APO-FS TWG
DE - Landesrecht Hamburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) Vom 16. Juli 2002

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) Vom 16. Juli 2002
*)
**)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 641)
Fußnoten
*)
Erlassen als Artikel 7 der Verordnung vom 16. 7. 2002 (HmbGVBl. S. 151)
**)
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung vom 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263, 316) gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich in dem Bildungsgang einer Fachschule für den Fachbereich Wirtschaft befinden, die bisherigen Vorschriften [APO-FS TWG in der Fassung vom 6. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 634)] fort.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung (APO-FS TWG) vom 16. Juli 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.08.2017
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2004
§ 2 - Aufgaben und Ziele der Ausbildung01.01.2004
§ 3 - Gliederung und Inhalt der Ausbildung01.08.2017
§ 4 - Dauer der Ausbildung01.08.2017
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2004
Abschnitt 2 - Versetzung und Abschlussprüfung01.01.2004
§ 6 - Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss01.08.2017
§ 7 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung01.08.2017
§ 8 - Ergebnis der Abschlussprüfung01.08.2017
§ 8a - Berechnung einer Durchschnittsnote01.08.2017
§ 9 - Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen01.08.2021
§ 10 - Abschlusszeugnis01.08.2017
Abschnitt 3 - Erwerb der Fachhochschulreife01.01.2004
§ 11 - Voraussetzungen des Erwerbs01.08.2017
§ 12 - Zuerkennung, Zeugniseintrag01.08.2017
Abschnitt 4 - Prüfung für Externe01.01.2004
§ 13 - Zulassung zur Prüfung01.08.2017
§ 14 - Gliederung und Gegenstand der Prüfung01.08.2017
§ 15 - Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote und Prüfungszeugnis01.08.2017
Anlage 1 - Stundentafeln und Verzeichnis der Lernfelder und Unterrichtsfächer nach § 3 Absätze 2 bis 401.08.2021
Anlage 2 - Verzeichnis der Zugangsberufe nach § 5 Absatz 208.01.2020
Auf Grund von § 24 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Aufgaben und Ziele der Ausbildung
§ 3Gliederung und Inhalt der Ausbildung
§ 4Dauer der Ausbildung
§ 5Zulassungsvoraussetzungen
Abschnitt 2 Versetzung und Abschlussprüfung
§ 6Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss
§ 7Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
§ 8Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 8aBerechnung einer Durchschnittsnote
§ 9Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen
§ 10Abschlusszeugnis
Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife
§ 11Voraussetzungen des Erwerbs
§ 12Zuerkennung, Zeugniseintrag
Abschnitt 4 Prüfung für Externe
§ 13Zulassung zur Prüfung
§ 14Gliederung und Gegenstand der Prüfung
§ 15Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote und Prüfungszeugnis

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Aufgaben und Ziele der Ausbildung

(1)
1
Fachkräften mit beruflicher Erfahrung soll eine berufliche Fachausbildung sowie eine erweiterte berufsübergreifende Bildung vermittelt werden, die sie befähigt, Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
2
Die Ausbildung endet mit einer Prüfung und ermöglicht einen staatlichen Abschluss.
(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.
(3) Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können durch ergänzende Lernangebote in den einzelnen Fachrichtungen weitere Qualifikationen und Abschlüsse erworben werden.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in folgende Fachrichtungen unterteilt:
1.
Fachbereich Technik
a)
Bautechnik,
b)
Chemietechnik,
c)
Elektrotechnik,
d)
Farb- und Lackiertechnik,
e)
Luftfahrttechnik,
f)
Holztechnik,
g)
Informationstechnik,
h)
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik,
i)
Maschinentechnik,
j)
Mechatronik,
k)
Umweltschutztechnik,
2.
Fachbereich Wirtschaft
a)
Betriebswirtschaft,
b)
Hotel- und Gastronomiemanagement,
c)
hauswirtschaftliche Dienstleistung,
3.
Fachbereich Gestaltung
Gewandmeister.
Die zuständige Behörde kann innerhalb der Fachbereiche weitere Fachrichtungen und innerhalb der Fachrichtungen Schwerpunkte einrichten. Ein Ausbildungsgang wird nur eingerichtet, wenn eine hinreichende Zahl an verbindlichen Anmeldungen vorliegt.
(2) Die Ausbildung innerhalb einer Fachrichtung umfasst einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtbereich.
(3) Die Zahl der im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich zu erteilenden Unterrichtsstunden wird durch die Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung festgelegt. Der Pflichtbereich gliedert sich in den fachrichtungsbezogenen Unterricht, der in Lernfelder unterteilt ist, und den fachrichtungsübergreifenden Unterricht, der in Unterrichtfächer unterteilt ist. Die einzelnen Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereiches sowie die jeweils darauf entfallenden Unterrichtsstunden sind in der Anlage 1 aufgeführt. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(4) Der Wahlpflichtbereich besteht aus Ergänzungsfächern, die von der jeweiligen Fachschule für die Ausbildung in einer Fachrichtung festgesetzt werden. Sie schließen sich inhaltlich an die Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereiches an. Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Ergänzungsfach erbringt, werden mit einer Note bewertet; § 11 Absatz 1 APO-AT findet Anwendung.
(5) Im Wahlpflichtbereich kann Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife angeboten werden. Inhalt und Umfang des Zusatzunterrichts ergeben sich aus der Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung.

§ 4 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform in der Regel zwei Jahre und umfasst mindestens 2400 Unterrichtsstunden. Sie ist in eine einjährige Unterstufe und eine einjährige Oberstufe gegliedert. Unterstufe und Oberstufe sind in Schulhalbjahre unterteilt. Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform ist auf Antrag der Schülerin beziehungsweise des Schülers am Ende der Unterstufe einmal möglich.
(2) Innerhalb eines Fachbereiches kann eine abgeschlossene Fachschulausbildung auf Antrag der Fachschülerin beziehungsweise des Fachschülers auf die Fachschulausbildung in einer zweiten Fachrichtung mit bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde. Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Fachschulausbildung der selben Fachrichtung, die abweichend von Absatz 1 Satz 1 in nur einem Jahr absolviert wurde.
(3) In Einzelfällen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Ausbildung in der Unterstufe und in der Oberstufe zeitlich getrennt durchgeführt werden.
(4) Die Zeitdauer zwischen dem Beginn und dem Abschluss des Bildungsganges soll höchstens vier Jahre betragen.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
die Berufsschule und die Ausbildung in einem für die jeweilige Fachrichtung geeigneten Ausbildungsberuf (Zugangsberuf) abgeschlossen hat und in einem der Zugangsberufe mindestens ein Jahr berufstätig war. Die Berufstätigkeit kann während der Fachschulausbildung in der Vollzeitform abgeleistet werden; die Ausbildung in der Fachschule verlängert sich in diesem Fall entsprechend. In der Fachrichtung Gewandmeister muss die berufliche Tätigkeit mindestens ein Jahr in einer Theater- oder Kostümwerkstatt ausgeübt worden sein;
2.
die Ausbildung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten in einem für die jeweilige Fachrichtung geeigneten Beruf nach Landesrecht abgeschlossen hat und mindestens ein Jahr in diesem Beruf tätig war;
3.
die Berufsschule und eine Ausbildung abgeschlossen hat und fünf Jahre in einem für die Ausbildung an der Fachschule förderlichen Beruf tätig war. Auf die Dauer der Berufstätigkeit wird der Besuch einer für die Ausbildung geeigneten Berufsfachschule mit bis zu einem Jahr angerechnet.
(2)
1
Die Zugangsberufe für die einzelnen Fachrichtungen sind in Anlage 2 festgelegt.
2
Die zuständige Behörde kann andere anerkannte Ausbildungsberufe als gleichwertige Vorbildung anerkennen.
(3) Die Voraussetzung des Abschlusses der Berufsschule erfüllt auch, wer eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.
(4) Findet die Ausbildung in Teilzeitform statt, kann die gemäß der Absätze 1 und 2 erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.
(5) Wer die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und eine für die Ausbildung geeignete zusätzliche Vorbildung besitzt, kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in die Oberstufe eintreten.

