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Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) Vom 20. Dezember 2004

Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) Vom 20. Dezember 2004
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) vom 20. Dezember 200424.12.2004
Inhaltsverzeichnis03.07.2019
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen24.12.2004
§ 1 - Ziel des Gesetzes03.07.2019
§ 2 - Menschen mit Behinderungen03.07.2019
§ 3 - Barrierefreiheit, Zielvereinbarungen03.07.2019
§ 4 - Benachteiligung03.07.2019
Abschnitt 2 - Teilhabe am Leben in der Gesellschaft24.12.2004
§ 5 - Vermeidung von Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe, besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern mit Behinderungen03.07.2019
§ 6 - Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen24.12.2004
§ 7 - Wohnen von Menschen mit Behinderungen24.12.2004
§ 8 - Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen03.07.2019
Abschnitt 3 - Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit24.12.2004
§ 8a - Sicherung der Teilhabe03.07.2019
§ 8b - Interessenvertretung und Interessenwahrnehmung für Menschen mit Behinderungen03.07.2019
§ 9 - Benachteiligungsverbot03.07.2019
§ 10 - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr03.07.2019
§ 11 - Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen03.07.2019
§ 12 - Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken03.07.2019
§ 12a - Verständlichkeit und Leichte Sprache03.07.2019
§ 13 - Kostentragung für Stimmzettelschablonen03.07.2019
§ 14 - Barrierefreie Informationstechnik, Verordnungsermächtigung03.07.2019
§ 15 - Barrierefreie Medien03.07.2019
Abschnitt 4 - Rechtsbehelfe24.12.2004
§ 16 - Prozessstandschaft durch Verbände03.07.2019
§ 17 - Verbandsklagerecht03.07.2019
Abschnitt 5 - Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen24.12.2004
§ 18 - Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen03.07.2019
§ 19 - Inklusionsbeirat03.07.2019
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften03.07.2019
§ 20 - Inkrafttreten03.07.2019
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel des Gesetzes
§ 2Menschen mit Behinderungen
§ 3Barrierefreiheit, Zielvereinbarungen
§ 4Benachteiligung
Abschnitt 2 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 5Vermeidung von Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe, besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern mit Behinderungen
§ 6Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen
§ 7Wohnen von Menschen mit Behinderungen
§ 8Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
Abschnitt 3 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 8aSicherung der Teilhabe
§ 8bInteressenvertretung und Interessenwahrnehmung für Menschen mit Behinderungen
§ 9Benachteiligungsverbot
§ 10Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 11Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 12Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 12aVerständlichkeit und Leichte Sprache
§ 13Kostentragung für Stimmzettelschablonen
§ 14Barrierefreie Informationstechnik, Verordnungsermächtigung
§ 15Barrierefreie Medien
Abschnitt 4 Rechtsbehelfe
§ 16Prozessstandschaft durch Verbände
§ 17Verbandsklagerecht
Abschnitt 5 Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen
§ 18Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen
§ 19Inklusionsbeirat
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 20Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

§ 3 Barrierefreiheit, Zielvereinbarungen

(1) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind und über die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit verständlich informiert wird.
(2) Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen Zielvereinbarungen zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen einerseits und Unternehmen oder Unternehmensverbänden andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden, soweit keine speziellen Rechtsvorschriften entgegenstehen und keine Zielvereinbarungen nach § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), bestehen. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, können auch örtliche Verbände, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, Zielvereinbarungen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich treffen. Die Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
(3) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
1.
die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2.
die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen,
3.
den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
(4) Die Verhandlungen über Zielvereinbarungen sind innerhalb von vier Wochen nach deren Anzeige gegenüber dem Vereinbarungspartner aufzunehmen. Verhandlungen können nicht für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer bereits zustande gekommenen Zielvereinbarung geführt werden. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.
(5) Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband ist verpflichtet, die erforderlichen Anzeigen nach Satz 1 in informationstechnisch erfassbarer Form zu übermitteln.

§ 4 Benachteiligung

(1) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
1.
Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden,
2.
Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird,
3.
angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne der Art. 2 und 5 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention versagt werden oder
4.
Menschen mit Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 3 oder 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), belästigt werden.
(2) Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.

Abschnitt 2 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

§ 5 Vermeidung von Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe, besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern mit Behinderungen

(1) Als besonderer Belang von Menschen mit Behinderungen ist die Vermeidung von Benachteiligungen wegen weiterer in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannter Gründe zu berücksichtigen.
(2) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig und nach Möglichkeit durchzuführen.
(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreffen, das Wohl der Kinder und Jugendlichen vorrangig zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken, dass sie gleichberechtigt mit Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen ihre Rechte wahrnehmen können.
(4) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind die spezifischen Bedürfnisse von Eltern mit Behinderungen und deren Kindern zu berücksichtigen.

§ 6 Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen zur Erziehung und Bildung in Hessen fördern die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung am Leben der Gesellschaft und bieten ihnen gemeinsame Lern- und Lebensfelder. Das Nähere regeln die jeweiligen Landesgesetze.

