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Verordnung über die Wahl der Bezirksrichterräte, der Präsidialräte, der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und des Bezirksstaatsanwaltsrats (Wahlordnung zum Hessischen Richtergesetz - WO-HRiG -) Vom 11. März 1991

Verordnung über die Wahl der Bezirksrichterräte, der Präsidialräte, der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und des Bezirksstaatsanwaltsrats (Wahlordnung zum Hessischen Richtergesetz - WO-HRiG -) Vom 11. März 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Wahl der Bezirksrichterräte, der Präsidialräte, der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und des Bezirksstaatsanwaltsrats (Wahlordnung zum Hessischen Richtergesetz - WO-HRiG -) vom 11. März 199101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
ERSTER TEIL - Wahl der Bezirksrichterräte01.01.2004
§ 1 - Wahlvorstände01.01.2004
§ 2 - Hauptwahlvorstand01.01.2004
§ 3 - Namensbekanntgabe01.01.2004
§ 4 - Zahl der wahlberechtigten Richter01.01.2004
§ 5 - Wählerliste01.01.2004
§ 6 - Einspruch01.01.2004
§ 7 - Wahlausschreiben01.01.2004
§ 8 - Wahlvorschläge01.01.2004
§ 9 - Besondere Anforderungen an Wahlvorschläge01.01.2004
§ 10 - Aufgaben des Hauptwahlvorstandes01.01.2004
§ 11 - Nachfrist01.01.2004
§ 12 - Behandlung der Wahlvorschläge01.01.2004
§ 13 - Bekanntgabe01.01.2004
§ 14 - Niederschriften01.01.2004
§ 15 - Wahl01.01.2004
§ 16 - Listenwahl01.01.2004
§ 17 - Personenwahl01.01.2004
§ 18 - Stimmabgabe01.01.2004
§ 19 - Hilfeleistung01.01.2004
§ 20 - Wahlort01.01.2004
§ 21 - Briefwahl01.01.2004
§ 22 - Auszählung01.01.2004
§ 23 - Feststellung des Wahlergebnisses01.01.2004
§ 24 - Vorgehen nach Feststellung des Wahlergebnisses01.01.2004
ZWEITER TEIL - Wahl der zu wählenden Mitglieder des Präsidialrats01.01.2004
§ 25 - Mitglieder der Präsidialräte01.01.2004
DRITTER TEIL - Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses01.01.2004
§ 26 - Richterliche Mitglieder des Richterwahlausschusses01.01.2004
§ 27 - Wahlberechtigte01.01.2004
§ 28 - Gemeinsamer Wahlvorschlag01.01.2004
§ 29 - Stimmzettel01.01.2004
§ 30 - Mitteilung01.01.2004
§ 31 - Wiederholungswahl01.01.2004
VIERTER TEIL - Wahl des Bezirksstaatsanwaltsrats01.01.2004
§ 32 - Anwendungsvorschrift01.01.2004
FÜNFTER TEIL - Gleichzeitige Wahl und Schlußvorschriften01.01.2004
§ 33 - Gleichzeitige Wahl01.01.2004
§ 34 - Fristberechnung01.01.2004
§ 35 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 4 und des § 93 Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54) wird verordnet:

ERSTER TEIL Wahl der Bezirksrichterräte

§ 1 Wahlvorstände

(1) Der Hauptwahlvorstand und die örtlichen Wahlvorstände bestehen aus jeweils drei Wahlberechtigten. Es ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen; werden mehrere Ersatzmitglieder bestellt, wird zugleich festgelegt, in welcher Reihenfolge sie bei Vertretung oder Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nachrücken. Ein Mitglied des Wahlvorstandes wird zum Vorsitzenden bestellt.
(2) Zum Mitglied des örtlichen Wahlvorstandes können die wahlberechtigten Richter des Wahlbezirks bestellt werden.
(3) In der Sozialgerichtsbarkeit wird der örtliche Wahlvorstand
1.
für die Sozialgerichte Wiesbaden und Darmstadt vom Direktor des Sozialgerichts Darmstadt bei diesem Gericht,
2.
für das Sozialgericht Frankfurt am Main vom Direktor des Sozialgerichts Frankfurt am Main,
3.
für die Sozialgerichte Marburg und Gießen vom Direktor des Sozialgerichts Gießen bei diesem Gericht
4.
und für die Sozialgerichte Fulda und Kassel vom Direktor des Sozialgerichts Kassel bei diesem Gericht bestellt.
(4) In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird der örtliche Wahlvorstand
1.
für das Arbeitsgericht Darmstadt vom Direktor des Arbeitsgerichts Darmstadt,
2.
für die Arbeitsgerichte Limburg und Wiesbaden vom Direktor des Arbeitsgerichts Wiesbaden bei diesem Gericht,
3.
für das Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom Direktor des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main,
4.
für die Arbeitsgerichte Hanau und Offenbach am Main vom Direktor des Arbeitsgerichts Offenbach am Main bei diesem Gericht,
5.
für die Arbeitsgerichte Marburg, Wetzlar und Gießen vom Direktor des Arbeitsgerichts Gießen bei diesem Gericht,
6.
für die Arbeitsgerichte Bad Hersfeld, Fulda und Kassel vom Direktor des Arbeitsgerichts Kassel bei diesem Gericht bestellt.
(5) Amtsgerichte, die nicht mit einem Präsidenten besetzt sind, gehören zum Wahlbezirk des zuständigen Landgerichts.

§ 2 Hauptwahlvorstand

(1) Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den Gerichten übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des Hauptwahlvorstandes. Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Richter als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Die Gerichtsverwaltung hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen, die Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Namensbekanntgabe

Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hauptwahlvorstandes sowie die dienstlichen Anschriften seines Vorsitzenden und des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes in allen zum Wahlbezirk gehörenden Gerichten durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.

§ 4 Zahl der wahlberechtigten Richter

Der örtliche Wahlvorstand stellt die Zahl der wahlberechtigten Richter seines Wahlbezirks fest und teilt diese Zahl unverzüglich schriftlich dem Hauptwahlvorstand mit.

§ 5 Wählerliste

(1) Der örtliche Wahlvorstand stellt eine Liste der wahlberechtigten Richter (Wählerliste) auf. Er hat die Wählerliste bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Für die Feststellung der Wahlberechtigung im Wahlbezirk findet § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes entsprechende Anwendung. Ist einem Richter ein weiteres Richteramt an einem Gericht in einem anderen Wahlbezirk übertragen oder ist er an Gerichten verschiedener Wahlbezirke beschäftigt, ist er in dem Wahlbezirk wahlberechtigt, in dem er überwiegend tätig ist.
(3) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Abs. 7) bis zum Abschluß der Stimmabgabe in allen zum Wahlbezirk des örtlichen Wahlvorstandes gehörenden Gerichten an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 6 Einspruch

(1) Jeder Richter kann bei dem örtlichen Wahlvorstand innerhalb einer Woche seit Auslegung oder Berichtigung der Wählerliste (§ 5 Abs. 1) schriftlich Einspruch gegen ihre Richtigkeit einlegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der örtliche Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Richter, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste zu berichtigen; führt die Berichtigung zur Streichung eines Richters, so ist er zu benachrichtigen.

