MtDFmEloAufklVDV
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

MtDFmEloAufklVDV
Ausfertigungsdatum: 14.01.2021
Vollzitat:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 79)"
Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2020 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a sowie Anlage 2 Nummer 10 und Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Inhaltsübersicht

 
Allgemeine Vorschriften
 
§  1Vorbereitungsdienst
§  2Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
§  3Dauer des Vorbereitungsdienstes
§  4Erholungsurlaub
§  5Einstellungsbehörden
§  6Nachteilsausgleich
 
Abschnitt 2
 
Auswahlverfahren
und Einstellung
 
§  7Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§  8Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente
§  9Auswahlkommission
§ 10Ergänzende Festlegungen
§ 11Bestandteile des Auswahlverfahrens
§ 12Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 13Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 14Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 15Bewertung der Eignungsmerkmale
§ 16Gesamtergebnis; Rangfolge
§ 17Einstellung in den Vorbereitungsdienst
 
Abschnitt 3
 
Ausbildung
 
Unterabschnitt 1
 
Allgemeines
 
§ 18Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
§ 19Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
§ 20Rahmenlehrplan
§ 21Ausbildungsrahmenplan
§ 22Ausbildungsplan
§ 23Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
§ 24Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
 
Unterabschnitt 2
 
Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte
 
§ 25Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“
§ 26Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“
§ 27Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“
§ 28Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“
§ 29Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“
§ 30Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“
§ 31Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
§ 32Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“
§ 33Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“
§ 34Lehrgang „Technische Aufklärung“
§ 35Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“
 
Unterabschnitt 3
 
Praktische Ausbildung
 
§ 36Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
§ 37Praktische Ausbildung
 
Abschnitt 4
 
Leistungsnachweise und Bewertungen
 
Unterabschnitt 1
 
Leistungsnachweise
während der fachtheoretischen Ausbildung
 
§ 38Allgemeines
§ 39Leistungsnachweise in den Lehrgängen
§ 40Durchführung der Klausuren und Leistungstests
§ 41Nachholung von Klausuren und Leistungstests
§ 42Zeugnis je Lehrgang
§ 43Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
§ 44Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
 
Unterabschnitt 2
 
Sprachprüfung und Bewertungen
während der praktischen Ausbildung
 
§ 45Sprachprüfung
§ 46Bewertungen während der praktischen Ausbildung
§ 47Zeugnis
 
Abschnitt 5
 
Laufbahnprüfung
 
§ 48Zweck und Inhalt
§ 49Zulassung
§ 50Bestandteile
§ 51Prüfungsamt
§ 52Einrichtung von Prüfungskommissionen
§ 53Mitglieder der Prüfungskommissionen
§ 54Entscheidungen der Prüfungskommission
§ 55Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
§ 56Prüfungsort und Prüfungstermin
§ 57Schriftliche Prüfung
§ 58Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 59Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
§ 60Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 61Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 62Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 63Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 64Verhinderung
§ 65Täuschungen und sonstige Ordnungsverstöße
§ 66Bewertung der Leistungen
§ 67Wiederholung
§ 68Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
§ 69Abschlusszeugnis
§ 70Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
§ 71Prüfungsakten und Einsichtnahme
 
Abschnitt 6
 
Schlussvorschriften
 
§ 72Übergangsvorschrift
§ 73Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und die Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.

§ 2 Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes zu erfüllen.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Insbesondere werden
1. sie mit den Aufgaben der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vertraut gemacht,
2. ihnen fernmeldetechnische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge vermittelt,
3. ihnen allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie zur sozialen Kompetenz, vermittelt,
4. ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderliche fundierte technische Verständnis und die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten technischen Kenntnisse
vermittelt,
(3) Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Hierzu gehören der Umgang mit Daten, Digitale-Medien-Kompetenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der Überblick über digitale Technologien.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes gerecht zu werden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern. Die gesamte Ausbildung soll in einen Praxisbezug gestellt werden und in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf die von ihnen zu übernehmende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.
Fußnote
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Satzzeichen "vermittelt," durch das Satzzeichen "vermittelt." ersetzt

§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.

§ 4 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.

