Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung zu staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern (APOLMChem) Vom 22. März 2018
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung zu staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern (APOLMChem) Vom 22. März 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung zu staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern (APOLMChem) vom 22. März 2018 | 19.04.2018 |
Inhaltsverzeichnis | 19.04.2018 |
Eingangsformel | 19.04.2018 |
§ 1 - Anwendungsbereich, Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung | 19.04.2018 |
§ 2 - Zugangsvoraussetzungen zur berufspraktischen Ausbildung | 19.04.2018 |
§ 3 - Berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung | 19.04.2018 |
§ 4 - Staatsprüfung | 19.04.2018 |
§ 5 - Prüfungsausschuss, Organisation der Staatsprüfung | 19.04.2018 |
§ 6 - Zulassung zur Staatsprüfung | 19.04.2018 |
§ 7 - Mündliche Prüfung | 19.04.2018 |
§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten | 19.04.2018 |
§ 9 - Versäumnis, Rücktritt, Nachteilsausgleich | 19.04.2018 |
§ 10 - Ordnungsverstöße, Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren | 19.04.2018 |
§ 11 - Wiederholung von Prüfungsleistungen | 19.04.2018 |
§ 12 - Zeugnis, Befähigungsnachweis, Akteneinsicht | 19.04.2018 |
§ 13 - Übergangsbestimmung | 19.04.2018 |
§ 14 - Inkrafttreten | 19.04.2018 |
Anlage 1 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der universitären Prüfungen | 19.04.2018 |
Anlage 2 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der Staatsprüfung | 19.04.2018 |
Anlage 3 - Leistungsnachweise | 19.04.2018 |
Anlage 4 | 19.04.2018 |
Anlage 5 | 19.04.2018 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Anwendungsbereich, Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung |
§ 2 | Zugangsvoraussetzungen zur berufspraktischen Ausbildung |
§ 3 | Berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung |
§ 4 | Staatsprüfung |
§ 5 | Prüfungsausschuss, Organisation der Staatsprüfung |
§ 6 | Zulassung zur Staatsprüfung |
§ 7 | Mündliche Prüfung |
§ 8 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten |
§ 9 | Versäumnis, Rücktritt, Nachteilsausgleich |
§ 10 | Ordnungsverstöße, Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren |
§ 11 | Wiederholung von Prüfungsleistungen |
§ 12 | Zeugnis, Befähigungsnachweis, Akteneinsicht |
§ 13 | Übergangsbestimmung |
§ 14 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 9 Abs. 5 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2018 (GVBl. S. 21), BS 2125-1, wird, soweit Regelungen über die universitäre Ausbildung und Prüfung getroffen werden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung
(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker. Sie legt die Zugangsvoraussetzungen und die Gliederung der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der zugehörigen Prüfungsleistungen fest.
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst grundsätzlich
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität nach § 2,
2.
eine zwölfmonatige berufspraktische Ausbildung (einschließlich der Staatsprüfung) in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtergesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), § 2 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) und § 2 Nr. 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in den jeweils geltenden Fassungen.
Auf die Dauer der berufspraktischen Ausbildung können nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 Ausbildungszeiten bis zu insgesamt vier Monaten angerechnet werden.
(3) Ziel der berufspraktischen Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist es, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker so weiterzubilden, dass sie in der amtlichen Lebensmittelüberwachung die Aufgaben des vierten Einstiegsamtes nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig wahrnehmen können und dort in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit einsetzbar sind.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen zur berufspraktischen Ausbildung
(1) Das nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (AGLBR) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362, BS 2125-1) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Hochschulstudium soll die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin und des Lebensmittelchemikers vermitteln und Grundlage für die berufspraktische Ausbildung nach § 3 sein.
