HLbG
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) in der Fassung vom 28. September 2011

Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) in der Fassung vom 28. September 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.05.2022 bis 31.12.2029
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) in der Fassung vom 28. September 201123.06.2011 bis 31.12.2029
Inhaltsverzeichnis26.05.2022 bis 31.12.2029
ERSTER TEIL - Allgemeine Bestimmungen23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 1 - Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 2 - Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 3 - Organisation der Lehrkräftebildung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 4 - Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 5 - Überprüfung der institutionellen Leistungen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 5a - Datenschutz26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 6 - Kooperationen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 7 - Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten26.05.2022 bis 31.12.2029
ZWEITER TEIL - Studium, Praktika23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 8 - Ziel des Studiums26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 9 - Modulare Studienstruktur26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 10 - Studium für das Lehramt an Grundschulen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 11 - Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 12 - Studium für das Lehramt an Gymnasien26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 13 - Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 14 - Studium für das Lehramt für Förderpädagogik26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 15 - Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 16 - Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums26.05.2022 bis 31.12.2029
DRITTER TEIL - Erste Staatsprüfung23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 17 - Zweck der Prüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 18 - Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 19 - Teile der Prüfung23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 20 - Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 21 - Wissenschaftliche Hausarbeit26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 21a - Diagnostische Hausarbeit26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 22 - Klausuren26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 23 - Mündliche Prüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 24 - Noten und Punkte26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 25 - Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 26 - Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 27 - Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 28 - Nachholprüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 29 - Gesamtnote26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 30 - Wiederholungsprüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 31 - (aufgehoben)26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 32 - Zeugnis26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 33 - Erweiterungsprüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 34 - Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
VIERTER TEIL - Pädagogischer Vorbereitungsdienst26.05.2022 bis 31.12.2029
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 35 - Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 36 - Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 37 - Zulassungsbeschränkungen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 38 - Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 39 - Studienseminare und Ausbildungsschulen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 40 - Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes26.05.2022 bis 31.12.2029
Zweiter Abschnitt - Bewertungen23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 41 - Leistungsbewertung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 42 - Bewertung des Ausbildungsstandes26.05.2022 bis 31.12.2029
FÜNFTER TEIL - Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 43 - Zweck der Prüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 44 - Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 45 - Zulassung, Prüfungsverfahren26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 46 - (aufgehoben)23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 47 - Unterrichtspraktische Prüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 48 - Mündliche Prüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 49 - (aufgehoben)23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 50 - Gesamtbewertung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 51 - Wiederholungsprüfung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 52 - Zeugnis26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 53 - Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 54 - Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern26.05.2022 bis 31.12.2029
SECHSTER TEIL - Zusatzprüfungen23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 55 - Allgemeine Bestimmungen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 55a - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 56 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 57 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 57a - Nähere Ausgestaltung der Zusatzprüfung23.06.2011 bis 31.12.2029
SIEBTER TEIL - Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 58 - Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 59 - Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 60 - Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 61 - Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 62 - Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht01.04.2015 bis 31.12.2029
ACHTER TEIL - Fortbildung und Personalentwicklung23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 63 - Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 64 - Träger und Zuständigkeiten26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 65 - Akkreditierung26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 66 - Teilnahme- und Nachweispflicht26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 67 - Fortbildungsplan der Schule23.06.2011 bis 31.12.2029
NEUNTER TEIL - Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Ausschluss der elektronischen Form23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 68 - Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen26.05.2022 bis 31.12.2029
ZEHNTER TEIL - Übergangs- und Schlussbestimmungen23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 69 - Übergangsvorschrift26.05.2022 bis 31.12.2029
§ 70 - (vollzogen)23.06.2011 bis 31.12.2029
§ 71 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.05.2022 bis 31.12.2029
Anlage 123.06.2011 bis 31.12.2029
Anlage 226.05.2022 bis 31.12.2029
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung
§ 2Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung
§ 3Organisation der Lehrkräftebildung
§ 4Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung
§ 5Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 5aDatenschutz
§ 6Kooperationen
§ 7Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten
ZWEITER TEIL Studium, Praktika
§ 8Ziel des Studiums
§ 9Modulare Studienstruktur
§ 10Studium für das Lehramt an Grundschulen
§ 11Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 12Studium für das Lehramt an Gymnasien
§ 13Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen
§ 14Studium für das Lehramt für Förderpädagogik
§ 15Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums
§ 16Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums
DRITTER TEIL Erste Staatsprüfung
§ 17Zweck der Prüfung
§ 18Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung
§ 19Teile der Prüfung
§ 20Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 21Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 21aDiagnostische Hausarbeit
§ 22Klausuren
§ 23Mündliche Prüfung
§ 24Noten und Punkte
§ 25Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
§ 26Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 27Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung
§ 28Nachholprüfung
§ 29Gesamtnote
§ 30Wiederholungsprüfung
§ 31(aufgehoben)
§ 32Zeugnis
§ 33Erweiterungsprüfung
§ 34Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung
VIERTER TEIL Pädagogischer Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 35Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
§ 36Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst
§ 37Zulassungsbeschränkungen
§ 38Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
§ 39Studienseminare und Ausbildungsschulen
§ 40Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
Zweiter Abschnitt Bewertungen
§ 41Leistungsbewertung
§ 42Bewertung des Ausbildungsstandes
FÜNFTER TEIL Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
§ 43Zweck der Prüfung
§ 44Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
§ 45Zulassung, Prüfungsverfahren
§ 46(aufgehoben)
§ 47Unterrichtspraktische Prüfung
§ 48Mündliche Prüfung
§ 49(aufgehoben)
§ 50Gesamtbewertung
§ 51Wiederholungsprüfung
§ 52Zeugnis
§ 53Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst
§ 54Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
SECHSTER TEIL Zusatzprüfungen
§ 55Allgemeine Bestimmungen
§ 55aZusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen
§ 56Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 57Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik
§ 57aNähere Ausgestaltung der Zusatzprüfung
SIEBTER TEIL Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis
§ 58Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten
§ 59Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt
§ 60Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 61Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt
§ 62Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht
ACHTER TEIL Fortbildung und Personalentwicklung
§ 63Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung
§ 64Träger und Zuständigkeiten
§ 65Akkreditierung
§ 66Teilnahme- und Nachweispflicht
§ 67Fortbildungsplan der Schule
NEUNTER TEIL Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Ausschluss der elektronischen Form
§ 68Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
ZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 69Übergangsvorschrift
§ 70(vollzogen)
§ 71Inkrafttreten, Außerkrafttreten

