HessVwVG
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008

Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.06.2023 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 352)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 200829.11.2008
Inhaltsverzeichnis07.06.2023
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften29.11.2008
§ 1 - Geltungsbereich29.11.2008
§ 2 - Vollstreckbare Verwaltungsakte29.11.2008
§ 3 - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen07.06.2023
§ 4 - Pflichtiger29.11.2008
§ 5 - Vollstreckungshilfe01.01.2013
§ 6 - Vollziehungsbeamte07.06.2023
§ 6a - Auskunfts- und Unterstützungsersuchen07.06.2023
§ 7 - Zutrittsrecht und Durchsuchung07.06.2023
§ 8 - Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen07.06.2023
§ 9 - Zuziehung von Zeugen29.11.2008
§ 10 - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen03.12.2010
§ 11 - Niederschrift07.06.2023
§ 12 - Rechtsweg29.11.2008
§ 13 - Einschränkung von Grundrechten29.11.2008
§ 14 - Verweisungen29.11.2008
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird29.11.2008
Erster Titel - Allgemeine Vorschriften29.11.2008
§ 15 - Vollstreckung zugunsten des Landes07.06.2023
§ 16 - Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände07.06.2023
§ 17 - Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts29.11.2008
§ 17a - Vorbereitung der Vollstreckung07.06.2023
§ 17b - Ermittlung des Aufenthaltsorts des Pflichtigen07.06.2023 bis 31.12.2023
§ 17c - Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher07.06.2023
§ 17d - Erstattungsanspruch07.06.2023
§ 18 - Voraussetzungen der Vollstreckung07.06.2023
§ 19 - Mahnung29.11.2008
§ 20 - Vollstreckung bei Haftung und Duldungspflichten29.11.2008
§ 20a - Rechte Dritter07.06.2023
§ 21 - Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner07.06.2023
§ 22 - Vollstreckung gegen Nießbraucher29.11.2008
§ 23 - Vollstreckung gegen Erben29.11.2008
§ 24 - Sonstige Fälle beschränkter Haftung29.11.2008
§ 25 - Vollstreckung gegen Personenvereinigungen29.11.2008 bis 31.12.2023
§ 26 - Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts29.11.2008
§ 27 - Vermögensauskunft des Pflichtigen07.06.2023
§ 27a - Weitere Vermögensermittlung07.06.2023
§ 28 - Erteilung von Urkunden29.11.2008
§ 29 - Vollstreckungsschutz29.11.2008
§ 29a - Gütliche und zügige Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung01.01.2013
Zweiter Titel - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen29.11.2008
a) Allgemeines29.11.2008
§ 30 - Pfändung29.11.2008
§ 31 - Pfändungspfandrecht29.11.2008
§ 32 - Bevorzugte Befriedigung eines Dritten29.11.2008
§ 33 - Ausschluss der Gewährleistung29.11.2008
§ 33a - Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch01.01.2013
b) Vollstreckung in Sachen29.11.2008
§ 34 - Verfahren bei der Pfändung07.06.2023
§ 35 - Pfändung ungetrennter Früchte29.11.2008
§ 36 - Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld07.06.2023
§ 37 - Versteigerungstermine29.11.2008
§ 38 - Versteigerungsverfahren29.11.2008
§ 39 - Wertpapiere29.11.2008
§ 40 - Namenspapiere29.11.2008
§ 41 - Versteigerung von Früchten29.11.2008
§ 42 - Andere Verwertung29.11.2008
§ 43 - Anschlusspfändung29.11.2008
§ 44 - Mehrfache Pfändung einer Sache29.11.2008
c) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte29.11.2008
§ 45 - Pfändung einer Geldforderung07.06.2023
§ 46 - Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung29.11.2008
§ 47 - Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung07.06.2023
§ 48 - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren29.11.2008
§ 49 - Pfändung fortlaufender Bezüge29.11.2008
§ 50 - Überweisungsverfügung07.06.2023
§ 51 - Wirkung der Überweisung07.06.2023
§ 52 - Erklärungspflicht des Drittschuldners07.06.2023
§ 53 - Andere Art der Verwertung29.11.2008
§ 54 - Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen29.11.2008
§ 55 - Pfändungsschutz07.06.2023
§ 56 - Mehrfache Pfändung einer Forderung29.11.2008
§ 57 - Vollstreckung in andere Vermögensrechte29.11.2008
Dritter Titel - Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen29.11.2008
§ 58 - Verfahren07.06.2023
§ 59 - Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger29.11.2008
Vierter Titel - Arrest, Verwertung von Sicherheiten29.11.2008
§ 60 - Dinglicher Arrest29.11.2008
§ 61 - Verwertung von Sicherheiten29.11.2008
Fünfter Titel - Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse29.11.2008
§ 62 - Vollstreckung zugunsten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen29.11.2008
§ 63 - Vollstreckung zugunsten des Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz07.06.2023
§ 64 - Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer07.06.2023
§ 64a - Vollstreckung zugunsten der Religionsgemeinschaften29.11.2008
§ 65 - Vollstreckung zugunsten der Börse07.06.2023
Dritter Abschnitt - Forderungen des bürgerlichen Rechts29.11.2008
§ 66 - Im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts29.11.2008
§ 67 - Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen29.11.2008
Vierter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird29.11.2008
Erster Titel - Allgemeine Vorschriften29.11.2008
§ 68 - Vollstreckungsbehörden29.11.2008
§ 69 - Voraussetzungen der Vollstreckung29.11.2008
