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Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005

Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 68a neu gefasst durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 200501.04.2005
Inhaltsverzeichnis24.12.2011
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften01.04.2005
§ 1 - Wahlgrundsätze01.04.2005
§ 2 - Wahlzeit07.04.2010
ZWEITER ABSCHNITT - Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane24.12.2011
§ 3 - Wahlkreise und Wahlbezirke01.04.2005
§ 4 - Wahlorgane24.12.2011
§ 5 - Wahlleiter, Wahlausschuss10.04.2015
§ 6 - Wahlvorsteher, Wahlvorstand16.05.2020
§ 6a - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände12.11.2019
§ 6b - Ehrenämter16.05.2020
DRITTER ABSCHNITT - Wahlvorbereitung01.04.2005
§ 7 - Ausübung des Wahlrechts12.11.2019
§ 8 - Wählerverzeichnis01.11.2015
§ 9 - Wahlschein07.04.2010
§ 10 - Wahlvorschlagsrecht24.12.2011
§ 11 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge16.05.2020
§ 12 - Aufstellung der Wahlvorschläge01.04.2021
§ 13 - Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen10.04.2015
§ 14 - Mängelbeseitigung01.04.2021
§ 15 - Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge01.11.2015
§ 16 - Stimmzettel01.01.2016
VIERTER ABSCHNITT - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses01.04.2005
§ 17 - Öffentlichkeit der Wahl01.04.2005
§ 17a - Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen01.04.2005
§ 18 - Stimmabgabe12.11.2019
§ 19 - Briefwahl10.04.2015
§ 20 - Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk01.04.2021
§ 20a - Auslegungsregeln für die Ergebnisermittlung01.04.2005
§ 21 - Ungültige Stimmen10.04.2015
§ 21a - Zurückweisung von Wahlbriefen10.04.2015
§ 22 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis16.05.2020
§ 23 - Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des Wahlergebnisses01.04.2005
§ 24 - (aufgehoben)01.04.2005
FÜNFTER ABSCHNITT - Wahlprüfung, Nachwahl01.04.2005
§ 25 - Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl01.04.2005
§ 26 - Beschluss der Vertretungskörperschaft10.04.2015
§ 27 - Verwaltungsgerichtliche Entscheidung10.04.2015
§ 28 - Anfechtung01.04.2005
§ 29 - Auflösung der Vertretungskörperschaft, Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse01.04.2005
§ 30 - Wiederholungswahl01.04.2005
§ 31 - Neufeststellung des Wahlergebnisses01.04.2005
§ 32 - Nachwahl24.12.2011
SECHSTER ABSCHNITT - Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern01.04.2005
§ 33 - Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters16.05.2020
§ 34 - Nachrücken24.12.2011
§ 35 - Folgen des Verbotes einer Partei oder Wählergruppe16.05.2020
SIEBENTER ABSCHNITT - (§§ 36 bis 40) (aufgehoben)01.04.2005
ACHTER ABSCHNITT - Wahl der Bürgermeister und Landräte01.04.2005
§ 41 - Geltungsbereich10.04.2015
§ 42 - Wahltag24.12.2011
§ 43 - Wählerverzeichnis für die Stichwahl01.04.2005
§ 44 - Wahlschein01.04.2005
§ 45 - Wahlvorschläge24.12.2011
§ 46 - Stimmzettel01.11.2015
§ 47 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis01.04.2005
§ 48 - Stichwahl01.04.2005
§ 49 - Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl01.04.2005
§ 50 - Beschluss der Vertretungskörperschaft10.04.2015
§ 51 - Verwaltungsgerichtliche Entscheidung01.04.2005
§ 52 - Nach- und Wiederholungswahl24.12.2011
§ 53 - Rechtswirksamkeit der Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats01.04.2005
NEUNTER ABSCHNITT - Bürgerentscheid01.04.2005
§ 54 - Geltungsbereich01.04.2005
§ 55 - Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung01.01.2016
§ 56 - Stimmzettel01.04.2005
§ 57 - Feststellung des Ergebnisses01.04.2005
ZEHNTER ABSCHNITT - Ausländerbeiratswahl01.04.2005
§ 58 - Geltungsbereich01.04.2005
§ 59 - (aufgehoben)16.05.2020
§ 60 - Wahlorgane16.05.2020
§ 61 - Aufstellung der Wahlvorschläge01.04.2005
§ 62 - Veröffentlichung der Wahlvorschläge01.04.2005
§ 63 - Stimmzettel07.04.2010
§ 64 - Wahlprüfung01.04.2005
ELFTER ABSCHNITT - Schlussvorschriften01.04.2005
§ 65 - Wahlkosten01.04.2005
§ 66 - Wahlstatistik10.04.2015
§ 66a - Funktionsbezeichnungen01.04.2005
§ 67 - Fristen und Termine, Schriftform, öffentliche Bekanntmachungen10.04.2015
§ 68 - Ausführungsvorschriften10.04.2015
§ 68a - Übergangsvorschrift für die Durchführung von Direkt- und Wiederholungswahlen im Zuge der Corona-Pandemie22.12.2021
§ 69 - In-Kraft-Treten01.04.2005
Übersicht
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 2)
ZWEITER ABSCHNITT: Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane (§§ 3 bis 6 b)
DRITTER ABSCHNITT: Wahlvorbereitung (§§ 7 bis 16)
VIERTER ABSCHNITT: Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 17 bis 24)
FÜNFTER ABSCHNITT: Wahlprüfung, Nachwahl (§§ 25 bis 32)
SECHSTER ABSCHNITT: Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern (§§ 33 bis 35)
SIEBENTER ABSCHNITT: (aufgehoben) (§§ 36 bis 40)
ACHTER ABSCHNITT: Wahl der Bürgermeister und Landräte (§§ 41 bis 53)
NEUNTER ABSCHNITT: Bürgerentscheid (§§ 54 bis 57)
ZEHNTER ABSCHNITT: Ausländerbeiratswahl (§§ 58 bis 64)
ELFTER ABSCHNITT: Schlussvorschriften (§§ 65 bis 69)

