AbdGymV RP 2011
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Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Abendgymnasien Vom 26. Mai 2011

Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Abendgymnasien Vom 26. Mai 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.12.2020 (GVBl. S. 816)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Abendgymnasien vom 26. Mai 201101.08.2011
Inhaltsverzeichnis01.02.2021
Eingangsformel01.08.2011
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2011
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.08.2011
§ 3 - Lehrpläne, Unterricht01.08.2011
§ 4 - Bildungsgang, Vorkurs01.02.2021
Abschnitt 2 - Aufnahme in das Abendgymnasium01.08.2011
§ 5 - Aufnahmevoraussetzungen01.02.2021
§ 6 - Aufnahmeantrag, Zulassung01.08.2011
§ 7 - Aufnahme in den Vorkurs01.02.2021
§ 8 - Aufbau und Abschluss des Vorkurses01.02.2021
Abschnitt 3 - Einführungs- und Qualifikationsphase01.08.2011
§ 9 - Aufbau und Fächerangebot der Einführungsphase01.02.2021
§ 10 - Teilnahme am Unterricht, Unterbrechung01.02.2021
§ 11 - Versetzung in die Qualifikationsphase30.04.2015
§ 12 - Unterricht in der Qualifikationsphase01.08.2011
§ 13 - Angebot an Grund- und Leistungsfächern01.08.2011
§ 14 - Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern01.08.2011
§ 15 - Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern01.02.2021
§ 16 - Einrichtung von Kursen und Fächerkombinationen01.02.2021
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2011
§ 17 - Übergangsbestimmung01.08.2011
§ 18 - Inkrafttreten01.08.2011
Anlage - Fächerkombinationen im Abendgymnasium01.02.2021
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Lehrpläne, Unterricht
§ 4Bildungsgang, Vorkurs
Abschnitt 2 Aufnahme in das Abendgymnasium
§ 5Aufnahmevoraussetzungen
§ 6Aufnahmeantrag, Zulassung
§ 7Aufnahme in den Vorkurs
§ 8Aufbau und Abschluss des Vorkurses
Abschnitt 3 Einführungs- und Qualifikationsphase
§ 9Aufbau und Fächerangebot der Einführungsphase
§ 10Teilnahme am Unterricht, Unterbrechung
§ 11Versetzung in die Qualifikationsphase
§ 12Unterricht in der Qualifikationsphase
§ 13Angebot an Grund- und Leistungsfächern
§ 14Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern
§ 15Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern
§ 16Einrichtung von Kursen und Fächerkombinationen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17Übergangsbestimmung
§ 18Inkrafttreten
Anlage
Aufgrund des § 10 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 8 und des § 53 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-1, wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die staatlichen Abendgymnasien, die als Einrichtungen des zweiten Bildungswegs zur allgemeinen Hochschulreife führen. Sie gilt im Rahmen des § 22 Abs. 3des Schulgesetzes und des § 18 Abs. 2 und 3des Privatschulgesetzes auch für die staatlich anerkannten Abendgymnasien in freier Trägerschaft.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
1.
die Übergreifende Schulordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 224, BS 223-1-35) und
2.
die Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 222, BS 223-1-12)
in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung am Abendgymnasium ist es, Berufstätige zur allgemeinen Hochschulreife zu führen.

§ 3 Lehrpläne, Unterricht

(1) Grundlage des Unterrichts am Abendgymnasium sind die Lehrpläne der gymnasialen Oberstufe in Verbindung mit den Stoffplänen für Abendgymnasien in Rheinland-Pfalz sowie die weiteren schulartspezifischen Vorgaben.
(2) Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts sind die Berufserfahrungen der Studierenden, ihre schulischen Vorkenntnisse, ihre Berufstätigkeit und ihr Alter angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der Unterricht am Abendgymnasium kann in Präsenz- und Distanzphasen organisiert werden („Abitur-online“).

