Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Hessisches Bildungsurlaubsgesetz – HBUG) in der Fassung vom 28. Juli 1998
Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Hessisches Bildungsurlaubsgesetz – HBUG) in der Fassung vom 28. Juli 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (Hessisches Bildungsurlaubsgesetz – HBUG) in der Fassung vom 28. Juli 1998 | 01.01.2004 bis 31.12.2029 |
§ 1 - Grundsätze | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 2 - Dauer des Bildungsurlaubs und Verhältnis zu sonstigen Freistellungen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 3 - Zusatzurlaub für die pädagogische Mitwirkung in anerkannten Bildungsveranstaltungen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 4 - Wartezeit | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 5 - Inanspruchnahme und Übertragung des Bildungsurlaubs | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 6 - Ausschluß von Doppelansprüchen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 7 - Verbot der Erwerbstätigkeit | 01.01.2004 bis 31.12.2029 |
§ 8 - Wahlfreiheit, Benachteiligungsverbot und Bildungsurlaubsentgelt | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 9 - Erstattung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 10 - Anerkennung von Trägern | 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
§ 11 - Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen | 01.01.2023 bis 31.12.2023 |
§ 12 - Voraussetzungen zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 13 - Verfahren der Anerkennung von Trägern und Bildungsveranstaltungen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 14 - Widerruf und Rücknahme der Anerkennung | 01.01.2018 bis 31.12.2029 |
§ 15 - Berichtspflichten | 01.01.2018 bis 31.12.2029 |
§ 16 - Zuständige Behörde | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 17 - Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen | 01.01.2023 bis 31.12.2029 |
§ 18 - Unabdingbarkeit | 01.01.2018 bis 31.12.2029 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 25.10.2022 bis 31.12.2029 |
§ 1 Grundsätze
(1) Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Beschäftigungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen und Werkstätten für Behinderte.
(2) Bildungsurlaub dient der
1.
politischen Bildung,
2.
Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder
3.
beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(3) Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. Bildungsurlaub zur politischen Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern.
(4) Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.
(5) Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. Neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes ist Beschäftigten zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer Zusammenhänge zu vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Als Ehrenämter im Sinne dieses Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht für Ehrenämter, für die nach anderen Regelungen Vergütung, Ersatz des Verdienstausfalls oder Entschädigung für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gewährt wird. Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit, für deren Schulung ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
§ 2 Dauer des Bildungsurlaubs und Verhältnis zu sonstigen Freistellungen
(1) Der Bildungsurlaub beträgt jährlich fünf Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung entsprechend. Fällt der Bildungsurlaub ganz oder teilweise auf arbeitsfreie Tage, so werden diese auf den Anspruch auf Bildungsurlaub angerechnet.
(2) Freistellungen nach den im öffentlichen Dienst geltenden besonderen Rechtsvorschriften können dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz angerechnet werden, wenn die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglicht. Im übrigen sind sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nur dann auf den Anspruch nach diesem Gesetz anrechenbar, wenn sie auf anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen, den Beschäftigten uneingeschränkt die Erreichung der in § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Ziele ermöglichen und in den betreffenden anderen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub und sonstige Freistellungen von der Arbeit nach anderen Rechtsvorschriften oder vertraglichen Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Zusatzurlaub für die pädagogische Mitwirkung in anerkannten Bildungsveranstaltungen
(1) Für die pädagogische Mitwirkung in nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen haben Beschäftigte Anspruch auf zusätzlich jährlich fünf Arbeitstage unbezahlten Bildungsurlaub. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), für das laufende Kalenderjahr geltend gemacht, so ist die Freistellung auf den Anspruch aus Abs. 1 anrechenbar.
§ 4 Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben. Der Anspruch muß nicht neu erworben werden, wenn bei derselben Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist von vier Monaten ein Arbeitsverhältnis im Anschluß an ein Ausbildungsverhältnis oder an ein anderes Arbeitsverhältnis begründet wird.
§ 5 Inanspruchnahme und Übertragung des Bildungsurlaubs
(1) Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in Textform mitzuteilen. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen.
(2) Bei einer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 auf zwei zeitliche Blöcke verteilten Veranstaltung handelt es sich um eine einheitliche Bildungsveranstaltung. Die Mitteilung der Beschäftigten und die Freistellung durch die Beschäftigungsstelle erfolgen gleichzeitig für beide Blöcke vor Beginn des ersten Blocks.
(3) Der Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 haben die Beschäftigten eine Anmeldebestätigung, den Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, beizufügen. Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen sind den Beschäftigten vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
(4) Der Bildungsurlaub kann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Diese können bei den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht geltend gemacht werden.
(5) Die Freistellung kann abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes an nach diesem Gesetz anerkannten Bildungsveranstaltungen teilgenommen haben. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Wird die Freistellung verweigert, so ist dies den Beschäftigten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 in Textform unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Erfolgt die Ablehnung der Freistellung nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Beschäftigten nicht den Anforderungen des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprochen hat.
