Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 30Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfung
§ 31Täuschungsversuche
§ 32Rücktritt von der Prüfung
Kapitel 4 Prüfungen, Zeugnisse
§ 33Zwischenprüfung
§ 34Schriftliche Abschlussprüfung
§ 35Praktische Abschlussprüfung
§ 36Wiederholungsprüfung
§ 37Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 38Bestehen der Laufbahnprüfung, Zeugnisse
§ 39Endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 40Information an den Dienstherrn
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 41Übergangsregelungen
§ 42Zustimmungserfordernisse
§ 43Übertragungsvorbehalt
§ 44Anlagen
§ 45Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehrdienst
1.
des Landes (Landesbeamte) und
2.
der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte).
(2) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehrdienst abweichend oder in Ergänzung zur Allgemeinen Laufbahnverordnung.

Teil 2 Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehrdienst

Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen

§ 2 Laufbahnen, Vorbereitungsdienst, Amtsbezeichnungen

(1) Die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehrdienst umfassen den Vorbereitungsdienst sowie alle Ämter dieser Laufbahnen.
(2) Für die Fachrichtung Feuerwehrdienst werden folgende Vorbereitungsdienste eingerichtet:
1.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 (mittlerer Dienst),
2.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (gehobener Dienst) und
3.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (höherer Dienst).
(3) Die zu der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, und Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehrdienst gehörenden Ämter sowie die jeweiligen Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung.

§ 3 Höchstaltersgrenzen

Bezüglich der Höchstaltersgrenzen gelten die Regelungen des § 18a des Landesbeamtengesetzes.

§ 4 Bewerbung, Auswahlverfahren

(1) Bewerbungen um eine Einstellung als Landesbeamtin oder Landesbeamter gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 sind an das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung zu richten. Bewerbungen um eine Einstellung als Kommunalbeamtin oder Kommunalbeamter gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind an die zuständige Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Der Entscheidung über die Einstellung gehen eine Stellenausschreibung und ein Auswahlverfahren voraus. Die Entscheidung über die Art und Weise des Auswahlverfahrens bestimmt die zuständige Einstellungsbehörde.

§ 5 Einstellung in den Feuerwehrdienst

(1) In den Feuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr tauglich ist; dies erfordert insbesondere die nach arbeitsmedizinischen Grundsätzen festzustellende Eignung zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, zum Arbeiten in großen Höhen und zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen unter Einsatzbedingungen,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und
4.
das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber neben den unter Absatz 1 genannten Nachweisen folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes und
2.
ein behördliches Führungszeugnis.

§ 6 Urlaub

Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Ausbildungsbehörde kann den Zeitraum des Erholungsurlaubes festlegen. Während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten und weiterer schulischer Abschnitte sind Dienstbefreiungen nur in Ausnahmefällen möglich und können durch die Ausbildungsstelle gewährt werden.

Kapitel 2 Vorbereitungsdienst, Rechtsstellung und besondere Anforderungen

§ 7 Rechtsstellung, Pflichten der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Referendarinnen und Referendare

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der zuständigen Behörde des Dienstherrn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes in der Laufbahn des mittleren Dienstes und in der Laufbahn des gehobenen Dienstes die Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „-anwärterin“ oder „-anwärter“. Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des höheren Dienstes führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“.
(2) Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, während der Ausbildung an allen Ausbildungsabschnitten teilzunehmen. Die Pflicht besteht nicht, wenn Vorkenntnisse gemäß § 16 anerkannt und angerechnet worden sind. Im Rahmen der Teilnahme haben sie die fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungsbestandteile zu absolvieren, die Prüfungen abzulegen und ihr Lernverhalten zielgerichtet und eigenverantwortlich darauf auszurichten. Im Übrigen unterliegen sie den sonstigen beamtenrechtlichen Pflichten.

§ 8 Besondere Anforderungen sowie Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des mittleren Dienstes

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 5 eine für die Fachrichtung Feuerwehrdienst geeignete
1.
Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung oder
2.
Abschlussprüfung im Sinne des § 37 des Berufsbildungsgesetzes oder
3.
staatliche Prüfung im Sinne des § 5 des Notfallsanitätergesetzes oder
4.
abgeschlossene Spezialausbildung, über deren Anerkennung die oberste Dienstbehörde entscheidet,
nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(3) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes sind durch die Anwärterin oder den Anwärter die in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsteile zu absolvieren.

§ 9 Besondere Anforderungen sowie Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen Dienstes

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 5 ein mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(3) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes sind durch die Anwärterin oder den Anwärter die in Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsteile zu absolvieren.

§ 10 Besondere Anforderungen sowie Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des höheren Dienstes

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 5 ein mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(3) Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Laufbahnbefähigung für diese Laufbahn.
(4) Die Ausbildungsstellen ergeben sich aus § 11 Absatz 2 in Verbindung mit der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 des Landes Nordrhein-Westfalen.

Kapitel 3 Ausbildung und Qualifizierung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehrdienst

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

§ 11 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle

(1) Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter sowie für Referendarinnen und Referendare der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter sowie für Referendarinnen und Referendare des Landes das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung.
(2) Ausbildungsstelle ist
1.
für die Durchführung der Grundausbildung, der theoretischen Rettungssanitäterausbildung sowie der fachpraktischen Ausbildungen
a)
für Anwärterinnen und Anwärter sowie für Brandreferendarinnen und Brandreferendare bei kommunalen Dienstherren das verwaltungsleitende Organ des Dienstherrn und
b)
für Anwärterinnen und Anwärter sowie für Brandreferendarinnen und Brandreferendare des Landes das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung,
2.
für die fachtheoretische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn des gehobenen Dienstes die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz,
3.
für die fachtheoretische Ausbildung der Brandreferendarinnen und Brandreferendare das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen.
Die Ausbildungsstellen können das Absolvieren von Ausbildungsteilen bei anderen Stellen, beispielsweise den Berufsfeuerwehren, der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sowie bei anderen geeigneten Ausbildungseinrichtungen zulassen. Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Ausbildungsthemen und sonstigen Lehrveranstaltungen werden in Ausbildungsplänen durch die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz oder durch andere geeignete Ausbildungseinrichtungen im Einvernehmen mit der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz erstellt.
(3) Die Entsendung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Referendarinnen und Referendare den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 12 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung muss für die Ausbildung in der Laufbahn für den mittleren Dienst und in der Laufbahn für den gehobenen Dienst mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Feuerwehrdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Für die Ausbildung in der Laufbahn des höheren Dienstes muss die Ausbildungsleitung mindestens die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Feuerwehrdienst oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Dazu erstellt sie einen Ausbildungsplan und informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung.
(3) Durch die Ausbildungsbehörden sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, die während des jeweiligen Ausbildungsabschnittes für die Ausbildung verantwortlich sind. Sie müssen mindestens die Befähigung besitzen, die in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt erworben werden soll. Sie sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten und stellen das Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung dar.