§ 7 Wahlausschreiben

(1) Unverzüglich nachdem ihm die Zahl der Wahlberechtigten mitgeteilt worden ist (§ 4) und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erläßt der Hauptwahlvorstand das Wahlausschreiben. Es ist von allen Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in allen zu seinem Bezirk gehörenden Gerichten an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses;
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirksrichterrats;
3.
den Hinweis, daß nur Richter wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind;
4.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Hauptwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
5.
für die Wahlvorschläge
a)
der Richter die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,
b)
der Berufsorganisationen der Richter den Hinweis, daß Wahlvorschläge von zwei Beauftragten der Berufsorganisation unterzeichnet sein müssen, sowie den Hinweis, daß jeder Richter nur auf einem Wahlvorschlag und mit seiner Zustimmung benannt werden kann;
6.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
7.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe (§ 21);
8.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe;
9.
den Zeitpunkt (Tag und Stunde) des Beginns der Stimmauszählung.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1.
die Angabe, wo und wann die für den Wahlbezirk aufgestellte Wählerliste zur Einsicht ausliegt;
2.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche nach ihrer Auslegung oder Berichtigung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können;
3.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
4.
den Ort, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind;
5.
gegebenenfalls den Hinweis auf die Anordnung der brieflichen Stimmabgabe nach § 20 Abs. 2;
6.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, auch für solche Gerichte, in denen die Wahl nach § 20 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt wird;
7.
den Ort der Sitzung des Wahlvorstandes, an dem die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag des Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Hauptwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 8 Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Bezirksrichterrats zu wählen sind.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amtsbezeichnung und das Gericht, bei dem der Bewerber hauptamtlich tätig ist, anzugeben.
(3) Jeder Wahlvorschlag der Richter muß von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein; in jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch dreißig wahlberechtigte Richter. Jeder Wahlvorschlag einer Berufsorganisation der Richter muß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Hauptwahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Hauptwahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichnete als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.
(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in § 7 Abs. 3 Nr. 4 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Zurücknahme schriftlich zustimmen; § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 9 Besondere Anforderungen an Wahlvorschläge

(1) Jeder Bewerber für die Wahl des Bezirksrichterrats kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(3) Jeder Richter kann seine Unterschrift zur Wahl des Bezirksrichterrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben.
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 10 Aufgaben des Hauptwahlvorstandes

(1) Der Hauptwahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Abs. 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. Nach Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 beschließt der Hauptwahlvorstand über Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderlichen Unterschriften (§ 8 Abs. 3) aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3) Der Hauptwahlvorstand hat einen Bewerber, der entgegen § 9 Abs. 1 mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen. Ebenso ist zu streichen, wer nicht wählbar ist.
(4) Der Hauptwahlvorstand hat einen Richter, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Gibt der Richter diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so sind seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(5) Wahlvorschläge, die
1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen nach Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Hauptwahlvorstand unverzüglich mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig; fehlen nur für einzelne Bewerber die nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Angaben oder die schriftliche Zustimmungserklärung, so sind sie aus den Wahlvorschlägen zu streichen.

§ 11 Nachfrist

Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 bestimmten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Hauptwahlvorstand dies unverzüglich durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Dabei weist der Hauptwahlvorstand darauf hin, daß der Bezirksrichterrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, daß die Wahl nicht stattfinden kann.

§ 12 Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Der Hauptwahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los über die Reihenfolge.
(2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

§ 13 Bekanntgabe

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 11 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, geben die örtlichen Wahlvorstände die vom Hauptwahlvorstand als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekannt gemacht.

§ 14 Niederschriften

(1) Der örtliche Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) entschieden wird, eine Niederschrift an. Sie ist von allen Mitgliedern des örtlichen Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Der Hauptwahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 15 Wahl

(1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Alle Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Sie müssen undurchsichtig sein. Für die Herstellung der Stimmzettel, die Bereitstellung der Wahlumschläge und der Briefwahlunterlagen und ihre Versendung an die örtlichen Wahlvorstände hat der Hauptwahlvorstand zu sorgen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 16 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 17 Abs. 1), so wird die Stimme für den oder die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.

§ 16 Listenwahl

(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn mehr als ein Mitglied des Bezirksrichterrats zu wählen ist und mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname und Amtsbezeichnung der an erster und zweiter Stelle genannten Bewerber, sowie der Gerichte, bei denen sie hauptamtlich tätig sind, untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
(4) Die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirksrichterrats erreicht ist. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes zu ziehende Los.
(5) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung zu verteilen.

§ 17 Personenwahl

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn mehrere Mitglieder des Bezirksrichterrats zu wählen sind, aber nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. In diesem Falle kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In dem Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amtsbezeichnung und Gericht, bei dem der Bewerber hauptamtlich tätig ist, übernommen. Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber an, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler kann weniger, er darf nicht mehr Namen ankreuzen, als Mitglieder des Bezirksrichterrats zu wählen sind.
(3) Die Bewerber sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes zu ziehende Los.

§ 18 Stimmabgabe

(1) Der örtliche Wahlvorstand trifft Vorkehrungen dafür, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe ist die Wahlurne vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie muß so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 2 Abs. 1 Satz 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(3) Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler in die Wählerliste eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Der Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes dies gestattet. Die Stimmabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(5) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.
(6) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand.
(7) Der Wahlraum muß allen Wahlberechtigten während der Dauer der Wahlhandlung zugänglich sein.

