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Landesverordnung über die Ausbildung, Prüfung und Führung der Berufsbezeichnung der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers Vom 2. September 2019

Landesverordnung über die Ausbildung, Prüfung und Führung der Berufsbezeichnung der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers Vom 2. September 2019
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Diese Verordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115; 2015 Nr. L 177 S. 60, Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausbildung, Prüfung und Führung der Berufsbezeichnung der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vom 2. September 201928.09.2019
Inhaltsverzeichnis28.09.2019
Eingangsformel28.09.2019
Teil 1 - Allgemeines28.09.2019
§ 1 - Ausbildungsziel28.09.2019
§ 2 - Dauer und Struktur der Ausbildung28.09.2019
§ 3 - Staatliche Anerkennung28.09.2019
§ 4 - Praxisanleitung und Praxisbegleitung28.09.2019
§ 5 - Erprobung von Ausbildungsangeboten28.09.2019
§ 6 - Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung28.09.2019
§ 7 - Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten28.09.2019
§ 8 - Anrechnung von Fehlzeiten28.09.2019
§ 9 - Leistungsnachweise28.09.2019
Teil 2 - Ausbildungsverhältnis28.09.2019
§ 10 - Ausbildungsvertrag28.09.2019
§ 11 - Pflichten des Trägers der Ausbildung28.09.2019
§ 12 - Pflichten der auszubildenden Person28.09.2019
§ 13 - Ausbildungsvergütung28.09.2019
§ 14 - Probezeit28.09.2019
§ 15 - Ende des Ausbildungsverhältnisses28.09.2019
§ 16 - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses28.09.2019
§ 17 - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis28.09.2019
§ 18 - Nichtigkeit von Vereinbarungen28.09.2019
§ 19 - Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen und Diakonieschwestern28.09.2019
Teil 3 - Staatliche Prüfung28.09.2019
§ 20 - Allgemeines28.09.2019
§ 21 - Staatlicher Prüfungsausschuss28.09.2019
§ 22 - Zulassung zur staatlichen Prüfung28.09.2019
§ 23 - Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung28.09.2019
§ 24 - Praktischer Teil der staatlichen Prüfung28.09.2019
§ 25 - Niederschrift28.09.2019
§ 26 - Rücktritt von der staatlichen Prüfung28.09.2019
§ 27 - Versäumnis28.09.2019
§ 28 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche28.09.2019
§ 29 - Bewertung der Prüfungsleistung28.09.2019
§ 30 - Vornote und Gesamtnote28.09.2019
§ 31 - Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung28.09.2019
§ 32 - Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen28.09.2019
Teil 4 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung28.09.2019
§ 33 - Führen der Berufsbezeichnung28.09.2019
§ 34 - Voraussetzungen für Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis28.09.2019
§ 35 - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen28.09.2019
Teil 5 - Erbringen von Dienstleistungen28.09.2019
§ 36 - Dienstleistungserbringende Person28.09.2019
§ 37 - Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung28.09.2019
§ 38 - Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person28.09.2019
Teil 6 - Sonstige Bestimmungen28.09.2019
§ 39 - Zuständige Behörde28.09.2019
§ 40 - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes28.09.2019
Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen28.09.2019
§ 41 - Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen28.09.2019
§ 42 - Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen28.09.2019
§ 43 - Inkrafttreten28.09.2019
Anlage 128.09.2019
Anlage 228.09.2019
Anlage 328.09.2019
Anlage 428.09.2019
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Ausbildungsziel
§ 2Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 3Staatliche Anerkennung
§ 4Praxisanleitung und Praxisbegleitung
§ 5Erprobung von Ausbildungsangeboten
§ 6Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 7Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten
§ 8Anrechnung von Fehlzeiten
§ 9Leistungsnachweise
Teil 2 Ausbildungsverhältnis
§ 10Ausbildungsvertrag
§ 11Pflichten des Trägers der Ausbildung
§ 12Pflichten der auszubildenden Person
§ 13Ausbildungsvergütung
§ 14Probezeit
§ 15Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 16Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 17Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 18Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 19Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen und Diakonieschwestern
Teil 3 Staatliche Prüfung
§ 20Allgemeines
§ 21Staatlicher Prüfungsausschuss
§ 22Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 23Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 24Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
§ 25Niederschrift
§ 26Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 27Versäumnis
§ 28Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 29Bewertung der Prüfungsleistung
§ 30Vornote und Gesamtnote
§ 31Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung
§ 32Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
Teil 4 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 33Führen der Berufsbezeichnung
§ 34Voraussetzungen für Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
§ 35Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
§ 36Dienstleistungserbringende Person
§ 37Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung
§ 38Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
§ 39Zuständige Behörde
§ 40Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
§ 42Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen
§ 43Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Aufgrund des § 4 des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265), geändert durch § 113 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), BS 2124-11 wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung verordnet:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Ausbildungsziel

Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher und medizinischer Erkenntnisse die fachlichen, methodischen, sozialen und personalen Kompetenzen vermitteln, die für die Mitwirkung bei der Pflege und Versorgung von zu pflegenden und kranken Menschen unter Verantwortung und Anleitung von dreijährig qualifizierten Pflegefachkräften erforderlich sind.

§ 2 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform ein Jahr, in Teilzeitform höchstens zwei Jahre. Die Ausbildung umfasst den in Anlage 2 Teil A aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden und die in Anlage 2 Teil B aufgeführte praktische Ausbildung mit mindestens 850 Stunden.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Die praktische Ausbildung wird in einem Krankenhaus oder in mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen, durchgeführt.

§ 3 Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die Schule die folgenden Mindestanforderungen erfüllt:
1.
Die Leitung der Schule erfolgt hauptberuflich durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung. Als entsprechend qualifizierte Fachkraft gelten Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger. Als abgeschlossene Hochschulausbildung gelten insbesondere eine pädagogische Hochschul- oder Universitätsausbildung.
2.
An der Schule ist eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte, die die Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 2 und 3 erfüllen, für den theoretischen und praktischen Unterricht tätig. Für jeweils fünfzehn Ausbildungsplätze soll mindestens eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft oder eine entsprechende Zahl teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
3.
Die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel werden vorgehalten.
4.
Die Durchführung der praktischen Ausbildung ist durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden, sichergestellt.
Soweit erforderlich kann die zuständige Behörde weitere Anforderungen an die staatliche Anerkennung der Schulen stellen.

§ 4 Praxisanleitung und Praxisbegleitung

(1) Die Schulen tragen entsprechend dem Ausbildungsziel nach § 1 die Gesamtverantwortung für die Organisation und die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 stellen die Praxisanleitung der auszubildenden Personen durch geeignete Fachkräfte sicher. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, die über eine Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügen und die Weiterbildung zur Praxisanleitung in den Pflegeberufen oder eine vergleichbare berufspädagogische Zusatzqualifikation erfolgreich absolviert haben. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die auszubildenden Personen schrittweise an die angeleitete Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu sind mindestens 10 v. H. der Stunden der praktischen Ausbildung für die strukturierte und dokumentierte Praxisanleitung pro auszubildende Person vorzusehen. Die Praxisanleitung soll an den jeweiligen Einsatzorten stattfinden. Das fachlich zuständige Ministerium kann das Nähere zur strukturierten und dokumentierten Praxisanleitung durch Rahmenlehrpläne regeln.
(2) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der auszubildenden Personen in den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die auszubildenden Personen in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies ist durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten.

§ 5 Erprobung von Ausbildungsangeboten

Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen soll, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde von den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sowie des Teils 3 abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nach § 1 nicht gefährdet wird.

§ 6 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer sind, dass die sich bewerbende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist und über
1.
die Berufsreife oder eine gleichwertige Schulbildung oder
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügt.