§ 4 Bildungsgang, Vorkurs

(1) Der Bildungsgang an den Abendgymnasien beginnt am 1. August eines jeden Jahres und dauert drei, bei Wiederholung (§ 11 Abs. 6 Satz 1) oder freiwilligem Zurücktreten (§ 12 Abs. 6 Satz 2) höchstens vier Jahre. Er gliedert sich in die Einführungsphase und die Qualifikationsphase und wird mit der Abiturprüfung abgeschlossen. Die Abiturprüfung wird im vierten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase durchgeführt.
(2) An den Abendgymnasien kann im Bedarfsfall ein Vorkurs eingerichtet werden. Die Einrichtung des Vorkurses setzt die vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegte Mindestteilnehmerzahl voraus und kann nur im Rahmen der personellen und sächlichen Ausstattung sowie der organisatorischen Gegebenheiten des Abendgymnasiums erfolgen. Die Dauer des Besuchs dieses Vorkurses wird nicht auf den Bildungsgang angerechnet.

Abschnitt 2 Aufnahme in das Abendgymnasium

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In ein Abendgymnasium werden Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die
1.
bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 18 Jahre alt sind,
2.
einen Bildungsstand erworben haben, der dem qualifizierten Sekundarabschluss I entspricht,
3.
eine Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren Dauer abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen können,
4.
nicht bereits die allgemeine Hochschulreife besitzen,
5.
sich nicht wiederholt erfolglos der Abiturprüfung - auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland -unterzogen haben; über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.
Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit der Qualifikation der Berufsreife, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, erwerben die Berechtigung zum Besuch eines Abendgymnasiums durch den erfolgreichen Besuch eines Vorkurses gemäß § 8; dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Fremdsprachenkenntnisse.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife werden, sofern sie den Nachweis der zweiten Fremdsprache gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 erbracht haben, auf Probe in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen. Sind am Ende des ersten Halbjahres die Leistungen in den drei Leistungsfächern und in einem weiteren Fach, das viertes Abiturprüfungsfach sein kann, mindestens „ausreichend“ (5 Punkte), erfolgt die endgültige Aufnahme in die Qualifikationsphase. Sind in einem der in Satz 2 genannten Fächer keine mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) erzielt worden, kann dennoch nach Entscheidung der Fachlehrerkonferenz die endgültige Aufnahme erfolgen, wenn eine Leistungsverbesserung zu erwarten ist.
(4) Studierende müssen mindestens bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase berufstätig sein und dies zu Beginn eines jeden Halbjahres nachweisen oder wenigstens durch Meldung bei der Agentur für Arbeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

§ 6 Aufnahmeantrag, Zulassung

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Vorkurs oder in die Einführungsphase ist bis zu dem von der Leiterin oder dem Leiter des Abendgymnasiums festgelegten Termin schriftlich an das jeweilige Abendgymnasium zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
beglaubigte Abschriften oder Fotokopien des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule und der berufsbildenden Schule,
3.
beglaubigte Abschriften oder Fotokopien eines Gesellen-, Facharbeiter- oder Gehilfenbriefs oder eines als gleichwertig anerkannten Berufsabschlusszeugnisses oder sonstiger Zeugnisse und Bescheinigungen über die berufliche Tätigkeit,
4.
eine Erklärung, ob bereits ein Versuch unternommen wurde, in ein Abendgymnasium oder Kolleg aufgenommen zu werden,
5.
ein Nachweis der Berufstätigkeit.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 oder Abs. 2) vorläufig zur Einführungsphase zugelassen oder - gegebenenfalls nach der erfolgreichen Durchführung einer Aufnahmeprüfung nach § 7 - in den Vorkurs aufgenommen. Über den Antrag entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Abendgymnasiums durch schriftlichen Bescheid. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen für den Vorkurs die personelle und sächliche Ausstattung sowie die organisatorischen Gegebenheiten des Abendgymnasiums, richtet sich die Entscheidung überwiegend nach Eignung und Leistung sowie nach der Wartezeit. Die Erfüllung besonderer Dienstpflichten und außergewöhnliche, insbesondere soziale Härtefälle sind zu berücksichtigen.