§ 5 Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst.
(2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung.
(3) Die Einstellungsbehörden sind die personalbearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und Anwärter. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens können die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 6 Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, werden auf Antrag angemessene Erleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen gewährt. Hierauf sind sie im Auswahlverfahren durch die Einstellungsbehörde, bei Leistungsnachweisen durch die Lehrenden und bei Prüfungen durch das Prüfungsamt rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
(3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(4) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
2. bei Leistungsnachweisen während der fachtheoretischen Ausbildung die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung und
3. bei der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

Abschnitt 2

Auswahlverfahren und Einstellung

§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Einstellungsbehörden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente

(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
1. Selbstkompetenz,
2. Methodenkompetenz,
3. Fachkompetenz sowie
4. Sozialkompetenz.
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

§ 9 Auswahlkommission

(1) Für das Auswahlverfahren richten die Einstellungsbehörden eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall stellen die Einstellungsbehörden sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.
(2) Das Auswahlverfahren kann im Einvernehmen der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemeinsame Auswahlkommission bei einer der Einstellungsbehörden durchgeführt werden.
(3) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörden bestellen eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.

§ 10 Ergänzende Festlegungen

(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,
2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,
3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,
4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,
5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,
6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

§ 11 Bestandteile des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 12 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
1. Leistungstest,
2. Simulationsaufgaben,
3. biographischer Fragebogen,
4. Persönlichkeitstest und
5. Aufsatz.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.

§ 13 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

§ 14 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
1. Präsentation,
2. halbstrukturiertes Interview,
3. Gruppenaufgaben,
4. Gruppendiskussion und
5. Referat.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen. Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerbern teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

§ 15 Bewertung der Eignungsmerkmale

(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.
(2) Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

§ 16 Gesamtergebnis; Rangfolge

(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.

§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2. nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erfüllt,
3. als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
a) erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
b) mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für den eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
4. als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Abschnitt 3

Ausbildung

Unterabschnitt 1

Allgemeines

§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes oder einer vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungsbeauftragten.
(4) Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt die Lenkung und Überwachung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr, dem Bundessprachenamt und den anderen ausbildenden Dienststellen zusammen und stellt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbildenden durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur Ausbildung zugeteilt. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1. einer fachtheoretischen Ausbildung und
2. einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1. Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
2. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,
3. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,
4. Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,
5. Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
6. Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,
7. Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,
8. Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,
9. Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,
10. Lehrgang „Technische Aufklärung“ und
11. Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1. berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
2. praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

§ 20 Rahmenlehrplan

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und
2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung.

§ 21 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
1. der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2. die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte, wobei durch die Ausbildungsleitung von dieser Reihenfolge abgewichen werden kann,
3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,
4. die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung (§§ 36 und 37) und
5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.

§ 22 Ausbildungsplan

(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Folgende Abschnitte sind aufzuführen:
1. der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,
2. der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und
3. die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim Bundessprachenamt.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.

§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge

(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.
(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
1. die Lehrinhalte der Lehrgänge,
2. die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,
3. die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt
1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,
2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,
3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.

§ 24 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung

(1) Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans geregelt.
(2) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte und die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung obliegt dem Bundessprachenamt.

Unterabschnitt 2

Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte

§ 25 Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“

(1) Im Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen der Organisation der Bundeswehr, der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung sowie des Fernmeldebetriebs vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur Anwendung der Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung befähigt. Sie sollen insbesondere in der Lage sein,
1. die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen des militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
2. Auftrag, Organisation und Aufgaben der Bundeswehr, des Kommandos Cyber- und Informationsraum, des Kommandos Strategische Aufklärung und der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, zu verstehen, und das erworbene Wissen anzuwenden, sowie
3. Grundlagen aus den Bereichen des Fernmeldebetriebs und des Melde- und Berichtswesens zu verstehen und anzuwenden,
4. die grundlegenden mathematischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten bei der Nachrichtengewinnung und dem Empfang von Funksignalen zu verstehen und
5. ausgewählte Grundlagen der militärischen Sicherheit, im eigenen Tätigkeitsbereich anzuwenden.

