Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs Vom 26. Mai 2011
Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs Vom 26. Mai 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.12.2020 (GVBl. S. 816) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs vom 26. Mai 2011 | 01.08.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 01.02.2021 |
Eingangsformel | 01.08.2011 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.08.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2011 |
§ 2 - Ziel der Ausbildung | 01.08.2011 |
§ 3 - Lehrpläne, Unterricht | 01.08.2011 |
§ 4 - Bildungsgang, Vorkurs | 01.08.2011 |
Abschnitt 2 - Aufnahme in das Kolleg | 01.08.2011 |
§ 5 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.02.2021 |
§ 6 - Aufnahmeantrag | 01.08.2011 |
§ 7 - Prüfungsausschuss | 01.08.2011 |
§ 8 - Leistungsbewertung | 01.08.2011 |
§ 9 - Aufnahme in die Einführungsphase des Kollegs | 01.02.2021 |
§ 10 - Aufnahme in den Vorkurs | 01.02.2021 |
§ 11 - Aufbau und Abschluss des Vorkurses | 01.02.2021 |
Abschnitt 3 - Einführungsphase und Qualifikationsphase | 01.08.2011 |
§ 12 - Aufbau und Fächerangebot der Einführungsphase | 01.02.2021 |
§ 13 - Teilnahme am Unterricht, Unterbrechung | 01.08.2011 |
§ 14 - Versetzung in die Qualifikationsphase | 01.02.2021 |
§ 15 - Unterricht in der Qualifikationsphase | 01.08.2011 |
§ 16 - Angebot an Grund- und Leistungsfächern | 01.02.2021 |
§ 17 - Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern | 01.08.2011 |
§ 18 - Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern | 01.02.2021 |
§ 19 - Einrichtung von Kursen und Fächerkombinationen | 01.02.2021 |
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.08.2011 |
§ 20 - Übergangsbestimmung | 01.08.2011 |
§ 21 - Inkrafttreten | 01.08.2011 |
Anlage - Mögliche Fächerkombinationen und mündliches Abiturprüfungsfach | 01.02.2021 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziele der Ausbildung |
§ 3 | Lehrpläne, Unterricht |
§ 4 | Bildungsgang, Vorkurs |
Abschnitt 2 Aufnahme in das Kolleg | |
§ 5 | Aufnahmevoraussetzungen |
§ 6 | Aufnahmeantrag |
§ 7 | Prüfungsausschuss |
§ 8 | Leistungsbewertung |
§ 9 | Aufnahme in die Einführungsphase des Kollegs |
§ 10 | Aufnahme in den Vorkurs |
§ 11 | Aufbau und Abschluss des Vorkurses |
Abschnitt 3 Einführungsphase und Qualifikationsphase | |
§ 12 | Aufbau und Fächerangebot der Einführungsphase |
§ 13 | Teilnahme am Unterricht, Unterbrechung |
§ 14 | Versetzung in die Qualifikationsphase |
§ 15 | Unterricht in der Qualifikationsphase |
§ 16 | Angebot an Grund- und Leistungsfächern |
§ 17 | Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern |
§ 18 | Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern |
§ 19 | Einrichtung von Kursen und Fächerkombinationen |
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 20 | Übergangsbestimmung |
§ 21 | Inkrafttreten |
Anlage |
Aufgrund des § 10 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 8 und des § 53 Abs. 1des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-1, wird verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die staatlichen Kollegs, die als Einrichtungen des zweiten Bildungswegs zur allgemeinen Hochschulreife führen. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3des Privatschulgesetzes auch für die staatlich anerkannten Kollegs in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
1.
die Übergreifende Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224, BS 223-1-35) und
2.
die Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222, BS 223-1-12)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung am Kolleg ist es, Erwachsene mit Berufserfahrung (Studierende) zur allgemeinen Hochschulreife zu führen.
