HLbGDV
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Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV) Vom 28. September 2011

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV) Vom 28. September 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 217)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV) vom 28. September 201101.11.2011
Eingangsformel01.11.2011
Inhaltsverzeichnis26.05.2022
ERSTER TEIL - Studienseminare01.01.2013
§ 1 - Aufgaben der Studienseminare26.05.2022
§ 2 - Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars26.05.2022
§ 3 - Rechtsstellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars05.04.2018
§ 4 - Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten sowie der Mentorinnen und Mentoren26.05.2022
§ 5 - Vollversammlungen26.05.2022
§ 6 - Seminarrat26.05.2022
ZWEITER TEIL - Allgemeine Bestimmungen26.05.2022
§ 6a - Standards für die Lehrkräftebildung26.05.2022
§ 7 - Regelungsbereich01.01.2013
§ 8 - Prüfungsgremium und Prüfungsausschuss26.05.2022
§ 9 - Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen26.05.2022
§ 10 - Niederschrift26.05.2022
§ 11 - Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit26.05.2022
§ 11a - Nachteilsausgleich26.05.2022
§ 12 - Täuschungsversuche bei der Zulassung zur Prüfung26.05.2022
§ 13 - (aufgehoben)26.05.2022
§ 14 - Prüfungsakte01.01.2013
DRITTER TEIL - Wissenschaftliche Ausbildung01.11.2011
Erster Abschnitt - Studium01.11.2011
§ 15 - Kompetenzen und Inhalte26.05.2022
§ 16 - Modulstruktur09.07.2013
§ 17 - Arbeitsaufwand01.01.2013
§ 18 - Leistungspunkte26.05.2022
§ 19 - Praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums26.05.2022
§ 20 - Ordnungen und Modulabschlussprüfungen26.05.2022
§ 21 - Betriebspraktikum26.05.2022
§ 22 - (aufgehoben)26.05.2022
Zweiter Abschnitt - Erste Staatsprüfung01.11.2011
§ 23 - Meldung und Zulassung26.05.2022
§ 24 - Inhaltliche Anforderungen26.05.2022
§ 25 - Wissenschaftliche Hausarbeit26.05.2022
§ 26 - Klausuren26.05.2022
§ 27 - Mündliche Prüfung26.05.2022
§ 28 - Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen01.01.2013
VIERTER TEIL - Pädagogischer Vorbereitungsdienst26.05.2022
Erster Abschnitt - Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst01.11.2011
§ 29 - Voraussetzungen26.05.2022
§ 30 - Bewerbung, Antrag26.05.2022
§ 31 - Auswahl nach Eignung und Leistung26.05.2022
§ 32 - Härtefälle26.05.2022
§ 33 - Wartefälle26.05.2022
§ 34 - Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze26.05.2022
§ 35 - Zulassung26.05.2022
§ 36 - Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte26.05.2022
§ 37 - Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst26.05.2022
§ 38 - Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern26.05.2022
§ 39 - Zuweisung zu den Ausbildungsschulen26.05.2022
§ 40 - Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule26.05.2022
Zweiter Abschnitt - Ausbildung26.05.2022
§ 41 - Ziele und Inhalte26.05.2022
§ 42 - Ausbildungsdauer26.05.2022
§ 43 - Umfang und Gestaltung26.05.2022
§ 44 - Module und Modulbewertung26.05.2022
§ 45 - Ausbildungsveranstaltungen26.05.2022
§ 46 - (aufgehoben)26.05.2022
§ 47 - Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters26.05.2022
Dritter Abschnitt - Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern01.11.2011
§ 48 - Meldung und Zulassung26.05.2022
§ 49 - Zeitpunkt und Organisation26.05.2022
§ 50 - Unterrichtspraktische Prüfung26.05.2022
§ 51 - Mündliche Prüfung26.05.2022
FÜNFTER TEIL - Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtung09.07.2013
§ 52 - Erwerb der Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen01.01.2013
SECHSTER TEIL - Besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation01.11.2011
§ 53 - Zulassungsvoraussetzungen26.05.2022
§ 54 - Aufgaben und Zuständigkeiten26.05.2022
§ 55 - Zulassung zum Auswahlverfahren26.05.2022
§ 56 - Vorbereitung des Auswahlverfahrens26.05.2022
§ 57 - Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung06.04.2023
§ 58 - Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase26.05.2022
§ 59 - Qualifizierungsauflagen26.05.2022
§ 60 - Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss26.05.2022
§ 61 - Ablauf des Prüfungsverfahrens26.05.2022
§ 62 - Teile der Prüfung25.03.2021
§ 63 - Bewertung26.05.2022
§ 64 - Zeugnis26.05.2022
§ 65 - Sonderregelungen26.05.2022
§ 65a - Besondere Regelungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen26.05.2022
SIEBTER TEIL - Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus EU-Mitgliedstaaten26.05.2022
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.11.2011
§ 66 - Anerkennungsverfahren26.05.2022
§ 67 - Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung26.05.2022
Zweiter Abschnitt - Anpassungslehrgang01.11.2011
§ 68 - Zweck26.05.2022
§ 69 - Organisation26.05.2022
§ 70 - Bewertung26.05.2022
§ 71 - Beendigung des Anpassungslehrgangs05.04.2018
Dritter Abschnitt - Eignungsprüfung01.11.2011
§ 72 - Prüfungsausschuss26.05.2022
§ 73 - Teile der Prüfung01.01.2013
§ 74 - Bestehen, Bescheid26.05.2022
ACHTER TEIL - Fortbildung der Lehrkräfte01.11.2011
§ 75 - Qualifizierungsportfolio26.05.2022
§ 76 - Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote26.05.2022
NEUNTER TEIL - Weiterbildung01.11.2011
Erster Abschnitt - Angebote der Weiterbildung01.11.2011
§ 77 - Angebote der Weiterbildung26.05.2022
Zweiter Abschnitt - Zusatzprüfungen zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt01.11.2011
§ 78 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen26.05.2022
§ 79 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen26.05.2022
§ 80 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen26.05.2022
§ 81 - Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik26.05.2022
ZEHNTER TEIL - Verarbeitung personenbezogener Daten26.05.2022
§ 81a - Grundsätze der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten26.05.2022
§ 81b - Datenübermittlung26.05.2022
§ 81c - Aufbewahrungsfristen26.05.2022
ELFTER TEIL - Übertragung von Befugnissen, Übergangs- und Schlussbestimmungen26.05.2022
§ 82 - Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbenen Befähigungen26.05.2022
§ 83 - Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzen26.05.2022
§ 84 - Aufhebung bisheriger Vorschriften12.03.2013
§ 85 - Übergangsvorschrift26.05.2022
§ 86 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.05.2022
Anlage 1 - Verarbeitung personenbezogener Daten26.05.2022
Anlage 2 - Aufbewahrungsfristen26.05.2022
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2 und 4, des § 4 Abs. 8, des § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3, des § 13 Abs. 11, der §§ 16, 34, 40, 40a Abs. 3, des § 41 Abs. 7, des § 42 Abs. 4, der §§ 54, 57a, 61 Abs. 4, des § 65 Abs. 3 sowie des § 66 Abs. 6 jeweils in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 258), verordnet die Kultusministerin:
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Studienseminare
§ 1Aufgaben der Studienseminare
§ 2Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars
§ 3Rechtsstellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars
§ 4Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten sowie der Mentorinnen und Mentoren
§ 5Vollversammlungen
§ 6Seminarrat
ZWEITER TEIL Allgemeine Bestimmungen
§ 6aStandards für die Lehrkräftebildung
§ 7Regelungsbereich
§ 8Prüfungsgremium und Prüfungsausschuss
§ 9Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen
§ 10Niederschrift
§ 11Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit
§ 11aNachteilsausgleich
§ 12Täuschungsversuche bei der Zulassung zur Prüfung
§ 13(aufgehoben)
§ 14Prüfungsakte
DRITTER TEIL Wissenschaftliche Ausbildung
Erster Abschnitt Studium
§ 15Kompetenzen und Inhalte
§ 16Modulstruktur
§ 17Arbeitsaufwand
§ 18Leistungspunkte
§ 19Praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums
§ 20Ordnungen und Modulabschlussprüfungen
§ 21Betriebspraktikum
§ 22(aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Erste Staatsprüfung
§ 23Meldung und Zulassung
§ 24Inhaltliche Anforderungen
§ 25Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 26Klausuren
§ 27Mündliche Prüfung
§ 28Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen
VIERTER TEIL Pädagogischer Vorbereitungsdienst
Erster Abschnitt Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst
§ 29Voraussetzungen
§ 30Bewerbung, Antrag
§ 31Auswahl nach Eignung und Leistung
§ 32Härtefälle
§ 33Wartefälle
§ 34Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze
§ 35Zulassung
§ 36Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte
§ 37Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst
§ 38Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
§ 39Zuweisung zu den Ausbildungsschulen
§ 40Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule
Zweiter Abschnitt Ausbildung
§ 41Ziele und Inhalte
§ 42Ausbildungsdauer
§ 43Umfang und Gestaltung
§ 44Module und Modulbewertung
§ 45Ausbildungsveranstaltungen
§ 46(aufgehoben)
§ 47Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters
Dritter Abschnitt Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
§ 48Meldung und Zulassung
§ 49Zeitpunkt und Organisation
§ 50Unterrichtspraktische Prüfung
§ 51Mündliche Prüfung
FÜNFTER TEIL Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtung
§ 52Erwerb der Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen
SECHSTER TEIL Besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation
§ 53Zulassungsvoraussetzungen
§ 54Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 55Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 56Vorbereitung des Auswahlverfahrens
§ 57Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung
§ 58Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase
§ 59Qualifizierungsauflagen
§ 60Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss
§ 61Ablauf des Prüfungsverfahrens
§ 62Teile der Prüfung
§ 63Bewertung
§ 64Zeugnis
§ 65Sonderregelungen
§ 65aBesondere Regelungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen
SIEBTER TEIL Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus EU-Mitgliedstaaten
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 66Anerkennungsverfahren
§ 67Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung
Zweiter Abschnitt Anpassungslehrgang
§ 68Zweck
§ 69Organisation
§ 70Bewertung
§ 71Beendigung des Anpassungslehrgangs
Dritter Abschnitt Eignungsprüfung
§ 72Prüfungsausschuss
§ 73Teile der Prüfung
§ 74Bestehen, Bescheid
ACHTER TEIL Fortbildung der Lehrkräfte
§ 75Qualifizierungsportfolio
§ 76Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote
NEUNTER TEIL Weiterbildung
Erster Abschnitt Angebote der Weiterbildung
§ 77Angebote der Weiterbildung
Zweiter Abschnitt Zusatzprüfungen zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt
§ 78Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen
§ 79Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen
§ 80Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen
§ 81Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik
ZEHNTER TEIL Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 81aGrundsätze der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 81bDatenübermittlung
§ 81cAufbewahrungsfristen
ELFTER TEIL Übertragung von Befugnissen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 82Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbenen Befähigungen
§ 83Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzen
§ 84Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 85Übergangsvorschriften
§ 86Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Verarbeitung personenbezogener Daten
Anlage 2 Aufbewahrungsfristen

ERSTER TEIL Studienseminare

§ 1 Aufgaben der Studienseminare

Die Studienseminare organisieren die ihnen übertragenen Aufgaben in der Lehrkräftebildung, führen sie durch und werten diese aus. Sie kooperieren dabei mit geeigneten Einrichtungen.

§ 2 Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars übt gegenüber den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern und gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten aus:
1.
Abnahme des Diensteides oder Gelöbnisses nach § 47 des Hessischen Beamtengesetzes,
2.
Führung der beim Studienseminar aufzubewahrenden Personal-Teilakten und die Gewährung der Einsichtnahme nach § 89 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
3.
Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst nach § 68 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
4.
Genehmigung der Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110),
5.
Entgegennahme der Meldung von Dienstunfällen und die Untersuchung derselben nach § 37 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430),
6.
Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag der Beamtin oder des Beamten,
7.
Entgegennahme des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der schriftlichen Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand und
8.
Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist befugt
1.
zum Abschluss von Kooperationsverträgen im Namen des Landes Hessen, die der Erfüllung von Aufgaben des Studienseminars dienen, und
2.
zur Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden; die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts und die Regelungen über Studiengenehmigungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen Weisungen des Kultusministeriums und der Hessischen Lehrkräfteakademie und gegen Beschlüsse des Seminarrats. Die Beschäftigten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr. Die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt.

§ 3 Rechtsstellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

(1) Die Amtsgeschäfte der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars werden im Verhinderungsfalle von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter geführt. Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter kann Aufgaben einer hauptamtlichen Ausbilderin oder eines hauptamtlichen Ausbilders wahrnehmen.
(2) Bei Abwesenheit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars durch eine hauptamtliche Ausbilderin oder einen hauptamtlichen Ausbilder vertreten, die oder der in der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder für zwei Jahre gewählt wird.

