Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze für die Berufung von bestimmten Hochschulbediensteten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Vom 8. Dezember 2010
Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze für die Berufung von bestimmten Hochschulbediensteten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Vom 8. Dezember 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Höchstaltersgrenze für die Berufung von bestimmten Hochschulbediensteten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vom 8. Dezember 2010 | 01.01.2011 |
Eingangsformel | 01.01.2011 |
§ 1 - Höchstalter für die Berufung in ein Beamtenverhältnis | 01.01.2011 |
§ 2 - Erhöhungen | 01.01.2011 |
§ 3 - Ausnahmen | 01.01.2011 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.2011 |
Aufgrund
des § 52 Abs. 1 Satz 3 und des § 83 Abs. 3 Satz 5 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-41, und
des § 43 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungshochschulgesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-20, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Höchstalter für die Berufung in ein Beamtenverhältnis
(1) Als Professorin oder Professor darf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nur berufen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gleiches gilt für die Berufung von Kanzlerinnen und Kanzlern einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Die Höchstaltersgrenze gilt nicht
1.
bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land und
2.
bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 2 Erhöhungen
(1) Die Höchstaltersgrenze erhöht sich
1.
bei früheren Beamtinnen und Beamten eines rheinlandpfälzischen Dienstherrn, die nicht nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind, um die bisher bei demselben Dienstherrn zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und
2.
bei einem Dienstherrenwechsel um die bei dem abgebenden Dienstherrn oder den abgebenden Dienstherren zurückgelegten oder diesem oder diesen zuzurechnenden Dienstzeiten, sofern diese nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zu einer Versorgungslastenteilung führen.
(2) Die Höchstaltersgrenze erhöht sich für schwerbehinderte Menschen um drei Jahre.
§ 3 Ausnahmen
Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann auf Vorschlag des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums weitere Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zulassen, und zwar
1.
für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse besteht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder
2.
für einzelne Fälle, wenn die Anwendung der Höchstaltersgrenze eine unbillige Härte darstellt; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und sich die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers gerade im Beamtenverhältnis verwirklichen lässt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Mainz, den 8. Dezember 2010 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Ahnen
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