§ 70 - Verhältnismäßigkeit29.11.2008
§ 71 - Anwendung der Zwangsmittel29.11.2008
§ 72 - Ausnahmen bei der Gefahrenabwehr29.11.2008
§ 73 - Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts29.11.2008
Zweiter Titel - Die Zwangsmittel29.11.2008
§ 74 - Ersatzvornahme07.06.2023
§ 75 - Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen07.06.2023
§ 76 - Zwangsgeld29.11.2008
§ 76a - Ersatzzwangshaft01.01.2013
§ 77 - Wegnahme07.06.2023
§ 78 - Zwangsräumung29.11.2008
§ 79 - Vorführung29.11.2008
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften29.11.2008
§ 80 - Kosten07.06.2023
§ 81 - Übergangsvorschriften01.01.2013
§ 8229.11.2008
§ 8329.11.2008
§ 84 - Ausführungsvorschriften29.11.2008
§ 85 - Inkrafttreten01.01.2013
Übersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Vollstreckbare Verwaltungsakte
§ 3Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
§ 4Pflichtiger
§ 5Vollstreckungshilfe
§ 6Vollziehungsbeamte
§ 6aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen
§ 7Zutrittsrecht und Durchsuchung
§ 8Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
§ 9Zuziehung von Zeugen
§ 10Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
§ 11Niederschrift
§ 12Rechtsweg
§ 13Einschränkung von Grundrechten
§ 14Verweisungen
Zweiter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
§ 15Vollstreckung zugunsten des Landes
§ 16Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände
§ 17Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 17aVorbereitung der Vollstreckung
§ 17bErmittlung des Aufenthaltsorts des Pflichtigen
§ 17cVollstreckung durch Gerichtsvollzieher
§ 17dErstattungsanspruch
§ 18Voraussetzungen der Vollstreckung
§ 19Mahnung
§ 20Vollstreckung bei Haftung und Duldungspflichten
§ 20aRechte Dritter
§ 21Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
§ 22Vollstreckung gegen Nießbraucher
§ 23Vollstreckung gegen Erben
§ 24Sonstige Fälle beschränkter Haftung
§ 25Vollstreckung gegen Personenvereinigungen
§ 26Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 27Vermögensauskunft des Pflichtigen
§ 27aWeitere Vermögensermittlung
§ 28Erteilung von Urkunden
§ 29Vollstreckungsschutz
§ 29aGütliche und zügige Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
Zweiter Titel Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
a) Allgemeines
§ 30Pfändung
§ 31Pfändungspfandrecht
§ 32Bevorzugte Befriedigung eines Dritten
§ 33Ausschluss der Gewährleistung
§ 33aAbnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
b) Vollstreckung in Sachen
§ 34Verfahren bei der Pfändung
§ 35Pfändung ungetrennter Früchte
§ 36Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld
§ 37Versteigerungstermine
§ 38Versteigerungsverfahren
§ 39Wertpapiere
§ 40Namenspapiere
§ 41Versteigerung von Früchten
§ 42Andere Verwertung
§ 43Anschlusspfändung
§ 44Mehrfache Pfändung einer Sache
c) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 45Pfändung einer Geldforderung
§ 46Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
§ 47Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
§ 48Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
§ 49Pfändung fortlaufender Bezüge
§ 50Überweisungsverfügung
§ 51Wirkung der Überweisung
§ 52Erklärungspflicht des Drittschuldners
§ 53Andere Art der Verwertung
§ 54Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
§ 55Pfändungsschutz
§ 56Mehrfache Pfändung einer Forderung
§ 57Vollstreckung in andere Vermögensrechte
Dritter Titel Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 58Verfahren
§ 59Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger
Vierter Titel Arrest, Verwertung von Sicherheiten
§ 60Dinglicher Arrest
§ 61Verwertung von Sicherheiten
Fünfter Titel Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
§ 62Vollstreckung zugunsten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen
§ 63Vollstreckung zugunsten des Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 64Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer
§ 64aVollstreckung zugunsten der Religionsgemeinschaften
§ 65Vollstreckung zugunsten der Börse
Dritter Abschnitt Forderungen des bürgerlichen Rechts
§ 66Im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts
§ 67Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
§ 68Vollstreckungsbehörden
§ 69Voraussetzungen der Vollstreckung
§ 70Verhältnismäßigkeit
§ 71Anwendung der Zwangsmittel
§ 72Ausnahmen bei der Gefahrenabwehr
§ 73Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Zweiter Titel Die Zwangsmittel
§ 74Ersatzvornahme
§ 75Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
§ 76Zwangsgeld
§ 76aErsatzzwangshaft
§ 77Wegnahme
§ 78Zwangsräumung
§ 79Vorführung
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 80Kosten
§ 81Übergangsvorschriften
§ 82(gegenstandslos)
§ 83(gegenstandslos)
§ 84Ausführungsvorschriften
§ 85Inkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(2) Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher und polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Ordnungs- und der Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

§ 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte

Verwaltungsakte können vollstreckt werden
1.
wenn sie unanfechtbar geworden sind
oder
2.
wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.