§ 4 Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten sowie der Mentorinnen und Mentoren

(1) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder werden neben der Tätigkeit in der Ausbildung im Rahmen des pädagogischen Vorbereitungsdienstes als Lehrkräfte zur Unterrichtstätigkeit in Schulen herangezogen und führen Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte, andere Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte durch. Ihnen dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Zum Zweck der Unterrichtstätigkeit werden die Ausbilderinnen und Ausbilder an eine oder mehrere Schulen abgeordnet.
(2) Bei Bedarf beauftragt die Hessische Lehrkräfteakademie auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben. Sie werden im Umfang der Ausbildungsverpflichtung an das Studienseminar abgeordnet. Hinsichtlich ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten stehen sie im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern gleich. Die Anrechnung auf die Pflichtstunden der als Ausbildungsbeauftragte tätigen Lehrkräfte ergibt sich im Einzelfall aus der inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung der jeweils übertragenen Ausbildungsaufgaben. Für Ausbildungsbeauftragte gilt im Übrigen Abs. 1 entsprechend.
(3) Auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bestimmt die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen für mindestens ein Halbjahr eine anleitende Lehrkraft als Mentorin oder Mentor. Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte können im begründeten Ausnahmefall als Lehrkräfte an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

§ 5 Vollversammlungen

(1) An jedem Studienseminar werden eingerichtet:
1.
die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder und
2.
die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.
Die Vollversammlungen sind jeweils von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss die jeweilige Vollversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird. Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Vollversammlungen sind auf der nächsten Sitzung des Seminarrats zu beraten.
(2) Der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder gehören an:
1.
die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars,
3.
die hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder und
4.
die Ausbildungsbeauftragten.
Die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder hat folgende Aufgaben:
1.
Erörterung des Arbeitsprogramms, der Ausbildungsorganisation und der Verwendung der finanziellen Mittel,
2.
Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,
3.
Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,
4.
Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen,
5.
Wahl von fünf Personen als Mitglieder und fünf Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats und
6.
Wahl der hauptamtlichen Ausbilderin oder des hauptamtlichen Ausbilders als Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.
Bei der Wahl nach Satz 2 Nr. 5 kann jede und jeder Wahlberechtigte fünf Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.
(3) Der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an, die an dem jeweiligen Studienseminar den pädagogischen Vorbereitungsdienst ableisten oder an einem Anpassungslehrgang nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei Errichtung eines neuen Studienseminars beruft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die erste Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein. Die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst hat folgende Aufgaben:
1.
Erörterung des Arbeitsprogramms und der Ausbildungsorganisation,
2.
Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,
3.
Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,
4.
Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und
5.
Wahl von sechs Personen als Mitglieder und sechs Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats.
Bei der Wahl nach Satz 4 Nr. 5 kann jede oder jeder Wahlberechtigte sechs Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.
(4) Die Vollversammlungen können im begründeten Ausnahmefall und nach Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie auch in elektronischer Form durchgeführt werden.

§ 6 Seminarrat

(1) Der Seminarrat setzt sich aus der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzender oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem und den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 gewählten elf Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit des Seminarrats beträgt jeweils ein Jahr.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Seminarrat berät und beschließt
1.
über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der Ausbildung (Planung, Durchführung und Evaluation der Module und Ausbildungsveranstaltungen, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung des Studienseminars),
2.
über Empfehlungen für die Verwendung der dem Studienseminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen.
(3) Der Seminarrat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, einzuberufen. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Seminarratsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.
(4) Die Sitzungen des Seminarrates können im begründeten Ausnahmefall und nach Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie auch in elektronischer Form durchgeführt werden.

ZWEITER TEIL Allgemeine Bestimmungen

§ 6a Standards für die Lehrkräftebildung

Der Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 16. Mai 2019 zu den Standards für die Lehrerbildung ist verbindliche Grundlage für die Lehrkräfteausbildung.

§ 7 Regelungsbereich

Für Prüfungen nach dieser Verordnung gelten die Regelungen dieses Teils, wenn nicht durch Gesetz oder durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen, Modulprüfungen und Überprüfungen sind keine Prüfungen im Sinne von Satz 1.

§ 8 Prüfungsgremium und Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsgremiums nach § 18 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder des Prüfungsausschusses nach § 44 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich. Das Prüfungsgremium oder der Prüfungsausschuss berät und beschließt nicht öffentlich. Es oder er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Alle bei Beratungen und Beschlüssen des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses sowie bei Prüfungen Anwesenden sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
(3) Die oder der Vorsitzende muss Beschlüssen widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen ist eine erneute Beschlussfassung oder Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird der Beschluss oder die Entscheidung aufrechterhalten und bleibt die oder der Vorsitzende bei ihrer oder seiner abweichenden Auffassung, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.

§ 9 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen

(1) Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums und der Hessischen Lehrkräfteakademie dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein:
1.
Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder
2.
Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat.
Während der Beratungen des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen.
(3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.

§ 10 Niederschrift

(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der der wesentliche Inhalt, der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind. Sie enthält insbesondere:
1.
die Bezeichnung der Prüfung und die Art der Durchführung,
2.
die Bezeichnung des Lehramts oder der Lehrbefähigung und der Fächer oder Fachrichtungen, auf die sich die Prüfung bezieht,
3.
den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten,
4.
die Namen und Amtsbezeichnungen der Mitglieder des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses,
5.
die Namen und gegebenenfalls Amtsbezeichnungen weiterer anwesender Personen,
6.
Beginn und Ende der einzelnen Prüfungsteile,
7.
gegebenenfalls einen Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen,
8.
Einzelbewertungen und Gesamtbewertung und
9.
Angaben über besondere Vorkommnisse.
(2) Die einzelnen Teile der Niederschrift werden von der jeweiligen Protokollantin oder dem jeweiligen Protokollanten unterzeichnet. Die Gesamtbewertung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Erteilte Bewertungen dürfen nicht mehr geändert werden und sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten vom Prüfungsgremium oder vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

§ 11 Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit

(1) Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Prüfung durch Fragen fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat sich aufgrund von Krankheit prüfungsunfähig fühlt. Erklärt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat, sie oder er fühle sich prüfungsunfähig, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Kalendertagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat
1.
wegen Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder
2.
aus einem anderen nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Grund mit Zustimmung der Hessischen Lehrkräfteakademie
von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Fall des Satz 2 Nr. 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Kalendertagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(3) Eine Verhinderung an der Prüfungsteilnahme hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat der Hessischen Lehrkräfteakademie unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund oder versäumt sie oder er die Mitteilung nach Satz 1, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) oder, falls eine Bewertung nach § 24 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nicht vorgesehen ist, als „nicht bestanden“ bewertet. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

§ 11a Nachteilsausgleich

(1) Auf Antrag einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, wie zum Beispiel einem Armbruch, oder mit einer Behinderung ist ein der Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, über Abweichungen von Vorschriften über das jeweilige Prüfungsverfahren.
(3) Formen des Nachteilsausgleiches sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
1.
verlängerte Bearbeitungszeiten,
2.
Zulassung von Pausenzeiten,
3.
Bereitstellung oder Zulassung spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Computer ohne Rechtschreibprüfung, Audiohilfen, Schreibhilfen bei orthopädischen Beeinträchtigungen, Schreib- oder Lesehilfen bei Sehbeeinträchtigungen,
4.
Anpassung der räumlichen Bedingungen, wie zum Beispiel Bereitstellung eines Einzelarbeitsplatzes in einem gesonderten Raum oder die Bereitstellung eines Stehpultes.
(4) Die fachlichen Anforderungen an die jeweilige Prüfung bleiben unberührt.

§ 12 Täuschungsversuche bei der Zulassung zur Prüfung

(1) Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, die oder der hinsichtlich ihrer oder seiner Vorleistungen, die bei der Zulassung zur Prüfung bedeutsam waren, täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.
(2) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, ist die Prüfung nachträglich nicht bestanden und das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 Prüfungsakte

(1) Über jede Prüfung wird eine Prüfungsakte geführt. Sie enthält sämtliche für die Prüfung bedeutsamen Unterlagen. Dies sind insbesondere:
1.
die Meldeunterlagen,
2.
die Niederschriften und
3.
gegebenenfalls die schriftlichen Entwürfe zu Lehrproben.
(2) Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten gelten die allgemeinen Bestimmungen.

DRITTER TEIL Wissenschaftliche Ausbildung

Erster Abschnitt Studium

§ 15 Kompetenzen und Inhalte

(1) Im Studium für alle Lehrämter werden grundlegende berufliche Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beratung, Lerndiagnostik und Evaluation in den Fachwissenschaften, den Fachdidaktiken, den Bildungswissenschaften und den schulpraktischen Studien erworben. Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.
(2) Zentrale Kompetenzen in den Fachwissenschaften sind:
1.
Struktur, Konzepte und Inhalte der jeweiligen Disziplin kennen und erörtern sowie fachliche Fragen selbst entwickeln,
2.
Forschungsmethoden der Disziplin beschreiben, anwenden und bewerten,
3.
fachwissenschaftliche Begriffs-, Modell- und Theoriebildung sowie deren Systematik kennen und ihren Stellenwert reflektieren,
4.
Forschungsergebnisse angemessen darstellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen Bedeutung einschätzen,
5.
interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen,
6.
sich in neue, für das Unterrichtsfach relevante Entwicklungen der Disziplin selbstständig einarbeiten,
7.
fachwissenschaftliche und gegebenenfalls fachpraktische Fragestellungen, Methoden, Theorien, Forschungsergebnisse und Inhalte in Bezug auf das spätere Berufsfeld einschätzen und
8.
fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das jeweilige Lehramt erwerben und anwenden.
(3) Zentrale Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind:
1.
die Bildungsziele des Faches und der beteiligten Fächer begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und historischen Kontext darstellen und reflektieren,
2.
fachdidaktische Theorien und die fachdidaktische Forschung für Lehren und Lernen kennen und darstellen,
3.
fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von fachlichen Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe umsetzen und mit Methoden der empirischen Unterrichtsforschung auswerten und weiter entwickeln,
4.
schulische und außerschulische fachbezogene Praxisfelder erfassen und kritisch analysieren,
5.
die Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern theoretisch analysieren und empirisch beschreiben,
6.
Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung darstellen und reflektieren,
7.
fachspezifische Lernschwierigkeiten analysieren und exemplarisch erläutern sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen,
8.
Konzepte der Medienpädagogik kennen sowie den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien, von Schulbüchern, digitalen Lehrwerken sowie Lehr- und Lernprogrammen und anderen Medien in fachlichen Lehr- und Lernprozessen analysieren und begründen und
9.
Persönlichkeits- und Rollentheorien kennen und für das spezifische Unterrichtshandeln als Fachlehrerin oder Fachlehrer weiterentwickeln.
(4) Zentrale Kompetenzen in den Bildungswissenschaften sind:
1.
Bildungstheorien und ihr Verhältnis zu Gesellschaftstheorien kennen und Erziehungs- und Bildungsstandards danach einschätzen,
2.
Methoden und Ergebnisse der Jugend- und Bildungsforschung sowie der Entwicklungspsychologie kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln reflektieren,
3.
Verfahren und Ziele von Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Evaluation und Qualitätssicherung darstellen und einschätzen,
4.
Schule, Schulsystem und Beruf der Lehrkraft in historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen darstellen und reflektieren,
5.
Lernstrategien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung analysieren, begründen und bewerten,
6.
Vermittlungs- und Interaktionsprozesse für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule unter verschiedenen Bedingungen analysieren, darstellen und reflektieren,
7.
den Einsatz digitaler Medien pädagogisch begründen, didaktisch reflektieren und argumentativ vertreten,
8.
Prozesse und Maßnahmen der Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung und Bildung beschreiben und einschätzen,
9.
Heterogenität mit diagnostischen Mitteln erfassen und reflektieren,
10.
Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten,
11.
demokratische Werte und Normen sowie deren Vermittlung kennen und reflektieren,
12.
Wirkung menschlichen Handelns auf zukünftige Generationen und andere Regionen der Welt reflektieren und nachhaltige Handlungsansätze argumentativ vertreten und
13.
Erziehungsprozesse zur Förderung wissens- und werturteilbasierter Verantwortungsübernahme in der Gesellschaft kennen und reflektieren.
Im Übrigen gelten für die Bildungswissenschaften die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossenen Standards und Kompetenzen für die Bildungswissenschaften.
(5) Kompetenzen werden im Zusammenhang mit Inhalten und Methoden erworben. Kompetenzen, Inhalte und Methoden sind in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 675), in der jeweils geltenden Fassung, in einem Kerncurriculum auszuweisen. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen Bildungsstandards für den Unterricht und die vom Kultusministerium mit Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Lehrpläne und Kerncurricula für die Unterrichtsfächer bilden den Orientierungsrahmen für die Festlegung der Inhalte von Modulen.

§ 16 Modulstruktur

(1) Die zu beschreibenden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind in der Regel im Verhältnis von zwei zu eins über die gesamte Studiendauer festzulegen.
(2) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden nach folgenden Kriterien beschrieben:
1.
Kompetenzen,
2.
Thema und Inhalt,
3.
Organisationsformen,
4.
Voraussetzungen für die Teilnahme,
5.
Arbeitsaufwand,
6.
Leistungspunkte,
7.
Art der Prüfungen,
8.
Dauer des Moduls und Angebotsturnus und
9.
Verwendbarkeit des Moduls in Lehramtsstudiengängen und anderen Studiengängen.
Die oder der Modulverantwortliche oder die koordinierende Stelle, die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner sind jeweils aktuell auszuweisen.
(3) Die Hochschulen legen fest, in welchem zeitlichen Turnus ein Modul angeboten wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die durchgängige Studierbarkeit eines Studiengangs gegeben ist.