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 1 Wahlgrundsätze

(1) In Gemeinden, in denen nach der Hessischen Gemeindeordnung Gemeindevertretungen sowie in Ortsbezirken, in denen Ortsbeiräte zu wählen sind, werden die Gemeindevertreter und Ortsbeiratsmitglieder, in den Landkreisen die Kreistagsabgeordneten von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten (Vertreter) bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung.
(4) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben.

§ 2 Wahlzeit

(1) Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage (Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 1. April.
(2) Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
(3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden.

ZWEITER ABSCHNITT Wahlkreise, Wahlbezirke, Wahlorgane

§ 3 Wahlkreise und Wahlbezirke

(1) Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde den Wahlkreis. Bei der Wahl des Ortsbeirats bildet der Ortsbezirk den Wahlkreis. Bei der Wahl des Kreistags bildet der Landkreis den Wahlkreis.
(2) Der Gemeindevorstand teilt das Gemeindegebiet für die Stimmabgabe in Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ein. Soweit dies nicht erforderlich ist, bildet die Gemeinde den Wahlbezirk.
(3) Sind Ortsbeiräte zu wählen, muss jeder Ortsbezirk einen oder mehrere Wahlbezirke bilden.

§ 4 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
1.
der Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis, unbeschadet der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung,
2.
Wahlvorsteher und Wahlvorstände für die Wahlbezirke und die Briefwahl.
(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss dürfen nicht sein
1.
eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson und
2.
Bewerber ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 3.
(3) Bei Kreiswahlen nehmen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss die ihnen durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesenen Aufgaben mit wahr.

§ 5 Wahlleiter, Wahlausschuss

(1) Wahlleiter ist in Gemeinden der Bürgermeister, in Landkreisen der Landrat; stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss können einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Wahlleiter bestellen; die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf.
(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlkreis vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(4) Der Wahlausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die Hessische Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung, dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen werden.
(5) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, fort. Für ausgeschiedene Mitglieder beruft der Wahlleiter neue Mitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann anlässlich einer Direktwahl oder eines Bürgerentscheids für den Rest der Wahlzeit ganz oder teilweise neu gebildet werden.

§ 6 Wahlvorsteher, Wahlvorstand

(1) Der Gemeindevorstand beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei bis sechs Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr.
(3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
(4) Der Gemeindevorstand ist befugt, personenbezogene Daten von Mitgliedern von Wahlvorständen zum Zweck ihrer Berufung in einen Wahlvorstand zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Personen, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde.
(5) Auf Ersuchen der Gemeindevorstände sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(6) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.
(7) Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen (Auszählungswahlvorstände). Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungswahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht wahlberechtigt sind; § 5 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Auszählungswahlvorstände setzen die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl fort.

§ 6a Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

§ 6b Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten und die in § 6 Abs. 7 Satz 2 genannten Personen verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(2) Für die Ausübung des Ehrenamtes ist die erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren.