§ 7 Aufnahme in den Vorkurs

(1) Die Aufnahme in den Vorkurs kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. Sind in dem Abschlusszeugnis des Bildungsgangs zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens jeweils befriedigende Leistungen erreicht worden, wird in der Regel keine Aufnahmeprüfung durchgeführt. Vor der Aufnahmeprüfung kann zum Nachweis der sicheren Beherrschung der deutschen Sprache ein Sprachtest gefordert werden.
(2) Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann aus folgenden Teilen bestehen:
1.
einer Überprüfung der Sprach- und Schreibkompetenz in der deutschen Sprache (Bearbeitungszeit: 90 Minuten),
2.
einer Mathematikarbeit, die einen der Qualifikation der Berufsreife entsprechenden Kenntnisstand voraussetzt (Bearbeitungszeit: 90 Minuten).
(3) Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn keine der Arbeiten schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet ist.
(4) Wer die Aufnahmeprüfung nicht bestanden hat, kann während einer Probezeit von höchstens zwölf Unterrichtswochen am Unterricht und an den Leistungsfeststellungen des Vorkurses teilnehmen. Ist nach dem in der Probezeit gezeigten Lernverhalten und Leistungsvermögen ein erfolgreicher Abschluss des Vorkurses zu erwarten, kann der Vorkurs bis zum Ende besucht werden; die Entscheidung hierüber trifft die Konferenz der Fachlehrkräfte spätestens am Ende der Probezeit.

§ 8 Aufbau und Abschluss des Vorkurses

(1) Der Vorkurs umfasst ein Halbjahr.
(2) Im Vorkurs wird nach Maßgabe der Stundentafel Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Geschichte erteilt. Zusätzlich können die Fächer Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre angeboten werden.
(3) Nach Abschluss des Vorkurses stellt die Konferenz der Fachlehrkräfte die Berechtigung zum Eintritt in die Einführungsphase des Abendgymnasiums fest. Die Berechtigung ist auszusprechen, wenn in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sind. Sind in einem der in Satz 2 genannten Fächer keine mindestens ausreichenden Leistungen erzielt worden, kann dennoch nach Entscheidung der Fachlehrerkonferenz die Einführungsphase besucht werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Einführungsphase zu erwarten ist.
(4) Der Vorkurs kann einmal wiederholt werden.
(5) Wer den Vorkurs mit Erfolg besucht hat, erhält ein Zeugnis, das zur vorläufigen Aufnahme in die Einführungsphase eines Abendgymnasiums oder zur Aufnahme in die Einführungsphase eines Kollegs des Landes Rheinland-Pfalz ohne Aufnahmeprüfung berechtigt.

Abschnitt 3 Einführungs- und Qualifikationsphase

§ 9 Aufbau und Fächerangebot der Einführungsphase

(1) Die Einführungsphase umfasst ein Schuljahr. Der Unterricht wird im Klassenverband erteilt.
(2) Die endgültige Aufnahme in die Einführungsphase setzt das erfolgreiche Durchlaufen einer Probezeit voraus. Die Probezeit ist bestanden, wenn am Ende des ersten Halbjahres mindestens ausreichende Leistungen in den vier Hauptfächern (Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen) vorliegen. Abweichend hiervon kann in besonderen Fällen, wie längere Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung, die Fachlehrerkonferenz eine endgültige Aufnahme beschließen oder die Probezeit um weitere zwei Monate verlängern, wenn künftig eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist. Eine Versetzung findet am Ende der Einführungsphase statt.
(3) In der Einführungsphase wird nach Maßgabe der Stundentafel Unterricht in den Pflichtfächern und im Wahlpflichtfach erteilt. Darüber hinaus sind freiwillige Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) möglich.
(4) Pflichtfächer sind Deutsch, Englisch, Gesellschaftswissenschaften (Geschichte und Sozialkunde), Mathematik, eine Naturwissenschaft (Physik oder Chemie oder Biologie), Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre. Bei Abmeldung aus dem Religionsunterricht muss das Fach Ethik belegt werden.
(5) Wahlpflichtfach ist eine zweite, neu einsetzende Fremdsprache (Französisch oder Latein) für Studierende, die nicht in der Sekundarstufe I mindestens vier Jahre lang, einschließlich des zuletzt besuchten Schuljahres, aufsteigend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben. Für Studierende, die ausreichende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache in außerschulischen Kursen nachweisen oder in einer zweiten Fremdsprache ausreichende Kenntnisse selbstständig erworben haben, kann auf Antrag bei der Schulbehörde eine schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Kenntnisse dem erforderlichen Leistungsstand am Ende der Klassenstufe 10 entsprechen.