§ 17 Arbeitsaufwand

(1) Der Arbeitsaufwand wird durch den Zeitaufwand der Studierenden für das Präsenzstudium in direktem Kontakt mit Lehrenden der Universität und den Arbeitsstunden für aus dem Studium resultierende Aufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, weiteres Selbststudium, Hausarbeiten oder Prüfungsvorbereitungen bestimmt.
(2) Der Arbeitsaufwand der Studierenden für die aus dem Studium resultierenden Aufgaben wird der Präsenzzeit hinzugerechnet. Das Verhältnis der beiden Anteile für den gesamten Arbeitsaufwand nach Abs. 1 beträgt in der Regel zwei zu eins. Sonderregelungen zum Arbeitsaufwand, zum Beispiel in den Naturwissenschaften oder in Fächern mit hohen fachpraktischen Anteilen, können in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten getroffen werden.
(3) Der gesamte kalkulierte Arbeitsaufwand beträgt einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden im Semester oder 1 800 Stunden im Studienjahr. Bei einem Teilzeitstudium ist der Arbeitsaufwand entsprechend anteilig zu bestimmen.

§ 18 Leistungspunkte

(1) Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden. In der Regel können 30 Leistungspunkte pro Semester erworben werden.
(2) In den Lehramtsstudiengängen für die Grundschule und die Hauptschule und Realschule sind insgesamt 180, für die übrigen Lehramtsstudiengänge insgesamt 240 Leistungspunkte nachzuweisen.
(3) In den Bildungswissenschaften sind in der Regel 60 Leistungspunkte nachzuweisen.
(4) Fachdidaktische und fachwissenschaftliche Studienanteile können in je eigenständigen Modulen oder gemeinsam in ein Modul integriert organisiert werden. Der Studienanteil in den Fachdidaktiken soll in der Regel mit 60 Leistungspunkten gewichtet werden.
(5) Die Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sind keine Studienanteile. Der Arbeitsaufwand hierfür entspricht insgesamt 30 Leistungspunkten nach Abs. 1 Satz 1. Dieser Arbeitsaufwand ist im Zeugnis der Ersten Staatsprüfung zusätzlich zu den Leistungspunkten nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auszuweisen.

§ 19 Praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums

(1) In der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nach § 15 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nehmen die Studierenden am gesamten Schulleben teil. Hierzu gehören neben Hospitationen insbesondere eigene Unterrichtsversuche unter Anleitung von schulischen Betreuerinnen und Betreuern und Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Konferenzen, Elternabende, Wandertage, Schulfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte. Die Studierenden erhalten Einblick in die Tätigkeit von Lehrkräften als Führungskräfte. Sie übernehmen daher auch ausbildungsrelevante Aufgaben aus den Bereichen Unterstützung der Schulleitung und der Fachgebiete, individuelle Förderung, Medien und Mitgestaltung der Selbstständigkeit von Schule. Die Studierenden dürfen nicht für Vertretungsunterricht herangezogen werden.
(2) Die Betreuerinnen und Betreuer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums leiten die Studierenden in der Schule bei der Vorbereitung und Durchführung von Unterrichtsversuchen an und beraten die Studierenden systematisch zu ihrem Lernfortschritt. Hierzu erhalten diese Betreuerinnen und Betreuer Fortbildungsangebote durch Hochschulen und Studienseminare.
(3) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums wird durch Veranstaltungen der Hochschulen, insbesondere in den Bildungswissenschaften und Didaktiken, vorbereitet, begleitet und ausgewertet.
(4) Für die Teilnahme an Prüfungen der Hochschule sind die Studierenden von ihrer Anwesenheitspflicht in der Schule befreit. Entsprechende Termine sind der Schule seitens der Studierenden rechtzeitig anzuzeigen.
(5) Die Zuweisung an die Praktikumsschulen erfolgt durch die Hochschulen. Studierende können grundsätzlich nicht Schulen zugewiesen werden, die sie selbst besucht haben.
(6) Mit jeder und jedem Studierenden wird nach Beendigung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums in einer Auswertungsveranstaltung ein Beratungs- und Reflexionsgespräch durch die Praktikumsbetreuerin oder den Praktikumsbetreuer der Hochschule geführt. Hierin ist die Eignung für den Beruf der Lehrkraft zu thematisieren. Die Praktikumsschule stellt der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer einen schriftlichen Würdigungsbeitrag über die Leistungen der oder des Studierenden in den Bereichen nach Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung.
(7) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums ist ein Pflichtmodul der Lehramtsstudiengänge mit 30 Leistungspunkten nach § 18 Abs. 1, wobei zehn Leistungspunkte auf das Grundpraktikum und 20 Leistungspunkte auf das Praxissemester entfallen; eine Abweichung von dieser Verteilung der Leistungspunkte ist im Umfang von bis zu vier Leistungspunkten möglich, wenn die jeweilige Studien- oder Praktikumsordnung dies vorsieht. Diese Leistungspunkte sind den Bildungswissenschaften und den Didaktiken zuzuordnen. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage eines von der oder dem Studierenden zu erstellenden Praktikumsberichts, in dem die Erfahrungen des Praxissemesters kriteriengeleitet dargestellt werden. Wenn eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung der Hochschule oder aus Gründen, die von ihr oder ihm zu vertreten sind, ihrer oder seiner Anwesenheitspflicht an der Praktikumsschule nicht nachkommt, ist die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums nicht bestanden.
(8) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums kann im Grundpraktikum oder im Praxissemester an Schulen im europäischen Ausland oder an einer deutschen Auslandsschule abgeleistet werden, wenn die Ziele der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erreicht werden. Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums kann im Grundpraktikum oder im Praxissemester auch im Teilzeitstudium im Sinne von § 19 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgen, wenn die Ziele der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erreicht werden.
(9) Die Hochschulen erlassen Praktikumsordnungen zur näheren Ausgestaltung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. Sie treffen darin insbesondere Regelungen über
1.
Verfahren und Fristen zur Anmeldung der Studierenden für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums,
2.
das Verfahren der Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsschulen,
3.
die Wiederholbarkeit der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums im Fall des Nichtbestehens,
4.
die Verteilung der Aufgaben zwischen Hochschule und Praktikumsschule,
5.
Art und Umfang der von den Studierenden durchzuführenden Unterrichtsversuche und
6.
die Betreuung der Studierenden während der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums.

§ 20 Ordnungen und Modulabschlussprüfungen

(1) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten wird geregelt, welche zwölf bewerteten Module in die Gesamtnote nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes einzubringen sind.
(2) Die Modulabschlussprüfung bezieht die in § 15 Abs. 2 bis 4 dargestellten Kompetenzen des geprüften Moduls ein. Sie wird mit Punkten und Noten nach § 24 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet. Eine Bewertung für die Modulabschlussprüfung kann auch kumulativ aus Noten und Punkten für Modulteilprüfungen gebildet werden. Über die Modulabschlussprüfung wird eine Bescheinigung erstellt, die die Bewertung beinhaltet. Die Prüfungsformen für den Modulabschluss werden in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten festgelegt. Auf die Verwendung unterschiedlicher Prüfungsformen ist zu achten.
(3) Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie Noten und Punkte nach § 24 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes werden getrennt ausgewiesen.
(4) Bei einer Bewertung der Modulabschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ist ein Modul nicht bestanden.
(5) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten werden Regelungen über die Wiederholbarkeit nicht bestandener Module getroffen.

§ 21 Betriebspraktikum

(1) Das Betriebspraktikum nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes dient der Vororientierung für das künftige Arbeitsfeld und der Erfahrung von außerhalb der Schule gelegenen Bereichen.
(2) Der Nachweis über das Betriebspraktikum ist von der besuchten Einrichtung auszustellen. Voraussetzung für die Ausstellung des Nachweises ist die Dokumentation der Beobachtungen und Erfahrungen durch die Praktikantin oder den Praktikanten nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.
(3) Das Betriebspraktikum ist nicht Teil des Arbeitsaufwands nach § 17.

§ 22 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt Erste Staatsprüfung

§ 23 Meldung und Zulassung

(1) Die Meldung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen ist schriftlich an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Sie legt die jeweiligen Termine für die Meldung fest.
(2) Der Meldung sind Nachweise nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. Das Sprachdiplom muss mit mindestens „gut“ bestanden sein. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auch einen anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung anerkennen. Über gegebenenfalls weitere zur Meldung vorzulegende Unterlagen entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.
(3) Die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen kann erst erfolgen, wenn die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 bei der Hessischen Lehrkräfteakademie vorliegen.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Die Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden wurde und diese der beantragten Lehramtsprüfung gleichartig oder gleichwertig ist.

§ 24 Inhaltliche Anforderungen

Die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsteile nach § 19 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ergeben sich aus den im Studium zu erwerbenden Kompetenzen nach § 15 Abs. 1 bis 4.

§ 25 Wissenschaftliche Hausarbeit

(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie kann im Fach Kunst oder im Fach Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben.
(2) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder mit einem fachkundigen Prüfer der Hessischen Lehrkräfteakademie einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt der Hessischen Lehrkräfteakademie ein Thema vor. Findet keine Erörterung nach Satz 1 statt, bestimmt die Hessische Lehrkräfteakademie eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. Bei der Entscheidung hat die Hessische Lehrkräfteakademie darauf zu achten, dass das Thema dem Zweck der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in der festzusetzenden Frist möglich ist. Sie bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer nach Satz 1 oder 3.
(4) Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch die Hessische Lehrkräfteakademie. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der aufgrund von Krankheit eine Nachfrist beantragt, muss unverzüglich ab Erkrankungsbeginn ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen.
(5) Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Frist oder Nachfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. In diesem Fall entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie, ob eine weitere Frist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der aufgrund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muss ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit wegen Krankheit oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen.
(6) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. Auf Antrag kann die wissenschaftliche Hausarbeit in den neueren Fremdsprachen auch vollständig in der jeweiligen Fremdsprache abgefasst werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen Druckwerken oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben.
(8) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und dauerhaft gebunden und in zweifacher Ausfertigung auf jeweils einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format bei der Hessischen Lehrkräfteakademie einzureichen. Die Hessische Lehrkräfteakademie leitet die Hausarbeit nach dem festgesetzten Abgabetermin der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter zu. Diese oder dieser hat unverzüglich das von ihr oder ihm zu erstellende Gutachten mit Note und Punktzahl versehen an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weiterzuleiten. Diese oder dieser erstellt unverzüglich das Zweitgutachten und erteilt ebenfalls eine Note und Punktzahl. Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens leitet die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter die wissenschaftliche Hausarbeit einschließlich der Gutachten unmittelbar an die Hessische Lehrkräfteakademie zurück.
(9) Die Hessische Lehrkräfteakademie setzt aufgrund der Gutachten endgültig die Note und Punktzahl für die wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Bei unterschiedlicher Beurteilung innerhalb der Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in der Regel durch Mittelwertbildung.
(10) Zeigt die wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden. Bei der Entscheidung sind die Anzahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen.
(11) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder eines akademischen Abschlusses oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Zeugnis ausgehändigt ist.
(12) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine bereits bewertete wissenschaftliche Hausarbeit, eine Arbeit zur Erlangung eines universitären Diploms, eines Magisters oder eines akkreditierten Masterabschlusses angenommen werden.

§ 26 Klausuren

(1) Die Klausuren sind in jeweils vier Zeitstunden anzufertigen. Die Aufgaben und die erlaubten Hilfsmittel werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der von ihr berufenen Prüferinnen und Prüfer festgelegt.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie leitet die Klausur der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter zu, die oder der sie nach der Bewertung an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weiterleitet. Die Bewertung erfolgt jeweils unverzüglich schriftlich durch Erteilung einer Note und einer Punktzahl. Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens leitet die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter die Klausur an die Hessische Lehrkräfteakademie zurück. § 25 Abs. 9 gilt entsprechend.
(3) Weist die Klausur schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form auf, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden. Bei der Entscheidung sind die Anzahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen.
(4) In den neueren Fremdsprachen sind die Klausuren mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache anzufertigen.
(5) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Klausurtermin oder gibt sie oder er eine Klausur nicht rechtzeitig ab, ist diese Klausur mit null Punkten zu bewerten.
(6) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann im Benehmen mit den zuständigen Einrichtungen der Universitäten landesweit einheitliche Klausuren durchführen. Das gilt insbesondere für den Bereich der Bildungswissenschaften.

§ 27 Mündliche Prüfung

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche Prüfung in den Bildungswissenschaften hat für alle Lehrämter eine Dauer von 30 Minuten. Die mündlichen Prüfungen haben für das Lehramt an Grundschulen in den Unterrichtsfächern und in der Grundschuldidaktik eine Dauer von je 20 Minuten, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und an Gymnasien im Unterrichtsfach eine Dauer von 60 Minuten und für das Lehramt an Förderschulen in beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen eine Dauer von je 30 Minuten.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist das von der Hessischen Lehrkräfteakademie nach § 18 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gebildete Prüfungsgremium zuständig. Es fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Prüferinnen und Prüfer.
(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie legt Termin und Ort der Prüfung fest und teilt diese der Bewerberin oder dem Bewerber und den Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die mündlichen Prüfungen können in Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form, insbesondere mittels Videokonferenzsystem, stattfinden.
(4) Das im Rahmen des Studiums begonnene fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann Grundlage der mündlichen Prüfungen sein.

