Hessische Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV) Vom 2. Dezember 2019
Hessische Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV) Vom 2. Dezember 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 6 geändert sowie § 40 neu gefasst durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. 2022 S. 785) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessische Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen (Hessische Hochschulzulassungsverordnung - HHZV) vom 2. Dezember 2019 | 01.12.2019 |
Eingangsformel | 01.12.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 23.12.2022 |
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften | 01.12.2019 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.12.2019 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.12.2019 |
§ 3 - Aufgaben und zuständige Stellen | 01.12.2019 |
ZWEITER TEIL - Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen | 01.12.2019 |
Erster Abschnitt - Dialogorientiertes Serviceverfahren | 01.12.2019 |
§ 4 - Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation | 01.12.2019 |
§ 5 - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren | 21.12.2021 |
Zweiter Abschnitt - Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester | 01.12.2019 |
Erster Titel - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren | 01.12.2019 |
§ 6 - Form und Frist des Zulassungsantrags | 23.12.2022 |
§ 7 - Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren | 21.12.2021 |
§ 8 - Quoten | 26.04.2022 |
§ 9 - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens | 26.04.2022 |
§ 10 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 01.12.2019 |
§ 11 - Besonderer öffentlicher Bedarf | 26.04.2022 |
§ 12 - Auswahl für ein Zweitstudium | 01.12.2019 |
§ 13 - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote) | 01.12.2019 |
§ 14 - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (zusätzliche Eignungsquote) | 21.12.2021 |
§ 15 - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen) | 21.12.2021 |
§ 16 - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit | 01.12.2019 |
§ 17 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung) | 01.12.2019 |
§ 18 - Teilstudienplätze | 01.12.2019 |
Zweiter Titel - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren | 01.12.2019 |
§ 19 - Inanspruchnahme von Serviceleistungen | 01.12.2019 |
§ 20 - Frist und Form der Anträge | 21.12.2021 |
§ 21 - Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren | 01.12.2019 |
§ 22 - Quoten | 01.12.2019 |
§ 23 - Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens | 21.12.2021 |
§ 24 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 01.12.2019 |
§ 25 - Auswahl für ein Zweitstudium | 01.12.2019 |
§ 26 - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in den Quoten nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes | 01.12.2019 |
§ 27 - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes | 01.12.2019 |
§ 28 - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen) | 01.12.2019 |
§ 29 - Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung | 09.07.2022 |
§ 30 - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit | 01.12.2019 |
§ 31 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung) | 01.12.2019 |
Dritter Titel - Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind | 01.12.2019 |
§ 32 - Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind | 01.12.2019 |
Dritter Abschnitt - Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester | 01.12.2019 |
§ 33 - Ergänzende Bestimmungen zur Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester | 09.07.2022 |
DRITTER TEIL - Studienplatzvergabe in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen | 01.12.2019 |
§ 34 - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen | 21.12.2021 |
VIERTER TEIL - Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im DoSV | 01.12.2019 |
§ 35 - Anmeldeverfahren | 01.12.2019 |
FÜNFTER Teil - Sonstige Verfahrensbestimmungen | 01.12.2019 |
§ 36 - Auswahlkommissionen, Satzungen | 01.12.2019 |
§ 37 - Abschluss des Vergabeverfahrens, Losverfahren | 01.12.2019 |
§ 38 - Bescheide | 09.07.2022 |
§ 39 - Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen | 01.12.2019 |
SECHSTER Teil - Schlussbestimmungen | 01.12.2019 |
§ 40 - Übergangsvorschrift für das Zentrale Vergabeverfahren | 23.12.2022 |
§ 41 - Sonstige Übergangsvorschriften | 01.12.2019 |
§ 42 - Aufhebung bisherigen Rechts | 01.12.2019 |
§ 43 - Inkrafttreten | 01.12.2019 |
Anlage 1 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium | 01.12.2019 |
Anlage 2 - Ermittlung der Durchschnittsnote | 01.12.2019 |
Anlage 3 - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung | 01.12.2019 |
Anlage 4 - Ermittlung des Prozentrangs | 01.12.2019 |
Anlage 5 - Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten | 09.07.2022 |
Aufgrund des § 13 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen (Hessisches Hochschulzulassungsgesetz) vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 290), auch in Verbindung mit Art. 12 und 18 Abs. 2 und 3 des zwischen dem 21. März 2019 und dem 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) (GVBl. S. 290, 298) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:
Inhaltsübersicht | |
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Aufgaben und zuständige Stellen |
ZWEITER TEIL Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen | |
Erster Abschnitt Dialogorientiertes Serviceverfahren | |
§ 4 | Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation |
§ 5 | Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren |
Zweiter Abschnitt Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester | |
Erster Titel Studienplatzvergabe im zentralen Vergabeverfahren | |
§ 6 | Form und Frist des Zulassungsantrags |
§ 7 | Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren |
§ 8 | Quoten |
§ 9 | Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens |
§ 10 | Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
§ 11 | Besonderer öffentlicher Bedarf |
§ 12 | Auswahl für ein Zweitstudium |
§ 13 | Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote) |
§ 14 | Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (zusätzliche Eignungsquote) |
§ 15 | Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen) |
§ 16 | Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit |
§ 17 | Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung) |
§ 18 | Teilstudienplätze |
Zweiter Titel Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren | |
§ 19 | Inanspruchnahme von Serviceleistungen |
§ 20 | Frist und Form der Anträge |
§ 21 | Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren |
§ 22 | Quoten |
