Wahlordnung zum Landesrichtergesetz (WOLRiG) Vom 13. Mai 2004
Wahlordnung zum Landesrichtergesetz (WOLRiG) Vom 13. Mai 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.06.2018 (GVBl. S. 179) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Wahlordnung zum Landesrichtergesetz (WOLRiG) vom 13. Mai 2004 | 01.07.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 01.02.2016 |
Eingangsformel | 01.07.2004 |
Teil 1 - Allgemeines | 01.07.2004 |
§ 1 - Allgemeine Aufgaben der Wahlvorstände | 10.07.2018 |
§ 2 - Berechnung von Fristen | 01.07.2004 |
§ 3 - Wahltag | 01.07.2004 |
Teil 2 - Wahl zum Richterrat | 01.07.2004 |
Abschnitt 1 - Vorbereitung der Wahl | 01.07.2004 |
§ 4 - Aufgabe des örtlichen Wahlvorstands | 01.07.2004 |
§ 5 - Wählerliste | 01.07.2004 |
§ 6 - Einspruch gegen die Wählerliste | 01.07.2004 |
§ 7 - Wahlausschreiben | 01.07.2004 |
§ 8 - Frist für Wahlvorschläge | 01.07.2004 |
§ 9 - Inhalt der Wahlvorschläge | 01.07.2004 |
§ 10 - Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge | 01.07.2004 |
§ 11 - Behandlung der Wahlvorschläge | 01.07.2004 |
§ 12 - Bezeichnung der Wahlvorschläge | 01.07.2004 |
§ 13 - Bekanntgabe der Wahlvorschläge | 01.07.2004 |
Abschnitt 2 - Ausübung des Wahlrechts | 01.07.2004 |
§ 14 - Eintragungserfordernis | 01.07.2004 |
§ 15 - Briefwahl | 01.07.2004 |
§ 16 - Stimmzettel und Wahlumschläge | 01.07.2004 |
§ 17 - Zuleitung der Wahlunterlagen | 01.07.2004 |
§ 18 - Wahlhandlung | 01.07.2004 |
§ 19 - Behandlung der eingehenden Wahlbriefe | 01.07.2004 |
Abschnitt 3 - Wahlergebnis | 01.07.2004 |
§ 20 - Ungültige Stimmzettel | 01.07.2004 |
§ 21 - Ermittlung des Wahlergebnisses | 01.07.2004 |
§ 22 - Feststellung des Wahlergebnisses | 01.07.2004 |
§ 23 - Wahlniederschrift | 01.07.2004 |
§ 24 - Aufforderung zur Annahme der Wahl und Berichtigung der Reihenfolge des Wahlergebnisses | 01.02.2006 |
§ 25 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 01.07.2004 |
Abschnitt 4 - Aufbewahrung der Wahlakten | 01.07.2004 |
§ 26 - Pflicht zur Aufbewahrung | 01.07.2004 |
Teil 3 - Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat | 01.07.2004 |
Abschnitt 1 - Wahlen bei Gerichtszweigen mit Hauptrichterrat | 01.07.2004 |
§ 27 - Grundsatz | 01.07.2004 |
§ 28 - Leitung und Durchführung bei gleichzeitiger Wahl | 01.07.2004 |
§ 29 - Wählerliste | 01.07.2004 |
§ 30 - Wahlausschreiben | 01.07.2004 |
§ 31 - Wahlvorschläge der Berufsverbände | 01.07.2004 |
§ 32 - Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge | 01.07.2004 |
§ 33 - Wahlergebnisse | 10.07.2018 |
§ 34 - Getrennte Wahl zu den Richtervertretungen | 01.07.2004 |
Abschnitt 2 - Wahl zum Präsidialrat bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat | 01.07.2004 |
§ 35 - Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen | 01.07.2004 |
Teil 4 - Wahl der richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses | 01.02.2016 |
§ 36 - Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen | 01.02.2016 |
§ 37 - Landeswahlvorstand | 10.07.2018 |
§ 38 - Örtliche Wahlvorstände | 10.07.2018 |
§ 39 - Gleichzeitige Wahl, Aufgaben der Wahlvorstände | 01.02.2016 |
§ 40 - Wählerliste | 01.07.2004 |
§ 41 - Wahlausschreiben | 01.02.2016 |
§ 42 - Wahlvorschläge der Berufsverbände | 01.07.2004 |
§ 43 - Durchführung der Wahl, Wahlergebnis | 10.07.2018 |
Teil 5 - Wahlen zum Staatsanwaltsrat und zum Hauptstaatsanwaltsrat | 01.07.2004 |
§ 44 - Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen | 01.07.2004 |
Teil 6 - Besondere Formbestimmung | 01.07.2004 |