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung

(1) Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, die Lehrkräfte zur umfassenden Wahrnehmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Beruf einer Lehrkraft erforderlichen Kompetenzen. Die Lehrkräftebildung orientiert sich an den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Standards für die Lehrerbildung, welche durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt werden, sowie an den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität nach § 92 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 ist auf die Form der Veröffentlichung und die Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.
(2) Zur Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen sind fachwissenschaftliche, bildungswissenschaftliche und fachdidaktische sowie personale und soziale Kompetenzen eine wesentliche Grundlage. Dabei findet das Themenfeld der Entwicklung von Schule und Unterrichtsqualität in Bezug auf die gesellschaftliche Vielfalt, Demokratiebildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung besondere Beachtung.
(3) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Inhalten sollen Querschnittsthemen in der Lehrkräftebildung verankert werden. Dazu gehören insbesondere die Integration von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache - hier insbesondere Deutsch als Zweitsprache -, Bildungssprache Deutsch, Inklusion, Medienbildung und Digitalisierung, sozialpädagogische Förderung, berufliche Orientierung sowie Ganztagsangebote und Ganztagsschulen.

§ 2 Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung

(1) Die Grundqualifikation in der Lehrkräftebildung vermittelt das notwendige fachliche Können und wissenschaftsorientierte Arbeitsweisen.
(2) Ausgehend von der in der pädagogischen Ausbildung erworbenen Lehrbefähigung sind die Lehrkräfte verpflichtet, die Grundqualifikation während der Berufsausübung zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln. Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen darüber hinaus der Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben.
(3) Während der gesamten Ausbildung und des Berufslebens ist ein fortlaufendes Portfolio zu führen. Unter einem fortlaufenden Portfolio ist eine individuelle und berufsrelevante Sammlung von Belegen zu verstehen. Ziel dieser Sammlung sind die Dokumentation und Reflexion der eigenen Kompetenzentwicklung der Studierenden, der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und der Lehrkräfte im Berufsleben während der Lehrkräfteausbildung, Lehrkräftefortbildung und Lehrkräfteweiterbildung. Belege nach Satz 2 sind insbesondere Bescheinigungen über die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie persönliche Aufzeichnungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Reflexionen über Unterrichtsverläufe, Beratungen und Erfahrungen im Schulleben bis hin zu Fotodokumentationen. Belege nach Satz 2 müssen geeignet sein, das in Satz 3 beschriebene Ziel zu erreichen. Das fortlaufende Portfolio soll digital geführt werden. Die nähere Ausgestaltung des fortlaufenden Portfolios erfolgt durch Rechtsverordnung.

§ 3 Organisation der Lehrkräftebildung

(1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in die Lehrkräfteausbildung, die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung.
(2) Die Lehrkräfteausbildung setzt sich aus einem wissenschaftlichen Studium eines Lehramts an einer Universität oder einer Kunsthochschule oder Musikhochschule in der ersten Phase und der sich daran anschließenden zweiten Phase in Form des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt zusammen. Beide Phasen schließen jeweils mit einer Staatsprüfung, im Fall der Lehrkräfteausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einem akkreditierten Masterabschluss und der Zweiten Staatsprüfung ab. Der pädagogische Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen Kompetenzen auf. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes soll durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei die begleitende Reflexion der beruflichen Tätigkeit und der Rolle als Lehrkraft.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 setzt sich die Lehrkräfteausbildung für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern aus einer Berufsausbildung, einschlägiger Berufserfahrung, weiteren Qualifikationen und einem pädagogischen Vorbereitungsdienst zusammen. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern baut auf den bislang in der beruflichen Laufbahn erworbenen Qualifikationen auf.
(4) Die Lehrkräftefortbildung setzt berufsbegleitend bei der Aufnahme des Dienstes ein und dauert bis zur Beendigung der Diensttätigkeit als Lehrkraft an. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen oder freien Trägereinrichtungen angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.
(5) Die Lehrkräfteweiterbildung wird in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie richtet sich auf den Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer von der Hessischen Lehrkräfteakademie abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikates ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Rechtsverordnung.
(6) Die Lehrkräftebildung umfasst auch die Qualifizierung für besondere Aufgaben in Schule und Bildungsverwaltung.
(7) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrkräfteausbildung, die jedoch über einen Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach den Standards der Lehrkräfteausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolges, erfolgt durch Rechtsverordnung. Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. In der Rechtsverordnung können die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 bei entsprechender Eignung an der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen und höheren Dienstes. Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Bewerberin oder ein vergleichbarer Bewerber mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde.
(8) Abweichend von Abs. 7 Satz 1 können in Ausnahmefällen auch Personen das besondere Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchlaufen, die nicht über eine fünfjährige Berufserfahrung verfügen. Das Verfahren ist der fehlenden Berufserfahrung entsprechend anzupassen. Ein Ausnahmefall nach Satz 1 liegt vor, wenn die schulspezifische Bedarfssituation nach Abs. 7 Satz 1 nicht durch Personen mit der entsprechenden Berufserfahrung gedeckt werden kann. Der Ausnahmefall wird durch das Kultusministerium festgestellt.

§ 4 Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung

(1) Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen wirken als Träger der Lehrkräftebildung durch eigene Angebote an der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.
(2) Das Kultusministerium ist als Trägereinrichtung der Lehrkräftebildung für die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und für die Qualifizierung für Führungsaufgaben und von Führungskräften verantwortlich. Es kann die Staatlichen Schulämter, die Hessische Lehrkräfteakademie und die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung als weitere Träger der Lehrkräftebildung durch Vereinbarung mit der Durchführung entsprechender Angebote beauftragen.
(3) Für die Durchführung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. Sie nimmt diese Aufgabe durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.
(4) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Sie sind darüber hinaus Partner für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch den Berufseinstieg und das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.
(5) Schulen sind Partner der Lehrkräfteausbildung. Sie unterstützen als Praxisschulen die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und wirken als Ausbildungsschulen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst an der Ausbildung mit.
(6) Die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung bietet Fortbildungen für Lehrkräfte, IT-Beauftragte oder pädagogisches Personal an beruflichen Schulen an.
(7) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.
(8) Lehrkräftefortbildungen können auch von freien Trägereinrichtungen angeboten werden.
(9) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.

§ 5 Überprüfung der institutionellen Leistungen

(1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Kriterien berücksichtigen die Prozesse, Ergebnisse und Wirkungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren. Sie basieren inhaltlich auf den Standards für die Lehrkräfteausbildung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität. Dies gilt insbesondere für den pädagogischen Vorbereitungsdienst sowie für die Fortbildung der Lehrkräfte.
(2) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 3 bis 7 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung.
(3) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 14 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).

