Hamburgische Verordnung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach Dienstunfällen Vom 22. November 2016
Hamburgische Verordnung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach Dienstunfällen Vom 22. November 2016
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgische Verordnung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach Dienstunfällen vom 22. November 2016 | 01.12.2016 |
Eingangsformel | 01.12.2016 |
§ 1 - Flugdienst | 01.12.2016 |
§ 2 - Besonders gefährdetes fliegendes Personal | 01.12.2016 |
§ 3 - Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand | 01.12.2016 |
§ 4 - Helm- und Schwimmtaucherinnen oder Helm- und Schwimmtaucher | 01.12.2016 |
§ 5 - Munitionsuntersuchungspersonal | 01.12.2016 |
§ 6 - Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze | 01.12.2016 |
§ 7 - Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber | 01.12.2016 |
§ 8 - Andere Angehörige des Öffentlichen Dienstes | 01.12.2016 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.12.2016 |
Auf Grund von § 48 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223, 225), wird verordnet:
§ 1 Flugdienst
(1) Flugdienst im Sinne des § 48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HmbBeamtVG ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durchführung eines Flugauftrages oder eines sonstigen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluss der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluss der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Hubschraubern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
(3) Zum Flugdienst gehören auch
1.
bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
a)
das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunktes zur Parkposition,
b)
der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerkes bis zum Stillstand des Triebwerkes sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel,
2.
bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch eine Luftfahrzeugführerin oder einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,
3.
im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,
4.
im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung hierzu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Hubschraubers oder beim Abseilen oder Aufseilen an einem Hubschrauber.
§ 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
(1) Beamtinnen oder Beamte, die
1.
zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
2.
in der Ausbildung zur bzw. zum Angehörigen der Besatzung oder zur Fluglehrerin bzw. zum Fluglehrer stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
3.
zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
4.
Dienstverrichtungen nach § 1 Absatz 3 vornehmen,
5.
einen besonders gefährlichen Auftrag nach § 3 Absatz 1 durchführen,
6.
zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand nach § 3 Absatz 3 befindet,
sind während des Flugdienstes Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die aufgrund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gelten während des Flugdienstes als besonders gefährdetes fliegendes Personal, wenn die Besatzung des Luftfahrzeuges besonders gefährdetes fliegendes Personal nach Absatz 1 ist.
§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
1.
in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
2.
mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
3.
im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
4.
im Langsamflug oder Verbandsflug,
5.
im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,
6.
zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen.
(2) Einem besonders gefährlichen Auftrag nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start aufgrund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand liegt vor
1.
für die Dauer des Start- und Landevorganges,
2.
für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten,
3.
wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.
§ 4 Helm- und Schwimmtaucherinnen oder Helm- und Schwimmtaucher
(1) Helmtaucherinnen oder Helmtaucher sind Beamtinnen oder Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden. Schwimmtaucherinnen oder Schwimmtaucher sind Beamtinnen oder Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden.
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung
1.
der Helmtaucherin oder des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters,
2.
der Schwimmtaucherin oder des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmmaske.
§ 5 Munitionsuntersuchungspersonal
(1) Zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal gehören Beamtinnen oder Beamte, die zur Untersuchung von Munition dienstlich eingesetzt sind, und Beamtinnen oder Beamte, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absätze 3 und 4).
(2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung von Feuer, Rauch und künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände auch andere Stoffe enthalten.
(3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das dienstlich angeordnete Untersuchen (Prüfen und Feststellen des Zustandes) von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.
(4) Zum dienstlichen Umgang mit Munition gehören auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung dienstlich angeordnete praktische Sprengübungen.
§ 6 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
(1) Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze sind Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Polizeiverbänden dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden. Entsprechendes gilt für andere Beamtinnen oder Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamtinnen oder Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden.
(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.
§ 7 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber
Beamtinnen oder Beamte, die unterhalb eines Hubschraubers im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 HmbBeamtVG. Der Einsatz umfasst auch die Ausbildung und Erprobung.
§ 8 Andere Angehörige des Öffentlichen Dienstes
Für andere Angehörige des Öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 48 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 HmbBeamtVG bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 7 entsprechend.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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