§ 45 - Ausschluss der elektronischen Form | 01.07.2004 |
Teil 7 - Schlussbestimmung | 01.07.2004 |
§ 46 - In-Kraft-Treten | 01.07.2004 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Allgemeine Aufgaben der Wahlvorstände |
§ 2 | Berechnung von Fristen |
§ 3 | Wahltag |
Teil 2 Wahl zum Richterrat | |
Abschnitt 1 Vorbereitung der Wahl | |
§ 4 | Aufgabe des örtlichen Wahlvorstands |
§ 5 | Wählerliste |
§ 6 | Einspruch gegen die Wählerliste |
§ 7 | Wahlausschreiben |
§ 8 | Frist für Wahlvorschläge |
§ 9 | Inhalt der Wahlvorschläge |
§ 10 | Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge |
§ 11 | Behandlung der Wahlvorschläge |
§ 12 | Bezeichnung der Wahlvorschläge |
§ 13 | Bekanntgabe der Wahlvorschläge |
Abschnitt 2 Ausübung des Wahlrechts | |
§ 14 | Eintragungserfordernis |
§ 15 | Briefwahl |
§ 16 | Stimmzettel und Wahlumschläge |
§ 17 | Zuleitung der Wahlunterlagen |
§ 18 | Wahlhandlung |
§ 19 | Behandlung der eingehenden Wahlbriefe |
Abschnitt 3 Wahlergebnis | |
§ 20 | Ungültige Stimmzettel |
§ 21 | Ermittlung des Wahlergebnisses |
§ 22 | Feststellung des Wahlergebnisses |
§ 23 | Wahlniederschrift |
§ 24 | Aufforderung zur Annahme der Wahl und Berichtigung der Reihenfolge des Wahlergebnisses |
§ 25 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
Abschnitt 4 Aufbewahrung der Wahlakten | |
§ 26 | Pflicht zur Aufbewahrung |
Teil 3 Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat | |
Abschnitt 1 Wahlen bei Gerichtszweigen mit Hauptrichterrat | |
§ 27 | Grundsatz |
§ 28 | Leitung und Durchführung bei gleichzeitiger Wahl |
§ 29 | Wählerliste |
§ 30 | Wahlausschreiben |
§ 31 | Wahlvorschläge der Berufsverbände |
§ 32 | Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge |
§ 33 | Wahlergebnisse |
§ 34 | Getrennte Wahl zu den Richtervertretungen |
Abschnitt 2 Wahl zum Präsidialrat bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat | |
§ 35 | Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen |
Teil 4 Wahl der richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses | |
§ 36 | Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen |
§ 37 | Landeswahlvorstand |
§ 38 | Örtliche Wahlvorstände |
§ 39 | Gleichzeitige Wahl, Aufgaben der Wahlvorstände |
§ 40 | Wählerliste |
§ 41 | Wahlausschreiben |
§ 42 | Wahlvorschläge der Berufsverbände |
§ 43 | Durchführung der Wahl, Wahlergebnis |
Teil 5 Wahlen zum Staatsanwaltsrat und zum Hauptstaatsanwaltsrat | |
§ 44 | Entsprechende Anwendungen der allgemeinen Bestimmungen |
Teil 6 Besondere Formbestimmung | |
§ 45 | Ausschluss der elektronischen Form |
Teil 7 Schlussbestimmung | |
§ 46 | In-Kraft-Treten |
Aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 6, des § 30, des § 84 Abs. 4 und des § 89 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1, BS 312-1) wird verordnet:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeine Aufgaben der Wahlvorstände
(1) Den Wahlvorständen obliegt die Durchführung der Wahlen
1.
zum Richterrat,
2.
zum Hauptrichterrat,
3.
zum Präsidialrat,
4.
der richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses,
5.
zum Staatsanwaltsrat und
6.
zum Hauptstaatsanwaltsrat.
(2) Die Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt. Sie fertigen über jede Sitzung eine Niederschrift, die von sämtlichen teilnehmenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie können Justizbedienstete als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu ihrer Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestellen.