§ 5a Datenschutz

(1) Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Prüferinnen und Prüfern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Hessische Lehrkräfteakademie darf im Rahmen der Anträge zur Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union die damit verbundenen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren nach § 3 Abs. 7 und 8. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Vorgängen sind zu deren Dokumentation Akten zu führen. Die Aktenführung richtet sich nach dem Aktenführungserlass vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Dezember 2020 (StAnz. S. 1419), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 6 Kooperationen

(1) Die Lehrkräftebildung ist phasenübergreifend anzulegen. Dazu gehört insbesondere die gemeinsame Verantwortung von Universitäten, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hessischer Lehrkräfteakademie und Schulen während des Studiums, des pädagogischen Vorbereitungsdienstes, der Lehrkräftefortbildung und der Lehrkräfteweiterbildung. Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung wirken nachhaltig als Partner zusammen und organisieren die Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
(2) Sie entwickeln, vereinbaren und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben. Über die gemeinsame Durchführung dieser Maßnahmen schließen sie Vereinbarungen ab. Die Kooperation umfasst insbesondere die Abstimmung von Lehr- und Lerninhalten und von Evaluierungsverfahren sowie die Regelung des Personalaustauschs zwischen den Trägereinrichtungen.
(3) An den Standorten der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen werden Ständige Kooperationskonferenzen gegründet, die sich aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der kooperierenden Ausbildungsschulen, der Staatlichen Schulämter, der Studienseminare und der Hessischen Lehrkräfteakademie sowie aus fünf gemeinsam entsendeten Vertreterinnen und Vertretern der an den Standorten in der Lehrkräftebildung mitwirkenden Universitäten und Hochschulen zusammensetzen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitäten sollen Mitglied des jeweiligen Zentrums für Lehrerbildung nach § 54 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes sein. Den Vorsitz führt jährlich abwechselnd eine der vertretenen Institutionen der Ständigen Kooperationskonferenz.
(4) Die Mitglieder der Ständigen Kooperationskonferenz werden jeweils für vier Jahre benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden durch das Kultusministerium bestimmt. Die Staatlichen Schulämter benennen Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsschulen, die Hessische Lehrkräfteakademie benennt Vertreterinnen und Vertreter der Studienseminare. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen benennen die Vertreterinnen und Vertreter unter Beachtung von Abs. 3 Satz 3.
(5) Die Ständigen Kooperationskonferenzen sollen sich mit den wesentlichen Inhalten der Lehrkräfteausbildung, insbesondere des Praxissemesters, und mit Fragen der Übergänge zwischen der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung befassen.

§ 7 Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten

(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über die Hessische Lehrkräfteakademie beim Vollzug dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(2) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:
1.
die Beschlüsse über die Lehramtsstudienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen,
2.
das von der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erarbeitende Kerncurriculum für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst und
3.
das von der Hessischen Lehrkräfteakademie aufgestellte Arbeitsprogramm.
(3) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie.

ZWEITER TEIL Studium, Praktika

§ 8 Ziel des Studiums

Die Studierenden sollen im Studium nach § 4 Abs. 1 die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit erwerben und zur Organisation eines eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden. Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung. Das Studium soll die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile inhaltlich und zeitlich so miteinander verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen.

§ 9 Modulare Studienstruktur

(1) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Inhalten und Anforderungen der Lehramtsstudiengänge gewährleisten sollen.
(2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauenden Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können.
(3) In den Studienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen werden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule festgelegt. In den Pflichtmodulen werden die grundlegenden Kompetenzen erworben. Die Wahlpflichtmodule dienen der Schwerpunktbildung und der Spezialisierung von Kompetenzen. Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 zu dokumentieren.
(4) Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Studien sowie in der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräfteausbildung beschlossen werden, können für verbindlich erklärt werden.
(5) Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, die mit Punkten und Noten bewertet werden. Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen.

§ 10 Studium für das Lehramt an Grundschulen

(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1.
Bildungswissenschaften,
2.
Grundschuldidaktik,
3.
die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,
4.
ästhetische Bildung und
5.
mindestens ein Unterrichtsfach aus folgendem Fächerkanon:
a)
Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
b)
Englisch,
c)
Ethik,
d)
Evangelische Religion,
e)
Französisch,
f)
Islamische Religion,
g)
Katholische Religion,
h)
Kunst,
i)
Musik,
j)
Sachunterricht,
k)
Sport.
Der in Satz 1 Nr. 5 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.
(2) Aus den Unterrichtsfächern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 wählen die Studierenden ein Unterrichtsfach, welches als Langfach im Umfang von mindestens 50 Leistungspunkten studiert wird. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen können in ihrer Studienordnung festlegen, dass die Unterrichtsfächer Kunst, Musik oder Sport zwingend als Langfach zu studieren sind.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(4) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

§ 11 Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1.
Bildungswissenschaften und
2.
mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:
a)
Arbeitslehre,
b)
Biologie,
c)
Chemie,
d)
Deutsch,
e)
Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
f)
Englisch,
g)
Erdkunde,
h)
Ethik,
i)
Evangelische Religion,
j)
Französisch,
k)
Geschichte,
l)
Informatik,
m)
Islamische Religion,
n)
Katholische Religion,
o)
Kunst,
p)
Mathematik,
q)
Musik,
r)
Physik,
s)
Politik und Wirtschaft,
t)
Russisch,
u)
Spanisch,
v)
Sport.
Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.
(2) Das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch und das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache schließen sich gegenseitig aus. Gleiches gilt für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Ethik, Islamische Religion und Katholische Religion.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(4) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

§ 12 Studium für das Lehramt an Gymnasien

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Philipps-Universität Marburg, an der Technischen Universität Darmstadt, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1.
Bildungswissenschaften und
2.
mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:
a)
Biologie,
b)
Chemie,
c)
Deutsch,
d)
Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
e)
Englisch,
f)
Erdkunde,
g)
Ethik,
h)
Evangelische Religion,
i)
Französisch,
j)
Geschichte,
k)
Griechisch (Altgriechisch),
l)
Informatik,
m)
Islamische Religion,
n)
Italienisch,
o)
Katholische Religion,
p)
Kunst,
q)
Latein,
r)
Mathematik,
s)
Musik,
t)
Philosophie,
u)
Physik,
v)
Politik und Wirtschaft,
w)
Portugiesisch,
x)
Russisch,
y)
Spanisch,
z)
Sport.
Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(3) Das Studium des Unterrichtsfaches Musik und das Studium des Unterrichtsfaches Kunst schließen sich gegenseitig aus. Gleiches gilt für das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch und das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache. Auch die Unterrichtsfächer Ethik, Evangelische Religion, Islamische Religion und Katholische Religion schließen sich gegenseitig aus.
(4) Studierende des Faches Musik oder Kunst wählen zusätzlich eines der sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Mittelstufe (Sekundarstufe I). Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Oberstufe (Sekundarstufe II) abgelegt werden.
(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

§ 13 Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen

(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen wird durch einen akkreditierten Masterabschluss nachgewiesen.
(2) Bei lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen, die auf die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abs. 1 zielen, und bei Masterstudiengängen nach Abs. 1 wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung das Kultusministerium in der Akkreditierung mit. Die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung.