(7) Im Falle des Widerrufs der Freistellung für den gesamten Bildungsurlaub oder für einen Teil des Bildungsurlaubs besteht ein Anspruch auf Nachgewährung in entsprechendem zeitlichen Umfang. Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(8) Die Beschäftigten können den verbleibenden Anspruch auf Bildungsurlaub nur auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Die Übertragung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform gegenüber der Beschäftigungsstelle zu erklären. Wurde die Freistellung verweigert oder nach Abs. 7 widerrufen, so ist der Anspruch auf Bildungsurlaub bei Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen, ohne daß es einer Erklärung der Beschäftigten bedarf.
(9) Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt.
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nicht, soweit Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr bereits von einer früheren Beschäftigungsstelle Bildungsurlaub gewährt worden ist.
(2) Die Beschäftigungsstelle ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten Bildungsurlaub auszustellen.
§ 7 Verbot der Erwerbstätigkeit
Während des Bildungsurlaubs dürfen Beschäftigte keine Erwerbstätigkeit leisten.
§ 8 Wahlfreiheit, Benachteiligungsverbot und Bildungsurlaubsentgelt
(1) Die Beschäftigungsstelle darf Beschäftigte nicht in der freien Auswahl unter den anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen behindern oder wegen der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs benachteiligen.
(2) Für die Berechnung des Bildungsurlaubsentgelts und die Fälle der Erkrankung während des Bildungsurlaubs gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868).
§ 9 Erstattung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Das Land erstattet Beschäftigungsstellen, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen Anteil des nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. Bei der Feststellung der Zahl der ständig beschäftigten Personen sind teilzeitbeschäftigte Personen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Der Anteil nach Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des gezahlten täglichen Arbeitsentgelts der freigestellten Person. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird.
(2) Sofern Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 gewährt wird, erstattet das Land den privaten Beschäftigungsstellen nach Maßgabe des Landeshaushaltes das nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen.
(3) Öffentliche Mittel, die die Beschäftigungsstelle von anderer Seite als Erstattung für die Freistellung erhält, sind auf die Erstattung nach Abs. 1 und 2 anzurechnen.
(4) Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 10 Anerkennung von Trägern
(1) Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen setzt vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 3 voraus, daß die Eignung des Trägers für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.
(2) Die Anerkennung der Eignung von Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und der Widerruf der Anerkennung erfolgen durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses und des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen.
(3) Die Anerkennung der Eignung erfolgt auf Antrag des Trägers. Der Antrag ist zu begründen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise zu den Voraussetzungen der Trägeranerkennung sowie Programme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 der nach diesem Gesetz geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen.
(4) Die Anerkennung der Eignung setzt voraus, daß der Träger anerkennungsfähige Bildungsveranstaltungen im Sinne der §§ 1 und 12 dieses Gesetzes anbietet und über die für die Durchführung der Bildungsveranstaltung erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung verfügt. Die Ziele des Trägers und die Inhalte seiner Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 (GVBl. I S. 300) als geeignet anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung sowie deren Mitgliedsorganisationen gelten weiter als anerkannt. Die nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch oder nach dem Hessischen Weiterbildungsgesetz vom 25. August 2001 (GVBl. I. S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, deren Mitgliedorganisationen und die Volkshochschulen sowie der Hessische Volkshochschulverband gelten ebenfalls als nach dieser Vorschrift anerkannt.
(6) Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 3 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(7) Das Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 11 Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(1) Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung können nur von einem nach § 10 anerkannten Träger gestellt werden. Sie sind spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Textform bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise, insbesondere ein ausführliches Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, sind beizufügen.
(2) Die Anerkennung einer Veranstaltung kann mit der Auflage erteilt werden, daß der Träger der Anerkennungsbehörde unverzüglich nach Beendigung der Bildungsveranstaltung in Textform einen Bericht über Inhalt und Verlauf vorlegt, wenn zu besorgen ist, daß die Veranstaltung abweichend von dem anerkannten Programm durchgeführt wird. Sofern nach Beendigung der Veranstaltung Umstände bekannt werden, die auf ein Abweichen der durchgeführten von der anerkannten Veranstaltung schließen lassen, ist der Träger auf Verlangen der Anerkennungsbehörde verpflichtet, unverzüglich einen Bericht über Inhalt und Verlauf der Bildungsveranstaltung vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Trägers kann die zuständige Behörde für die Dauer von zwei Jahren Bildungsveranstaltungen anerkennen. Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu erteilen, daß der Träger spätestens mit dem Ablauf des Anerkennungszeitraumes Zeitpunkt und Ort jeder Bildungsveranstaltung in Textform mitteilt.
(4) Bildungsveranstaltungen, die auf Grund von in anderen Bundesländern bestehenden Rechtsvorschriften zur Freistellung von Beschäftigten zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 bis 5 genügen und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 12 erfüllen. Hierüber hat der Veranstalter den Beschäftigten eine Bestätigung in Textform zu erteilen. Satz 1 und 2 gelten auch für Veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen für politische Bildung durchgeführt werden.