§ 23 | Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens |
§ 24 | Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
§ 25 | Auswahl für ein Zweitstudium |
§ 26 | Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in den Quoten nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes |
§ 27 | Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes |
§ 28 | Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen) |
§ 29 | Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung |
§ 30 | Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit |
§ 31 | Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung) |
Dritter Titel Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind | |
§ 32 | Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind |
Dritter Abschnitt Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester | |
§ 33 | Ergänzende Bestimmungen zur Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester |
DRITTER TEIL Studienplatzvergabe in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen | |
§ 34 | Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen |
VIERTER TEIL Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im DoSV | |
§ 35 | Anmeldeverfahren |
FÜNFTER TEIL Sonstige Verfahrensbestimmungen | |
§ 36 | Auswahlkommissionen, Satzungen |
§ 37 | Abschluss des Vergabeverfahrens, Losverfahren |
§ 38 | Bescheide |
§ 39 | Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen |
SECHSTER TEIL Schlussbestimmungen | |
§ 40 | Übergangsvorschrift für das Zentrale Vergabeverfahren |
§ 41 | Sonstige Übergangsvorschriften |
§ 42 | Aufhebung bisherigen Rechts |
§ 43 | Inkrafttreten |
Anlage 1 | (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 2) Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium |
Anlage 2 | (zu § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 26. Abs. 1) Ermittlung der Durchschnittsnote |
Anlage 3 | (zu § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Abs. 2) Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung |
Anlage 4 | (zu § 15 Abs. 2 Satz 1) Ermittlung des Prozentrangs |
Anlage 5 | (zu § 33 Abs. 5) Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten |
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge.
(2) Wer nach Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrags Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/ EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/ EWG (ABl. EG Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
(3) Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
„Vergabeverfahren“
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2.
„Zentrales Vergabeverfahren“
die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,
3.
„Örtliches Vergabeverfahren“
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4.
„Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“
ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5.
„Anmeldeverfahren“
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,
6.
„Zulassungsantrag“
ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Studienfächer bestehen kann,
7.
„Zulassungsangebot“
ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.
„Zulassung“
der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule einzuschreiben; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9.
„Präferenzenfolge“
die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.
§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen
(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.
ZWEITER TEIL Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen
Erster Abschnitt Dialogorientiertes Serviceverfahren
§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 6 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.
(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber nach § 4 Abs. 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; § 23 Abs. 3 Satz 5 (hochschuleigene Nachrückverfahren) bleibt unberührt. Eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Satz 1 Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März, für das Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis 30. September 2021 und für die folgenden Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 4 (Registrierung) und Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 5 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein (Ausschlussfrist). Satz 5 bis 7 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach Satz 1 bis 9 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 37 Abs. 2 durch.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren nach den Abs. 4 bis 6 vergeben.
(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Zweiter Abschnitt Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester
Erster Titel Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags
(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Abs. 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 2 Nr. 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (zusätzliche Eignungsquote) und Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen) können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 40 bleibt unberührt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Abs. 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 20. Juli
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
§ 7 Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Abs. 1 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz (§ 18),
5.
wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
§ 8 Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr (besonderer öffentlicher Bedarf)
a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
3.
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,
a)
in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen in Hessen tätig zu werden, 6,5 Prozent,
b)
im öffentlichen Gesundheitsdienst in Hessen tätig zu werden, 1,3 Prozent,
4.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
5.
für die Zulassung für ein Zweitstudium 3 Prozent.
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Wintersemester vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Abs. 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes vergeben. In einer der Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë- Verfahren) in den übrigen Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.
§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Art. 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 (besonderer öffentlicher Bedarf),
2.
Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Zweitstudium),
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),
4.
Auswahl nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (zusätzliche Eignungsquote),
5.
Auswahl nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (außergewöhnliche Härte).