§ 13 Ausbildungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind durch die Anwärterin oder den Anwärter Ausbildungsnachweise zu erbringen. Die Ausbildungsnachweise bestehen aus
1.
Leistungsnachweisen in der Grundausbildung,
2.
Befähigungsberichten für die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung,
3.
Ergebnissen der schriftlichen und praktischen Ausbildungsteile an Bildungseinrichtungen sowie
4.
schriftlichen und praktischen Teilen der Zwischen- und Abschlussprüfung.
(2) Einzelheiten zu Umfang, Dauer und zur Anzahl der zu erbringenden Ausbildungsnachweise ergeben sich aus Anlage 4.

§ 14 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren die nach dieser Verordnung geforderten fachpraktischen und fachtheoretischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur selbstständigen Erfüllung der Aufgaben in dem Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahngruppe befähigen. Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung, die die Fähigkeit zur Einstellung auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen fördert und auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.

§ 15 Berufspraktische Ausbildung

(1) In den berufspraktischen Ausbildungszeiten sind die Anwärterinnen und Anwärter in die für die jeweilige Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erworbenen Kenntnisse, insbesondere durch praktische Tätigkeiten zu vertiefen. Dabei können sie auch Beamtinnen oder Beamte des Feuerwehrdienstes oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer unter angemessener Anleitung zeitweise vertreten.
(2) Die berufspraktische Ausbildung soll in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen in mindestens zweimonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.
(3) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsleitung die Tätigkeitsbereiche nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der gegebenen organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, dass Anwärterinnen und Anwärter auch bei Ausbildungsstellen anderer Dienstherren ausgebildet werden.

§ 16 Anerkennung und Anrechnung von Vorkenntnissen

(1) Durch die Anwärterin oder den Anwärter im Rahmen anderer Ausbildungen oder Studiengängen außerhalb eines Vorbereitungsdienstes erworbene Leistungen und Ausbildungsinhalte (Vorkenntnisse) können im Einzelfall anerkannt und angerechnet werden, wenn sie mit den Ausbildungsinhalten nach dieser Verordnung vergleichbar sind oder diesen entsprechen.
(2) Die Anerkennung und Anrechnung von Vorkenntnissen gemäß Absatz 1 ist durch die Ausbildungsbehörde beim Prüfungsamt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind prüffähige Unterlagen und Nachweise beizufügen, die Aufschluss über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungstiefe geben und einen Vergleich mit den Inhalten nach dieser Vorschrift ermöglichen. Durch das Prüfungsamt können weitere Unterlagen im Rahmen des Prüfverfahrens angefordert werden.
(3) Die Entscheidung über den Antrag zur Anrechnung von Vorkenntnissen gemäß Absatz 1 ist dem Antragsteller durch das Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen.
(4) Die angerechneten Vorkenntnisse können zu einer Verkürzung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts maximal entsprechend des Umfangs der anzurechnenden Ausbildung führen. Eine darüberhinausgehende Anrechnung erfolgt nicht. Eine Verkürzung der Zeit des jeweiligen Vorbereitungsdienstes insgesamt ist damit nicht verbunden.

Abschnitt 2 Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes

§ 17 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg

(1) Die §§ 39 bis 41 der Allgemeinen Laufbahnverordnung finden keine Anwendung.
(2) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehrdienst können im Wege des regulären Aufstieges (§ 18) und des Praxisaufstieges (§ 19) in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehrdienst aufsteigen.
(3) Für die Zulassung zum Aufstieg ist ein Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung durchzuführen.

§ 18 Regulärer Aufstieg

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beamtinnen und Beamte zum Auswahlverfahren für den regulären Aufstieg zulassen, die
1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
2.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Beurteilungsnote beurteilt worden sind und
3.
die Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe (Qualifikation zur Gruppenführerin beziehungsweise zum Gruppenführer einer Berufsfeuerwehr) erlangt haben.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und hat während der Dauer der Einführungszeit an den für die Laufbahn erforderlichen Ausbildungsteilen gemäß Anlage 2 Teil C und D teilzunehmen.
(3) Die Einführungszeit dauert mindestens 18 Monate und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab, welche der Laufbahnprüfung entspricht. Durch das Prüfungsamt wird über das erfolgreiche Absolvieren der Aufstiegsprüfung ein Zeugnis nach dem Muster 8.3 der Anlage 8 ausgestellt. Mit Bestehen der Aufstiegsprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die oberste Dienstbehörde erteilt hierüber eine Feststellung.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint.
(5) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(6) Das nach dem Aufstieg maßgebliche erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 darf erst verliehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich mindestens sechs Monate nach der erfolgreichen Aufstiegsprüfung in der neuen Laufbahn bewährt hat.

§ 19 Praxisaufstieg

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beamtinnen und Beamte zum Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg zulassen, die
1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht haben,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in diesem Amt bewährt haben,
3.
in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der zweithöchsten Beurteilungsnote beurteilt worden sind, wobei mindestens die letzte Regelbeurteilung in dem Endamt der Laufbahngruppe 1 erfolgt sein muss, und
4.
die Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe (Qualifikation zur Gruppenführerin beziehungsweise zum Gruppenführer einer Berufsfeuerwehr) erlangt haben.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Während der Einführung erfolgt berufsbegleitend die Teilnahme an einer Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden an einer im Bereich der Laufbahnausbildung von Feuerwehrbeamtinnen oder Feuerwehrbeamten tätigen Ausbildungsstelle, bei der mindestens die Zugführerausbildung einer Berufsfeuerwehr gemäß Anlage 2 Teil C absolviert wird.
(3) Die oberste Dienstbehörde stellt am Ende der Einführung fest, ob diese erfolgreich abgeschlossen ist.
(4) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn und erlangen eine Qualifikation bis höchstens zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 10.

