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Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) Vom 2. November 1981

Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) Vom 2. November 1981
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. S. 747)
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung insbesondere
1.
der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. EU 2014 Nr. L 13 S. 1),
2.
der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) und
3.
der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 2. November 198101.10.2001
Inhaltsverzeichnis30.12.2020
Erster Abschnitt - Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat01.10.2001
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich30.12.2020
§ 2 - Aufgabenträger30.12.2020
§ 3 - Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe30.12.2020
§ 4 - Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz30.12.2020
§ 5 - Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz30.12.2020
§ 5 a - Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen30.12.2020
§ 5 b - Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen30.12.2020
§ 6 - Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz30.12.2020
§ 7 - Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz30.12.2020
Zweiter Abschnitt - Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe01.10.2001
§ 8 - Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren30.12.2020
§ 9 - Aufstellung der Gemeindefeuerwehren30.12.2020
§ 10 - Angehörige der Gemeindefeuerwehren30.12.2020
§ 11 - Hauptamtliche Feuerwehrangehörige30.12.2020
§ 12 - Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen30.12.2020
§ 13 - Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen30.12.2020
§ 14 - Leitung der Gemeindefeuerwehr, Sonderfunktionen30.12.2020
§ 15 - Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte30.12.2020
§ 16 - Feuerwehr-Ehrenzeichen30.12.2020
Dritter Abschnitt - Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe30.12.2020
§ 17 - Mitwirkung und Aufgaben der Hilfsorganisationen30.12.2020
§ 18 - Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen30.12.2020
Vierter Abschnitt - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes01.07.2005
§ 19 - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes30.12.2020
§ 20 - Helfer im Katastrophenschutz30.12.2020
Fünfter Abschnitt - Gesundheitsbereich01.10.2001
§ 21 - Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich30.12.2020
§ 22 - Mitwirkung der Krankenhäuser01.07.2005
§ 23 - Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe30.12.2020
Sechster Abschnitt - Einsatzleitung01.10.2001
§ 24 - Einsatzleitung30.12.2020
§ 25 - Befugnisse der Einsatzleitung30.12.2020
Siebter Abschnitt - Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung30.12.2020
§ 26 - Gefahrenmeldung30.12.2020
§ 27 - Hilfeleistungspflichten30.12.2020
§ 28 - Duldungspflichten30.12.2020
§ 29 - Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen30.12.2020
§ 30 - Entschädigung, Rechtsweg30.12.2020
Achter Abschnitt - Vorbeugender Gefahrenschutz01.10.2001
§ 31 - Verhütung von Gefahren30.12.2020
§ 32 - Gefahrenverhütungsschau30.12.2020
§ 33 - Sicherheitswache30.12.2020
Neunter Abschnitt - Kosten01.10.2001
§ 34 - Kostentragung, Zuwendungen des Landes30.12.2020
§ 35 - Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes30.12.2020
§ 36 - Kostenersatz30.12.2020
Zehnter Abschnitt - Bußgeldbestimmungen01.10.2001
§ 37 - Ordnungswidrigkeiten30.12.2020
Elfter Abschnitt - Ergänzende Bestimmungen01.10.2001
§ 38 - Übungen an Sonn- und Feiertagen01.07.2005
§ 39 - Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes30.12.2020
§ 39 a - Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen30.12.2020
§ 40 - Einschränkung von Grundrechten01.10.2001
Zwölfter Abschnitt - Aufsicht01.10.2001
§ 41 - Staatsaufsicht30.12.2020
§ 42 - Fachaufsicht über die privaten Hilfsorganisationen01.07.2005
Dreizehnter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 43 - Ermächtigungen30.12.2020
§ 44 - Übergangsbestimmungen27.06.2008
§ 45 - In-Kraft-Treten30.12.2020
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat
§ 1Zweck und Anwendungsbereich
§ 2Aufgabenträger
§ 3Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe
§ 4Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz
§ 5Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
§ 5aExterne Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
§ 6Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
§ 7 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz
Zweiter Abschnitt Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe
§ 8Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren
§ 9Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
§ 10Angehörige der Gemeindefeuerwehren
§ 11Hauptamtliche Feuerwehrangehörige
§ 12Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
§ 13Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
§ 14Leitung der Gemeindefeuerwehr, Sonderfunktionen
§ 15Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte
§ 16Feuerwehr-Ehrenzeichen
Dritter Abschnitt Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe
§ 17Mitwirkung und Aufgaben der Hilfsorganisationen
§ 18Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen
Vierter Abschnitt Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
§ 19Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
§ 20Helfer im Katastrophenschutz
Fünfter Abschnitt Gesundheitsbereich
§ 21Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
§ 22Mitwirkung der Krankenhäuser
§ 23Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe
Sechster Abschnitt Einsatzleitung
§ 24Einsatzleitung
§ 25Befugnisse der Einsatzleitung
Siebter Abschnitt Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung
§ 26Gefahrenmeldung
§ 27Hilfeleistungspflichten
§ 28Duldungspflichten
§ 29Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen
§ 30Entschädigung, Rechtsweg
Achter Abschnitt Vorbeugender Gefahrenschutz
§ 31Verhütung von Gefahren
§ 32Gefahrenverhütungsschau
§ 33Sicherheitswache
Neunter Abschnitt Kosten
§ 34Kostentragung, Zuwendungen des Landes
§ 35Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
§ 36Kostenersatz
Zehnter Abschnitt Bußgeldbestimmungen
§ 37Ordnungswidrigkeiten
Elfter Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 38Übungen an Sonn- und Feiertagen
§ 39Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes
§ 39aEinsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen
§ 40Einschränkung von Grundrechten
Zwölfter Abschnitt Aufsicht
§ 41Staatsaufsicht
§ 42Fachaufsicht über die privaten Hilfsorganisationen
Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 43Ermächtigungen
§ 44Übergangsbestimmungen
§ 45In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
1.
