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Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Vom 12. März 1991

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Vom 12. März 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.2020 (GVBl. S. 677)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 199101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2020
§ 2 - Form der Regelung01.10.2001
§ 3 - Grundsatz01.10.2001
§ 4 - Form der Aufwandsentschädigung01.10.2001
§ 5 - Erstattung besonderer Aufwendungen01.01.2020
§ 6 - Zahlung der Aufwandsentschädigung01.10.2001
§ 7 - Ruhen der Aufwandsentschädigung01.07.2012
Zweiter Abschnitt - Höhe der Aufwandsentschädigung01.10.2001
§ 8 - Aufwandsentschädigung der Kreisfeuerwehrinspekteure, der Stadtfeuerwehrinspekteure sowie ihrer Vertreter01.01.2020
§ 9 - Aufwandsentschädigung des Kreis- oder Stadtfeuerwehrobmanns01.01.2020
§ 10 - Aufwandsentschädigung der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter, der Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihrer Vertreter01.01.2020
§ 11 - Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b bis j01.01.2020
§ 12 - Aufwandsentschädigung in den Fällen des § 1 Abs. 201.01.2020
§ 13 - Angleichung01.01.2002
Dritter Abschnitt - Schlussbestimmung01.10.2001
§ 14 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 43 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) wird verordnet:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Aufwandsentschädigung
1.
der Kreisfeuerwehrinspekteure und Stadtfeuerwehrinspekteure sowie ihrer Vertreter,
2.
der Kreis- und Stadtfeuerwehrobmänner,
3.
der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter und Wehrführer sowie ihrer Vertreter,
4.
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (§ 13 Abs. 8 Satz 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - ); hierzu gehören:
a)
die Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, und ihre Vertreter,
b)
die Kreisausbilder,
c)
die Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden und in kreisfreien Städten),
d)
die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten,
e)
die Kreisjugendfeuerwehrwarte,
f)
die Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen des Kreisjugendfeuerwehrwarts vergleichbar sind (Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten),
g)
die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr,
h)
die ehrenamtlichen Gerätewarte,
i)
die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und
j)
die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.
(2) Muss aufgrund des Einsatzgeschehens in einer Stadt eine ehrenamtliche Feuerwehreinheit ständig bereitgehalten werden, die in ihrem Einsatzwert und in ihrer Einsatzhäufigkeit einer hauptamtlichen Feuerwehreinheit ähnlich ist, so kann auf Antrag der Stadt durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion festgestellt werden, dass die Angehörigen dieser Einheit wegen ihrer über das übliche Maß hinausgehenden Belastung ebenfalls zu den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gehören, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden.

§ 2 Form der Regelung

Die Aufwandsentschädigung wird durch die Hauptsatzung geregelt.

§ 3 Grundsatz

(1) Durch die Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen sowie in den Fällen des § 1 Abs. 2 auch der während der Heranziehung zur besonderen Dienstleistung entstehende Verdienstausfall abgegolten.
(2) Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 4 Form der Aufwandsentschädigung

Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschbetrags festgesetzt.

§ 5 Erstattung besonderer Aufwendungen

(1) Neben dem monatlichen Pauschbetrag sind auf Antrag besonders zu erstatten
1.
der Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3LBKG , soweit die Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie alle freiwilligen Arbeitgeberleistungen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären, nicht von den Arbeitgebern fortgewährt werden, und der Verdienstausfall in den Fällen des § 13 Abs. 7 LBKG,
2.
bei dienstlicher Benutzung eines privaten Fernsprechers die Kosten der dienstlich geführten Gespräche, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamts die anteiligen Kosten der Herstellung.
(2) Für Dienstreisen ist Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes zu zahlen.

§ 6 Zahlung der Aufwandsentschädigung

(1) Der Pauschbetrag der Aufwandsentschädigung (§ 4) wird monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung in der zweiten Hälfte eines Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt.
(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Monats ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.

§ 7 Ruhen der Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Ehrenbeamte oder der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, und solange der Ehrenbeamte oder der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.