§ 3 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald
1.
die Voraussetzungen des § 2 weggefallen sind oder
2.
der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,
a)
befolgt oder
b)
aufgehoben worden ist oder
3.
die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts
a)
erloschen oder
b)
gestundet worden ist.
(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst, a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b durch ein Urteil oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn das Urteil oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist.
(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.
(4) Hat der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348), oder ein Verwaltungsgericht durch ein Urteil eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 4 Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist derjenige, gegen den sich die Vollstreckung richtet.
(2) Als Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden, wer durch Verwaltungsakt zu einer Geldleistung, zu einer sonstigen Handlung, zu einer Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist.
(3) Wird der Pflichtige als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 18 und 69) auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zur Zeit des Todes des Pflichtigen gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu treffen sind, werden auf Ersuchen dieser Behörde von der örtlich und sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde getroffen.
(2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. Hat die ersuchte Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der begehrten Vollstreckungsmaßnahme, so hat sie unverzüglich die Entscheidung der ersuchenden Behörde über die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung einzuholen. Besteht die ersuchende Behörde auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde.
(3) Die ersuchende Behörde erstattet der ersuchten Behörde uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn sie im Einzelfall zusammen 25 Euro übersteigen. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn Behörden desselben Rechtsträgers einander Vollstreckungshilfe leisten.
(4) Vollstreckungshilfe wird auch auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes geleistet. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind hierauf anwendbar. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Sie ist zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die hessischen Behörden nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen.

§ 6 Vollziehungsbeamte

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Der Vollziehungsbeamte wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist er mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(3) Der Vollziehungsbeamte soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen.
(4) Vollstreckungsauftrag und Dienstausweis sind auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten bestellen.

§ 6a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

(1) Der Vollziehungsbeamte kann die zuständige Polizeibehörde um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Vollziehungsbeamten oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.
(2) In dem Auskunftsersuchen nach Abs. 1 ist Folgendes anzugeben:
1.
Art und Ort der Vollstreckungshandlung,
2.
Vornamen und Name des Pflichtigen,
3.
soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Pflichtigen sowie
4.
Wohnanschrift des Pflichtigen.
(3) Erteilt die Polizeibehörde die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Abs. 1 besteht, so kann der Vollziehungsbeamte um Unterstützung durch die Polizeibehörden bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. Ein Unterstützungsersuchen kann der Vollziehungsbeamte auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Abs. 1 stellen.
(4) Der Vollziehungsbeamte kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Abs. 1 vorliegen oder
2.
sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt.
Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nr. 1 hat der Vollziehungsbeamte zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Abs. 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.
(5) Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Vollziehungsbeamte den Pflichtigen oder, sofern Daten einer dritten Person nach Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. In Bezug auf Inhalte der Akten des Vollziehungsbeamten, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, darf neben dem Pflichtigen nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden.

§ 7 Zutrittsrecht und Durchsuchung

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei darf der Vollziehungsbeamte auch verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsam öffnen oder öffnen lassen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht.
(2) Im Beisein des Vollziehungsbeamten haben auch die von dem Vollziehungsbeamten zugezogenen Zeugen, Polizeivollzugsbeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Abs. 1.
(3) Die Wohnung des Pflichtigen darf ohne dessen Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), entsprechend.
(4) Willigt der Pflichtige in die Durchsuchung ein oder ist gegen ihn eine Anordnung nach Abs. 3 Satz 1 ergangen oder wegen Gefahr im Verzuge entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

§ 8 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Der Vollziehungsbeamte ist, wenn er bei Vollstreckungshandlungen auf Widerstand stößt, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck und zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen um Unterstützung durch Polizeibehörden nachsuchen. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist.

§ 9 Zuziehung von Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Pflichtigen weder dieser noch eine seinem Haushalt oder seinem Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten, Kreisbediensteten oder Polizeivollzugsbeamten als Zeugen zuzuziehen.

§ 10 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1) Der Vollziehungsbeamte nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Pflichtigen oder die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. Dies gilt nicht für Vollstreckungshandlungen in Wohnungen, die aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 7 Abs. 3 durchsucht werden, es sei denn, dass die richterliche Anordnung Einschränkungen im Sinne von Satz 1 enthält.
(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

§ 11 Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4.
die Namen hinzugezogener Zeugen,
5.
die Unterschriften der Personen zu Nr. 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
6.
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Konnte einem der Erfordernisse in Abs. 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Wird in Abwesenheit des Pflichtigen vollstreckt, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.
(5) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall findet Abs. 2 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.

