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Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG) Vom 25. August 2001

Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG) Vom 25. August 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2021 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 987)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG) vom 25. August 200101.01.2004 bis 31.12.2023
Inhaltsverzeichnis16.05.2020 bis 31.12.2023
I. Teil - Grundsätze01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 1 - Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 2 - Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 3 - Sicherung der Weiterbildung16.05.2020 bis 31.12.2023
§ 4 - Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 5 - Förderung26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 6 - Unterrichtsstunde, Unterricht in Internatsform, E-Learning26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 7 - Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen28.12.2021 bis 31.12.2023
II. Teil - Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie Heimvolkshochschulen01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 8 - Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung16.05.2020 bis 31.12.2023
§ 9 - Grundversorgung und Pflichtangebot26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 10 - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 11 - Zuweisungen des Landes26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 12 - Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V.26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 13 - Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften01.01.2013 bis 31.12.2023
III. Teil - Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 14 - Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 15 - Rücknahme und Widerruf26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 16 - Voraussetzungen der Förderung26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 17 - Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft26.11.2011 bis 31.12.2023
IV. Teil - Ergänzende Bestimmungen01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 18 - Förderungsvoraussetzungen und -verfahren26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 19 - Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen01.04.2015 bis 31.12.2023
§ 20 - Regionale Bildungskoordination16.05.2020 bis 31.12.2023
§ 21 - Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen26.11.2011 bis 31.12.2023
§ 22 - Weiterbildungsstatistik26.11.2011 bis 31.12.2023
V. Teil - Schlussbestimmungen01.07.2006 bis 31.12.2023
§ 23 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2015 bis 31.12.2023
Anlage26.11.2011 bis 31.12.2023
Inhaltsübersicht
I. Teil Grundsätze
§ 1Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens
§ 2Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens
§ 3Sicherung der Weiterbildung
§ 4Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens
§ 5Förderung
§ 6Unterrichtsstunde, Unterricht in Internatsform, E-Learning
§ 7Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen
II. Teil Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sowie Heimvolkshochschulen
§ 8Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung
§ 9Grundversorgung und Pflichtangebot
§ 10Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 11Zuweisungen des Landes
§ 12Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V.
§ 13Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften
III. Teil Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
§ 14Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft
§ 15Rücknahme und Widerruf
§ 16Voraussetzungen der Förderung
§ 17Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
IV. Teil Ergänzende Bestimmungen
§ 18Förderungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 19Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen
§ 20Regionale Bildungskoordination
§ 21Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen
§ 22Weiterbildungsstatistik
V. Teil Schlussbestimmungen
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu § 14 Abs. 4

I. Teil Grundsätze

§ 1 Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft, insbesondere Volkshochschulen, sowie anerkannte landesweite Organisationen und ihre Mitgliedseinrichtungen in freier Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden, die einen Bedarf an Bildung neben Schule, Hochschule, Berufsausbildung und außerschulischer Jugendbildung decken. Daneben können auch rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 673), und Verbünde des HESSENCAMPUS nach § 4 Abs. 2, soweit sie der Weiterbildung dienen, einbezogen werden. Der Bereich der Weiterbildung ist ein bedeutsamer Teil des Bildungswesens. Jede und jeder soll die Möglichkeit haben, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Berufswahl erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.
(2) Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung -, an deren Trägerschaft das Land Hessen durch das Hessische Kultusministerium beteiligt ist. Sie ist eine überregionale Einrichtung der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Sie unterhält einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist.
(3) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind allgemein zugänglich. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann aus pädagogischen Gründen oder nach dem Willen eines Auftraggebers von bestimmten Vorkenntnissen oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Veranstaltungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Nutzern, insbesondere Menschen mit Behinderungen die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter teilt frühzeitig mit, welche Veranstaltungsräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 729), sind.

§ 2 Aufgaben der Einrichtungen der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens

(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben als Bildungsdienstleister die Aufgabe, die Grundversorgung an Weiterbildung sicherzustellen und durch ihre Angebote die Weiterbildungsbeteiligung zu fördern. Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien-, Frauen- und Männerbildung unter Berücksichtigung des Gender Mainstreaming Prinzips ein.
(2) Weiterbildung ist als Teil lebensbegleitenden Lernens für die Bildung von Erwachsenen kontinuierlich weiterzuentwickeln. Lebensbegleitendes Lernen der Erwachsenen ist auf die individuellen, regionalen und gesellschaftlichen Bildungsbedürfnisse auszurichten. Diesen Grundsätzen ist auch die Weiterbildungsberatung verpflichtet.
(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Gestaltung der Curricula und Bildungsstandards.

§ 3 Sicherung der Weiterbildung

Die Sicherung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung wird durch Einrichtungen der kreisfreien Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (§ 8) sowie durch anerkannte landesweite Organisationen in freier Trägerschaft (§ 14) gewährleistet.