§ 28 Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen

(1) Für die Fächer Kunst, Musik und Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die fachpraktischen Prüfungen werden in entsprechenden Modulen studienbegleitend abgelegt.
(2) Abs. 1 gilt für die Sprachprüfungen in den Fremdsprachen entsprechend. Der Nachweis besonderer Fremdsprachenkenntnisse als Nachweis studiengangspezifischer Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt hiervon unberührt.

VIERTER TEIL Pädagogischer Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 29 Voraussetzungen

(1) Zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann durch die Hessische Lehrkräfteakademie zugelassen werden, wer
1.
die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, einen Masterabschluss nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat,
2.
eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder einen auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielenden Masterabschluss nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat, die oder der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde,
3.
einen auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielenden Abschluss an einer Hochschule in einem anderen Staat abgelegt hat, der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde, oder
4.
eine andere Hochschulprüfung abgelegt hat, die von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde.
(2) Personen nach Abs. 1 Nr. 4 können zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur zugelassen werden, wenn keine Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung stehen.
(3) Bei der Anerkennung nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann die Hessische Lehrkräfteakademie Kriterien festlegen, nach denen eine Gesamtnote zu ermitteln ist, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen eine solche nicht hervorgeht.

§ 30 Bewerbung, Antrag

(1) Bewerbungen für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Hessischen Lehrkräfteakademie vollständig eingegangen sein.
(2) Für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Hessischen Lehrkräfteakademie folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
der Zulassungsantrag mit der Angabe,
a)
ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind und
b)
ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der pädagogische Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde und ob bereits eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung erfolgt ist,
2.
das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in § 29 Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in Kopie,
3.
ein Lebenslauf,
4.
ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,
5.
die Geburtsurkunde,
6.
gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,
7.
die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,
8.
gegebenenfalls Bescheinigungen über
a)
die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,
b)
die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932),
c)
eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oder
d)
die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932),
9.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung,
10.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
11.
die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den pädagogischen Vorbereitungsdienst ableisten möchte,
12.
eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den pädagogischen Vorbereitungsdienst, die auch einen Nachweis über den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern enthalten muss,
13.
ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420),
14.
im Fall der Ausbildung im Unterrichtsfach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15.
im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen,
16.
gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in Kopie und
17.
im Fall des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch ein mindestens mit „gut“ bestandenes Großes Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie.
Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 bis 17 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und 16 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden.
(3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Hessischen Lehrkräfteakademie eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
(4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.
(5) Für die Verarbeitung der für die Personalakte erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsdauer gelten die §§ 86 bis 93 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Konkretisierung der zu erhebenden Daten ist in Anlage 1 geregelt.

§ 31 Auswahl nach Eignung und Leistung

(1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt anhand des Ergebnisses der Prüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Dabei wird die zur Ermittlung der Gesamtnote errechnete und im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl zu Grunde gelegt; es werden zwei Nachkommastellen berücksichtigt.
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule im Lande Hessen tätig waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5, höchstens jedoch um 2,0 verbessert.
(3) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Dezimalzahl zugelassen werden, entscheidet das Los.

§ 32 Härtefälle

(1) Eine besondere Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
(2) Ein Fall besonderer Härte kommt in Betracht im Falle
1.
einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530),
2.
besonderer sozialer und familiärer Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers,
3.
von Zeitverlusten bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertreten sind,
4.
der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, der Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, einer mindestens zweijährigen Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
5.
einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurde,
6.
einer Unterbrechung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Lande Hessen aus zwingenden persönlichen Gründen, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortgesetzt werden soll, oder
7.
von Zeitverlusten durch Spitzensport für Mitglieder des Olympiakaders, des Perspektivkaders, des Ergänzungskaders oder der Nachwuchskader 1 und 2 sowie durch den paralympischen Spitzensport für Mitglieder des Paralympicskaders, des Perspektivkaders, der Nachwuchskader 1 und 2 sowie des Teamkaders.
Nachweise über Tatsachen, die einen Fall besonderer Härte begründen, sind der Bewerbung beizufügen.
(3) Die für Bewerberinnen und Bewerber mit Härtemerkmalen zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach folgenden Grundsätzen verteilt:
1.
Die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 genannten Härtemerkmale sind vor den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Härtemerkmalen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn Bewerberinnen und Bewerber mehrere der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Härtemerkmale aufweisen,
2.
Bewerberinnen und Bewerber mit mehreren Härtemerkmalen werden grundsätzlich gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern mit weniger Härtemerkmalen vorrangig berücksichtigt und
3.
Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Anzahl von Härtemerkmalen werden nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.

§ 33 Wartefälle

(1) Für jede, zum jeweiligen Einstellungstermin nach § 30 Abs. 1 und 2 ordnungsgemäß eingegangene, jedoch erfolglose Bewerbung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst wird ein Wartepunkt angerechnet.
(2) Die für Wartefälle nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach der Anzahl der Wartepunkte vergeben.
(3) Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Wartepunktezahl vorhanden, so wird zwischen ihnen nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die ein im Hauptverfahren erhaltenes Einstellungsangebot ablehnen oder sich nicht innerhalb von fünf Jahren wieder bewerben, verlieren alle bis dahin erworbenen Wartepunkte.

§ 34 Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze

(1) Das Kultusministerium legt die Anzahl der Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze sowie deren Aufgliederung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern und Fachrichtungen halbjährlich fest und weist sie der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Dabei sind die Kapazitäten der Studienseminare zu berücksichtigen.
(2) Das Kultusministerium legt in einem Katalog fest, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen dringender Ausbildungsbedarf besteht und für welche Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen und in welchem Umfang ein besonderes Zulassungsverfahren angewandt werden kann. Lehramts- und fächerspezifische Anforderungen können im Rahmen des Katalogs nach Satz 1 durch das Kultusministerium festgelegt werden.

§ 35 Zulassung

(1) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt zunächst nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die hierbei nicht berücksichtigt werden können, erfolgt danach eine Auswahl nach den in den §§ 32 und 33 festgelegten Grundsätzen.
(2) Werden die in § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes festgelegten Quoten nicht voll ausgeschöpft, so werden die noch freien Ausbildungsstellen nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen besetzt.
(3) Die Zulassung erfolgt grundsätzlich für die Fächer und Fachrichtungen der Prüfungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Stehen für diese Fächer oder Fachrichtungen keine Ausbildungskapazitäten mehr zur Verfügung, kann auch eine Zulassung für das Fach oder die Fachrichtung einer Erweiterungsprüfung erfolgen.
(4) Beim Lehramt an Grundschulen werden die freien Ausbildungsstellen nach den Ausbildungskapazitäten für das Fach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vergeben.
(5) Bei dem Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, dem Lehramt an Gymnasien sowie dem Lehramt für Förderpädagogik werden die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für deren beide Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen jeweils ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist. Darüber hinaus können im Rahmen der dann noch freien Stellen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die über ein Fach verfügen, für das nach § 34 Abs. 2 dringender Ausbildungsbedarf besteht.
(6) Beim Lehramt an beruflichen Schulen werden die freien Ausbildungsstellen über die berufliche Fachrichtung vergeben.
(7) Können die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen für ein Lehramt in einzelnen Fächern oder Fachrichtungen nicht nach Abs. 3 bis 6 besetzt werden, werden diese Stellen in einem Nachrückverfahren vergeben. Daran nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, deren vollständige Anträge für den Beginn am 1. Mai verspätet bis zum 15. März und für den Beginn am 1. November verspätet bis zum 15. September des jeweiligen Jahres eingegangen sind.

§ 36 Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte

(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie weist die nach den vorgenannten Kriterien einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber einem Studienseminar zu und stellt sie ein. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Studienseminare zu achten. Der Zuweisungswunsch der Bewerberin oder des Bewerbers soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Studienseminar besteht nicht.
(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden bei Dienstantritt von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars über ihre Rechte belehrt. Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs sind Absprachen zu treffen, die von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars aktenkundig zu machen sind.

§ 37 Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

(1) In den in § 34 Abs. 2 festgelegten Fächern oder Fachrichtungen kann die Hessische Lehrkräfteakademie ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 durchführen.
(2) Für Bewerbungen gelten die in § 30 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen. Im Bereich der beruflichen Schulen können daneben Stellen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen vergeben werden. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.
(3) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im Verfahren nach Abs. 1 sind
1.
ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss in dem Fach oder in der Fachrichtung nach § 34 Abs. 2, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde,
2.
Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen ein zweites Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann und
3.
einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll.
Von der Berufserfahrung nach Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn die besondere schulspezifische Bedarfssituation oder eine spezifische Bedarfssituation in einer Fachrichtung dies erfordert.
(4) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 bis 15 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.
(5) Die Hessische Lehrkräfteakademie prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum pädagogischen Vorbereitungsdienst und führt dazu gegebenenfalls auch eine Eignungsüberprüfung durch. Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung legt die Hessische Lehrkräfteakademie fest. Sie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag der Hessischen Lehrkräfteakademie zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss.
(6) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Unter Beachtung dieser Rangliste erfolgen die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch die Hessische Lehrkräfteakademie.
(7) Die Hessische Lehrkräfteakademie nimmt in diesen Fällen die Gleichstellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 vor.

§ 38 Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Hessische Lehrkräfteakademie verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrkräftestellenzuweisung des Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit der Hessischen Lehrkräfteakademie möglich.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsprüfung. Bei der Bewerbung für diese Eignungsprüfung sind folgende Mindestvoraussetzungen nachzuweisen:
1.
der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,
2.
eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung nach Abschluss der einschlägigen Berufsausbildung ausgeübt wurde, und
3.
in allen beruflichen Fachrichtungen
a)
der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,
b)
eine einschlägige Meisterprüfung oder
c)
ein anderer Abschluss mit entsprechender einschlägiger Qualifikation.
Die Hessische Lehrkräfteakademie erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an.
(3) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse sowie Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.
(4) Die Hessische Lehrkräfteakademie prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung. Sie legt Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber fest und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Überprüfungsausschusses bestellt im Auftrag der Hessischen Lehrkräfteakademie zwei weitere fachkundige Mitglieder, davon ein Mitglied der Schulleitung, in den Überprüfungsausschuss. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.
(5) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Überprüfung. Sie dient der Feststellung der fachlichen, sprachlichen und didaktischen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber. Wird diese mit „bestanden“ bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, legen die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist bei nicht ausreichenden fachlichen oder sprachlichen Leistungen nicht bestanden. Satz 3 ist nicht anzuwenden, soweit eine unterrichtspraktische Prüfung wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann. An die Stelle der unterrichtspraktischen Prüfung tritt ein Kolloquium, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Ausarbeitung aus der schriftlichen Überprüfung erörtert. Dabei finden die planerischen Überlegungen, fachliche Aspekte und die methodische Umsetzung auch im Hinblick auf einen möglichen Medieneinsatz Berücksichtigung.
(6) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 Satz 3 werden mit Punkten nach Anlage 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl.
(7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte erzielt haben.
(8) Die Hessische Lehrkräfteakademie unterbreitet der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sowie die Zuweisung zu einem Studienseminar und der Ausbildungsschule.

§ 39 Zuweisung zu den Ausbildungsschulen

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule zu. Dabei ist durch die Ausbildungsschule sicherzustellen, dass an dieser Schule Unterricht in den Ausbildungsfächern oder -fachrichtungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilt wird. Wünsche der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsschule besteht nicht.
(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Förderpädagogik können auch allgemeinbildenden Schulen zugewiesen werden, wenn dort Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen im inklusiven Unterricht beschult werden. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.
(3) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung in der Sekundarstufe I und II zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.
(4) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.

§ 40 Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule

(1) Ein Wechsel des Studienseminars ist zulässig. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf begründeten schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den Leiterinnen und Leitern der betroffenen Studienseminare.
(2) Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist zulässig, wenn beim Verbleib an der bisherigen Ausbildungsschule eine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit den Leitungen der betroffenen Ausbildungsschulen und dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

Zweiter Abschnitt Ausbildung

§ 41 Ziele und Inhalte

(1) Die Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst befähigen, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen
1.
zu unterrichten,
2.
zu erziehen, zu beraten und zu betreuen und
3.
deren Lernstände und Lernfortschritte zu diagnostizieren, zu fördern und zu beurteilen.
Sie soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darüber hinaus befähigen, sich an Entwicklungsprozessen der Schule zu beteiligen und ihre eigenen Kompetenzen ständig weiterzuentwickeln.
(2) In der Ausbildung sollen die während des Studiums erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften in engem Bezug zum erteilten Unterricht so vertieft und erweitert werden, dass die in § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Kompetenzen im Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sichtbar werden. Dies gilt entsprechend auch für die Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.
(3) Die Ausbildung basiert auf einem Kerncurriculum nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Es konkretisiert die Ziele nach Abs. 1 und 2 und legt die zu erwerbenden Kompetenzen und die ausbildungsdidaktischen Prinzipien fest.
(4) Die Studienseminare haben die Aufgabe, die Inhalte der Lehrkräftebildung nach § 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in die Module und Ausbildungsveranstaltungen zu integrieren.
(5) Während der Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang.