§ 12 Rechtsweg

(1) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch ordentliche Gerichte und Gerichtsvollzieher getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte
1.
der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
2.
der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
3.
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) und
4.
der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen).

§ 14 Verweisungen

(1) Für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fristen und Termine sind die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen ist, sind diese mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 15 Vollstreckung zugunsten des Landes

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, werden durch die Finanzämter vollstreckt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auf das Vollstreckungsverfahren der Finanzämter finden die Rechtsvorschriften der Abgabenordnung Anwendung.
(2) Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch die Kasse des Landkreises nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt, wenn die Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist.
(3) Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), werden unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), vollstreckt mit der Maßgabe, dass Anträge nach § 7 des Justizbeitreibungsgesetzes, die mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, mit dem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, versehen werden; einer Unterschrift bedarf es nicht. Das Gleiche gilt für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens.

§ 16 Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(2) Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Die Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsstelle sind verpflichtet, dem Landkreis einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium bekannt zu machen, für welche kreisangehörigen Gemeinden jeweils die Kasse des Landkreises vollstreckt.
(3) Für Zweckverbände ohne eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen vollstreckt
1.
die Kasse des Verbandsmitgliedes, das nach Maßgabe der Verbandssatzung die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes wahrnimmt,
2.
wenn das Verbandsmitglied nach Nr. 1 nicht über eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle verfügt, die Kasse der Gemeinde, in der der Pflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder zuletzt hatte,
3.
wenn die Gemeinde nach Nr. 2 nicht über eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle verfügt, die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört.
Der Zweckverband hat in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gemeinde oder dem Landkreis einen Unkostenbeitrag nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen. Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium bekannt zu machen, dass die Kasse der Gemeinde nach Satz 1 Nr. 2 oder des Landkreises nach Satz 1 Nr. 3 für den Zweckverband vollstreckt.
(4) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), in der jeweils geltenden Fassung, für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband gefordert wird,
1.
vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften die Vollstreckung der Verwaltungsakte der anderen Beteiligten oder einen Teil der Vollstreckung, insbesondere in das unbewegliche Vermögen, in die Zuständigkeit ihrer Kasse übernimmt, oder
2.
sich zu einem Zweckverband mit eigener Kasse zusammenschließen, um die Vollstreckung gemeinsam vorzunehmen; Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 17 Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubiger sind. Fehlt es an einer Zuweisung, so bestimmt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Unkostenbeitrag, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zu leisten ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Abs. 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.

§ 17a Vorbereitung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln. Sie darf ihr bekannte, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), in entsprechender Anwendung des § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen kommunaler Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
(2) Der Pflichtige, die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

§ 17b Ermittlung des Aufenthaltsorts des Pflichtigen

(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
1.
beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Pflichtigen und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Pflichtigen,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Pflichtigen sowie
3.
beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Abs. 4c Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Pflichtigen erheben
1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung der Anschrift bei den für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(3) Nach Abs. 1 oder Abs. 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
(4) Ist der Pflichtige Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Pflichtige ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Abs. 1 Nr. 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Pflichtige Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

§ 17c Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

(1) Die Vollstreckungsbehörden können, soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, die Gerichtsvollzieher um Vollstreckung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.
(2) Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Das Vollstreckungsersuchen ist bei dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung in schriftlicher Form zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Das Vollstreckungsersuchen wird dem Pflichtigen nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Es ist dem Pflichtigen durch den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen. Wird die Vollstreckung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
(3) Das Vollstreckungsersuchen nach Abs. 2 Satz 2 muss mindestens enthalten:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Wird das Vollstreckungsersuchen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

§ 17d Erstattungsanspruch

(1) Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil
1.
kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder
2.
die Geldforderung nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder
3.
das Vollstreckungsverfahren gegen denjenigen nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war,
so sind der zu Unrecht gezahlte Betrag und die Vollstreckungskosten zu erstatten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
(2) Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Behörde von Amts wegen, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist neben der Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags auch dann zur Erstattung der Vollstreckungskosten verpflichtet, wenn sie dem Rechtsträger der Vollstreckungsbehörde nicht angehört.

§ 18 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn
1.
der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,
2.
die Geldleistung fällig ist,
3.
dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,
4.
die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.
(2) Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, stehen gleich:
1.
die vom Pflichtigen schriftlich abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat
und
2.
die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst berechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.
(3) Von dem Erlass eines Verwaltungsakts kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn bei Forderung der Hauptleistung auf Säumniszuschläge und Zinsen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§ 19 Mahnung

(1) Der Pflichtige ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids fällig wird.
(2) Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Sie ist dem Pflichtigen schriftlich zu übermitteln. Bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, wenn allgemein zugängliche Netze benutzt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
(3) Von der Mahnung kann abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1.
der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
2.
die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.
(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden:
1.
Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
2.
Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.
(5) Geldleistungen, die zu bestimmten Zeitpunkten periodisch zu erbringen sind, können durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung angemahnt werden.

