WPO-Pflege
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Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege) Vom 6. Dezember 2010

Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege) Vom 6. Dezember 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.12.2020 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2020 (GVBl. S. 878)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege) vom 6. Dezember 201029.12.2010 bis 31.12.2027
Eingangsformel29.12.2010 bis 31.12.2027
Erster Abschnitt - Weiterbildung29.12.2010 bis 31.12.2027
§ 1 - Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 2 - Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 3 - Teilnahme an den Modulen17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 4 - Anerkennung anderer Weiterbildungszeiten17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 5 - Staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen17.12.2020 bis 31.12.2027
Zweiter Abschnitt - Prüfung29.12.2010 bis 31.12.2027
§ 6 - Modulprüfungen17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 7 - Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 8 - Zulassung zur Abschlussprüfung17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 9 - Durchführung der Abschlussprüfung17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 10 - Benotung29.12.2010 bis 31.12.2027
§ 11 - Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 12 - Rücktritt und Säumnis29.12.2010 bis 31.12.2027
§ 13 - Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße29.12.2010 bis 31.12.2027
§ 14 - Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen29.12.2010 bis 31.12.2027
Dritter Abschnitt - Staatliche Erlaubnis29.12.2010 bis 31.12.2027
§ 15 - Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 16 - Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit17.12.2020 bis 31.12.2027
Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften29.12.2010 bis 31.12.2027
§ 17 - Überleitungs- und Übergangsvorschriften17.12.2020 bis 31.12.2027
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 1 - Grundmodule (GM) Übersicht17.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 2 - Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung17.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 3 - Weiterbildung leitende Pflegefachkraft17.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 4 - Weiterbildung Praxisanleiter/-in17.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 5 - Weiterbildung Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen17.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 6 - Weiterbildung Hygienefachkraft im Krankenhaus17.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 7 - Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care)17.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 817.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 917.12.2020 bis 31.12.2027
Anlage 1017.12.2020 bis 31.12.2027
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird verordnet:

Erster Abschnitt Weiterbildung

§ 1 Anwendungsbereich und Weiterbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildungen in der Pflege und den Gesundheitsberufen für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
1.
Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),
2.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes, in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 1 des Pflegeberufegesetzes,
3.
Altenpflegerin und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes,
4.
a)
Hebamme und Entbindungspfleger nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in Verbindung mit § 73 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759),
b)
Hebamme nach § 5 Abs. 1 des Hebammengesetzes,
5.
Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
6.
Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,
7.
Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent nach § 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1, des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768),
8.
Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1, des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes,
besitzen. Satz 1 gilt auch für Personen mit einer abgeschlossenen Weiterbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin, zum Anästhesietechnischen Assistenten, zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten nach der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Weiterbildungen sollen theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zur Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenzen vermitteln.

§ 2 Dauer und Gestaltung der Weiterbildungen

(1) Die Weiterbildungen bestehen aus Grundmodulen nach der Anlage 1, den nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 7 jeweils erforderlichen Fachmodulen sowie berufspraktischen Anteilen und sind mit einer staatlichen Abschlussprüfung abzuschließen. Organisation und Koordination der gesamten Weiterbildung obliegen der Weiterbildungseinrichtung.
(2) Jedes Modul nach Abs. 1 kann einzeln absolviert werden und enthält theoretische und praktische Unterrichtstunden. Der theoretische und praktische Unterricht umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils angegebene Zahl an Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten und ist an staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen nach § 5 Abs. 1 durchzuführen.
(3) Die berufspraktischen Anteile umfassen die in den Anlagen 1 bis 7 jeweils angegebenen Einsatzgebiete und Praxisstunden. Eine Praxisstunde umfasst jeweils 60 Minuten. In berufsbegleitenden Weiterbildungen werden die berufspraktischen Einsätze der Weiterbildung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit absolviert. In vollschulischen Weiterbildungen sind die berufspraktischen Anteile in der Form von Praktika in Einrichtungen zu absolvieren, die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt sind.
(4) Zur Sicherstellung des Ziels der Weiterbildung sind berufspraktische Stunden in dem in den Anlagen 4 bis 7 festgelegten Umfang in Form einer qualifizierten Praxisanleitung durch geeignete Personen durchzuführen. Zur Praxisanleitung für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin und zum Praxisanleiter nach Anlage 4 geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, die über Berufserfahrung und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation
1.
nach Anlage 4,
2.
nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin und zum Praxisanleiter für Pflegeberufe und Entbindungspflege vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1973),
3.
nach § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
4.
nach § 2 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder
5.
nach § 4 Abs. 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),
verfügen. Für die Weiterbildungen Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Anlage 5 und Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Anlage 6 bestimmt die zuständige Behörde abhängig vom Einsatzort der berufspraktischen Einsätze die für die Praxisanleitung geeigneten Personen. Zur Praxisanleitung für die Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Anlage 7 geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, die über Berufserfahrung und eine Zusatzqualifikation in Palliativer Versorgung verfügen.
(5) Die berufspraktischen Einsätze sind durch die Lehrkräfte der Weiterbildungseinrichtung fachlich und pädagogisch zu begleiten.
(6) Eine Weiterbildung kann in Voll- oder Teilzeitform durch Präsenzunterricht, Fernunterricht, E-Learning oder selbstorganisiertes Lernen erfolgen. Es dürfen höchstens 10 Prozent der theoretischen Unterrichtsstunden in der Lernform des selbstorganisierten Lernens absolviert werden.
(7) Eine Weiterbildung einschließlich der staatlichen Abschlussprüfung muss in Vollzeitform in einem Zeitraum von insgesamt drei Jahren und in Teilzeitform in einem Zeitraum von insgesamt vier Jahren abgeschlossen sein. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den in Satz 1 genannten Anforderungen zulassen.
(8) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten kann nach Entscheidung der zuständigen Behörde mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums von den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Anforderungen abgewichen werden, sofern das Weiterbildungsziel nicht gefährdet wird.

§ 3 Teilnahme an den Modulen

(1) An Modulen nach den Anlagen 1 bis 7 dürfen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nur Personen teilnehmen, die eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 besitzen.
(2) Angehörige der folgenden Berufe des Gesundheitswesens
1.
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer,
2.
Diätassistentinnen und Diätassistenten,
3.
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
4.
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer,
5.
Logopädinnen und Logopäden,
6.
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister,
7.
Medizinischtechnische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischtechnische Assistenten für Funktionsdiagnostik,
8.
Medizinischtechnische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten,
9.
Medizinischtechnische Radiologieassistentinnen und Medizinischtechnische Radiologieassistenten,
10.
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
11.
Orthoptistinnen und Orthoptisten,
12.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten,
13.
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
14.
Podologinnen und Podologen,
15.
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
können an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 7 teilnehmen, wenn
a)
das Modul geeignet ist, ihre fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erweitern und
b)
hierdurch die Durchführung der Weiterbildung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Eine Teilnahme an der staatlichen Abschlussprüfung nach § 9 ist nicht gestattet. Über die Teilnahme an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 7 entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung, die das Modul durchführt.
(3) Personen, die eine Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 besitzen, dürfen auch zum Zwecke und im Rahmen einer Fachweiterbildung aufgrund einer Qualitätssicherungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses an den Modulen nach den Anlagen 1 bis 7 teilnehmen.

§ 4 Anerkennung anderer Weiterbildungszeiten

Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Umfang ihrer oder seiner Gleichwertigkeit
1.
a)
Unterricht in einer anderen Weiterbildung und Inhalte von Studiengängen als erforderlichen Unterricht für ein Modul nach den Anlagen 1 bis 7,
b)
berufspraktische Anteile einer anderen Weiterbildung oder eines Studienganges als berufspraktische Anteile nach den Anlagen 4 bis 7
anerkennen, wenn die anzuerkennenden Maßnahmen innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert wurden oder eine Anwendung der Weiterbildungsinhalte in der beruflichen Praxis nachgewiesen ist,
2.
die in Studiengängen erfolgreich absolvierten Module als Module nach den Anlagen 1 bis 7 anerkennen.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 ist eine Teilanerkennung nicht möglich und ist noch eine entsprechende Modulprüfung nach § 6 abzulegen. In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 bedarf es keiner Modulprüfung, wenn das Modul innerhalb der letzten 5 Jahre absolviert wurde.