(2) Wer in Erfüllung der Befähigungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGLBR
1.
ein Universitätsstudium, das die für die Ausübung des Berufs einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete vermittelt, wobei mindestens die in Anlage 1 Abschnitt I genannten Lehrinhalte vermittelt und mindestens die in Anlage 3 Abschnitt I genannten Leistungsnachweise erbracht werden müssen,
a)
mit einem Diplom oder einer Ersten Staatsprüfung mit mindestens neun Semestern (Regelstudienzeit) und Lehrveranstaltungen mit einem zeitlichen Gesamtumfang von in der Regel 235 Semesterwochenstunden oder
b)
mit einem Master mit in der Regel 300 Leistungspunkten unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums,
und
2.
eine Masterarbeit oder eine wissenschaftliche Abschlussarbeit (Anlage 1 Abschnitt II)
nachweist, erfüllt die Zugangsvoraussetzungen zur berufspraktischen Ausbildung.
(3) Können die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b genannten Studienabschlüsse aufgrund geänderter Ausbildungsinhalte oder fehlender Leistungsnachweise nicht als Befähigungsvoraussetzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGLBR anerkannt werden, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage zusätzlicher Ausbildungsnachweise oder die Durchführung von fachbezogenen Eignungsprüfungen vor der Zulassung zur berufspraktischen Ausbildung fordern.
§ 3 Berufspraktische Ausbildung in der amtlichen Überwachung
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGLBR in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Dies schließt die Befähigung zur Zusammenarbeit mit Kontrollpersonal anderer Fachrichtungen ein. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:
1.
die Organisation, die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
2.
die Beurteilung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,
3.
a)
die Durchführung der amtlichen Kontrolle von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden und Kontrollpläne,
b)
die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht,
c)
gegebenenfalls die Teilnahme an Gerichtsterminen im Zusammenhang mit Kontrollen nach den Buchstaben a und b.
(2) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt am Landesuntersuchungsamt als der in Rheinland-Pfalz mit der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungseinrichtung). Die Ausbildung und Prüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gehören insofern zu den Dienstaufgaben des Landesuntersuchungsamtes. Das Landesuntersuchungsamt stellt jährlich bis zu acht Ausbildungsplätze zur Verfügung und entscheidet nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens selbstständig über deren Vergabe an geeignete Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Die zwölfmonatige berufspraktische Ausbildung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts beim Landesuntersuchungsamt und endet mit dem Tag der mündlichen Prüfung. Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss der universitären Ausbildung gemäß § 2 Abs. 2 begonnen werden. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen des Universitätsabschlusses beurkundet wird. Nicht angerechnet werden Mutterschutz- und Elternzeiten sowie nachgewiesene Pflegezeiten. Es kann außerdem schriftlich beantragt werden, dass auf die Frist von zwei Jahren nicht angerechnet werden:
1.
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs und,
2.
Zeiten, in denen die Lebensmittelchemikerin oder der Lebensmittelchemiker aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung gehindert war.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit dem Landesuntersuchungsamt über die Nichtanrechnung und ihren zeitlichen Umfang. Die berufspraktische Ausbildung gilt mit dem Bestehen der Staatsprüfung als erfolgreich abgeschlossen.
(4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der vom Landesuntersuchungsamt und den Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 4 für ihren jeweiligen Bereich aufgestellt wird. Die in Anlage 3 Abschnitt II genannten Leistungsnachweise müssen im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung erbracht werden.
(5) Zeiten einer der berufspraktischen Ausbildung vergleichbaren Tätigkeit, die nach Beendigung des Universitätsstudiums nach § 2 Abs. 2 ausgeübt worden ist, können auf Antrag auf die Ausbildungszeit mit bis zu vier Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit bei
1.
einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie oder einer vergleichbaren Forschungseinrichtung,
2.
einer inländischen Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung oder einer Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,
3.
einer oder einem freiberuflichen Gegenprobensachverständigen,
4.
einer Einrichtung der Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- oder Futtermittelwirtschaft oder
5.
einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung anderer Länder oder der Bundeswehr
ausgeübt wurde und die betreffende Behörde oder Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit als dem Landesuntersuchungsamt als Ausbildungseinrichtung gleichwertige Behörde oder Einrichtung anerkannt wurde. Dem Landesuntersuchungsamt entsprechende Untersuchungseinrichtungen anderer Länder und der Bundeswehr stehen dem Landesuntersuchungsamt gleich und benötigen keine Anerkennung. Entscheidungen nach Satz 1 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Landesuntersuchungsamt. Das Landesuntersuchungsamt kann im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung auch mit Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 kooperieren. Promotionszeiten an einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie oder einer vergleichbaren Forschungseinrichtung können auch ohne vorherige Anerkennung der Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Landesuntersuchungsamt ausbildungsverkürzend durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses anerkannt werden.