§ 42 Ausbildungsdauer

(1) Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann insbesondere nachgewiesen werden durch
1.
eine eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der Ausbildung,
2.
Teile einer auf das Berufsbild einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die Ausbildung angerechnet werden können, oder
3.
hervorragende Leistungen während der Ausbildung.
Diese Vorleistungen werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie nach Inhalt und Umfang im Hinblick auf die Module der Ausbildung geprüft und ihnen entsprechend zugeordnet.
(2) Bei einer Verkürzung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes wird die Zahl der Module, Unterrichtsbesuche und Ausbildungsveranstaltungen reduziert. Die Festlegung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars. In der verkürzten Ausbildung sind mindestens vier Module zu absolvieren. Es muss sichergestellt sein, dass in jedem Fach und in jeder Fachrichtung ein Modul nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 belegt worden ist.
(3) In den Fällen des Abs. 2 werden zur Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die aufgrund der Verkürzung nicht vorliegenden Modulbewertungen durch den Durchschnitt der vorliegenden Modulbewertungen ersetzt. Dabei bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.
(4) Der Antrag auf Verkürzung ist innerhalb der ersten neun Monate des pädagogischen Vorbereitungsdienstes zu stellen.
(5) Die Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann insbesondere erfolgen, wenn
1.
krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen während der Hauptsemester oder dem Prüfungssemester vorliegen oder
2.
aus Gründen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem nach dieser Verordnung vorgegebenen Zeitraum nicht stattfinden kann.
Über die Anrechenbarkeit von Modulen und damit gegebenenfalls verbundene Auflagen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.
(6) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können eine Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes grundsätzlich nur zum Beginn eines Hauptsemesters beantragen. Eine Teilzeitbeschäftigung kann im Umfang von 50 Prozent oder von 66 Prozent gewährt werden.
(7) Die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 Prozent kann für ein oder für beide Hauptsemester beantragt werden. Wird die Teilzeitbeschäftigung für ein Hauptsemester beantragt, erweitert sich die Ausbildung auf insgesamt drei Hauptsemester. Im Fall der Beantragung für zwei Hauptsemester erweitert sich die Ausbildung auf vier Hauptsemester. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall von Satz 2 auf 27 Monate, im Fall von Satz 3 auf 33 Monate.
(8) Die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 66 Prozent kann nur für beide Hauptsemester beantragt werden. In diesem Fall erweitert sich die Ausbildung auf insgesamt drei Hauptsemester. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich auf 27 Monate.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 6 bis 8 darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ausbildung in allen Unterrichtsfächern oder in einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung gewährleistet ist. Es ist möglich, die entsprechenden Module nacheinander zu besuchen. Es muss weiterhin sichergestellt sein, dass der eigenverantwortliche Unterricht in allen Unterrichtsfächern oder in einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung während der Ausbildung in den jeweiligen Fachmodulen durchgängig erteilt werden kann. Die Ausbildungsveranstaltungen nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sollen begleitend während der gesamten Teilzeitbeschäftigung angeboten werden.
(10) Über die jeweiligen Anträge entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. In der Regel sollen Anträge nach Abs. 6 bis 8 mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn im ausbildenden Studienseminar eingehen. Der Antrag ist zeitnah, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung im pädagogischen Vorbereitungsdienst, an die personalverwaltende Stelle in der Hessischen Lehrkräfteakademie weiterzuleiten.

§ 43 Umfang und Gestaltung

(1) Bei der Verteilung der Module, Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und weiterer schulischer Belange ist auf eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über 21 Monate zu achten. Schulische Belange sind insbesondere Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabende, Elternbesuche, Wandertage, Schulfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte.
(2) Für Veranstaltungen des Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem vollen Tag und grundsätzlich an einem weiteren halben Tag pro Woche von allen schulischen Veranstaltungen freizustellen.
(3) Der Ausbildungsunterricht umfasst
1.
in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht und
2.
in beiden Hauptsemestern und im Prüfungssemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht.
Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden. Im Fall der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen soll die Hospitation jeweils in dem Fach erfolgen, in dem keine Modulveranstaltung durchgeführt wird. Gegenüber der Seminarleitung hat jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen Nachweis über die Durchführung der Hospitationen sowie des angeleiteten und eigenverantworteten Unterrichts durch die Vorlage eines Stundenplans zu erbringen. Der eigenverantwortete Unterricht nach Satz 1 Nr. 2 wird mindestens zwei bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig.
(4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist.
(5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.
(7) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kontinuierlich während der gesamten Ausbildung berät. Auf begründeten Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hin kann die beratende Ausbilderin oder der beratende Ausbilder gewechselt werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.
(8) Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 41 Abs. 5. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang.

§ 44 Module und Modulbewertung

(1) Module bestehen inhaltlich und organisatorisch aus aufeinander bezogenen Modulveranstaltungen, in denen in der Wechselwirkung von Theorie und Unterrichtspraxis die grundlegenden Kompetenzen für die Tätigkeit als Lehrkraft erworben werden sollen. Die Inhalte und zu erwerbenden Kompetenzen sind dabei mit anderen Ausbildungsinhalten und dort zu erwerbenden Kompetenzen vernetzt oder bauen auf diese auf. Die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Inhalte finden in den Modulen besondere Berücksichtigung. Die Dauer eines Moduls erstreckt sich über ein Hauptsemester oder über die Zeit des Prüfungssemesters bis zur Zulassung zur Prüfung. In die Module integriert sind Unterrichtsbesuche. Die begleitete Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars beträgt in jedem Modul 20 Zeitstunden. Modulveranstaltungen können nach Entscheidung der Seminarleitung auch in elektronischer Form abgehalten werden. Die begleitete Ausbildungszeit nach Satz 6 wird durch die Teilnahme an der Modulveranstaltung in elektronischer Form erfüllt. Die vollständige Durchführung eines Moduls in elektronischer Form ist nur mit Zustimmung der Hessischen Lehrkräfteakademie möglich.
(2) Module nach § 38 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sind
1.
vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,
2.
ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und
3.
zwei lehramtsspezifische Module.
Ein Modul liegt im Prüfungssemester.
(3) Die Module des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen verteilen sich
1.
für das Lehramt an Grundschulen auf das Langfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie auf die zwei anderen Unterrichtsfächer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,
2.
für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien auf die beiden Unterrichtsfächer,
3.
für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt für Förderpädagogik auf die Fachrichtung und das Unterrichtsfach oder
4.
für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf die berufliche Fachrichtung und die arbeitstechnischen Fächer.
Im Fall der Nr. 1 erstreckt sich die Ausbildung im Langfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf je ein Modul pro Hauptsemester. Die Ausbildung in den beiden anderen Unterrichtsfächern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes verteilt sich je Unterrichtsfach auf ein Hauptsemester, im Fall der Verkürzung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf ein Hauptsemester und abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf das Prüfungssemester. Dabei entscheidet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu Beginn der Einführungsphase, in welchem Unterrichtsfach sie im ersten und in welchem Unterrichtsfach sie im zweiten Hauptsemester ausgebildet wird.
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars überträgt einer Ausbilderin oder einem Ausbilder die Aufgaben einer oder eines Modulzuständigen. Grundsätzlich führt die oder der Modulzuständige die Modulveranstaltungen sowie die Unterrichtsbesuche durch. Sie oder er nimmt die Aufgaben nach § 41 Abs. 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes wahr. Sind mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder an der Durchführung eines Moduls beteiligt, werden deren Teilbewertungen von der oder dem Modulzuständigen zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt.
(5) Modulveranstaltungen können mit anderen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung gemeinsam durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung der oder des Modulzuständigen bleibt unberührt.
(6) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Eine Ausbilderin oder ein Ausbilder darf dabei nicht zwei Unterrichtsbesuche von zwei von ihr oder ihm betreuten Modulen zu einem Unterrichtsbesuch zusammenfassen. Darüber hinaus darf je Modul nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 höchstens ein Unterrichtsbesuch mit einem Unterrichtsbesuch für das Modul nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verbunden werden.
(7) Für die Unterrichtsbesuche in den Fachmodulen legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst pro Fach oder Fachrichtung jeweils zwei Unterrichtsentwürfe, im Lehramt für Grundschulen in jedem Fachmodul einen Unterrichtsentwurf vor. Für alle anderen Unterrichtsbesuche ist die Vorlage einer Unterrichtsskizze ausreichend.
(8) Der Unterrichtsentwurf umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere
1.
deren Ziele,
2.
die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge und
3.
eine begründete Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde eingebunden ist.
Die Unterrichtsskizze umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere
1.
deren Ziele und
2.
die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts.
In der Unterrichtsskizze sind die zentralen Überlegungen für die Planung der konkreten Unterrichtsstunde und der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge darzulegen. Grundsätzlich soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von acht Seiten, die Unterrichtsskizze einen Umfang von vier Seiten nicht überschreiten.
(9) Die Planung und Durchführung der praktischen Unterrichtstätigkeit sowie deren Erörterung bilden die Grundlage für die Bewertung der Leistung der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Abs. 14 bleibt unberührt.
(10) Schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung werden von der oder dem Modulzuständigen ausgestellt. Die oder der Modulzuständige erörtert der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Bewertung mündlich. Es erfolgt eine Dokumentation für das fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.
(11) Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet. Die Modulprüfung wird durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars oder im Vertretungsfalle durch ihre oder seine ständige Vertretung und zwei durch sie oder ihn beauftragte Ausbilderinnen oder Ausbilder durchgeführt und bewertet.
(12) Der Ausgleich nach § 41 Abs. 6 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ist erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt. In diesem Fall ist für die Bewertung des Moduls, die nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in die Gesamtbewertung einfließt, die so errechnete Summe durch zwei zu teilen. Bei der errechneten Punktzahl bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.
(13) Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Modulprüfung wird von der Leiterin oder vom Leiter des Studienseminars ausgestellt. Sie enthält die ursprüngliche Modulbewertung, die Bewertung der Modulprüfung, die Feststellung des Ausgleichs oder des endgültigen Nichtbestehens des Moduls sowie im Falle des Ausgleichs die Bewertung nach Abs. 9.
(14) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Unterrichtsbesuche durchzuführen, legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit in der Regel einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird. Bei Modulprüfungen nach Abs. 8 hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wahl zwischen einer Durchführung nach Satz 1 mit zwei Ausbilderinnen oder Ausbildern und einer Durchführung nach Abs. 8. Satz 1 und 2 gelten auch, wenn der Unterrichtsbesuch oder die Modulprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist.
2)
Fußnoten
2)
§ 44 Abs. 14 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

§ 45 Ausbildungsveranstaltungen

(1) Ausbildungsveranstaltungen bereiten die Arbeit in den Modulen vor und ergänzen sie. § 44 Abs. 1 Satz 7 bis 9 gelten entsprechend.
(2) Folgende Ausbildungsveranstaltungen sind für alle Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verbindlich:
1.
eine Einführungsveranstaltung in der Einführungsphase mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 50 Zeitstunden,
2.
eine Ausbildungsveranstaltung Erziehen, Beraten, Betreuen mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 20 Zeitstunden,
3.
eine Ausbildungsveranstaltung Beratung und Reflexion von beruflichen Handlungssituationen über die Gesamtdauer des pädagogischen Vorbereitungsdienstes mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 40 Zeitstunden, in deren Verlauf zwei Unterrichtsbesuche mit dem Ziel der Beratung durchgeführt werden, zuzüglich mindestens 10 Zeitstunden eigenverantwortlicher Arbeit und
4.
eine Ausbildungsveranstaltung zum Innovieren in Unterricht und Schule mit dem Schwerpunkt bildungspolitisch relevanter Fragestellungen mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 30 Zeitstunden.
(3) Die Ausbildungsveranstaltungen enthalten auch Angebote zur Kompensation, Spezialisierung und Profilbildung.
(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst können Ausbildungsveranstaltungen ersetzt werden durch besondere Ausbildungsveranstaltungen anderer Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung oder durch Ausbildungsveranstaltungen wie Betriebspraktika oder Erkundungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten. Diese besonderen Ausbildungsmaßnahmen sind jeweils von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu genehmigen.
(5) § 44 Abs. 5 gilt für Ausbildungsveranstaltungen entsprechend.
(6) Über die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsveranstaltungen werden schriftliche Bescheinigungen ausgestellt.

§ 46 (aufgehoben)

§ 47 Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) In dem Gutachten nach § 42 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes wird beurteilt, in welchem Umfang die Ziele nach § 41 Abs. 1 und 2 erfüllt worden sind. Die Beurteilung enthält auch Aussagen zur Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann Richtlinien für die formale Gestaltung festlegen.
(2) Mit der Meldung zur Prüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Gutachten beim zuständigen Studienseminar vor. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist eine Durchschrift des Gutachtens auszuhändigen.

Dritter Abschnitt Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

§ 48 Meldung und Zulassung

(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst meldet sich spätestens zwei Monate nach Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zur Prüfung an.
(2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat mit der Meldung zur Prüfung vorzulegen:
1.
die Dokumentation nach § 41 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,
2.
einen Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, der nicht älter als drei Jahre ist und
3.
eine schriftliche Erklärung darüber, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit der Teilnahme von Gästen an der Prüfung einverstanden ist.