§ 5 Staatliche Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen

Die staatliche Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung für die Durchführung einer Weiterbildung oder mehrerer Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 7 ist durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn
1.
die Leitung der Weiterbildungseinrichtung einer fachlich geeigneten Person obliegt,
2.
ausreichend fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
3.
dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind und
4.
für die Fachmodule die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheitswesens sichergestellt ist.
Die Anerkennung kann auf einzelne Module einer Weiterbildung beschränkt werden.

Zweiter Abschnitt Prüfung

§ 6 Modulprüfungen

(1) Jedes Modul nach den Anlagen 1 bis 7 schließt mit einer Prüfungsleistung ab. Dabei sind alle Modulinhalte eines Moduls vor der Modulprüfung zu absolvieren. Die Modulprüfungen sind nichtstaatliche Prüfungen und werden von den Weiterbildungseinrichtungen durchgeführt.
(2) Eine Modulprüfung darf nur abgelegt werden, wenn höchstens 20 Prozent des Präsenzunterrichts versäumt wurden oder bei Weiterbildungen mit Fernunterricht oder E-Learning höchstens 20 Prozent der Lerneinheiten versäumt wurden. Die Weiterbildungseinrichtung kann, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Modulziels nicht gefährdet wird, den Teilnehmer auch dann zur Modulprüfung zulassen, wenn darüber hinausgehende Fehlzeiten oder nicht erbrachte Lernleistungen vorliegen. Dabei dürfen die Fehlzeiten oder versäumten Lerneinheiten 50 Prozent des betreffenden Moduls nicht überschreiten.
(3) Die Modulprüfungen sind in Form
1.
einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer oder
2.
einer schriftlichen Hausarbeit von mindestens zehn Seiten sowie einer zusätzlichen mündlichen Prüfung über die Inhalte des Moduls von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten Dauer
durchzuführen.
(4) Die Prüfungsleistungen sind nach Maßgabe des § 10 zu bewerten. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde.
(5) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. In begründeten Fällen kann die Weiterbildungseinrichtung Ausnahmen zulassen.
(6) Der Ablauf und die Ergebnisse der Modulprüfungen sind schriftlich zu dokumentieren und sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

§ 7 Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung

(1) An staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen, die eine staatliche Anerkennung für die gesamte Weiterbildung oder für alle erforderlichen Fachmodule besitzen, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung verantwortlich ist. Er besteht aus:
1.
einer von der zuständigen Behörde beauftragten fachkundigen Person als vorsitzendes Mitglied,
2.
je einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grundmodule und dem Bereich der Fachmodule in den Fällen der Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 6; im Fall der Weiterbildung nach Anlage 7 aus zwei Lehrkräften aus dem Bereich des Fachmoduls.
Für jedes Mitglied nach Satz 2 Nr. 2 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 und 3, diejenigen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und deren Stellvertretung auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung.

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist sechs Wochen vor Beginn der Prüfung über die Weiterbildungseinrichtung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine beglaubigte Abschrift des Personalausweises, des Reisepasses, der Geburtsurkunde oder eines Auszuges aus dem Familienstammbuch der Eltern und aller Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,
2.
eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung nach dem Muster der Anlage 8,
3.
eine Kopie der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt den Prüfungstermin im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung fest. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn die Prüfungen in den nach den Anlagen 2 bis 7 erforderlichen Modulen bestanden worden sind und die erforderlichen berufspraktischen Anteile nach den Anlagen 4 bis 7 absolviert worden sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

§ 9 Durchführung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Die Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet und von den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgenommen. Der Prüfling erhält 60 Minuten vor Beginn der Prüfung die Prüfungsaufgabe zur Vorbereitung.
(2) Die Prüfungsaufgaben und Hilfsmittel werden von der Weiterbildungseinrichtung aus allen Themenbereichen der jeweiligen Weiterbildung nach den Anlagen 2 bis 7 der erforderlichen Module vorgeschlagen und von dem vorsitzenden Mitglied einschließlich der zu benutzenden Hilfsmittel genehmigt.
(3) Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bewerten nach Maßgabe des § 10 die Leistung des Prüflings. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note der Prüfung.
(4) Die zuständige Behörde kann von ihr beauftragte Personen zur Beobachtung der Abschlussprüfung mit Ausnahme der Beratung entsenden.
(5) Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwaige Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Aus der Prüfungsniederschrift müssen sich ergeben:
1.
Ort, Tag und Dauer,
2.
die Namen der Prüflinge und der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Gegenstände der Prüfung und die erteilte Note,
4.
die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,
5.
außergewöhnliche Vorkommnisse.

§ 10 Benotung

Die Prüfungsleistungen werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 11 Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(2) Die Gesamtnote ist der Mittelwert aus der Note für die Abschlussprüfung und dem Mittelwert der Noten für die einzelnen Modulprüfungen. Bei der Bildung der Mittelwerte bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtnote werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet.
(3) Die zuständige Behörde stellt über die bestandene Weiterbildung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 aus. In dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 wird der Mittelwert ergänzend aufgeführt.
(4) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsbelehrung versehenen Bescheid.
(5) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Prüfung abgeschlossen werden. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen im Benehmen mit der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung zulassen.

§ 12 Rücktritt und Säumnis

(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Abschlussprüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Abschlussprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden.
(2) Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund, so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied. Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, gilt diese als nicht bestanden.
(3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße, so kann das vorsitzende Mitglied die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied innerhalb von drei Jahren nach der Abschlussprüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 15 Abs. 1 oder 2 entziehen und die Urkunde nach § 15 Abs. 3 einziehen.

§ 14 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind, beginnend mit dem Ablauf des Jahres in dem die Prüfung abgeschlossen wurde, zehn Jahre durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

Dritter Abschnitt Staatliche Erlaubnis

§ 15 Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung als
1.
staatlich anerkannte Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
2.
staatlich anerkannte leitende Pflegefachkraft nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
3.
staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
4.
staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
5.
staatlich anerkannte Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
6.
staatlich anerkannte Fachpflegerin oder Fachpfleger für Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege
neben der Berufsbezeichnung erhält auf Antrag, wer die hierfür nach den Anlagen 2 bis 7 vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnungen nach Abs. 1 stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 10 aus.
(3) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und eine in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1, sofern die Weiterbildung gleichwertig ist.
(4) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1.
(5) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und nachweist, dass er vor dem 3. Oktober 1990 eine gleichwertige Weiterbildung nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erfolgreich abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1.
(6) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den erfolgreichen Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Weiterbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131) den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
(4) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.