Bildet die Hochschule Unterquoten nach § 10 Abs. 4 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten der einzelnen Unterquoten innerhalb von Satz 2 Nr. 5 berücksichtigt werden, durch Satzung fest. § 17 (Vorwegzulassung) bleibt unberührt. Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vergibt die Hochschule nach Maßgabe des § 32 für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach § 10 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschule teilt der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind.
(2) Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen teilt der Stiftung für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) mit, wen es für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorbehalten sind, die sich verpflichtet haben, in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen oder im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig zu werden.
(3) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach den Abs. 1 und 2 unberührt; die Benennung nach Abs. 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
§ 12 Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 1.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
§ 13 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten nach der nach den Anlage 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los,
2.
die Landeslisten nach Nr. 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Abs. 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.
§ 14 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (zusätzliche Eignungsquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.
(3) Führt die Hochschule fachspezifische Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes oder Gespräche oder andere mündliche Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes vor Ablauf der Bewerbungsfristen nach § 6 Abs. 1 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 6 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben, teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am Studieneignungstest, Gespräch oder an einem anderen mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 6 Abs. 1 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.
§ 15 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen)
(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes bestimmt sich nach der Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 14 Abs. 3 finden Anwendung.
(4) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 16 Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit
(1) Ein Dienst nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Staatsvertrags wird bei Ranggleichheit nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) Das Los bei Ranggleichheit bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Bei Punktgleichheit nach Art. 10 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 17 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) Das Los nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 18 Teilstudienplätze
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich nach § 6 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Zweiter Titel Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
§ 19 Inanspruchnahme von Serviceleistungen
Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Serviceleistungen nach § 8 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit Art. 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule soll zur Vergabe der Studienplätze des ersten Fachsemesters in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen am DoSV nach den §§ 4 und 5 teilnehmen. Sie kann die Stiftung darüber hinaus damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden; § 4 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
§ 20 Frist und Form der Anträge
(1) Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am DoSV teil, ist für die Bewerbung eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich.
(2) Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Anträge, die die Bewerberin oder der Bewerber nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag frist- und formgerecht gestellt ist und ein Studiengang gewählt wurde.
(3) Der Zulassungsantrag muss über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule mit dem Studiengang am DoSV teilnimmt und dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Abs. 2 Satz 1 genannten Fristen (Ausschlussfristen) eingegangen sein; gleiches gilt für Anträge nach Abs. 2 Satz 2, sofern die Hochschule dies festlegt. Eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung muss bei der Hochschule bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen eingegangen sein. Im Übrigen bestimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Abs. 2 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die den Anträgen nach Abs. 2 beizufügen sind, und deren Form. Die Hochschule kann festlegen, dass die Unterlagen nach Satz 2 und 4 ausschließlich elektronisch eingehen müssen. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Bewerberinnen und Bewerber können bis zu drei Zulassungsanträge je Hochschule stellen; bei Bewerbungen für Lehramtsstudiengänge sind auch die gewünschten Unterrichtsfächer anzugeben. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Zulassungsantrag je Hochschule stellen. Werden mehr Zulassungsanträge gestellt als zulässig, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerechten Anträge entschieden. Bei der Teilnahme von Studiengängen am DoSV, die aus mehreren Fächern bestehen, kann die Hochschule durch Satzung mehr als drei Zulassungsanträge nach Satz 1 zulassen. Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in Abs. 6 oder den §§ 32 und 34 nichts anderes bestimmt ist. Legt die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnet werden, auf die der einzelne Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird jedem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(6) Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung, ist die Bewerbung auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der Studienplatzvergabe erforderlichen Unterlagen bis zu den in Abs. 2 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachweist, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird.
(7) Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen für den gewählten Studiengang erfolgt durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.
(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
§ 21 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren
(1) Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, kann seine Zulassung in diesem Studiengang an einer anderen Hochschule nach Maßgabe des § 33 für das nächsthöhere Fachsemester beantragen (Ortswechsel).
(2) Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war oder wer aufgrund von anrechenbaren Leistungen eines anderen Studiengangs oder von anderen anrechenbaren Leistungen eines höheren Fachsemesters des gewählten Studiengangs eingestuft werden kann, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl für einen Studienplatz im ersten Fachsemester als auch nach Maßgabe des § 33 für das entsprechende höhere Fachsemester beantragen.
(3) Wer bei einer Bewerbung für ein Sommersemester bis zum 15. Januar, bei einer Bewerbung für ein Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4) Wer die Fristen nach § 20 Abs. 2 versäumt oder seinen Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach § 20 Abs. 3 gestellt hat, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
§ 22 Quoten
(1) Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind vorweg abzuziehen:
1.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 10 Prozent,
2.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 5 Prozent,
3.
für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium 3 Prozent,
4.
für die Auswahl von in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, 1 Prozent,
5.
für Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind (Ortsbindung im öffentlichen Interesse), 1 Prozent.
Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 durch Satzung aus studiengangsspezifischen Gründen einen geringeren Umfang der Quote festlegen. Dabei darf ein Umfang von 5 Prozent nicht unterschritten werden. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Berechnung der in den einzelnen Quoten nach Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes jeweils verfügbaren Studienplätze eines Studiengangs ist zu runden; die Summe der Studienplätze in den Quoten nach Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes muss dabei mindestens der festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs entsprechen.
(3) Für Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, kann die Hochschule durch Satzung von den Abs. 1 und 2 abweichende Bestimmungen treffen. § 13 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 23 Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl, werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ausgewählt. Die Hochschule kann während des Vergabeverfahrens durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(2) Wer nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. §§ 4 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes bleibt unberührt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am DoSV teil, werden die Ranglisten zunächst in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1.
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Zweitstudium),
2.
Auswahl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahl nach Wartezeit),
3.
Auswahl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen),
4.
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (außergewöhnliche Härte),
5.
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Ortsbindung im öffentlichen Interesse),
6.
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (beruflich Qualifizierte für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen).
Bildet die Hochschule Unterquoten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote nach Satz 3 Nr. 5 berücksichtigt werden, durch Satzung fest. § 31 (Vorwegzulassung) bleibt unberührt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am DoSV teil, gelten für die weitere Abarbeitung der Ranglisten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 und 5. Die Hochschule gibt die Ranglisten im DoSV für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang nicht am DoSV teil, erfolgt die Abarbeitung der Ranglisten in der Reihenfolge nach Satz 3 Nr. 1 bis 6.
(3) Studienplätze, die nach Durchführung des Vergabeverfahrens nach den Abs. 1 und 2 noch verfügbar sind und für die noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vorliegen, werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am DoSV teil, findet das koordinierte Nachrückverfahren nach § 5 Abs. 6 statt. Nimmt die Hochschule nicht am DoSV teil, führt sie hochschuleigene Nachrückverfahren durch. In hochschuleigenen Nachrückverfahren werden die Ranglisten in der Reihenfolge des Abs. 2 Satz 3 berücksichtigt. Abweichend von Satz 2 kann die Hochschule hochschuleigene Nachrückverfahren nach Satz 3 und 4 vorsehen. Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 nach Beendigung des koordinierten Nachrückverfahrens nach § 5 Abs. 6 noch vor, führt die Hochschule hochschuleigene Nachrückverfahren nach Satz 3 und 4 durch. § 37 Abs. 1 (Abschluss des Vergabeverfahrens) bleibt unberührt.
(4) Ergibt sich nach Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 2 Satz 1, dass die Zahl der Bewerbungen für einen Studiengang die Zulassungszahl nach Abs. 1 nicht erreicht, so ist ein Vergabeverfahren nach dieser Verordnung insoweit nicht durchzuführen.
§ 24 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Quote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (außergewöhnliche Härte) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird von der Hochschule nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 25 Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 1.
§ 26 Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in den Quoten nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes
(1) Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 2. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, am Auswahlverfahren beteiligt.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Hochschule anstelle der Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung festlegen. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Punktzahl bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, ergeben sich aus der Anlage 3. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, am Auswahlverfahren beteiligt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote oder Punktzahl zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote oder Punktzahl berücksichtigt.
§ 27 Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes
(1) Die Wartezeit wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes bleibt unberührt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Anzahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(2) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
§ 28 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen)
(1) Die Hochschule kann von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren der Hochschule die Vorlage weiterer für die Verfahrensdurchführung notwendiger Unterlagen verlangen.
(2) Führt die Hochschule fachspezifische Studieneignungstests nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes oder Gespräche oder andere mündliche Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes vor Ablauf der Bewerbungsfristen nach § 20 Abs. 2 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 20 Abs. 2 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben, teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am Studieneignungstest, Gespräch oder an einem anderen mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 20 Abs. 2 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.
§ 29 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 60 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), erworben haben (eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation), werden im Rahmen der Quoten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ausgewählt. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Abs. 1 muss im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt sein und durch eine besondere Bescheinigung von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung zuständigen Stelle derjenigen Einrichtung nachgewiesen werden, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Im Übrigen gilt § 26 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Sofern in Studiengängen gesonderte Zulassungszahlen für Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt sind, die nach § 60 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes hervorragend wissenschaftlich oder künstlerisch begabt sind und keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, werden die Studienplätze an diese Bewerberinnen und Bewerber durch Losentscheid vergeben, wenn die Zahl der Bewerbungen die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt. § 30 Abs. 2 findet Anwendung. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes hinzugerechnet.