Zweiter Abschnitt Höhe der Aufwandsentschädigung

§ 8 Aufwandsentschädigung der Kreisfeuerwehrinspekteure, der Stadtfeuerwehrinspekteure sowie ihrer Vertreter

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Kreisfeuerwehrinspekteure besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 313,39 EUR bis höchstens 626,39 EUR und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit und Werkfeuerwehr von 4,20 EUR. Die monatliche Aufwandsentschädigung der Stadtfeuerwehrinspekteure besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 313,39 EUR bis höchstens 626,39 EUR und einem Zuschlag für jede im Stadtgebiet aufgestellte Stadtteilfeuerwehr von 8,31 EUR.
(2) Nehmen die Vertreter der Kreisfeuerwehrinspekteure einen Teil der Aufgaben des Kreisfeuerwehrinspekteurs regelmäßig wahr, so erhalten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung, die die Hälfte der für den Kreisfeuerwehrinspekteur festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen darf. Nimmt ein Vertreter die Aufgaben des Kreisfeuerwehrinspekteurs voll wahr, so erhält er für diese Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Kreisfeuerwehrinspekteur; diese Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstel des Monatsbetrags der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 berechnet. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist anzurechnen.
(3) Für die Vertreter der Stadtfeuerwehrinspekteure gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 9 Aufwandsentschädigung des Kreis- oder Stadtfeuerwehrobmanns

Die monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisfeuerwehrobmanns beträgt höchstens 117,82 EUR, die des Stadtfeuerwehrobmanns höchstens 78,42 EUR.

§ 10 Aufwandsentschädigung der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter, der Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie ihrer Vertreter

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter besteht in großen kreisangehörigen Städten aus einem Grundbetrag von mindestens 195,85 EUR bis höchstens 509,09 EUR und einem Zuschlag für jede im Stadtgebiet aufgestellte Stadtteilfeuerwehr von 8,31 EUR, in verbandsfreien Gemeinden aus einem Grundbetrag von mindestens 156,76 EUR bis höchstens 274,06 EUR und einem Zuschlag für jede im Gemeindegebiet aufgestellte Ortsteilfeuerwehr von 8,31 EUR, in Verbandsgemeinden aus einem Grundbetrag von mindestens 195,85 EUR bis höchstens 509,09 EUR und einem Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von 8,31 EUR.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, beträgt mindestens 39,41 EUR und höchstens 156,76 EUR.
(3) Für die Aufwandsentschädigung der Vertreter der übrigen ehrenamtlichen Wehrleiter, der Wehrführer und der Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 11 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b bis j

(1) Die Aufwandsentschädigung der Kreisausbilder, der Ausbilder in Gemeinden, der Ausbilder in kreisfreien Städten sowie der Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, beträgt je Ausbildungsstunde 16,17 EUR.
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Kreisjugendfeuerwehrwarte besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 78,42 EUR und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr von 4,20 EUR.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten besteht aus einem Grundbetrag von mindestens 78,42 EUR und einem Zuschlag für jede im Stadtgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr von 4,20 EUR.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung der Jugendfeuerwehrwarte und der Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr beträgt 39,41 EUR, der ehrenamtlichen Gerätewarte mindestens 16,17 EUR bis höchstens 195,85 EUR, der Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und der Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel mindestens 78,42 EUR bis höchstens 195,85 EUR.

§ 12 Aufwandsentschädigung in den Fällen des § 1 Abs. 2

(1) Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in den Fällen des § 1 Abs. 2 richtet sich nach Art und Umfang der Aufgabe und kann in Form eines monatlichen Pauschbetrags auf der Grundlage eines Stundensatzes gewährt werden; § 4 bleibt unberührt. Dabei dürfen folgende Höchstsätze nicht überschritten werden:
Bei einer Heranziehung Monatlicher Pauschbetrag Stundensatz
von mehr als 30 bis zu 50 Stunden 156,76 EUR 3,45 EUR
von mehr als 50 bis zu 100 Stunden 391,47 EUR 4,20 EUR
von mehr als 100 Stunden 782,75 EUR 4,53 EUR.
(2) Eine Aufwandsentschädigung kann auch, soweit eine Heranziehung von mehr als 30 Stunden entschädigt werden soll, nach der Zahl der Stunden gewährt werden. Dabei darf der in Absatz 1 Satz 2 festgelegte Höchstsatz je Stunde nicht überschritten werden.

§ 13 Angleichung

Sofern die Hauptsatzung die Aufwandsentschädigung in Form eines festen Betrags bestimmt hat, verändert sich dieser künftig jeweils um den gleichen Vomhundertsatz wie die in § 8 Abs. 1, den § 9 und § 10 Abs. 1 und 2 sowie den § 11 und § 12 aufgeführten Beträge.

Dritter Abschnitt Schlussbestimmung

§ 14 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern
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