§ 19 Hilfeleistung

Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.

§ 20 Wahlort

(1) Die wahlberechtigten Richter der Gerichte, bei denen kein örtlicher Wahlvorstand gebildet ist, geben ihre Stimme bei dem für ihren Wahlbezirk zuständigen Gericht ab. Der örtliche Wahlvorstand kann jedoch die Stimmabgabe auch in diesen Gerichten durchführen; werden hierbei besondere Wahlurnen verwendet, ist deren Inhalt vor Feststellung des Wahlergebnisses mit dem Inhalt der bei der allgemeinen Wahlhandlung verwendeten Wahlurnen zu vermischen.
(2) Anstelle des in Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz vorgesehenen Verfahrens kann der örtliche Wahlvorstand die briefliche Stimmabgabe anordnen in den Fällen
1.
des Abs. 1 Satz 1,
2.
des § 1 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 und Abs. 4 Nr. 2, 4 bis 6 für die Gerichte, bei denen kein örtlicher Wahlvorstand gebildet ist und
3.
für die Außensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel und Darmstadt.
Wird die briefliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Richtern die in § 21 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen an ihre Dienstanschrift zu übersenden. Die Übersendung ist in der Wählerliste zu vermerken.
(3) Den Richtern werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise vom Gericht zum Wahlort und zurück nach § 5 des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet; in Ausnahmefällen kann Reisekostenvergütung gewährt werden. Satz 1 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer im Falle des Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 21 Briefwahl

(1) Wahlberechtigten Richtern, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, hat der Wahlvorstand auf Verlangen
1.
die Wahlvorschläge,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 19 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder an seine Dienstanschrift zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe (Abs. 2) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 19 erforderlich, die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.
(3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die briefliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Abs. 2), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne; andernfalls nimmt er die Briefwahlunterlagen zu den Wahlunterlagen.
(4) Nach Abschluß der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 22 Auszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahlhandlung nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest, es sei denn, der Beginn der Stimmenauszählung ist auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt (§ 7 Abs. 3 Nr. 9, § 18 Abs. 4).
(2) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Urne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der nach der Wählerliste abgegebenen Stimmen (§ 18 Abs. 3 Satz 4) und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Der örtliche Wahlvorstand zählt
1.
im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
die nicht den Erfordernissen des § 15 Abs. 2 Satz 2 oder des § 33 Abs. 3 Satz 1 entsprechen,
3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
4.
die ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
5.
die gegen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 verstoßen.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(7) Die Sitzung, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird, muß den wahlberechtigten Richtern zugänglich sein.

§ 23 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der örtliche Wahlvorstand eine Niederschrift, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.
(2) Die Niederschrift muß enthalten
1.
die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
5.
im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
6.
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse (§ 18 Abs. 6, § 22 Abs. 6).
(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 24 Vorgehen nach Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Die örtlichen Wahlvorstände übersenden unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses die Wahlniederschrift eingeschrieben oder gegen Empfangsbekenntnis dem Hauptwahlvorstand. Die bei dem Gericht entstandenen Unterlagen für die Wahl der Mitglieder des Bezirksrichterrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Gerichtsvorstand mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl des Bezirksrichterrats aufbewahrt.
(2) Der Hauptwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(3) Der Hauptwahlvorstand benachrichtigt die als Mitglieder des Bezirksrichterrats und die als Stellvertreter Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Er unterrichtet den Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts und das Ministerium der Justiz.
(4) Der Hauptwahlvorstand teilt den örtlichen Wahlvorständen das Wahlergebnis und die Namen der als Mitglieder des Bezirksrichterrats und der als Stellvertreter Gewählten mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben diese Mitteilung durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.

ZWEITER TEIL Wahl der zu wählenden Mitglieder des Präsidialrats

§ 25 Mitglieder der Präsidialräte

Für die Wahl der zu wählenden Mitglieder der Präsidialräte mit Ausnahme des Präsidialrats beim Hessischen Finanzgericht gelten die §§ 1 bis 24 entsprechend.