(3) Die Bekanntmachungen der Wahlvorstände sind bei den beteiligten Gerichten und Staatsanwaltschaften, einschließlich ihrer auswärtigen Spruchkörper und Abteilungen, bis zum Abschluss der Stimmabgabe auszuhängen. Der Aushang erfolgt an den Stellen, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften für öffentliche Bekanntmachungen allgemein vorgesehen sind. Die Bekanntgabe kann zusätzlich auch mittels der bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Richterinnen und Richter oder bei den Wahlen zum Staatsanwaltsrat und zum Hauptstaatsanwaltsrat alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. Soweit Richterinnen und Richter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehindert sind, sich über den Verlauf der Wahlen zu unterrichten, sind ihnen jeweils Abdrucke der Bekanntmachungen zu übermitteln.
(4) Die Verwaltungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 2 Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen gelten die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 3 Wahltag
(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Stimmen abgegeben sein müssen (Wahltag). Der Wahltag ist bekannt zu machen.
(2) Bei Gerichtszweigen mit Hauptrichterrat (§ 39 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes - LRiG -) bestimmt der für die Wahl des Hauptrichterrats bestellte Wahlvorstand (Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen) den Wahltag für die gleichzeitige Wahl der Richtervertretungen (§§ 25 und 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG). Der Wahltag ist so festzusetzen, dass die örtlichen Wahlvorstände (§ 4) rechtzeitig bestellt werden können (§ 28 LRiG). Mit der Bekanntmachung des Wahltages durch den Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen ist die Aufforderung zu verbinden, die örtlichen Wahlvorstände zu bestellen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn neben dem Richterrat nur der Hauptrichterrat oder nur der Präsidialrat gewählt wird.
(4) Der für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats bestellte Wahlvorstand (Hauptwahlvorstand der Staatsanwaltsvertretungen) bestimmt den Wahltag für die gleichzeitige Wahl der Staatsanwaltsvertretungen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Teil 2 Wahl zum Richterrat
Abschnitt 1 Vorbereitung der Wahl
§ 4 Aufgabe des örtlichen Wahlvorstands
Der Wahlvorstand bei dem Gericht, bei dem der Richterrat gebildet wird, führt die Wahl zum Richterrat durch (örtlicher Wahlvorstand).
§ 5 Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf, die bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen ist.
(2) Die Wählerliste ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Abs. 3 Satz 2) bis zum Abschluss der Stimmabgabe bei den Geschäftsstellen der beteiligten Gerichte und ihrer auswärtigen Spruchkörper zur Einsicht auszulegen.
(3) Der erste Tag ihrer Auslegung sowie der Zeitpunkt einer nachträglichen Berichtigung sind in der Wählerliste zu vermerken.
§ 6 Einspruch gegen die Wählerliste
(1) Jede Richterin und jeder Richter kann bei dem Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Beginn der Auslegung der Wählerliste Einspruch gegen die Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste zu berichtigen.
§ 7 Wahlausschreiben
(1) Der Wahlvorstand erlässt eine Woche nach Bekanntgabe seiner Mitglieder und spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richterrats,
3.
die Angabe, wo und wann die Wählerliste zur Einsicht ausliegt,
4.
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Wählerliste eingetragen ist,
5.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit Beginn ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Einspruchsfrist anzugeben ist,
6.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 LRiG),
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist,
8.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge in den Stimmzettel aufgenommen werden,
9.
den Hinweis, dass auch Wahlberechtigte gewählt werden können, die nicht vorgeschlagen sind,
10.
den Hinweis, dass die Wahl im Wege der Briefwahl erfolgt, die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten zugeleitet werden und als zugegangen gelten, wenn die oder der Wahlberechtigte nicht spätestens sechs Tage vor dem Wahltag dem Wahlvorstand den Nichtzugang mitgeteilt hat,
11.
den Wahltag (§ 3 Abs. 1) und
12.
den Hinweis, dass das Wahlergebnis in einer für die Wahlberechtigten öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands ermittelt und festgestellt wird, sowie den Ort und die Zeit dieser öffentlichen Sitzung.
(3) Das Wahlausschreiben ist am Tage seines Erlasses bekannt zu machen. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
§ 8 Frist für Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen.
§ 9 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) In dem Wahlvorschlag sind die vorgeschlagenen Personen zu benennen mit
1.
dem Familiennamen,
2.
dem Vornamen,
3.
der Amtsbezeichnung und
4.
dem Gericht, bei dem sie hauptamtlich tätig sind.
Die vorgeschlagenen Personen sollen untereinander aufgeführt und fortlaufend nummeriert sein. In jedem Wahlvorschlag sollen mindestens so viele Personen vorgeschlagen werden, wie Mitglieder des Richterrats zu wählen sind.