§ 3 Lehrpläne, Unterricht
Grundlage des Unterrichts am Kolleg sind die Lehrpläne der gymnasialen Oberstufe in Verbindung mit den Stoffplänen für Kollegs in Rheinland-Pfalz sowie die weiteren schulartspezifischen Vorgaben. Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts sind die Berufserfahrungen der Studierenden, ihre schulischen Vorkenntnisse und ihr Alter angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Bildungsgang, Vorkurs
(1) Der Bildungsgang an den Kollegs beginnt am 1. August eines jeden Jahres und dauert drei, bei Wiederholung (§ 14 Abs. 4 Satz 1) oder freiwilligem Zurücktreten (§ 15 Abs. 9 Satz 2) vier Jahre. Er gliedert sich in die Einführungsphase und die Qualifikationsphase und wird mit der Abiturprüfung abgeschlossen. Die Abiturprüfung wird im vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase durchgeführt.
(2) An den Kollegs kann im Bedarfsfall mit Genehmigung der Schulbehörde ein Vorkurs eingerichtet werden. Die Einrichtung des Vorkurses setzt die vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegte Mindestteilnehmerzahl voraus und kann nur im Rahmen der personellen und sächlichen Ausstattung sowie der organisatorischen Gegebenheiten des Kollegs erfolgen. Die Dauer des Besuchs dieses Vorkurses wird nicht auf den Bildungsgang angerechnet.
Abschnitt 2 Aufnahme in das Kolleg
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In ein Kolleg werden Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die
1.
bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 18 Jahre alt sind,
2.
einen Bildungsstand erworben haben, der dem qualifizierten Sekundarabschluss I entspricht,
3.
eine Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren Dauer abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen können,
4.
nicht bereits die allgemeine Hochschulreife besitzen,
5.
sich nicht wiederholt erfolglos der Abiturprüfung - auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland - unterzogen haben; über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde,
6.
gegebenenfalls eine Aufnahmeprüfung (§ 9) bestanden haben.
Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr auf die Berufstätigkeit (Satz 1 Nr. 3) angerechnet werden; dieser Zeitraum kann überschritten werden, wenn während des berufsbegleitenden Vorkurses (§11 Abs. 1 Satz 2) Arbeitslosigkeit eintritt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit der Qualifikation der Berufsreife, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, oder Bewerberinnen und Bewerber, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 erfüllen, erwerben die Berechtigung zum Besuch eines Kollegs durch den erfolgreichen Besuch eines Vorkurses gemäß § 11; dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Fremdsprachenkenntnisse.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife werden ohne Aufnahmeprüfung in das Kolleg aufgenommen. Sofern sie den Nachweis der zweiten Fremdsprache gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 erbracht haben, können sie in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen werden.
(4) Studierende dürfen während ihrer Ausbildung am Kolleg keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen, wenn sie zu den Erfordernissen des Ausbildungsgangs im Widerspruch steht.
§ 6 Aufnahmeantrag
(1) Der Antrag um Aufnahme in den Vorkurs oder in die Einführungsphase ist bis zu dem von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter festgelegten Termin schriftlich an das jeweilige Kolleg zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
beglaubigte Abschriften oder Fotokopien des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule und der berufsbildenden Schule,
3.
beglaubigte Abschriften oder Fotokopien eines Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenbriefs oder eines als gleichwertig anerkannten Berufsabschlusszeugnisses oder sonstiger Zeugnisse und Bescheinigungen über die berufliche Tätigkeit,
4.
eine Erklärung, ob bereits ein Versuch unternommen wurde, in ein Kolleg oder Abendgymnasium aufgenommen zu werden.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 oder Abs. 2) - gegebenenfalls nach der erfolgreichen Durchführung einer Aufnahmeprüfung nach § 9 oder § 10 - in die Einführungsphase des Kollegs oder in den Vorkurs aufgenommen. Über den Antrag entscheidet die Kollegleiterin oder der Kollegleiter durch schriftlichen Bescheid. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen für den Vorkurs die personelle und sächliche Ausstattung sowie die organisatorischen Gegebenheiten des Kollegs, richtet sich die Entscheidung überwiegend nach Eignung und Leistung sowie nach der Wartezeit. Die Erfüllung besonderer Dienstpflichten und außergewöhnliche, insbesondere soziale Härtefälle sind zu berücksichtigen.
§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Die Aufnahmeprüfung wird von einem Prüfungsausschuss durchgeführt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter als vorsitzendes Mitglied und drei von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter bestimmten Lehrkräften des Kollegs als Fachprüferin und Fachprüfer. Die Kollegleiterin oder der Kollegleiter kann, sofern erforderlich, weitere Lehrkräfte des Kollegs als Fachprüferinnen und Fachprüfer berufen.