DRITTER ABSCHNITT Wahlvorbereitung

§ 7 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
1.
durch Briefwahl oder
2.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 8 Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindevorstände führen für jeden Wahlbezirk für die dort wohnhaften Wahlberechtigten ein Wählerverzeichnis.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), eingetragen ist.
(3) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Gemeindevorstand Einspruch erheben. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden.
(4) Ab Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch sowie in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen zulässig.

§ 9 Wahlschein

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch beim Gemeindevorstand eingelegt werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 Wahlvorschlagsrecht

(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

§ 11 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
(2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

§ 13 Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

§ 14 Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge (§ 12 Abs. 1 Satz 6) ist ausgeschlossen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren, so soll er, falls die Mängel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 13 Abs. 1) abgestellt werden können, unverzüglich auf ihre Beseitigung hinwirken.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des § 13 Abs. 1 nicht gewahrt ist,
2.
die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen (§ 11 Abs. 3 und 4),
3.
der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist (§ 12 Abs. 3),
4.
der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt (§ 11 Abs. 4).
Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags (§ 15) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

§ 15 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss beschließt am achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind. Sind in einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden sie aus dem Wahlvorschlag gestrichen; Entsprechendes gilt für die Unterzeichner eines Wahlvorschlags.
(3) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hiergegen binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung Einspruch bei dem Wahlleiter einlegen; über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und veranlasst, dass amtliche Musterstimmzettel verteilt werden; er kann sich dazu vereinfachter, nicht adressierter Verteilungsformen bedienen. Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass zuerst die im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt werden. Danach folgen die in der zu wählenden Vertretungskörperschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen. Schließlich folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen.
(5) Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Abs. 4 Satz 1 anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

§ 16 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis unter Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 15 Abs. 4 neben- oder untereinander aufzuführen. Bei jedem Wahlvorschlag sind der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie die Rufnamen und Familiennamen der Bewerber anzugeben. Auf dem Stimmzettel wird zu jedem Bewerber zusätzlich
1.
der Beruf oder Stand,
2.
das Geburtsjahr,
3.
der Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird,
4.
ein Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist, und
5.
bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten die Gemeinde der Hauptwohnung, bei der Wahl der Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung
aufgenommen, wenn und soweit die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat; für die Wahl der Ortsbeiräte muss der Beschluss der Gemeindevertretung für sämtliche Ortsbeiratswahlen einheitlich erfolgen. Bei einem Nachweis nach § 15 Abs. 5 ist abweichend von Satz 3 Nr. 5 für den Bewerber anstelle der Gemeinde oder des Gemeindeteils der Hauptwohnung die Gemeinde oder der Gemeindeteil der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Es werden für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Personen aufgeführt, wie Vertreter zu wählen sind.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, sind alle Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe der Partei oder Wählergruppe, die den Bewerber aufgestellt hat, aufzuführen.

VIERTER ABSCHNITT Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 17 Öffentlichkeit der Wahl

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 17a Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
gegen das Verbot des Abs. 1 verstößt oder
2.
entgegen Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindevorstand,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium.

§ 18 Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt bei der Verhältniswahl geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen:
1.
Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter zu wählen sind;
2.
er kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, die im Stimmzettel aufgeführt sind;
3.
im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Stimmenzahl kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (kumulieren);
4.
er kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren);
5.
er kann einen Wahlvorschlag unverändert annehmen oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und außerdem einzelnen Bewerbern in einem oder mehreren Wahlvorschlägen Stimmen geben oder einzelne Bewerber streichen.
Der Wähler faltet den Stimmzettel in der Wahlzelle so, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und legt ihn in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.
(2) Die nach § 7 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
(3) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend.

§ 19 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1.
seinen Wahlschein,
2.
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Werden Wahlen oder Abstimmungen nach § 2 Abs. 3 verbunden, muss für jede Wahl oder Abstimmung ein gesonderter Stimmzettelumschlag verwendet werden. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Gemeindevorstand an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Gemeindevorstand ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

§ 20 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände öffentlich das Wahlergebnis im Wahlbezirk durch Zählen der Stimmen. Ist die Zahl der Wähler in einem Wahlbezirk so gering, dass erkennbar sein kann, wie einzelne Wähler gewählt haben, wird abweichend von Satz 1 die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk mit der Ermittlung der Ergebnisse anderer Wahlbezirke verbunden.
(2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
(3) Das Briefwahlergebnis ist besonders zu ermitteln, wenn Briefwahlvorstände gebildet worden sind. Im Übrigen obliegt die Ermittlung des Wahlergebnisses den von dem Gemeindevorstand bestimmten Wahlvorständen, die die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammen mit den übrigen Stimmen auszählen. Für die Briefwahlvorstände gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 20a Auslegungsregeln für die Ergebnisermittlung