§ 30 Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit
(1) Ein Dienst nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes wird bei Ranggleichheit nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ausgeübt sein werden.
(2) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit kann die Hochschule das Los nach § 4 Abs. 2 oder ein anderes Los oder mehrere andere Lose verwenden.
§ 31 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der gewählten Hochschule zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot für diesen Studiengang an der gewählten Hochschule erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der gewählten Hochschule keine Zulassungszahl festgesetzt war.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach den §§ 4 und 5 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes das Zulassungsangebot oder die Zulassung. Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) Das Los nach § 3 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.
Dritter Titel Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind
§ 32 Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von der Hochschule in grundständigen Studiengängen für das erste Fachsemester im Zentralen Vergabeverfahren im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und im Örtlichen Vergabeverfahren im Rahmen der Quote nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen.
(2) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Vergabeverfahren gelten die §§ 20 und 21 entsprechend. Die Hochschule kann abweichend von § 20 Abs. 2 Satz 1 früher endende Fristen für die Zulassungsanträge festlegen.
(3) Die Hochschule kann Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche Sprachprüfung ablegen müssen, einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen. Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung nicht bestanden ist. Die Hochschule berücksichtigt bei der Erteilung von Zusagen, dass angemessene Zulassungszahlen auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Studienplatzzusage verbleiben. Bewerberinnen und Bewerber, denen die Hochschule nach Satz 1 einen Studienplatz zugesagt hat, haben Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1.
(4) Bei Ranggleichheit findet § 30 Abs. 2 Anwendung.
Dritter Abschnitt Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester
§ 33 Ergänzende Bestimmungen zur Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einem bestimmten höheren Fachsemester ist, dass Bewerberinnen und Bewerber die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen oder die hierfür nach der Studien- oder Prüfungsordnung erforderlichen Leistungen erbracht haben oder die bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes von der nach Prüfungsordnung zuständigen Stelle anerkannt worden sind; § 22 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
(2) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Vergabeverfahren gelten die § 20 Abs. 2 bis 8 und § 21 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Für den Ablauf des Vergabeverfahrens gelten § 23 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 23 Abs. 4 entsprechend; im Nachrückverfahren werden noch verfügbare Studienplätze an bis dahin nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber entsprechend ihrer Reihenfolge nach § 7 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes vergeben.
(3) Die Hochschule ermittelt die Anzahl der für das jeweilige Fachsemester zur Verfügung stehenden Studienplätze aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der eingeschriebenen Studentinnen und Studenten; sie kann dabei auch mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen. In einem Studiengang, in dem für alle Fachsemester der Regelstudienzeit Zulassungszahlen festgesetzt sind und in dem die Gesamtzahl der diesen Fachsemestern oder Studienabschnitten zuzuordnenden Studierenden nach Satz 1 die Summe der für diese Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet, ist eine Vergabe von Studienplätzen nach § 7 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ausgeschlossen.
(4) Unbeschadet des § 7 Abs. 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes können eingeschriebene Studierende desselben Studiengangs in höheren Fachsemestern die Studienplätze mit Zustimmung der beteiligten Hochschulen tauschen. Die Zustimmung kann insbesondere von einem gleichen Ausbildungsstand abhängig gemacht werden. Eine Vermittlung von Tauschpartnerinnen oder Tauschpartnern durch die Hochschule erfolgt nicht; ein Anspruch auf Studienplatztausch besteht nicht.
(5) Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ergibt sich aus der Anlage 5.
(6) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes kann die Hochschule ein oder mehrere Lose verwenden.
DRITTER TEIL Studienplatzvergabe in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
§ 34 Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
(1) Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Vergabeverfahren gelten § 20 Abs. 2 bis 8 und § 21 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. Die Hochschule kann abweichend von § 20 Abs. 2 früher endende Fristen für den Zulassungsantrag festlegen.
(2) Liegt im Rahmen von konsekutiven Studiengängen das Zeugnis über die jeweilige Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) für den gewählten Masterstudiengang bis zum Ende der Bewerbungsfristen nach Abs. 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag abweichend von § 20 Abs. 5 Satz 1 auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Die besondere Bescheinigung muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) beruhen, eine Durchschnittsnote, die aufgrund dieser Prüfungsleistungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung zuständigen Stelle ausgestellt sein. In den Fällen nach Satz 1 werden Bewerberinnen und Bewerber bis zum Nachweis der jeweiligen Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) auf Grundlage der in der besonderen Bescheinigung ausgewiesenen Durchschnittsnote am Verfahren beteiligt. Eine Zulassung auf Grundlage einer besonderen Bescheinigung nach Satz 1 ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass die Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist in dem Semester nachgewiesen wird, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung und die Einschreibung ist zurückzunehmen.