Abschnitt 2 Versetzung und Abschlussprüfung

§ 6 Versetzung und Gleichwertigkeit mit dem mittleren Schulabschluss

(1) Der Übergang von der Unterstufe in die Oberstufe setzt eine Versetzung voraus (Jahresversetzung). Der Schulvorstand kann für einzelne Fachrichtungen eine halbjährliche Versetzung beschließen. Grundlage der Entscheidung über die Jahresversetzung sind die Noten des Jahreszeugnisses, bei halbjährlicher Versetzung die Noten des Halbjahreszeugnisses. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn in allen Lernfeldern und Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden oder wenn mangelhafte Leistungen nach Absatz 2 ausgeglichen werden.
(2) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Nicht mehr als ein Viertel der Zeugnisnoten darf mangelhaft sein. Jeder mangelhaften Leistung müssen mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und zu erwarten ist, dass trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres oder Schulhalbjahres erreicht wird.
(4) Die Versetzung in die Oberstufe schließt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den mittleren Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, enthält das Versetzungszeugnis den Vermerk: „Dieses Zeugnis entspricht in seinen Berechtigungen dem mittleren Schulabschluss.“

§ 7 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen und einer Facharbeit mit anschließender Präsentation. Sie kann gemäß Absatz 5 um eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Alle Prüfungen können auch praktische Teile umfassen. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen beträgt mindestens neun und höchstens zwölf Zeitstunden. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Prüfungskompetenzbereiche.
(2) Mit dem Prüfungskompetenzbereich 1 werden schwerpunktmäßig die Fach- und Problemlösungskompetenzen der Schülerinnen und Schülern überprüft. Die Prüfung erfolgt schriftlich und dauert mindestens vier und höchstens sechs Zeitstunden. Inhaltlich bezieht sie sich auf zwei bis vier der in Anlage 1 definierten Lernfelder der jeweiligen Fachrichtung. Diese Lernfelder werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der schulischen Schwerpunktsetzung im turnusmäßigen Wechsel festgelegt. Die Schule gibt den Schülerinnen und Schüler zu Beginn der Ausbildung schriftlich bekannt, welches die für ihre Prüfung relevanten Lernfelder sind. Die Prüfung muss fachrichtungsübergreifende Elemente enthalten.
(3) Mit dem Prüfungskompetenzbereich 2 werden die planerischen und unternehmerischen Fähigkeiten, strukturelles Überblickswissen und die Führungskompetenz der Schülerinnen und Schüler überprüft. Die Prüfung erfolgt schriftlich und dauert mindestens vier und höchstens sechs Zeitstunden. Inhaltlich bezieht sie sich auf zwei bis vier der in Anlage 1 definierten Lernfelder der jeweiligen Fachrichtung, die nicht mit den Lernfeldern des Prüfungskompetenzbereich 1 identisch sind. Die Lernfelder werden von der zuständigen Behörde im turnusmäßigen Wechsel festgelegt. Die Schule gibt den Schülerinnen und Schüler zu Beginn der Ausbildung schriftlich bekannt, welches die für sie relevanten Lernfelder sind. Die Prüfung muss fachrichtungsübergreifende Elemente enthalten.
(4) Der Prüfungskompetenzbereich 3 umfasst die Durchführung und Dokumentation eines berufsspezifischen Projekts im Rahmen einer Facharbeit, sowie deren anschließende Präsentation. Der Prüfling erhält vor Beginn der Facharbeit ein Bewertungsraster. Die Facharbeit wird möglichst mit betrieblicher Anbindung in einem eigenen, für alle Fachrichtungen einheitlichen Lernfeld erstellt. Sie ist innerhalb des letzten Schulhalbjahres anzufertigen. Die Präsentation der Facharbeit dauert 30 Minuten. In der Fachrichtung Gewandmeister ist das Material für die praktischen Anteile der Facharbeit von der Schülerin beziehungsweise von dem Schüler bereitzustellen.
(5) In den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.

§ 8 Ergebnis der Abschlussprüfung

(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Noten in allen Lernfeldern und Unterrichtsfächern und die Endnoten in den beiden schriftlichen Prüfungen und der Facharbeit mindestens ausreichend lauten oder ein Ausgleich nach Absatz 4 besteht.
(2) Die Endnote für die beiden schriftlichen Prüfungskompetenzbereiche wird jeweils wie folgt gebildet: Aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel der jeweils letzten Zeugnisnoten aus den zwei bis vier Lernfeldern, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 Grundlage der jeweiligen Prüfung waren, wird eine Vornote gebildet. Die Note der jeweiligen Prüfungsarbeit wird sodann mit der Vornote des jeweiligen Prüfungskompetenzbereichs als arithmetisches Mittel zur Endnote zusammengeführt.
(3) Die Endnote der Facharbeit beruht auf der schriftlichen Ausarbeitung und der Präsentation. Sie wird ohne Einbringung der Zeugnisnoten aus einzelnen Lernfeldern oder Unterrichtsfächern gebildet.
(4) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Nicht mehr als eine der Endnoten aus den drei Prüfungskompetenzbereichen darf mangelhaft sein. Die Endnote mangelhaft in einem Prüfungskompetenzbereich kann nur durch die Endnote gut in einem anderen Prüfungskompetenzbereich oder die Note befriedigend in den beiden anderen Prüfungskompetenzbereichen ausgeglichen werden. Nicht mehr als ein Viertel der sonstigen Zeugnisnoten darf mangelhaft sein. Jeder mangelhaften Leistung müssen mindestens ebenso viele mindestens gute Leistungen oder doppelt so viele befriedigende Leistungen gegenüberstehen.

§ 8a Berechnung einer Durchschnittsnote

Die Durchschnittsnote berechnet sich wie folgt:
Die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Lernfelder, die Summe aus den jeweils letzten Zeugnisnoten für die einzelnen Unterrichtsfächer und die mit dem Faktor drei multiplizierte Summe aus den Endnoten in den drei Prüfungskompetenzbereichen werden addiert und durch die Anzahl aller Lernfelder, Unterrichtsfächer und die mit drei multiplizierte Anzahl der Endnoten dividiert:
Durchschnittsnote = (Σ1 + Σ2 + Σ3 x 3) ÷ (n1+n2+9)
Σ1 = Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen Lernfeldern
Σ2 = Summe der Zeugnisnoten für die einzelnen Unterrichtsfächern
Σ3 = Summe der beiden Endnoten aus den schriftlichen Prüfungen und der Note für die Facharbeit
n1 = Anzahl der unterrichteten Lernfelder im gesamten Ausbildungsgang
n2 = Anzahl der Unterrichtsfächer im gesamten Ausbildungsgang.

§ 9 Mit dem Abschluss erworbene Berechtigungen

(1) Der Abschluss einer Fachrichtung des Fachbereiches Technik berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)« oder »Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)«.
(2) Der Abschluss einer Fachrichtung des Fachbereiches Wirtschaft berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Bachelor Professional in Wirtschaft)« oder »Staatlich geprüfter Betriebswirt (Bachelor Professional in Wirtschaft)«.
(3) Der Abschluss der Fachrichtung Gewandmeister berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Gewandmeisterin (Bachelor Professional in Gestaltung)« oder »Staatlich geprüfter Gewandmeister (Bachelor Professional in Gestaltung)«.
(4) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Fachrichtungen von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Berufsbezeichnungen zulassen (landesrechtliche Berufsbezeichnung).
(5) Der Abschluss der Fachschule berechtigt zum Studium in grundständigen Studiengängen gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Es enthält den Vermerk über die bestandene Abschlussprüfung und über die erworbene Berufsbezeichnung sowie die nach § 8a gebildete Durchschnittsnote. In dem Vermerk über die erworbene Berufsbezeichnung ist die Fachrichtung mit anzugeben. Erfolgte die Ausbildung in einem Schwerpunkt innerhalb einer Fachrichtung, ist der Schwerpunkt mit anzugeben. Berechtigt der Abschluss zur Führung einer landesrechtlichen Berufsbezeichnung, enthält das Zeugnis den Vermerk, dass diese mit der durch § 9 Absätze 1 bis 3 jeweils festgelegten Berufsbezeichnung gleichgestellt ist (Gleichstellungsvermerk). Die Durchschnittsnote wird mit einer Stelle hinter dem Komma angegeben; es wird nicht gerundet.
(2) Die Endnoten in den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 sowie das Ergebnis der Facharbeit werden im Zeugnis gesondert ausgewiesen. Das Thema der Facharbeit kann genannt werden.
(3) Das Abschlusszeugnis enthält folgenden Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.

Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife

§ 11 Voraussetzungen des Erwerbs

(1) Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt voraus, dass innerhalb des jeweiligen Fachbereiches im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen sind, erfüllt werden. Die in den jeweiligen Fachrichtungen zu belegenden Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Anlage 1. Inhalt und Umfang dieses Unterrichts richten sich nach der jeweiligen Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung.
(2) Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt weiterhin voraus, dass die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler in einem der fachrichtungsübergreifenden Unterrichtsfächer an der zentralen Prüfung für die Fachhochschulreife erfolgreich teilnimmt. Das Unterrichtsfach, in welchem die zentrale Prüfung erfolgt, wird in der Anlage 1 einheitlich für die jeweilige Fachrichtung bestimmt (besonderes Prüfungsfach).
(3) Fachschülerinnen beziehungsweise Fachschüler erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden und erfolgreich an dem für den Erwerb der Fachhochschulreife zu belegenden Unterricht und an der zentralen Prüfung in dem besonderen Prüfungsfach teilgenommen haben.
(4) Die Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife war erfolgreich, wenn die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler in jedem zu belegenden Lernfeld und Unterrichtsfach kontinuierliche, schriftliche Leistungsnachweise erbracht und insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat beziehungsweise ein Ausgleich nach § 6 Absatz 2 besteht.
(5) Die Teilnahme an der zentralen Prüfung für die Fachhochschulreife in dem nach Absatz 2 Satz 2 bestimmten Unterrichtsfach war erfolgreich, wenn die Fachschülerin beziehungsweise der Fachschüler mindestens ausreichende Leistungen in der Prüfung erreicht hat.

§ 12 Zuerkennung, Zeugniseintrag

(1) Nach Bestehen der Abschlussprüfung und erfolgreicher Teilnahme am Unterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife und an der zentralen Prüfung in dem besonderen Prüfungsfach wird die Fachhochschulreife zuerkannt.
(2) Die Zuerkennung erfolgt durch folgenden Vermerk auf dem Abschlusszeugnis: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen“.

Abschnitt 4 Prüfung für Externe

§ 13 Zulassung zur Prüfung

(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß § 9 verbundenen Berechtigungen erwerben will, ohne eine staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.
(2) Zur Prüfung für Externe wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen nach § 5 Absätze 1 bis 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden. Die zuständige Behörde kann Bewerberinnen und Bewerber von der Prüfung ausschließen, deren Wohnsitz nicht in dem Geltungsbereich des Hamburgischen Schulgesetzes liegt.
(3) Wer nach Abschluss einer Hochschulausbildung in einer Fortbildungsmaßnahme auf die Prüfung für Externe vorbereitet worden ist, wird abweichend von Absatz 2 auch dann zugelassen, wenn die Ausbildung in einem Zugangsberuf gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 abgeschlossen wurde und die Dauer der Berufstätigkeit in einem der Zugangsberufe weniger als ein Jahr beträgt. Die Anzahl der Prüfungsfächer, die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen und die Zusammensetzung der Durchschnittsnote verändern sich entsprechend.

§ 14 Gliederung und Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus drei schriftlichen Prüfungen. Zwei dieser schriftlichen Prüfungen erfolgen in den in § 7 Absätze 2 und 3 beschriebenen Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2. Die dritte schriftliche Prüfung erfolgt in dem Fach Wirtschaft und Gesellschaft. Für die einzelnen Prüfungen stehen nach näherer Festlegung bei der Bestimmung der Aufgaben in den Prüfungskompetenzbereichen 1 und 2 jeweils vier bis sechs Zeitstunden, in dem Fach Wirtschaft und Gesellschaft zwei bis drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungen beträgt wenigstens zehn und höchstens 15 Zeitstunden. Die schriftlichen Prüfungen können auch praktische Teile umfassen.
(3) Der praktische Teil besteht aus einer Facharbeit mit anschließender Präsentation. Insoweit gelten die Vorgaben aus § 7 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Facharbeit innerhalb eines Halbjahres in Abstimmung mit dem Fachprüfungsausschuss der Fachschule der gewählten Fachrichtung anzufertigen ist.
(4) Der mündliche Teil besteht aus einer verpflichtenden mündlichen Prüfung über die Lernfelder, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen oder der Facharbeit waren. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert 60 Minuten. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in zwei der schriftlichen Prüfungen oder in der Facharbeit mangelhafte oder schlechtere Leistungen erbracht hat.
(5) Hat der Prüfling in einer der schriftlichen Prüfungen mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, kann er eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragen, die sich inhaltlich auf den Prüfungskompetenzbereich beziehungsweise das Fach dieser schriftlichen Prüfung bezieht. Der Antrag ist schriftlich und binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zu stellen. Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling in zwei der schriftlichen Prüfungen oder in der Facharbeit mangelhafte oder schlechtere Leistungen oder in der verpflichtenden mündlichen Prüfung ungenügende Leistungen erbracht hat. Die Prüfung findet als Einzelprüfung statt und soll nicht länger als 20 Minuten dauern, je nach Prüfungsaufgabe kann der Fachprüfungsausschuss eine Vorbereitungszeit einräumen. Die Berechnung der Endnote für diesen Prüfungskompetenzbereich beziehungsweise dieses Fach erfolgt gemäß § 46 Absatz 1 APO-AT.

§ 15 Ergebnis der Prüfung, Durchschnittsnote und Prüfungszeugnis

(1) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten in allen drei schriftlichen Prüfungen, in der Facharbeit und in der verpflichtenden mündlichen Prüfung mindestens ausreichend lauten oder mangelhafte Leistungen entsprechend Absatz 2 ausgeglichen werden können und kein Fall von Absatz 3 vorliegt. Im Falle des § 14 Absatz 5 wird statt der Note der schriftlichen Prüfung die Endnote für den jeweiligen Prüfungskompetenzbereich beziehungsweise das jeweilige Fach herangezogen. Die Note für die Facharbeit berechnet sich gemäß § 8 Absatz 3.
(2) Ausgeglichen wird die Note mangelhaft in einer schriftlichen Prüfung oder in der verpflichtenden mündlichen Prüfung durch die Note gut oder besser in einer anderen Prüfung oder die Note befriedigend in zwei anderen Prüfungen. Die Facharbeit zählt in diesem Sinne ebenfalls als Prüfung, ihre Note berechnet sich gemäß § 8 Absatz 3.
(3) Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden
1.
bei der Note mangelhaft in zwei schriftlichen Prüfungen oder der Note ungenügend in einer schriftlichen Prüfung,
2.
bei der Note mangelhaft oder ungenügend in der praktischen Prüfung,
3.
bei der Note ungenügend in der verpflichtenden mündlichen Prüfung.
(4) Die Durchschnittsnote berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den drei schriftlichen Prüfungen, in der Facharbeit und in der verpflichtenden mündlichen Prüfung. Im Falle des § 14 Absatz 5 zählt für die dort genannte schriftliche Prüfung die Endnote.
(5) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.