§ 20 Vollstreckung bei Haftung und Duldungspflichten

(1) Ist der Pflichtige zu einer Geldleistung aufgefordert worden, weil er
1.
für die Geldleistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet oder
2.
die Vollstreckung wegen einer Geldleistung aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu dulden hat oder
3.
als Eigentümer eines Grundstücks oder als Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts wegen der dinglichen Haftung für eine Abgabe, die als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück oder dem Recht ruht, die Vollstreckung in das Grundstück oder Recht zu dulden hat,
so ist die Vollstreckung über die Fälle des § 3 Abs. 1 hinaus auch dann einzustellen, wenn die Haftung oder die Duldungspflicht nach Erlass des Verwaltungsakts entfällt.
(2) Zugunsten der Vollstreckungsbehörde gilt in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 im Zweifel als Eigentümer oder Inhaber des Rechts, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.

§ 20a Rechte Dritter

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(2) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.
(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen den Rechtsträger, dem die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Pflichtigen gerichtet, so sind sie Streitgenossen.

§ 21 Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind auch die Vorschriften der §§ 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 22 Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 23 Vollstreckung gegen Erben

(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist die Vollstreckung wegen einer Forderung, die sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Vollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
(2) Die Vorschriften der §§ 747, 748, 781 bis 784 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 24 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

§ 25 Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

(1) Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde zu einer Geldleistung verpflichtet, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.
(2) Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Vereine und bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften sind die Vorschriften der §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 26 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Vollstreckungsmaßnahmen gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Ein Insolvenzverfahren ist unzulässig.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen öffentlich-rechtlicher Bank- und Kreditinstitute sowie von Versicherungsunternehmen ist zulässig; die Beschränkung des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht.

§ 27 Vermögensauskunft des Pflichtigen

(1) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf deren Anordnung für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Pflichtigen um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Pflichtige alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahestehende Person nach § 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Abs. 6 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Pflichtigen, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Abs. 6 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach Abs. 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Für die Versicherung an Eides statt gilt § 27 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Der Pflichtige ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift, nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein aufgrund einer Vermögensauskunft des Pflichtigen erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Pflichtigen selbst zuzustellen, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Bevollmächtigten bedarf es nicht. Die Ladung kann mit der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Pflichtige hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach Abs. 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Pflichtige bei der Ladung zu belehren.
(5a) Die Vollstreckungsbehörde kann bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Pflichtigen stattfindet. Der Pflichtige kann dieser Bestimmung binnen einer Woche widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Pflichtige in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(6) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Pflichtigen vor Abgabe der Versicherung an Eides statt nach Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Pflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Die Einzelheiten des Inhalts und der Form sowie die Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(7) Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft oder gilt der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Abs. 5a Satz 3 als pflichtwidrig versäumt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung. Wird die Erklärung mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist sie mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Das Amtsgericht kann den Erlass des Haftbefehls bis zur Unanfechtbarkeit der nach Abs. 5 ergangenen Anordnung aussetzen. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(8) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Pflichtigen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
1.
der Pflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Pflichtige nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Abs. 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Abs. 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Pflichtige die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz schriftlich begründet werden. Sie hat die in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten zu enthalten. Sind der Vollstreckungsbehörde die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt sie Auskünfte ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Die Eintragungsanordnung ist dem Pflichtigen zuzustellen.
(9) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Abs. 8 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung oder auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
(10) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Pflichtigen gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Verwaltungsgericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Abs. 9 Satz 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(11) Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 den nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher um Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung des Pflichtigen ersuchen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 802b bis 802l der Zivilprozessordnung. § 17c Abs. 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend; im Übrigen findet § 17c keine Anwendung. Für den Vollstreckungstitel gilt Abs. 7 Satz 4 und 5.
(12) Abs. 11 gilt auch, wenn
1.
der Pflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
a)
außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde hat oder
b)
außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat und das dort geltende Recht dies zulässt;
2.
die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat.

§ 27a Weitere Vermögensermittlung

(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich Satz 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen:
1.
Erhebung der Namen und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber des Pflichtigen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Pflichtige eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Pflichtigen nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 17b Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Pflichtigen bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde ohne vorangegangenen Zustellungsversuch die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Pflichtigen bekannt ist;
2.
der Pflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Pflichtige Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(2) Nach Abs. 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

§ 28 Erteilung von Urkunden

Ist zum Zwecke der Vollstreckung ein Erbschein oder eine andere Urkunde erforderlich, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann die Vollstreckungsbehörde die Erteilung an Stelle des Pflichtigen verlangen.

§ 29 Vollstreckungsschutz

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag die Vollstreckung einzustellen, zu beschränken oder Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise aufzuheben, wenn und soweit die Vollstreckung oder die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihre Entscheidung auf oder ändert sie, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

§ 29a Gütliche und zügige Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, jederzeit während des Vollstreckungsverfahrens dem Pflichtigen eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, wenn der Pflichtige glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen
zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den nach Abs. 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Pflichtigen hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Pflichtige mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(4) Für den Vollziehungsbeamten gelten Abs. 1 und 2 während der von ihm nach diesem Gesetz durchzuführenden Aufgaben und Abs. 3 für den von ihm festgesetzten Zahlungsplan entsprechend.