(6) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Abschnitten:
1.
Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,
2.
Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse,
3.
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben,
4.
Hospitation bei einer Kontrollbehörde von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen von mindestens vier Wochen.
Jeweils am Ende eines Ausbildungsabschnitts stellt dessen Leiterin oder Leiter eine Teilnahmebescheinigung aus, die Angaben zur Ausbildungsdauer, zu den Ausbildungsinhalten und den berufspraktischen Tätigkeiten enthält.
(7) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Kontrolle einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. Das Landesuntersuchungsamt bescheinigt die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen im Rahmen des Fachseminars.
(8) Auf die berufspraktische Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. Bei der Gewährung von Urlaub sind die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele zu berücksichtigen. Wird die berufspraktische Ausbildung unabhängig vom Urlaubsanspruch nach Satz 1 länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann die berufspraktische Ausbildung entsprechend verlängert werden. Hierüber entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 4 Staatsprüfung
(1) Die Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Staatsprüfung umfasst drei praktische Prüfungsleistungen nach Anlage 2 Nr. 1, drei schriftliche Aufsichtsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 2 und die mündliche Prüfung in den Themenbereichen nach Anlage 2 Nr. 3. Die Prüfungen nach Anlage 2 Nr. 1 und 2 können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden. Jeder Prüfungstermin wird dem Prüfling in der Regel zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben.
(3) Für die praktischen Prüfungsleistungen nach Anlage 2 Nr. 1 stehen dem Prüfling jeweils mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung. Für jede praktische Prüfungsleistung bestimmt das jeweilige Mitglied des Prüfungsausschusses eine Frist zur Lösung der gestellten Prüfungsaufgabe. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann dies zu einer Abwertung bei der Benotung führen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Ausarbeitung selbstständig verfasst hat.
(4) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 2 sind jeweils innerhalb einer Bearbeitungszeit von höchstens acht Stunden anzufertigen. Die Hilfsmittel für die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten können begrenzt werden.
§ 5 Prüfungsausschuss, Organisation der Staatsprüfung
(1) Für die Staatsprüfung wird ein Prüfungsausschuss beim Landesuntersuchungsamt gebildet. Die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses werden von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu bestellen. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus
1.
einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, die oder der im Landesdienst beschäftigt ist, als vorsitzendes Mitglied und
2.
weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes tätig sind oder die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die die durch die Staatsprüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für die Staatsprüfung kann je nach Prüfungsthema wechseln. Der Prüfungsausschuss ist mit dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied beschlussfähig.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
1.
trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden;
2.
wird vor Beginn der praktischen Prüfungsleistungen und schriftlichen Aufsichtsarbeiten durch das Landesuntersuchungsamt über die Festlegung der Prüfungsbeauftragten gemäß Absatz 5 Satz 2 informiert und bestimmt in Abstimmung mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüferinnen und Prüfer sowie den Ort und die Zeit der mündlichen Prüfung;
3.
bestimmt die in der mündlichen Prüfung protokollierende Person;
4.
trifft alle Entscheidungen, soweit durch diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
(4) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium übt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss aus.
(5) Die praktischen Prüfungsleistungen nach Anlage 2 Nr. 1 und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 2 sollen, soweit nicht ausbildungsbegleitend durchgeführt, ebenso wie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung in der Regel im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden. Für die Organisation und Durchführung der praktischen Prüfungsleistungen und schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie für deren Aufsicht kann das Landesuntersuchungsamt in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses verantwortliche Personen als Prüfungsbeauftragte benennen. Die Prüfungsaufgaben werden jeweils von einem Mitglied des Prüfungsausschusses gestellt und dürfen dem Prüfling erst mit Beginn der jeweiligen Prüfungsleistung bekannt gegeben werden. Im Rahmen der praktischen Prüfungsleistungen nach Anlage 2 Nr. 1 erzeugte Rohdaten und Niederschriften des Prüflings werden arbeitstäglich durch die Prüfungsbeauftragte oder den Prüfungsbeauftragten abgezeichnet.