(3) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann das vorsetzende Mitglied des Prüfungsausschusses Unterausschüsse bilden. Ein Unterausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Zusammensetzung und die leitenden Mitglieder der Unterausschüsse.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn das leitende Mitglied und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder des leitenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 8 Leistungsbewertung
Für die einzelnen Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 9 Aufnahme in die Einführungsphase des Kollegs
(1) Die Aufnahme in die Einführungsphase kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. Sind in dem Abschlusszeugnis über den qualifizierten Sekundarabschluss I in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens jeweils befriedigende Leistungen erreicht worden, wird in der Regel keine Aufnahmeprüfung durchgeführt. Vor der Aufnahmeprüfung kann zum Nachweis der sicheren Beherrschung der deutschen Sprache ein Sprachtest gefordert werden.
(2) Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und im Falle des Absatzes 5 Satz 2 einer mündlichen Prüfung in Form eines Kolloquiums.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus:
1.
einer Leistungsfeststellung in Deutsch, die Leseverständnis und Schreibkompetenz voraussetzt und dem Kompetenzstand des qualifizierten Sekundarabschlusses I entspricht (Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
2.
einer Mathematikarbeit, die einen Kompetenzstand des qualifizierten Sekundarabschlusses I voraussetzt (Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
3.
einer Leistungsfeststellung in Englisch, die über Leseverständnis, Grammatik und Wortschatz sowie Textproduktion Aufschluss gibt und dem Kompetenzstand des qualifizierten Sekundarabschlusses I entspricht (Bearbeitungszeit: 90 Minuten).
Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter auf Vorschlag der Fachprüferinnen und Fachprüfer gestellt.
(4) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden von den vom vorsitzenden Mitglied beauftragten Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet.
(5) Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn keine der schriftlichen Prüfungen schlechter als mit der Note „ausreichend“ oder nur eine mit der Note „mangelhaft“ bewertet ist. Ist eine schriftliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ oder sind zwei schriftliche Prüfungen mit der Note „mangelhaft“ bewertet, wird eine mündliche Prüfung durchgeführt. In allen anderen Fällen ist die Aufnahmeprüfung nicht bestanden.
(6) Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt und besteht aus einem etwa halbstündigen Kolloquium. Sie geht neben der Überprüfung von Wissen auf besondere Interessen und berufliche Erfahrungen des Prüflings ein und soll dem prüfenden Mitglied die Möglichkeit geben, sich ein Urteil über den Umfang der Allgemeinbildung, die geistige Beweglichkeit, das selbstständige Denk- und Urteilsvermögen sowie die sprachliche Ausdrucksfähigkeit des Prüflings zu bilden. Außerdem können die Ergebnisse von objektiven und standardisierten Begabungs- und Leistungsfeststellungen berücksichtigt werden.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Fachprüferin oder des Fachprüfers die Note für die mündliche Prüfung fest. Über den Inhalt, den Verlauf und das Beratungsergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen.
(8) Lautet die Note der mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“, ist die Aufnahmeprüfung bestanden.
(9) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung unmittelbar nach deren Abschluss mit.
(10) Der Prüfling kann frühestens zwei Wochen und innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Einsicht in die mit einer Notenbegründung versehenen schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift seiner mündlichen Prüfung nehmen. Die Kollegleiterin oder der Kollegleiter bestimmen den Termin der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht im Kolleg.
(11) Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.
(12) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestehen der Aufnahmeprüfung besteht kein Anspruch mehr auf Aufnahme in das Kolleg.
§ 10 Aufnahme in den Vorkurs
(1) Die Aufnahme in den Vorkurs kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. Sind in dem Abschlusszeugnis des Bildungsgangs zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens jeweils befriedigende Leistungen erreicht worden, wird in der Regel keine Aufnahmeprüfung durchgeführt. Vor der Aufnahmeprüfung kann zum Nachweis der sicheren Beherrschung der deutschen Sprache ein Sprachtest gefordert werden.