Zweiter Titel Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

a) Allgemeines

§ 30 Pfändung

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn
1.
der Pflichtige den beizutreibenden Geldbetrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder
2.
der Pflichtige dem Vollziehungsbeamten einen Postschein, eine Quittung oder eine sonstige Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den beizutreibenden Geldbetrag zur Erfüllung der Schuld bei der Post oder einer Kreditanstalt eingezahlt oder überwiesen hat oder
3.
die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

§ 31 Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 32 Bevorzugte Befriedigung eines Dritten

Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- und Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

§ 33 Ausschluss der Gewährleistung

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§ 33a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Hat der Pflichtige die Durchsuchung (§ 7) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft nach § 27 ohne Setzen einer Zahlungsfrist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und abweichend von § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 abnehmen.

b) Vollstreckung in Sachen

§ 34 Verfahren bei der Pfändung

(1) Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet die Vollstreckungsbehörde dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
(5) Die §§ 811 bis 811c, 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4 der Zivilprozessordnung sowie andere Vorschriften, die für die Pfändung von Sachen Beschränkungen und Verbote vorsehen, sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.

§ 35 Pfändung ungetrennter Früchte

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 36 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche oder elektronische Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann auch durch Versteigerung im Internet erfolgen. In diesem Falle kann der Vollziehungsbeamte durch einen anderen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde vertreten werden.
(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.

§ 37 Versteigerungstermine

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Pflichtige mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Kreisbediensteter oder ein Polizeivollzugsbeamter der Versteigerung beizuwohnen.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind bei einer Versteigerung im Internet Beginn und Ende der Versteigerung und die Internetadresse öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Rechtsträgers der Vollstreckungsbehörde. Die Sachen, die im Internet versteigert werden sollen, sind eindeutig zu kennzeichnen und durch eine detaillierte Beschreibung, ein Foto und gegebenenfalls ein Gutachten auszuweisen. Zur Teilnahme an einer Versteigerung im Internet werden nur registrierte Personen zugelassen. Für die Registrierung ist die Angabe eines frei wählbaren Zugangsnamens und einer E-Mail-Adresse sowie des Namens, des Vornamens oder der Vornamen, des Geburtsdatums und der Anschrift erforderlich.

§ 38 Versteigerungsverfahren

(1) Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 817 Abs. 1 bis 3, 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Der Empfang des Erlöses durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet der Zuschlag gegenüber der Person als erteilt, die im Versteigerungszeitraum das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Abs. 1 Satz 2 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.

§ 39 Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind freihändig zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 40 Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle des Pflichtigen abzugeben.

§ 41 Versteigerung von Früchten

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

§ 42 Andere Verwertung

Die Vollstreckungsbehörde kann auf Antrag des Pflichtigen oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen eine gepfändete Sache auch durch andere Personen als den Vollziehungsbeamten oder auf andere Weise als in den vorstehenden Vorschriften bestimmt ist, verwerten lassen. Der Pflichtige ist rechtzeitig zu unterrichten.

§ 43 Anschlusspfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 44 Mehrfache Pfändung einer Sache

(1) Wenn dieselbe Sache für verschiedene Vollstreckungsbehörden oder für eine Vollstreckungsbehörde und durch Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.
(2) Verwertet wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.
(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt.
(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.
(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet worden ist.

c) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 45 Pfändung einer Geldforderung

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Pflichtigen zu zahlen, und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.
(3) Bei der Pfändungen des Guthabens eines Kontos des Pflichtigen bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a, 850k, 850l und 899 bis 909 der Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von § 14 Abs. 2 sind Anträge nach § 850k Abs. 4 Satz 1, § 904 Abs. 5 und § 907 der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Pflichtigen und des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.
(5) Abs. 4 gilt auch, wenn
1.
die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
2.
der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zulässt.

§ 46 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 47 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.
(2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3) Die Pfändung nach den Abs. 1 und 2 wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

§ 48 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 49 Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer sonstigen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auf die Beträge, die später fällig werden.
(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.
(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Pflichtige und der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
(4) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung nach Abs. 1 und 2 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

§ 50 Überweisungsverfügung

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3) Wird die Überweisung eines bei einem Kreditinstitut gepfändeten Guthabens eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, angeordnet, gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Wird die Überweisung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, angeordnet, gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 51 Wirkung der Überweisung

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Überweisungsverfügung dem Pflichtigen gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2) Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung erforderliche Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
(3) Erteilt der Pflichtige die Auskunft nicht, so ist er verpflichtet, auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Für die Auskunft und die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 entsprechend. Für den Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Gerichtsvollzieher gilt § 17c Abs. 2 Satz 3 bis 7 entsprechend. Für das Verfahren des Gerichtsvollziehers gelten § 802c Abs. 3, § 802e Abs. 2, § 802f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, §§ 802g bis 802i und § 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung. Wird die Erklärung mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist sie mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder in sonstiger Weise ihre Herausgabe nach den §§ 68 bis 76a erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. § 77 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Hat ein Dritter die Urkunden, so kann die Vollstreckungsbehörde den Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe geltend machen.