§ 14 Studium für das Lehramt für Förderpädagogik

(1) Das Studium für das Lehramt für Förderpädagogik, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1.
Bildungswissenschaften,
2.
zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für:
a)
Förderschwerpunkt Lernen,
b)
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
c)
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
d)
Förderschwerpunkt Sprachheilförderung,
e)
Förderschwerpunkt Sehen,
f)
Förderschwerpunkt Hören,
g)
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und
3.
ein Unterrichtsfach aus dem Fächerkanon nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Unterrichtsfächer Französisch, Russisch und Spanisch.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(3) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.
(4) Im Unterrichtsfach nach Abs. 1 Nr. 3 ist eine Wahlfachprüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abzulegen. Sie ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Im Fall des Nichtbestehens kann sie einmal wiederholt werden. § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 15 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums

(1) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Die Verpflichtung zur Ableistung eines Betriebspraktikums entfällt, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Ableistung des Betriebspraktikums ist im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 zu dokumentieren.
(2) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nachzuweisen, welche nach einer von der Universität oder Kunst- oder Musikhochschule zu erlassenden Praktikumsordnung durchzuführen ist.
(3) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums setzt sich aus einem Grundpraktikum in der ersten und einem Praxissemester in der zweiten Hälfte des jeweiligen Studiengangs zusammen. Schwerpunkt des Grundpraktikums ist die Reflexion der eigenen Eignung für den Beruf als Lehrkraft im jeweiligen Lehramt. Schwerpunkt des Praxissemesters ist insbesondere die Reflexion des pädagogischen Handelns anhand der im Laufe des Studiums erworbenen und vertieften Kenntnisse. Dazu gehören insbesondere:
1.
die Beobachtung und Analyse von fachlichen wie überfachlichen Lehr- und Lernprozessen sowie Unterrichtsverläufen als forschendes Lernen jeweils mit schulformspezifischen Schwerpunkten,
2.
die Entwicklung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage beobachteter Äußerungen oder Vorstellungen von Schülerinnen und Schülern,
3.
die Erprobung von auf Theorie gründenden exemplarischen Lernarrangements im Rahmen von Unterrichtsphasen,
4.
die Reflexion des zukünftigen Berufsfeldes.
(4) Der gesamte Zeitraum der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums wird von Reflexionsphasen und Beratung begleitet. Eine Reflexion des Berufsbildes der Lehrkraft durch Selbst- und Fremdeinschätzung im Anschluss an das Praxissemester ist obligatorischer Bestandteil der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. Die Erfahrungen und Ergebnisse dieser praktischen Ausbildung werden in Form des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 dokumentiert.
(5) Die Begleitung nach Abs. 4 Satz 1 ist abhängig von der Ausgestaltung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums, welche in der jeweiligen Praktikumsordnung geregelt wird.
(6) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums der Universität oder der Kunsthochschule oder der Musikhochschule über die Anrechnung von vergleichbaren Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind.

§ 16 Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums

Die nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums wird durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
1.
über die Gestaltung und die Inhalte sowie die Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,
2.
zur Durchführung des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums,
3.
über die Voraussetzungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtung
bestimmt.

DRITTER TEIL Erste Staatsprüfung

§ 17 Zweck der Prüfung

Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt.

§ 18 Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung

(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Organisation und die Durchführung der Ersten Staatsprüfung zuständig. Die Prüfung wird von ständigen und nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern abgenommen.
(2) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Studienseminare sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.
(3) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte und im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern berufen werden. Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können auch die in Satz 1 genannten Personen berufen werden, die sich nicht mehr im aktiven Dienst befinden.
(4) Die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie für die Dauer von drei Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig. Die Berufung des wissenschaftlichen Personals erfolgt auf Vorschlag der Universitäten, Kunsthochschulen oder Musikhochschulen. Lehrkräfte, die als nebenamtliche Prüferinnen und Prüfer berufen werden, sollen aufgrund ihrer Lehrbefähigung auch zum Unterricht an der entsprechenden Schulform berechtigt sein. Das gilt nicht für die Prüfungen in den Bildungswissenschaften.
(5) Die Hessische Lehrkräfteakademie benennt für jeden Prüfungstermin zwei Prüferinnen oder Prüfer, die das Prüfungsgremium bilden, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

§ 19 Teile der Prüfung

Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit, Klausuren, mündlichen Prüfungen und im Fall des § 27 Abs. 5 der diagnostischen Hausarbeit.

§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen

(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen.
(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:
1.
ein der Studienordnung für das angestrebte Lehramt entsprechendes Studium,
2.
das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt für Förderpädagogik,
3.
der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten,
4.
die Ableistung des Betriebspraktikums nach § 15 Abs. 1 und
5.
die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.
(3) Ein der Studienordnung entsprechendes Studium im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 liegt auch ohne den Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums vor, soweit es wegen eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war, die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums in dem vorgesehenen Zeitraum abzuleisten.

§ 21 Wissenschaftliche Hausarbeit

(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, einer Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ablegen wollen, können auch ein Thema aus der Didaktik der Grundschule bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik ablegen wollen, müssen ein Thema mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt bearbeiten.
(2) Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
(3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann frühestens nach Erreichen von 90 Leistungspunkten angefertigt werden.

§ 21a Diagnostische Hausarbeit

Die diagnostische Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein förderpädagogisches Gutachten unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu erstellen.

§ 22 Klausuren

(1) Die Klausuren dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in begrenzter Zeit mit den gängigen wissenschaftlichen Methoden Einzelprobleme des Prüfungsgebiets schriftlich bewältigen kann.
(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die im Rahmen der Ersten Staatsprüfung anzufertigenden Klausuren als landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt werden.

§ 23 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. In den neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.