(2) Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
1.
einer Überprüfung der Sprach- und Schreibkompetenz in der deutschen Sprache (Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
2.
einer Mathematikarbeit, die einen der Qualifikation der Berufsreife entsprechenden Kenntnisstand voraussetzt (Bearbeitungszeit: 90 Minuten).
(3) Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn keine der Aufsichtsarbeiten schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet ist.
(4) Wer die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat, kann während einer Probezeit von höchstens zwölf Unterrichtswochen am Unterricht und an den Leistungsfeststellungen des Vorkurses teilnehmen. Ist nach dem in der Probezeit gezeigten Lernverhalten und Leistungsvermögen ein erfolgreicher Abschluss des Vorkurses zu erwarten, kann der Vorkurs bis zum Ende besucht werden; die Entscheidung hierüber trifft die Konferenz der Fachlehrkräfte spätestens am Ende der Probezeit.
§ 11 Aufbau und Abschluss des Vorkurses
(1) Der Vorkurs umfasst ein Halbjahr. Sofern er als berufsbegleitender Kurs am Abend durchgeführt wird, kann er bis zu einem Jahr dauern.
(2) Im Vorkurs wird nach Maßgabe der Stundentafel Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften (Geschichte und Sozialkunde) und in zwei naturwissenschaftlichen Fächern erteilt.
(3) Nach Abschluss des Vorkurses stellt die Konferenz der Fachlehrkräfte fest, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer für den Besuch des Kollegs geeignet ist. Grundlage der Feststellung ist die Bewertung der Fähigkeiten und Lernergebnisse in den einzelnen Unterrichtsfächern des Vorkurses.
(4) Den Vorkurs hat bestanden, wer in keinem Fach eine Note unter „ausreichend“ oder nur in einem Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat. Den Vorkurs hat auch bestanden, wer in einem Fach die Note „ungenügend“ oder in zwei Fächern die Note „mangelhaft“ erhalten hat und diese Noten ausgleichen kann.
(5) Für den Ausgleich gilt:
1.
Die Note „ungenügend“ kann durch die Note „sehr gut“ und die Note „mangelhaft“ durch die Note mindestens „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note „sehr gut“ können zwei Noten „gut“ und an die Stelle der Note „gut“ zwei Noten „befriedigend“ in anderen Fächern treten.
2.
Eine unter „ausreichend“ liegende Note in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch kann nur durch Noten in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.
(6) Liegen die Noten in drei Fächern unter „ausreichend“ oder können ausgleichsbedürftige Noten nicht ausgeglichen werden, kann auf Antrag die Konferenz der Fachlehrkräfte den Vorkurs als bestanden erklären, wenn das Gesamtbild sowie die Leistungsentwicklung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers einen erfolgreichen Besuch des Kollegs erwarten lassen; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 7 Nr. 2.
(7) Der Vorkurs ist nicht bestanden, wenn die Noten
1.
in mehr als drei Fächern oder
2.
in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils unter „ausreichend“ liegen.
(8) Der Vorkurs kann einmal wiederholt werden.
(9) Wer den Vorkurs mit Erfolg besucht hat, erhält ein Zeugnis, das zur Aufnahme in die Einführungsphase eines Kollegs des Landes Rheinland-Pfalz ohne Aufnahmeprüfung berechtigt.
Abschnitt 3 Einführungsphase und Qualifikationsphase
§ 12 Aufbau und Fächerangebot der Einführungsphase
(1) Die Einführungsphase umfasst ein Schuljahr. Der Unterricht wird im Klassenverband erteilt. Eine Versetzung findet am Ende der Einführungsphase statt.
(2) In der Einführungsphase wird nach Maßgabe der Stundentafel Unterricht in den Pflichtfächern, im Wahlpflichtfach und in den Wahlfächern erteilt. Darüber hinaus sind freiwillige Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) möglich.
(3) Pflichtfächer sind Deutsch, Englisch, Geschichte, Sozialkunde/Wirtschaftskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre. Bei Abmeldung aus dem Religionsunterricht muss das Fach Ethik belegt werden.