§ 52 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet schriftlich zu erklären
1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 45 Abs. 3, nach § 907 der Zivilprozessordnung oder nach § 309 Abs. 3 der Abgabenordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Pflichtige nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
(3) Der Drittschuldner kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Er haftet dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht.
(4) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.

§ 53 Andere Art der Verwertung

Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 51 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 54 Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die folgenden Vorschriften.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Sie wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Pflichtigen aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Pflichtigen erlangt der Gläubiger, für den gepfändet ist, eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Sache wird nach den für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen geltenden Vorschriften verwertet.
(4) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug betrifft, gelten die Vorschriften des Abs. 3 entsprechend.

§ 55 Pfändungsschutz

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach den Vorschriften dieses Abschnitts. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, eines Bußgeldes einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Forderung aufgrund der für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen; dem Pflichtigen ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen.

§ 56 Mehrfache Pfändung einer Forderung

(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§ 57 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Pflichtigen das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen treffen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Dritter Titel Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 58 Verfahren

(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den §§ 864 bis 870a der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(2) Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sollen nur beantragt werden, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann. Die erforderlichen Anträge stellt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.
(4) Die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts, mit der die Geldleistung gefordert wird, unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts.

§ 59 Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger

Ist eine Sicherungshypothek im Wege der Vollstreckung eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig.

Vierter Titel Arrest, Verwertung von Sicherheiten

§ 60 Dinglicher Arrest

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, kann das Amtsgericht auf Antrag der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder erlassen will, den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Leistungspflicht noch nicht zahlenmäßig feststeht oder bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Vollziehung des Arrests hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrests erreichen kann. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest in entsprechender Anwendung der §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung und der §§ 30 bis 59 dieses Gesetzes, bei eingetragenen Luftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

§ 61 Verwertung von Sicherheiten

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann Sicherheiten, die der Pflichtige gestellt hat oder die sie sonst erlangt hat, nach den Bestimmungen dieses Abschnitts verwerten, wenn
1.
die Sicherheit pfändbar,
2.
die gesicherte Geldleistung fällig und
3.
dem Pflichtigen die Verwertungsabsicht angedroht und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
(2) Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.

Fünfter Titel Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse

§ 62 Vollstreckung zugunsten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen

Verwaltungsakte des Landeswohlfahrtsverbands Hessen sowie Verwaltungsakte anderer Stellen, mit denen eine Geldleistung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen gefordert wird, werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.

§ 63 Vollstreckung zugunsten des Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 847, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), werden durch die Kassen der kreisfreien Städte und Landkreise nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

§ 64 Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer

(1) Beiträge und Gebühren im Sinne des § 79 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.
(2) Die Steuerberaterkammer ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.

§ 64a Vollstreckung zugunsten der Religionsgemeinschaften

(1) Die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu bedienen, in deren Gebiet der Pflichtige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religionsgemeinschaft. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. In diesem Fall ist der Antrag an die Kasse des Landkreises zu richten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Landkreis, der für die Gemeinde vollstreckt, einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch 10 und höchstens 50 Euro zu zahlen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

§ 65 Vollstreckung zugunsten der Börse

Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen Gebühren und Auslagen nach der aufgrund des § 17 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), erlassenen Gebührenordnung und Ordnungsgelder aufgrund des § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Sanktionsausschuss nach der aufgrund von § 22 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben werden, ist die Geschäftsführung der Börse zuständig.

Dritter Abschnitt Forderungen des bürgerlichen Rechts

§ 66 Im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts

(1) Wegen Forderungen des bürgerlichen Rechts, die dem Land, den Gemeinden, den Landkreisen, den Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zustehen, darf in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen vollstreckt werden, wenn die Forderungen entstanden sind aus
1.
der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
2.
der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens,
3.
der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
(2) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind.
(3) Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Verwaltungsakts. § 19 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung.
(4) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 67 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.
(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1.
der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung der Einwendungen wegen der Forderung Klage erhoben hat oder
2.
der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.

Vierter Abschnitt Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 68 Vollstreckungsbehörden

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Widerspruchsbescheide der nächsthöheren Behörde.
(2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister kann im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.

§ 69 Voraussetzungen der Vollstreckung

(1) Verwaltungsakte nach § 68 können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn
1.
dem Pflichtigen die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels schriftlich angedroht worden ist,
2.
verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll,
3.
die Androhung zugestellt worden ist,
4.
die dem Pflichtigen gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist.
(2) Die Androhung ist auch dann nach Abs. 1 Nr. 3 zuzustellen, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn keine Zustellung vorgesehen ist.