(1) Bewerbern, die vom Wähler gestrichen worden sind, werden keine Stimmen zugeteilt.
(2) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben.
(3) Hat der Wähler nur Bewerbern eines Wahlvorschlags Stimmen gegeben und dabei die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben. Sie bleiben in der Weise unberücksichtigt, indem in der umgekehrten Bewerberreihenfolge
1.
zunächst bei Bewerbern mit einer Stimme,
2.
dann bei Bewerbern mit zwei Stimmen und
3.
anschließend bei Bewerbern mit drei Stimmen
jeweils eine Stimme nicht gewertet wird. Wird danach die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl noch immer überschritten, wird auf die Bewerber mit ursprünglich zwei und drei Stimmen Satz 2 entsprechend angewandt bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist.
(4) Bei der unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags eine Stimme zugeteilt. Sind danach noch nicht alle dem Wähler zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, ist der Vorgang zu wiederholen, bis die restlichen Stimmen zugeteilt sind; die Obergrenze von drei Stimmen je Bewerber ist dabei einzuhalten.
(5) Hat der Wähler Bewerberstimmen vergeben und dabei seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft oder Bewerber gestrichen ohne Bewerberstimmen zu vergeben, gilt die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags als Vergabe der restlichen Stimmen. Jedem Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags, der weniger als drei Stimmen erhalten hat und nicht vom Wähler gestrichen worden ist, wird in diesem Fall in der Reihenfolge des Wahlvorschlags jeweils eine Stimme zugeteilt. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Hat der Wähler mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet und Bewerberstimmen vergeben, ohne dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen zu überschreiten, bleibt die Kennzeichnung der Wahlvorschläge unbeachtlich.
(7) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 21 Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind alle Stimmen ungültig.
(2) Ungültig sind alle Stimmen, wenn der Wähler
1.
mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet hat, es sei denn, er hat Bewerbern Stimmen gegeben und dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen nicht überschritten,
2.
an Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben hat.
(3) Ist bei der Briefwahl der Stimmzettelumschlag leer, sind alle Stimmen ungültig. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; ansonsten sind die Stimmen ungültig.
(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis verzieht oder sonst das Wahlrecht verliert.

§ 21a Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis auf die einzelnen Bewerber und Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt worden sind; die auf einen Wahlvorschlag entfallende Stimmenzahl besteht aus der Summe der von den Bewerbern dieses Wahlvorschlags erreichten Stimmen.
(2) (aufgehoben)
(3) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, so werden den einzelnen Wahlvorschlägen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 3 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Abs. 3 Satz 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst dem in Satz 1 genannten Wahlvorschlag ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Abs. 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.
(4a) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.
(5) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, so sind die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Stimmenzahlen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(6) Bei der Verteilung der Sitze werden Bewerber nicht berücksichtigt, die verstorben sind, ihre Wählbarkeit verloren haben oder dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben; der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(7) Sind mehr Sitze zu verteilen, als Bewerber gewählt worden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend.

§ 23 Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Vertreters mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 22 Abs. 1), jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretungskörperschaft; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der Vertreter öffentlich bekannt und benachrichtigt sie. Ist ein Vertreter an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), so weist ihn der Wahlleiter darauf hin, dass er den Wegfall des Hinderungsgrundes nur binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung nachweisen kann. Wird der Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis zum Ablauf der Frist nachgewiesen, gilt die Rechtsstellung als Vertreter rückwirkend als nicht erworben; bis zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes können Rechte aus der Rechtsstellung eines Vertreters nicht ausgeübt werden.

§ 24

(aufgehoben)

FÜNFTER ABSCHNITT Wahlprüfung, Nachwahl

§ 25 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 26 Beschluss der Vertretungskörperschaft

(1) Die neue Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach § 25 in folgender Weise zu beschließen:
1.
War ein Vertreter nicht wählbar oder an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung) oder hätte er aus anderen Gründen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen.
2.
Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist
a)
wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,
b)
wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis
die Wiederholung der Wahl anzuordnen (§ 30).
3.
Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 31).
4.
Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.
Beteiligte im Verfahren sind der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der Vertreter, dessen Wahl unmittelbar angefochten oder dessen Ausscheiden nach Satz 1 Nr. 1 zu prüfen ist.
(2) An der Beratung und Beschlussfassung nach Abs. 1 können die Mitglieder der Vertretungskörperschaft auch dann mitwirken, wenn sie durch die Entscheidung betroffen werden.