Abschnitt 3 Qualifizierung für die Laufbahn des höheren Dienstes

§ 20 Qualifizierung

(1) § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 der Allgemeinen Laufbahnverordnung finden keine Anwendung.
(2) Die oberste Dienstbehörde darf Beamtinnen und Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nur übertragen, wenn sie
1.
eine Qualifizierungsfortbildung erfolgreich abgeleistet haben oder
2.
über eine besonders langjährige Berufserfahrung verfügen
und die jeweiligen weiteren Voraussetzungen nach § 21 oder § 22 erfüllt sind. Sie müssen erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung teilgenommen haben.

§ 21 Berufsbegleitende Qualifizierung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beamtinnen und Beamte zur Qualifizierung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 zulassen, die
1.
ein mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium besitzen, dessen Fachrichtung für den Feuerwehrdienst geeignet ist,
2.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und
3.
in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Beurteilungsnote beurteilt worden sind.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen. Die Ausbildung richtet sich nach Anlage 3 Teil A.
(3) Die Einführungszeit dauert 12 Monate. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern. § 8 Absatz 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung gilt entsprechend.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der Einführungszeit ist eine Prüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die oberste Dienstbehörde erteilt hierüber eine Feststellung. Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung darf den Beamtinnen und Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden; alle unterhalb dieses Amtes befindlichen Ämter brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 22 Besonders langjährige Berufserfahrung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beamtinnen und Beamte zur Qualifizierung gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zulassen, die
1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 bewährt haben und
2.
in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der zweithöchsten Beurteilungsnote beurteilt worden sind, wobei die letzte Regelbeurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt sein muss.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben eine Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden nachzuweisen. Der Inhalt der Qualifizierungsfortbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan gemäß Anlage 3 Teil B.
(3) Über den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsfortbildung erteilt die oberste Dienstbehörde eine Feststellung. Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierungsfortbildung erwerben die Beamtinnen und Beamten eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14; das Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13) braucht nicht mehr durchlaufen zu werden. Beamtinnen und Beamte, die die Qualifizierung nicht erfolgreich absolvieren, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

Abschnitt 4 Anerkennung Laufbahnzugang

§ 23 Berufsqualifizierender Abschluss

(1) Die oberste Dienstbehörde erkennt den Zugang zur Laufbahn auf Basis einer inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und damit unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Berufsausbildung beziehungsweise eines Studiums als Laufbahnbefähigung für folgende Fälle an:
1.
für die Ämter der Laufbahn des mittleren Dienstes, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung bestanden haben,
2.
für die Ämter der Laufbahn des gehobenen Dienstes, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Bachelorgrad oder gleichwertigen Abschluss den Studiengang
a)
„Rettungsingenieurwesen/Rescue Engineering“ sowie den Grundlehrgang, Gruppenführerlehrgang und Zugführerlehrgang einer Berufsfeuerwehr,
b)
„Hazard Control/Gefahrenabwehr“ an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg sowie den Grundlehrgang, Gruppenführerlehrgang und Zugführerlehrgang einer Berufsfeuerwehr oder
c)
„Bauingenieurswesen (Wasser- und Tiefbau)“ mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung an der Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
erfolgreich absolviert haben.
(2) Die in § 3 (Höchstaltersgrenzen) sowie in § 5 Absatz 1 (Einstellungsvoraussetzungen) und 2 (Beibringung weiterer Unterlagen) aufgeführten Einstellungsvoraussetzungen bleiben unberührt.

Teil 3 Laufbahnprüfung Feuerwehrdienst, Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, Prüfungsverfahren

Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen

§ 24 Prüfungsgrundsätze

(1) Am Ende der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Abschlussprüfung abzulegen, die aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht. Die Abschlussprüfung findet im Rahmen des Abschlusslehrganges an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz statt und dient der Feststellung, ob sie über die fachpraktischen und fachtheoretischen Fähigkeiten und fachpraktischen Fertigkeiten verfügen, die zur selbstständigen Erfüllung der Aufgaben des entsprechenden Einstiegsamtes in ihrer Laufbahngruppe erforderlich sind.
(2) Eine Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. Die Folgen daraus ergeben sich aus § 30 des Landesbeamtengesetzes (Entlassung kraft Gesetzes).
(3) Die Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf dem Prüfungsausschuss und den Korrektorinnen und Korrektoren erst nach Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person einer Anwärterin oder eines Anwärters, die ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

Kapitel 2 Prüfungsamt und Prüfungsausschuss

§ 25 Aufgaben des Prüfungsamtes

(1) Prüfungsamt ist das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz.
(2) Die Leitung des Prüfungsamtes wird von der Leiterin oder dem Leiter der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz wahrgenommen.
(3) Das Prüfungsamt ist zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 18 Absatz 3 (Aufstiegsprüfung) und der Prüfung gemäß § 24 Absatz 1 (Abschlussprüfung). Es entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Widerspruchsverfahren. Es entscheidet auch über die Anerkennung und Anrechnung von Vorkenntnissen.
(4) Für die Abnahme der Prüfungen und deren Bewertung richtet das Prüfungsamt die erforderlichen Prüfungsausschüsse gemäß § 26 ein. Näheres wird über eine durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung zu erlassende Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse geregelt.
(5) Das Prüfungsamt führt das Dienstsiegel des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung, Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz.

§ 26 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Prüfungsausschussvorsitzenden oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden und drei Prüfenden als Mitglieder. Für jedes ordentliche Ausschussmitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu berufen.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Feuerwehrdienst, als das den Vorsitz führende Mitglied,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehrdienst, für die die Prüfung durchgeführt werden soll,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Feuerwehrdienst und
4.
einem Mitglied des Lehrpersonals der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz oder des Ausbildungspersonals der Ausbildungseinrichtung für den maßgeblichen Ausbildungsabschnitt, für den die Prüfung durchgeführt werden soll.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen werden in ausreichender Anzahl für die Dauer von mindestens vier Jahren durch das Prüfungsamt schriftlich berufen. Vorzeitige Abberufungen aus wichtigem Grund sind zulässig. Soweit ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, kann ein neues Mitglied für die restliche Berufungsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds nachberufen werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend teilnehmen.