(4) Wahlpflichtfach ist eine zweite, neu einsetzende Fremdsprache (Französisch oder Latein oder Russisch) für Studierende, die nicht in der Sekundarstufe I mindestens vier Jahre lang, einschließlich des zuletzt besuchten Schuljahres, aufsteigend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben. Für Studierende, die ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache in außerschulischen Kursen nachweisen oder in einer zweiten Fremdsprache ausreichende Kenntnisse selbstständig erworben haben, wird auf Antrag bei der Schulbehörde eine schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob die Kenntnisse dem erforderlichen Leistungsstand am Ende der Klasse 10 oder am Ende der Qualifikationsphase entsprechen.
(5) Als Wahlfächer können Bildende Kunst, Informatik, Musik, Philosophie und Sport angeboten werden.
(6) Wer nachweislich Vorkenntnisse in einem Fach besitzt, kann zu Beginn der Einführungsphase bei der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter einen Antrag auf Unterrichtsbefreiung in diesem Fach stellen. Studierende unterziehen sich zur Feststellung ihrer Fachkenntnisse bei der zuständigen Fachlehrkraft einer schriftlichen Prüfung über den Stoff der Einführungsphase; sofern es zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, kann zusätzlich eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Wer die Gesamtprüfung mindestens mit der Note „gut“ besteht, ist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an während der Einführungsphase vom Unterricht in diesem Fach zu befreien; die Prüfungsnote gilt als Zeugnisnote. Im Fall einer Unterrichtsbefreiung muss die verbleibende Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in den übrigen Fächern mindestens 20 Wochenstunden betragen. Die teilweise Befreiung vom Unterricht eines Faches durch Verringerung seiner Wochenstundenzahl ist nicht zulässig. Eine Unterrichtsbefreiung kann nur gewährt werden, wenn die oder der Studierende zuvor schriftlich erklärt, dass Nachteile, die sich aus der Nichtteilnahme an Unterrichtsveranstaltungen ergeben, in Kauf genommen werden. Unterrichtsbefreiung in einem Fach kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn wegen Nichtversetzung die Einführungsphase wiederholt wird; in diesem Fall entfällt die Prüfung nach Satz 2.
§ 13 Teilnahme am Unterricht, Unterbrechung
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen. Die Anwesenheit im Unterricht ist von der Fachlehrkraft zu überprüfen. Die Studierenden sind verpflichtet, bei einer Abwesenheit von mehr als drei Unterrichtstagen im Falle einer Erkrankung ein ärztliches Zeugnis, in sonstigen Fällen entsprechende Nachweise vorzulegen. Ein solcher Nachweis kann von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter auch beim Versäumen einer angekündigten Leistungsfeststellung verlangt werden. In besonderen Fällen kann die Kollegleiterin oder der Kollegleiter abweichend von den Sätzen 3 und 4 die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen; bei einer kürzeren Abwesenheitszeit kann in besonderen Fällen abweichend von Satz 3 die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(2) Auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden kann eine Unterbrechung der Ausbildungszeit bis zu zwei Halbjahren durch die Kollegleiterin oder den Kollegleiter genehmigt werden. Nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Halbjahren ist eine Wiederaufnahme nur möglich, wenn im Rahmen einer Überprüfung nachgewiesen wird, dass die für die Wiederaufnahme erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Die Zeit der Unterbrechung der Ausbildung wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
§ 14 Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Fachlehrerkonferenz unter Vorsitz der Kollegleiterin oder des Kollegleiters oder der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters über die Versetzung in die Qualifikationsphase.
(2) Grundlage für die Versetzungsentscheidung sind die am Ende der Einführungsphase in den Pflichtfächern und gegebenenfalls im Wahlpflichtfach festgesetzten Zeugnisnoten. Eine unter „ausreichend“ liegende Note in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste oder zweite Fremdsprache kann nur durch Noten in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Im Übrigen gelten für die Versetzung die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 Nr. 1.
(3) Die Fachlehrerkonferenz kann abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 eine Studierende oder einen Studierenden auf Antrag in die Qualifikationsphase versetzen, wenn sich besondere Umstände während der Einführungsphase auf den Leistungsstand negativ ausgewirkt haben, aber eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase zu erwarten ist.
(4) Studierende, die nicht in die Qualifikationsphase versetzt sind, können die Einführungsphase wiederholen. Studierende, die ein zweites Mal die Einführungsphase ohne Erfolg besucht haben, müssen das Kolleg verlassen.