Vierter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 17 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Wer vor dem 31. Dezember 2006 eine Weiterbildung
1.
nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Stations- oder Gruppenleiterin/zum Stations- und Gruppenleiter im Pflegedienst vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1974) oder
2.
nach der Richtlinie für die Weiterbildung zur Praxisanleiterin/zum Praxisanleiter für Pflegeberufe und Entbindungspflege vom 30. Mai 1996 (StAnz. S. 1973)
an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung begonnen hat und den erfolgreichen Abschluss nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung, im Fall der Nr. 1 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und im Fall der Nr. 2 nach § 15 Abs. 1 Nr. 4. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt sein.
(2) Eine nach dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilte Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gilt als Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 fort.
(3) Eine nach dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2020 geltenden Fassung begonnene Weiterbildung wird nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht abgeschlossen. Die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird in diesen Fällen nach dem bisherigen Recht erteilt.
(4) Weiterbildungseinrichtungen, die am 15. Dezember 2020 nach den Vorschriften dieser Verordnung in der am X. Dezember 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt. Dabei gilt die staatliche Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung in den Bereichen
1.
Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung als staatliche Anerkennung für die Durchführung der Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Anlage 2 und
2.
Leitende Pflegefachkraft und Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung als staatliche Anerkennung für die Durchführung der Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Anlage 2 sowie als staatliche Anerkennung für die die Durchführung der Weiterbildung Leitende Pflegefachkraft nach der Anlage 3.
(5) Staatliche Anerkennungen von Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 3 sind zu widerrufen, falls die Änderungen, die im Rahmen der Weiterbildungen nach den Anlagen 2 bis 7 umzusetzen sind, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen werden.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)
Grundmodule (GM) Übersicht
GM 1Pflegewissenschaft und Pflegeforschung GM 2Kommunikation, Anleitung und Beratung
GM 3Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation GM 4Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen
Grundmodul (GM) 1: Pflegewissenschaft und Pflegeforschung
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen sich mit der aktuellen Entwicklung der Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene auseinander.Sie erhalten einen Überblick über pflegewissenschaftliche Entwicklungen, Erkenntnisse und Konzepte. Sie reflektieren die Bedeutung von Ergebnissen der Pflegeforschung für ihre berufliche Praxis und setzen ihr Wissen in ihrem professionellen pflegerischen Handeln um.
Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
Inhalt:
GM 1.1.Pflegewissenschaft auf nationaler und internationaler Ebene mit ihren unterschiedlichen Ansätzen und Konzepten a) Geschichte der Pflegewissenschaft - national und international
b) Theoriebildung (Grundlagen)
c) Theorien und Modelle der Pflege im historischen Kontext
GM 1.2.Pflegeforschung verstehen und anwenden a) Qualitative Forschung
b) Quantitative Forschung
c) Epidemiologie
d) kritische Beurteilung von Studien und Forschungsergebnissen
e) Umsetzung der Erkenntnisse in der Praxis
GM 1.3.Pflegewissenschaftliche Konzepte in Anwendung und Umsetzung a) Assessmentinstrumente
b) Evaluationsmethoden
c) Handlungskonzepte
d) Leitlinien, Expertenstandards
Grundmodul (GM) 2: Kommunikation, Anleitung und Beratung
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen.Sie sind in der Lage zu Pflegende, ihre Bezugspersonen sowie lernende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter professionell zu informieren, anzuleiten und zu schulen und zu beraten. Dabei berücksichtigen sie gender- und kultursensible Vorgehensweisen.Sie sind befähigt dazu, Anleitungen und Beratungen professionell anzubahnen und durchzuführen. Dabei gehen sie sprachsensibel und sprachförderlich vor.
Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
Inhalt:
GM 2.1.Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von gender-, kultur- und sprachförderlichen Vorgehensweisen a) Kommunikationsmodelle und -formen
b) Sensibilisierung für Kommunikations- und sprachliche Einschränkungen wie z.B. verminderte Hör- oder Sehfähigkeit oder eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten
c) Gestaltung von Beziehungen
d) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen
e) Rollen und Rollenkonflikte
f) Konfliktmanagement
g) Konzepte, Methoden und Didaktiken des sprachsensiblen Anleitens
GM 2.2.Information, Anleitung, Schulung und Beratung unter Berücksichtigung von gender-, kultur- und sprachförderlichen Vorgehensweisen a) Motivation und Erwartungen
b) Lernen in verschiedenen Lebensaltern und -situationen unter Berücksichtigung von Generationsunterschieden
c) Präsentations- und Moderationstechniken
d) Beratung unterschiedlicher Zielgruppen
Grundmodul (GM) 3: Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Überblick über die aktuelle Gesundheitspolitik, entwickeln ein umfassendes Verständnis der Strategien und Disziplinen der Gesundheitswissenschaften und setzen ihr Wissen in ihrem pflegerischen professionellen Handeln ein.Sie erwerben vertiefende Kenntnisse der verschiedenen Ebenen und Konzepte der Prävention und Gesundheitsförderung und sind in der Lage, die Möglichkeiten gesundheitlichen Handelns in die Pflege zu integrieren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die Aspekte der Rehabilitation und integrieren sie in ihr pflegerisches Handeln. Sie wissen um die Notwendigkeit der Interdisziplinarität innerhalb der unterschiedlichen Versorgungsstrukturen.
Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
Inhalt:
GM 3.1.Einführung und Überblick in die nationale und internationale Gesundheitspolitik a) Nationale und internationale Gesundheitssysteme, ihre Zielstellungen und Versorgungsansätze
b) Das deutsche Gesundheitssystem und Grundzüge der Gesundheitspolitik
c) Integrierte Gesundheitsversorgung
GM 3.2.Prävention und Gesundheitsförderung a) Definitionen
b) Gesetzliche Grundlagen z.B. § 5 SGB XI
c) Stufen der Prävention (primäre, sekundäre und tertiäre Prävention
d) Modelle und Konzepte (Mehrebenen Modell, Konzept der Salutogenese)
e) Programme und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
GM 3.3.Gesundheit, Krankheit und Behinderung a) Definitionen
b) Konzepte
c) Einstellungen
GM 3.4.Rehabilitation a) Definition
b) Rechtliche Grundlagen
c) Psychosoziale Aspekte
d) Selbsthilfe und Rehabilitation
e) Spezifische pflegerische Beratung und rehabilitative Konzepte
f) Frührehabilitation und Langzeitbehandlung in den unterschiedlichen Versorgungssettings, interdisziplinäre Zusammenarbeit
Grundmodul (GM) 4: Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer reflektieren die Bedeutung und Struktur des Gesundheitswesens.Sie verstehen grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und integrieren betriebswirtschaftliche Instrumente und Verfahrensweisen in ihr professionelles Handeln.Sie kennen die relevanten rechtlichen Grundlagen und berücksichtigen diese in ihrer Fach- und Führungstätigkeit in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.
Umfang: 60 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
Inhalt:
GM 4.1.Bedeutung des Gesundheitswesens für die Volkswirtschaft a) Markt und Wettbewerb im Gesundheitswesen
b) Anteil des Gesundheitswesens an der Volkswirtschaft (zum Beispiel Sozialprodukt, Beschäftigtenzahlen)
c) Demografischer Wandel
GM 4.2.Struktur und Gliederung des Gesundheitswesens und dessen spezielle Aufgaben a) Gemeinsamer Bundesausschuss der GKV
b) Organe der Selbstverwaltung
c) Die Rolle der Leistungserbringer und der Kostenträger
d) Die Bedeutung von Rahmenverträgen, Versorgungsverträgen und Vergütungsvereinbarungen
e) Sicherstellung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung
GM 4.3.Gesundheitliche Versorgungsleistungen (am Beispiel Pflege) als personenbezogene Dienstleistungen a) Abwägung von individuellen Bedürfnislagen und gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit
b) Dienstleistung Gesundheitsversorgung als Koproduktion
GM 4.4.Wirtschaften im Gesundheitswesen a) Ressourcenschonendes Handeln
b) Berücksichtigung von individuellen Bedürfnissen im Spannungsfeld wirtschaftlicher Vorgaben
GM 4.5.Einführung in die Betriebswirtschaftslehre a) Sozioökonomische Funktionen von Betrieben der Gesundheitswirtschaft
b) Betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren und ihre Bedeutung im Gesundheitswesen
c) Betriebliche Grundfunktionen: Beschaffung, Produktion, Absatz/Marketing, Materialwirtschaft, Organisation, Personal
d) Grundstruktur der betrieblichen Leistungserstellung (In-, Through- und Output, Kosten und Erlöse, Effizienz)
e) Besonderheiten der Produktion von Dienstleistungen (integrative Leistungserstellung): Leistungspotenzial, Leistungserstellungsprozess und -ergebnis, Bedeutung des Patienten bei der Leistungserstellung (externer Faktor/Co-Produzent), Bedeutung der Effektivität/Wirksamkeit (Outcomes) im Gesundheitswesen
GM 4.6.Vergütungsformen im Gesundheitswesen a) Einzelleistungsvergütung
b) Fallpauschalen (z.B. DRG’s)
c) Pflegegrade
d) Leistungskataloge
GM 4.7.Anwendung der gesetzlichen Vorgaben für den eigenen Arbeitsbereich und Einschätzung der Auswirkungen bei verschiedenen Situationen a) Grundgesetz
b) Bürgerliches Gesetzbuch
c) Persönliche Rechte, z.B.• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)• Haftungsrecht, Strafrecht• Selbstbestimmungsrecht
d) Berufsrechtliche Regelungen
e) Leistungsrecht, z.B.• Sozialgesetzbuch V, IX und XI• Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen mit Ausführungsverordnung• Hessisches Krankenhausgesetz• Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst• Kindergesundheitsschutzgesetz• Präventionsgesetz• Palliativgesetz
f) Arbeitsschutzrecht, z.B.• Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)• Arbeitszeitgesetz• Gefahrstoffverordnung• Infektionsschutzgesetz• Jugendarbeitsschutzgesetz• Medizinproduktegesetz• Mutterschutzgesetz
g) Arbeitsrecht, z.B.• Beschäftigtenvertretungsrecht (z.B. Beteiligungsverfahren nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsrecht, Personalvertretungsrecht)• Schwerbehindertenvertretungh) Datenschutz