Anlage 1

Stundentafeln und Verzeichnis der Lernfelder und Unterrichtsfächer nach § 3 Absätze 2 bis 4
Anmerkungen:
1.
Die Fächer der schriftlichen Prüfung im Fachbereich Wirtschaft sind mit »P« gekennzeichnet.
2.
Weisen zwei oder mehrere Fächer im Fachbereich Wirtschaft die Kennzeichnung »P**« auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch die Schule zu Beginn der Ausbildung. Weisen zwei oder mehrere Fächer im Fachbereich Wirtschaft die Kennzeichnung »P***« auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch Wahl der Schülerin oder des Schülers.
3.
Die schriftliche Prüfung im mit »bP« gekennzeichneten Fach (besonderes schriftliches Prüfungsfach) wird gemäß der Anforderungen der Rahmenvereinbarungen der KMK über »den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen« (Beschluss der KMK vom 5. Juni 1998) - in der jeweils geltenden Fassung - durchgeführt.
4.
Die Fächer der schriftlichen Prüfung für Externe im Fachbereich Wirtschaft sind mit »EP« gekennzeichnet.
5.
Die zuständige Behörde kann dieses Verzeichnis hinsichtlich der Bezeichnung der Lernfelder und Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
1.
Fachbereich Technik
a)
Fachrichtung Bautechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen 180
2 Materialien und Baustoffe ermitteln und auswählen 120
3 Bauprojekte planen und Genehmigungsverfahren vorbereiten 140
4 Bauleistungen ausschreiben und für die Vergabe vorbereiten 120
5 Konstruktionen auswählen und planen 140
6 Ver- und Entsorgungsanlagen planen und ausführen 140
7 Bauablauf vorbereiten und Bauüberwachung durchführen 140
8 Tragwerke konstruieren, detaillieren und ausführen 180
9 Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen 120
10 Bauschäden analysieren und Sanierungskonzepte erstellen 140
11 Gebäude energetisch sanieren 140
12 Bauliche Maßnahmen im Bereich Ausbau planen und durchführen 120
13 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Bautechnik (Abendform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen 140
2 Materialien und Baustoffe ermitteln und auswählen 100
3 Bauprojekte planen und Genehmigungsverfahren vorbereiten 120
4 Bauleistungen ausschreiben und für die Vergabe vorbereiten 100
5 Konstruktionen auswählen und planen 100
6 Ver- und Entsorgungsanlagen planen und ausführen 100
7 Bauablauf vorbereiten und Bauüberwachung durchführen 120
8 Tragwerke konstruieren, detaillieren und ausführen 160
9 Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen 100
10 Bauschäden analysieren und Sanierungskonzepte erstellen 100
11 Gebäude energetisch sanieren 100
12 Bauliche Maßnahmen im Bereich Ausbau planen und durchführen 80
13 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
b)
Fachrichtung Chemietechnik (Abendform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Gravimetrische und volumetrische Analysen planen, durchführen und auswerten 80
2 Moderne, großtechnische Produktionsverfahren analysieren, beurteilen und optimieren 80
3 Synthesen unterschiedlicher Stoffklassen planen, durchführen und bewerten 80
4 Arbeitsprozesse im Labor und Betrieb nachhaltig sichern, dokumentieren und zertifizieren 80
5 Spektroskopische Verfahren zur Strukturaufklärung organischer Verbindungen auswählen, durchführen und interpretieren 80
6 Spektrometrische Analyseverfahren auswählen, durchführen und bewerten 120
7 Chromatografische Analyseverfahren auswählen, durchführen und bewerten 80
8 Die Qualität von komplexen chemisch-technischen Prozessen überwachen und sicherstellen 120
9 Verfahren der biochemischen Molekulargenetik planen, durchführen und auswerten 80
10 Struktur und Eigenschaften von Naturstoffen charakterisieren, analysieren und dokumentieren 80
11 Kundenaufträge eines Laborbetriebes planen 80
12 Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen 80
13 Wertschöpfungsprozesse steuern und Liquidität sichern 80
14 Validität von quantitativen Analysen mit statistischen Verfahren prüfen und beurteilen 80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1320
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 240
Mathematik (bP) 160
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 720
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
c1)
Fachrichtung Elektrotechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen 170
2 Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse analysieren und messtechnisch überwachen 170
3 Elektrische Anlagen sowie Gebäude installationstechnisch analysieren, errichten und dokumentieren 120
4 Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb nehmen 120
5 Steuerungssysteme planen, realisieren und in Betrieb nehmen 120
6 Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren 120
7 Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen 120
8 Regelungstechnische Systeme realisieren und in Betrieb nehmen 140
9 Elektrische Energieerzeugung planen, in Betrieb nehmen und ändern 60
10 Elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und warten 60
11 Anlagen der Gebäudetechnik automatisieren 120
12 Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren 120
13 Automatisierte Systeme projektieren 120
14 Elektrische Übertragungs- und Verteilsysteme planen, in Betrieb nehmen und ändern 120
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Elektrotechnik (Abendform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen 140
2 Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse analysieren und messtechnisch überwachen 140
3 Elektrische Anlagen sowie Gebäude installationstechnisch analysieren, errichten und dokumentieren 100
4 Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb nehmen 90
5 Steuerungssysteme planen, realisieren und in Betrieb nehmen 90
6 Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren 90
7 Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen 90
8 Regelungstechnische Systeme realisieren und in Betrieb nehmen 120
9 Elektrische Energieerzeugung planen, in Betrieb nehmen und ändern 50
10 Elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und warten 50
11 Anlagen der Gebäudetechnik automatisieren 90
12 Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren 90
13 Automatisierte Systeme projektieren 90
14 Elektrische Übertragungs- und Verteilsysteme planen, in Betrieb nehmen und ändern 90
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
c2)
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Schaltungen der Kommunikationstechnik analysieren, entwickeln und prüfen 200
2 Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik entwickeln 200
3 Drahtlose Übertragungstechniken verstehen, planen und dimensionieren 120
4 Übertragungstechniken der Kommunikationstechnik anwenden 120
5 Funktion von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren, Störungen suchen und beheben 200
6 Managementsysteme für die Herstellung von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren und bewerten 120
7 Automatisierungsanlagen instand halten 160
8 Automatisierungsprozesse konzeptionieren und programmieren 80
9 SMR-Anwendungen1) für Informations- und Kommunikationsanwendungen projektieren und anpassen 120
10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Netzwerke für die Datenübertragung einweisen 80
11 Client-Serversysteme einrichten und administrieren 80
12 Endgeräte und Anwendungssoftware konfigurieren und einsetzen 80
13 Datenübertragungsanlagen projektieren 120
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik (Abendform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Schaltungen der Kommunikationstechnik analysieren, entwickeln und prüfen 170
2 Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik entwickeln 160
3 Drahtlose Übertragungstechniken verstehen, planen und dimensionieren 100
4 Übertragungstechniken der Kommunikationstechnik anwenden 100
5 Funktion von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren, Störungen suchen und beheben 160
6 Managementsysteme für die Herstellung von Informations- und Kommunikationsanlagen analysieren und bewerten 100
7 Automatisierungsanlagen instand halten 120
8 Automatisierungsprozesse konzeptionieren und programmieren 70
9 SMR-Anwendungen2) für Informations- und Kommunikationsanwendungen projektieren und anpassen 100
10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Netzwerke für die Datenübertragung einweisen 60
11 Client-Serversysteme einrichten und administrieren 60
12 Endgeräte und Anwendungssoftware konfigurieren und einsetzen 60
13 Datenübertragungsanlagen projektieren 60
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
c3)
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Medizingerätetechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Humanbiologische Grundlagen und biophysiologische Wirkungen analysieren und beurteilen 120