§ 49 Zeitpunkt und Organisation

(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern finden in der Regel zwischen dem 15. April und dem 31. Juli eines Jahres oder zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Januar des Folgejahres statt.
(2) Die Prüfung nach Abs. 1 wird an dem Studienseminar und an der Ausbildungsschule abgelegt, an denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt ausgebildet wurde. Das Studienseminar organisiert die Prüfung in Absprache mit der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Ausbildungsschule.
(3) Den Prüfungstermin legt die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars fest. Die unterrichtspraktische Prüfung und die mündliche Prüfung finden grundsätzlich am selben Tag statt. Feststellung, Bekanntgabe und Begründung der Gesamtnote und der Gesamtbewertung durch den Prüfungsausschuss nach § 50 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgen unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung. Ausnahmen von diesen Grundsätzen müssen schriftlich begründet werden. Der Prüfungstermin ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens vier Wochen vorher durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars bekannt zu geben.
(4) Alle zur Feststellung der Gesamtbewertung erforderlichen Unterlagen müssen dem Prüfungsausschuss am Prüfungstag vorliegen.

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in den Unterrichtsfächern oder in dem Unterrichtsfach und der Fachrichtung der Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt; Abs. 14 bleibt unberührt.
(2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.
(3) Die Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt:
1.
als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder
2.
als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde.
(4) Die Vorlage des Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in dem Unterrichtsfach, in welchem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 3 Satz 4 im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde.
(5) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.
(6) Für das Lehramt für Förderpädagogik ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. Im Fall des § 39 Abs. 2 Satz 2 kann die unterrichtspraktische Prüfung auch in einer Lerngruppe der Förderschule und in einer Lerngruppe mit inklusivem Unterricht durchgeführt werden.
(7) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.
(8) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.
(9) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt:
1.
in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,
2.
in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder
3.
in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten.
(10) In inklusiven Lerngruppen kann auf Antrag die Prüfungslehrprobe von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt für Förderpädagogik gemeinsam mit einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien durchgeführt werden. Der Antrag ist von beiden zu Prüfenden bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen.
(11) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf nach § 44 Abs. 8 Satz 1 und 3, im Fall der Prüfungslehrproben für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen nach § 44 Abs. 8 Satz 2 und 3 vor. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Soweit im Lehramt an Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes durchgeführt wird, soll die Unterrichtsskizze einen Umfang von sechs Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfes und jeder Unterrichtsskizze in geeigneter Form spätestens zwei Werktage vor der Prüfung zuzuleiten.
(12) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten, für das Lehramt an Grundschulen in der Regel 35 Minuten. Für das Lehramt an Grundschulen erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss zusätzlich den vorgelegten Unterrichtsentwurf im dritten Prüfungsfach nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Erörterung dauert in der Regel 20 Minuten.
(13) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten. Abweichend hierzu erfolgt im Lehramt für Grundschulen die Bewertung des Unterrichtsentwurfes in dem Unterrichtsfach, in welchem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 3 Satz 4 im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde, ausschließlich aufgrund der Planung.
(14) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Prüfungslehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und deren Bewertung nach Abs. 13 auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 12 wie folgt durchgeführt:
1.
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen vor, für die Abs. 11 entsprechend gilt;
2.
die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen die Unterrichtsskizzen; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenz auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.
Im Fall der unterrichtspraktischen Prüfung für das Lehramt an Grundschulen bleibt die Verpflichtung zur Vorlage eines Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes unberührt. Sofern eine nach Satz 1 und 2 durchgeführte Prüfung nicht bestanden wurde, hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Fall einer Wiederholungsprüfung nach § 51 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die Wahl zwischen einer Prüfungslehrprobe nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder einer Prüfung nach Satz 1 und 2. Die Zeitvorgaben des § 51 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gelten entsprechend. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, wird die Wiederholungsprüfung, sofern der Unterrichtsbetrieb es zulässt, mit Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes mit Lerngruppen durchgeführt. Satz 1 bis 6 gelten auch, wenn die Prüfungslehrprobe nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist.
3)
Fußnoten
3)
§ 50 Abs. 14 Satz 7 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

§ 51 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung nach § 48 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes findet nach der unterrichtspraktischen Prüfung statt und soll in der Regel 60 Minuten dauern. Bei Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern soll sie 45 Minuten dauern.
(2) Ausgangspunkt der mündlichen Prüfung ist das fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst stellt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses hierzu ausgewählte Ausschnitte aus dem fortlaufenden Portfolio spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zur Verfügung.
(3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung stellt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst längstens zehn Minuten auf der Grundlage des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ihre Entwicklung vor. Daran knüpft ein Fachgespräch an, das sich auf die Ausführungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zum fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und auf die im Kerncurriculum nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ausgewiesenen Kompetenzen bezieht. Die mündliche Prüfung kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn in einem Fall höherer Gewalt nach § 50 Abs. 14 Satz 1 die mündliche Prüfung aufgrund dieses Ereignisses nicht in Präsenzform stattfinden kann. Die Entscheidung über die Form der Durchführung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und bezieht die Komplexität der Problemdarstellung, den sachlichen Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und insbesondere die Reflexionsfähigkeit in Bezug auf das eigene Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in die Bewertung ein.

FÜNFTER TEIL Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtung

§ 52 Erwerb der Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen

Die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen besitzt, wer
1.
die Große Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 3. Juni 1998 (StAnz. S. 1698), aufgehoben durch Verordnung vom 8. August 2006 (StAnz. S. 2323), bestanden hat oder
2.
eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.
Die Vergleichbarkeit nach Satz 1 Nr. 2 muss durch Bescheinigung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums nachgewiesen werden.

SECHSTER TEIL Besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation

§ 53 Zulassungsvoraussetzungen

Der Hochschulabschluss oder vergleichbare Abschluss nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes muss ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss sein, aus dem mindestens ein Unterrichtsfach oder eine Fachrichtung für das jeweilige Lehramt ableitbar sind. Kann die nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes festgestellte schulspezifische Bedarfssituation nicht mit Personen mit einem Abschluss nach Satz 1 gedeckt werden, kann das Kultusministerium festlegen, dass auch Personen eingestellt werden können, die über einen anderen akkreditierten Hochschulabschluss verfügen. Das Kultusministerium kann die Zulassung auf bestimmte Qualifikationen beschränken.

§ 54 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber für den Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Sie trifft die Feststellung:
1.
über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren und
2.
mit welchen Lehrämtern und mit welchen Fächern oder Fachrichtungen nach § 53 die Bewerberinnen und Bewerber durch das besondere berufsbegleitende Verfahren gleichgestellt werden können.
Die Hessische Lehrkräfteakademie führt das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber legt sie die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen fest.
(2) Für die Erfassung aller zum Verfahren nach § 3 Abs. 7 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt zuständig. Sie unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Bewerberliste.
(3) Die Staatlichen Schulämter sind für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt im Fall des § 3 Abs. 7 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern und im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aus den von der Hessischen Lehrkräfteakademie übermittelten Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen aus, die an dem berufsbegleitenden Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt teilnehmen sollen. Im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn betreut, unterstützt und fördert sie oder er diese während der berufsbegleitenden Qualifizierung im Rahmen der jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen. Sie oder er bewertet das von der Bewerberin oder dem Bewerber geführte Qualifizierungsportfolio und führt auf dessen Grundlage mindestens einmal jährlich dokumentierte verpflichtende Dienstgespräche zum jeweils erreichten Qualifikationsstand. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die Teilnahme an verpflichtenden Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht wird. Für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen ist die erforderliche Zeit verfügbar zu machen. Ferner stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung der Bewerberin oder des Bewerbers in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher. Sie oder er hat auf der Grundlage des erreichten Qualifikationsstands zum Abschluss der Probezeit eine Eignungsfeststellung zu treffen, die Grundlage der durch die Hessische Lehrkräfteakademie zu erteilenden Qualifizierungsauflagen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt in einem Gutachten am Ende der Qualifizierungsphase die Erfüllung der Qualifizierungsauflagen fest.
(5) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend nach Abs. 4 zu qualifizieren und sich der Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt zu unterziehen.

§ 55 Zulassung zum Auswahlverfahren

(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren erstellt die Hessische Lehrkräfteakademie ein Antragsformular. Dieses ist von den Bewerberinnen und Bewerbern vollständig ausgefüllt zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen:
1.
Lebenslauf,
2.
beglaubigte Kopie oder Abschrift des Abschlusszeugnisses der Hochschule,
3.
detaillierte Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten, soweit nicht nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf die Berufserfahrung verzichtet wird, und
4.
Benennung der Einsatzwünsche.
Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber Originale verlangt werden. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. Das Sprachdiplom muss mit mindestens „gut“ bestanden sein. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auch einen anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, anerkennen. Die Vorlage soll für den Einstellungstermin am 1. Februar bis zum 1. November des Vorjahres und für den Einstellungstermin am 1. August bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres in einfacher Ausfertigung erfolgen.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie trifft die Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2. Sie informiert darüber anschließend die Bewerberin oder den Bewerber und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die ausschreibende Schule.
(3) Die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt führt im Fall des § 3 Abs. 7 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes eine zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt. Dabei werden alle Bewerbungen gelöscht, die vor dem 1. August des Vorjahres eingegangen sind. Diese Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt und aufrechterhalten werden. Alle Bewerbungen, die nach dem 1. August des Vorjahres aufgenommen wurden, werden in die neu erstellte Liste aufgenommen.
(4) Im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt die Zulassung zum Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ausschließlich über eine schulbezogene Stellenausschreibung. Die Bewerbung ist an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten, die sie nach Treffen der Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 4 an die ausschreibende Schule weiterleitet.

§ 56 Vorbereitung des Auswahlverfahrens

(1) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an der Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeignete Bewerberin oder kein geeigneter Bewerber mit Lehramtsbefähigung auf der Rangliste zur Verfügung steht, formuliert die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern nach Anhörung der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und Beteiligung des Schulpersonalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein spezifisches Anforderungsprofil, dessen Rechtmäßigkeit vom Staatlichen Schulamt überprüft und anschließend zum schulischen Auswahlvorgang genommen wird.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erhält auf Anforderung von der Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt eine Liste derjenigen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Beschäftigung in der betreffenden Schule oder im betreffenden Aufsichtsbereich in den im Anforderungsprofil nach § 54 Abs. 4 genannten Mangelfächern oder Mangelbereichen zur Verfügung stehen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter schreibt alle Bewerberinnen und Bewerber der in Abs. 2 genannten Liste unter Vorlage des Anforderungsprofils an und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Schreibens unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf die konkret zu besetzende Stelle an der Schule zu bewerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewerbungsfrist auf mindestens eine Woche verkürzt werden.

§ 57 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese:
1.
Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,
2.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Teilhaberichtlinien vom 1. Juli 2013 (StAnz. S. 838), der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte vom 25. Januar 2017 (ABl. S. 102) und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637),
3.
bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt:
a)
Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
c)
verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit oder
d)
Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen.
Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Satz 2 gilt entsprechend für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt.
(3) Dem Überprüfungsausschuss gehören an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),
2.
ein weiteres Mitglied der Schulleitung,
3.
ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 61 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183),
4.
die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für Lehrkräfte und
5.
bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird.
(4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 8 gilt entsprechend.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Staatlichen Schulamt die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung dem Staatlichen Schulamt mit.
(6) Das Staatliche Schulamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die Hessische Lehrkräfteakademie und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und ein aktuelles amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers entgegenstehen.
(7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen,
1.
in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,
2.
dass die Probezeit sechs Monate dauert,
3.
dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,
4.
dass sich die oder der Beschäftigte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die von der Hessischen Lehrkräfteakademie gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,
5.
dass die Qualifizierungsziele sich an den Zielen der Lehrkräftebildung nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes orientieren und sich auf die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beschriebenen Kompetenzen für das angestrebte Lehramt in den beiden Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,
6.
dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und
7.
dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

§ 58 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt innerhalb einer sechsmonatigen Erprobungszeit die Eignung der oder des Beschäftigten zur Teilnahme am weiteren Qualifizierungsverfahren. Sie oder er teilt die Beurteilung der Hessischen Lehrkräfteakademie mit. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräftebildung beschlossenen Standards. Maßgebend sind hierbei insbesondere die Beschlüsse, die sich auf Kompetenzen in folgenden Bereichen beziehen:
1.
fach- und sachgerechte Unterrichtsplanung und -durchführung,
2.
Wahrnehmung von Erziehungs- und Beratungsaufgaben und
3.
Wahrnehmung von Diagnose-, Förder- und Beurteilungsaufgaben.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie legt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten Qualifizierungsauflagen entsprechend dem individuellen Qualifizierungsbedarf unter Berücksichtigung der Vorleistungen und der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffenen Beurteilung nach Abs. 1 fest.
(3) Die oder der Beschäftigte führt ein Qualifizierungsportfolio, in welchem sie oder er die Qualifizierungsphase durchgängig dokumentiert.