§ 7 Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten

Die zuständige Behörde kann auf Antrag erfolgreich abgeschlossene andere Ausbildungen, nicht abgeschlossene Ausbildungen oder endgültig nicht bestandene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) oder dem Pflegeberufereformgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung sowie Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach § 2 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 1 dadurch nicht gefährdet werden.

§ 8 Anrechnung von Fehlzeiten

Auf die Dauer der Ausbildung nach § 2 werden angerechnet:
1.
Urlaub oder Ferien einschließlich Bildungsfreistellung und
2.
Unterbrechungen durch Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 v. H. der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 v. H. der Stunden der praktischen Ausbildung.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch eine über Satz 1 hinausgehende Fehlzeit berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels nach § 1 durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Landespersonalvertretungsgesetz sowie nach den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

§ 9 Leistungsnachweise

(1) Die Schule bewertet die Leistungen der auszubildenden Personen durch Erhebung von jeweils zwei Leistungsnachweisen in den Leistungsfeldern II. und V. der Anlage 2 Teil A; davon ist jeweils mindestens ein Leistungsnachweis schriftlich zu erbringen. Die schriftlichen und mündlichen Leistungsbewertungen sind gleich zu gewichten. In der praktischen Ausbildung bewertet die Schule die Leistungen anhand von Besuchsberichten im Benehmen mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung. Bei der Bewertung sind ganze Noten zu verwenden. Für die Berechnung und Zuordnung findet § 30 Absatz 3 Anwendung.
(2) Die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung ist dann erfolgreich, wenn die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 jeweils mit mindestens der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet wurden.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

Teil 2 Ausbildungsverhältnis

§ 10 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der auszubildenden Person ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teils zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgebildet wird,
2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3.
Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegende Verordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
4.
die Dauer der Probezeit,
5.
Angaben über die Zahlung und die Höhe der Ausbildungsvergütung,
6.
die Dauer des Urlaubs und
7.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der auszubildenden Person, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretung, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrags ist der auszubildenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung auszuhändigen.
(4) Änderungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Schriftform.

§ 11 Pflichten des Trägers der Ausbildung

(1) Der Träger der Ausbildung hat
1.
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel nach § 1 in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und
2.
der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind und
3.
die auszubildende Person für die Teilnahme am Schulunterricht und an staatlichen Prüfungen freizustellen; das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
(2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren oder seinen physischen und psychischen Kräften angemessen sein.

§ 12 Pflichten der auszubildenden Person

Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 1 erforderlichen Leistungen zu erwerben. Sie ist insbesondere verpflichtet,
1.
an dem vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung teilzunehmen,
2.
die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
3.
die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

§ 13 Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der Ausbildung hat der auszubildenden Person für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung hinaus. Kann eine auszubildende Person während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
(4) Die Ausbildungsvergütung ist auch zu zahlen
1.
für die Zeit der Freistellung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3),
2.
bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn die auszubildenden Personen
a)
sich für die Ausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder
b)
aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen.

§ 14 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.

§ 15 Ende des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann sie ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 16 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.
von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
a)
wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
b)
aus einem sonstigen wichtigen Grund und
2.
von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe des Kündigungsgrunds erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 17 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Wird die auszubildende Person im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 18 Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der auszubildenden Person von den Bestimmungen dieses Teils abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, die die auszubildende Person für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die auszubildende Person innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1.
die Verpflichtung der auszubildenden Person, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen der auszubildenden Person oder
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

§ 19 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen und Diakonieschwestern

Die Bestimmungen der §§ 11 bis 18 gelten nicht für Gesundheits- und Krankenpflegehilfeschulen in Trägerschaft von Krankenhäusern, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden. Diese regeln die innere Struktur und Organisation ihrer Krankenhäuser selbst. Sie unterrichten die zuständige Behörde über von ihnen getroffene Regelungen.