§ 27 Prüfungsakte

(1) Die Prüfungsakte besteht aus allen, das Prüfungsverfahren dokumentierenden Unterlagen und Entscheidungen, insbesondere aus Stationszeugnissen, Leistungsnachweisen, Niederschriften, Prüfungszulassung, Prüfungsergebnissen und Anerkennungen. Sie wird beim Prüfungsamt geführt und aufbewahrt.
(2) Ehemalige Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung oder nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsicht erfolgt unter Aufsicht. Im Übrigen finden die Regelungen des § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Vorbereitungsdienst beendet worden ist.

Kapitel 3 Verfahrensregelungen zum Prüfungsablauf, Bewertung, Täuschung, Rücktritt

§ 28 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn die für die Laufbahn jeweils erforderlichen Ausbildungsabschnitte gemäß der Anlagen 1 oder 2 erfolgreich absolviert wurden. Erfordern einzelne Ausbildungsabschnitte das Ablegen von Prüfungen, müssen diese bestanden sein.
(2) Zusätzlich sind das Deutsche Sportabzeichen in Silber und das Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze zu absolvieren. Darüber hinaus ist für die Laufbahn des mittleren Dienstes die Prüfung für die Fahrerlaubnis Klasse C erfolgreich zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet die Nachweise über die absolvierten Ausbildungsabschnitte mit einer Bestätigung nach dem Muster der Anlage 5 dem Prüfungsamt zu.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter wird durch das Prüfungsamt nach erfolgreicher Absolvierung des letzten Ausbildungsabschnittes vor dem geplanten Prüfungstermin schriftlich zur Prüfung geladen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Prüfung zu benennen.
(5) Die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung ist gegenüber der Anwärterin oder dem Anwärter durch das Prüfungsamt schriftlich zu bescheiden.

§ 29 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen die Prüfungsarbeiten mit einer Kennzahl, die sie vor Beginn der Prüfung im Prüfungsamt ziehen. Die Niederschrift über die Verteilung der Kennzahlen ist im Prüfungsamt bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die zu prüfende Person enthalten.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt, welche Personen während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Abschlussprüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der Aufsichtführenden verlassen. Dies ist in der Niederschrift zu dokumentieren. Es darf nur eine Person zur selben Zeit abwesend sein.
(4) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgabe bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Eine nach dem durch die Aufsichtsführenden gesetzten Abgabezeitpunkt abgegebene Prüfungsarbeit wird als „nicht bestanden“ bewertet.
(5) Die Aufsichtführenden bestätigen auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe, Unterbrechungszeiten und die Anzahl der beschriebenen Seiten mit ihrem Namenszeichen.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift entsprechend dem Muster der Anlage 6 Teil B, in der jeder Täuschungsversuch, jede Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen und Anwärtern und sonstige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungshandlungen feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die täuschenden Anwärterinnen und Anwärter unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet das Prüfungsamt.
(7) Die Aufsichtführenden verschließen die abgegebenen Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach Absatz 6 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich dem Prüfungsamt.

§ 30 Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfung

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei befähigten Lehrkräften oder Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekanntgegebenen Reihenfolge als Erst- und Zweitkorrektor zu bewerten. Bei abweichender Bewertung von mehr als drei Punkten entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses oder ein von ihm jeweils zu benennendes anderes Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei einer geringeren Abweichung wird der Durchschnitt beider Bewertungen gewertet.
(2) Bei praktischen Prüfungsteilen, die als Einzelprüfung durchgeführt werden, entscheiden die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Dabei wird das Gesamtergebnis aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen der Ausschussmitglieder gebildet. Bei praktischen Prüfungen, die als Gruppenprüfung durchgeführt werden, ist das Ergebnis der Bewertung des für den jeweiligen Gruppenteil oder Aufgabenteil bestimmten Ausschussmitgliedes als Prüfer maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses von der Bewertung der Einzelprüfenden nach Satz 3 abweichen.
(3) Die erbrachten Leistungen sind mit Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten gemäß Anlage 7 zu bewerten.
(4) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei Dezimalstellen ab der dritten Stelle unberücksichtigt bleiben.

§ 31 Täuschungsversuche

(1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder einer erheblichen Störung der Prüfung durch eine Anwärterin oder einen Anwärter können diese durch die Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden.
(2) Das Prüfungsamt kann deren Prüfung für nicht bestanden erklären, im Falle einer Teilprüfung kann diese Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet werden.
(3) Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses (§ 38 Absatz 2) eine Täuschungshandlung bekannt, welche die Erklärung des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung zur Folge gehabt hätte, kann das Prüfungsamt nach vorheriger Anhörung die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem das Prüfungsamt von den ihr zu Grunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der betroffenen Person und dem Dienstherrn zuzustellen.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die schriftlichen Leistungsnachweise im Rahmen der Grundausbildung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 A entsprechend.

§ 32 Rücktritt von der Prüfung

(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter unter Angabe eines wichtigen Entschuldigungsgrundes, insbesondere wegen Erkrankungen oder sonstiger von den Teilnehmenden nicht zu vertretenden Umständen verhindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie den Rücktritt von der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären und die Hinderungsgründe glaubhaft nachzuweisen. Der Rücktritt von der Prüfung bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Prüfungsamt. Bei fehlender vorheriger Genehmigung ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten; im Falle einer Teilprüfung wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet. Das grundlose Fernbleiben des Prüflings von der Prüfung gilt als ungenehmigter Rücktritt. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) Kann die Anwärterin oder der Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe an einer oder mehreren schriftlichen Prüfungen nicht teilnehmen oder bricht diese aus den dort aufgeführten Gründen ab, können die versäumten oder abgebrochenen Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen Prüfungsaufgaben nachgeholt werden. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt das Prüfungsamt. Für die Auswahl der Prüfungsaufgaben gilt § 34 Absatz 2 entsprechend. Die bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten oder -teile sind als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Bei nicht bestandener Prüfung aufgrund fehlender vorheriger Genehmigung des Rücktritts (Absatzes 1 Satz 3 erster Teilsatz) gelten die Regelungen über die Wiederholungsprüfungen nach § 36.
(3) Eine aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe versäumte oder abgebrochene praktische Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Den Zeitpunkt für die Nachholung der praktischen Prüfung bestimmt das Prüfungsamt.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung und damit die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das Prüfungsamt. Die Anwärterinnen und Anwärter und die betreffende Ausbildungsbehörde erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt. Die Regelung des § 40 (Information an den Dienstherrn) ist zu beachten.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die schriftlichen Leistungsnachweise im Rahmen der Grundausbildung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4 Teil 1 A entsprechend.