§ 4 Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens

(1) Bei den Bildungsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes können die Einrichtungen der Weiterbildung regional und landesweit bildungsbereichs- und trägerübergreifend zusammenarbeiten.
(2) Berufliche Schulen, Schulen für Erwachsene und Volkshochschulen können zur Verbesserung und zur Ausweitung ihrer Bildungsdienstleistungen regionale Verbünde bilden. Die Verbünde tragen den Namen HESSENCAMPUS mit einem regionalen Zusatz. Sie können mit weiteren öffentlichen Einrichtungen wie Beschäftigungsgesellschaften, der Sozial- und Jugendhilfe, der Agentur für Arbeit und mit privaten Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung kooperieren.
(3) Rechtlich selbstständige berufliche Schulen nach § 127e des Schulgesetzes sind Bestandteil des regionalen Verbundes von HESSENCAMPUS.
(4) Zum Betrieb und zur Weiterentwicklung von HESSENCAMPUS arbeiten das Land und die jeweiligen kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden auf vertraglicher Grundlage zusammen.

§ 5 Förderung

Das Land beteiligt sich aufgrund seiner öffentlichen Verantwortung nach den §§ 9 und 11 an den Kosten für die Maßnahmen im Rahmen des Pflichtangebots, die nach durchgeführten Unterrichtsstunden im Sinne des Pflichtangebots berechnet werden.

§ 6 Unterrichtsstunde, Unterricht in Internatsform, E-Learning

(1) Eine Unterrichtsstunde ist eine Lehrveranstaltung von fünfundvierzig Minuten Dauer.
(2) Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen in Internatsform mit einer Dauer von mindestens zwölf Unterrichtsstunden werden je Tag maximal acht Unterrichtsstunden bezogen auf eine teilnehmende Person angerechnet.
(3) Online-Unterrichtsstunden und Kurse, die Bestandteil eines systematischen Weiterbildungsangebotes im Rahmen von E-Learning-Angeboten sind, werden bei der Förderung berücksichtigt, wenn qualitative und quantitative kriterien- und indikatorengestützte Nachweise der Durchführung vorliegen.

§ 7 Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 und 7 und § 20 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die in der Zuständigkeit des Sozialministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

II. Teil Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie Heimvolkshochschulen

§ 8 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sind verpflichtet, für ihr Gebiet Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.
(2) Werden Einrichtungen als juristische Personen des privaten Rechts geführt, muss sichergestellt sein, dass die jeweilige Gebietskörperschaft die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse innehat.
(3) Kreisfreie Städte, Landkreise und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung können untereinander zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen.

§ 9 Grundversorgung und Pflichtangebot

(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und weitere Angebote nach § 2 gewährleistet.
(2) Zum Pflichtangebot der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft zählen in der Regel Lehrveranstaltungen der politischen Bildung, der Alphabetisierung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen-, Kultur- und Medienkompetenz. Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft, ebenso Bildungsangebote im Bereich der Gesundheitsbildung, auch soweit sie dem Arbeitsschutz dienen, und Bildungsangebote der Eltern- und Familienbildung, des Gender Mainstreamings sowie für das Ehrenamt und zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
(3) Im geförderten Pflichtangebot der öffentlichen Träger müssen mindestens 25 vom Hundert der Maßnahmen aus den Bereichen Arbeit und Beruf oder Grundbildung oder Schulabschlüsse enthalten sein.
(4) Der Umfang des vom Land geförderten jährlichen Pflichtangebots der öffentlichen Träger bemisst sich nach dem Anteil an den vom Land geförderten Unterrichtsstunden im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Gebiets zur Gesamteinwohnerzahl des Landes. Als Stichtag für die Einwohnerzahl gilt der 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres.
(5) Die Förderung der Familienbildung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes bleibt unberührt.

§ 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Für die Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben haben die Einrichtungen fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten.
(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind von fachlich geeigneten, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leiten.

§ 11 Zuweisungen des Landes

(1) Die Träger der öffentlichen Einrichtungen haben Anspruch auf Bezuschussung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Trägern der öffentlichen Einrichtungen geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.
(2) Das Land fördert 200 000 Unterrichtsstunden jährlich nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.

§ 12 Hessische Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e. V.

(1) Das Land gewährt der Hessischen Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. - Akademie für musisch-kulturelle Weiterbildung - nach Maßgabe des § 5 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden, die in den Bereichen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden, und zu ihrer Akademieaufgabe. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Trägerverein geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.
(2) Es werden 50 000 Teilnehmerstunden jährlich nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze gefördert.
(3) Das Land leistet nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuschüsse zu den Bauunterhaltungskosten der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V. nach § 5.