(2) Der Wahlvorschlag ist von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 LRiG) zu unterzeichnen. Die Unterzeichnenden haben ihrer Unterschrift in Block- oder Maschinenschrift jeweils ihren Namen, ihre Amtsbezeichnung und das Gericht, bei dem sie hauptamtlich tätig sind, beizufügen. Wahlberechtigte dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(3) In dem Wahlvorschlag soll angegeben werden, wer zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt diese Angabe, so gilt als berechtigt, wer den Wahlvorschlag an erster Stelle unterzeichnet hat.
(4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.
§ 10 Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge
(1) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jeder vorgeschlagenen Person beizufügen, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist und im Falle ihrer Wahl das Amt annimmt.
(2) Der Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 8 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnenden der Änderung zustimmen.
(3) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 11 Behandlung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) Ungültige Wahlvorschläge gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag, auf den übrigen wird sie gestrichen; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(4) Wahlvorschläge, die
1.
den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Erklärung nach § 10 Abs. 1 eingereicht wurden oder
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 3 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los über die Reihenfolge.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet jeden Wahlvorschlag mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle vorgeschlagenen Person. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
§ 13 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in den §§ 8 und 11 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Fristen, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Wahltag, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen derjenigen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekannt gegeben.
Abschnitt 2 Ausübung des Wahlrechts
§ 14 Eintragungserfordernis
Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
§ 15 Briefwahl
Das Wahlrecht wird durch Briefwahl ausgeübt.
§ 16 Stimmzettel und Wahlumschläge
(1) Bei der Wahl sind Stimmzettel und Wahlumschläge von einheitlicher weißer Farbe, gleicher Beschaffenheit und gleicher Beschriftung zu verwenden.
(2) Auf den Stimmzetteln ist ausreichend Platz für die Eintragung nicht vorgeschlagener Wahlberechtigter zu lassen.
(3) Der Wahlvorstand hat auf den Stimmzetteln die in den Wahlvorschlägen genannten Personen in der Reihenfolge der Ordnungsnummern und innerhalb der Ordnungsnummern in der Reihenfolge des Wahlvorschlags unter Angabe von Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung aufzuführen. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
§ 17 Zuleitung der Wahlunterlagen
(1) Der Wahlvorstand hat allen Wahlberechtigten, die in die Wählerliste eingetragen sind, folgende Wahlunterlagen zuzuleiten:
1.
einen Stimmzettel,
2.
einen Wahlumschlag und
3.
einen größeren Freiumschlag, der tragen muss
a)
als Adresse die Anschrift des vorsitzenden Mitglieds des Wahlvorstands,
b)
als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten,
c)
den Vermerk „Briefwahl der Richtervertretungen“ und
d)
den Hinweis auf den Wahltag (§ 3 Abs. 1 Satz 1).
Zwischen dem Zugang der Wahlunterlagen und dem Wahltag sollen mindestens zwei Wochen liegen. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung der Wahlunterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Die Wahlunterlagen für alle Wahlberechtigten eines beteiligten Gerichts oder eines auswärtigen Spruchkörpers können gemeinsam einer oder einem bei diesem Gericht oder Spruchkörper bestellten Wahlhelferin oder Wahlhelfer zur unverzüglichen Verteilung übergeben oder übersandt werden.
§ 18 Wahlhandlung
(1) Die Wählenden haben auf dem Stimmzettel die Namen der Personen anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben wollen. Sie können daneben oder auch ausschließlich Wahlberechtigte wählen, die nicht vorgeschlagen sind; in diesen Fällen haben die Wählenden Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung der oder des Wahlberechtigten in den Stimmzettel einzutragen. Das Fehlen des Vornamens oder der Amtsbezeichnung hat auf die Gültigkeit der Stimme keinen Einfluss, wenn die gewählte Person auch ohne diese Angabe zweifelsfrei feststeht.
(2) Auf einem Stimmzettel müssen so viele Namen angekreuzt oder eingetragen werden, als Mitglieder des Richterrats zu wählen sind.
(3) Die Wählenden übermitteln zum Zwecke der Stimmabgabe dem vorsitzenden Mitglied des Wahlvorstands den Wahlbrief. Der Wahlbrief besteht aus dem verschlossenen Freiumschlag, dem verschlossenen Wahlumschlag und dem Stimmzettel. Der Stimmzettel muss im Wahlumschlag, dieser im Freiumschlag enthalten sein. Der Wahlbrief muss dem vorsitzenden Mitglied des Wahlvorstands spätestens in dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt zugegangen sein.
§ 19 Behandlung der eingehenden Wahlbriefe
Das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands versieht die eingehenden Wahlbriefe mit einem Eingangsstempel und nimmt sie ungeöffnet unter Verschluss.