(5) Das Zeugnis am Ende der Einführungsphase enthält einen Vermerk über Versetzung oder Nichtversetzung in die Qualifikationsphase. Mit der Versetzung in die Qualifikationsphase wird der qualifizierte Sekundarabschluss I erworben. Ohne die Versetzung in die Qualifikationsphase wird der qualifizierte Sekundarabschluss I erworben, wenn er nach den Bestimmungen der Übergreifenden Schulordnung an der Realschule plus erworben worden wäre; in diesem Fall berechtigt er nicht zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.
(6) In der zweiten Hälfte der Einführungsphase legen die Studierenden zu einem von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter bestimmten Termin verbindlich fest, welche Fächer sie in der Qualifikationsphase als Grund- und Leistungsfächer innerhalb der Pflichtstundenzahl belegen.
(7) Studierende können, wenn sich gegen Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase eine Gefährdung der Versetzung in die Qualifikationsphase abzeichnet, zum Halbjahresende freiwillig in einen Vorkurs wechseln, sofern die vorhandene personelle und sächliche Ausstattung sowie die organisatorischen Gegebenheiten des Kollegs dies zulassen. Die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase bleibt bestehen; der erneute Besuch der Einführungsphase gilt als Wiederholung im Sinne des Absatzes 4.
§ 15 Unterricht in der Qualifikationsphase
(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in einem Kurssystem von vier Halbjahren, die zwei Jahrgangsstufen bilden, durchgeführt. Während der Qualifikationsphase werden die Studierenden in den von ihnen belegten Fächern unterrichtet.
(2) Ein Kurs ist ein Unterrichtsabschnitt eines Faches, der ein Halbjahr dauert. Studierende können in der Regel nur Kurse ihrer Jahrgangsstufe besuchen. Im Ausnahmefall können einem Grundkurs Studierende verschiedener Jahrgangsstufen angehören.
(3) Die Kurse eines Faches bauen inhaltlich und methodisch als Folgekurse aufeinander auf.
(4) Ein Fach wird als Grundfach oder als Leistungsfach unterrichtet. Im Ausnahmefall kann ein Leistungskurs in einem Fach durch stundenmäßige Erweiterung eines Grundkurses in demselben Fach gebildet werden.
(5) In den Grund- und Leistungsfächern wird den Studierenden eine allgemeine Grundbildung vermittelt.
(6) In den Grundfächern werden grundlegende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen der jeweiligen Fächer vermittelt.
(7) In den Leistungsfächern werden darüber hinaus vertiefte inhaltliche und methodische Kenntnisse vermittelt, die eine Auseinandersetzung mit wesentlichen Fragen derjenigen Wissenschaften ermöglichen, die den einzelnen Fächern zugrunde liegen. Die Leistungsfächer erlauben den Studierenden eine individuelle Schwerpunktbildung.
(8) Neben den Grund- und Leistungsfächern sind freiwillige, zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) möglich.
(9) Eine Versetzung findet in der Qualifikationsphase nicht statt. Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten, zweiten oder dritten Kurshalbjahr auf Antrag einmal freiwillig um ein Jahr zurücktreten. Im Falle des Rücktritts in die Einführungsphase findet keine erneute Versetzung in die Qualifikationsphase statt.
§ 16 Angebot an Grund- und Leistungsfächern
(1) Grundfächer sind Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel, Musik, Geschichte, Sozialkunde/Wirtschaftskunde/Erdkunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Ethik, Sport und mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums weitere Fächer.
(2) Leistungsfächer sind Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Geschichte, Sozialkunde/Wirtschaftskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums weitere Fächer.
(3) Das Angebot an Grund- und Leistungsfächern kann am einzelnen Kolleg nur im Rahmen seiner personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung erfolgen. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Grund- oder Leistungsfaches besteht nicht.
§ 17 Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern
(1) Ein Fach wird als Grundfach dreistündig unterrichtet. Abweichend hiervon werden die Fächer:
1.
Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Ethik, Geschichte, Sozialkunde/Wirtschaftskunde/Erdkunde und Sport zweistündig,
2.
Deutsch und zweite Fremdsprache vierstündig
unterrichtet.
