Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik (Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung - ZweiradFortbV)
ZweiradFortbV
Ausfertigungsdatum: 13.02.2013
Vollzitat:
"Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 64 V v. 9.12.2019 I 2153
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“ für die Funktion als technischer Spezialist und als technische Spezialistin in Betrieben der Zweirad-Branche ist der Nachweis, motorisierte oder nichtmotorisierte Zweiräder entsprechend den Wünschen der Endabnehmer bauen und reparieren zu können. Folgende Qualifikationen, die dabei eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen sind, sind nachzuweisen:
1. Kundenwünsche erfassen und unter Berücksichtigung von Normen, Regeln und Vorschriften bearbeiten, Kunden beraten,
2. Aufträge abwickeln, koordinieren, überwachen, steuern und dokumentieren unter Berücksichtigung von Rechts-, Garantie- und Gewährleistungsvorschriften,
3. Zweiradsysteme und deren Komponenten sowie Zusatzeinrichtungen montieren, demontieren, Fehler und Störungen diagnostizieren und beheben, Instandhaltung durchführen, Ergebnisse dokumentieren,
4. Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem Kunden übergeben und Kosten kalkulieren,
5. die Betriebsleitung in technischen Fragen beraten und bei der Einführung technischer Neuheiten unterstützen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung unter Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik“; bei Einbeziehung des Wahlqualifikationsschwerpunktes „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik“ oder „Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik“.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Zweiradmechaniker oder Kraftfahrzeugmechatroniker Schwerpunkt Motorradtechnik,
2. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen fahrzeugtechnischen Beruf und ein Jahr Berufspraxis in der Zweiradinstandhaltung,
3. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und drei Jahre Berufspraxis in der Zweiradinstandhaltung oder
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 2 haben.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Struktur der Prüfungsinhalte
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
1. Technik und
2. Organisation, Kooperation und Kommunikation.
(2) Zum Handlungsbereich „Technik“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
1. Werkstatt- und Betriebstechnik,
2. Zweiradtechnik,
3. Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder und
4. Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder.
(3) Zum Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ gehören die Qualifikationsschwerpunkte:
1. Auftragsabwicklung,
2. Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung,
3. Kostenabschätzung,
4. Information,
5. Dokumentation,
6. Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung und
7. Kundenbetreuung und -beratung.
§ 4 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist handlungsorientiert durchzuführen. Sie besteht aus zwei integrierten handlungsorientierten Situationsaufgaben nach den Absätzen 2 und 3, die Kundenaufträgen entsprechen sollen, und dem situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 4. Die Situationsaufgaben sind an Zweirädern und deren Systemen durchzuführen. Die zu prüfende Person hat zwischen den Wahlqualifikationsschwerpunkten „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 und „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 4 zu wählen. Die Situationsaufgaben sind entsprechend jeweils bezogen auf nichtmotorisierte und motorisierte Zweiräder zu gestalten.
(2) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Technik“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beinhaltet die Qualifikationsschwerpunkte „Werkstatt- und Betriebstechnik“ nach § 5 Absatz 1 und „Zweiradtechnik“ nach § 5 Absatz 2 sowie „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 3 oder „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ nach § 5 Absatz 4. Dabei sind die Qualifikationsschwerpunkte „Information“ und „Dokumentation“ nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und 5 integrativ mit zu berücksichtigen. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an einem Zweirad oder an einem Zweiradsystem statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren. Es sind in 60 Minuten ergänzend schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stunden.
(3) Die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 soll die Qualifikationsschwerpunkte nach § 6 Absatz 1 bis 4 „Auftragsabwicklung“, „Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung“, „Kostenabschätzung“ und „Information“ berücksichtigen. Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Technik“ sollen jeweils integrativ mit berücksichtigt werden. Die Aufgabe kann aus Aufgabenblöcken bestehen und findet an einem Zweirad oder an einem Zweiradsystem statt. Der Arbeitsablauf ist begleitend schriftlich zu dokumentieren. Es sind in 60 Minuten ergänzend schriftliche Aufgaben zu lösen, die sich auf die Situationsaufgabe beziehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Stunden.