Abschnitt 3 Wahlergebnis
§ 20 Ungültige Stimmzettel
(1) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
die nicht in dem vom Wahlvorstand zur Verfügung gestellten Freiumschlag übersandt oder übergeben sind,
3.
aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(2) Sind in einem Wahlumschlag mehrere gleich lautende Stimmzettel enthalten, so werden die auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nur einmal gezählt.
§ 21 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand ermittelt zu dem im Wahlausschreiben bekannt gegebenen Zeitpunkt (§ 7 Abs. 2 Nr. 12) in einer für die Wahlberechtigten öffentlichen Sitzung das Wahlergebnis.
(2) Der Wahlvorstand öffnet die Freiumschläge der rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe, vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste und legt die Wahlumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne. Er hat sich vorher davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer und so eingerichtet ist, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlakten zu nehmen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Wahl nicht angefochten worden ist.
(4) Die Wahlurne ist zu schütteln und sodann vom Wahlvorstand zu öffnen. Der Wahlvorstand vergleicht die Zahl der in der Urne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und zählt die auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
(5) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat, weil sie zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlakten aufzubewahren.
§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach Auszählung der gültigen Stimmen stellt der Wahlvorstand die Reihenfolge der Wahlberechtigten, die Stimmen erhalten haben, nach der Stimmenzahl fest. Bei gleicher Stimmenzahl bestimmt der Wahlvorstand die Reihenfolge durch das Los.
(2) Entsprechend dieser Reihenfolge sind die Wahlberechtigten mit den höchsten Stimmenzahlen zu Mitgliedern, die übrigen zu Ersatzmitgliedern des Richterrats gewählt (§ 26 Abs. 3 Satz 3 LRiG).
§ 23 Wahlniederschrift
(1) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
1.
die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
3.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgeblichen Gründe,
4.
die Zahl der auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
5.
die nach § 22 Abs. 1 festgestellte Reihenfolge und die Bezeichnung der Fälle, in denen die Reihenfolge durch das Los bestimmt worden ist, sowie
6.
die Namen der Gewählten.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 24 Aufforderung zur Annahme der Wahl und Berichtigung der Reihenfolge des Wahlergebnisses
(1) Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Richterrats Gewählte, die nicht in einen Wahlvorschlag aufgenommen waren, sind in einem nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung zuzustellenden Schreiben aufzufordern, binnen einer Woche nach Zustellung gegenüber dem Wahlvorstand die Annahme der Wahl zu erklären, andernfalls die Wahl als nicht angenommen gilt.
(2) Gewählte, die die Wahl nicht angenommen haben, gelten als nicht gewählt. Der Wahlvorstand berichtigt in diesem Falle die nach § 22 Abs. 1 festgestellte Reihenfolge, stellt fest, welche Personen aufgrund der berichtigten Reihenfolge zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gewählt sind (§ 22 Abs. 2), und berichtigt die Wahlniederschrift.
§ 25 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 22 und 24) benachrichtigt der Wahlvorstand unverzüglich die zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Richterrats Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
(2) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Gewählten in der festgestellten Reihenfolge durch zweiwöchigen Aushang (§ 1 Abs. 3) bekannt.
Abschnitt 4 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 26 Pflicht zur Aufbewahrung
Die Wahlakten, insbesondere Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Richterrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl des Richterrats aufbewahrt.
Teil 3 Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat
Abschnitt 1 Wahlen bei Gerichtszweigen mit Hauptrichterrat
§ 27 Grundsatz
Bei Gerichtszweigen mit Hauptrichterrat gelten für die Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat die §§ 4 bis 26 entsprechend, soweit sich aus den §§ 28 bis 34 nichts anderes ergibt.
§ 28 Leitung und Durchführung bei gleichzeitiger Wahl
(1) Bei gleichzeitiger Wahl (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3) leitet der Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen die Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat. Die Durchführung dieser Wahlen bei den beteiligten Gerichten übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstands der Richtervertretungen.
(2) Für die Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen; die betreffende Wahl ist zweifelsfrei zu bezeichnen. Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen; wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(3) Stimmzettel und Wahlumschläge beschafft der Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen.
§ 29 Wählerliste
(1) Der örtliche Wahlvorstand stellt die Wählerliste auf und behandelt die Einsprüche hiergegen. Er teilt dem Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen die Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich schriftlich mit.
(2) Der Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptrichterrats (§ 40 Abs. 2 und 3 LRiG).
§ 30 Wahlausschreiben
(1) Der Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen erlässt ein gemeinsames Wahlausschreiben für die Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
den Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptrichterrats und des Präsidialrats,
3.