(6) Die zum Nachteilsausgleich nach § 9 Abs. 4 angeordneten Maßnahmen sind bei der Durchführung der Staatsprüfung zu berücksichtigen.
§ 6 Zulassung zur Staatsprüfung
(1) Zu den praktischen Prüfungsleistungen und schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 1 und 2 ist zugelassen, wer einen angemessenen Teil der berufspraktischen Ausbildung abgeleistet hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist schriftlich bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
das Zeugnis des erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudiums als beglaubigte Kopie,
2.
eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beantragt wurde,
3.
ein ärztliches Zeugnis, aus dem sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers unfähig oder ungeeignet ist,
4.
die Bescheinigungen nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 im Original,
5.
ein Lebenslauf und
6.
eine Erklärung darüber, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits eine Staatsprüfung nicht bestanden hat.
(3) Über die Zulassung nach Absatz 2 entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die nach Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden,
2.
die drei praktischen Prüfungsleistungen nach Anlage 2 Nr. 1 und die drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 2 nicht mit jeweils mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sind,
3.
die Wiederholung einer Prüfungsleistung nach § 11 nicht mehr möglich ist.
Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn der Prüfling sie durch falsche Angaben erwirkt hat oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.
§ 7 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung am Ende der berufspraktischen Ausbildung dauert in der Regel mindestens 45 Minuten. Die Prüflinge sind einzeln zu prüfen.
(2) Die mündliche Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Abweichend von Satz 1 kann die Anwesenheit von Studierenden der Lebensmittelchemie als Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse gestattet werden, soweit der Prüfling nicht widerspricht. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder der Prüfling noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse keine Gäste anwesend sein.
(3) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der protokolliert werden:
1.
die zu prüfende Person, die Prüferinnen und Prüfer, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung,
2.
die Bewertung der Prüfungsleistung mit Note und Notenbezeichnung.
Die Niederschrift ist von den Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut | = | eine hervorragende Leistung, |
2 = gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
3 = befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
4 = ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
5 = nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und Prüfern bewertet, ist sie bestanden, wenn alle Prüferinnen und Prüfer die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerten.
(3) Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern bewertet. Praktische Prüfungsleistungen und schriftliche Aufsichtsarbeiten werden nacheinander durch jeweils zwei Prüferinnen und Prüfer bewertet. Die Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der praktischen Prüfungsleistungen sind schriftlich zu begründen.
(4) Falls eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und Prüfern bewertet wird, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüferinnen und Prüfern festgesetzten Einzelnoten.
(5) Bei Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis | |
einschließlich 1,5 | sehr gut, |
bei einem Durchschnitt von | |
1,6 bis einschließlich 2,5 | gut, |
bei einem Durchschnitt von | |
2,6 bis einschließlich 3,5 | befriedigend, |
bei einem Durchschnitt von | |
3,6 bis einschließlich 4,0 | ausreichend, |
bei einem Durchschnitt ab 4,1 | nicht ausreichend. |
(6) Die Bewertungen müssen von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Bewertung um höchstens 0,5 nach oben oder unten abweichen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Prüfungen nach Anlage 2 Nr. 1, 2 und 3 sind bestanden, wenn jeweils alle einzelnen Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind.
(8) Für die Berechnung der Gesamtnote der Staatsprüfung wird aus den drei Einzelnoten der praktischen Prüfungsleistungen und aus den drei Einzelnoten für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils eine Durchschnittsnote gebildet; Absatz 5 gilt entsprechend. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Summe der beiden Durchschnittsnoten nach Satz 1 und der Note der mündlichen Prüfung durch drei geteilt.