§ 27 Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

Gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 steht den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet; § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.

§ 28 Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 29 Auflösung der Vertretungskörperschaft, Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse

Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl im ganzen Wahlkreis oder in mehr als der Hälfte der Wahlbezirke für ungültig erklärt, so ist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Vertretungskörperschaft aufgelöst; dies gilt nicht im Falle des § 30 Abs. 4. Beschlüsse der Vertretungskörperschaft, die vor der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

§ 30 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die vollständige oder teilweise Wiederholung der Wahl angeordnet, ist sie innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in dem dort bestimmten Umfang zu wiederholen. Der Wahltag wird unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung von der Vertretungskörperschaft bestimmt; § 42 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Falle des § 29 Satz 1 wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlzeit statt.
(2) Findet die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, so wird aufgrund der Wahlvorschläge und der Wählerverzeichnisse der Hauptwahl gewählt. Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben ist oder nicht mehr wählbar ist; Personen, die gestorben sind oder ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Neuwahl.
(3) Findet die Wiederholungswahl im ganzen Wahlkreis statt, so ist nach den für die Neuwahl geltenden Vorschriften zu verfahren.
(4) Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn die Rechtskraft der Entscheidung im letzten Jahr der Wahlzeit eintritt.

§ 31 Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung über die Neufeststellung gebunden.
(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der §§ 25 bis 28.

§ 32 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,
1.
wenn die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte,
2.
wenn eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst wird,
3.
wenn aus Anlass der Änderung von Gemeinde- und Kreisgrenzen eine Wahl erforderlich wird; dies gilt insbesondere, wenn eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen.
(2) Ist eine Nachwahl nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 erforderlich, gilt Folgendes:
1.
Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, gilt der Wohnsitz in der eingegliederten Gemeinde als Wohnsitz in der aufnehmenden Gemeinde. Wird eine neue Gemeinde gebildet, gilt der Wohnsitz in den zusammengeschlossenen Gemeinden als Wohnsitz in der neuen Gemeinde.
2.
Für Parteien und Wählergruppen, die während der vor der Grenzänderung laufenden Wahlzeit mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in einer der Gemeindevertretungen der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, gilt § 11 Abs. 4 nicht.
3.
§ 15 Abs. 4 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Anzahl der Stimmen für Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, nach der bei der letzten Gemeindewahl erreichten Zahl der gewichteten Stimmen bestimmt; die gewichteten Stimmen von Parteien und Wählergruppen, die in allen oder mehreren Gemeindevertretungen vertreten waren, werden zusammengezählt. Die Zahl der gewichteten Stimmen wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen durch die Gesamtzahl der gültigen Stimmen dividiert und sodann mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel multipliziert wird.
4.
Maßgeblich für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter nach § 38 der Hessischen Gemeindeordnung sind die letzten vor der Grenzänderung vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen der Gemeinden, die von der Grenzänderung betroffen sind.
(3) Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sind binnen vier Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe, Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 2 binnen vier Monaten nach rechtswirksamer Auflösung der Vertretungskörperschaft und Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 3 binnen sechs Monaten nach rechtswirksamer Grenzänderung abzuhalten. Wäre eine Nachwahl nach Abs. 1 Nr. 3 innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit vorzunehmen, so kann davon abgesehen werden.
(4) Ist die Wahl in einem Wahlkreis nicht durchgeführt worden, weil keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden sind, so kann die Aufsichtsbehörde zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit anordnen und erforderlichenfalls einen besonderen Wahlleiter bestellen.
(5) Auf Nachwahlen finden die Vorschriften über Wiederholungswahlen (§ 30) sinngemäß Anwendung.

SECHSTER ABSCHNITT Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern

§ 33 Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters

(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz
1.
durch Verzicht,
2.
durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Vorliegen eines Hinderungsgrundes für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung),
3.
aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
4.
im Falle der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung, wenn der Vertreter der aufnehmenden Gemeindevertretung nicht angehört; § 34 gilt in diesem Fall nicht.
(2) Der Verzicht ist dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.
(3) Der Vertreter scheidet aus der Vertretungskörperschaft aus,
1.
im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit der Feststellung des Wahlleiters,
2.
im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei Vorliegen eines rechtskräftigen Richterspruchs mit der Feststellung eines Wahlleiters, im Übrigen mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahlleiters,
3.
im Falle des Abs. 1 Nr. 3 mit der Rechtskraft der Entscheidung,
4.
im Falle des Abs. 1 Nr. 4 mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung.
(4) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.