§ 26 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“

(1) Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die fachtechnischen Grundlagen der Aufklärung, insbesondere der Nachrichtengewinnung und Nachrichtenbearbeitung bei dem Bundesnachrichtendienst, vermittelt.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte des Lehrgangs sind Auftrag, Gliederung und Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes im Allgemeinen und der Abteilung Technische Aufklärung im Besonderen. Insbesondere werden den Anwärterinnen und Anwärtern
1. technische Grundlagen zum Themenbereich Kommunikation vermittelt,
2. Prozesse und Erfassungssysteme in der Nachrichtengewinnung und Nachrichtenerfassung sowie deren technische Möglichkeiten und technische Grenzen vorgestellt,
3. die rechtlichen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vermittelt,
4. aktuelle länder- und themenbezogene Aufklärungsschwerpunkte vermittelt.

§ 27 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“

(1) Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern Grundlagen in den Bereichen RADAR sowie Einsatzgrundsätze und Besonderheiten des Fernmeldebetriebs einschließlich der praktischen Anwendung in der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung der Bundeswehr vermittelt. Die fachspezifischen technischen Kenntnisse nach § 26 werden vertieft. Zudem werden Grundkenntnisse in den Bereichen Sprechfunkaufklärung, Tastfunkaufklärung und elektronische Aufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
1. die Besonderheiten bewaffneter Kräfte sowie der Waffen- und Führungssysteme von Streitkräften bestimmter Staaten unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze zu verstehen und zu erläutern,
2. die Besonderheiten im Fernmeldebetrieb anhand aktueller Beispiele zu verstehen, zu erläutern und lagebezogen entsprechend zu berücksichtigen und umzusetzen,
3. die technischen Grundlagen der Nachrichtenübertragung, der Nachrichtenvermittlung und der technischen Informatik zu verstehen, zu erläutern und auftragsbezogen anzuwenden sowie
4. die grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Ausbreitung elektromagnetischer Wellen und die Grundlagen der Antennentechnik zu verstehen und zu erläutern.

§ 28 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“

(1) Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und technischen Grundlagen der Sprechfunkaufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
1. Funkverkehre im symmetrischen und asymmetrischen Umfeld, in Deutsch und nach Einweisung in ausgewählten Fremdsprachen zu erfassen, auszuwerten und unter Nutzung der festgelegten Formate zu melden, sowie
2. den Aufbau, die Funktionsweise und die Aufklärung aktueller Übertragungssysteme zu verstehen und zu beschreiben.

§ 29 Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“

(1) Im Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Nutzung der informationstechnischen Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, das Wissen zu Aufbau, Funktion und Anwendungsbereiche der informationstechnischen Systeme zu kennen, zu beschreiben und auftragsbezogen anzuwenden.

§ 30 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“

(1) Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und technischen Grundlagen der elektronischen Aufklärung vermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter wenden die weiterführenden Fähigkeiten und Fertigkeiten auftragsbezogen an.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
1. Einsatzmöglichkeiten der Systeme und Komponenten der elektronischen Kampfführung sowie unterschiedlicher Radarsysteme anhand der jeweiligen Leistungsmerkmale anzuwenden,
2. die für die Identifizierung und Klassifizierung der Signale notwendigen Parameter anzuwenden,
3. Signale der technischen Aufklärung zu erfassen, zu vermessen und unter Nutzung der festgelegten Meldeformate zu melden sowie
4. typische Verfahren zur analogen und digitalen Signalverarbeitung anzuwenden.

§ 31 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“

(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, die betrieblichen und technischen Grundlagen der Tastfunkaufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, die rechnergestützte Aufnahme von gemischten Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen in Form von Tastfunksignalen in 5er-Gruppen durchzuführen. Das Mindestziel sind acht Wörter pro Minute.