§ 7 Wohnen von Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen soll im Rahmen der individuellen Hilfeplanung ihren Wünschen entsprechend die Möglichkeit gegeben werden, auch bei wachsendem Hilfebedarf in dem ihnen vertrauten Wohnumfeld zu verbleiben. Dies gilt auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

§ 8 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte, schwerhörige und taubblinde Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

Abschnitt 3 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 8a Sicherung der Teilhabe

(1) Das Land hat bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen und -maßnahmen sowie bei der Gewährung von Zuwendungen die Ziele des Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
(2) Das für das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium entwickelt Fachkonzepte zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere zur
1.
Verbesserung der Beratungs- und Versorgungsstruktur,
2.
Unterstützung der Hilfen auch im Rahmen des Persönlichen Budgets im Sinne des § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
3.
Unterstützung des Bürgerengagements,
4.
Unterstützung der gleichberechtigten Teilhabe an sportlichen und freizeitbezogenen Aktivitäten.
Satz 1 gilt entsprechend für Fachkonzepte der fachlich zuständigen Ministerien, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren.

§ 8b Interessenvertretung und Interessenwahrnehmung für Menschen mit Behinderungen

(1) Das Land unterstützt die Arbeit der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen und wirkt darauf hin, dass deren Rolle ausgebaut und gefestigt wird.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen zur Wahrung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Satzung nähere Regelungen zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe auf örtlicher Ebene treffen, soweit die Wahrung der Interessen nicht bereits anderweitig sichergestellt ist.

§ 9 Benachteiligungsverbot

(1) Die
1.
Behörden und Dienststellen des Landes, Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Hessische Landtag jedoch nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen,
2.
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Hessische Rundfunk und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien jedoch nur, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehen, sowie
3.
Beliehenen
sind im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben verpflichtet, aktiv auf das Erreichen der Ziele nach § 1 hinzuwirken. Die kommunalen Gebietskörperschaften haben die Ziele des § 1 bei der Umsetzung ihrer Planungen und Maßnahmen zu beachten. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend im Eigentum des Landes befinden, sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele des § 1 berücksichtigen. In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig.
(2) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Abs. 1 Satz 1 und 2 dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Bereits bestehende Bauten sind schrittweise mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden können. Weitergehende Anforderungen an die Barrierefreiheit in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hessischen Bauordnung, bleiben unberührt.
(2) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sollen auch bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten auf deren Barrierefreiheit achten. In Zukunft sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Wahlperiode über die Fortentwicklung des Standes der Barrierefreiheit der im Eigentum des Landes stehenden Gebäude, die von Trägern öffentlicher Gewalt des Landes genutzt werden.
(4) Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sonstiger baulicher oder anderer Anlagen, öffentlicher Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr richten sich nach den für den jeweiligen Bereich gültigen Rechtsvorschriften.
(5) Die kommunalen Gebietskörperschaften sollen im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 auch auf eine Herstellung der Barrierefreiheit nach Abs. 1 und 4 achten.

§ 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen ohne Kosten für die Berechtigten sicherzustellen oder die hierfür notwendigen Aufwendungen zu tragen. Eltern mit Hör- oder Sprachbehinderungen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter Kommunikationshilfen durch das Land erstattet, soweit die Tätigkeit der Schule im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages betroffen ist. Satz 3 gilt entsprechend in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
1.
Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2.
Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt,
3.
die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4.
welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Abs. 1 anzusehen sind.

§ 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen können verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Abs. 1 genannten Dokumente blinden, sehbehinderten und taubblinden Menschen zugänglich gemacht werden.

§ 12a Verständlichkeit und Leichte Sprache

(1) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 sollen mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen in einer für sie leicht verständlichen Sprache kommunizieren.
(2) Auf Verlangen haben die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen, die Schwierigkeiten mit dem Textverständnis haben, die in § 12 Abs. 1 genannten Dokumente in einfacher und verständlicher Weise und, soweit dies nicht ausreichend ist, im notwendigen Umfang und ohne zusätzliche Kosten in Leichter Sprache schriftlich zu erläutern.
(3) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sollen Informationen in Leichter Sprache bereitstellen. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass sie die Leichte Sprache stärker einsetzen und entsprechende Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

§ 13 Kostentragung für Stimmzettelschablonen

Übernehmen Blindenvereine die Herstellung oder die Verteilung von Stimmzettelschablonen nach § 37 Abs. 3 der Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVBl. S. 346), oder nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Stimmordnung vom 6. November 1990 (GVBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2018 (GVBl. S. 346), werden ihnen die dadurch veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet.