§ 34 Nachrücken

(1) Wenn ein Vertreter stirbt, seine Rechtsstellung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 als nicht erworben gilt oder seinen Sitz verliert (§ 33), so rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an seine Stelle; bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag entscheidend. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend.
(1a) Bei der Mehrheitswahl rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2) Bei der Nachfolge bleiben Bewerber unberücksichtigt,
1.
die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus der Partei oder der Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind,
2.
die dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben; der Verzicht kann nicht widerrufen werden,
3.
die verstorben sind oder bei denen ein Grund nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt.
(3) Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes fest. § 23 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis die Feststellung des Wahlleiters oder der Vertretungskörperschaft nach Abs. 4 Satz 3 tritt.
(4) Gegen die Feststellung des Wahlleiters sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 gegeben; Entsprechendes gilt, wenn der Wahlleiter keine Feststellung trifft, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Die Vertretungskörperschaft hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretungskörperschaft die entsprechende Feststellung.
(5) Der nachrückende Vertreter behält seinen Sitz oder der Sitz bleibt leer, bis im Wahlprüfungsverfahren rechtskräftig entschieden ist.
(6) Wird die Feststellung des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und der bisherigen Tätigkeit des zu Unrecht nachgerückten Vertreters nicht berührt.

§ 35 Folgen des Verbotes einer Partei oder Wählergruppe

(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes eine Partei oder eine ihrer Teilorganisationen für verfassungswidrig, verlieren mit der Verkündung der Entscheidung die Vertreter ihren Sitz und nachrückende Bewerber ihre Anwartschaft, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehören, soweit nicht in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist. Wird eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die freigewordenen Sitze bleiben leer; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Vertreter aus dem Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer nicht rechtskräftig verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Falle bestimmt sich die Nachfolge nach § 34.
(3) Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden der Vertreter und das Leerbleiben der Sitze oder die nachrückenden Vertreter fest. § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Vermindert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft um mehr als drei Vertreter, so wird das Wahlergebnis gemäß § 22 neu festgestellt; dabei werden die Stimmen nicht berücksichtigt, die für die für verfassungswidrig erklärte Partei oder für die rechtskräftig verbotene Wählergruppe abgegeben worden sind.

SIEBENTER ABSCHNITT (§§ 36 bis 40)

(aufgehoben)

ACHTER ABSCHNITT Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 41 Geltungsbereich

So weit in den §§ 42 bis 53 dieses Gesetzes sowie in § 39 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37 der Hessischen Landkreisordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Ersten bis Fünften und des Elften Abschnitts dieses Gesetzes für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend. Wer als Bewerber an der Direktwahl teilnimmt, kann auch nicht Mitglied in einem Wahlvorstand sein.

§ 42 Wahltag

Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag statt. Der Wahltag wird zugleich mit dem Tag der Stichwahl durch die jeweilige Vertretungskörperschaft bestimmt. Soll als Wahltag oder Tag der Stichwahl ein Tag bestimmt werden, der für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl als Wahltag oder für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung als Abstimmungstag festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des Wahltags nach Satz 2 der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung. Wird nach der Bestimmung des Wahltages oder des Tages der Stichwahl nach Satz 2 einer der beiden Tage als Wahltag für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl oder als Abstimmungstag für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung festgesetzt, kann die Vertretungskörperschaft den Wahltag bis spätestens drei Monate vor der Wahl aufheben und einen neuen Wahltag sowie den Tag der Stichwahl bestimmen.

§ 43 Wählerverzeichnis für die Stichwahl

Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Für die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

§ 44 Wahlschein

Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

§ 45 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort.
(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
(3) Für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats in der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Landräten und Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt im Landkreis beziehungsweise in der Gemeinde ausgeübt haben.
(4) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass eine Person nicht feststeht.
(5) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass bei der Wahl des Bürgermeisters zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.
(6) Bewerber können nach der ersten Wahl bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses nach § 47 Abs. 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten.

§ 46 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl oder der Stichwahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber, jeweils den Namen des Trägers des Wahlvorschlags in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, im Falle einer Stichwahl die entsprechenden Angaben der zwei Bewerber. Zusätzlich kann für jeden Bewerber ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(2) Wird nur eine Bewerbung zugelassen, enthalten die Stimmzettel die in Abs. 1 genannten Angaben des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein". Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.