§ 59 Qualifizierungsauflagen

(1) Weisen die Studienleistungen bezüglich der Anerkennung eines Unterrichtsfachs deutliche Lücken auf oder können aus dem Abschluss nach § 53 Satz 1 und 2 nicht alle für die Qualifikation für das vergleichbare Lehramt erforderlichen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen abgeleitet werden, führt die Hessische Lehrkräfteakademie ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen sind ergänzende Studien an einer Universität zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art und die Dauer der Qualifizierung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.
(2) Art und Umfang der Qualifizierungsauflagen bestimmen die Dauer der Qualifizierungsphase. Sie beträgt höchstens dreieinhalb Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen aus von der oder dem Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen in dieser Zeit nicht erfüllt werden können, kann die Hessische Lehrkräfteakademie die Qualifizierungsphase um bis zu zwei Jahre verlängern.
(3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der oder dem Beschäftigten in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind die Nachweise über die Teilnahme an in der Regel sechs mindestens jedoch vier Modulen nach § 44 Abs. 1.
(4) Mit der Bestimmung der Qualifizierungsauflagen werden auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung der Lehramtsbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase von der Hessischen Lehrkräfteakademie festgelegt.

§ 60 Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss

(1) Die Qualifizierungsphase wird mit einer Prüfung des Qualifizierungserfolgs beendet, in der die oder der Beschäftigte nachweisen soll, dass sie oder er die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen für die dauerhafte Erteilung von Unterricht besitzt.
(2) Zur Prüfung des Qualifizierungserfolges beruft die Hessische Lehrkräfteakademie einen Prüfungsausschuss. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes entsprechend.

§ 61 Ablauf des Prüfungsverfahrens

(1) Nach Erfüllung aller Qualifizierungsauflagen meldet die oder der Beschäftigte sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben nach § 59 Abs. 2 auf dem Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs. Die nicht rechtzeitige Meldung zur Prüfung hat die Nichtzulassung zur Prüfung zur Folge.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt unter Einbeziehung der Beurteilungsbeiträge der an der Qualifizierung beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare hinsichtlich der Erfüllung der Qualifizierungsauflagen ein Gutachten über die Leistungen während der Qualifizierungsphase sowie die Bewährung im Schulalltag und leitet dieses zusammen mit der Prüfungsmeldung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Das Gutachten enthält eine Zusammenfassung mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.
(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie teilt der oder dem Beschäftigten spätestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich den Zeitpunkt der Prüfung mit. Diese wird an der Schule durchgeführt, an der die oder der Angestellte beschäftigt ist.
(4) Die Prüfung kann unter Verzicht auf einzelne oder alle Qualifizierungsauflagen durchgeführt werden, wenn eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit an einer öffentlichen Schule des Landes Hessen im angestrebten Lehramt nachgewiesen und der Erwerb der Kompetenzen nach § 59 Abs. 3 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt wird. Die Hessische Lehrkräfteakademie hat hierzu auf entsprechende Anfrage die betreffenden Beschäftigten vor der Meldung zur Prüfung zu beraten. Im Übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.

§ 62 Teile der Prüfung

(1) Die Prüfung des Qualifizierungserfolgs umfasst:
1.
die unterrichtspraktische Prüfung und
2.
die mündliche Prüfung.
(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Lerngruppen sollen der oder dem Beschäftigten bekannt sein. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher dem Prüfungsausschuss in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten ist. § 50 Abs. 4 bis 7, 10, 11 und 13 gilt entsprechend.
(3) Grundlage der mündlichen Prüfung sind die Inhalte der Module nach § 59 Abs. 3 Satz 2 und das Qualifizierungsportfolio. § 51 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 63 Bewertung

(1) Die Prüfungsteile werden von dem Prüfungsausschuss jeweils nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet.
(2) Die Gesamtbewertung der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses mit 30 vom Hundert, dem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 mit 30 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert.
(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses in sechsfacher Wertung, den Punkten des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters in sechsfacher Wertung, den Punkten jeder Prüfungslehrprobe in dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung in zweifacher Wertung.
(4) § 50 Abs. 1 und Abs. 4 bis 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gilt entsprechend. Wer die Prüfung einmal nicht bestanden hat, kann sich im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung beraten lassen. Für die Wiederholungsprüfung gilt § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes entsprechend.

§ 64 Zeugnis

(1) Über die erfolgreiche Qualifizierungsphase und die Prüfung des Qualifizierungserfolgs wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Lehrkräfteakademie oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Das Zeugnis enthält die Angaben nach § 57 Abs. 7 Nr. 1 und die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 63.
(2) Hat die oder der Beschäftigte die Prüfung nicht bestanden, erhält sie oder er darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid durch die Hessische Lehrkräfteakademie.

§ 65 Sonderregelungen

Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrkräfteausbildung nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes, jedoch über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 58 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 53, 55 und 58 bis 64 entsprechend.

§ 65a Besondere Regelungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen

Die Regelungen des Sechsten Teils finden auf die landwirtschaftlichen Fachschulen entsprechende Anwendung.

SIEBTER TEIL Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus EU-Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 66 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrkraftdiploms aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,
2.
ein Lichtbild,
3.
das Diplom oder Prüfungszeugnis oder der Befähigungsnachweis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und
4.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache anzufertigen. Die vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Kopie einzureichen. Eine von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung ist beizufügen. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist berechtigt, die Unterlagen nach Satz 4 im Original anzufordern.
(2) Nach der Eröffnung des Verfahrens findet ein Beratungsgespräch bei der Hessischen Lehrkräfteakademie statt. Dabei wird insbesondere auf die Notwendigkeit der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift hingewiesen.
(3) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie über den Antrag. Wird der Antrag zurückgewiesen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein Bescheid über die Gleichstellung. Dieser enthält:
1.
die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und
2.
soweit erforderlich die Verpflichtung zur Teilnahme an
a)
einem Anpassungslehrgang mit Angaben zu dessen Dauer oder
b)
einer Eignungsprüfung mit Angaben zu deren Prüfungsgegenständen und voraussichtlichem Termin.

§ 67 Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann zum Ausgleich festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes wahlweise die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung beantragen. Der Antrag ist bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Anpassungslehrgang ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
2.
ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz und
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde.
(2) Nach Entscheidung über die Zulassung zu einem der beiden Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 ist ein Wechsel ausgeschlossen.

Zweiter Abschnitt Anpassungslehrgang

§ 68 Zweck

(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf ein der nachgewiesenen Befähigung für den Beruf der Lehrkraft entsprechendes Lehramt oder die entsprechende Lehrbefähigung bezieht, üben die Bewerberinnen und Bewerber unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen, in der Regel einer Mentorin oder eines Mentors, einer Seminarassistentin oder eines -assistenten, einer Verwaltungsassistenzkraft oder einer anderen fachkundigen Person mit Lehrauftrag die Lehrtätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie legt entsprechend den festgestellten Defiziten Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs und der Zusatzausbildung fest. Der Lehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Anpassungslehrgänge, für die eine kürzere Dauer festgesetzt wurde, können auf Antrag verlängert werden, soweit die Höchstdauer nicht überschritten wird. Anpassungslehrgänge können darüber hinaus auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden, sofern nach der Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars zu erwarten ist, dass die ursprünglich festgestellten Defizite auch in der verkürzten Zeit ausgeglichen werden können.

§ 69 Organisation

(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie stellt die Bewerberinnen und Bewerber für die festgelegte Zeit des Anpassungslehrgangs ein.
(2) Einstellungstermine sind der 1. Mai und der 1. November eines Jahres. Für die Bewerbungsfristen gilt § 30 Abs. 1.
(3) Die Anpassungslehrgänge werden im Auftrag der Hessischen Lehrkräfteakademie von Studienseminaren durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Anpassungslehrgangs. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Anpassungslehrgangs gegenüber vorbehaltlich der Rechte der Schulleiterin oder des Schulleiters im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit weisungsberechtigt.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs erteilen wöchentlich in der Regel zehn Stunden Unterricht. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder führen im erforderlichen Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

§ 70 Bewertung

(1) Nach der Einführungsphase führt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs in jedem Vierteljahr einen Unterrichtsversuch durch, der bewertet wird. Die Unterrichtsversuche sollen in allen Fächern oder Fachrichtungen, für die eine Lehrbefähigung angestrebt wird, in verschiedenen Jahrgangsstufen stattfinden.
(2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsversuche in einem Lehrgangsbericht zusammengefasst. Der Lehrgangsbericht muss begründete Aussagen über die festgestellten Defizite enthalten und mit der Gesamtbewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ schließen. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht zulässig.
(3) Ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden, erteilt die Hessische Lehrkräfteakademie der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist der Anpassungslehrgang bestanden, erteilt die Hessische Lehrkräfteakademie der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.

§ 71 Beendigung des Anpassungslehrgangs

Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Zeitdauer oder vorzeitig auf Antrag. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs kann vorzeitig aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen werden, wenn sie oder er die beruflichen Pflichten verletzt. Für die Entlassung gilt § 29 Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

Dritter Abschnitt Eignungsprüfung

§ 72 Prüfungsausschuss

Eignungsprüfungen werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie an einer Schule durchgeführt. Für die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, welcher aus einer oder einem von der Hessischen Lehrkräfteakademie bestellten Vorsitzenden, einem weiteren von der Hessischen Lehrkräfteakademie bestellten Mitglied und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schule besteht. Der Prüfungsausschuss soll so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikation der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das durch die Eignungsprüfung angestrebte Lehramt vertreten sind.

§ 73 Teile der Prüfung

Die Eignungsprüfung umfasst:
1.
die unterrichtspraktische Prüfung, bestehend aus je einer Prüfungslehrprobe in den beiden der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen und
2.
die mündliche Prüfung.

§ 74 Bestehen, Bescheid

(1) Die Eignungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Prüfungsteile durch den Prüfungsausschuss für bestanden erklärt wurden.
(2) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erteilt die Hessische Lehrkräfteakademie der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist die Eignungsprüfung bestanden, erteilt die Hessische Lehrkräfteakademie der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.

ACHTER TEIL Fortbildung der Lehrkräfte

§ 75 Qualifizierungsportfolio

(1) Das Qualifizierungsportfolio ist Bestandteil des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und enthält insbesondere:
1.
Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und
2.
Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben.
(2) Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation werden insbesondere durch Fortbildungen in mehreren der folgenden Themenbereiche erworben:
1.
zu den Inhalten und Querschnittsthemen nach § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,
2.
zu den jeweiligen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen,
3.
zu übergreifenden schulpädagogischen Themen,
4.
zu besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und -stufen,
5.
zur Wahrnehmung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule und
6.
zur Arbeitsorganisation der Tätigkeit einer Lehrkraft.
Jede Lehrkraft ist verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 und zu den im jeweiligen Fortbildungsplan genannten schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen teilzunehmen.
(3) Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben werden insbesondere durch Fortbildung zur Qualifizierung in folgenden Themenbereichen erworben:
1.
für besondere Funktionen in der Schule,
2.
für Tätigkeiten in Fortbildung und Schulberatung,
3.
für Tätigkeiten in der Lehrkräfteausbildung und
4.
für Leitungsfunktionen in der Schule oder der Bildungsverwaltung.
Jede Lehrkraft, die die Wahrnehmung einer dieser Aufgaben anstrebt, muss im Qualifizierungsportfolio die Teilnahme an spezifischen Qualifizierungsmaßnahmen oder einschlägige berufliche Erfahrungen nachweisen.
(4) Zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht legt jede Lehrkraft ihr Qualifizierungsportfolio der Schulleitung zum Jahresgespräch vor.

§ 76 Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote

Die Hessische Lehrkräfteakademie erstellt Regelungen für die Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Regelungen bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium.