§ 12 Voraussetzungen zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(1) Eine Veranstaltung kann als Bildungsveranstaltung anerkannt werden, wenn sie
1.
den Grundsätzen in § 1 Abs. 2 bis 5 entspricht,
2.
in den Grundsätzen nach Nr. 1 genannte Ziele vermittelt und dies aus der konkreten Ausgestaltung des zur Anerkennung vorgelegten Veranstaltungsprogramms und dem zugrunde liegenden Lernkonzept zeitlich und inhaltlich ersichtlich ist,
3.
jeder Person offensteht, es sei denn, dass eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf pädagogisch begründeten Voraussetzungen, einer Zielgruppenorientierung oder einem vorgesehenen Qualifizierungsabschluss beruht,
4.
in der Regel an fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet und
5.
hinsichtlich des Arbeitsprogramms den Anforderungen nach Abs. 2 genügt.
Abweichend von Satz 1 Nr. 4 kann eine Veranstaltung unter der Voraussetzung des inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhangs in zwei Blöcken, die jeweils mindestens zwei Tage umfassen müssen, stattfinden, wenn beide Blöcke innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. Die Dauer der Veranstaltung kann verkürzt werden, darf aber drei Tage nicht unterschreiten. Satz 2 und 3 gelten nicht für Bildungsveranstaltungen für die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) Das Arbeitsprogramm muss durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden pro Tag umfassen. Das tägliche Arbeitsprogramm kann verkürzt werden, sofern vier Zeitstunden pro Tag nicht unterschritten werden und ein Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen erfolgt. Abweichend von Satz 1 kann bei Veranstaltungen, die sich ausschließlich an Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden oder an Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte richten, die Dauer des Arbeitsprogramms ohne Ausgleich an anderen Veranstaltungstagen auf bis zu vier Zeitstunden pro Tag verkürzt werden.
(3) Eine Veranstaltung wird nicht als Bildungsveranstaltung anerkannt,
1.
wenn sie der Freizeitgestaltung oder Erholung oder
2.
der Gestaltung der privaten Lebensführung oder im Rahmen der politischen Bildung überwiegend der Erweiterung der privaten Allgemeinbildung oder
3.
ausschließlich der Schulung betrieblicher Interessenvertretungen oder
4.
unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dient oder
5.
wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigungen oder Organisationen abhängig gemacht wird.
(4) Abweichend von Abs. 3 Nr. 2 und 5 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 dienen.
§ 13 Verfahren der Anerkennung von Trägern und Bildungsveranstaltungen
Das Nähere zum Verfahren der Anerkennung von Trägern und der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, insbesondere auch der Inhalt der Anträge und die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen, sowie das Nähere zu den Anforderungen an das Programm, das Format und die Dauer einer Bildungsveranstaltung wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 14 Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung der Eignung des Trägers kann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Träger die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, seinen Pflichten aus diesem Gesetz nicht nachkommt oder wiederholt Bildungsveranstaltungen durchgeführt hat, deren Anerkennung von der zuständigen Behörde nach Abs. 2 zurückgenommen oder widerrufen wurde.
(2) Die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn bei der Durchführung der Veranstaltung in wesentlichen Teilen von dem der Anerkennung zugrundeliegenden Programm abgewichen wurde und die durchgeführte Veranstaltung nicht nach diesem Gesetz anerkennungsfähig war.
§ 15 Berichtspflichten
(1) Die zuständige Behörde soll dem Landesjugendhilfeausschuß und dem Landeskuratorium für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen jährlich, erstmals im Jahre 1999, einen statistischen Bericht, insbesondere über Anzahl, Inhalte und Teilnehmerstruktur der nach diesem Gesetz durchgeführten Bildungsveranstaltungen, vorlegen.
(2) Die Landesregierung legt dem Landtag in vierjährigem Abstand zum 1. Oktober, erstmals bis zum 1. Oktober 2003, einen Erfahrungsbericht über die Durchführung dieses Gesetzes vor.
(3) Die Träger der anerkannten Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 1. April jedes Jahres einen Bericht vorzulegen, der insbesondere Angaben über Anzahl, Inhalte und Teilnehmerstruktur der Veranstaltungen enthalten muß. Das Nähere zum Berichtsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 16 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Trägern und Bildungsveranstaltungen sowie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 ist das für das Bildungsurlaubsrecht zuständige Ministerium.
§ 17 Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die für das Bildungsurlaubsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erläßt die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 5 Satz 5, § 9 Abs. 4 und den §§ 13 und 15 Abs. 3 Satz 2 und kann die zuständige Behörde abweichend von § 16 bestimmen. Die Regelung nach § 1 Abs. 5 Satz 5 wird im Einvernehmen mit der zuständigen Ressortministerin oder dem zuständigen Ressortminister getroffen.
(2) Für den Fall, daß die Zuständigkeit für die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 und 2 nicht einer Behörde, sondern einer sonstigen geeigneten Stelle übertragen wird, kann die Rechtsverordnung vorsehen, daß die erforderlichen Personal- und Sachkosten bis zu einer Höhe von 3 vom Hundert des im Haushaltsplan festgelegten Pauschbetrages in das Erstattungsverfahren einbezogen werden.
§ 18 Unabdingbarkeit
Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur zugunsten der Beschäftigten abgewichen werden.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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