§ 24 Noten und Punkte

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem nach Anlage 1 beurteilt.
(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:
1.
sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut, wenn die Leistung voll den Anforderungen entspricht,
3.
befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,
5.
mangelhaft, wenn die Leistung erhebliche Mängel aufweist und nicht mehr den Anforderungen entspricht,
6.
ungenügend, wenn eine völlig unbrauchbare Leistung vorliegt.

§ 25 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während des Prüfungsverfahrens der Wahlfachprüfung oder während der diagnostischen Hausarbeit für das Lehramt für Förderpädagogik, der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Klausuren oder der mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung zurück, so entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder fortgesetzt werden kann. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber im Laufe der fortgesetzten Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, erneut zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie darüber, welche ausstehenden Prüfungsteile oder Teilleistungen noch abzulegen sind. Eine Verhinderung ist unverzüglich schriftlich der Hessischen Lehrkräfteakademie mitzuteilen. Im Falle der Krankheit ist der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen. Die Termine für die Ablegung der Prüfungsteile oder Teilleistungen nach Satz 1 legt die Hessische Lehrkräfteakademie fest, diese sollen innerhalb des jeweils laufenden Semesters liegen. Ein späterer Termin kann festgelegt werden, wenn prüfungsorganisatorische Gründe dies erfordern.
(3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend und null Punkten“ bewertet.

§ 26 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

(1) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note ,,ungenügend und null Punkten“ bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die anderer Bewerberinnen oder Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so wird die Prüfung abgebrochen. Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Hessische Lehrkräfteakademie oder die aufsichtführende Person, in den mündlichen Prüfungen die oder der Vorsitzende. Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für die Behinderung der Prüfung verantwortlich ist, die Prüfung fortsetzen darf oder die Prüfung nicht bestanden hat. Im Falle der Fortsetzung der Prüfung wird von der Hessische Lehrkräfteakademie ein neuer Termin festgesetzt.
(3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass nach den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend und null Punkten zu bewerten ist, ist das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

§ 27 Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung

(1) Für alle Lehrämter sind in zwei Themen der Bildungswissenschaften Prüfungen abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.
(2) Für das Lehramt an Grundschulen sind in der Grundschuldidaktik und in den drei Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als Klausur, die zwei übrigen Unterrichtsfächer und die Grundschuldidaktik in einer mündlichen Prüfung.
(3) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.
(4) Für das Lehramt an Gymnasien ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung. Abweichend davon gilt für die künstlerisch-wissenschaftlichen Fachrichtungen Musik oder Kunst, dass die Prüfung im Fach Musik oder Kunst stets als Klausur, im zweiten Unterrichtsfach als mündliche Prüfung abzulegen ist.
(5) Für das Lehramt für Förderpädagogik sind in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus ist eine diagnostische Hausarbeit anzufertigen.

§ 28 Nachholprüfung

(1) Wird in der Ersten Staatsprüfung nur eine Klausur, nur eine mündliche Prüfung, nur die wissenschaftliche Hausarbeit oder nur die diagnostische Hausarbeit schlechter als mit fünf Punkten bewertet, kann diese Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie bestimmt den Termin für die Nachholprüfung. Die Nachholprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden. Sie ist spätestens im übernächsten regulären Prüfungszeitraum nach dem Nichtbestehen abzulegen. Bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder einem anderen nachgewiesenen wichtigen Grund kann auf Antrag ein späterer Prüfungszeitpunkt bestimmt werden.
(3) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen dem festgesetzten Termin fern oder besteht sie oder er die Nachholprüfung nicht, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.

§ 29 Gesamtnote

(1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 19 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.
(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter setzt sich zusammen aus:
1.
den Punkten von zwölf Modulen mit 60 vom Hundert,
2.
den Punkten der wissenschaftlichen Hausarbeit mit 10 vom Hundert,
3.
den Punkten der Prüfungen gemäß § 27 mit 30 vom Hundert.
(3) Die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit zählen zweifach.
(4) Die Punkte der beiden Prüfungsteile in den Bildungswissenschaften zählen einfach.
(5) Darüber hinaus zählt
1.
für das Lehramt an Grundschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 2 einfach,
2.
für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 3 zweifach,
3.
für das Lehramt an Gymnasien jede Leistung nach § 27 Abs. 4 zweifach,
4.
für das Lehramt für Förderpädagogik jede Leistung nach § 27 Abs. 5 einfach.
(6) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl, aus der sich die Gesamtnote der Prüfung nach Anlage 2 ergibt.
(7) Der nach Abs. 2 bis 6 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtwertung:
Gesamtnote 1,0 (300 bis 291 Punkte): „mit Auszeichnung bestanden“,
von 1,0 (290 Punkte) bis Gesamtnote 1,5 (250 Punkte): „sehr gut bestanden“,
von 1,6 (249 Punkte) bis Gesamtnote 2,5 (190 Punkte): „gut bestanden“,
von 2,6 (189 Punkte) bis Gesamtnote 3,5 (130 Punkte): „befriedigend bestanden“,
von 3,6 (129 Punkte) bis Gesamtnote 4,0 (100 Punkte): „bestanden“,
schlechter als Gesamtnote 4,0: „nicht bestanden“.
(8) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.

§ 30 Wiederholungsprüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum abgelegt werden. Sie muss spätestens im übernächsten regulären Prüfungszeitraum nach Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen sein. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann die in Satz 2 festgelegte Frist auf Antrag verkürzen und bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder bei anderen nachgewiesenen wichtigen Gründen auf Antrag eine Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf Prüfungsteile, bei denen nicht mindestens fünf Punkte erzielt wurden.
(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Sie kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Studiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.

§ 31 (aufgehoben)

§ 32 Zeugnis

(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das das Thema und die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Punkte der einzelnen Fächer, der Bildungswissenschaften, der Fachrichtung oder Fachrichtungen, die Gesamtpunkte und die Gesamtnote sowie die Summe der Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 enthält. Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie erteilt. Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 33 Erweiterungsprüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in weiteren Unterrichtsfächern und Fachrichtungen ablegen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere Studien, die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen. Schulpraktische Phasen können für das Studium des Erweiterungsprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung. Das Kultusministerium legt fest, in welchen Unterrichtsfächern und Fachrichtungen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien für die Erweiterungsprüfung ein Fach gewählt hat, für das Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor Zulassung zur Erweiterungsprüfung ein entsprechender Nachweis zu führen.
(3) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder der Fachrichtung. Im Übrigen gelten die §§ 17, 18, 20, 22 bis 26 sowie 28 und 30 entsprechend.
(4) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.