(9) Nach Abschluss der einzelnen Prüfungsleistungen wird dem Prüfling das jeweilige Ergebnis mitgeteilt.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Nachteilsausgleich
(1) Die für den Rücktritt von einer Prüfungsleistung oder das Versäumnis von einem Prüfungstermin geltend gemachten Gründe sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit ausschlaggebenden Befundtatsachen enthält. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(2) Die nachträgliche Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes sich einer einzelnen Prüfungsleistung unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
(3) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine der drei praktischen Prüfungsleistungen nach Anlage 2 Nr. 1 oder der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Anlage 2 Nr. 2 nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt oder von der einzelnen Prüfungsleistung zurücktritt, ohne dass dafür eine Erkrankung oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(4) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die jeweilige Prüfungsleistung erschweren, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der jeweils abgenommenen Prüfungsleistung gehören, darf nicht verzichtet werden. Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden. Vor Antritt der jeweiligen Prüfungsleistung ist die Beeinträchtigung darzulegen und durch ärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen.
§ 10 Ordnungsverstöße, Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
Bei Ordnungsverstößen, Täuschungsversuchen oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel kann der Prüfling von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern oder Prüfungsbeauftragten von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, falls dies als Sofortmaßnahme geboten erscheint. In diesem Fall kann die betreffende Prüfungsleistung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstoßes als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, einen Prüfling vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses.
§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung findet nur auf Antrag des Prüflings statt. Wird der Antrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Note der betreffenden Prüfungsleistung gestellt, so erlischt der Prüfungsanspruch und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erklärt die Staatsprüfung für nicht bestanden.
(2) Der Prüfling stellt bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einen Antrag auf Wiederholung der Prüfungsleistung. Der Prüfling wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Eine Wiederholung kann frühestens einen Monat und muss spätestens zwölf Monate nach dem Tag der nicht bestandenen Prüfungsleistung erfolgen.
(3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder eine Wiederholung im Falle eines Ausschlusses vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen (§ 10 Satz 3) ist nicht möglich.
§ 12 Zeugnis, Befähigungsnachweis, Akteneinsicht
(1) Mit Bestehen der Staatsprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 4 vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt.
(2) Mit Bestehen der Staatsprüfung wird ein Befähigungsnachweis nach Anlage 5 erteilt. Damit besteht das Recht, gemäß § 9 Abs. 1 AGLBR die Bezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ zu führen. Zuständige Behörde für die Erteilung eines Befähigungsnachweises ist das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.
(3) Auf Antrag kann der Prüfling innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Staatsprüfung in Gegenwart einer von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragten Person Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen und Abschriften hieraus fertigen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme.
§ 13 Übergangsbestimmung
Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Rheinland-Pfalz an der Technischen Universität Kaiserslautern die Erste Staatsprüfung im Fach Lebensmittelchemie anstreben, gilt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker vom 19. August 2004 (GVBl. S. 423, BS 2125-2-1) bis zum Abschluss ihrer universitären Ausbildung.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich des § 13, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker vom 19. August 2004 (GVBl. S. 423, BS 2125-2-1) außer Kraft.
Mainz, den 22. März 2018 Die Ministerin für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Ulrike Höfken
Anlage 1
(zu § 2)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der universitären Prüfungen
I.
Prüfungsfächer
1.
Allgemeine, anorganische und analytische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur, Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; Chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie.
Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.
2.
Organische Chemie
Grundprinzipien z. B. Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.
3.
Physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren, z. B. spektroskopische Methoden und aktuelle Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik.
4.
Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik, Physikalische Messmethoden.
5.
Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie; Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen, Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken von Nutzpflanzen.
6.
Chemie und Analytik der Lebensmittel, des Wassers, der Futtermittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände und der Tabakerzeugnisse
Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie über die pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln einschließlich Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden.
7.
Technologie der Lebensmittel, der Futtermittel, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der sonstigen Bedarfsgegenstände und der Tabakerzeugnisse
Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; z. B. mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (Gärung, Säuerung etc.).
8.
Angewandte Biochemie und Ernährungslehre
Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Naturstoffen; Energiegewinnung; Biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und hormonaler Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine; biochemische Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung und Resorption; quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, z. B. Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und besonderen Ernährungsformen.
9.