Teil 3 Staatliche Prüfung

§ 20 Allgemeines

(1) Mit der staatlichen Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine qualifizierte Mitwirkung und Mithilfe bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe erworben wurden und diese nach Anleitung durch eine Pflegefachkraft angewendet werden können.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Die staatliche Prüfung erfolgt an der für die Ausbildung zuständigen Schule. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen; die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten staatlichen Prüfungsausschüsse sind vorher anzuhören.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und beobachtende Personen zur Teilnahme an allen staatlichen Prüfungsteilen entsenden.

§ 21 Staatlicher Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein staatlicher Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus den folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer fachlich geeigneten Vertretung der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten dreijährig qualifizierten Pflegefachkraft als vorsitzendes Mitglied,
2.
einem Mitglied der Schulleitung,
3.
mindestens zwei fachprüfenden Personen, die an der Schule unterrichten und
4.
mindestens einer fachprüfenden Person, die als Praxisanleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 tätig ist.
Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der Schulleitung.
(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 für die Themen des schriftlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung.

§ 22 Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Das vorsitzende Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung und setzt die staatlichen Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Die staatliche Prüfung soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende der Ausbildung beginnen.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift und
2.
die Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung.
(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die staatlichen Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der staatlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 23 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die Leistungsfelder II. und V. der Anlage 2 Teil A. Der Prüfling hat zu diesen Leistungsfeldern in einer Aufsichtsarbeit die schriftlich gestellten Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von dem vorsitzenden Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulen oder bei landeseinheitlichen staatlichen Prüfungen durch die zuständige Behörde ausgewählt. Die Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei fachprüfenden Personen zu benoten. Das vorsitzende Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der fachprüfenden Personen im Benehmen mit diesen die Note für die Aufsichtsarbeit.

§ 24 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

(1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die pflegerische Versorgung von höchstens zwei Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt im Stationsablauf alle anfallenden Aufgaben, die im Rahmen der Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfern an diese übertragen werden, einschließlich der Dokumentation. In einem staatlichen Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die staatliche Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden und die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe gemäß dem Ausbildungsziel nach § 1 auszuführen.
(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie die Auswahl des Fachgebiets, in dem die staatliche Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine fachprüfende Person nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Die staatliche Prüfung soll für den Prüfling in der Regel in zwei Stunden abgeschlossen sein.
(3) Die staatliche Prüfung wird von mindestens einer fachprüfenden Person nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 und mindestens einer fachprüfenden Person nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. Das vorsitzende Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der fachprüfenden Personen im Benehmen mit diesen eine Note.

§ 25 Niederschrift

Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 26 Rücktritt von der staatlichen Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der staatlichen Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, hat er den Grund für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall einer Erkrankung kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht bestanden. § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 27 Versäumnis

(1) Versäumt ein Prüfling einen staatlichen Prüfungstermin, gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die staatliche Prüfung oder einen Teil der staatlichen Prüfung, gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht bestanden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt; § 31 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses. § 26 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 28 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Das vorsitzende Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses kann bei geprüften auszubildenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären; § 31 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung und im Fall eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

§ 29 Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die Leistungen in den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung sind wie folgt mit Noten zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Zur Ermittlung
1.
der Note bei Bewertung einer staatlichen Prüfungsleistung durch mehrere Mitglieder des staatlichen Prüfungsausschusses oder
2.
der Gesamtnote
a)
bei mehreren Prüfungsleistungen innerhalb eines Teils der staatlichen Prüfung oder
b)
der staatlichen Prüfung
werden jeweils die Zahlenwerte der einzelnen Noten zusammengezählt und durch die Zahl der Noten geteilt. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma; die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils entsprechend § 30 Abs. 3 zugeordnet.