2 Medizinisch-technische Geräte entwickeln 200
3 Funktionseinheiten medizinisch-technischer Systeme und Geräte verstehen, prüfen und instand setzen 160
4 Systeme der Telemedizin in bestehende Systeme integrieren 160
5 Funktionen von Medizingerätetechnikanlagen analysieren, Störungen suchen und beheben 200
6 Managementsysteme für die Herstellung von Medizingerätetechnikanlagen analysieren und bewerten 120
7 Automatisierte Geräte aus der Medizintechnik instand halten 160
8 Medizinisch-technische Geräte automatisieren 80
9 SMR-Anwendungen3) für medizinisch-technische Anwendungen projektieren und anpassen 120
10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in medizinische Netzwerke einweisen 80
11 Client-Serversysteme einrichten und administrieren 80
12 Endgeräte und Anwendungssoftware in medizinischen Netzwerken konfigurieren und einsetzten 80
13 Medizinisch-technische Anlage projektieren 120
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Elektrotechnik Schwerpunkt Medizingerätetechnik (Abendform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Humanbiologische Grundlagen und biophysiologische Wirkungen analysieren und beurteilen 110
2 Medizinisch-technische Geräte entwickeln 160
3 Funktionseinheiten medizinisch-technischer Systeme und Geräte verstehen, prüfen und instand setzen 140
4 Systeme der Telemedizin in bestehende Systeme integrieren 120
5 Funktionen von Medizingerätetechnikanlagen analysieren, Störungen suchen und beheben 160
6 Managementsysteme für die Herstellung von Medizingerätetechnikanlagen analysieren und bewerten 100
7 Automatisierte Geräte aus der Medizintechnik instand halten 120
8 Medizinisch-technische Geräte automatisieren 70
9 SMR-Anwendungen4) für medizinisch-technische Anwendungen projektieren und anpassen 100
10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in medizinische Netzwerke einweisen 60
11 Client-Serversysteme einrichten und administrieren 60
12 Endgeräte und Anwendungssoftware in medizinischen Netzwerken konfigurieren und einsetzen 60
13 Medizinisch-technisches Gerät projektieren 60
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
d1)
Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Fahrzeuglackierer (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Unternehmungsgründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und kontrollieren 140
2 Betriebliche Finanzierungen und Forderungen nachhaltig managen 80
3 Marketingstrategien und -instrumente umsetzen 80
4 Finanzbuchhaltung durchführen und ausführen 100
5 Kostenarten, -stellen und -trägerrechnung durchführen und auswerten 120
6 Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulationsansätze für Lackier- und Reparaturleistungen ermitteln und in die Leistungsabrechnung überführen 80
7 Metallische Fahrzeugteile und Industrieobjekte instandsetzen, instandhalten und nachhaltig schützen 160
8 Karosserie- und Fahrzeugteile aus Kunst- und Naturwerkstoffen instandsetzen, instandhalten und nachhaltig schützen 160
9 Gestaltungskonzepte für Fahrzeuge und mobile Werbeträger analysieren, erstellen und umsetzen 120
10 EDV-gestütztes Controlling durchführen und auswerten 80
11 Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiterentwickeln 80
12 Analyse, Planung und Umsetzung komplexer Gestaltungskonzepte für Fahrzeuge und Objekte 160
13 Instandhaltung und Instandsetzung von Karosserie und Elektrik 40
14 Prüfung und Messung von Produktqualitäten und Schadensanalysen durchführen und kommunizieren 80
15 Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulation und Auftragsabwicklung mithilfe digitaler Techniken managen 80
16 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1680
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch (bP) 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Wahlpflichtbereich 160
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 720
Summe der Schülergrundstunden 2.400
d2)
Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Maler (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Unternehmungsgründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und kontrollieren 140
2 Betriebliche Finanzierungen und Forderungen nachhaltig managen 80
3 Marketingstrategien und -instrumente umsetzen 80
4 Finanzbuchhaltung durchführen und ausführen 100
5 Kostenarten, -stellen und -trägerrechnung durchführen und auswerten 120
6 Fachgerechte Aufmaße von Gebäuden und Objekten für die Leistungsabrechnung erstellen 80
7 Anorganische Untergründe instandsetzen, instandhalten und nachhaltig schützen 160
8 Organische Untergründe instandsetzen, instandhalten und nachhaltig schützen 160
9 Innovative Flächen-, Raum- und Objektgestaltungskonzepte erstellen und umsetzen 120
10 EDV-gestütztes Controlling durchführen und auswerten 80
11 Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiterentwickeln 80
12 Komplexe Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungskonzepte analysieren, deren kulturellen Wert erhalten und kreativ weiterentwickeln 160
13 Energetische Sanierung von Gebäudehüllen und Bauteilen durchführen 120
14 Prüfung und Messung von Produktqualitäten und Schadensanalysen durchführen und kommunizieren 80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1680
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch (bP) 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Wahlpflichtbereich 160
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 720
Summe der Schülergrundstunden 2.400
e)
Fachrichtung Luftfahrttechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Luftfahrzeuge betreiben und modifizieren 140
2 Bauteile demontieren und montieren 80
3 Bauteile dimensionieren und konstruieren 160
4 Baugruppen dimensionieren und konstruieren 160
5 Ausrüstungssysteme für den Einbau vorbereiten, modifizieren und testen 160
6 Wartung und Instandhaltung von Antrieben und Komponenten planen und überwachen 80
7 Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und testen 120
8 Werkstoffe und Bauteile prüfen 140
9 Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren 80
10 Prototypen und Kleinserien definieren und für die Fertigung vorbereiten 140
11 Komplexe Systeme einbauen, modifizieren und testen 80
12 Automatisierte Produktionsprozesse planen 160
13 Automatisierte Produktionsprozesse überwachen, warten, instand halten und optimieren 80
14 Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern 100
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Luftfahrttechnik (Abendform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Luftfahrzeuge betreiben und modifizieren 100
2 Bauteile demontieren und montieren 60
3 Bauteile dimensionieren und konstruieren 120
4 Baugruppen dimensionieren und konstruieren 140
5 Ausrüstungssysteme für den Einbau vorbereiten, modifizieren und testen 120
6 Wartung und Instandhaltung von Antrieben und Komponenten planen und überwachen 60
7 Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und testen 100
8 Werkstoffe und Bauteile prüfen 120
9 Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren 60
10 Prototypen und Kleinserien definieren und für die Fertigung vorbereiten 120
11 Komplexe Systeme einbauen, modifizieren und testen 60
12 Automatisierte Produktionsprozesse planen 120
13 Automatisierte Produktionsprozesse überwachen, warten, instand halten und optimieren 60
14 Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern 80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus de betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
f)
Fachrichtung Holztechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Zeichnerische Unterlagen auftragsorientiert planen und erstellen 150
2 Fertigungsprozesse für Möbel und Objekte des Innenausbaus planen, durchführen und bewerten 150
3 Einfache Werkstücke auftragsorientiert mit gesteuerten Maschinen herstellen 120
4 Ein Unternehmen gründen/übernehmen und mittels betriebswirtschaftlich relevanter Entscheidungen optimieren 60
5 Objekte unter besonderer Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und der Werkstoffgerechtigkeit planen und dafür Konstruktionsunterlagen erstellen 100
6 Objekte für die CNC-Fertigung gestalten, konstruieren und am Bearbeitungszentrum (BAZ) herstellen 140
7 Komplexe Kleinmöbel für die Serienfertigung gestalten, konstruieren, für die Fertigung vorbereiten und öffentlich präsentieren (Kleinserie 1) 200
8 Fertigung komplexer Möbel als Kleinserie planen, durchführen und öffentlich präsentieren (Kleinserie 2) 200
9 Konstruktionen hinsichtlich ihrer statischen Tauglichkeit überprüfen und optimieren 140