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Wählerliste eingetragen ist,
4.
den Hinweis, dass
a)
das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats und dessen Ersatzmitglieder nur aus dem Kreis der wahlberechtigten Präsidentinnen und Präsidenten der beteiligten Gerichte gewählt werden kann und
b)
die weiteren Mitglieder des Präsidialrats und deren Ersatzmitglieder die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 LRiG erfüllen müssen,
5.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen, und den Hinweis auf das Vorschlagsrecht der Berufsverbände der Richterinnen und Richter (§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 LRiG),
6.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist,
7.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge in die Stimmzettel aufgenommen werden,
8.
den Hinweis, dass auch Wahlberechtigte gewählt werden können, die nicht vorgeschlagen sind,
9.
den Hinweis, dass die Wahl im Wege der Briefwahl erfolgt, die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten zugeleitet werden und als zugegangen gelten, wenn die oder der Wahlberechtigte nicht spätestens sechs Tage vor dem Wahltag dem Wahlvorstand den Nichtzugang mitgeteilt hat, und
10.
den Wahltag.
(3) Der örtliche Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben bekannt und ergänzt es durch folgende Angaben:
1.
wo und wann die Wählerliste zur Einsicht ausliegt,
2.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit Beginn ihrer Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Einspruchsfrist anzugeben ist, und
3.
den Hinweis, dass die Auszählung der Stimmen in einer für die Wahlberechtigten öffentlichen Sitzung des örtlichen Wahlvorstands erfolgt, sowie den Ort und die Zeit dieser öffentlichen Sitzung.
§ 31 Wahlvorschläge der Berufsverbände
Für Wahlvorschläge der Berufsverbände der Richterinnen und Richter gilt § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend.
§ 32 Stimmabgabe, Stimmzettel und Wahlumschläge
Für die Stimmabgabe zu den verschiedenen Wahlen kann die Verwendung eines Wahlumschlags vorgesehen werden. Die Stimmzettel für die Wahl zum Hauptrichterrat sind rot, die Stimmzettel für die Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Präsidialrats orange und die Stimmzettel für die Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidialrats blau. Werden für die einzelnen Wahlen verschiedene Wahlumschläge verwendet, so müssen diese von gleicher Farbe sein wie die dazugehörenden Stimmzettel.
§ 33 Wahlergebnisse
(1) Der örtliche Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und zählt die auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallenen gültigen Stimmen zusammen. Hierüber fertigt er eine Niederschrift; diese muss enthalten:
1.
die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
3.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe und
4.
die Zahl der auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallenen gültigen Stimmen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 gefertigte Niederschrift ist unverzüglich nach der Auszählung der Stimmen dem Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen eingeschrieben zu übersenden, gegen schriftliche Empfangsbestätigung zu übergeben oder durch eine qualifizierte signierte elektronische Mitteilung zu übermitteln. Die beim örtlichen Wahlvorstand entstandenen Wahlvorgänge werden zusammen mit einer Abschrift der nach Absatz 1 Satz 2 gefertigten Niederschrift vom Richterrat bis zur Durchführung der nächsten Wahl der gleichen Richtervertretung aufbewahrt.
(3) Der Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen zählt unverzüglich die auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallenen gültigen Stimmen zusammen und stellt die Reihenfolge der Wahlberechtigten, die Stimmen erhalten haben, nach der Stimmenzahl fest; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Der Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen erstellt eine Wahlniederschrift gemäß § 23. Er fordert die zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Gewählten, die nicht in einen Wahlvorschlag aufgenommen waren, zur Erklärung über die Annahme der Wahl auf. Eine Präsidentin oder ein Präsident eines beteiligten Gerichts, die oder der zum vorsitzenden Mitglied und zum weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied des Präsidialrats gewählt wurde, ist aufzufordern, zu erklären, welche Wahl angenommen wird. § 24 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass im Falle des Satzes 3 bei Nichterklärung die Wahl zum weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied des Präsidialrats als angenommen gilt.
(5) Wäre bei der Wahl zum Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der gemäß den Absätzen 3 und 4 festgestellten Reihenfolge aus einem Oberlandesgerichtsbezirk niemand als Mitglied des Präsidialrats gewählt worden, so ist nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 Satz 2 LRiG zu verfahren.
(6) Sobald die Namen der zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Hauptrichterrats oder Präsidialrats Gewählten feststehen, teilt sie der Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang (§ 1 Abs. 3) bekannt.