Kapitel 4 Prüfungen, Zeugnisse

§ 33 Zwischenprüfung

(1) Das Ergebnis der Grundausbildung gemäß Anlage 1 Teil B benannten Ausbildungsthemen wird als Zwischenprüfung gewertet und fließt gemäß § 37 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6 Teil C oder D mit dem dort genannten Prozentanteil in die Bewertung der jeweiligen Laufbahnprüfung ein.
(2) Das Ergebnis der Grundausbildung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aller während der Grundausbildung erzielten Leistungsnachweise in den Ausbildungsthemen nach Anlage 1 Teil B.
(3) Die Grundausbildung als Zwischenprüfung gilt als bestanden, wenn jeder Leistungsnachweis mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 34 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sind mindestens anzufertigen:
1.
für die Laufbahnprüfung der Laufbahn für den mittleren Dienst zwei Prüfungsarbeiten mit Aufgaben aus den Ausbildungsthemen der fachtheoretischen Ausbildung; für die Bearbeitung ist eine Zeit von 120 Minuten anzusetzen,
2.
für die Laufbahnprüfung der Laufbahn für den gehobenen Dienst Prüfungsarbeiten im Gesamtumfang von 300 Minuten; die Prüfungsinhalte richten sich dabei nach Anlage 2.
(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses legt die Themen für die Prüfungsarbeiten fest und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Er kann sich Vorschläge für die Prüfungsarbeiten von dem für das zu prüfende Thema zuständigen Lehrpersonal abfordern.
(3) Die zu prüfenden Ausbildungsthemen sind den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens vier Wochen vor der Abschlussprüfung durch das Prüfungsamt bekannt zu geben.
(4) Die Prüfungsnote der schriftlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn jede Prüfungsarbeit mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.
(5) Die schriftlichen Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich.

§ 35 Praktische Abschlussprüfung

(1) Die praktische Abschlussprüfung umfasst
1.
für die Laufbahnprüfung der Laufbahn für den mittleren Dienst einsatzrelevante Tätigkeiten sowie Übungen an Fahrzeugen und Feuerwehrgeräten; es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen,
2.
für die Laufbahnprüfung der Laufbahn für den gehobenen Dienst eine Planübung in der Funktion des Einsatzleiters im Umfang von 20 Minuten sowie ein Rollenspiel mit den Schwerpunkten Kommunikation und Konfliktbewältigung.
§ 34 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Über die praktische Abschlussprüfung ist eine Niederschrift entsprechend dem Muster der Anlage 6 Teil A zu fertigen, aus der mindestens der Verlauf der Prüfung und die Einzelergebnisse zu erkennen sein müssen. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben zu jeder Anwärterin oder jedem Anwärter ist jeweils zu deren Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Die Prüfungsnote der praktischen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen praktischen Prüfungsleistungen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 36 Wiederholungsprüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden worden ist, kann unter Beachtung des Absatzes 2 zweimal wiederholt werden. Besteht die Prüfung aus Teilprüfungen, sind nur die nicht bestandenen Teilprüfungen zu wiederholen. Besteht die Prüfung aus verschiedenen Prüfungsarten, legt das Prüfungsamt die Art der Wiederholungsprüfung fest.
(2) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzunehmen. Für die zweite Wiederholungsprüfung ist der Prüfling innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu dem neuen Termin zu laden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt für Leistungsnachweise im Rahmen der Grundausbildung, die schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, dass diese spätestens zwei Monate nach schriftlicher Bekanntgabe der Ergebnisse wiederholt worden sein sollen. Die Leistungsnachweise können nur einmal wiederholt werden. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit nicht verbunden. Werden die Leistungsnachweise auch nach der Wiederholung nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, ist die Grundausbildung als Zwischenprüfung nicht bestanden. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 37 Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Das Prüfungsamt und der Vorsitz des Prüfungsausschusses ermitteln das von der Anwärterin oder dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift gemäß Anlage 6 Teil C oder Teil D mit den ermittelten Einzelergebnissen zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Leitung des Prüfungsamtes sowie dem Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(2) Grundlage für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind
1.
für die Laufbahnprüfung der Laufbahn für den mittleren Dienst
a) Ergebnis der Grundausbildung (§ 33 Absatz 1) mit 30 Prozent
b) Durchschnitt der Befähigungsberichte (§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) mit 15 Prozent
c) Ergebnis der Rettungssanitäterausbildung mit 15 Prozent
d) Ergebnis der Abschlussprüfung:
aa) schriftliche Abschlussprüfungen (§ 34 Absatz 4) mit 20 Prozent
bb) praktische Abschlussprüfungen (§ 35 Absatz 3) mit 20 Prozent
2.
für die Laufbahnprüfung der Laufbahn für den gehobenen Dienst
a) 1. Ergebnis der Grundausbildung (§ 33 Absatz 1) mit 15 Prozent
b) Durchschnitt der Befähigungsberichte (§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) mit 15 Prozent
c) Ergebnis Prüfung Lehrgang B III mit 15 Prozent
d) Ergebnis Lehrgang B IV mit 15 Prozent
e) Ergebnis der Abschlussprüfung:
aa) schriftliche Abschlussprüfungen inklusive Lehrgang B V (§ 34 Absatz 4) mit 20 Prozent
bb) durchschnittliche Punktzahl der praktischen Abschlussprüfungen (§ 35 Absatz 3) mit 20 Prozent
(3) Die Regelungen des § 30 Absatz 3 und 4 zur Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfung sind zu beachten.