§ 34 Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung

Die nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über
1.
das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,
2.
die Teile der Prüfung, insbesondere
a)
die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit,
b)
die Zeiten für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit sowie der Klausuren,
c)
die erlaubten Hilfsmittel,
d)
das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 als Grundlage der Prüfung,
3.
Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis von Prüfungen oder Teilen der Prüfungen,
4.
die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
5.
Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung.

VIERTER TEIL Pädagogischer Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 35 Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes

(1) Der pädagogische Vorbereitungsdienst soll die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen zu erfüllen. Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.
(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft werden auf Antrag darüber hinaus in der Beratung, der Erwachsenenfortbildung und der Verwaltung des landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet.

§ 36 Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst

(1) Über die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Voraussetzung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, ein Abschluss nach § 13 Abs. 1 oder eine von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung. Soweit die von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung in einem Staat abgelegt wurde, in dem die Amtssprache nicht Deutsch ist, muss die Bewerberin oder der Bewerber zusätzlich über einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
(2) Zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist.
(3) In den pädagogischen Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen, leisten den pädagogischen Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und Staatenlose können nach § 18 des Hessischen Beamtengesetzes in den pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:
1.
Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,
2.
Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt für Förderpädagogik anstreben,
3.
Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,
4.
Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit es sich um Personen nach Abs. 4 Satz 2 handelt.
(6) Eine Wiederzulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst nach vorherigem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Kündigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ist nur möglich, wenn die Entlassung oder die Kündigung aus wichtigen sozialen Gründen erfolgt ist. Wichtige soziale Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Beruf als Lehrkraft außerhalb des pädagogischen Vorbereitungsdienstes. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung außerhalb Hessens ist eine Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.

§ 37 Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn
1.
die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder
2.
die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.
(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind
1.
50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
2.
15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,
3.
35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst bei der Hessischen Lehrkräfteakademie
zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen und von der Hessischen Lehrkräfteakademie in einem Kapazitätsplan darzustellen:
1.
die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,
2.
die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,
3.
die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages,
4.
die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen.

§ 38 Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes

(1) Der pädagogische Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate. Er beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester. Im Fall der Wiederzulassung nach § 36 Abs. 6 Satz 1 kann die Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst auch zum 1. Februar oder zum 1. August eines Jahres erfolgen.
(2) Die Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und sieben bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit der zentralen Kompetenzen und Standards des pädagogischen Vorbereitungsdienstes gewährleisten.
(3) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.
(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann der pädagogische Vorbereitungsdienst
1.
um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,
2.
um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird.
(5) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann aus den in § 63 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Gründen der pädagogische Vorbereitungsdienst unter Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. In diesen Fällen verlängert sich die Dauer des pädagogischen Vorbereitungsdienstes entsprechend, dabei darf dieser die Dauer von höchstens 45 Monaten nicht überschreiten.
(6) Die Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf.
(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:
1.
für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch, im Unterrichtsfach Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,
2.
für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,
3.
für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,
4.
für das Lehramt für Förderpädagogik in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,
5.
für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.
(8) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf Antrag, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen die Ausbildung erfolgt. Ein Fachwechsel ist nur bis zum Ende der Einführungsphase möglich.

§ 39 Studienseminare und Ausbildungsschulen

(1) Die Ausbildung erfolgt
1.
an Studienseminaren für
a)
Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,
b)
Gymnasien,
c)
berufliche Schulen,
2.
an Ausbildungsschulen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar. Sie oder er verantwortet die Durchführung der Ausbildung sowie die Organisation und Personalentwicklung des Studienseminars und nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr.
(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie ordnet den Studienseminaren Ausbildungsschulen zu.

§ 40 Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes

Die nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
1.
zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den pädagogischen Vorbereitungsdienst,
2.
zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung, wobei für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden kann,
3.
zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
4.
zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,
5.
zu den Teilen der Ausbildung nach § 38 Abs. 2,
6.
zur Verkürzung und Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 und zu den näheren Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 5,
7.
zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates,
8.
zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch die Studienseminare.

Zweiter Abschnitt Bewertungen

§ 41 Leistungsbewertung

(1) Für die Leistungsbewertung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.
(2) Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen sind die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Die Leistungsbewertung orientiert sich am Erreichen der Ziele nach § 1 Abs. 1 und an den Anforderungen des Kerncurriculums für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst nach § 7 Abs. 2 Nr. 2.
(3) Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden.
(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die jeweiligen Module, die in ihrer Zuständigkeit liegen. Für Bewertungen, die in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.
(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die Teilnahme an den Modulen, deren Bewertung und die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen zu dokumentieren.
(6) Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden.
(7) Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 42 Bewertung des Ausbildungsstandes

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtstätigkeit.
(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der mit 1,5 multiplizierten Summe der Bewertung des Gutachtens nach Abs. 1 und der Bewertungen von sieben Modulen; Nachkommastellen bleiben bei der multiplizierten Summe unberücksichtigt.
(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Modul „Landwirtschaftlicher Förderungsdienst“ in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.
(4) Kriterien und Verfahren der Bewertung des Ausbildungsstandes, insbesondere bezüglich Abweichungen von Abs. 2 in den Fällen des § 38 Abs. 4, werden durch Rechtsverordnung geregelt.

FÜNFTER TEIL Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

§ 43 Zweck der Prüfung

In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.

§ 44 Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss

(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfassen
1.
die unterrichtspraktische Prüfung,
2.
die mündliche Prüfung.
(2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die Hessische Lehrkräfteakademie bestellt. Ihm gehören an:
1.
für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 2 oder 3,
2.
ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und
3.
zwei Ausbilderinnen und Ausbilder.
Abweichend von Nr. 3 können in Ausnahmefällen auch Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer herangezogen werden, die über das entsprechende angestrebte Lehramt und eines der angestrebten Unterrichtsfächer, im Fall des Lehramts an Förderschulen oder des Lehramts an beruflichen Schulen über das angestrebte Unterrichtsfach oder die angestrebte Fachrichtung, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern über die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern verfügen.
(3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vertreten ist. In der Regel sollen zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse arbeiten die Studienseminare regelmäßig zusammen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen sowie das angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten sind.
(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.

