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Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Vom 31. Mai 1996

Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Vom 31. Mai 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 199601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung01.01.2004
§ 2 - Flexible Gestaltung der Arbeitszeit01.01.2004
§ 3 - Höchstumfang der Vorausleistung01.01.2004
§ 4 - Wahrung dienstlicher Belange01.01.2004
§ 5 - Antragstellung01.01.2004
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 502), wird verordnet:

§ 1 Besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung

(1) In den Fällen des § 85 a Abs. 1 und des § 85 b Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes kann Lehrkräften eine Teilzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden, daß der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefaßt wird.
(2) Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 darf nur bewilligt werden, wenn sie spätestens in dem Schuljahr endet, in dem die Lehrkraft das 63. Lebensjahr vollendet.

§ 2 Flexible Gestaltung der Arbeitszeit

(1) Auf Antrag einer Lehrkraft kann ihre persönliche Arbeitszeit für jeweils mindestens ein ganzes Schuljahr erhöht werden. Die Erhöhung darf die für die Lehrkraft geltende regelmäßige Arbeitszeit um nicht mehr als zwei Jahreswochenstunden überschreiten. Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit wird durch Freistellung vom Dienst in entsprechendem Umfang in einem anderen Schuljahr ausgeglichen.
(2) Zeiten vorausgeleisteter Arbeit nach Abs. 1 können über mehrere Schuljahre angesammelt und in einem folgenden ganzen Schuljahr oder mehreren folgenden ganzen Schuljahren ausgeglichen werden.
(3) Bei der Antragstellung ist mitzuteilen, in welcher Weise und über welchen Zeitraum die persönliche Arbeitszeit erhöht werden und wie der Ausgleich erfolgen soll. Der Ausgleich muß spätestens nach zwölf Jahren oder in dem Schuljahr abgeschlossen sein, in dem die Lehrkraft das 63. Lebensjahr vollendet.

§ 3 Höchstumfang der Vorausleistung

Alle Zeiten vorausgeleisteter Arbeit einer Lehrkraft nach §§ 1 oder 2 dürfen den Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit für ein Schuljahr nicht übersteigen.

§ 4 Wahrung dienstlicher Belange

Anträgen nach §§ 1 oder 2 darf nur stattgegeben werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 5 Antragstellung

Für das Antragsverfahren nach §§ 1 und 2 gelten die Regelungen, die allgemein für Anträge auf Teilzeitbeschäftigung anzuwenden sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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