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Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Vom 3. März 2015

Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Vom 3. März 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 3. März 201525.03.2015
Eingangsformel25.03.2015
Abschnitt 1 - Voraussetzungen der Anerkennung als geeignete Stelle25.03.2015
§ 1 - Zuverlässigkeit des Trägers der geeigneten Stelle25.03.2015
§ 2 - Persönliche Zuverlässigkeit der Leitung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter25.03.2015
§ 3 - Praktische Berufserfahrung und hinreichende Kenntnisse in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung25.03.2015
§ 4 - Sicherstellung der Rechtsberatung25.03.2015
Abschnitt 2 - Förderung der geeigneten Stellen25.03.2015
§ 5 - Fördervoraussetzungen25.03.2015
§ 6 - Umfang der Förderung25.03.2015
§ 7 - Verfahren25.03.2015
Abschnitt 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen25.03.2015
§ 8 - Übergangsbestimmung25.03.2015
§ 9 - Inkrafttreten25.03.2015
Anlage - Grundsätze der Tätigkeit der geeigneten Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung25.03.2015
Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 5 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 314, BS 3211-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet:

Abschnitt 1 Voraussetzungen der Anerkennung als geeignete Stelle

§ 1 Zuverlässigkeit des Trägers der geeigneten Stelle

(1) Der Träger einer geeigneten Stelle ist wirtschaftlich zuverlässig, wenn er dauerhaft in der Lage ist, die ihm nach der Insolvenzordnung, dem Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 314, BS 3211-1) in der jeweils geltenden Fassung und anderen gesetzlichen Vorschriften sowie den nachfolgenden Bestimmungen obliegenden Aufgaben auf der Grundlage einer fachlich anerkannten Konzeption (Fachkonzept) zu erfüllen und die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist.
(2) Das Fachkonzept muss sich an den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grundsätzen der Tätigkeit der geeigneten Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ausrichten und eine Leistungsbeschreibung enthalten. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist mit einem Finanzierungskonzept darzulegen, in dem alle Einnahmen und Ausgaben benannt werden. Der Träger hat mit seinem Antrag auf Anerkennung als geeignete Stelle nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AGInsO entsprechende Konzepte vorzulegen. Soweit dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Trägers der geeigneten Stelle erforderlich ist, kann das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts, aus der sich ergibt, dass seitens des Trägers der geeigneten Stelle keine Steuerschulden bestehen.

§ 2 Persönliche Zuverlässigkeit der Leitung und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die leitenden und mitarbeitenden Personen einer geeigneten Stelle sind zuverlässig, wenn sich aus dem Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes, dem Lebenslauf mit beruflichem Werdegang oder sonstigen vorliegenden Informationen keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ergeben. Der Träger der geeigneten Stelle hat die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen sowohl mit seinem Antrag auf Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AGInsO als auch bei jeder Neueinstellung vorzulegen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kann verlangen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen auch für ehrenamtlich tätige Personen vorgelegt werden. Soweit dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der leitenden oder mitarbeitenden Personen erforderlich ist, kann das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

§ 3 Praktische Berufserfahrung und hinreichende Kenntnisse in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

(1) In der geeigneten Stelle muss mindestens eine Person dauerhaft tätig sein, die
1.
mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung aufweist und
2.
hinreichende Kenntnisse in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung besitzt.
(2) Die praktische Berufserfahrung kann nur in einer anerkannten geeigneten Stelle erworben werden. Die hinreichenden Kenntnisse in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung müssen in der Regel im Rahmen einer fachlich geeigneten Fortbildung für Schuldnerberaterinnen oder Schuldnerberater erworben werden.
(3) Vom Vorliegen einzelner der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann in begründeten Einzelfällen abgesehen werden. Eine vorübergehende, vom Träger der geeigneten Stelle nicht zu vertretende Nichterfüllung von in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen führt nicht zum Wegfall der Anerkennung; § 4 Abs. 2 Satz 2 AGInsO bleibt unberührt. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kann dem Träger der geeigneten Stelle eine Frist bis zur Erfüllung der Voraussetzungen setzen; in der Zwischenzeit ist eine besondere fachliche Begleitung durch den Träger der geeigneten Stelle sicherzustellen.

§ 4 Sicherstellung der Rechtsberatung

Der Träger der geeigneten Stelle muss die für die Erfüllung der dieser obliegenden Aufgaben erforderliche Rechtsberatung sicherstellen. Soweit er dies nicht mit eigenem Personal gewährleistet, ist in der Regel mit hierfür geeigneten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten eine Vereinbarung über die rechtliche Beratung der in der geeigneten Stelle tätigen Personen abzuschließen.