(2) Ein Fach wird als Leistungsfach fünfstündig unterrichtet. Abweichend hiervon werden das Fach Deutsch sechsstündig, die Fächer Geschichte, Sozialkunde/Wirtschaftskunde vierstündig unterrichtet.
§ 18 Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern
(1) Die Studierenden müssen eine Fächerkombination belegen, die folgende Unterrichtsfächer umfasst: Deutsch, Geschichte, Sozialkunde/Wirtschaftskunde/Erdkunde, Mathematik, Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre oder Ethik sowie entweder zwei Fremdsprachen und eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache und zwei Naturwissenschaften oder eine Fremdsprache und eine Naturwissenschaft und Informatik. Die Fächer Bildende Kunst, Darstellendes Spiel, Musik, Informatik und Sport können als Grundfächer belegt werden, wobei höchstens zwei Angebote aus dem Bereich künstlerische Fächer gewählt werden können.
(2) Die Fächer sind den folgenden drei Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Latein, Russisch), künstlerische Fächer (Bildende Kunst, Darstellendes Spiel, Musik);
2.
das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld: Geschichte, Sozialkunde/Wirtschaftskunde, Sozialkunde/ Wirtschaftskunde/Erdkunde;
3.
das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld: Mathematik, Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie), Informatik.
Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Ethik und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(3) Die verpflichtend zu belegende Stundenzahl je Woche (Pflichtstundenzahl) beträgt mindestens 30 Unterrichtsstunden.
(4) Die innerhalb der Pflichtstundenzahl zulässigen Fächerkombinationen ergeben sich aus der Anlage. Ihre Einrichtung bestimmt sich nach § 19 Abs. 2.
(5) Jede Fächerkombination umfasst drei Leistungsfächer, für die Folgendes gilt:
1.
Die zweite Fremdsprache kann als Leistungsfach nur belegt werden, wenn die Zeugnisnote am Ende der Einführungsphase „befriedigend“ oder besser war.
2.
Wird Biologie als Leistungsfach belegt, muss gleichzeitig Chemie als Grundfach belegt werden.
(6) Studierende, die ohne Fremdsprachenkenntnisse in das Kolleg eingetreten sind und daher in dem Vorkurs und in der Einführungsphase am Unterricht in einer ersten Fremdsprache teilnehmen mussten, führen diese als Grund- oder Leistungsfach innerhalb der Pflichtstundenzahl während der vier Kurshalbjahre fort.
(7) Studierende, die weder in der Sekundarstufe I mindestens vier Jahre lang, einschließlich des zuletzt besuchten Schuljahres, aufsteigend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen noch in sonstiger Weise entsprechende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen haben und daher während der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen mussten, führen diese als Grund- oder Leistungsfach innerhalb der Pflichtstundenzahl während der vier Kurshalbjahre fort.
(8) Die Studierenden belegen ihre Fächer zunächst innerhalb der Pflichtstundenzahl. Sie können bis zu zwei zusätzliche Grundfächer in Überschreitung ihrer Pflichtstundenzahl belegen, sofern ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie die organisatorischen Bedingungen des Kollegs dies zulassen; die Entscheidung trifft die Kollegleiterin oder der Kollegleiter.
§ 19 Einrichtung von Kursen und Fächerkombinationen
(1) Die Einrichtung von Kursen setzt die vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Mindestteilnehmerzahlen voraus und kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der organisatorischen Gegebenheiten des Kollegs erfolgen.
(2) Von den sich aus der Anlage ergebenden 16 zulässigen Fächerkombinationen darf das Kolleg für einen Jahrgang höchstens zehn einrichten.
(3) Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses oder einer bestimmten Fächerkombination besteht nicht.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Übergangsbestimmung
Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2011 begonnen haben, werden nach den bisherigen Bestimmungen weitergeführt.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs vom 4. Juli 2001 (GVBl. S. 164), geändert durch Verordnung vom 31. August 2007 (GVBl. S. 145), BS 223-1-43, außer Kraft.
Mainz, den 26. Mai 2011 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ahnen
Anlage
(zu § 19 Abs. 4)
Mögliche Fächerkombinationen und mündliches Abiturprüfungsfach
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