§ 13 Landesweite Organisation der öffentlichen Träger und Landesarbeitsgemeinschaften

(1) Die öffentlichen Träger bilden eine landesweite Organisation, den Hessischen Volkshochschulverband.
(2) Der Hessische Volkshochschulverband erhält einen Zuschuss zu Leistungen für die Einrichtungen der Weiterbildung in öffentlicher Trägerschaft. Dazu zählen insbesondere Leistungen und Maßnahmen zur Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden, der Organisations- und Qualitätsentwicklung mit dem Ziel der Akkreditierung und Zertifizierung, zur pädagogischen Beratung, zur Weiterentwicklung von konzeptioneller Planung und Qualifizierung der Praxis, zur Projektdurchführung und -koordination und zum Aufbau und Erhalt eines Medienverbundes.
(3) Vom Hessischen Volkshochschulverband zu erbringende Leistungen für Fortbildung und Weiterbildung der Lehrenden der Weiterbildungseinrichtungen sind mindestens zur Hälfte der maßnahmenbezogenen Kosten durch Teilnahmebeiträge und/oder Drittmittel zu finanzieren.
(4) Das Land fördert den Hessischen Volkshochschulverband jährlich in Höhe von 700 000 Euro.
(5) Das Land fördert die ,Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung im Justizvollzug‘ jährlich in Höhe von 53 800 Euro und die ,Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben Hessen‘ jährlich in Höhe von 213 895 Euro.
(6) Ergänzend zu der Förderung nach Abs. 4 und 5 kann das Land den dort genannten Trägern für die Förderung zusätzlicher Leistungen und Projekte hinsichtlich der Unterstützung des lebensbegleitenden Lernens auf Antrag weitere Zuschüsse gewähren.

III. Teil Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

§ 14 Anerkennung von landesweiten Organisationen in freier Trägerschaft

(1) Eine landesweite Organisation von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft wird auf Antrag vom Hessischen Kultusministerium nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen als förderungsberechtigt anerkannt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
1.
Sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen,
2.
ihre Mitgliedsorganisationen sind in allen hessischen Regierungsbezirken vertreten,
3.
das Bildungsangebot deckt mindestens drei Bereiche des Pflichtkatalogs im Sinne des § 9 Abs. 2 ab,
4.
ihre Mitgliedsorganisationen haben drei Jahre lang Weiterbildungsleistungen nach § 9 Abs. 2 im Umfang von mindestens 2 800 Stunden jährlich erbracht,
5.
sie und ihre Mitgliedsorganisationen verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach § 4,
6.
sie und ihre Mitgliedsorganisationen legen ihre Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Lande offen und bieten die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel.
(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform; sie kann rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden.
(3) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen soll die in § 2 und § 9 Abs. 2 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.
(4) Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Landesorganisationen sind im Sinne des Abs. 1 anerkannt. § 15 bleibt unberührt.

§ 15 Rücknahme und Widerruf

Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 16 Voraussetzungen der Förderung

Das Land fördert eine landesweite Organisation von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1.
Sie muss als landesweite Organisation anerkannt sein.
2.
Sie muss die Anforderungen des § 2 erfüllen und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauerhaftigkeit bieten.
3.
Sie muss ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land haben.
4.
Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung im Sinne des § 9 Abs. 2 von 2 800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes durchführen.
5.
Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.
6.
Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe oder Organisationen dienen.
7.
Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.
8.
Sie muss von einer hauptberuflichen Mitarbeiterin oder einem hauptberuflichen Mitarbeiter geleitet oder beraten werden, die oder der nach Vorbildung oder beruflichem Werdegang hierzu geeignet ist.

§ 17 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft

(1) Die anerkannten Träger der Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.
(2) Die Träger nach Abs. 1 erhalten denselben Stundenzuschuss wie die öffentlichen Träger. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den anerkannten landesweiten Organisationen der freien Träger geregelt. Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.
(3) § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Land fördert jährlich 90 000 Unterrichtsstunden nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.
(4) Die Abrechnung kann im Rahmen der nach Abs. 5 bestimmten Haushaltsmittel auch entsprechend § 6 Abs. 2 erfolgen.
(5) Der Landeszuschuss wird gemäß dem jeweils für das letzte Haushaltsjahr gültigen Verteilungsschlüssel aufgeteilt.

IV. Teil Ergänzende Bestimmungen

§ 18 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Die öffentlichen Träger des Pflichtangebots nach § 8 Abs. 1 erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.
(2) Die freien Träger beantragen den Zuschuss beim Hessischen Kultusministerium. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden beizufügen.
(3) Die öffentlichen und freien Träger sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Verwendungsnachweise zu erbringen.