(3) Für den Umfang der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte gelten § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 sowie § 22 Abs. 2 und für die Auswahl innerhalb dieser Quote § 24 entsprechend. Für den Umfang der Quote zur Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse gelten § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 4 sowie § 22 Abs. 2 und für die Auswahl innerhalb dieser Quote Abs. 6 entsprechend. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze in den Quoten nach Satz 1 und 2 werden in der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes vergeben.
(4) Für den Ablauf des Vergabeverfahrens gilt § 23 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Wer nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; bei der Auswahl werden die Ranglisten zunächst in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
a)
Auswahl entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahl nach Wartezeit),
b)
Auswahl entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen),
c)
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (außergewöhnliche Härte),
d)
Auswahl entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Ortsbindung im öffentlichen Interesse),
2.
in hochschuleigenen Nachrückverfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 3 werden die Ranglisten in der Reihenfolge nach Nr. 1 berücksichtigt.
(5) Bei der Auswahl nach Wartezeit gilt § 27 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ist, bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, zählen.
(6) Die Auswahl nach dem Ergebnis des Hochschulabschlusses, der Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes ist, bestimmt sich nach der im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote muss auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt und auf dem Abschlusszeugnis oder einer besonderen Bescheinigung der Hochschule ausgewiesen sein. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Besteht in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte und in der Quote zur Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse Ranggleichheit, gilt § 4 Abs. 8 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes entsprechend. Zur Bestimmung der Rangfolge aufgrund eines Dienstes bei Ranggleichheit findet § 30 Abs. 1 Anwendung. Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit kann die Hochschule ein Los oder mehrere Lose verwenden. Zur Bestimmung der Rangfolge nach Wartezeit bei Ranggleichheit findet Abs. 5 Anwendung.
(8) Für die Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern gilt § 33 entsprechend.
VIERTER TEIL Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im DoSV
§ 35 Anmeldeverfahren
Führt die Hochschule in zulassungsfreien Studiengängen ein Anmeldeverfahren durch, gelten die §§ 4, 5, 19 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1 bis 3 und 8 sowie § 23 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. Von der Teilnahme am Anmeldeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfrist nach § 20 Abs. 2 versäumt oder seinen Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach § 20 Abs. 3 gestellt hat. Davon unberührt bleibt eine Einschreibung nach Maßgabe der Vorgaben der Hochschule.
FÜNFTER Teil Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 36 Auswahlkommissionen, Satzungen
(1) Für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung der Hochschule unter Berücksichtigung des Auswahlkriteriums nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes erfolgt, wird zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören.
(2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, regelt die Hochschule durch Satzung. Die Satzung muss für das Vergabeverfahren zu einem Wintersemester spätestens bis zum 15. Mai des Jahres, für ein Vergabeverfahren zu einem Sommersemester spätestens bis zum 15. November des Vorjahres öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten sein.
§ 37 Abschluss des Vergabeverfahrens, Losverfahren
(1) Das örtliche Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
1.
die Ranglisten erschöpft sind,
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibungen besetzt sind oder
3.
die Hochschule das Vergabeverfahren im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten für abgeschlossen erklärt hat.
Das Zentrale Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn das Verfahren nach § 5 Abs. 6 Satz 1 bis 4 beendet ist.
(2) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Teilnahme am Losverfahren beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt hat, gilt § 5 Abs. 6 Satz 5 bis 9. Die Hochschule soll die Vergabe der Studienplätze durch Los für beendet erklären, wenn weitere Zulassungen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheinen.
(3) Im Losverfahren nach Abs. 2 zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.
§ 38 Bescheide
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von 6 Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Im Örtlichen Vergabeverfahren bestimmt die Hochschule im Zulassungsbescheid den Termin zur Einschreibung. Ist die Einschreibung bis zu dem im Zulassungsbescheid genannten Termin nicht folgt oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nach § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid. Wer nach § 21 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Hochschule einen Ausschlussbescheid.
(4) Nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Art. 11 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Abs. 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(7) Die Hochschule kann festlegen, dass von ihr erstellte Bescheide in das Benutzerkonto der Bewerberin oder des Bewerbers an der Hochschule (Hochschul-Benutzerkonto) elektronisch übermittelt werden (Bereitstellung zum Abruf). Darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Bewerbung hinzuweisen. Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuständig ist, und am DoSV teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Abs. 6 findet Abs. 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
§ 39 Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen
Soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, muss ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule
1.
für ein Wintersemester bis zum 1. September,
2.
für ein Sommersemester bis zum 1. März
eingegangen sein (Ausschlussfristen). § 20 Abs. 8 findet Anwendung. Ein Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag nach § 6 für Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens oder nach § 20 für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge gestellt wurde.