NEUNTER TEIL Weiterbildung

Erster Abschnitt Angebote der Weiterbildung

§ 77 Angebote der Weiterbildung

(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann Weiterbildungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes mit folgenden Zielsetzungen anbieten:
1.
Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung nach § 33 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,
2.
Vorbereitung auf eine Zusatzprüfung nach den §§ 55 bis 57 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,
3.
Erwerb einer Lehrbefähigung für bestimmte Fächer, Fachrichtungen, Schulformen und Schulstufen nach § 3 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder
4.
Qualifizierung für besondere Berufsgruppen ohne Befähigung für ein Lehramt.
(2) Weiterbildungsmaßnahmen werden im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums ausgeschrieben. In der Ausschreibung werden die Zielsetzung nach Abs. 1, die Zielgruppe sowie weitere Anforderungen festgelegt.
(3) Andere Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes können geeignete Weiterbildungsmaßnahmen mit Zielsetzungen nach Abs. 1 anbieten. Diese bedürfen der Anerkennung durch die Hessische Lehrkräfteakademie. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

Zweiter Abschnitt Zusatzprüfungen zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt

§ 78 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

(1) Wer sich zur Prüfung nach § 55a des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Grundschulen entsprechen.
(2) Die Zusatzprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung, die aus drei Prüfungsteilen besteht.
(3) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen aus dem bereits erworbenen Lehramt und aus anderen Studiengängen können angerechnet werden.
(4) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen.
(5) Über die bestandene Zusatzprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das die Fächer und Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Abs. 2 und die Gesamtnote enthält. § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 79 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in beiden Fächern nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen.
(2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur in einem Fach und einer mündlichen Prüfung im anderen Fach.
(3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen.
(4) § 78 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 80 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in dem Fach nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen. Das Fach darf nicht Teil der Fächerkombination im bereits erworbenen Lehramt sein.
(2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Aus der Bewertung dieser Prüfung ergibt sich die Gesamtnote der Zusatzprüfung.
(3) § 78 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 81 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik

(1) Wer sich zur Prüfung nach § 57 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie in einem Unterrichtsfach nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts für Förderpädagogik entsprechen.
(2) Die Zusatzprüfung nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes besteht aus einer diagnostischen Hausarbeit und zwei mündlichen Prüfungen in den Fachrichtungen.
(3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der drei Prüfungsteile nach Abs. 2 zusammen.
(4) § 78 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

ZEHNTER TEIL Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 81a Grundsätze der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie darf nach § 5a Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die in Anlage 1 genannten personenbezogenen Daten der Kandidatinnen und Kandidaten der Ersten Staatsprüfung, der Prüferinnen und Prüfer zur Berufung für die Erste Staatsprüfung, der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, der Antragstellerinnen und Antragsteller für die Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am besonderen Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Hessischen Lehrkräfteakademie und für einen jeweils damit verbundenen Zweck, zur Meldung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung, des pädagogischen Vorbereitungsdienstes und der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung, der Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und der Prüfung des Qualifizierungserfolges, für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder zur Erfüllung der der Hessischen Lehrkräfteakademie durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie führt über die Meldung zur und Durchführung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung, die Meldung zur und Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer, die Durchführung des Anpassungslehrgangs, die Durchführung der Eignungsprüfung, die Meldung zur und Durchführung der Prüfung des Qualifizierungserfolges und die Prüfungen im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen Prüfungsakten. Über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hessischen Lehrkräfteakademie führt diese Fortbildungsakten.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Abs. 1 und 2 kann in Papierform oder in digitaler Form erfolgen. Im Fall einer digitalen Verarbeitung sind die durch das Land Hessen vorgesehenen Systeme zu verwenden.

§ 81b Datenübermittlung

Die Hessische Lehrkräfteakademie kann innerhalb ihrer Organisationseinheit Daten mündlich, schriftlich oder automatisiert verarbeiten. Die Hessische Lehrkräfteakademie darf personenbezogene Daten auch an Dritte übermitteln, soweit dies für die Ausführung der gesetzlich, durch Rechtsverordnung oder vertraglich übertragenen Aufgaben und für einen jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist.

§ 81c Aufbewahrungsfristen

(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie darf personenbezogene Daten nur so lange aufbewahren, wie sie für die Erfüllung der Aufgaben oder für das Ausstellen von Bescheinigungen erforderlich sind. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach Anlage 2 oder anderen gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wird die Erforderlichkeit durch die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe bestimmt.
(2) Akten, Unterlagen und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, müssen nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich vernichtet werden. § 8 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), gilt entsprechend. In automatisierten Verfahren gespeicherte Dateien sind zu löschen.

ELFTER TEIL Übertragung von Befugnissen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82 Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbenen Befähigungen

Der Hessischen Lehrkräfteakademie wird die Befugnis nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes übertragen, eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung anzuerkennen.

§ 83 Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzen

Den Staatlichen Schulämtern wird die Befugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes übertragen für Bewerberinnen und Bewerber, die
1.
gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen den in Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt, für die die Prüfung abgelegt wurde,
2.
die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben oder
3.
gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind.

§ 84 Aufhebung bisheriger Vorschriften

Es werden aufgehoben:
1.
die Anordnung über Zuständigkeiten für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 289)
1)
, geändert durch Anordnung vom 30. April 1999 (GVBl. I S. 312),
2.
die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 21. Juli 2009 (ABl. S. 398),
3.
die Verordnung über die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 947)
2)
,
4.
die Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Amtes für Lehrerbildung vom 16. März 2005 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546) und
5.
die Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 2005 (ABl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (ABl. S. 639).
Fußnoten
1)
Hebt auf GVBl. II 322-103
2)
Hebt auf GVBl. II 322-130

§ 85 Übergangsvorschrift

(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, finden § 18 Abs. 2, die §§ 21 und 22 in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung; § 27 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Prüfungsgremium nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung gebildet wird.
(2) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, die §§ 46 und 51 Abs. 2 bis 4 in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung; § 41 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 3 Satz 5, § 44 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 7 und 8 finden bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.
(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen zum 1. November 2022 oder später beginnen, ihr Studium aber vor dem 26. Mai 2022 aufgenommen haben, gilt § 44 Abs. 3 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung in je einem Modul pro Hauptsemester ausgebildet wird.
(4) Für den Bereich der beruflichen Schulen findet für Bewerbungen nach § 30 Abs. 1 für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Beginn am 1. November 2022 § 37 Abs. 2 in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. § 42 Abs. 3 Satz 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft, § 44 Abs. 14 Satz 3 und § 50 Abs. 14 Satz 7 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 81a Abs. 1)
Verarbeitung personenbezogener Daten
A.
Verarbeitung personenbezogener Daten für die Meldung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung
1.
Grunddaten der Kandidatinnen und Kandidaten
1.1
Bewerbungsnummer
1.2
Matrikelnummer
1.3
Name, ggf. Namenszusatz
1.4
Geburtsname
1.5
Vornamen
1.6
Titel
1.7
Geschlecht
1.8
Geburtsdatum
1.9
Geburtsort
1.10
Geburtsland
1.11
Staatsangehörigkeit
1.12
Grad der Behinderung oder Gleichstellung
1.13
Anschrift
1.14
Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer
2.
Studiendaten der Kandidatinnen und Kandidaten
2.1
Art und Noten von Studienabschlüssen
2.2
Lehrämter
2.3
Lehrbefähigungen
2.4
Fachrichtungen
2.5
Unterrichtsfächer
2.6
Anrechnungen von Prüfungsleistungen und Studienzeiten
3.
Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Kandidatinnen und Kandidaten
3.1
Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen und deren Bewertungen im Rahmen des Studiums
3.2
Betreuerinnen und Betreuer und das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit
3.3
Termine der einzelnen Prüfungen
3.4
Prüferinnen und Prüfer der Ersten Staatsprüfung
3.5
Noten der Ersten Staatsprüfung und anderer Prüfungen
B.
Verarbeitung personenbezogener Daten für die Berufung der Prüferinnen und Prüfer für das Prüfungsgremium nach § 18 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes
1.
Grunddaten der Prüferinnen und Prüfer
1.1
Name, ggf. Namenszusatz
1.2
Geburtsname
1.3
Vornamen
1.4
Titel
1.5
Geschlecht
1.6
Geburtsdatum
1.7
Anschrift
1.8
Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefon- und Mobilfunknummer
1.9
Bankverbindung
2.
Dienstliche Daten der Prüferinnen und Prüfer
2.1
Dienststelle
2.2
Das Institut
2.3
Dienstliche Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefon- und Mobilfunknummer
3.
Berufungsdaten der Prüferinnen und Prüfer
Beginn und Ende der Berufung
C.
Verarbeitung personenbezogener Daten für die Bewerbung und die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst und die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung
1.
Grunddaten der Bewerberinnen und Bewerber
1.1
Bewerbungsnummer
1.2
Personalnummer
1.3
Name, ggf. Namenszusatz
1.4
Geburtsname
1.5
Vornamen
1.6
Titel
1.7
Geschlecht
1.8
Geburtsdatum
1.9
Geburtsort
1.10
Geburtsland
1.11
Staatsangehörigkeit
1.12
Grad der Behinderung oder Gleichstellung
1.13
Familienstand
1.14
Kinder
1.15
Anschrift
1.16
Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer
1.17
Konfession
1.18
Krankenkasse
1.19
Sozialversicherungsnummer
1.20
Steueridentifikationsnummer
1.21
Bankverbindung
2.
Bewerbungsdaten und Beschäftigtendaten
2.1
Einsatzwünsche und Begründung
2.2
Härtemerkmale
2.3
Wartepunkte
2.4
Art und Noten von Studienabschlüssen
2.5
Lehrämter und Lehrbefähigungen
2.6
Fachrichtungen
2.7
Unterrichtsfächer
2.8
Unterrichtserlaubnisse
2.9
Ausbildungsdienststelle
2.10
Anrechnungen
2.11
Ermäßigungen
2.12
Teilzeitbeschäftigung
2.13
Dienstbezeichnung
2.14
Besoldungsgruppe, tarifliche Eingruppierung
2.15
Mutterschutz
2.16
Elternzeit und ggf. Beschäftigungsumfang während der Elternzeit
2.17
Nebentätigkeiten
2.18
Beschäftigungsumfang
3.
Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Bewerberinnen und Bewerber
3.1
Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen und deren Bewertung einschließlich der Begründung der Bewertung
3.2
Termine der Zweiten Staatsprüfung
3.3
Prüferinnen und Prüfer der Zweiten Staatsprüfung
3.4
Note der Zweiten Staatsprüfung sowie der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
D.
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Antragstellung auf Anerkennung eines Lehrkraftdiploms aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1.
Grunddaten der Antragstellerinnen und Antragsteller
1.1
Name, ggf. Namenszusatz
1.2
Geburtsname
1.3
Vornamen
1.4
Titel
1.5
Geschlecht
1.6
Geburtsdatum
1.7
Geburtsort
1.8
Geburtsland
1.9
Staatsangehörigkeit
1.10
Grad der Behinderung oder Gleichstellung
1.11
Anschrift
1.12
Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer
1.13
Berücksichtigungsfähige Berufserfahrung
1.14
Ausbildungsland
2.
Bewerbungsdaten und Beschäftigtendaten
2.1
Art und Noten von Studienabschlüssen
2.2
Lehrämter und Lehrbefähigungen
2.3
Fachrichtungen
2.4
Unterrichtsfächer
2.5
Anrechnungen
2.6
Anerkennung anderer Länder
2.7
Studienzeiten
3.
Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Antragstellerinnen und Antragsteller
3.1
Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen und deren Bewertung einschließlich der Begründung der Bewertung
3.2
Abgelegte Prüfungen im Rahmen der Ausbildung und deren Bewertung
3.3
Noten der im Anerkennungsverfahren berücksichtigten Abschlüsse
3.4
Sprachprüfungen und deren Bewertung
E.
Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Weiterbildungsmaßnahmen
1.
Grunddaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
1.1
Personalnummer
1.2
Name, ggf. Namenszusatz
1.3
Geburtsname
1.4
Vornamen
1.5
Titel
1.6
Geschlecht
1.7
Geburtsdatum
1.8
Geburtsort
1.9
Geburtsland
1.10
Staatsangehörigkeit
1.11
Grad der Behinderung oder Gleichstellung
1.12
Anschrift
1.13
Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer
1.14
Konfession, wenn eine Weiterbildungsmaßnahme für das Unterrichtsfach Religion besucht werden soll
2.
Bewerbungsdaten und Beschäftigtendaten
2.1
Art und Noten der Studienabschlüsse
2.2
Lehrämter
2.3
Anerkennung der Lehramtsbefähigung
2.4
Lehrbefähigung
2.5
Fachrichtungen
2.6
Unterrichtsfächer
2.7
Anrechnungen
2.8
Ermäßigungen
2.9
Teilzeitbeschäftigung
2.10
Dienstbezeichnung
2.11
Mutterschutz
2.12
Elternzeit und ggf. Beschäftigungsumfang während der Elternzeit
3.
Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
3.1
Besuchte Präsenzveranstaltungen
3.2
Abschlüsse der Bausteine
3.3
Termine der abschließenden Prüfungen
3.4
Note der abschließenden Prüfungen
F.
Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
1.
Name, ggf. Namenszusatz
2.
Vornamen
3.
Personalnummer
4.
Dienststelle
5.
Dienstort
6.
Schule
7.
Funktion in der Institution
8.
Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer

Anlage 2

(zu § 81c Abs. 1)
Aufbewahrungsfristen
1.
Fünfzig Jahre aufzubewahren sind
a)
die Zweitschriften der Zeugnisse der Ersten und Zweiten Staatsprüfung sowie die Zweitschriften der Zeugnisse über den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern,
b)
die Zweitschriften der Zeugnisse aus Erweiterungs- und Zusatzprüfungen,
c)
die Zweitschriften der Zeugnisse über die Gleichstellung eines Lehrkraftdiploms aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einem hessischen Lehramt.
2.
Zehn Jahre aufzubewahren sind
a)
die Prüfungsakten der Ersten und Zweiten Staatsprüfungen sowie der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern, einschließlich der Prüfungsarbeiten, Gutachten und Unterrichtsentwürfe,
b)
die Prüfungsakten der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich der Unterrichtsentwürfe,
c)
die Prüfungsakten der Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich der Prüfungsarbeiten und Gutachten.
3.
Fünf Jahre aufzubewahren sind
a)
Berufungsdaten für die Berufung von Prüferinnen und Prüfern für das Prüfungsgremium nach § 18 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,
b)
Bewerbungsunterlagen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst,
c)
Fortbildungsakten, es sei denn, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung über eine längere Aufbewahrungsfrist informiert.
4.
Zwei Jahre aufzubewahren sind abweichend von Nr. 2 Buchst. a die gedruckte und dauerhaft gebundene Ausfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit zur Ersten Staatsprüfung.
5.
Bewerbungsunterlagen für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sind ein Jahr aufzubewahren.
Markierungen
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