(4) Das situationsbezogene Fachgespräch bezieht sich auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situationsaufgaben. Dabei soll unter Berücksichtigung der Qualifikationsschwerpunkte „Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ und „Kundenbetreuung und -beratung“ gezeigt werden, dass fachbezogene Probleme und deren Lösungen dargestellt, die für die durchgeführten Situationsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufgezeigt sowie die Vorgehensweise bei der Umsetzung der Aufgaben begründet werden können. Die Prüfungsdauer soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten betragen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 5 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Technik“
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Werkstatt- und Betriebstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtung unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und arbeits-, gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten bearbeiten zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Funktionen der Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen sichern,
2. Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen warten, pflegen und reparieren,
3. Bedeutung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen bei der sachgerechten Nutzung von Werkzeugen, Geräten und Einrichtungen beurteilen.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Zweiradtechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifikationen der Zweiradtechnik anzuwenden. Dazu gehört, Grundlagen der Zweiradmechanik, der zweiradspezifischen Elektrik und Elektronik, der zweiradspezifischen Hydraulik und Pneumatik, der zweiradspezifischen Steuer- und Regeltechnik unter Nutzung von Messgeräten, Werkstatteinrichtungen bei der Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Montage von beziehungsweise an Zweiradsystemen anzuwenden. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen, Baugruppen und Funktionseinheiten an Zweirädern überprüfen,
2. Messgeräte und Werkstatteinrichtungen bei der Überprüfung der Funktionsweise von Zweiradsystemen nutzen,
3. die Fehlerdiagnose an Zweiradsystemen durchführen.
(3) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der nichtmotorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können. Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können.
Zweiradsystemen
sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten beschreiben und bewerten,
2. Zweiradsysteme montieren und demontieren,
3. Zweiradsysteme optimieren,
4. Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und umbauen,
5. Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen analysieren und bewerten,
6. Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unterscheiden und deren Verwendung beurteilen.
Es ist in mindestens drei der folgenden Systeme zu prüfen:
1. Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs- und Informationssysteme,
2. Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsysteme,
3. Brems- und Fahrwerkssysteme,
4. Federungs- und Dämpfungssysteme,
5. Getriebe- und Antriebssysteme,
6. Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbedingungen dienen.
(4) Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Zweiradsysteme der motorisierten Zweiräder“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgaben der Überprüfung und Sicherung der Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen bearbeiten zu können. Dazu gehört, einzelne Zweiradsysteme bestimmen und unterscheiden zu können. Die Leistungsfähigkeit von Zweiradsystemen soll diagnostiziert werden können. Zweiradsysteme sollen hergestellt, montiert, eingestellt, instand gehalten und umgebaut werden können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Zweiradsysteme und deren Funktionseinheiten beschreiben und bewerten,
2. Zweiradsysteme montieren und demontieren,
3. Zweiradsysteme optimieren,
4. Zweiräder und Zweiradsysteme instand halten und umbauen,
5. Funktionspläne erstellen und Systemzeichnungen analysieren und bewerten,
6. Werk- und Hilfsstoffe für Zweiradsysteme unterscheiden und deren Verwendung beurteilen.
Es ist in mindestens drei der folgenden technischen Systeme eines Zweirades zu prüfen:
1. Energieerzeugung und -speicherung, Beleuchtungs- und Informationssysteme,
2. Start-, Gemischaufbereitungs- und Abgasreinigungssysteme,
3. Motorsysteme, elektronische Motormanagementsysteme,
4. Sicherheits-, Kommunikations- und Komfortsysteme,
5. Brems- und Fahrwerkssysteme,
6. Federungs- und Dämpfungssysteme,
7. Getriebe- und Antriebssysteme,
8. Systeme, die der Anpassung an spezielle Einsatzbedingungen dienen.
Fußnote
§ 5 Abs. 3 Satz 4 Kursivdruck: Müsste richtig "Zweiradsysteme" lauten
§ 6 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Organisation, Kooperation und Kommunikation“
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsabwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kundenaufträge unter Berücksichtigung technischer, betriebswirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Aspekte abzuwickeln. Dazu gehört, Kundenaufträge nach kaufmännischen, technischen und arbeitsorganisatorischen Kriterien bewerten und präzisieren zu können, den Bedarf an Personal, Werkzeugen, Geräten, Material und Teilen unter Berücksichtigung vorhandener Ressourcen planen und die Abwicklung von Kundenaufträgen kontrollieren zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Werkstattaufträge auf der Grundlage von Kundenaufträgen erstellen,
2. Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personeller und zeitlicher Anforderungen planen,
3. Einsatz von Werkzeugen, Teilen, Materialien und Hilfsstoffen planen.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Ersatzteile und Zubehörteilebestimmung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unterschiedliche Ersatzteile und Zubehörteile unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicherheit und des Umweltschutzes beurteilen und einsetzen zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. nötige Ersatz- und Zubehörteile ermitteln,
2. Zuverlässigkeit von Ersatz- und Zubehörteilen beurteilen,
3. Alternativen zu verfügbaren Ersatz- und Zubehörteilen ermitteln und beurteilen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenabschätzung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kosten bei komplexen Kundenaufträgen kalkulieren, mit dem Kunden kommunizieren und Handlungsalternativen aufzeigen zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Instandsetzungsalternativen ermitteln und auswählen,
2. den optimalen Reparaturweg ermitteln,
3. Arbeitszeiten und Preise der Reparatur berechnen,
4. Ersatzteilpreise ermitteln,
5. Kostenstrukturen überprüfen und bewerten.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Information“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Informationen unter Berücksichtigung relevanter betriebsorganisatorischer sowie rechtlicher Quellen zu beschaffen und in Bezug auf Kundenaufträge sachgerecht verwenden zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. branchenübliche Informationssysteme zur Informationsermittlung verwenden,
2. für die Instandsetzung und den Service relevante Informationen und ihre Bedeutung berücksichtigen und weiterleiten.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Dokumentation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Dokumentationen unter Berücksichtigung von Rechts-, Gewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten nutzen und erstellen zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. die Bedeutung der Dokumentation für Rechts- und Gewährleistungsfragen und für die Qualitätssicherung erklären,
2. betriebliche und außerbetriebliche Dokumentationen nutzen,
3. Prüfergebnisse dokumentieren.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse der innerbetrieblichen Kommunikation und Kooperation unter Berücksichtigung individueller Qualifikationen und Motivationen der Mitarbeiter bewerten und mitgestalten zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. die branchentypische Aufbau- und Ablauforganisation von Zweiradbetrieben beschreiben,
2. die Bedeutung von Kommunikation, Qualifikation und Motivation für betriebliche Leistungserstellungsprozesse beurteilen,
3. den Personalbedarf ermitteln,
4. den Qualifizierungsbedarf von Mitarbeitern erheben,
5. betriebliche Schulungsmaßnahmen planen, unterstützen und durchführen.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenbetreuung und -beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, kundenorientiert kommunizieren und handeln zu können. In diesem Rahmen sollen die folgenden Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Kundeninformationen für den Arbeitsauftrag nutzen,
2. technische Sachverhalte dem Kunden erläutern,
3. Aufträge und Angebote kundenorientiert formulieren und dem Kunden erklären,
4. Kundenreklamationen unter Berücksichtigung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen annehmen und bearbeiten,
5. Mitarbeiter technisch anleiten,
6. die Geschäftsleitung beraten.
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbereiche befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfung besteht aus zwei Situationsaufgaben in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ sowie einem situationsbezogenen Fachgespräch.
(3) Die Aufgabenstellungen in den Handlungsbereichen „Technik“ und „Organisation, Kooperation und Kommunikation“ sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das gewichtete arithmetische Mittel als Ergebnis des jeweiligen Prüfungsteils zu berechnen. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung einzubeziehen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen zu berechnen.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 11 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 12 Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Geprüften Zweirad-Servicetechniker“ und zur „Geprüften Zweirad-Servicetechnikerin“, zum „Zweiradmechaniker-Servicetechniker“ und zur „Zweiradmechaniker-Servicetechnikerin“ sowie zum „Kraftrad-Servicetechniker“ und zur „Kraftrad-Servicetechnikerin“ können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 1 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2376 - 2377)
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
---|---|---|---|
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 2 (zu § 10) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2378)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. die Benennung, die jeweilige Bewertung und die Note der Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs,
2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
4. die Gesamtnote in Worten,
5. Befreiungen nach § 7.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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