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)
Weiterbildung Gruppen- und Wohnbereichsleitung
Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt dazu, in stationären Einrichtungen der Langzeitpflege den Funktionsdienst der Gruppen- und Wohnbereichsleitung qualifiziert wahrzunehmen. Die Absolventinnen und Absolventen beherrschen die Grundsätze der Personalführung und kennen verschiedene Organisationsmodelle. Sie setzen die Instrumente der Planung, Steuerung und Koordination und des Qualitätsmanagements ein. Sie fördern die Zusammenarbeit im Team und kennen die Grundsätze von Bewältigungsstrategien im Spannungsfeld von Personalführung und Teamarbeit.
Theorie Grundmodul (GM) 1 60 Std.
Grundmodul (GM) 3 60 Std.
Grundmodul (GM) 4 60 Std.
Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) 100 Std.
Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) 60 Std.
Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) 60 Std.
Umfang der Stunden insgesamt 400 Std.
Prüfungen
Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3
Abschlussprüfung Prüfung nach § 9
Abschluss Staatlich anerkannte Gruppen- oder Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege
Theorie
Grundmodule 1, 3 und 4
nach Anlage 1
Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, das eigene Führungsverhalten auf der Grundlage von Führungsmodellen, -stilen und -rollen zu reflektieren und ihr Handeln entsprechend ihres Arbeitsbereiches auszurichten.Sie wissen um verschiedene Organisationsmodelle und sind in der Lage, grundlegende Organisationsaufgaben zu strukturieren.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen.
Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FFA 1Führungsrolle - Führungskompetenzen - Führungsstile a) Grundsätze
b) Individuelle Auseinandersetzung mit der eigenen Führungsrolle
FFA 2Führungsaufgaben und -instrumente a) Vertrauen und Motivation
b) Delegation
c) Kritik und Anerkennung
d) Führen mit Zielen
e) Zielerfolg evaluieren
FFA 3Organisation und Organisationsmodelle a) Aufbau- und Ablauforganisation
b) Pflegesysteme (Funktions-, Bezugs- und Bereichspflege, Primary Nursing)
c) Organisation von intersektoralen Versorgungsprozessen• Planen und Moderieren von Versorgungs-, Unterstützungs- und Managementprozessen• Aufnahme- und Entlassungsmanagement; Pflegeüberleitungen (Casemanagement)
d) Dienstbesprechungen
e) Dienstplangestaltung
f) Organisation und Dokumentation des Pflegeprozesses
FFA 4Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von gender-, kultur- und sprachsensiblen Vorgehensweisen a) Kommunikationsmodelle und -formen
b) Sensibilisierung für Kommunikations- und sprachliche Einschränkungen wie zum Beispiel verminderte Hör- oder Sehfähigkeit oder eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten
c) Gestaltung von Beziehungen
d) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen
e) Rollen und Rollenkonflikte
f) Konfliktmanagement
Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen Instrumente zur Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle in Pflege- und Behinderteneinrichtungen kennen und anzuwenden.Sie verstehen und benutzen Instrumente des Qualitätsmanagements.Sie können betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens nachvollziehen und für den eigenen Arbeitsbereich umsetzen.
Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FGQ 1Grundlagen des Qualitätsmanagements a) Der Qualitätsbegriff
b) PDCA-Zyklus
FGQ 2Instrumente des Qualitätsmanagements a) Qualitätsmanagementsysteme, z.B. DIN EN ISO 9001.ff
b) Risikomanagement (z.B. CIRS)
c) Beschwerdemanagement
d) Fehlermanagement
e) Verfahrensanweisungen
f) Fallbesprechungen
g) Fortbildungsplanung
Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die gegenüber dem Grundmodul 4 vertieften rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die für eine Führungsposition im Pflegebereich grundlegend notwendig sind und können diese in der Praxis berücksichtigen.Die Methoden der Teamsteuerung können zielgerichtet und situationsorientiert eingesetzt werden.
Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FRO 1Gesetzliche Vorgaben für die Personalführung - Vertiefung gegenüber GM 4 - a) Persönliche Rechte• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)• Haftungsrecht, Strafrecht• Selbstbestimmungsrecht
b) Berufsrecht z.B.• Pflegeberufegesetz• Hessisches Altenpflegegesetz• Hessisches Krankenpflegehilfegesetz
c) Arbeitsschutz• Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)• Arbeitszeitgesetz• Gefahrstoffverordnung• Infektionsschutzgesetz• Jugendarbeitsschutzgesetz• Medizinproduktegesetz• Mutterschutzgesetz
d) Arbeitsrecht• Beschäftigtenvertretungsrecht (z.B. Beteiligungsverfahren nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsrecht, Personalvertretungsrecht)• Schwerbehindertenvertretung
FRO 2Betriebliche Vorgaben und Konzepte a) Stellenpläne
b) Stellenbeschreibungen
c) Einschätzung und Beurteilung von Leistungen
d) Teambesprechungen
e) Teamentwicklung
FRO 3Förderung der Zusammenarbeit im Team a) Teambuilding
b) Stressbewältigung
c) Burnout
d) Mobbing
e) Konfliktmanagement