Mikrobiologie, Lebensmittel- und Futtermittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Pathogenität, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen; Grundlagen der Anwendung des HACCP-Konzepts.
10.
Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien; Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungsbeziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); Toxische Wirkungen auf das Ökosystem, Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.
11.
Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts unter Berücksichtigung der Vorgaben zum Qualitätsmanagement sowie den Schnittstellen zum Tierschutz- und Tiergesundheitsrecht
Allgemeines Lebensmittelrecht (Aufbau und Inhalte des Lebensmittelrechts, Aufbau und Inhalte des entsprechenden Rechts der Europäischen Union); Überblick über Organisation und Funktion der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes (Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern, Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren, Aufbau der Europäischen Union, Rechtsakte der Europäischen Union); Überblick über Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben (Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben, insbesondere gemäß der Normenfamilie DIN EN ISO 9000 und der Normenfamilie ISO/IEC 17000 sowie den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP), nationales und europäisches Recht auf den Gebieten der Konformitätsbewertung einschließlich Zertifizierungs- und Prüfwesen, Handbücher und Dokumentationen der Qualitätssicherung in Lebensmittelbetrieben und Laboratorien).
II.
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
Der Prüfling soll in der Lage sein, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe aus den Gebieten der Lebensmittel, des Wassers, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel und der sonstigen Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit dauert insgesamt sechs Monate. Dieser Zeitrahmen darf nicht wesentlich unterschritten werden.
Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
Anlage 2
(zu den §§ 4, 5, 6, 8 und 9)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der Staatsprüfung
1.
Praktische Prüfung
Der Prüfling erstellt anhand der Niederschrift über die Probenahme und der Probe nebst Verpackung einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen kurz erläutert werden. Ein praktischer Teil kann sich anschließen, in dem vorgegebene oder selbst gewonnene Analysendaten ausgewertet werden. Die Prüfung umfasst drei Aufgaben (Prüfungsleistungen) aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.
2.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten
Rechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, eines Wassers, eines Futtermittels, eines kosmetischen Mittels, eines Bedarfsgegenstandes oder eines Tabakerzeugnisses
Für drei Untersuchungsgegenstände aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Wasser, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstand und Tabakerzeugnis werden dem Prüfling die Niederschrift einer Probenahme, gegebenenfalls die Probe nebst Verpackung, Analysedaten und gegebenenfalls der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling jeweils die geforderte rechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens, wobei mindestens eine Aufgabe (Prüfungsleistung) aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.
3.
Mündliche Prüfung
-
Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerecht
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union;
Grundzüge des angrenzenden Rechtes wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht, Chemikalienrecht, Medizinprodukterecht.
-
Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständekontrolle
Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik;
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern;
Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz;
Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts, des Verbraucherinformationsrechts.
-
Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständekontrolle
Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000; DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP);
Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, Zertifizierung und des Prüfwesens;
Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden.
Anlage 3
(zu den §§ 2 und 3)
Leistungsnachweise
I.
Leistungsnachweise für die universitären Prüfungen
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Anorganisch-chemisches Praktikum
-
Analytisch-chemisches Praktikum
-
Organisch-chemisches Praktikum
-
Physikalisches Praktikum
-
Physikalisch-chemisches Praktikum
-
Biologisches Praktikum
-
Übungen in physikalischer Chemie
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Übungen in mathematischen Methoden
-
Übungen zu speziellen Rechtsgebieten für Chemikerinnen und Chemiker und Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler
-
Lebensmittelchemische Praktika
-
Toxikologisches Praktikum
-
Mikrobiologisches Praktikum
-
Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts unter Berücksichtigung der Schnittstellen zum Tierschutz- und Tiergesundheitsrecht
-
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen
-
Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln
II.
Leistungsnachweise für die Staatsprüfung
1.
Je ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsbereiche nach § 3 Abs. 6 Nr. 1 bis 3
2.
Nachweis über die Hospitation bei einer Lebensmittelkontrollbehörde nach § 3 Abs. 6 Nr. 4
3.
Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Fachseminar nach § 3 Abs. 7
Anlage 4
(zu § 12 Abs. 1)
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Anlage 5
(zu § 12 Abs. 2)
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