§ 32 Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“

(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten der Informationsgewinnung und Recherche, insbesondere in offen zugänglichen Informationsquellen, unter Berücksichtigung der gültigen Rechts- und Weisungslage, unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Informationssysteme, auftragsbezogen vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
1. rechtliche Grundlagen für die offene Informationsgewinnung zu beschreiben und anzuwenden,
2. die Mittel für die offene Informationsgewinnung zu kennen und anzuwenden,
3. das Internet mit seinen Möglichkeiten und Grenzen zur offenen Informationsgewinnung nutzen zu können sowie
4. die Verfahren und Methoden der IT-Recherche zu kennen, anzuwenden und die damit gewonnenen Erkenntnisse zu analysieren und bewerten zu können.

§ 33 Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“

(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswertefähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmeldeaufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,
1. die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Einschränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,
2. Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschreiben und
3. die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu verknüpfen und anzuwenden.

§ 34 Lehrgang „Technische Aufklärung“

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten und erwerben weiterführende Kenntnisse in der technischen Aufklärung.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher anzuwenden.

§ 35 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“

Die Anwärterinnen und Anwärter werden vertraut gemacht mit
1. den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie
2. den für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften.

Unterabschnitt 3

Praktische Ausbildung

§ 36 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung

(1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache.
(2) Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten Hörverstehen, mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und schriftlicher Gebrauch.
(3) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem.
(4) Zu Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests Leistungsgruppen zugeordnet.
(5) Für den Fall, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter bereits zu Beginn der Sprachausbildung das Standardisierte Leistungsprofil 2221 oder höher erwerben kann, hat sie oder er die Sprachausbildung in der Fremdsprache Französisch mit dem Ziel des Standardisierten Leistungsprofils 111X durchzuführen.

§ 37 Praktische Ausbildung

(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
1. dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes,
2. den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen sowie
3. den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn.
Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu den allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer künftigen dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich, erlangen. Die praktische Ausbildung fördert und fordert selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten.
(3) Die praktische Ausbildung wird an Ausbildungsstationen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt (§ 21 Absatz 2).
(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

Abschnitt 4

Leistungsnachweise und Bewertungen

Unterabschnitt 1

Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung

§ 38 Allgemeines

(1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.
(2) Leistungstests können sein:
1. schriftliche Ausarbeitungen,
2. Referate,
3. schriftliche Tests,
4. mündliche Tests und
5. praktische Tests.
(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.
(4) Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.
(5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
(6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden zur Verfügung.

§ 39 Leistungsnachweise in den Lehrgängen

Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
1. in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils
a) eine Klausur und
b) ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
2. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“
a) drei schriftliche Leistungstests sowie
b) zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
3. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“
a) drei schriftliche Leistungstests und
b) zwei praktische Leistungstests,
4. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
a) einen schriftlichen Leistungstest und
b) zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
5. im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und
6. im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ zwei Klausuren.

§ 40 Durchführung der Klausuren und Leistungstests

(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.
(2) Die Leistungen werden von der oder dem Lehrenden nach § 66 bewertet. Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Eine Änderung ist schriftlich zu begründen.
(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Laufbahnprüfung sollen alle Leistungstests durchgeführt worden sein.

§ 41 Nachholung von Klausuren und Leistungstests

(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
(2) Wird der Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewertet.

§ 42 Zeugnis je Lehrgang

Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der Leistungsnachweise aufgeführt werden.

§ 43 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung

(1) Nach Beendigung der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise aus.
(2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66.
(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl werden die Klausuren vierfach und die Leistungstests jeweils einfach gewertet.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

§ 44 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.
(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.

Unterabschnitt 2

Sprachprüfung und Bewertungen während der praktischen Ausbildung

§ 45 Sprachprüfung

(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.
(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:
1. Hörverstehen,
2. mündlicher Gebrauch,
3. Leseverstehen und
4. schriftlicher Gebrauch.
(3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.
(4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.
(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.

§ 46 Bewertungen während der praktischen Ausbildung

(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66.
(2) Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter können zur Bewertung schriftlich Stellung nehmen.

§ 47 Zeugnis

(1) Nach Beendigung der gesamten berufspraktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.
(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

Abschnitt 5

Laufbahnprüfung

§ 48 Zweck und Inhalt

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der Ausbildungsabschnitte auszurichten.