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 1)
Weiterbildung leitende Pflegefachkraft
Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung zur leitenden Pflegefachkraft befähigt dazu, die Anforderungen des § 71 Abs. 3 SGB XI zu erfüllen und für den Pflegedienst in stationären Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Pflegediensten die Verantwortung zu tragen.
Theorie Grundmodul 1 60 Std.
Grundmodul 3 60 Std.
Grundmodul 4 60 Std.
Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA) 100 Std.
Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ) 60 Std.
Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO) 60 Std.
Fachmodul Personalmanagement (FMP) 60 Std.
Umfang der Stunden insgesamt 460 Std.
Prüfungen
Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3
Abschlussprüfung Prüfung nach § 9
Abschluss Staatlich anerkannte leitende Pflegefachkraft nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege
Theorie
Grundmodule 1, 3 und 4
nach Anlage 1
Fachmodul Führungsrolle und -aufgaben (FFA)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, das eigene Führungsverhalten auf der Grundlage von Führungsmodellen, -stilen und -rollen zu reflektieren und ihr Handeln entsprechend ihres Arbeitsbereiches auszurichten.Sie wissen um verschiedene Organisationsmodelle und sind in der Lage, grundlegende Organisationsaufgaben zu strukturieren.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf professioneller Basis Beziehungen gestalten, kommunizieren, kooperieren sowie Konflikte bewältigen.
Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FFA 1Führungsrolle - Führungskompetenzen - Führungsstile a) Grundsätze
b) Individuelle Auseinandersetzung mit der eigenen Führungsrolle
FFA 2Führungsaufgaben und -instrumente a) Vertrauen und Motivation
b) Delegation
c) Kritik und Anerkennung
d) Führen mit Zielen
e) Zielerfolg evaluieren
FFA 3Organisation und Organisationsmodelle a) Aufbau- und Ablauforganisation
b) Pflegesysteme (Funktions-, Bezugs- und Bereichspflege, Primary Nursing)
c) Organisation von intersektoralen Versorgungsprozessen• Planen und Moderieren von Versorgungs-, Unterstützungs- und Managementprozessen• Aufnahme- und Entlassungsmanagement; Pflegeüberleitungen (Casemanagement)
d) Dienstbesprechungen
e) Dienstplangestaltung
f) Organisation und Dokumentation des Pflegeprozesses
FFA 4Beziehungen gestalten, Kommunikation und Konfliktbewältigung unter Berücksichtigung von gender-, kultur- und sprachsensiblen Vorgehensweisen a) Kommunikationsmodelle und -formen
b) Sensibilisierung für Kommunikations- und sprachliche Einschränkungen wie zum Beispiel verminderte Hör- bzw. Sehfähigkeit oder eingeschränkte Ausdrucksmöglichkeiten
c) Gestaltung von Beziehungen
d) Gestaltung von Gesprächen in unterschiedlichen Situationen
e) Rollen und Rollenkonflikte
f) Konfliktmanagement
Fachmodul Grundlagen des Qualitätsmanagements (FGQ)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer lernen Instrumente zur Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle in Pflege- und Behinderteneinrichtungen kennen und anzuwenden.Sie verstehen und benutzen Instrumente des Qualitätsmanagements.Sie können betriebswirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens nachvollziehen und für den eigenen Arbeitsbereich umsetzen.
Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FGQ 1 Grundlagen des Qualitätsmanagements a) Der Qualitätsbegriff
b) PDCA-Zyklus
FGQ 2 Instrumente des Qualitätsmanagements a) Qualitätsmanagementsysteme, z.B. DIN EN ISO 9001.ff
b) Risikomanagement (z.B. CIRS)
c) Beschwerdemanagement
d) Fehlermanagement
e) Verfahrensanweisungen
f) Fallbesprechungen
g) Fortbildungsplanung
Fachmodul Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung (FRO)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die gegenüber dem Grundmodul 4 vertieften rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die für eine Führungsposition im Pflegebereich grundlegend notwendig sind und können diese in der Praxis berücksichtigen.Die Methoden der Teamsteuerung können zielgerichtet und situationsorientiert eingesetzt werden.
Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FRO 1Gesetzliche Vorgaben für die Personalführung - Vertiefung gegenüber GM 4 - a) Persönliche Rechte• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz• Betreuungsrecht (Freiheitsentzug)• Haftungsrecht, Strafrecht• Selbstbestimmungsrecht
b) Berufsrecht z.B.• Pflegeberufegesetz• Hessisches Altenpflegegesetz• Hessisches Krankenpflegehilfegesetz
c) Arbeitsschutz• Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung)• Arbeitszeitgesetz• Gefahrstoffverordnung• Infektionsschutzgesetz• Jugendarbeitsschutzgesetz• Medizinproduktegesetz• Mutterschutzgesetz
d) Arbeitsrecht• Beschäftigtenvertretungsrecht (z.B. Beteiligungsverfahren nach Betriebsverfassungsgesetz, Mitarbeitervertretungsrecht, Personalvertretungsrecht)• Schwerbehindertenvertretung
FRO 2Betriebliche Vorgaben und Konzepte a) Stellenpläne
b) Stellenbeschreibungen
c) Einschätzung und Beurteilung von Leistungen
d) Teambesprechungen
e) Teamentwicklung
FRO 3Förderung der Zusammenarbeit im Team a) Teambuilding
b) Stressbewältigung
c) Burnout
d) Mobbing
e) Konfliktmanagement
Fachmodul Personalmanagement (FMP)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermitteln Personalbedarfe und wenden Instrumente der Personalentwicklung und -gewinnung an.Sie kennen die Möglichkeiten und Instrumente zur Personalentwicklung und können diese für die Praxis nutzbar machen.Sie setzen sich mit Macht und Verantwortung und deren ethischer Bedeutung auseinander.Sie kennen Grundlagen des Rechnungswesens und sind in der Lage ein Budget zu verwalten.
Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FMP 1Personalbedarfsermittlung und -berechnung a) Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI
b) Andere Personalbemessungssysteme
FMP 2Personalentwicklung / Organisationsentwicklung a) Strategische Dimension von Personal- und Organisationsentwicklung
b) Mitarbeitergespräche als Führungsinstrument
c) Mitarbeitercoaching
d) Mitarbeiter- / Leistungsbeurteilung
e) Entlohnungssysteme
f) Kollegiale Beratung
g) Ideenmanagement
h) Betriebliches Gesundheitsmanagement
i) Betriebliche Gesundheitsförderung
FMP 3Umgang mit Macht und Verantwortung a) Definition
b) Kennzeichen
c) Ethische Reflexion
d) Individuelle Reflexion
e) Handlungsstrategien
FMP 4Grundlagen des Rechnungswesens a) Buchführung
b) Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz
c) Kosten- und Leistungsrechnung
d) Einführung Budget, Produkt
e) Kennzahlen