§ 30 Vornote und Gesamtnote

(1) Die Vornoten werden von dem vorsitzenden Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses festgelegt. Die Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Leistungsfelder II. und V. der Anlage 2 Teil A gebildet. Die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist die Note gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3.
(2) Die Vornoten werden bei der Bildung der Noten des schriftlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung jeweils mit einem Anteil von 40 v. H. berücksichtigt.
(3) Die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach § 23 bildet das vorsitzende Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses aus dem arithmetischen Mittel der Note der Aufsichtsarbeit und der Vornote für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung nach § 30 Absatz 1 und 2. Die Gesamtnote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nach § 24 bildet das vorsitzende Mitglied aus dem arithmetischen Mittel der Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung und der Vornote für die praktische Ausbildung nach § 30 Absatz 1 und 2. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma; die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils wie folgt zugeordnet:
sehr gut (1) bei einem Wert von 1,0 bis 1,4;
gut (2) bei einem Wert von 1,5 bis 2,4;
befriedigend (3) bei einem Wert von 2,5 bis 3,4;
ausreichend (4) bei einem Wert von 3,5 bis 4,4;
mangelhaft (5) bei einem Wert von 4,5 bis 5,4;
ungenügend (6) bei einem Wert von 5,5 bis 6,0.

§ 31 Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 20 Abs. 2 vorgeschriebenen Prüfungsteile mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die geprüfte auszubildende Person von dem vorsitzenden Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jeder Teil der staatlichen Prüfung, in dem die geprüfte auszubildende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat, kann einmal wiederholt werden.
(4) Hat die geprüfte auszubildende Person den praktischen Teil der staatlichen Prüfung oder alle Teile zu wiederholen, darf sie zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem vorsitzenden Mitglied des staatlichen Prüfungsausschusses bestimmt wird. In der weiteren Ausbildung, soweit sie sich auch auf die praktische Ausbildung erstreckt, ist eine Praxisanleitung gemäß § 4 Abs. 1 sicherzustellen. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens nach sechs Monaten abgeschlossen werden; in begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 32 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

Auf Antrag hat die zuständige Behörde der geprüften auszubildenden Person nach Abschluss der staatlichen Prüfung Einsicht in ihre Unterlagen der staatlichen Prüfung zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre und Anträge auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Teil 4 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 33 Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach den §§ 34 bis 36 dieser Verordnung. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 34 Voraussetzungen für Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vor, stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 1 aus. Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zum Führen der Berufsbezeichnung ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.
(2) Eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn die antragstellende Person eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet und
1.
die Prüfung des Sanitätslehrgangs I und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
2.
die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamtin oder Sanitätsbeamter bei der Bundespolizei oder
3.
eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes der Bundesrepublik Deutschland
bestanden hat.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung für die Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach § 3 nicht abgeschlossen war.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(5) Auf die Erlaubnis kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
(6) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
1.
gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zum Führen der Berufsbezeichnung ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder
2.
nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist oder
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und die betreffende Person sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder
4.
sich ergibt, dass die betreffende Person nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist.
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(7) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens einem Jahr vorgeschrieben ist, gilt als Erlaubnis nach § 33.

§ 35 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP) vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Teils 2 Abschnitt 1 anzuwenden. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen elektronisch erfolgen kann.

Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen

§ 36 Dienstleistungserbringende Person

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 35 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1.
die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
2.
wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgeübt haben,
dürfen als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung vom 7. Juni 2016 vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung ist die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder eines Ruhens der Erlaubnis, die sich auf die Tatbestände nach § 34 Abs. 1 Satz Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieser Verordnung zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die dienstleistungserbringende Person folgende Bescheinigungen vorzulegen:
1.
Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
Berufsqualifikationsnachweis,
3.
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass die dienstleistungserbringende Person die Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person eine dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und
4.
eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. Die §§ 9, 10 und 11 des BQFGRP gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der nach Verordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine staatliche Eignungsprüfung.
(4) Die zuständige Behörde hat die dienstleistungserbringende Person bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung nach Absatz 3 binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer staatlichen Nachprüfung zu unterrichten und ihr oder ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihr oder ihm verlangt, eine staatliche Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine staatliche Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die dienstleistungserbringende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. Erhält die dienstleistungserbringende Person innerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieser Verordnung den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers aufgrund einer Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen von der zuständigen Behörde darüber auszustellen, dass
1.
sie als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder er als Gesundheits- und Krankenpflegehelfer rechtmäßig niedergelassen sind und ihr oder ihm die Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
sie oder er über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

§ 37 Verwaltungszusammenarbeit bei der Dienstleistungserbringung

Im Fall von berechtigten Zweifeln ist die zuständige Behörde berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat die zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 38 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person

Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Sinne des § 36 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieser Verordnung die gleichen Rechte und Pflichten wie Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die über eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 verfügen. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde nach § 39 unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.