Abschnitt 2 Förderung der geeigneten Stellen

§ 5 Fördervoraussetzungen

(1) Eine geeignete Stelle wird nach § 5 Satz 1 AGInsO vom Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert, wenn sie nachweislich
1.
über mindestens eine mit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder mit höchstens zwei teilzeitbeschäftigten Fachkräften besetzte Vollzeitstelle verfügt (Mindestbesetzung) und
2.
ihre Gesamtfinanzierung sichergestellt hat.
Die Förderung setzt darüber hinaus voraus, dass
1.
die kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren oder dessen Gebiet die geeignete Stelle ihren Sitz hat, eine positive Beurteilung zum regionalen Bedarf abgegeben hat und
2.
die geeignete Stelle sich an der Überschuldungsstatistik nach dem Überschuldungsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083) in der jeweils geltenden Fassung und an der Kurzstatistik zur Tätigkeit der rheinland-pfälzischen Schuldnerberatung beteiligt.
(2) Der Förderung einer geeigneten Stelle steht nicht entgegen, dass die Fachkraft auch Schuldnerberatung im Rahmen der Eingliederung in Arbeit nach § 16a Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leistet, wenn die zeitnahe Erfüllung der dem Träger der geeigneten Stelle nach § 1 Abs. 1 obliegenden Aufgaben gewährleistet bleibt. Ist dies nicht der Fall, kann das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Förderbetrag entsprechend kürzen.
(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kann eine Unterschreitung der Mindestbesetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn die Erfüllung der dem Träger der geeigneten Stelle nach § 1 Abs. 1 obliegenden Aufgaben gewährleistet bleibt. Eine vorübergehende, vom Träger der geeigneten Stelle nicht zu vertretende Unterschreitung der Mindestbesetzung führt nicht zum Wegfall dieser Fördervoraussetzung.

§ 6 Umfang der Förderung

Die Förderung einer geeigneten Stelle erfolgt durch Zuwendungen in Form von Festbeträgen zu
1.
den ungedeckten Fachpersonalkosten in Höhe von bis zu 22 700 Euro und
2.
den ungedeckten Sachkosten in Höhe von bis zu 4 550 Euro jährlich für jede mit voll- oder teilzeitbeschäftigten Fachkräften besetzte Vollzeitstelle. Bei geeigneten Stellen, die ausschließlich in der Suchtkrankenhilfe tätig sind, betragen die Zuwendungen zu den ungedeckten Fachpersonalkosten bis zu 26 460 Euro und zu den ungedeckten Sachkosten bis zu 5 250 Euro; für diese findet § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keine Anwendung.

§ 7 Verfahren

(1) Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(2) Für die Beantragung, die Bewilligung und die Auszahlung der Zuwendung, für die Überwachung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie für die Rückforderung und die Erstattung der Zuwendung gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in Absatz 3 nichts anderes geregelt ist.
(3) Der Antrag auf Förderung für das folgende Kalenderjahr soll bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nach dem vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ausgegebenen Formblatt nebst Anlagen gestellt werden. Der Verwendungsnachweis für das vorangegangene Kalenderjahr ist in vereinfachter Form bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres einzureichen. Die Auszahlung der Zuwendung für das laufende Kalenderjahr erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises für das vorangegangene Kalenderjahr.

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmung

Die in § 6 genannten Höchstbeträge für die Förderung von geeigneten Stellen gelten auch für die für das Kalenderjahr 2014 beantragten Zuwendungen.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 27), geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 3211-1-1, außer Kraft.
Mainz, den 3. März 2015 Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Sabine Bätzing

Anlage

(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Grundsätze der Tätigkeit der geeigneten Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung
1.
Nachhaltigkeit
Die Beratung arbeitet mit den vorhandenen Potenzialen der Ratsuchenden und bestärkt sie in ihrer Eigenverantwortlichkeit, sodass eine nachhaltige Wirkung entsteht.
2.
Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
Die Beratung findet in einem geschützten Rahmen statt. Die Beteiligung der Ratsuchenden an allen Entscheidungen und Verfahren wird sichergestellt. Ohne schriftliche Zustimmung der Ratsuchenden im Einzelfall werden keine Informationen an Dritte weitergegeben, weder über die Beratung als solche, noch über die Inhalte der Beratung. Soweit notwendig, wird zu Beginn einer Beratung mit der oder dem Ratsuchenden besprochen, welche Informationen gegebenenfalls an wen und in welcher Form weitergegeben werden.
3.
Freiwilligkeit
Eine Beratung kommt nur zustande, wenn die oder der Ratsuchende oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person den Kontakt zur geeigneten Stelle herstellt. Wird die oder der Ratsuchende zur Beratung verpflichtet, so kann die Beratung nach einer Kontakt- und Abklärungsphase erst dann in eine Beratung münden, wenn eine gewisse Bereitschaft zur Mitwirkung geweckt werden kann.
4.
Ergebnisoffenheit
Ziele, Schritte und Verfahren eines Beratungsprozesses werden zwischen der oder dem Beratenden und der oder dem Ratsuchenden vereinbart und in der Folge durch den Prozessverlauf bestimmt. Sie werden erforderlichenfalls im Verlauf eines Beratungsprozesses angepasst oder verändert.
5.
Nachvollziehbarkeit
Das Vorgehen der oder des Beratenden muss nachvollziehbar sein und soll sich auf dem Stand der wissenschaftlichen Entwicklung des Fachgebiets bewegen.
6.
Ganzheitlichkeit
Beratung berücksichtigt bei der Deutung und Bearbeitung eines Problems neben juristischen und ökonomischen auch psychische, familiäre und soziale Zusammenhänge.
7.
Kostenfreiheit
Den Ratsuchenden entstehen im Zusammenhang mit den Beratungsleistungen keine Kosten.
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