SECHSTER Teil Schlussbestimmungen
§ 40 Übergangsvorschrift für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2023 keine Anwendung.
§ 41 Sonstige Übergangsvorschriften
(1) Für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/2020 sind die Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 (GVBl. I S. 706), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2018 (GVBl. S. 287), und die Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2018 (GVBl. S. 9), weiter anzuwenden.
(2) Für das Sommersemester 2020 erfolgt die Abarbeitung der Ranglisten abweichend von § 23 Abs. 2 Satz 3 in folgender Reihenfolge:
1.
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Zweitstudium),
2.
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (beruflich Qualifizierte für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen),
3.
Auswahl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahl nach Wartezeit),
4.
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (außergewöhnliche Härte),
5.
Auswahl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulzulassungsgesetzes (Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
Auswahl nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Ortsbindung im öffentlichen Interesse).
(3) § 36 Abs. 2 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2020 keine Anwendung.
§ 42 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung
1)
und die Studienplatzvergabeverordnung Hessen
2)
werden aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 70-251
2)
Hebt auf FFN 70-274
§ 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft.
Anlage 1
(zu § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 2)
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ | - 4 Punkte; |
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ | - 3 Punkte; |
3. Note „befriedigend“ | - 2 Punkte; |
4. Note „ausreichend“ | - 1 Punkt. |
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. | „zwingende berufliche Gründe“ | - 9 Punkte; | |
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; | |||
2. | „wissenschaftliche Gründe“ | - 7 bis 11 Punkte; | |
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; | |||
3. | „besondere berufliche Gründe“ | - 7 Punkte; | |
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt; | |||
4. | „sonstige berufliche Gründe“ | - 4 Punkte; | |
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist; | |||
5. | „keiner der vorgenannten Gründe“ | - 1 Punkt. |
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Abs. 1)
Ermittlung der Durchschnittsnote
(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
2.
Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
3.
Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
4.
Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
5.
Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach der Anlage 4 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der Vereinbarung über Abendgymnasien nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die Institute zur Erlangung der Hochschulreife (Kollegs)
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach Satz 1 und 2 errechnet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2.
Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
3.
Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie oder Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Art. 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Art. 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene allgemeine Notendurchschnitt bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des allgemeinen Notendurchschnitts wird das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) und der Abiturdurchschnittsnote (N) für die Deutsch-Französischen Gymnasien nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte Punktzahl des Gesamtergebnisses wird als Punktzahl der Gesamtqualifikation und Abiturdurchschnittsnote zusätzlich zum allgemeinen Notendurchschnitt im Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten (Abibac), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nach der Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutschfranzösische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil option international abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner oder ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des International Baccalauréate Organisation/ Office du Baccalauréat International erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des International Baccalauréate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
(16) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich aufgrund einer besonderen beruflichen Vorbildung erworben worden sind, wird der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung eine in dem die Zugangsberechtigung begründenden Zeugnis ausgewiesene Gesamt- oder Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Ist eine Gesamt- oder Durchschnittsnote im Zeugnis nicht ausgewiesen, so wird diese von der Hochschule aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des Zeugnisses ermittelt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
Anlage 3
(zu § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Abs. 2)
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P
900
nach der Formel:
errechnet; dabei ist P
840
die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Abs. 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
Anlage 4
(zu § 15 Abs. 2 Satz 1)
Ermittlung des Prozentrangs
Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel
errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl, bestimmt nach der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste, ist. Es wird kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundet.
Anlage 5
(zu § 33 Abs. 5)
Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten
Einem Studienort des Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen. In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben. Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben.