§ 38 Bestehen der Laufbahnprüfung, Zeugnisse

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter an allen Ausbildungsabschnitten erfolgreich teilgenommen hat, dabei die erforderlichen Leistungspunkte erworben hat und wenn als Gesamtergebnis nach § 37 Absatz 1 mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht worden ist.
(2) Nach der bestandenen Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis nach dem entsprechenden Muster der Anlage 8, aus dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl der Laufbahnprüfung hervorgehen. Ergänzend erhalten sie eine separate Mitteilung über die einzelnen Prüfungsleistungen, in welcher die einzelnen Prüfungsteile mit den jeweils erworbenen Punktzahlen und den daraus resultierenden Noten aufgeführt sind.
(3) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 39 Endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

(1) Wird die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt der Anwärterin oder dem Anwärter hierüber einen Bescheid, der durch die Leitung des Prüfungsamtes zu unterzeichnen ist. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Zweitschrift und zusätzlich eine Ausfertigung des Bescheides. Eine Ausfertigung ist zur Prüfungsakte zu nehmen.
(2) Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich im Übrigen aus § 30 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

§ 40 Information an den Dienstherrn

Durch das Prüfungsamt sind dem Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen:
1.
der Termin und Ort der jeweiligen Prüfung,
2.
die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
3.
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie
4.
das Ergebnis der jeweiligen Prüfung.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 41 Übergangsregelungen

(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, gilt die Feuerwehrlaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 8. Januar 2019 (GVOBl. M-V S. 13) die durch die Verordnung vom 20. August 2020 (GVOBl. M-V S. 839) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung fort.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, werden die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Ausbildungsteile nach den Vorschriften der Feuerwehrlaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 8. Januar 2019 (GVOBl. M-V S. 13), die durch die Verordnung vom 20. August 2020 (GVOBl. M-V S. 839) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weitergeführt und beendet. Für nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungsteile finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung absolvierten Ausbildungsteile werden als Ausbildungsteile nach dieser Verordnung anerkannt.
(3) Bei Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg oder zu einer Qualifizierung zugelassen worden sind, richtet sich der Aufstieg oder die Qualifizierung nach den Vorschriften der Feuerwehrlaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 8. Januar 2019 (GVOBl. M-V S. 13), die durch die Verordnung vom 20. August 2020 (GVOBl. M-V S. 839) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung.
(4) Eine begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach § 43 Absatz 7 der Feuerwehrlaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 8. Januar 2019 (GVOBl. M-V S. 13), die durch die Verordnung vom 20. August 2020 (GVOBl. M-V S. 839) geändert worden ist, kann auch nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften beendet werden.
(5) Soweit eine beschränkte Qualifikation für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 2 vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift erworben wurde, gelten die damit verbundenen Beschränkungen fort.
(6) Aufgrund von § 18 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst vom 8. April 1999, die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 145) geändert worden ist, getroffene Entscheidungen und Vereinbarungen zur Übertragung der Durchführung von Teilen der fachtheoretischen Ausbildung auf andere Ausbildungsstellen gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.

§ 42 Zustimmungserfordernisse

Bei Kommunalbeamtinnen und -beamten gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung durch die oberste Rechtsaufsichtsbehörde:
1.
die Zulassung zum regulären Aufstieg sowie die Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 18 Absatz 1 und 3,
2.
die Zulassung zum Praxisaufstieg und die Feststellung über die erfolgreich abgeschlossene Einführung nach § 19 Absatz 1 und 3,
3.
die Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 20 Absatz 2 Satz 2,
4.
die Feststellung über den Abschluss der Einführungszeit nach § 21 Absatz 4 Satz 2,
5.
die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss einer Qualifizierungsfortbildung nach § 22 Absatz 3 Satz 1 und
6.
die Anerkennung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 23 Absatz 1.

§ 43 Übertragungsvorbehalt

(1) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung behält sich die Übertragung der Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung nach Anlage 1 Teil B Absatz 1 ganz oder teilweise auf andere geeignete öffentlich-rechtliche Ausbildungsstellen vor. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zu regeln.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung behält sich vor, die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach Anlage 2 ganz oder teilweise auf andere für die Feuerwehrausbildung geeignete Einrichtungen durch gesonderten Vertrag zu übertragen.
(3) Die Aufgaben des Prüfungsamtes gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 und § 25 bleiben hiervon unberührt.

§ 44 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 8 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrlaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 8. Januar 2019 (GVOBl. M-V S. 13), die durch die Verordnung vom 20. August 2020 (GVOBl. M-V S. 839) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 8 Absatz 3, § 28 Absatz 1, § 33 Absatz 1 und 2 sowie § 44 Absatz 1)
Ausbildungsplan für die Laufbahn des mittleren Dienstes

Teil A Ausbildungsabschnitte Vorbereitungsdienst

Ausbildungsabschnitte Zeitdauer in Monaten
Grundausbildung (B I) 6 Monate
Rettungssanitäterausbildung (theoretisch) 1 Monat
fachpraktische Ausbildung, Einführung in den Feuerwehrdienst - Tages-/Schichtdienst, Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter, Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C, Rettungsschwimmer Bronze 10 Monate
Abschlusslehrgang und Abschlussprüfung an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern oder an einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Einrichtung 1 Monat
Gesamtdauer der Ausbildung 18 Monate

Teil B Ausbildungsteile der Grundausbildung (B I)