10 Komplexe Kostenrechnungsprozesse zur Qualitätssicherung und Auftragsoptimierung durchführen 80
11 Fenster und Haustüren gestalten, konstruieren und fertigen 140
12 Objektorientierte CAD/CAM-Strategien zur Fertigung von Objekten des Innenausbaus planen und durchführen 160
13 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1760
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 640
Summe der Schülergrundstunden 2.400
g)
Fachrichtung Informationstechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Einfache Software-Module entwickeln und dokumentieren 160
2 Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und administrieren 80
3 Elektronische Bauteile und Schaltungen analysieren und in Betrieb nehmen 160
4 Hardwarenahe Anwendungen entwickeln, anpassen und erweitern 80
5 Komplexe Softwaremodule entwickeln, bereitstellen und dokumentieren und Qualitätsmanagement 160
6 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80
7 Serverdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80
8 Elektronische Schaltungen entwickeln, entwerfen und realisieren 120
9 Softwareprojekte im Team planen und entwickeln 160
10 Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80
11 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern 60
12 Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen 80
13 Anlagen der Smarthome-Technologie planen und realisieren 80
14 Softwareprojekte verteilen, warten und optimieren 120
15 Serveranwendungen überwachen und optimieren 80
16 Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit planen, auswählen und realisieren 60
17 Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren und realisieren 40
18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Informationstechnik (Abendform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Einfache Software-Module entwickeln und dokumentieren 120
2 Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und administrieren 80
3 Elektronische Bauteile und Schaltungen analysieren und in Betrieb nehmen 80
4 Hardwarenahe Anwendungen entwickeln, anpassen und erweitern 80
5 Komplexe Softwaremodule entwickeln, bereitstellen und dokumentieren und Qualitätsmanagement 120
6 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80
7 Serverdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80
8 Elektronische Schaltungen entwickeln, entwerfen und realisieren 80
9 Softwareprojekte im Team planen und entwickeln 120
10 Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und administrieren 80
11 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern 40
12 Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen 80
13 Anlagen der Smarthome-Technologie planen und realisieren 80
14 Softwareprojekte verteilen, warten und optimieren 80
15 Serveranwendungen überwachen und optimieren 40
16 Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit planen auswählen und realisieren 40
17 Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren und realisieren 40
18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
h)
Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Baugruppen eines Nutzfahrzeuges und deren Bauteile methodisch konstruieren 180
2 Wareneingangskontrollen und Werkstoffprüfungen an fahrzeugspezifischen Bauteilen und Halbzeugen mit den Methoden des Qualitätsmanagements auswählen und durchführen 120
3 Einen Karosseriebetrieb gründen und führen, sowie das Personal aus- und weiterbilden 120
4 Die Belastung von Bauteilen am Nutzfahrzeug ermitteln und berechnen 120
5 Volumenbauteile des Fahrzeugs computergestützt unter Berücksichtigung des jeweiligen Fertigungsverfahren konstruieren 200
6 Bauteile am Nutzfahrzeug entsprechend ihrer Belastung dimensionieren 120
7 Nach Kundenanforderung elektrische und elektronische Fahrzeugkomponenten erstellen 120
8 Fahrzeugbaugruppen montieren und Verbindungselemente dimensionieren 80
9 Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten national und international vertreiben, Kunden beraten und betreuen 80
10 Bauteile eines Personenkraftwagens unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte des Gesamtfahrzeuges konstruieren 180
11 Metallische und nicht-metallische Werkstoffe des Fahrzeugbaus bei der Konstruktion begründet auswählen und fertigungsgerecht einsetzen 120
12 Fahrwiderstände zur Fahrzeugauslegung analysieren und berechnen, sowie die Ergebnisse visualisieren und bewerten 100
13 Komplexe Flächenmodelle von Pkw mittels CAD entwerfen und konstruieren 140
14 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
i1)
Fachrichtung Maschinentechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Geschäftsprozesse eines Industriebetriebes erfassen, steuern und optimieren 80
2 Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter Bauteile bilden 80
3 Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und hydraulisch realisieren 80
4 Einfache mechanische Baugruppen konstruieren 180
5 Preis- und kostenpolitische Entscheidungen treffen sowie marketing-orientierte Betriebsprozesse gestalten 120
6 Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen 120
7 Einfache automatisierte technische Anlagen realisieren 80
8 Eine statisch belastete Baugruppe auslegen und konstruieren 120
9 Produktions-, Arbeits- und Leistungserstellungsprozesse planen und steuern 160
10 Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen 140
11 Angetriebene Baugruppen konstruieren 160
12 Produktqualität sichern und weiter entwickeln 80
13 Überwachen, optimieren und instand halten komplexer technischer Systeme 80
14 Konstruktion einer komplexen dynamisch belasteten Baugruppe 160
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 160
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 140
Mathematik (bP) 140
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Maschinentechnik (Abendform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Geschäftsprozesse eines Industriebetriebes erfassen, steuern und optimieren 80
2 Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter Bauteile bilden 80
3 Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und hydraulisch realisieren 80
4 Einfache mechanische Baugruppen konstruieren 160
5 Preis- und kostenpolitische Entscheidungen treffen sowie marketing-orientierte Betriebsprozesse gestalten 80
6 Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen 80
7 Einfache automatisierte technische Anlagen realisieren 80
8 Eine statisch belastete Baugruppe auslegen und konstruieren 80
9 Produktions-, Arbeits- und Leistungserstellungsprozesse planen und steuern 160
10 Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen 80
11 Angetriebene Baugruppen konstruieren 80
12 Produktqualität sichern und weiter entwickeln 80
13 Überwachen, optimieren und instand halten komplexer technischer Systeme 80
14 Konstruktion einer komplexen dynamisch belasteten Baugruppe 80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 160
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 120
Mathematik (bP) 120
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 560
Individualisierte Lernformen 400
Summe der Schülergrundstunden 2.400
i2)
Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Luftfahrt (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Mechanische Luftfahrzeugbaugruppen und Komponenten planen, entwerfen und konstruieren 120
2 Elektrische Luftfahrzeugbaugruppen und Komponenten planen, entwerfen und konstruieren 120
3 Fertigungs- und Montagetechnik planen und kalkulieren 120
4 Produktionsabläufe planen, umsetzen, steuern und kalkulieren 120
5 System- und Komponentenspezifikationen messtechnisch prüfen 120
6 Qualitätsmanagement und Qualität definieren, implementieren, sichern und dokumentieren 100
7 Störungen in Fertigungs- und betrieblichen Abläufen analysieren, Prozesse optimieren 100
8 Luftfahrtspezifische Produkte und Dienstleistungen vermarkten und vertreiben 100
9 Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen und Komponenten 100
10 EASA Part-66 CAT B1.1 Zertifikat5): Elektrik, Elektronik, Digitaltechniken und Instrumentensysteme analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 3 bis 5, 9 und 10 110
11 EASA Part-66 CAT B1.1 Zertifikat: Instandhaltung, Werkstoffe und Komponenten analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 6 bis 7 134
12 EASA Part-66 CAT B1.1 Zertifikat: Aerodynamik, Turbinentriebwerke, Strukturen und Systeme von Flugzeugen analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 8 und 11 166
13 EASA Part -66 CAT B1.1 Zertifikat: Gasturbinentriebwerke und Propeller analysieren, verstehen und interpretieren. MODULE 15 und 17 70
14 Luftfahrzeugmodifikationen und Instandsetzungsmaßnahmen planen 100