§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber gewählt ist oder welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen. War nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird. Im Falle des Verzichts von Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber an der Stichwahl teilnimmt oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
(2) Bei einer Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber gewählt ist. Hat nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

§ 48 Stichwahl

Ist eine Stichwahl erforderlich, macht der Wahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. Haben beide Bewerber auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichtet, macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

§ 49 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Einspruch erheben. Über den Einspruch beschließt die Vertretungskörperschaft. Im Falle einer Stichwahl beginnt die Frist für die Erhebung des Einspruchs erst nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl durch die Vertretungskörperschaft entsprechend § 26 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 50 Beschluss der Vertretungskörperschaft

Die Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach §§ 25, 49 in folgender Weise zu beschließen:
1.
War der gewählte Bewerber nicht wählbar, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen.
2.
Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist
a)
wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken,
b)
wenn sich die Unregelmäßigkeiten oder die strafbaren oder gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungen auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis
die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
3.
Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, findet § 31 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
4.
Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 Satz 1 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären; wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte eines Einspruchsführers verletzt, wird die Rechtsverletzung in dem Beschluss festgestellt.

§ 51 Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

Die Klage nach § 27 steht auch dem Bewerber zu, der nach § 49 Einspruch erhoben hat.

§ 52 Nach- und Wiederholungswahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,
1.
wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert (§ 39 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung),
2.
wenn die Wahl oder die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.
Die Nachwahl muss im Falle des Satz 1 Nr. 1 spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann binnen einer vom Wahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ein anderer Bewerber benannt werden; das Verfahren nach § 41 in Verbindung mit § 12 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Im Übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.
(3) Eine Wiederholungswahl findet statt,
1.
wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen war und nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja" lauten (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
2.
wenn einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert (§ 39 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung),
3.
wenn beide Bewerber für die Stichwahl auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
4.
wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen und nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (§ 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung, § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung),
5.
wenn im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird,
6.
wenn die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu führt, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist,
7.
wenn der Gewählte die Wahl ablehnt.
Im Falle des Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung (§ 42 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung, § 38 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung) nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 47, im Falle des Satz 1 Nr. 5 nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 6 nach der Neufeststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss nach § 41 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und im Falle des Satz 1 Nr. 7 nach der Ablehnung der Wahl durch den Gewählten jeweils unverzüglich zu wiederholen; § 42 gilt entsprechend. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist die Wahl spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Stichwahl zu wiederholen; Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die Wahl im ganzen Wahlkreis wiederholt, gilt § 30 Abs. 1 Satz 4 nicht.
(4) Wird eine Nachwahl erforderlich, weil eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder sich Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen, wird die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit der Nachwahl durchgeführt; den Tag der Stichwahl bestimmt die Kommunalaufsicht. Für Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Inkrafttreten der Grenzänderung laufenden Wahlzeit mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in den Vertretungskörperschaften der von der Grenzänderung betroffenen Gemeinden vertreten waren, gilt § 45 Abs. 3 Satz 2 nicht. Für die Reihenfolge der Veröffentlichung von Wahlvorschlägen nach § 45 Abs. 5 Satz 1 gilt § 32 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.

§ 53 Rechtswirksamkeit der Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats

Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

NEUNTER ABSCHNITT Bürgerentscheid

§ 54 Geltungsbereich

Soweit in den §§ 55 bis 57 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.

§ 55 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. Der Bürgerentscheid ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheids durchzuführen; § 42 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Der Gemeindevorstand macht den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt.
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1.
den Tag des Bürgerentscheids,
2.
den Text der zu entscheidenden Frage,
3.
eine Erläuterung des Gemeindevorstands, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll.
(3) Die in dem Bürgerentscheid zu entscheidende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

§ 56 Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.

§ 57 Feststellung des Ergebnisses

Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

ZEHNTER ABSCHNITT Ausländerbeiratswahl

§ 58 Geltungsbereich

Soweit in den §§ 59 bis 64 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahl des Ausländerbeirats entsprechend. Briefwahl findet nur statt, wenn die Gemeinde dies in der Hauptsatzung vorsieht.

§ 59 (aufgehoben)

§ 60 Wahlorgane

Die Aufgaben der Wahlorgane für die Ausländerbeiratswahl werden von den Wahlorganen für die Gemeindewahl wahrgenommen.

§ 61 Aufstellung der Wahlvorschläge

§ 12 gilt mit der Maßgabe, dass an der Aufstellung der Wahlvorschläge nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen können, die im Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.