§ 10 Teilnahme am Unterricht, Unterbrechung

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen. Die Anwesenheit im Unterricht ist von der Fachlehrkraft zu überprüfen. Die Studierenden sind verpflichtet, bei einer Abwesenheit von mehr als drei Unterrichtstagen im Falle einer Erkrankung eine Schul- oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Ein solcher Nachweis kann von der Leiterin oder dem Leiter des Abendgymnasiums auch beim Versäumen einer angekündigten Leistungsfeststellung verlangt werden. In besonderen Fällen kann die Leiterin oder der Leiter des Abendgymnasiums abweichend von den Sätzen 3 und 4 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen; dies gilt auch bei einer kürzeren Abwesenheitszeit. Bei einer berufsbedingten Abwesenheit ist dies durch eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu belegen, in sonstigen Fällen durch entsprechende Nachweise.
(2) Auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden kann eine Unterbrechung der Ausbildungszeit bis zu zwei Halbjahren durch die Leiterin oder den Leiter des Abendgymnasiums genehmigt werden. Nach einer Unterbrechung von mehr als zwei Halbjahren ist eine Wiederaufnahme nur möglich, wenn im Rahmen einer Überprüfung nachgewiesen wird, dass die für die Wiederaufnahme erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Die Zeit der Unterbrechung der Ausbildung wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.

§ 11 Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Am Ende der Einführungsphase entscheidet die Fachlehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Abendgymnasiums oder der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters über die Versetzung in die Qualifikationsphase. Grundlage für die Versetzungsentscheidung sind die am Ende der Einführungsphase in den Pflichtfächern und gegebenenfalls im Wahlpflichtfach festgesetzten Jahresnoten.
(2) In die Qualifikationsphase versetzt ist, wer in keinem Fach eine Note unter „ausreichend“ oder nur in einem Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat. Versetzt ist auch, wer in einem Fach die Note „ungenügend“ oder in zwei Fächern die Note „mangelhaft“ erhalten hat und diese Noten ausgleichen kann.
(3) Für den Ausgleich gilt:
1.
Die Note „ungenügend“ kann durch die Note „sehr gut“ und die Note „mangelhaft“ durch die Note mindestens „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note „sehr gut“ können zwei Noten „gut“ und an die Stelle der Note „gut“ zwei Noten „befriedigend“ in anderen Fächern treten.
2.
Eine unter „ausreichend“ liegende Note in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen kann nur durch Noten in einem Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.
(4) Liegen die Noten in drei Fächern unter „ausreichend“ oder können ausgleichsbedürftige Noten nicht ausgeglichen werden, erfolgt keine Versetzung in die Qualifikationsphase.
(5) Die Fachlehrerkonferenz kann abweichend von den Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 eine Studierende oder einen Studierenden auf Antrag in die Qualifikationsphase versetzen, wenn sich besondere Umstände während der Einführungsphase auf den Leistungsstand negativ ausgewirkt haben, aber eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase zu erwarten ist.
(6) Studierende, die nicht in die Qualifikationsphase versetzt sind, können die Einführungsphase wiederholen. Studierende, die ein zweites Mal die Einführungsphase ohne Erfolg besucht haben, müssen das Abendgymnasium verlassen.
(7) Das Zeugnis am Ende der Einführungsphase enthält einen Vermerk über Versetzung oder Nichtversetzung in die Qualifikationsphase. Mit der Versetzung in die Qualifikationsphase wird der qualifizierte Sekundarabschluss I erworben. Ohne die Versetzung in die Qualifikationsphase wird der qualifizierte Sekundarabschluss I erworben, wenn er nach den Bestimmungen der Übergreifenden Schulordnung an der Realschule plus erworben worden wäre; in diesem Fall berechtigt er nicht zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.
(8) In der zweiten Hälfte der Einführungsphase legen die Studierenden zu einem von der Leiterin oder dem Leiter des Abendgymnasiums bestimmten Termin verbindlich fest, welche Fächer sie in der Qualifikationsphase als Grund- und Leistungsfächer innerhalb der Pflichtstundenzahl belegen.