§ 45 Zulassung, Prüfungsverfahren

(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der Prüfungen ist die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sind das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt sie als endgültig nicht bestanden. Dies gilt auch bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretendem Versäumnis des Meldetermins. Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben.
(4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 46

(aufgehoben)

§ 47 Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung, bei der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf eine Fachrichtung erstrecken. Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben den zwei Prüfungslehrproben in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. Die unterrichtspraktische Prüfung kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung nach § 38 Abs. 6 schwerpunktmäßig vertreten sein müssen. Satz 3 gilt nicht für die unterrichtspraktische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an beruflichen Schulen.
(2) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich im Fall des Abs. 1 Satz 1 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und im Fall des Abs. 1 Satz 2 aus der Verdoppelung der Bewertung der Lehrprobe. Abweichend von Satz 1 ergibt sich die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes und im Fall des Abs. 1 Satz 3 aus der Summe der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes.

§ 48 Mündliche Prüfung

In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in Auseinandersetzung mit komplexen beruflichen Handlungssituationen und unter Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 behandelt. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ihre Fähigkeit nachweisen, komplexe pädagogische Fragestellungen zu erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis zu reflektieren.

§ 49

(aufgehoben)

§ 50 Gesamtbewertung

(1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
(2) Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit 60 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit 10 vom Hundert.
(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit einfacher Wertung, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit zweifacher Wertung. Abweichend von Satz 1 fließt im Lehramt für Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 mit zweifacher Wertung in die Gesamtpunktzahl ein.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt die Prädikatsstufe und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz fest.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
eine Prüfungslehrprobe oder der Unterrichtsentwurf nach § 47 Abs. 1 Satz 2 mit null Punkten bewertet wird,
2.
die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,
3.
die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder
4.
die Gesamtpunktzahl nach Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 und 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Prüfungsausschuss legt die Gesamtnote einstimmig fest. Kann keine Einstimmigkeit erreicht werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Für die Feststellung der Gesamtnote nach Abs. 4 gilt § 29 Abs. 7 entsprechend.
(8) Die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen.

§ 51 Wiederholungsprüfung

(1) Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Meldung frühestens nach drei Monaten, spätestens zum nächsten Prüfungszeitraum, vollständig wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars Bedingungen für die Dauer und den Inhalt des weiteren pädagogischen Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen.
(3) Die Wiederholungsprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf alle Prüfungsteile.

§ 52 Zeugnis

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 50 Abs. 2 bis 4. Es enthält außerdem die Einzelbewertungen der Module, des Gutachtens nach § 42 Abs. 1 sowie der einzelnen Teile der Prüfung nach den §§ 47 und 48. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig. Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie erteilt. Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung „Lehrerin mit Lehramt für“ oder „Lehrer mit Lehramt für“ oder „Lehrerin mit Lehrbefähigung für“ oder „Lehrer mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramts oder der Lehrbefähigung, zu führen.
(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.
(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 53 Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst

(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des einundzwanzigsten Monats seit Beginn des pädagogischen Vorbereitungsdienstes aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, frühestens aber mit Ablauf des zwölften Monats seit Beginn des pädagogischen Vorbereitungsdienstes.
(2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen. Wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen und besteht diese nicht, ist sie mit Ablauf des Monats aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie diese Prüfung erfolglos abgelegt hat.
(3) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
1.
zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder
2.
auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht,
ist sie mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen.
(4) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein nicht bestandenes Modul eines Hauptsemesters nicht ausgeglichen hat oder nicht mehr nach § 41 Abs. 6 Satz 2 ausgleichen kann, ist sie mit Ablauf des Folgemonats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekanntgegeben wird, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen.
(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht in der nach § 38 Abs. 1 und 4 Nr. 2 maximal zulässigen Zeit von 33 Monaten oder im Fall der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht in der nach § 38 Abs. 5 Satz 2 maximal zulässigen Zeit von 45 Monaten erreichen wird. Dies ist insbesondere der Fall bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, welches durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist.

§ 54 Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Die nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
1.
zum Zulassungsverfahren,
2.
zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische Prüfung,
3.
zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung.

SECHSTER TEIL Zusatzprüfungen

§ 55 Allgemeine Bestimmungen

Voraussetzung für eine Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt sind weitere Studien, die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen. Schulpraktische Phasen an Schulformen des angestrebten Lehramts können für das Studium des Zusatzprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Zusatzprüfung. Das Kultusministerium legt fest, für welche Lehrämter Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogische Bereiche des zu erwerbenden Lehramts.

§ 55a Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik besitzt.
(2) Die Zusatzprüfung ist in der Grundschuldidaktik und in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer abzulegen.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.

§ 56 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt.
(2) Die Zusatzprüfung ist in einem, bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Unterrichtsfächer abzulegen.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.

§ 57 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik

(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt. Bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ist die Vorgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.
(2) Die Zusatzprüfung umfasst Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie eine diagnostische Hausarbeit. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.

§ 57a Nähere Ausgestaltung der Zusatzprüfung

Nähere Einzelheiten zu den Zusatzprüfungen zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt, insbesondere zu Fächerkombinationen, werden durch Rechtsverordnung geregelt.

SIEBTER TEIL Lehrbefähigungen, Unterrichtserlaubnis

§ 58 Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten

(1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt in dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gewählten Unterrichtsfach auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I).
(2) Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der Gymnasien sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zuzuordnen sind.
(3) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen.
(4) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.
(5) Die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik berechtigt auch zum Unterricht in den Grundschulen und im studierten Fach nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und in den besonderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen.

§ 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt

(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.
(3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), mit Ausnahme des § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und der §§ 13b, 13c und 17 keine Anwendung.

§ 60 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

(1) In anderen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen, Studienleistungen sowie Studienzeiten können angerechnet werden. Studienabschließende Prüfungsleistungen können als Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 angerechnet werden. Eine Anrechnung setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Unterrichtsfaches, der Fachrichtung oder der Bildungswissenschaften entsprechen.
(2) Anrechnungen nach Abs. 1 können Grundlage für eine Höherstufung der jeweiligen Fachsemester der Bewerberin oder des Bewerbers in den Unterrichtsfächern, Fachrichtungen oder Bildungswissenschaften sein.
(3) Die Zuständigkeit für die Bewertung und Anrechnung nach Abs. 1 sowie für die Höherstufung nach Abs. 2 liegt bei der Hessischen Lehrkräfteakademie.

§ 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt

(1) Eine Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn
1.
es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 . S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und
3.
die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.
(3) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst.
(4) Zuständige Stelle für Entscheidungen nach dieser Vorschrift ist die Hessische Lehrkräfteakademie.
(5) Durch Rechtsverordnung werden geregelt:
1.
die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,
2.
die Überprüfung der Berufserfahrung,
3.
die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang und
4.
die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.

§ 62 Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen nur mit Erlaubnis des Kultusministeriums übernehmen. Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden. Das Kultusministerium kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, den Staatlichen Schulämtern oder der Hessischen Lehrkräfteakademie übertragen.
(2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1, wenn zwischen dem Land und der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Vereinbarung über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts abgeschlossen worden ist und die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.