(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird in der Grundausbildung und im Abschlusslehrgang vermittelt.
(2) Die Grundausbildung umfasst mindestens 560 Stunden und ist in folgende Ausbildungsteile (Lehrfelder, Themenfelder, Themenbereiche) einzuteilen:
Ausbildungsteile
Lehrfeld 1 Funktions- und fachbezogene Grundlagen
Themenfeld 1.1 Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Themenbereiche
1.1.1 Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr
1.1.2 Staats- und Verwaltungskunde
1.1.3 Beamtenrecht
1.1.4 Personalvertretungsrecht
1.1.5 Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
1.1.6 Schriftverkehr
Themenfeld 1.2 Fachbezogene Grundlagen (Brand-Löschlehre)
Themenbereiche
1.2.1 Deutsch
1.2.2 Naturwissenschaftliche Grundlagen
1.2.3 Baukunde
1.2.4 Brand- und Löschlehre
Lehrfeld 2 Einsatzdienst
Themenfeld 2.1 Einsatztechnik
Themenbereiche
2.1.1 Fahrzeug und Gerätekunde
2.1.2 Atemschutzgeräteträger (gem. FwDV2)
2.1.3 Funk (gem. FwDV2)
2.1.4 Maschinist für Löschfahrzeuge (gem. FwDV2)
2.1.5 Motorsägenführer
Themenfeld 2.2 Taktik der Gefahrenabwehr
Themenbereiche
2.2.1 Gefahren der Einsatzstelle
2.2.2 Löschwasserversorgung und -förderung
2.2.3 Retten und Selbstretten
2.2.4 TH-Einsatz
2.2.5 BBK-Einsatz
Themenfeld 2.3 CBRN-Gefahrenabwehr (Einsatz)
Themenbereiche
2.3.1 CBRN-Grundmodul
2.3.2 CBRN-Modul Einsatz
Lehrfeld 3 Prävention und Vorbereitung
Themenfeld 3.1 Vorbeugender Brandschutz (VB)
Themenbereiche
3.1.1 Grundlagen des VB
3.1.2 Baulicher Brandschutz
3.1.3 Anlagentechnischer Brandschutz
3.1.4 Organisatorischer Brandschutz
3.1.5 Brandsicherheitswachdienst
Themenfeld 3.2 Einsatzplanung und -vorbereitung
Themenfeld 3.3 Bewältigung psychosozialer Belastungen
Themenfeld 3.4 Dienstsport
Themenbereiche
3.4.1 Deutsches Sportabzeichen
3.4.2 Rettungsschwimmerabzeichen
Zusätzlich:
Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter gemäß der Rettungssanitäterausbildungsverordnung.
(3) Bei der Verteilung der Stunden auf die einzelnen Ausbildungsthemen sind das Ausbildungsziel und die Anforderungen der Abschlussprüfung zu berücksichtigen.

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 3, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 28 Absatz 1; § 34 Absatz 1 und § 44 Absatz 2)
Ausbildungsplan für die Laufbahn des gehobenen Dienstes

Teil A Ausbildungsabschnitte Vorbereitungsdienst

Ausbildungsabschnitte Zeitdauer
Grundausbildung (B I) 6 Monate
Theoretische Rettungssanitäterausbildung 1 Monat
Berufspraktische Ausbildung - Praktikum B I inklusive Urlaub 3 Monate
Gruppenführerausbildung (B III) gemäß Gruppenführerausbildungsvorschrift Feuerwehrbeamte inklusive Ausbilderlehrgang 2,5 Monate
Berufspraktische Ausbildung - Praktikum B III inklusive Urlaub 3 Monate
Zugführerausbildung (B IV) 2,5 Monate
Berufspraktische Ausbildung - Praktikum B IV inklusive Urlaub 4 Monate
Abschlusslehrgang (Verbandsführerausbildung - B V und Abschlussprüfung) 2 Monate
Gesamtdauer der Ausbildung 24 Monate

Teil B Grundausbildung

Die Inhalte der Grundausbildung (B I) richten sich nach Anlage 1, Teil B.

Teil C Ausbildungsteile Zugführerausbildung gemäß Teil A, Zeile 6 - B IV

Ausbildungsteile
Lehrfeld 1 Funktions- und fachbezogene Grundlagen
Themenfeld 1.1 Spezielle Aspekte der Brand- und Löschlehre
Themenfeld 1.2 Fachliche Grundlagen
Themenfeld 1.3 Grundlagen der allgemeinen Führungslehre
Themenfeld 1.4 Rechtsgrundlagen
Lehrfeld 2_*) Einsatzführungsdienst
Themenfeld 2.1 Einsatzleitdienst
Themenbereiche
2.1.1 Zugführer
2.1.3 Psychologische Aspekte des Einsatzdienstes
2.1.4 Zusammenarbeit mit anderen einsatzrelevanten Behörden und Organisationen
2.1.5 Presse- und Medienarbeit
Themenfeld 2.3 Taktik der Gefahrenabwehr
Lehrfeld 3 Prävention und Vorbereitung
Themenfeld 3.1 Prävention
Themenbereiche
3.1.1 Aufgaben und Zuständigkeiten
3.1.2 Baukunde, Haustechnik
3.1.3 Baulicher Brandschutz
3.1.4 Anlagentechnischer Brandschutz
3.1.5 Betrieblicher Brandschutz
3.1.6 Brandsicherheitswachdienst
3.1.7 Messen / Großveranstaltungen
Themenfeld 3.2 Vorbereitung
Themenbereiche
3.2.1 Bedarfsplanung
3.2.2 Einsatzplanung
3.2.3 Täglicher Personaleinsatz
3.2.4 Aus- und Fortbildung
3.2.5 Personalentwicklung
Themenfeld 3.3 Beschaffungswesen
Themenbereiche
3.3.1 Betriebswirtschaftliche Grundlagen
3.3.2 Vergabeverfahren
Fußnoten
*)
Die in der Nummerierung nicht erwähnten laufenden Nummern finden hier keine Berücksichtigung; diese sind in Anlage 1 als Ausbildungsbestanteil aufgeführt.

Teil D Ausbildungsteile Verbandsführerausbildung gemäß Teil A, Zeile 8 - B V

Ausbildungsteile_*)
Lehrfeld 1 Funktions- und fachbezogene Grundlagen
Themenfeld 1.3 Grundlagen der allgemeinen Führungslehre
Themenfeld 1.4 Rechtsgrundlagen
Lehrfeld 2 Einsatzführungsdienst
Themenfeld 2.1 Einsatzleitdienst
Themenbereiche
2.1.2 Verbandsführer
2.1.3 Psychologische Aspekte des Einsatzdienstes
2.1.4 Zusammenarbeit mit anderen einsatzrelevanten Behörden und Organisationen
2.1.5 Presse- und Medienarbeit
Themenfeld 2.2 Operativ-taktische Stabslehre
Lehrfeld 3 Prävention und Vorbereitung
Themenfeld 3.3 Beschaffungswesen
Themenbereiche
3.3.1 Betriebswirtschaftliche Grundlagen
3.3.2 Vergabeverfahren
Fußnoten
*)
Die in der Nummerierung nicht erwähnten laufenden Nummern finden hier keine Berücksichtigung; diese sind in Anlage 1 als Ausbildungsbestanteil aufgeführt.