Anlage 4

(zu § 2 Abs. 1)
Weiterbildung Praxisanleiter/-in
Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt dazu, Auszubildende systematisch, kompetenzorientiert und qualifiziert anzuleiten. Die Absolventen sind in der Lage, den praktischen Ausbildungsprozess auf Grundlage des jeweiligen Ausbildungsplans zu planen, zu koordinieren, zu gestalten, zu dokumentieren und zu evaluieren. Praxisanleiter benoten die Praxiseinsätze und nehmen die staatlichen praktischen Prüfungen ab.
Theorie Grundmodul 2 60 Std.
Fachmodul Lernende in der Pflege anleiten (FLA) 150 Std.
Fachmodul Lernende bei der Anwendung wissenschaftlicher Instrumente und theoretischer Konzepte in der Praxis anleiten (FWT) 60 Std.
Praxis Berufspraktischer Anteil 30 Std.
Umfang der Stunden insgesamt 300 Std.
Prüfungen
Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3
Abschlussprüfung Prüfung nach § 9
Abschluss Staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege
Theorie
Grundmodul 2
nach Anlage 1
Fachmodul Lernende in der Pflege anleiten (FLA)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entwickeln ein beruflich-pädagogisches Selbstverständnis als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter und bewältigen Anforderungen fach- und situationsgerecht.Sie sind befähigt, Lernende in den Pflege- und Gesundheitsberufen qualifiziert einzuschätzen, zu beurteilen und zu benoten, sowie ihr Handeln zu reflektieren.Sie sind in der Lage, rechtliche Rahmenbestimmungen, Leitlinien und berufliche Entwicklungen zu reflektieren und diese bei ihrem Handeln zu berücksichtigen und ihr Handeln daran auszurichten.Sie sind befähigt, Praxiseinsätze fach- und situationsgerecht zu gestalten und konzeptionell bei der Sicherstellung des Theorie-/Praxistransfers mitzuwirken. Sie leiten sprachsensibel und sprachförderlich an und berücksichtigen gender- und kultursensible Kommunikationsformen.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer handeln kultursensibel, integrativ und ethisch reflektiert.Sie sind in der Lage, eine Anleitung zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren, zu reflektieren, zu benoten und zu evaluieren.
Umfang: 150 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FLA 1Pädagogische Grundlagen a) Pädagogik und (Pflege-) Didaktik
b) Linguistische Grundlagen des Fachsprachenerwerbs
c) Vertiefung von Methoden und Didaktik sprachsensiblen und sprachförderlichen Anleitens
d) Entwicklung der Rolle als Anleitende/Anleitender im beruflichen Alltag
e) Mit den berufspolitischen Entwicklungen auseinandersetzen und sich positionieren
f) Das berufspädagogische Konzept der Handlungskompetenzbildung (Sach- und Methodenkompetenz, Sozialkompetenz, Selbstkompetenz)
g) Schlüsselqualifikationen (z.B. Lebenslanges Lernen)
h) Methoden des selbstverantwortlichen Lernens
FLA 2Theorie/Praxistransfer sowie Lernortkooperationen gestalten a) Formen und Gestaltung der Lernortkooperation (zwischen Schule und Praxis)
b) Praxisanleitungssituationen im Hinblick auf theoretische Lerninhalte und Lernangebote des Einsatzbereiches auswählen, strukturieren und kompetenzorientiert gestalten
c) Die Anwendung und Dokumentation des Pflegeprozessmodells in der Praxis anleiten
FLA 3Beurteilen und Benoten a) Kriterien zur Beurteilung und Benotung in unterschiedlichen Praxisphasen
b) Selbst- und Fremdreflexion als Kompetenz und Methode
c) Praktische Prüfungen vorbereiten, durchführen, benoten und dokumentieren
d) Beurteilungen und Benotungen erstellen
FLA 4Rechtliche Rahmenbedingungen / Ethik und Berufspolitik a) Berufsgesetze
b) Arbeitsrecht
c) Haftungsrecht
d) Freiraum für aktuelle berufliche Fragestellungen und Entwicklungen
FLA 5Ethisch reflektiert und integrativ handeln a) Z.B. Menschenrechte, Ethikkodizes, Ethik-Komitee
b) Berufsethische Haltung
c) Diversity Management (z.B. Dimensionen Diversity, Kultursensibilität, das interkulturelle Team)
Fachmodul Lernende bei der Anwendung wissenschaftlicher Instrumente und theoretischer Konzepte in der Praxis anleiten (FWT)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in der Lage, die Auswahl und Anwendung wissenschaftlicher Instrumente in der Praxis am praktischen Beispiel zu begründen und zu vermitteln.Sie sind befähigt, die begründete Anwendung theoretischer Konzepte in der Praxis aufzuzeigen und zu vermitteln.Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wenden Prozesse, Maßnahmen und Instrumente des Qualitätsmanagements an.
Umfang: 60 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FWT 1Wissenschaftliche Instrumente in der Praxis anwenden und umsetzen a) Expertenstandards Pflege, z.B. chronische Wunden, Dekubitus, Schmerzmanagement
b) Fachliche Leitlinien und Skalen
c) Assessmentinstrumente
d) Evidence Based (EBN, EBM,OP-Journal)
FWT 2Theoretische Konzepte in der Praxis a) Grundlagen pflegerischer Konzepte
b) Beispiele Pflegerischer Konzepte (z.B. Basale Stimulation, Kinästhetik)
FWT 3Qualitätsmanagement a) Maßstäbe und Grundsätze der Qualitätssicherung
b) Ausgewählte QM-Modelle
c) Instrumente des Qualitätsmanagements (z.B. Fehler- und Risikomanagement, Notfallmanagement, Besprechungswesen, Kundenbefragung, Patientensicherheit, Zählkontrolle, Team Time Out)
d) Recherche nach aktuellen Wissens- und Forschungsergebnissen (Datenbanken)
Praxis
Berufspraktische Anteile 30 Stunden, davon 10% unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4Beispielsweise: für eine Pflegesituation die Anleitung planen, strukturieren, unter Supervision durchführen, dokumentieren und mit dem Auszubildenden nachbereiten (Reflexion).

Anlage 5

(zu § 2 Abs. 1)
Weiterbildung Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen
Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt dazu, die Funktion des Hygienebeauftragten in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen selbstverantwortlich auszuüben. Dabei stehen sie den Leitungskräften und den anderen Berufsgruppen beratend zur Seite. Sie sind in der Lage, die Belange der Hygiene zu vermitteln, deren Einhaltung zu kontrollieren und Hygienepläne zu entwickeln, umzusetzen und auszuwerten.
Theorie Grundmodul 2 60 Std.
Grundmodul 4 60 Std.
Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) 90 Std.
Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) 100 Std.
Praxis Berufspraktischer Anteil 110 Std.
Umfang der Stunden insgesamt 420 Std.
Prüfungen
Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3
Abschlussprüfung Prüfung nach § 9
Abschluss Staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege
Theorie
Grundmodule 2 und 4
nach Anlage 1
Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterscheiden die verschiedenen Arten von Mikroorganismen hinsichtlich ihrer Pathogenität und integrieren dieses Wissen in ihr professionelles Handeln. Sie setzen notwendige Untersuchungsmethoden zielgerichtet ein.Sie erarbeiten präventive und kurative Maßnahmen, setzen diese um und überprüfen deren Wirksamkeit.
Umfang: 90 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FMI 1Einführung in die berufliche Praxis der Hygiene a) Einsatzmöglichkeiten
b) Geschichte der Hygiene
c) Eigenschutzmaßnahmen
d) Personalhygiene
FMI 2Grundlagen in der Hygiene a) Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie)
b) Epidemiologie, Infektionen und Infektionskrankheiten
c) Keimarten, Vermehrung und Resistenzen
d) Wasser- und Lebensmittelmikrobiologie
e) Immunologie
f) Meldepflichtige Krankheiten (Infektionsschutzgesetz, Meldeweg)
FMI 3Untersuchungsmethoden in der Hygiene a) Überblick über verschiedene Untersuchungsmethoden
b) Gewinnung von Untersuchungsmaterial
c) Erregernachweis/Testung
FMI 4Kurative Maßnahmen a) Formen der Isolation
b) Konflikte zu rechtlichen Grundlagen z.B. Selbstbestimmung, Freiheitsentziehung (Isolation)
c) Andere kurative Maßnahmen
FMI 5Präventive Maßnahmen a) Methoden der Keimreduktion
b) Sozialhygiene
c) Infektionsprävention
Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH)
KompetenzenDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen und bewerten organisatorische, technische und betriebliche Notwendigkeiten und überführen diese in ein strukturiertes Hygienemanagement. Sie wenden entsprechende Maßnahmen an und evaluieren diese.Sie analysieren die speziellen Gegebenheiten der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und setzen adäquate Lösungen um.
Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FOH 1Organisation der Hygiene a) Pläne, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen
b) Informationsquellen kennen und beurteilen
c) Organigramm und Management
d) Pflegestandards und Verfahrensanweisungen
e) Kontrolle der Umsetzung von Empfehlungen in der Pflegepraxis
f) Konzeption und praktische Umsetzung von Hygiene- und Desinfektionsplänen
g) Beratung und Schulung des Personals
FOH 2Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie -mittel a) Manuelle Dosierung
b) Maschinelle Dosierung (Dosieranlage)
c) Zusammensetzung von Produkten und Wirksamkeit
FOH 3Medizinprodukte a) Gesetzlicher Rahmen (Medizinproduktegesetz - MPG)
b) Aufbereitung von Medizinprodukten, insbesondere KRINKO/BfArM-Empfehlung
c) Medizinschrank
d) Lagerung von Verbandsmaterial
e) Lagerung von Arzneimitteln, Infusionen, Infusionsbesteck
f) Ver- und Entsorgung (auch von infizierten Materialen)
FOH 4Besonderheiten von Hygieneplänen in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten a) Hygiene in der Behandlungspflege
b) Datenschutz
c) Umgang mit Externen z.B. Angehörige und andere Berufsgruppen
d) Informationen für Besucher und der zu betreuenden Bewohner/Patienten
e) Hygienemaßnahmen im Privathaushalt in Hinblick auf mögliche Konflikte zwischen Hygienevorgaben und persönlichem Wohnumfeld
f) Umgang mit Verstorbenen allgemein und unter Beachtung von Religion und Infektionsschutz
FOH 5Spezielle Hygienemaßnahmen in der ambulanten und stationären Pflege a) Hauswirtschaftliche Versorgung z.B.• Wäsche (Interne/Externe Wäscherei, Mietwäsche, Umgang mit infizierter Kleidung z. B. bei Krätze, Wäsche waschen in der Wohngruppe)• Bettenaufbereitung (bei Auszug und Ableben, bei Infektionen mit Blick auf die Reinigungspläne)• Küche (HACCP- Hazard Analysis Critical Control Points, Wohnküche, Großküche, Essen auf Rädern, Rückstellproben)
b) Tierhaltung in der stationären Pflegeeinrichtung und im ambulanten Dienst
c) Abfallmanagement
d) Interne und externe Begehung
Praxis:
Berufspraktische Anteile 120 Stunden, davon 10 % unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4Mögliche Einsatzbereiche:• Einrichtung der stationären Langzeitpflege• Einrichtung der ambulanten Langzeitpflege• Hospitation bei einer Hygienefachkraft im Krankenhaus