15 Mitarbeiter führen und Organisationsprozesse verändern 100
16 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
j)
Fachrichtung Mechatronik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Mechatronische Basissysteme analysieren 160
2 Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und dokumentieren 160
3 Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssystemen 40
4 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80
5 Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren 120
6 Elektrische und elektronische Baugruppen analysieren, erweitern, dokumentieren und in Betrieb nehmen 120
7 Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten entwerfen 120
8 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern 60
9 Steuerungen visualisieren und vernetzen 80
10 Elektronische Baugruppen konzipieren und dimensionieren 80
11 Technische Systeme konstruieren und prüfen 120
12 Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten und, anpassen 120
13 Projektierung planen, steuern und überwachen 80
14 Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen, einrichten und optimieren 100
15 Elektronische Baugruppen einrichten und optimieren 80
16 Produktionstechnische Systeme warten und instand halten 120
17 Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern 40
18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fachrichtung Mechatronik (Abendform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Mechatronische Basissysteme analysieren 120
2 Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und dokumentieren 120
3 Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssystemen 40
4 Ausbildungsmaßnahmen planen, koordinieren und umsetzen 80
5 Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren 80
6 Elektrische und elektronische Baugruppen analysieren, erweitern, dokumentieren und in Betrieb nehmen 80
7 Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten entwerfen 80
8 Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern 40
9 Steuerungen visualisieren und vernetzen 80
10 Elektronische Baugruppen konzipieren und dimensionieren 80
11 Technische Systeme konstruieren und prüfen 80
12 Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten, anpassen 80
13 Projektierung planen, steuern und überwachen 80
14 Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen, einrichten und optimieren 80
15 Elektronische Baugruppen einrichten und optimieren 80
16 Produktionstechnische Systeme warten und instand halten 80
17 Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern 40
18 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1440
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 360
Summe der Schülergrundstunden 2.400
k)
Fachrichtung Umweltschutztechnik (Tagesform)
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Lernsituationen zur Umweltbildung entwickeln 120
2 Recyclingprozesse zielgruppenspezifisch aufbereiten 120
3 Abfallkonzepte entwickeln 120
4 Bauliche Eingriffe in die Natur mit einem Naturschutzgutachten ökologisch verantwortlich optimieren 120
5 Beratungsgespräche für energetische Sanierungen planen, durchführen und reflektieren 120
6 Abwasserbehandlungsanlagen analysieren und optimieren 120
7 Siedlungen durch Beteiligungsprozesse nachhaltig planen 120
8 Gewässeranalyse durchführen und Maßnahmenkatalog ableiten, entwickeln und vertreten 120
9 Sanierungsvorschlag für Altlasten planen und bewerten 120
10 Alternative Energieversorgungskonzepte entwerfen 120
11 Risiken der Trinkwasserversorgung untersuchen und Empfehlungen zur Wasseraufbereitung und Wasserförderung entwickeln 120
12 Arbeitsplatzgefahren beurteilen und eine Gefährdungsbeurteilung erstellen 120
13 Klimaschutzkonzepte entwerfen 120
14 Bodenproben analysieren und in einem Bodengutachten beurteilen 120
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1800
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
2.
Fachbereich Wirtschaft
a)
Fachrichtung Betriebswirtschaft
Prüfung Prüfung für Externe
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Analyse unternehmerischer Handlungsfelder P EP
Marketing P** EP**
Informations- und Organisationsmanagement P** EP**
Controlling P** EP**
Kostenmanagement
Personalmanagement P** EP**
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Sprache und Kommunikation
Wirtschaftsenglisch bP EP
Wahlpflichtbereich1)
b)
Fachrichtung Hotel- und Gastronomiemanagement
Prüfung Prüfung für Externe
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Unternehmensführung P EP
Controlling P EP
Organisation EP
Personalmanagement EP
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Sprache und Kommunikation
Fachenglisch bP EP
2. Fremdsprache
Wirtschaft und Gesellschaft
Wahlpflichtbereich2)
c)
Fachrichtung Hauswirtschaftliche Dienstleistung
Prüfung Prüfung für Externe
Fachrichtungsbezogener Unterricht
Dienstleistungserstellung
Marketing EP
Controlling P*** EP
Organisation P*** EP
Personalmanagement P*** EP
Fachrichtungsübergreifender Unterricht
Sprache und Kommunikation bP EP
Fachenglisch2)
Wirtschaft und Gesellschaft
Wahlpflichtbereich
3.
Fachbereich Gestaltung
a)
Fachrichtung Gewandmeister Damen
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Damen Röcke entwickeln und herstellen 60
2 Damen Rock-Unterbauten konstruieren und anfertigen 90
3 Damen Moderne Kleider konstruieren und herstellen 100
4 Damen Historische Röcke konstruieren und anfertigen 90
5 Farbgebende Bearbeitung von Stoffen zur Herstellung eines Kostüms (Damen und Herren gemeinsam) 160
6 Damen Moderne Jacken und Mäntel konstruieren 60
7 Damen Moderne Ärmelvarianten konstruieren und umsetzen 120
8 Damen Historische Wäsche konstruieren und herstellen 70
9 Damen Historische Korsetts konstruieren und anfertigen 70
10 Damen Moderne Hose konstruieren und herstellen 50
11 Damen Historische Kleider und Ärmel konstruieren und herstellen 80
12 Textile Oberflächen konstruieren, gestalten und strukturverändernd bearbeiten (Damen und Herren gemeinsam) 140
13 Damen Ballettkostüme herstellen und entwickeln 80
14 Damen Tailleurs konstruieren und anfertigen 80
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Gewandmeisterinnen und Gewandmeistern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1370
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch (bP) 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 430
Summe der Schülergrundstunden 2.400
b)
Fachrichtung Gewandmeister Herren
Lern- feld Fachrichtungsbezogener Unterricht Unterrichts- stunden
1 Herren Weste herstellen 100
2 Herren Historischen Wams aus moderner Ärmelweste entwickeln 80
3 Herren Historische Hose aus einer modernen Rundbundhose entwickeln 90
4 Herren Hemden entwickeln und herstellen 60
5 Farbgebende Bearbeitung von Stoffen zur Herstellung eines Kostüms (Damen und Herren gemeinsam) 160
6 Herren Modernes Sakko anfertigen 120
7 Herren Historisches Sakko anfertigen 70
8 Herren Anfertigung eines moderner Rockes (Gehrock/Cut/Frack) 100
9 Herren Justeaucorps/Weste entwickeln und anfertigen 100
10 Herren Historischen Rock anfertigen 80
11 Herren Tanzkostüme entwickeln 70
12 Textile Oberflächen konstruieren, gestalten und strukturverändernd bearbeiten (Damen und Herren gemeinsam) 140
13 Herren Trikots entwickeln und herstellen 40
14 Herren Uniformdokumentation entwickeln und herstellen 40
15 Planung und Durchführung eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von Gewandmeisterinnen und Gewandmeistern 120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht 1370
Fachrichtungsübergreifender Unterricht Unterrichts- stunden
Fachenglisch (bP) 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht 600
Individualisierte Lernformen 430
Summe der Schülergrundstunden 2.400
Fußnoten
1)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
1)
Das Fach Wirtschaftsmathematik muss für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden.
2)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
2)
Das Fach Fachenglisch sowie das Fach Wirtschaftsmathematik müssen für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden.
Das Fach Fachenglisch sowie das Fach Wirtschaftsmathematik müssen für den Erwerb der Fachhochschulreife als zusätzlicher, vertiefender Unterricht im Wahlpflichtbereich belegt werden.
3)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
4)
SMR: Shingled Magnetic Recording, ein Aufzeichnungsverfahren für Active-Archive-Anwendungen.
5)
Lizenz für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und -komponenten, die unter den Geltungsbereich der aktuell gültigen Verordnung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, fallen.