§ 14 Barrierefreie Informationstechnik, Verordnungsermächtigung

(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 gestalten ihre Intranet- und Internetauftritte und -angebote, die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 auch die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
1.
die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
2.
die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
3.
die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) notwendigen Regelungen über den Anwendungsbereich,
4.
die Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden sollen,
5.
die Methode der Überwachung der Barrierefreiheitsanforderungen sowie der Berichterstattung hierzu nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und
6.
das Verfahren, um die Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Art. 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten.
(2) Für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 15 Barrierefreie Medien

(1) Der Hessische Rundfunk soll die Ziele des § 1 bei seinen Planungen und Maßnahmen beachten. Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen versehen werden. Die Intendantin oder der Intendant des Hessischen Rundfunks berichtet dem Rundfunkrat regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien setzt sich dafür ein, dass auch private Fernsehveranstalter im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bei ihren Fernsehprogrammen Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 ergreifen. Ihre Direktorin oder ihr Direktor berichtet der Versammlung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien regelmäßig über den Stand der Barrierefreiheit im Sinne des Satzes 1.

Abschnitt 4 Rechtsbehelfe

§ 16 Prozessstandschaft durch Verbände

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 14 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die nach § 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände sowie deren hessischen Landesverbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 3 oder auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 8 Abs. 3 vorsehen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

§ 17 Verbandsklagerecht

(1) Ein nach § 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder dessen hessischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch Träger der öffentlichen Gewalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gegen
1.
das Benachteiligungsverbot des § 9 Abs. 2 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 13 und 14,
2.
die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2018 (GVBl. S. 182).
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren getroffen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder ihr Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Abs. 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt oder es sich um grundsätzliche Fragen der Barrierefreiheit handelt. Für Klagen nach Abs. 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.

Abschnitt 5 Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen

§ 18 Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen

(1) Die Landesregierung beruft für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die beauftragte Person ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. Sie kann von dem Amt vor Ablauf der Amtszeit außer mit ihrem Einverständnis nur abberufen werden, wenn die Abberufung bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit gerechtfertigt ist. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt sie bis zur Neuberufung einer beauftragten Person im Amt. Endet das Amt aus einem anderen Grund, nimmt bis zur Neubestellung die Staatssekretärin oder der Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration die Aufgaben wahr.
(2) Die beauftragte Person berät die Landesregierung bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Politik für Menschen mit Behinderungen. Ihre Aufgabe ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie hat zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen insbesondere
1.
im Zusammenwirken mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den Behindertenverbänden auf die Einhaltung der Gleichstellungsverpflichtung nach diesem Gesetz durch die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 hinzuwirken,
2.
Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen und von Behindertenverbänden entgegenzunehmen und zu prüfen,
3.
Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention anzuregen,
4.
durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das Land Hessen die Beschäftigungspflicht nach den §§ 154 bis 156 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, und hierzu die Hessische Landesregierung in allen Fragen der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu beraten sowie Integrationsmaßnahmen in der Landesverwaltung zu initiieren und zu begleiten,
5.
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den von den kommunalen Gebietskörperschaften für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestellten Persönlichkeiten und Gremien zu fördern und die kommunalen Gebietskörperschaften auf deren Wunsch bei der Erstellung einer Satzung nach § 8b Abs. 2 zu unterstützen,
6.
die Zusammenarbeit mit den Verbänden und Organisationen, die sich mit den Interessen der Menschen mit Behinderungen befassen, zu fördern.
Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Frauen, Männern und Kindern mit Behinderungen berücksichtigt werden.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 beteiligen die obersten Landesbehörden die beauftragte Person rechtzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(4) Die beauftragte Person unterrichtet die Landesregierung und den Landtag regelmäßig über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat Aussagen über die Wirksamkeit und Umsetzung dieses Gesetzes zu enthalten. Die beauftragte Person unterrichtet die Landesregierung und den Landtag einmal in jeder Wahlperiode über ihre Erfahrungen mit der Fortentwicklung der Interessenwahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderungen in den kommunalen Gebietskörperschaften.
(5) Die beauftragte Person der Hessischen Landesregierung und ihre Dienststelle sind dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zugeordnet. Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung zu stellen. Die beauftragte Person ist hauptamtlich tätig.
(6) Die beauftragte Person hat, auch nach Beendigung der Tätigkeit, über die ihr dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 19 Inklusionsbeirat

(1) Bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen wird ein Inklusionsbeirat gebildet, der sie oder ihn bei allen wesentlichen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, berät und unterstützt.
(2) Der Inklusionsbeirat besteht aus der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen als Vorsitzende oder Vorsitzender und weiteren 30 Mitgliedern, von denen mindestens 16 Mitglieder Vertreterinnen oder Vertreter der Menschen mit Behinderungen sind. Die Mitglieder werden von der Beauftragten oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags ausgewählt und berufen. Bei der Auswahl der Mitglieder sind Menschen mit unterschiedlichsten Arten von Behinderungen angemessen zu berücksichtigen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) Der Inklusionsbeirat arbeitet eng mit weiteren behindertenpolitisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden zusammen und kann diese bei Bedarf zu seinen Sitzungen einladen.
(4) Der Inklusionsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Nähere zur Auswahl und Berufung der Mitglieder geregelt wird. Die Geschäftsordnung hat auch Regelungen über die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mitglieder des Inklusionsbeirats, soweit diese ehrenamtlich tätig sind und diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Berufstätigkeit wahrnehmen, zu enthalten. Die Regelungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung der für die gesellschaftliche Teilhabe und das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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