Anlage 6

(zu § 2 Abs. 1)
Weiterbildung Hygienefachkraft im Krankenhaus
Beschreibung der Weiterbildung:Hygienefachkräfte sind zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen. Sie sind verantwortlich für alle Themen zur Hygiene / Infektionsprävention auf den Stationen, aber auch in den Funktionsbereichen. Sie vermitteln Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen und tragen somit im pflegerischen Bereich zur Umsetzung aller infektionspräventiven Maßnahmen bei. Angestellt sind Hygienefachkräfte vor allem in Krankenhäusern, können aber auch freiberuflich verschiedene Krankenhäuser beraten.
Theorie Grundmodul 2 60 Std.
Grundmodul 4 60 Std.
Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI) 90 Std.
Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH) 100 Std.
Fachmodul Spezielle Krankenhaushygiene (FSK) 210 Std.
Fachmodul Technik und Umwelt, Ver- und Entsorgung (FTU) 120 Std.
Fachmodul EDV gestütztes empirisches Arbeiten, Krankenhausbetriebslehre (FEA) 80 Std.
Praxis Berufspraktischer Anteil 1200 Std.
Umfang der Stunden insgesamt 1920 Std.
Prüfungen
Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3
Abschlussprüfung Prüfung nach § 9
Abschluss Staatlich anerkannte Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege
Theorie
Grundmodul 2 und 4
nach Anlage 1
Fachmodul Mikrobiologie, Infektionskrankheiten und Prävention (FMI)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterscheiden die verschiedenen Arten von Mikroorganismen hinsichtlich ihrer Pathogenität und integrieren dieses Wissen in ihr professionelles Handeln. Sie setzen notwendige Untersuchungsmethoden zielgerichtet ein.Sie erarbeiten präventive und kurative Maßnahmen, setzen diese um und überprüfen deren Wirksamkeit.
Umfang: 90 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FMI 1Einführung in die berufliche Praxis der Hygiene a) Einsatzmöglichkeiten
b) Geschichte der Hygiene
c) Eigenschutzmaßnahmen
d) Personalhygiene
FMI 2Grundlagen in der Hygiene a) Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie)
b) Epidemiologie, Infektionen und Infektionskrankheiten
c) Keimarten, Vermehrung und Resistenzen
d) Wasser- und Lebensmittelmikrobiologie
e) Immunologie
f) Meldepflichtige Krankheiten (Infektionsschutzgesetz, Meldeweg)
FMI 3Untersuchungsmethoden in der Hygiene a) Überblick über verschiedene Untersuchungsmethoden
b) Gewinnung von Untersuchungsmaterial
c) Erregernachweis/Testung
FMI 4Kurative Maßnahmen a) Formen der Isolation
b) Konflikte zu rechtlichen Grundlagen z.B. Selbstbestimmung, Freiheitsentziehung (Isolation)
c) Andere kurative Maßnahmen
FMI 5Präventive Maßnahmen a) Methoden der Keimreduktion
b) Sozialhygiene
c) Infektionsprävention
Fachmodul Organisation der Hygiene in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten (FOH)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen und bewerten organisatorische, technische und betriebliche Notwendigkeiten und überführen diese in ein strukturiertes Hygienemanagement. Sie wenden entsprechende Maßnahmen an und evaluieren diese.Außerdem analysieren sie die speziellen Gegebenheiten der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und setzen adäquate Lösungen um.
Umfang: 100 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FOH 1Organisation der Hygiene a) Pläne, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen
b) Informationsquellen kennen und beurteilen
c) Organigramm und Management
d) Pflegestandards und Verfahrensanweisungen
e) Kontrolle der Umsetzung von Empfehlungen in der Pflegepraxis
f) Konzeption und praktische Umsetzung von Hygiene- und Desinfektionsplänen
g) Beratung und Schulung des Personals
FOH 2Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie -mittel a) Manuelle Dosierung
b) Maschinelle Dosierung (Dosieranlage)
c) Zusammensetzung von Produkten und Wirksamkeit
FOH 3Medizinprodukte a) Gesetzlicher Rahmen (Medizinproduktegesetz - MPG)
b) Aufbereitung von Medizinprodukten, insbesondere KRINKO/BfArM-Empfehlung
c) Medizinschrank
d) Lagerung von Verbandsmaterial
e) Lagerung von Arzneimitteln, Infusionen, Infusionsbesteck
f) Ver- und Entsorgung (auch von infizierten Materialien)
FOH 4Besonderheiten von Hygieneplänen in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten a) Hygiene in der Behandlungspflege
b) Datenschutz
c) Umgang mit Externen z.B. Angehörige und andere Berufsgruppen
d) Informationen für Besucher und der zu betreuenden Bewohner/Patienten
e) Hygienemaßnahmen im Privathaushalt in Hinblick auf mögliche Konflikte zwischen Hygienevorgaben und persönlichem Wohnumfeld
f) Umgang mit Verstorbenen allgemein und unter Beachtung von Religion und Infektionsschutz
FOH 5Spezielle Hygienemaßnahmen in der ambulanten und stationären Pflege a) Hauswirtschaftliche Versorgung z.B.• Wäsche (Interne/Externe Wäscherei, Mietwäsche, Umgang mit infizierter Kleidung z. B. bei Krätze, Wäsche waschen in der Wohngruppe)• Bettenaufbereitung (bei Auszug und Ableben, bei Infektionen mit Blick auf die Reinigungspläne)• Küche (HACCP- Hazard Analysis Critical Control Points, Wohnküche, Großküche, Essen auf Rädern, Rückstellproben)
b) Tierhaltung in der stationären Pflegeeinrichtung und im ambulanten Dienst
c) Abfallmanagement
FOH 6Interne und externe Begehungen a) Definition
b) Gesetzliche und sonstige Verpflichtungen
c) Durchführung interne Begehung
d) Durchführung externe Begehung
Fachmodul Spezielle Krankenhaushygiene (FSK)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer integrieren in ihr professionelles Arbeiten die individuellen Anforderungen der Hygiene in den unterschiedlichen Bereichen des Krankenhauses unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Vorgaben. Sie können Konzepte erarbeiten, diese in den zuständigen Gremien vertreten und in die Betriebsabläufe integrieren.
Umfang: 210 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FSK 1Spezielle Anforderungen an die Hygiene in den Fach-, Funktions-, Pflege- und Diagnostikbereichen a) Erfassung und Dokumentation von nosokomialen Infektionen in Zusammenarbeit mit dem Hygieneteam
b) Konzeption von Hygiene- und Desinfektionsplänen
FSK 2Besondere Anforderung an die Hygiene im Krankenhaus a) Besondere Hygieneanforderung bei Patienten in der Chemotherapie
b) Besondere Hygieneanforderungen bei Patienten mit multiresistenten Keimen
c) Pharmakologie
FSK 3Arbeitssicherheit und Personenschutz a) Umsetzung der technischen Regeln biologischer Arbeitsstoffe (TRBA 250)
b) Fürsorgepflichten des Arbeitgebers
c) Selbst- und Fremdschutz
d) Persönliche Schutzausrüstung
e) Personalschulung und Weiterbildung
f) Berücksichtigung hygienischer und arbeitsablauftechnischer Anforderungen bei Baumaßnahmen im Gesundheitswesen
FSK 4Hygienemanagement als Teil des Qualitätsmanagements a) Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheitswesen (KTQ)
b) European Foundation for Quality Management (EFQM)
c) PDCA- Zyklus
d) Risikomanagement
Fachmodul Technik und Umwelt, Ver- und Entsorgung (FTU)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen bei der Versorgung und Entsorgung wissenschaftliche Erkenntnisse und rechtliche Vorgaben zum Schutz der Umwelt und berücksichtigen die technischen und örtlichen Gegebenheiten.
Umfang: 120 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FTU 1Technik und Hygiene a) Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene
b) Zentrale und dezentrale Luftaufbereitung (Raumlufttechnische Anlagen, Luftbefeuchtung)
c) Wassertechnische Einrichtungen (Wasseraufbereitungsanlagen, Filtertechniken)
d) Zentrale und dezentrale Dosieranlagen
e) Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit technischen Anlagen, die Hygienemaßnahmen notwendig machen
FTU 2Ver- und Entsorgung a) Abfallmanagement
b) Entsorgung und Kennzeichnung von infizierten Abfällen
c) Mülltrennung im Krankenhaus unter Berücksichtigung der Ressourcen
d) Umgang mit Materiallieferungen (z.B. steriles Material erhalten und lagern, Temperatur und Feuchtigkeit)
e) Organisation rund um das Mindesthaltbarkeitsdatum (z.B. Konflikt zwischen Vorhaltung von Materialien und Ressourcenschonung)
FTU 3Wirtschaftliches Handeln in der Hygiene a) Budgetierung
b) Kostenplanung, -überwachung und -steuerung
c) Controlling
FTU 4Besondere Anforderung an die Hygiene im Krankenhaus a) Bettenaufbereitung, Bettenzentrale
b) Automatische Transportanlagen/ Transportbänder
c) Techniken der Sterilisationsabteilung
d) Aufbereitung von Medizinprodukten
e) Wäscheversorgung
f) Lebensmittelhygiene (Lieferung, Zubereitung, Verteilung, Umgang mit infiziertem Geschirr und Lebensmittelresten)
Fachmodul EDV gestütztes empirisches Arbeiten (FEA)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzen EDV gestützte Systeme bei der Datenerfassung ein.Sie greifen bei Ausbruch nosokomialer Infektionen steuernd ein, wobei externe Expertise genutzt und wirtschaftlich gehandelt wird.
Umfang: 80 Std. Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FEA 1Statistik a) Grundlagen der Statistik
b) Elektronische Statistikprogramme
c) Arbeiten mit Studien und externen Expertengremien (zum Beispiel KISS, Nationales Referenzzentrum, Robert-Koch-Institut)
d) Erstellung von Infektionsstatistiken
FEA 2Formularwesen Überblick über erforderliche Formulare
FEA 3Methoden der Infektionsepidemiologie a) Grundlagen
b) Methoden
c) Erfassung und Auswertung
Praxis
Berufspraktische Anteile 1200 Stunden, davon 10 % unter qualifizierter Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4Vorgeschriebene Einsatzbereiche:• Mikrobiologisches Labor oder Hygieneinstitut• Intensivpflegeeinheit• Operativer oder chirurgischer Bereich• Bereich der Inneren Medizin• Küche• Krankenhaustechnische Abteilung• Zentralsterilisation• Hospitation bei einer Hygienefachkraft