§ 19 Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

(1) Das Hessische Kultusministerium beruft ein Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen. Dieses hat die Aufgabe,
1.
die Landesregierung in Fragen der Weiterbildung zu beraten, Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung und zur Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen und landesweiten Organisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern;
2.
zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes und den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sowie anderen Institutionen beizutragen;
3.
die Weiterbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln und in der Regel alle vier Jahre gemeinsam mit dem Hessischen Kultusministerium einen Weiterbildungsbericht vorzulegen, der qualitative und quantitative Aussagen zur Zielerreichung dieses Gesetzes trifft;
4.
in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium in der Regel alle drei Jahre eine Weiterbildungskonferenz durchzuführen;
5.
die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.
Das Landeskuratorium besteht aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind
1.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 14 anerkannten, landesweiten Organisationen,
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt, die oder der aus dem Kreis der Träger von öffentlichen Einrichtungen der Weiterbildung oder den Einrichtungen der Weiterbildung kommen sollte,
3.
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 13 gebildeten landesweiten Organisationen der öffentlichen Träger und
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Heimvolkshochschule Burg Fürsteneck e.V.
(3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
des Hessischen Landkreistags,
2.
des Hessischen Städtetags,
3.
des Hessischen Rundfunks,
4.
der hessischen Hochschulen,
5.
des Hessischen Jugendrings,
6.
der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,
7.
des Landesausschusses für Berufsbildung,
8.
der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,
9.
der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,
10.
der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene,
11.
des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,
12.
des Vereins Weiterbildung Hessen e.V.,
13.
der im Landtag vertretenen Parteien
sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene.
(4) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden vom Hessischen Kultusministerium auf Vorschlag der in Abs. 2 und 3 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von drei Jahren berufen. Das Hessische Kultusministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.
(5) Die Leitung der Koordinationsstelle für Weiterbildung und Lebensbegleitendes Lernen des Hessischen Kultusministeriums übt die Geschäftsführung des Landeskuratoriums aus und nimmt in dieser Funktion beratend an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil.
(6) In der Regel nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Kultusministeriums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teil. Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien der Landesregierung können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen.
(7) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält.
(8) Das Landeskuratorium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(9) Das Landeskuratorium wird aus Mitteln des Landeshaushalts finanziert.

§ 20 Regionale Bildungskoordination

(1) Von den kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung können regionale Koordinationsgremien der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens gebildet werden.
(2) Die regionalen Koordinationsgremien haben die Aufgabe, den regionalen Bedarf für das Lernen der Erwachsenen zu ermitteln, Vorschläge für die regionale Bildungsplanung zu entwickeln und die Bildungsangebote in der Region abzustimmen. Sie kooperieren mit den Berufsbildungsausschüssen der zuständigen Stellen und den regionalen Koordinatorinnen und Koordinatoren der Schulen sowie des Programms zur Optimierung der lokalen Vermittlungsarbeit bei der Schaffung und Besetzung von Ausbildungsplätzen in Hessen.
(3) Die Federführung bei der Bildungskoordination in den regionalen Koordinationsgremien liegt bei der jeweiligen kreisfreien Stadt oder den jeweiligen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden. Sie können bei der Erfüllung dieser Aufgabe geeignete Partner einbeziehen.
(4) Die regionalen Verbünde des HESSENCAMPUS sind jeweils Mitglied in den regionalen Koordinationsgremien.

§ 21 Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen

Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Formen, insbesondere für die Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens nach den §§ 2 und 4 Abs. 2 und 4, kann für die Einrichtungen der Weiterbildung nach den §§ 8, 12 und 14 von den Vorgaben dieses Gesetzes abgewichen werden. Die Erprobungsmodelle müssen gewährleisten, dass allgemein anerkannte didaktische Grundsätze und Standards gesichert sind sowie die Ziele der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens erreicht werden. Das Hessische Kultusministerium gestattet die Erprobung auf Antrag eines Trägers nach Prüfung der Vorgaben nach Satz 2 auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 und 2 und unter Einhaltung eines nach diesen Bestimmungen möglichen Finanzrahmens.

§ 22 Weiterbildungsstatistik

Durch Rechtsverordnung der Kultusministerin oder des Kultusministers können die Einrichtungen der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 und 2 verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten, insbesondere über das Personal, die Finanzierung, Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen der Weiterbildung und die Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen sowie über weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das Kultusministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

V. Teil Schlussbestimmungen

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anlage

zu § 14 Abs. 4
1.
Gemeinnütziges Bildungswerk Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V.
2.
Bildungswerk der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) im Lande Hessen e.V.
3.
Bildungswerk der Hessischen Wirtschaft e.V.
4.
Evangelische Landesorganisation für Erwachsenenbildung in Hessen
5.
Katholische Erwachsenenbildung Hessen - Landesarbeitsgemeinschaft e.V.
6.
Verein für Landvolkbildung e.V.
7.
Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt Hessen e.V.
8.
Paritätisches Bildungswerk Hessen e.V.
9.
Bildungswerk des Landessportbundes Hessen e.V.
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