§ 70 Verhältnismäßigkeit

Die Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Das Zwangsmittel ist so zu bestimmen, dass der Pflichtige und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 71 Anwendung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewendet werden, bis der Verwaltungsakt befolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere Weise eingetreten ist.
(2) Mehrere Zwangsmittel dürfen jedoch nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos geblieben ist.
(3) Zwangsmittel können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewendet werden.
(4) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist.

§ 72 Ausnahmen bei der Gefahrenabwehr

(1) Verwaltungsakte, die der Gefahrenabwehr dienen, können bei der Anwendung der Zwangsmittel nach §§ 74, 75, 77 und 78 abweichend von den Bestimmungen des § 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 Abs. 2, §§ 9, 10, 69 und 78 Abs. 1 vollstreckt werden, soweit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen den Pflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind. § 8des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

§ 73 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.

Zweiter Titel Die Zwangsmittel

§ 74 Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Ist die Handlung notwendig mit der gewaltsamen Einwirkung auf Sachen verbunden, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anwendung körperlicher Gewalt und ihrer Hilfsmittel anordnen.
(3) Der Kostenbetrag ist in der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen. Die Vollstreckungsbehörde kann von dem Pflichtigen die Zahlung vorläufig veranschlagter Kosten fordern. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. Überzahlte Beträge sind dem Pflichtigen zu erstatten.
(4) Zahlt der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Zahlung Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz für das Jahr zu entrichten. Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
(5) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder den grundstücksgleichen Rechten.

§ 75 Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen

Handelt der Pflichtige einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwider, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder treffen lassen, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 76 Zwangsgeld

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die ein anderer als der Pflichtige nicht vornehmen kann (unvertretbare Handlung) oder zu einer Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Auch zu einer vertretbaren Handlung kann der Pflichtige durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden.
(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50000 Euro.
(3) Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn
1.
die Vollstreckung eines Zwangsgeldes wirkungslos geblieben ist,
2.
das erneute Zwangsgeld in gleicher Höhe festgesetzt und
3.
der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

§ 76a Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den Vorschriften der § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

§ 77 Wegnahme

(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen.
(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Die Vollstreckungsbehörde oder, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben ist, der Gerichtsvollzieher kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der vom Pflichtigen eidesstattlich zu versichernden Angaben beschließen. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 entsprechend. Stellt die Vollstreckungsbehörde beim Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sind dem Antrag beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für den Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Gerichtsvollzieher gilt § 17c Abs. 2 Satz 3 bis 7 entsprechend. Für das Verfahren des Gerichtsvollziehers gelten § 802c Abs. 3, § 802e Abs. 2, § 802f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, §§ 802g bis 802i und § 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 78 Zwangsräumung

(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann ihn der Vollziehungsbeamte aus dem Besitz setzen, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist.
(2) Bewohnt der Pflichtige einen Raum, so ist die Zwangsräumung auf seinen Antrag einzustellen oder rückgängig zu machen, wenn und soweit sie unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände des Einzelfalles eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden vom Vollziehungsbeamten weggeschafft und dem Pflichtigen oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten oder einer seiner Familie, seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(4) Ist weder der Pflichtige noch eine der in Abs. 3 bezeichneten Personen anwesend, so hat die Vollstreckungsbehörde die Sachen zu verwahren oder anderweit in Verwahrung zu geben. Der Pflichtige ist aufzufordern, die Sachen abzuholen. Kommt der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollstreckungsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen.

§ 79 Vorführung

(1) Hat der Pflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss die zwangsweise Vorführung anordnen, wenn der Pflichtige vergeblich vorgeladen worden ist.
(2) Der Vorgeführte darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der er vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch bis zum Ende des auf die Vorführung folgenden Tages.
(3) § 68 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 80 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen, wenn zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, vollstreckt wird. Bei der Festlegung der Gebührensätze und der Bestimmung der Gebührenarten sind die §§ 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), zu beachten. Die Sätze für Mahngebühren können so festgelegt werden, dass der Pflichtige veranlasst wird, die geschuldete Geldleistung rechtzeitig zu zahlen, um die gebührenpflichtige Mahnung zu vermeiden.
(3) Für die Kostenerhebung gelten die §§ 10 bis 15 und §§ 17 bis 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, soweit in der Vollstreckungskostenordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Für Widersprüche gegen Kostenentscheidungen gilt § 4 Abs. 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

§ 81 Übergangsvorschriften

(1) Vollstreckungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt.
(2) Für Vollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet sind, sind die §§ 17a, 27, 33a, 34, 51 Abs. 3 und 4, § 76a Abs. 2 und § 77 Abs. 2 sowie die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung steht der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 27 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der jeweils ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich. Kann die Vollstreckungsbehörde aus diesem Grunde keine Vermögensauskunft verlangen, ist sie nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu lassen.

§ 82

(gegenstandslos)

§ 83

(gegenstandslos)

§ 84 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister, soweit erforderlich im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

§ 85

1)
Inkrafttreten
Die § 66 Abs. 4 und § 80 treten am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1967.
Fußnoten
1)
Nr. 1, 1. Halbsatz, betrifft das Inkrafttreten der dort genannten Vorschriften des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung.
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