Anlage 7

(zu § 2 Abs. 1)
Weiterbildung Palliative Versorgung (Palliative Care)
Beschreibung der Weiterbildung:Die Weiterbildung befähigt zur kompetenten Sterbebegleitung und pflegerischen Versorgung von schwerstkranken Menschen, die unheilbar erkrankt sind. Sie führt zum Abschluss staatlich anerkannte Fachpflegerin bzw. Fachpfleger Palliative Care.
Theorie Fachmodul Palliative Versorgung (Palliative Care) (FMP) 200 Std.
Praxis Berufspraktischer Anteil 80 Std.
Umfang der Stunden insgesamt 280 Std.
Prüfung
Modulprüfungen Prüfung nach § 6 Abs. 3
Abschlussprüfung Prüfung nach § 9
Abschluss Staatlich anerkannte Fachpflegerin oder Fachpfleger für Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege
Theorie
Fachmodul Palliative Versorgung (Palliative Care) (FMP)
Kompetenzen:Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind befähigt, schwerstkranke und sterbende Menschen in ihrer spezifischen Situation mit ihrem spezifischen Lebensumfeld unter Einbeziehung ihrer Bezugspersonen fachkundig, individuell und einfühlsam unterstützend zu begleiten und zu pflegen.
Umfang: 200 Unterrichtsstunden Modulprüfung: Prüfung nach § 6 Abs. 3
FMP 1Grundlagen der Palliativen Versorgung (Palliative Care) und Hospizarbeit a) Nationale und internationale Entwicklung
b) Organisationsformen und Versorgungskonzepte
c) Forschung
d) Palliative Versorgung als Tertiärprävention
e) Bedeutung der Bedürfnisse und Wünsche des Patienten als Handlungsgrundlage
FMP 2Körperliche/medizinische Aspekte der Pflege: a) Symptom-orientiertes Handeln anhand exemplarischer Krankheitsbilder
b) Möglichkeiten und Grenzen von Schmerztherapie und Symptomkontrolle
c) Palliative Sedierung
d) Medikamenten- und Nebenwirkungsmanagement
e) Komplementäre Konzepte (zum Beispiel Basale Stimulation, Kinästhetik)
f) Spezielle Mundpflege
g) Ernährung und Flüssigkeitsgabe
h) Verdauungsstörungen
i) Respiratorische Symptome
j) Dekubiti und ulzerierende Tumore
k) Wahrnehmung und Berührung des Körpers
l) Verabreichung und Überwachung enteraler und parenteraler Lösungen
m) Überwachung und Pflege von Kathetersystemen (z.B. zentralvenöser Port, zentraler Venenkatheter, Peridual- und Spinalkatheter)
n) Umgang mit Herzschrittmacher und Defibrillator in Palliativsituation und Sterbephase
FMP 3Psychosoziale Aspekte der Pflege: a) Kommunikation und Beratung
b) psychische Reaktionen und Copingstrategien
c) Familie und häusliches und soziales Umfeld
d) Umgang mit existentiellen Fragestellungen und sozialberatende Maßnahmen
e) Körperbild, Lebensende - Einfluss auf die Sexualität
f) Trauer und pathologische Trauer
FMP 4Spirituelle und kulturelle Aspekte der Pflege a) Lebensbilanz/Lebensintensität
b) Religiosität und Spiritualität
c) Krankheit, Leid, Sterben und Tod
d) Trauer und Verlust
e) Bedeutung und Symbolik von Ritualen
f) Bedeutung von Jenseitsvorstellungen
FMP 5Ethische Aspekte der Pflege a) Grundlagen der Ethik
b) Wunsch nach lebensverkürzenden Maßnahmen
c) Tötung auf Verlangen
d) Beihilfe zur Selbsttötung
e) Sterben zulassen
f) Umgang mit Futility
g) Geschichte der Euthanasie in Deutschland
h) Wahrheit am Krankenbett
i) Umgang mit Sterbenden und Verstorbenen und deren Angehörigen und Bezugspersonen
FMP 6Organisatorische Aspekte und das Team a) Zentrale Aspekte der Teamarbeit
b) Selbstschutz, Stressmanagement, Bewältigungsstrategien
c) Burnout-Prophylaxe
d) Qualitätssicherung, Dokumentation, Standards
FMP 7Recht a) Betreuungsrecht
b) Vorsorgevollmacht
c) Patientenverfügung
d) Vertreterverfügung
e) Delegationsrecht
f) Gesetzliche und vertragliche Grundlagen der hospizlichen und palliativen Versorgung
Praxis
Berufspraktische Anteile Qualifizierte Praxisanleitung nach § 2 Abs. 4 im Umfang von 10% des Praxiseinsatzes im Hospizbereich oder in der ambulanten oder stationären Palliativpflege.

Anlage 8

(zu § 8 Abs. 1)
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Anlage 9

(zu § 11 Abs. 3)
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Anlage 10

(zu § 15 Abs. 3)
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