§ 34 Getrennte Wahl zu den Richtervertretungen
Sind neben dem Hauptrichterrat und dem Präsidialrat oder neben einer dieser Richtervertretungen nicht zugleich die Richterräte zu wählen, so sind die Richterräte örtliche Wahlvorstände. Besteht bei der Einleitung der Wahl kein Richterrat, so bestellt der Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen den örtlichen Wahlvorstand aus dem Kreis der zum Richterrat Wahlberechtigten. Im Übrigen gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.
Abschnitt 2 Wahl zum Präsidialrat bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat
§ 35 Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
Bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat gelten für die Wahl zum Präsidialrat die §§ 4 bis 26 und 30 bis 32 entsprechend.
Teil 4 Wahl der richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses
§ 36 Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
Für die Wahl der richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die §§ 4 bis 26 entsprechend.
§ 37 Landeswahlvorstand
(1) Für die Wahl der richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses wird ein Landeswahlvorstand gebildet.
(2) Der Landeswahlvorstand besteht aus je einem wahlberechtigten Mitglied aus jedem Gerichtszweig, welches spätestens acht Wochen vor Ablauf der Wahlperiode des Landtags von dem Hauptrichterrat, bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat von dem Richterrat zu bestellen ist. Zugleich ist für jedes nach Satz 1 bestellte Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen; für die Bestellung gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitglieder des Landeswahlvorstands für die erste Wahl der richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses sind bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 zu bestellen. Den Vorsitz führt das Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(3) Ist ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Landeswahlvorstands sechs Wochen vor Ablauf der Wahlperiode des Landtags noch nicht bestellt, so wird es von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts, bei dem der Hauptrichterrat, bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat der Richterrat gebildet ist, bestellt. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Landeswahlvorstands für die erste Wahl der richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses bis zum Ablauf des 15. März 2016 noch nicht bestellt ist.
(4) Die Mitglieder des Landeswahlvorstands sind unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts, bei dem der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit gebildet ist, bekannt zu geben. Diese oder dieser teilt die Zusammensetzung des Landeswahlvorstands dem vorsitzenden Mitglied des Landeswahlvorstands und dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium mit.
(5) Der Landeswahlvorstand hat unverzüglich die Wahl einzuleiten. Die Wahl hat nach Beginn der Wahlperiode des Landtags, entsprechend § 17 Abs. 1 LRiG spätestens sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des Landtags stattzufinden. Kommt der Landeswahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium den Landeswahlvorstand auflösen; die Mitglieder des Landeswahlvorstands sind gemäß Absatz 3 neu zu bestellen.
(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Landeswahlvorstand aus, tritt das nach Absatz 2 Satz 2 bestellte Ersatzmitglied aus dem betreffenden Gerichtszweig an dessen Stelle.
(7) Ist ein Mitglied des Landeswahlvorstands zeitweilig verhindert, tritt das nach Absatz 2 Satz 2 bestellte Ersatzmitglied aus dem betreffenden Gerichtszweig für die Dauer der Verhinderung an dessen Stelle
§ 38 Örtliche Wahlvorstände
Örtliche Wahlvorstände sind die Richterräte. Soweit ein Richterrat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, können die Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss drei Mitglieder bestimmen, die den örtlichen Wahlvorstand bilden. Besteht bei der Einleitung der Wahl kein Richterrat, so bestellt der Landeswahlvorstand den örtlichen Wahlvorstand aus dem Kreis der zum Richterrat Wahlberechtigten.
§ 39 Gleichzeitige Wahl, Aufgaben der Wahlvorstände
(1) Die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses und die Wahlen der nicht ständigen richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses werden gleichzeitig durchgeführt.
(2) Der Landeswahlvorstand leitet die Wahlen. Er bestimmt unverzüglich den Wahltag gemäß § 3 Abs. 1 und fordert die örtlichen Wahlvorstände auf, die Wählerliste zu erstellen. Er erlässt das Wahlausschreiben und hat für alle Gerichtszweige die Aufgaben wahrzunehmen, die bei den übrigen Wahlen nach dieser Verordnung dem Hauptwahlvorstand der Richtervertretungen obliegen.
(3) Die örtlichen Wahlvorstände übernehmen die Durchführung der Wahlen bei den beteiligten Gerichten im Auftrag und nach den Richtlinien des Landeswahlvorstands. § 28 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 40 Wählerliste
Der örtliche Wahlvorstand stellt nach der Bekanntmachung des Wahltags die Wählerliste auf und behandelt die Einsprüche hiergegen. Er teilt dem Landeswahlvorstand die Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich schriftlich mit.