§ 12 Unterricht in der Qualifikationsphase

(1) In der Qualifikationsphase wird der Unterricht in einem Kurssystem von Grund- und Leistungskursen durchgeführt. Im Ausnahmefall kann ein Leistungskurs in einem Fach durch stundenmäßige Erweiterung eines Grundkurses in demselben Fach gebildet werden.
(2) Ein Kurs ist der Unterrichtsabschnitt eines Faches, der in der Qualifikationsphase jeweils ein Schulhalbjahr umfasst. Studierende können in der Regel nur Kurse ihrer Jahrgangsstufe besuchen. Im Ausnahmefall können einem Grundkurs Studierende verschiedener Jahrgangsstufen angehören.
(3) Die Kurse eines Faches bauen als Folgekurse inhaltlich und methodisch aufeinander auf.
(4) In den Grundfächern werden grundlegende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen der jeweiligen Fächer vermittelt.
(5) In den Leistungsfächern werden darüber hinaus vertiefte inhaltliche und methodische Kenntnisse vermittelt, die eine Auseinandersetzung mit wesentlichen Fragen der Wissenschaften ermöglichen, die den einzelnen Fächern zugrunde liegen. Die Leistungsfächer erlauben den Studierenden eine individuelle Schwerpunktbildung.
(6) Eine Versetzung findet in der Qualifikationsphase nicht statt. Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten, zweiten oder dritten Kurshalbjahr auf Antrag einmal freiwillig um ein Jahr zurücktreten. Im Falle des Rücktritts in die Einführungsphase findet keine erneute Versetzung in die Qualifikationsphase statt.

§ 13 Angebot an Grund- und Leistungsfächern

(1) Grundfächer sind Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Geschichte/Sozialkunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Ethik und mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums weitere Fächer.
(2) Leistungsfächer sind Deutsch, Englisch, Geschichte, Sozialkunde/Wirtschaftskunde, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums weitere Fächer.
(3) Das Angebot an Grund- und Leistungsfächern kann am einzelnen Abendgymnasium nur im Rahmen seiner personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung erfolgen. Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Grund- oder Leistungsfaches besteht nicht.

§ 14 Stundenzahl in Grund- und Leistungsfächern

(1) Ein Fach wird als Grundfach dreistündig unterrichtet. Abweichend hiervon werden Geschichte/Sozialkunde, naturwissenschaftliche Fächer, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Ethik zweistündig unterrichtet.
(2) Ein Fach wird als Leistungsfach vierstündig unterrichtet.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Abendgymnasiums kann für ein Halbjahr oder länger die Stundenzahl in einem der Leistungsfächer um eine Stunde erhöhen.

§ 15 Fächerkombinationen und Bedingungen des Belegens von Grund- und Leistungsfächern

(1) Die Studierenden müssen eine Fächerkombination belegen, die folgende Unterrichtsfächer umfasst: Deutsch, Geschichte, Geschichte/Sozialkunde oder Sozialkunde/Wirtschaftskunde, Mathematik, Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre oder Ethik sowie eine Fremdsprache und eine Naturwissenschaft. Wer nach § 9 Absatz 5 Satz 1 in der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache belegen muss, führt diese in der Qualifikationsphase weiter.
(2) Die Fächer sind den folgenden drei Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Latein);
2.
das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld: Geschichte, Geschichte/Sozialkunde, Sozialkunde/Wirtschaftskunde;
3.
das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld: Mathematik, Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie).
Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Ethik sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
(3) Die verpflichtend zu belegende Stundenzahl je Woche (Pflichtstundenzahl) beträgt mindestens 22 Unterrichtsstunden.
(4) Die innerhalb der Pflichtstundenzahl zulässigen Fächerkombinationen ergeben sich aus der Anlage. Ihre Einrichtung bestimmt sich nach § 16 Abs. 2.
(5) Nur wenn eine Naturwissenschaft in der Einführungsphase gewählt wurde, kann diese als Leistungsfach belegt werden.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Fächer sind, sofern sie nicht als Leistungsfächer belegt werden, als Grundfächer zu belegen.
(7) Es kann nicht gleichzeitig mehr als ein Kurs in demselben Fach belegt werden.

§ 16 Einrichtung von Kursen und Fächerkombinationen

(1) Die Einrichtung von Kursen setzt die vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Mindestteilnehmerzahlen voraus und kann nur im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der organisatorischen Gegebenheiten des Abendgymnasiums erfolgen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht.
(2) Von den sich aus der Anlage ergebenden zehn zulässigen Fächerkombinationen darf das Abendgymnasium für einen Jahrgang höchstens drei einrichten. Ein Anspruch auf die Einrichtung einer bestimmten Fächerkombination besteht nicht.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Übergangsbestimmung

Bildungsgänge, die vor dem 1. August 2011 begonnen haben, werden nach den bisherigen Bestimmungen weitergeführt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.
Mainz, den 26. Mai 2011 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ahnen

Anlage

(zu § 15 Abs. 4)
Fächerkombinationen im Abendgymnasium
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