Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und die Einleitung von Wasser in oberirdische Gewässer (Oberflächengewässergebührengesetz - ObflGebG) Vom 21. September 2021
Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und die Einleitung von Wasser in oberirdische Gewässer (Oberflächengewässergebührengesetz - ObflGebG) Vom 21. September 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und die Einleitung von Wasser in oberirdische Gewässer (Oberflächengewässergebührengesetz - ObflGebG) vom 21. September 2021 | 01.01.2021 |
Eingangsformel | 01.01.2021 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Gebührenpflicht | 01.01.2021 |
§ 2 - Festsetzung und Veranlagungszeitraum | 01.01.2021 |
§ 3 - Fälligkeit der Gebühr | 01.01.2021 |
§ 4 - Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze | 01.01.2021 |
§ 5 - Erfassung der Wasser- und Abwassermengen | 01.01.2021 |
§ 6 - Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften | 01.01.2021 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Anwendungsbereich, Gebührenpflicht
(1) Für die nachfolgenden Benutzungen von oberirdischen Gewässern werden Gebühren erhoben:
1.
das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
3.
das Einleiten von Wasser in oberirdische Gewässer und
4.
das Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer.
(2) Gebührenpflichtig ist, wer Benutzungen nach Absatz 1 durchführt.
(3) Von der Gebührenpflicht befreit sind:
1.
Erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne von § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295, 1296), in der jeweils geltenden Fassung sowie behördlich angeordnete Gewässerbenutzungen,
2.
Benutzungen durch Wasser- und Bodenverbände zur Durchführung ihrer Aufgaben,
3.
die Benutzung oberirdischer Gewässer zur Ausführung von Bau- und Unterhaltungsarbeiten an öffentlichen Abwasseranlagen und U-Bahn-Verkehrswegen,
4.
die Benutzung oberirdischer Gewässer mit Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit Überbauungen von Gewässern mit öffentlichen Wegen oder Straßen einschließlich der zu ihrer Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Für Sondernutzungen, die in öffentlich-rechtlichen Verträgen gestattet werden, können von diesem Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 2 Festsetzung und Veranlagungszeitraum
(1) Die zuständige Behörde (Festsetzungsbehörde) setzt die Gebühr durch schriftlichen Bescheid gegenüber der oder dem Gebührenpflichtigen nach § 1 Absatz 2 fest.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird die Benutzung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder endgültig eingestellt, so beträgt die für die Veranlagung zugrunde zu legende Jahresmenge ein Zwölftel der zugelassenen Jahresmenge für jeden angefangenen Monat, in dem eine Benutzung stattfindet. Bei Benutzungen für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr wird die zugelassene Monatsmenge für die angefangenen Monate zugrunde gelegt, in denen eine Benutzung stattfindet. Im Falle der endgültigen Einstellung der Benutzung muss die oder der Gebührenpflichtige auf die Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche Erklärung endgültig verzichtet haben. Die Benutzung gilt frühestens mit Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde als eingestellt. Wird die Benutzung auf Grund eines Widerrufs oder der Rücknahme eines die Benutzung zulassenden Bescheides eingestellt, so gilt die Benutzung frühestens mit Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides als eingestellt.
(3) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Benutzung vorgenommen wird.
§ 3 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr ist in voller Höhe zu dem im Gebührenfestsetzungsbescheid festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
§ 4 Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze
(1) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus der für das jeweilige Kalenderjahr insgesamt zulässigen Menge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides. Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze, die Mindestgebühren sowie die Ausgestaltung von Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen durch Rechtsverordnung festzulegen.
(2) Enthält der die Gewässerbenutzung zulassende Bescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Gewässerbenutzung, sind diese bei der Berechnung der Jahresmenge zu berücksichtigen. Sind keine Inhalts- und Nebenbestimmungen in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid enthalten oder ergibt sich aus den festgelegten Mengenangaben des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides keine realistische Jahresmenge, so ist die Jahresmenge durch die Festsetzungsbehörde zu schätzen.
(3) Ist kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden oder wird die in einem Bescheid festgesetzte Jahresmenge überschritten, so ist bei der Festsetzung der Gebühr die tatsächliche Menge zugrunde zu legen, die von der Festsetzungsbehörde nach den Angaben des oder der Gebührenpflichtigen durch die Vorlage eines Nachweises, der den Anforderungen des § 5 entspricht, ermittelt wird. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, ist die Jahresmenge zu schätzen.
(4) Variiert die zugelassene Jahresmenge nach Absatz 1 nach Maßgabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheids, so hat die oder der Gebührenpflichtige der Festsetzungsbehörde spätestens bis zum 31. März des dem Erhebungsjahr folgenden Jahres die jeweils erforderlichen Angaben zur tatsächlich entnommenen oder eingeleiteten Menge beziehungsweise der eingebrachten festen Stoffe im Erhebungszeitraum zu übersenden.
§ 5 Erfassung der Wasser- und Abwassermengen
(1) Gebührenpflichtige haben die zur Benutzung verwendeten Anlagen mit geeigneten Messgeräten oder Messeinrichtungen zur Erfassung der entnommenen oder eingeleiteten Wassermengen auszurüsten.
(2) Der Einbau der Messgeräte soll an der Entnahmestelle oder Einleitungsstelle erfolgen.
(3) Es ist mindestens die Jahresmenge zu messen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen. Sie sind der Festsetzungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die oder der Gebührenpflichtige hat die Messergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Erhebungsjahres.
(4) Die Festsetzungsbehörde stellt auf Antrag der oder des Gebührenpflichtigen fest, ob die Messgeräte oder Messeinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind.
(5) Die Messgeräte und Messeinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Messgenauigkeit zu überprüfen und bei Überschreitung der zulässigen Fehlergrenze auszuwechseln. Die Zeitabstände und die Fehlergrenzen richten sich bei den Messgeräten nach den jeweils geltenden eichrechtlichen Vorschriften. Bei Einbau, Auswechslung oder Überprüfung eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung sind das Datum und der Zählerstand zu vermerken.
§ 6 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1.
aus der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259, 1269), in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften über
a)
die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen (§§ 34 und 35),
b)
das Steuerschuldverhältnis (§§ 42, 44, 45 und 48),
c)
die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77),
d)
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 bis 110),
e)
die Richtigstellung von Erklärungen (§ 153 Absatz 1),
f)
Aufrechnung und Verzinsung von hinterzogenen Abgaben (§§ 226 und 235);
2.
aus dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), in der jeweils geltenden Fassung, die Vorschriften über
a)
Auslagen (§ 5),
b)
Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen (§ 12),
c)
Säumniszinsen (§ 19),
d)
Rückzahlung und Verrechnung (§ 20),
e)
Stundung, Niederschlagung und Erlass (§ 21),
f)
Verjährung (§ 22 Absätze 3 bis 6).
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. September 2021.
Der Senat
Feedback