§ 41 Wahlausschreiben
(1) Der Landeswahlvorstand erlässt ein gemeinsames Wahlausschreiben für die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses und für die Wahlen der nicht ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
den Ort und Tag seines Erlasses,
2.
den Hinweis, dass zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder und zwei Richterinnen oder Richter des Gerichtszweigs, für den die Wahl stattfindet, als nicht ständige Mitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LRiG) sowie jeweils Ersatzmitglieder in doppelter Zahl (§ 18 Abs. 1 Satz 1 LRiG) zu wählen sind,
3.
den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Wählerliste eingetragen ist,
4.
den Hinweis, dass als ständige richterliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses Wahlberechtigte aus allen Gerichtszweigen gewählt werden können (§ 18 Abs. 2 Satz 2 LRiG),
5.
den Hinweis, dass als nicht ständige Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses nur Wahlberechtigte des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt werden können (§ 18 Abs. 2 Satz 3 LRiG),
6.
die Mindestzahl der Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen, und den Hinweis auf das Vorschlagsrecht der Berufsverbände der Richterinnen und Richter (§ 18 Abs. 3 Satz 1 LRiG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 LRiG),
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Landeswahlvorstand einzureichen, wobei der letzte Tag der Einreichungsfrist anzugeben ist,
8.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge in die Stimmzettel aufgenommen werden,
9.
den Hinweis, dass auch Wählbare gewählt werden können, die nicht vorgeschlagen sind,
10.
den Hinweis, dass die Wahl im Wege der Briefwahl erfolgt, die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten zugeleitet werden und als zugegangen gelten, wenn die oder der Wahlberechtigte nicht bis spätestens sechs Tage vor dem Wahltag dem Wahlvorstand den Nichtzugang mitgeteilt hat, und
11.
den Wahltag.
(3) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 42 Wahlvorschläge der Berufsverbände
Für Wahlvorschläge der Berufsverbände der Richterinnen und Richter gilt § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend.
§ 43 Durchführung der Wahl, Wahlergebnis
(1) Die Stimmzettel für die Wahl der ständigen richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses sind gelb. Die Stimmzettel für die Wahlen der nicht ständigen richterlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Richterwahlausschusses sind grün; aus ihnen muss hervorgehen, für welchen Gerichtszweig diese Wahl erfolgt.
(2) Auf einem Stimmzettel müssen so viele Namen angekreuzt oder eingetragen werden, als Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LRiG zu wählen sind.
(3) § 32 Satz 1 und 3 sowie § 33 Abs. 1 bis 4 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend. Wer
1.
zum ständigen Mitglied und zum nicht ständigen Mitglied,
2.
zum ständigen oder nicht ständigen Mitglied und zum Ersatzmitglied für ein ständiges oder nicht ständiges Mitglied oder
3.
zum Ersatzmitglied eines ständigen und eines nicht ständigen Mitglieds
des Richterwahlausschusses gewählt wurde, ist aufzufordern, zu erklären, welche Wahl angenommen wird. § 24 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass im Falle des Satzes 2 Nr. 1 bei Nichterklärung die Wahl zum nicht ständigen richterlichen Mitglied des Richterwahlausschusses, im Falle des Satzes 2 Nr. 2 die Wahl zum ständigen oder nicht ständigen Mitglied und im Falle des Satzes 2 Nr. 3 die Wahl zum Ersatzmitglied des ständigen Mitglieds als angenommen gilt.
(4) Der Landeswahlvorstand teilt die Namen der Gewählten unverzüglich dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium mit.
Teil 5 Wahlen zum Staatsanwaltsrat und zum Hauptstaatsanwaltsrat
§ 44 Entsprechende Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
(1) Für die Wahl zum Staatsanwaltsrat gelten die §§ 4 bis 26 entsprechend.
(2) Für die Wahl zum Hauptstaatsanwaltsrat gelten die §§ 27 bis 32, § 33 Abs. 1 bis 4 Satz 2 und Abs. 6 und § 34 entsprechend. Wäre nach der gemäß § 33 Abs. 3 und 4 festgestellten Reihenfolge aus einem Oberlandesgerichtsbezirk niemand als Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats gewählt worden, so ist nach Maßgabe des § 84 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LRiG in Verbindung mit § 47 Abs. 4 Satz 2 LRiG zu verfahren.
Teil 6 Besondere Formbestimmung
§ 45 Ausschluss der elektronischen Form
Eine in dieser Verordnung festgelegte Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch das Landesrichtergesetz oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
Teil 7 Schlussbestimmung
§ 46 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Landesrichtergesetz in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. S. 130, BS 312-1-1) außer Kraft.
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