SozAnerkG HE 2010
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogensowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen (Sozialberufeanerkennungsgesetz) Vom 21. Dezember 2010

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogensowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen (Sozialberufeanerkennungsgesetz) Vom 21. Dezember 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.2021 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 985)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogensowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen (Sozialberufeanerkennungsgesetz) vom 21. Dezember 201029.12.2010 bis 31.12.2025
§ 1 - Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern und Sozialpädagoginnen und -pädagogen25.10.2014 bis 31.12.2025
§ 2 - Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung28.12.2021 bis 31.12.2025
§ 3 - Praxisstellen25.10.2014 bis 31.12.2025
§ 4 - Einbeziehung der Berufspraxis25.10.2014 bis 31.12.2025
§ 5 - Ausgestaltung und Durchführung der Praxisphase25.10.2014 bis 31.12.2025
§ 6 - Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung01.09.2018 bis 31.12.2025
§ 7 - Gleichstellung bereits erteilter staatlicher Anerkennungen29.12.2010 bis 31.12.2025
§ 8 - Staatliche Anerkennung von Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen25.10.2014 bis 31.12.2025
§ 9 - Übergangsbestimmung, Erprobungsklausel01.09.2018 bis 31.12.2025
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2018 bis 31.12.2025

§ 1 Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern und Sozialpädagoginnen und -pädagogen

(1) Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag durch die Hochschule oder die staatlich anerkannte Berufsakademie erteilt, an der die für die Anerkennung erforderlichen Leistungen erbracht worden sind.
(2) Mit der staatlichen Anerkennung wird die Bezeichnung
„staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“/ „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder
„staatlich anerkannte Sozialpädagogin“/ „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“
verliehen. Beide Bezeichnungen können auch gemeinsam verliehen werden.

§ 2 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung wird aufgrund eines Hochschulabschlusses oder eines Bachelorabschlusses einer staatlich anerkannten Berufsakademie in einem Studiengang der sozialen Arbeit und der Absolvierung einer Praxisphase nach Abs. 2 erteilt, soweit im Rahmen der Akkreditierung nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) unter Einbeziehung eines von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde benannten Vertreters der beruflichen Praxis festgestellt worden ist, dass der Studiengang in Verbindung mit der Praxisphase eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit im Bereich der sozialen Arbeit und der Sozialverwaltung vermittelt. Die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ersetzt die Akkreditierung des Studiengangs.
(2) Die Praxisphase, die sowohl studienintegriert als auch im Anschluss an das Studium als Berufspraktikum abgeleistet werden kann, muss gewährleisten, dass
1.
eine strukturierte, von der Hochschule oder der Berufsakademie angeleitete und von der Praxisstelle nach § 3 bewertete Praxistätigkeit in einem einer einjährigen Vollzeittätigkeit entsprechenden Umfang erfolgt ist,
2.
eine kritische Reflexion des in der Hochschule oder der Berufsakademie und den Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis erfolgt,
3.
ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene nachgewiesen werden und
4.
die in der Praxisphase erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung an der anleitenden Hochschule oder der Berufsakademie nachgewiesen werden.
(3) § 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ist für die von der Hochschule im Rahmen der Praxisphasen nach Abschluss des Studiums erbrachten Leistungen entsprechend anzuwenden, wenn
1.
bei Beginn der Praxisphase seit der Erlangung des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass ein unabweisbarer Grund entgegenstand, oder
2.
die Praxisphase an einer Hochschule absolviert wird, an der der berufsqualifizierende Hochschulabschluss nach Abs. 1 nicht erworben wurde.

§ 3 Praxisstellen

(1) Die im Rahmen von § 2 Abs. 1 durchzuführenden Praxisphasen werden in Praxisstellen durchgeführt, die von den Hochschulen oder den staatlich anerkannten Berufsakademien anerkannt sind. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass
1.
an den Praxisstellen in ausreichendem Umfang Tätigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Arbeit durchgeführt werden und die fachliche Anleitung durch Personen mit einer staatlichen Anerkennung nach § 1 gesichert ist und
2.
eine Freistellung der in der Praxisphase befindlichen Personen für die Begleitveranstaltungen der Hochschulen oder der staatlich anerkannten Berufsakademien sichergestellt wird.
(2) In begründeten Ausnahmefällen können abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung von den Hochschulen oder den staatlich anerkannten Berufsakademien für die Anleitung zugelassen werden.

§ 4 Einbeziehung der Berufspraxis

Die Hochschulen oder die staatlich anerkannten Berufsakademien stellen unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis sicher,
1.
dass Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen oder staatlich anerkannten Berufsakademien und Berufspraxis behandelt werden und
2.
Anregungen zur Verbesserung der Praxisphase gegeben werden können.

§ 5 Ausgestaltung und Durchführung der Praxisphase

Die Hochschulen oder die staatlich anerkannten Berufsakademien regeln das Nähere zur Durchführung der Praxisphase, zur Zulassung von Praxisstellen, zur Einbeziehung der Berufspraxis sowie zu Art, Inhalt und Umfang der Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in einer Satzung, die der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 6 Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung

Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der sozialen Arbeit oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 2 gleichwertig ist. Über den Antrag entscheidet das für die Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium. Die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine Hochschule übertragen. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgen nach dem Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294).

§ 7 Gleichstellung bereits erteilter staatlicher Anerkennungen

Staatliche Anerkennungen, die
1.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Hessen oder
2.
nach einem Hochschulstudium in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind,
werden der staatlichen Anerkennung nach § 1 gleichgestellt.

§ 8 Staatliche Anerkennung von Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen

(1) Personen, die in Hessen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie aufgrund eines Studiums im Bereich der Heilpädagogik einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben und im Rahmen eines Berufspraktikums eine vertiefte Eignung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Arbeit im Bereich der Heilpädagogik erworben haben, erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung. Mit der Anerkennung wird die Bezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“ verliehen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und der §§ 2, 3, 5, 6 und 7 über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern sowie Sozialpädagoginnen und -pädagogen gelten entsprechend.
(2) Personen, die in Hessen an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder staatlich anerkannten Berufsakademie aufgrund eines Studiums im Bereich der Kindheitspädagogik einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben und im Rahmen eines Berufspraktikums eine vertiefte Eignung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Arbeit im Bereich der Frühpädagogik erworben haben, erhalten auf Antrag die staatliche Anerkennung. Mit der Anerkennung wird die Bezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin” oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge” verliehen. § 1 Abs. 1 und die §§ 2, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend.

§ 9 Übergangsbestimmung, Erprobungsklausel

(1) In Studiengängen im Bereich der Kindheitspädagogik, die am 25. Oktober 2014 eingerichtet sind, wird die staatliche Anerkennung nach § 8 Abs. 2 erteilt, wenn die Dauer des Berufspraktikums mindestens einer 100-tägigen Vollzeittätigkeit entspricht. Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge wird die staatliche Anerkennung nach Satz 1 auf Antrag erteilt. Die turnusmäßige Reakkreditierung der Studiengänge ist auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 durchzuführen.
(2) Zur Erprobung neuer Modelle der Verbindung von Berufspraxis und Studium können die Hochschulen eine von § 2 Abs. 2 Nr. 1 abweichende Dauer einer studienintegrierten Praxisphase vorsehen. In diesem Fall muss die Praxisphase einer mindestens 100-tägigen Vollzeittätigkeit entsprechen. Die Erprobung bedarf der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und ist nach fünfjähriger Laufzeit unter Beteiligung externer Sachverständiger zu evaluieren.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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