Anlage 3

(zu § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2)
Ausbildungsplan für die Laufbahn des höheren Dienstes

Teil A Ausbildungsteile Vorbereitungsdienst

Der Ausbildungsplan für die Ausbildung der Brandreferendarinnen und Brandreferendare richtet sich nach Anlage 1 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 des Landes Nordrhein-Westfalen.

Teil B Ausbildungsteile im Rahmen der besonders langjährigen Berufserfahrung

Für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 im Rahmen einer langjährigen Berufserfahrung sind im Rahmen der Qualifizierungsfortbildung nach § 22 folgende Themenschwerpunkte mindestens zu absolvieren:
Vergaberecht/ Beschaffungswesen
Verwaltungsrecht/ Organisation
Haushaltsrecht
Stabsarbeit
Personalführung/ -management/ -planung
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Aspekte wissenschaftlichen Arbeitens/ methodische Kompetenzen

Anlage 4

(zu § 13 Absatz 2, § 31 Absatz 4 und § 32 Absatz 5)
Ausbildungsnachweise
Teil 1 Einzelheiten zu Umfang, Dauer und Anzahl der zu erbringenden Ausbildungsnachweise
Teil 2 Mustervordrucke

Teil 1 Einzelheiten zu Umfang, Dauer und Anzahl der zu erbringenden Ausbildungsnachweise

A) Leistungsnachweise in der Grundausbildung
(1) In der Grundausbildung sind Leistungsnachweise abzulegen, die aus einem schriftlichen Teil und zusätzlich aus einem praktischen Teil bestehen können, wobei im Rahmen des praktischen Teils ergänzende fachbezogene Fragen zulässig sind. Ein einzelner Leistungsnachweis soll sich jeweils nur über ein in Anlage 1 Teil B genanntes Themenfeld erstrecken. Die Summe der Bearbeitungszeiten aller schriftlichen Leistungsnachweise muss mindestens 15, jedoch höchstens 20 Unterrichtsstunden betragen. Für einen schriftlichen Leistungsnachweis ist in der Regel eine Bearbeitungszeit von ein bis zwei Unterrichtsstunden vorzusehen. Er ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. Wird in einem Ausbildungsthema zusätzlich ein praktischer Leistungsnachweis durchgeführt, sind die Anwärterinnen und Anwärter bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit im Trupp oder in der Gruppe zu beurteilen.
(2) Für den Fall einer Erkrankung, Versäumnis auf Grund sonstiger von den Teilnehmenden nicht zu vertretender Umstände oder eines Täuschungsversuchs finden § 31 (Täuschungsversuche) und § 32 (Rücktritt von der Prüfung) Anwendung.
(3) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Anwärterinnen und Anwärtern durch Bewertungen gemäß Anlage 7 bekannt zu geben.
B) Bef
ähigungsberichte
Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes haben die Ausbilderinnen und Ausbilder jeweils einen Befähigungsbericht nach Teil 2 dieser Anlage zu fertigen. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes soll abgesehen werden, wenn der Ausbildungsabschnitt weniger als 20 Arbeitstage oder im Rahmen von Schichtdienst weniger als 192 Schichtdienststunden betragen hat.
Der Befähigungsbericht ist mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Eine Kopie ist ihnen auszuhändigen. Eine weitere Kopie ist über die Ausbildungsleitung an das Prüfungsamt zu senden und zur Prüfungsakte zu nehmen. Das Original verbleibt bei der Ausbildungsbehörde.
C) Schriftliche Ausbildungsteile Zugf
ührerausbildung (B IV)
Im Rahmen der Zugführerausbildung sind durch die Anwärterin oder den Anwärter sechs Klausuren abzulegen, wobei sich jede Klausur jeweils auf ein Themenfeld nach Anlage 2 Teil C erstrecken soll. Die Bearbeitungszeit je Klausur beträgt dabei 120 Minuten.
Eine Klausur gilt als erfolgreich absolviert, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist. Für die Bewertung gilt Anlage 7 entsprechend.

Teil 2 Mustervordrucke

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Anlage 5

(zu § 28 Absatz 3)
Zulassung zur Abschlussprüfung
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Anlage 6

(zu § 29 Absatz 6, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 1)
Niederschriften über die Prüfungen
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Anlage 7

(zu § 30 Absatz 3)
Bewertung
Bewertung der Leistungen nach Punkten
Punkte Notenwert Beschreibung
von 14 bis 15 Punkten = „sehr gut“ (1) eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
von 11 bis 13,99 Punkten = „gut“ (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
von 8 bis 10,99 Punkten = „befriedigend“ (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
von 5 bis 7,99 Punkten = „ausreichend“ (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
von 0 bis 4,99 Punkten = „nicht ausreichend“ (5) eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.
Bewertung der Leistungen - Notenschlüssel
Zuordnung der erfolgten Lösung der gestellten Aufgaben in Prozent zu den Bewertungspunkten
Lösung von Lösung bis Punkte
0,00 49,99 4,99
50,00 55,66 5,00
55,67 61,33 6,00
61,34 66,99 7,99
67,00 71,66 8,00
71,67 76,33 9,00
76,34 80,99 10,99
81,00 84,66 11,00
84,67 88,33 12,00
88,34 91,99 13,99
92,00 95,99 14,00
96,00 100,00 15,00
Zuordnung von Punkten zu Noten
Punkte von Punkte bis Note
0,00 4,99 nicht ausreichend
5,00 7,99 ausreichend
8,00 10,99 befriedigend
11,00 13,99 gut
14,00 15,00 sehr gut

Anlage 8

(§ 18 Absatz 3 und § 38 Absatz 2)
Zeugnisse
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