§ 62 Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung wird durch das Los festgelegt. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Gemeindewahlleiter zu ziehen.

§ 63 Stimmzettel

§ 16 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung den Beschluss nach Abs. 2 Satz 3 fasst und dass die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 62 enthalten.

§ 64 Wahlprüfung

Über die Gültigkeit der Wahl des Ausländerbeirats entscheidet die Gemeindevertretung,

ELFTER ABSCHNITT Schlussvorschriften

§ 65 Wahlkosten

Die Kosten, die den Gemeinden durch die Wahl des Kreistags und des Landrats erwachsen, werden nicht ersetzt.

§ 66 Wahlstatistik

(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen, der Wahlen der Bürgermeister und Landräte, der Bürgerentscheide und der Ausländerbeiratswahlen sind als Landesstatistik zu bearbeiten.
(2) Aus dem Ergebnis der Wahlen können in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken unter Wahrung des Wahlgeheimnisses
1.
das Hessische Statistische Landesamt Wahlstatistiken über das Stimmverhalten der Wähler nach § 18 Abs. 1 als Landesstatistiken erstellen; das Stimmverhalten kann nach Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten untersucht werden,
2.
die Gemeindewahlleiter Wahlstatistiken über
a)
die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,
b)
Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge
als Kommunalstatistiken erstellen.
In die Statistiken nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b können repräsentativ ausgewählte Briefwahlbezirke einbezogen werden.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimme, ungültige Stimme. Hilfsmerkmal ist der Wahl- oder Briefwahlbezirk. Für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b sind höchstens sechs Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.
(4) Die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b werden unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe und die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt.
(5) Ein für die Statistiken nach Abs. 2 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Ergebnisse für einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

§ 66a Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen werden in weiblicher oder männlicher Form geführt; in Vordrucken und öffentlichen Bekanntmachungen können sie in der gesetzlichen Fassung verwendet werden.

§ 67 Fristen und Termine, Schriftform, öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen schriftliche Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Empfänger im Original vorliegen.
(3) Öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands, des Kreisausschusses und des Wahlleiters nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen in einer im Wahlkreis verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in derselben Zeitung oder demselben Amtsblatt, können sie verbunden werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet,
1.
sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten,
2.
ist statt einer Anschrift nur der Wohnort anzugeben,
3.
ist die Veröffentlichung des Kreisausschusses oder des Kreiswahlleiters an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Kreisverwaltung und die Veröffentlichung des Gemeindevorstands oder des Gemeindewahlleiters an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden auszuhängen und
4.
sind personenbezogene Daten in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 und § 48 spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlkreis, in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2, spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlzeit zu löschen.
Im Übrigen gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass in dem Hinweis nach § 5a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise zusätzlich die Veröffentlichungsstellen nach Satz 3 Nr. 3 benannt werden müssen.

§ 68 Ausführungsvorschriften

Die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Kommunalwahlordnung und die sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. In der Kommunalwahlordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
die Bildung der Wahlbezirke,
die Bestellung, Bildung und Tätigkeit sowie das Verfahren der Wahlorgane,
die Wahlzeit,
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse,
deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,
Aufstellung, Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazu gehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,
Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlbrief- und Stimmzettelumschlag,
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Vorrichtungen zur Geheimhaltung der Wahl,
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
die Briefwahl,
die Wahl in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten,
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
die Durchführung der Wahl von Ortsbeiräten,
die Durchführung von Wiederholungswahlen und Nachwahlen sowie die Berufung von nachrückenden Bewerbern,
die Durchführung der Wahlen von Bürgermeistern und Landräten,
die Durchführung von Bürgerentscheiden,
die Durchführung von Ausländerbeiratswahlen,
Bekanntmachung und Zustellungen,
Aufstellung und elektronische Veröffentlichung von Vordruckmustern,
die Durchführung der Wahlstatistik.
Für die gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen oder Volksabstimmungen und Volksentscheiden kann die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.

§ 68a Übergangsvorschrift für die Durchführung von Direkt- und Wiederholungswahlen im Zuge der Corona-Pandemie

(1) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 1. April 2022 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, müssen Wahlvorschläge abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 2 in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat.
(2) Für Wiederholungswahlen im ganzen Wahlkreis, deren Wahltag vor dem 1. April 2022 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, müssen Wahlvorschläge abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.

§ 69 In-Kraft-Treten

(1) (infolge Zeitablaufs gegenstandslos)
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft,
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