Anlage 2

Verzeichnis der Zugangsberufe nach § 5 Absatz 2
1.
Fachbereich Technik
a)
Fachrichtung Bautechnik
Asphaltbauer/Asphaltbauerin
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin
Bauschlosser/Bauschlosserin
Baustoffprüfer/Baustoffprüferin
Bautechniker in der Wasserwirtschaftsverwaltung/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung
Bauzeichner/Bauzeichnerin
Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin
Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin
Betonwerker/Betonwerkerin
Brunnenbauer/Brunnenbauerin
Dachdecker/Dachdeckerin
Estrichleger/Estrichlegerin
Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
Gleisbauer/Gleisbauerin
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
Isolierer/Isoliererin
Isoliermonteur/Isoliermonteurin
Kachelofen- und Luftheizungsbauer/Kachelofen- und Luftheizungsbauerin
Kanalbauer/Kanalbauerin
Maurer/Maurerin
Metallbauer/Metallbauerin - Konstruktionstechnik
Schiffszimmerer/Schiffszimmererin
Stahlbauschlosser/Stahlbauschlosserin
Steinmetz/Steinmetzin
Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin
Straßenbauer/Straßenbauerin
Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin
Stukkateur/Stukkateurin
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin
Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer - Isoliermonteur/Wärme-, Kälte- und
Schallschutzisoliererin - Isoliermonteurin
Wasserbauwerker/Wasserbauwerkerin
Zimmerer/Zimmerin
b)
Fachrichtung Chemietechnik
Biologielaborant/Biologielaborantin
Biologisch-technischer Assistent/Biologisch-technische Assistentin
Chemiebetriebsjungwerker/Chemiebetriebsjungwerkerin
Chemiefacharbeiter/Chemiefacharbeiterin
Chemielaborant/Chemielaborantin
Chemielaborjungwerker/Chemielaborjungwerkerin
Chemikant/Chemikantin
Chemisch-biologischer Assistent/Chemisch-biologische Assistentin
Chemisch-technischer Assistent/Chemisch-technische Assistentin
Lacklaborant/Lacklaborantin
Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin
Landwirtschaftlich-technischer Laborant/Landwirtschaftlich-technische Laborantin
Medizinisch-technischer Laborant/Medizinisch-technische Laborantin
Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Pharmakant/Pharmakantin
Pharmazeutisch-technischer Assistent/Pharmazeutisch-technische Assistentin
Physikalisch-technischer Assistent/Physikalisch-technische Assistentin
Physiklaborant/Physiklaborantin
Textillaborant/Textillaborantin
Umwelttechnischer Assistent/Umwelttechnische Assistentin
Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
c)
Fachrichtung Elektrotechnik
Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin
Büromaschinenmechaniker/Büromaschinenmechanikerin
Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin
Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektromaschinenwickler/Elektromaschinenwicklerin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Elektrotechnischer Assistent/Elektrotechnische Assistentin
Energieanlagenelektroniker/Energieanlagenelektronikerin
Energieanlageninstallateur/Energieanlageninstallateurin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Energiegeräteelektroniker/Energiegeräteelektronikerin
Energiegerätemechaniker/Energiegerätemechanikerin
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Feingeräteelektroniker/Feingeräteelektronikerin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin - Fachrichtung Gerätetechnik
Fernmeldeanlagenelektroniker/Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fernmeldeelektroniker/Fernmeldeelektronikerin
Fernmeldehandwerker/Fernmeldehandwerkerin
Fernmeldeinstallateur/Fernmeldeinstallateurin
Fernmeldemechaniker/Fernmeldemechanikerin
Fernmeldemonteur/Fernmeldemonteurin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Funkelektroniker/Funkelektronikerin
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Industriemechaniker/Industriemechanikerin - Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik
Informationselektroniker/Informationselektronikerin
Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Mess- und Regelmechaniker/Mess- und Regelmechanikerin
Nachrichtengerätemechaniker/Nachrichtengerätemechanikerin
Physikalisch-technischer Assistent/Physikalisch-technische Assistentin
Physiklaborant/Physiklaborantin
Prozessleitelektroniker/Prozessleitelektronikerin
Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Fernsehtechnikerin
Starkstromelektriker/Starkstromelektrikerin
Technischer Assistent für Informatik/Technische Assistentin für Informatik
d)
Fachrichtung Luftfahrttechnik
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
Blechschlosser/Blechschlosserin
Dreher/Dreherin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin
Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin
Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanikerin
Flugzeugmechaniker/Flugzeugmechanikerin
Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Karosseriebauer/Karosseriebauerin
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin
Kraftfahrzeugschlosser/Kraftfahrzeugschlosserin
Leichtmetallflugzeugbauer/Leichtmetallflugzeugbauerin
Maschinenbauer/Maschinenbauerin
Maschinenschlosser/Maschinenschlosserin
Mechaniker/Mechanikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Mess- und Regelmechaniker/Mess- und Regelmechanikerin
Metallflugzeugbauer/Metallflugzeugbauerin
Technischer Zeichner/Technischer Zeichnerin
Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
e)
Fachrichtung Holztechnik
Böttcher/Böttcherin
Bootsbauer/Bootsbauerin
Glaser/Glaserin
Holzbearbeitungsmechaniker/Holzbearbeitungsmechanikerin
Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin
Holzmechaniker/Holzmechanikerin
Modellbauer/Modellbauerin
Modelltischler/Modelltischlerin
Parkettleger/Parkettlegerin
Sägewerker/Sägewerkerin
Schiffszimmerer/Schriffszimmerin
Tischler/Tischlerin
Zimmerer/Zimmerin
f)
Fachrichtung Informationstechnik
Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin
Elektrotechnischer Assistent/Elektrotechnische Assistentin
Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Fernmeldeanlagenelektroniker/Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Informationselektroniker/Informationselektronikerin
Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
IuK-System-Elektroniker/IuK-System-Elektronikerin
IuK-System-Kaufmann/IuK-System-Kauffrau
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Prozessleitelektroniker/Prozessleitelektronikerin
Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Fernsehtechnikerin
Technischer Assistent für Informatik/Technische Assistentin für Informatik
g)
Fachrichtung Karosserie und Fahrzeugbautechnik
Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin
Blechschlosser/Blechschlosserin
Fahrzeugstellmacher/Fahrzeugstellmacherin
Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin
Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin
Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanikerin
Flugzeugmechaniker/Flugzeugmechanikerin
Karosseriebauer/Karosseriebauerin
Karosserie- und Fahrzeugbauer/Karosserie- und Fahrzeugbauerin
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin
Kraftfahrzeugschlosser/Kraftfahrzeugschlosserin
Metallbauer/Metallbauerin
Metallflugzeugbauer/Metallflugzeugbauerin
Wagner/Wagnerin
Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin
h)
Fachrichtung Maschinentechnik
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
Automateneinrichter/Automateneinrichterin
Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin
Betriebsschlosser/Betriebsschlosserin
Blechschlosser/Blechschlosserin
Bohrwerkdreher/Bohrwerkdreherin
Büchsenmacher/Büchsenmacherin
Büromaschinenmechaniker/Büromaschinenmechanikerin
Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin
Dreher/Dreherin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Fahrzeugstellmacher/Fahrzeugstellmacherin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin
Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanikerin
Flugzeugmechaniker/Flugzeugmechanikerin
Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Karosseriebauer/Karosseriebauerin
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin
Kraftfahrzeugschlosser/Kraftfahrzeugschlosserin
Kunststoffschlosser/Kunststoffschlosserin
Kupferschmied/Kupferschmiedin
Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin
Maschinenbauer/Maschinenbauerin
Maschinenschlosser/Maschinenschlosserin
Mechaniker/Mechanikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Mess- und Regelmechaniker/Mess- und Regelmechanikerin
Metallflugzeugbauer/Metallflugzeugbauerin
Modellschlosser/Modellschlosserin
Schiffbauer/Schiffbauerin
Schlosser/Schlosserin
Stahlformbauer/Stahlformbauerin
Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin
Universalfräser/Universalfräserin
Universalhärter/Universalhärterin
Universalschleifer/Universalschleiferin
Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
Walzendreher/Walzendreherin
Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin (Physik)
Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
i)
Fachrichtung Mechatronik
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin
Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin
Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin
Elektromechaniker/Elektromechanikerin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Fernmeldeanlagenelektroniker/Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Gas- und Wasserinstallateur/Gas- und Wasserinstallateurin
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Industriemechaniker/Industriemechanikerin
Informationselektroniker/Informationselektronikerin
IuK-System-Elektroniker/IuK-System-Elektronikerin
Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin
Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin
Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Metallbauer/Metallbauerin
Prozessleitelektroniker/Prozessleitelektronikerin
Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
j)
Fachrichtung Medien
Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin
Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
Fachinformatiker/Fachinformatikerin
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Fernmeldeanlagenelektroniker/Fernmeldeanlagenelektronikerin
Fluggerätelektroniker/Fluggerätelektronikerin
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
Informationselektroniker/Informationselektronikerin
IuK-System-Elektroniker/IuK-System-Elektronikerin
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Mediengestalter/Mediengestalterin Bild und Ton
Prozessleitelektroniker/Prozessleitelektronikerin
Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Fernsehtechnikerin
Technischer Assistent für Informatik/Technische Assistentin für Informatik
k)
Fachrichtung Umweltschutztechnik
Baustoffprüfer/Baustoffprüferin
Bautechniker in der Wasserwirtschaftsverwaltung/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung
Betriebsschlosser/Betriebsschlosserin
Biologielaborant/Biologielaborantin
Biologisch-technischer Assistent/Biologisch-technische Assistentin
Chemiefacharbeiter/Chemiefacharbeiterin
Chemielaborant/Chemielaborantin
Chemisch-biologischer Assistent/Chemisch-biologische Assistentin
Chemisch-technischer Assistent/Chemisch-technische Assistentin
Elektrotechnischer Assistent/Elektrotechnische Assistentin
Feingeräteelektroniker/Feingeräteelektronikerin
Feinmechaniker/Feinmechanikerin
Fischwirt/Fischwirtin
Forstwirt/Forstwirtin
Gärtner/Gärtnerin
Galvaniseur/Galvaniseurin
Gas- Wasserinstallateur/Gas- und Wasserinstallateurin
Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin
Landwirt/Landwirtin
Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin
Landwirtschaftlich-technischer Laborant/Landwirtschaftlich-technische Laborantin
Mechaniker/Mechanikerin
Mess- und Regelmechaniker/Mess- und Regelmechanikerin
Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin
Physikalisch-technischer Laborant/Physikalisch-technische Laborantin
Physiklaborant/Physiklaborantin
Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin
Stoffprüfer/Stoffprüferin (Chemie)
Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin (Physik)
Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin
2.
Fachbereich Wirtschaft
a)
Fachrichtung Betriebswirtschaft
Bankkaufmann/Bankkauffrau
Buchhändler/Buchhändlerin
Bürokaufmann/Bürokauffrau
Datenverarbeitungskaufmann/Datenverarbeitungskauffrau
Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb
Drogist/Drogistin
Einzelhandelskaufmann/Einzelhandelskauffrau
Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen/Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen
Fachkaufmann im Radiohandel/Fachkauffrau im Radiohandel
Industriekaufmann/Industriekauffrau
Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
IT-Systemkaufmann/IT-Systemkauffrau
Kaufmann für audiovisuelle Medien/Kauffrau für audiovisuelle Medien
Kaufmann für Bürokommunikation/Kauffrau für Bürokommunikation
Kaufmann für Verkehrsservice/Kauffrau für Verkehrsservice
Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Kaufmann im Gesundheitswesen/Kauffrau im Gesundheitswesen
Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel
Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag/Kauffrau im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag
Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe/Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe
Luftverkehrskaufmann/Luftverkehrskauffrau
Musikalienhändler/Musikalienhändlerin
Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau
Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau
Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau
Seegüterkontrolleur/Seegüterkontrolleurin
Servicekaufmann im Luftverkehr/Servicekauffrau im Luftverkehr
Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau
Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte
Tankstellenkaufmann/Tankstellenkauffrau
Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau
Verkäufer/Verkäuferin
Verlagskaufmann/Verlagskauffrau
Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
Werbekaufmann/Werbekauffrau
b)
Fachrichtung Hotel- und Gastronomiemanagement
Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe
Fachkraft im Gastgewerbe
Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
Hotelfachmann/Hotelfachfrau
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
Koch/Köchin
Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
c)
Fachrichtung Hauswirtschaftliche Dienstleistung
Bäcker/Bäckerin
Bäckereifachverkäufer/Bäckereifachverkäuferin
Diätassistent/Diätassistentin
Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe
Fachkraft im Gastgewerbe
Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Fachkraft für Süßwarentechnik
Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
Fleischer/Fleischerin
Fleischereifachverkäufer/Fleischereifachverkäuferin
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Hotelfachmann/Hotelfachfrau
Hotel- und Gaststättengehilfe/Hotel- und Gaststättengehilfin
Koch/Köchin
Konditor/Konditorin
Konditoreifachverkäufer/Konditoreifachverkäuferin
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
3.
Fachbereich Gestaltung
Fachrichtung Gewandmeister
Maßschneider/Maßschneiderin Schwerpunkt Damen
Maßschneider/Maßschneiderin Schwerpunkt Herren
Modeschneider/Modeschneiderin
Markierungen
Leseansicht