DRITTER TEIL Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses

§ 26 Richterliche Mitglieder des Richterwahlausschusses

Für die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses gelten die §§ 1 bis 15 und §§ 18 bis 24 entsprechend, soweit in den §§ 27 bis 31 nichts anderes bestimmt ist.

§ 27 Wahlberechtigte

(1) Wahlberechtigt sind die Richter im Landesdienst. Ausgenommen sind die Richter, die am Wahltag länger als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind (§ 11 Abs. 3des Hessischen Richtergesetzes ).
(2) Im Wahlausschreiben (§ 7) ist bekanntzugeben, daß neben dem richterlichen Mitglied ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen sind.

§ 28 Gemeinsamer Wahlvorschlag

Die Vorschläge für die Wahlen des richterlichen Mitglieds, des Stellvertreters und des weiteren Stellvertreters können als gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht werden. Ein Bewerber kann nur für eines dieser Ämter vorgeschlagen werden.

§ 29 Stimmzettel

(1) Die Wahlen des richterlichen Mitglieds, des Stellvertreters und des weiteren Stellvertreters werden gleichzeitig durchgeführt.
(2) Es wird ein gemeinsamer Stimmzettel verwendet.
(3) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amtsbezeichnung und Gericht, bei dem der Bewerber hauptamtlich tätig ist, in die Spalte für die jeweilige Wahl übernommen.
(4) Der Wähler kreuzt in der für die jeweilige Wahl vorgesehenen Spalte des Stimmzettels den Namen des Bewerbers an, für den er seine Stimme abgeben will.

§ 30 Mitteilung

Der Hauptwahlvorstand teilt den als Mitglied, Stellvertreter und weiteren Stellvertreter Gewählten dem Minister der Justiz unverzüglich schriftlich mit.

§ 31 Wiederholungswahl

(1) Im Falle des § 11 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz des Hessischen Richtergesetzes ist die Wiederholungswahl von dem bereits bestellten Wahlvorstand binnen vier Wochen durchzuführen.
(2) Für die Wiederholungswahl ist das Wahlausschreiben zu ergänzen. In der Ergänzung ist anzugeben
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
der Tag oder die Tage der Stimmabgabe,
3.
der Zeitpunkt (Tag und Stunde) des Beginns der Stimmauszählung.
Der örtliche Wahlvorstand hat der Ergänzung die Angaben nach § 7 Abs. 4 Nr. 6 und 7 entsprechend anzufügen.
(3) Im übrigen gelten für die Durchführung der Wiederholungswahl § 7 Abs. 2, 5 bis 7, § 14 Abs. 1, § 15 und die §§ 18 bis 24 entsprechend.

VIERTER TEIL Wahl des Bezirksstaatsanwaltsrats

§ 32 Anwendungsvorschrift

Für die Wahl des Bezirksstaatsanwaltsrats gelten § 1 Abs. 1 und 2 und die §§ 2 bis 24 entsprechend.

FÜNFTER TEIL Gleichzeitige Wahl und Schlußvorschriften

§ 33 Gleichzeitige Wahl

(1) Stellt der Präsident des oberen Landesgerichts die Voraussetzungen für die gleichzeitige Wahl (§ 11 Abs. 6, § 41 a Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes) fest, bestimmt er bei der Bestellung des Hauptwahlvorstands, welche Wahlen von den Wahlvorständen gleichzeitig durchzuführen sind.
(2) Im Falle der gleichzeitigen Wahl kann ein gemeinsames Wahlausschreiben erlassen werden.
(3) Die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen müssen sich farblich unterscheiden. Sie werden in einem gemeinsamen Wahlumschlag abgegeben.
(4) Ausgelegt und benutzt wird dieselbe Wählerliste.
(5) Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte der gemeinsamen Wählerliste zu verwenden.
(6) Ist der Kreis der Wahlberechtigten für die einzelnen Wahlen verschieden, so ist dies in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte der Wählerliste kenntlich zu machen und gegebenenfalls zu erläutern.

§ 34 Fristberechnung

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt auch ein Tag, an dem in dem Gericht allgemein nicht gearbeitet wird.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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