§ 49 Zulassung

(1) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Lernziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat.
(2) Aus dem Ausbildungsabschnitt berufspraktische Fremdsprachenausbildung ist nur die Sprachleistung in Englisch für die Zulassung heranzuziehen.

§ 50 Bestandteile

Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. einer schriftlichen Prüfung und
2. einer mündlichen Prüfung.

§ 51 Prüfungsamt

(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt
1. organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,
2. entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
3. vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Dienststellen übertragen.

§ 52 Einrichtung von Prüfungskommissionen

(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.
(2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.
(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.

§ 53 Mitglieder der Prüfungskommissionen

(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
1. im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“
a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
2. in den übrigen Prüfungsgebieten
a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b) jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender,
3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
4. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes bestellt werden, sofern sie ihre Laufbahnbefähigung durch den Vorbereitungsdienst nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 oder der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 erworben haben.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 54 Entscheidungen der Prüfungskommission

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 55 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen eine Teilnahme ausdrücklich ab.
(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

§ 56 Prüfungsort und Prüfungstermin

(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.
(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

§ 57 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausuren:
1. einer Klausur mit Aufgaben aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ (§ 35),
2. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34.
Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ist die Zusammenfassung von Lehrinhalten aus mehreren Lehrgängen in einer Klausur zulässig.
(3) Die Aufgabe für die Klausur im Prüfungsgebiet aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr. Die Aufgaben für die übrigen drei Klausuren bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Schule Strategische Aufklärung der Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden. Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Klausuren werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach der zweiten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
(5) Die Vorschläge und die Aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.

§ 58 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwärterin und jeden Anwärter der Beginn der Bearbeitung der Klausur und die Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und besondere Vorkommnisse enthalten sind.
(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 64 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt. Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

§ 59 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung

(1) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander nach § 66 bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Sollte bei abweichender Bewertung keine Einigung erzielt werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Klausuren, ergibt.
(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn
1. mindestens drei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2. die Durchschnittsrangpunktzahl nach Absatz 3 mindestens fünf beträgt.
(5) Die Durchschnittsrangpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Rangpunkte in den einzelnen Klausuren, geteilt durch die Anzahl der Klausuren.

§ 60 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte mit.
(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 61 Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 aus.

§ 62 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervorgehen.

§ 63 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung

(1) Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungskommission nach § 66 mit Rangpunkten bewertet. Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

§ 64 Verhinderung

(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 65 Täuschungen und sonstige Ordnungsverstöße

(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu entscheiden. Die Entscheidung trifft beim schriftlichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Beim mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungskommission.
(3) Je nach der Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt
1. die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils oder der Prüfung anordnen,
2. die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder
3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

§ 66 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,0015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 87,50 bis 93,6914
 83,40 bis 87,4913gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 79,20 bis 83,3912
 75,00 bis 79,1911
 70,90 bis 74,9910befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 66,70 bis 70,899
 62,50 bis 66,698
 58,40 bis 62,497ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
 54,20 bis 58,396
 50,00 bis 54,195
 41,70 bis 49,994mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
 33,40 bis 41,693
 25,00 bis 33,392
 12,50 bis 24,991ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so  lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
  0,00 bis 12,490
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

§ 67 Wiederholung

(1) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Fremdsprachenausbildung nach § 36 kann erst nach Abschluss aller anderen Ausbildungsabschnitte wiederholt werden.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

§ 68 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1. die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und
2. im Gesamtergebnis mindestens eine Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.
(3) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
1. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 15 Prozent,
2. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 25 Prozent,
3. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und
4. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.
Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr als fünf beträgt.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusammengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

§ 69 Abschlusszeugnis

(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
3. die Abschlussnote.
(3) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.
(4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
(5) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 65 Absatz 4 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.

§ 70 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde neben dem Bescheid ein Dienstzeugnis. Im Dienstzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte anzugeben.

§ 71 Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
1. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des schriftlichen Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung,
2. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,
3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,
4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Ausbildung,
5. die Protokolle über die schriftliche und die mündliche Prüfung,
6. das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung.
(2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

§ 72 Übergangsvorschrift

Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum
29. Februar
2020 mit dem Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
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