Teil 6 Sonstige Bestimmungen

§ 39 Zuständige Behörde

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung.

§ 40 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz findet auf die in dieser Verordnung geregelte Ausbildung keine Anwendung.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Rheinland-Pfalz durch die zuständige Behörde erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 33 Abs.1.
(2) Eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 kann unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn die antragstellende Person vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet und
1.
die staatliche Prüfung des Sanitätslehrganges I und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
2.
die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamtin oder Sanitätsbeamter bei der Bundespolizei oder
3.
eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes der Bundesrepublik Deutschland
bestanden hat.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Rheinland-Pfalz begonnene Ausbildung als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer wird nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), abgeschlossen. Nach Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und dem Bestehen der staatlichen Prüfung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 erteilt. Wurde die Ausbildung nach Satz 1 in Rheinland-Pfalz vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 auf Antrag eine Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 erteilt. Wurde die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 auf Antrag eine Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 erteilt.

§ 42 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen

(1) Schulen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wurde oder wird. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen wird. Gleiches gilt für staatliche Anerkennungen von Schulen aufgrund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467).
(2) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
1.
eine Schule im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 leiten oder als Lehrkräfte an einer solchen Schule unterrichten oder
2.
die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, ohne eine Schule im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 zu leiten oder als Lehrkräfte an einer solchen Schule zu unterrichten.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 2. September 2019 Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Sabine Bätzing-Lichtenthäler

Anlage 1

(zu § 34 Abs. 1 Satz 2)
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Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2)
A. Theoretischer und praktischer Unterricht Leistungsfelder, die zur selbstständigen Wahrnehmung insbesondere folgender Tätigkeiten befähigen:
I Grundpflegerische Maßnahmen in stabilen Pflegesituationen sicher durchführen.
II Im Pflegeprozess bei der Erstellung von Biografie und Pflegeplanung unterstützend mitwirken, den Pflegebericht fortschreiben und die eigenen Tätigkeiten selbstständig dokumentieren.
III Kontakte mit pflegebedürftigen Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, Ressourcen erkennen und aktivierend in die Pflegehandlung einbeziehen.
IV Pflegebedürftige Menschen bei der Lebensgestaltung im Alltag unter Beachtung der Lebensgeschichte, der Kultur und der Religion unterstützen.
V Notfallsituationen und Veränderungen der Pflegesituation durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen und angemessen handeln.
VI Mit anderen Berufsgruppen unter Reflektion der Situation und der eigenen Rolle zusammenarbeiten.
Kompetenzfelder, die dazu befähigen unter Anleitung und Überwachung von Pflegefachkräften insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:
VII Bei der Durchführung ärztlich veranlasster therapeutischer und diagnostischer Verrichtungen mitwirken (insbesondere Kontrolle von Vitalzeichen; Medikamentengabe; subkutane Injektionen; Inhalationen; Einreibungen; An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen).
VIII Menschen in der Endphase des Lebens unterstützend begleiten und pflegen.
Stundenzahl insgesamt 700
B. Praktische Ausbildung Stundenzahl
1. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe für Menschen in der stationären Akut- oder Langzeitversorgung. 740
2. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe für Menschen in der ambulanten Versorgung. 110
Stundenzahl insgesamt 850

Anlage 3

(zu § 9 Abs. 3)
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Anlage 4

(zu § 31 Abs. 2 Satz 1)
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