ACHTER TEIL Fortbildung und Personalentwicklung

§ 63 Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung

(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung und Maßnahmen der Personalentwicklung
1.
erhalten und erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für
a)
den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule,
b)
den Unterricht,
c)
die besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen,
d)
den inklusiven Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen,
e)
die aktive Teilhabe an der Schulentwicklung,
2.
qualifizieren sich die Lehrkräfte für
a)
besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule,
b)
Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit oder Dauer,
c)
schulische Leitungsaufgaben,
d)
Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrkräfteausbildung in der zweiten Phase.
(2) Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten Berufsjahren bieten den Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern spezifische Unterstützung zu den neuen Aufgaben und Anforderungen des Schulalltages. Sie dienen der Erweiterung und Vertiefung der im Studium und im pädagogischen Vorbereitungsdienst erworbenen unterrichtlichen und allgemeinpädagogischen Kompetenzen. Weitere Unterstützungsangebote dienen der Qualifikation zur aktiven Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. Angebote zu den Themen der Fortbildung und Personalentwicklung werden durch die in § 64 Abs. 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
(3) Bei den in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen finden die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.

§ 64 Träger und Zuständigkeiten

(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung und von Maßnahmen der Personalentwicklung können die in § 4 Abs. 1 bis 8 genannten Träger der Lehrkräftebildung sein.
(2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet die Schulleitung.

§ 65 Akkreditierung

(1) Alle Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben nach § 63 bedürfen zur Aufnahme in den Katalog der Fortbildungsangebote im Land Hessen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen Fortbildung oder Maßnahme nachgewiesen wird. Für nicht in § 4 Abs. 1 bis 7 genannte Trägereinrichtungen von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen ist darüber hinaus im Verfahren der Akkreditierung deren Eignung als Veranstalter von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen für Lehrkräfte nachzuweisen.
(2) Zuständig für die Akkreditierung ist die Hessische Lehrkräfteakademie.
(3) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 66 Teilnahme- und Nachweispflicht

(1) Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre berufsbezogene Grundqualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte in Abstimmung mit der Schulleitung.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Fortbildungen und Qualifizierungen sowie auf Wunsch weitere die Berufslaufbahn fördernde Kompetenzen im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 als Qualifizierungsportfolio zu dokumentieren. Die Nachweise über Fortbildungen und weitere Qualifizierungen haben sie auf Anforderung der Schulleitung vorzulegen. Die Auswertung des Qualifizierungsportfolios ist Bestandteil der Mitarbeitergespräche. Die Teilnahme an Fortbildungen wird im Qualifizierungsportfolio durch eine Bescheinigung des Anbieters dokumentiert, die mindestens Angaben zur Person sowie zu Thema, Inhalt und Zeitumfang der Fortbildung umfasst.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Schulleitung Lehrkräfte nach Auswertung der jeweiligen Qualifizierungsportfolios und der Mitarbeitergespräche zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen verpflichten.
(4) Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. In besonderen Fällen kann die Schulleitung für vom Land Hessen akkreditierte oder nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) gleichwertig anerkannte Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(5) Alle Lehrkräfte haben im Rahmen der Jahresgespräche das Recht auf Laufbahnberatung als Grundlage einer gezielten Förderung von Entwicklungsschwerpunkten. Art und Umfang der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen werden in Vereinbarungen zwischen Staatlichem Schulamt, Schulleitung und Lehrkräften festgelegt. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an aufgaben- und funktionsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen soll in der Regel zur Voraussetzung für die Übernahme von Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer gemacht werden.
(6) Einzelheiten zu Teilnahme- und Nachweispflicht werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 67 Fortbildungsplan der Schule

(1) Die Schule legt als Teil des Schulprogramms in einem Fortbildungsplan die schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen fest. Der Fortbildungsplan berücksichtigt sowohl Entwicklungsschwerpunkte des Schulprogramms als auch die Bewertung der Qualifizierungsportfolios durch die Schulleitung.
(2) Zur Umsetzung des Fortbildungsplans steht der Schule nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ein Fortbildungsbudget zur Verfügung.

NEUNTER TEIL Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Ausschluss der elektronischen Form

§ 68 Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die Kultusministerin oder der Kultusminister.

ZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 69 Übergangsvorschrift

(1) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar 2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann.
(2) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Studium für ein Lehramt aufgenommen haben, finden die § 9 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 12 Abs. 1, 6 und 7, § 14 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 15, 18, 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 und § 31 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2032 weiter Anwendung; die § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und § 14 Abs. 3 finden keine Anwendung.
(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 26. Mai 2022 durch Kündigung oder Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden sind, findet § 36 Abs. 6 Satz 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 40a, 41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 und § 52 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung; die § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 3 Satz 2 finden bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.
(5) Die in diesem Gesetz bestimmten Lehrbefähigungen und Berechtigungen für das Lehramt für Förderpädagogik gelten entsprechend für ein in Hessen erworbenes Lehramt an Förderschulen.

§ 70

(vollzogen)

§ 71 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 24 Abs. 1)
Tabelle zur Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen nach einem Punktsystem
Notenstufen Punktzahl entspr. Dezimalnote
sehr gut (1) 15 1,0
14 1,0
13 1,33
gut(2) 12 1,66
11 2,0
10 2,33
befriedigend (3) 09 2,66
08 3,0
07 3,33
ausreichend (4) 06 3,66
05 4,0
04 4,33
mangelhaft (5) 03 4,66
02 5,0
01 5,33
ungenügend (6) 00 6

Anlage 2

(zu §§ 29 Abs. 6 und 50 Abs. 4)
Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
Prädikatsstufen Dezimalnoten Punkte
Mit Auszeichnung bestanden 1,0 300-291
sehr gut bestanden 1,0 290-280
1,1 279-274
1,2 273-268
1,3 267-262
1,4 261-256
1,5 255-250
gut bestanden 1,6 249-244
1,7 243-238
1,8 237-232
1,9 231-226
2,0 225-220
2,1 219-214
2,2 213-208
2,3 207-202
2,4 201-196
2,5 195-190
Befriedigend bestanden 2,6 189-184
2,7 183-178
2,8 177-172
2,9 171-166
3,0 165-160
3,1 159-154
3,2 153-148
3,3 147-142
3,4 141-136
3,5 135-130
bestanden 3,6 129-124
3,7 123-118
3,8 117-112
3,9 111-106
4,0 105-100
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