Kreise | Studienorte | ||||||||||||||||||
Darmstadt | Frankfurt | Friedberg | Fulda | Geisenheim | Gießen | Kassel | Marburg | Rüsselsheim | Wiesbaden | ||||||||||
Kreisfreie Städte | |||||||||||||||||||
Darmstadt | 0 | 20 | 50 | 100 | 50 | 80 | 170 | 100 | 20 | 40 | |||||||||
Frankfurt | 20 | 0 | 0 | 90 | 50 | 60 | 150 | 80 | 0 | 30 | |||||||||
Kassel | 170 | 150 | 120 | 80 | 180 | 100 | 0 | 80 | 160 | 160 | |||||||||
Offenbach | 20 | 0 | 30 | 80 | 60 | 60 | 140 | 80 | 30 | 40 | |||||||||
Wiesbaden | 40 | 30 | 40 | 110 | 0 | 60 | 140 | 80 | 0 | 0 | |||||||||
Landkreise | |||||||||||||||||||
Bergstraße | 0 | 50 | 80 | 120 | 60 | 110 | 0 | 130 | 0 | 60 | |||||||||
Darmstadt- Dieburg | 0 | 20 | 50 | 100 | 50 | 80 | 170 | 100 | 0 | 40 | |||||||||
Fulda | 100 | 90 | 70 | 0 | 140 | 70 | 90 | 70 | 110 | 110 | |||||||||
Gießen | 80 | 60 | 0 | 70 | 80 | 0 | 100 | 0 | 70 | 60 | |||||||||
Groß- Gerau | 20 | 0 | 50 | 110 | 40 | 80 | 170 | 100 | 0 | 40 | |||||||||
Hersfeld- Rotenburg | 130 | 120 | 90 | 0 | 160 | 80 | 50 | 70 | 130 | 130 | |||||||||
Hochtaunuskreis | 40 | 0 | 0 | 80 | 0 | 40 | 140 | 70 | 30 | 30 | |||||||||
Kassel | 170 | 150 | 120 | 80 | 180 | 100 | 0 | 80 | 160 | 160 | |||||||||
Lahn-Dill-Kreis | 70 | 50 | 0 | 80 | 70 | 0 | 100 | 0 | 60 | 50 | |||||||||
Limburg-Weilburg | 70 | 50 | 50 | 110 | 0 | 50 | 140 | 70 | 50 | 30 | |||||||||
Main-Kinzig-Kreis | 30 | 0 | 0 | 0 | 70 | 50 | 140 | 80 | 40 | 50 | |||||||||
Main-Tau nus-Kreis | 30 | 0 | 40 | 100 | 0 | 60 | 150 | 80 | 0 | 0 | |||||||||
Marburg-Biedenkopf | 100 | 80 | 50 | 70 | 110 | 0 | 80 | 0 | 90 | 80 | |||||||||
Odenwaldkreis | 30 | 50 | 80 | 110 | 80 | 110 | 190 | 130 | 50 | 70 | |||||||||
Offenbach | 0 | 0 | 30 | 80 | 60 | 60 | 140 | 80 | 0 | 40 | |||||||||
Rheingau-Taunus-Kreis | 50 | 40 | 50 | 120 | 0 | 70 | 190 | 90 | 30 | 0 | |||||||||
Schwalm-Eder-Kreis | 140 | 120 | 90 | 50 | 150 | 70 | 30 | 0 | 130 | 130 | |||||||||
Vogelsbergkreis | 100 | 80 | 0 | 0 | 120 | 0 | 80 | 0 | 100 | 100 | |||||||||
Waldeck-Frankenberg | 150 | 130 | 100 | 100 | 150 | 80 | 40 | 0 | 140 | 130 | |||||||||
Werra-Meißner-Kreis | 170 | 160 | 130 | 70 | 200 | 120 | 40 | 100 | 180 | 170 | |||||||||
Wetterau Kreis | 50 | 0 | 0 | 70 | 70 | 0 | 120 | 50 | 40 | 40 | |||||||||
Angrenzende Kreise | |||||||||||||||||||
Bayern Land kreise | |||||||||||||||||||
Bad Kisingen | - | - | - | 0 | - | - | - | - | - | - | |||||||||
Rhön-Grab-feld | - | - | - | 0 | - | - | - | - | - | - | |||||||||
Niedersachsen Landkreis | |||||||||||||||||||
Göttingen | - | - | - | - | - | - | 0 | - | - | - | |||||||||
Nordrhein-Westfalen Kreis | |||||||||||||||||||
Siegen-Wittgenstein | - | - | - | - | - | - | - | 0 | - | - | |||||||||
Rheinland-Pfalz Kreisfreie Städte | |||||||||||||||||||
Mainz | - | - | - | - | 0 | - | - | - | 0 | 0 | |||||||||
Worms | - | - | - | - | - | - | - | - | 0 | - | |||||||||
Rheinland- Pfalz Landkreise | |||||||||||||||||||
Alzey-Worms | - | - | - | - | - | - | - | - | 0 | - | |||||||||
Mainz-Bingen | - | - | - | - | 0 | - | - | - | 0 | 0 | |||||||||
Rhein-Lahn-Kreis | - | - | - | - | 0 | - | - | - | - | - | |||||||||
Thüringen Landkreise | |||||||||||||||||||
Schmalkalden-Meiningen | - | - | - | 0 | - | - | - | - | - | - | |||||||||
Wartburgkreis | - | - | - | 0 | - | - | - | - | - | - |
Feedback