gegen Brandgefahren (Brandschutz),
2.
gegen andere Gefahren, insbesondere durch Unfälle, Naturereignisse, Gefahrstoffe, beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten oder bei der Wasserrettung, (allgemeine Hilfe) und
3.
gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz).
(2) Dieses Gesetz gilt nur, soweit die Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht gewährleistet ist und insbesondere der Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfsorganisationen erforderlich ist.
(3) Auf Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundespolizei finden die §§ 15 und 33 keine Anwendung.
(4) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese durch im öffentlichen Interesse gebotene Maßnahmen. Rechtsansprüche Dritter werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begründet; § 30 bleibt unberührt.

§ 2 Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind:
1.
die Gemeinden für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe,
2.
die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe,
3.
die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
4.
das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sowie für die Aufgaben des vorbeugenden Gefahrenschutzes nach diesem Gesetz.
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Bei Ortsgemeinden obliegen die nach diesem Gesetz den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben nach Maßgabe der Gemeindeordnung den Verbandsgemeinden. Die zentralen Aufgaben des Landes werden von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen.
(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereiches, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.
(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.
(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen die freiwillige Feuerwehr, Hilfsorganisationen oder Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nicht für die Unterstützung bei der Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe, anfordern, wenn dadurch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) in unzumutbarer Weise an der Erfüllung ihrer hauptberuflichen oder hauptamtlichen Pflichten gehindert werden. Eine Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung polizeilicher Befugnisse erfordert und die Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten keinen besonderen Gefahren ausgesetzt sind; insbesondere dürfen Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer von Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten hierbei nicht in Rechte Dritter eingreifen.
(6) Öffentliche und private Arbeitgebende sollen die Aufgabenträger bei der Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, insbesondere durch Freistellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen und von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) für Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder des Katastrophenschutzes auf Anforderung der Aufgabenträger oder der von ihnen beauftragten Hilfsorganisationen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge vorrangig ist. Die Aufgabenträger sorgen dafür, dass schutzwürdige Interessen der privaten und öffentlichen Arbeitgebenden so wenig wie möglich beeinträchtigt werden und stimmen sich bei der Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen soweit wie möglich mit den Arbeitgebenden ab.
(7) Öffentliche und private Arbeitgebende können sich gegenüber den Aufgabenträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, Sicherheitspartnerinnen oder Sicherheitspartner der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes zu werden, mit der Folge einer gegenseitigen engen Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz; im Rahmen dieser Vereinbarung kann insbesondere die Zusammenarbeit bei der Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 geregelt und einvernehmlich festgelegt werden, welche Personen ausnahmsweise aus wichtigem Grund am Arbeitsplatz nicht abkömmlich sind und deshalb für Aufgaben der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2), die ein sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes insbesondere für Einsätze erfordern, während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht sofort verfügbar sind.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
1.
eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten; hierzu können sie einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Personal, Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen festgelegt wird und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind,
2.
für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
3.
Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe, die bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten auch ein mit dem Landkreis abgestimmtes Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahren größeren Umfangs beinhalten, aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben; dabei sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden,
4.
die Bevölkerung über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und anderen Schadensereignissen aufzuklären (Brandschutzerziehung und -aufklärung) und die Selbsthilfefähigkeit zu fördern,
5.
zur bedarfsgerechten, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Planung und Durchführung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe Daten über Einsätze der Feuerwehren sowie Angaben über deren Aufbau, Ausrüstung und personelle Zusammensetzung nach Vorgaben des Landes, die die Grundsätze der Datenminimierung berücksichtigen müssen, in einer nach einheitlichen Kriterien erstellten Geschäftsstatistik zu erfassen und diese, bei kreisangehörigen Gemeinden und Städten über die Landkreise, dem Land zur Verfügung zu stellen; diese Geschäftsstatistik dient insbesondere dazu, dass auf jeder Verwaltungs- und Führungsebene die Bedarfs- und Einsatzplanung unter besonderer Berücksichtigung der gegenseitigen Hilfe und im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit wirksam und wirtschaftlich erfolgt,
6.
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes bestimmten Einrichtungen und Anlagen sowie deren Betrieb sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung; sie sind deshalb nicht von Satz 1 Nr. 1 umfasst. Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.
(2) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen der Einsatzleitung (§ 24) unentgeltlich gegenseitig Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinde durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird; dies gilt auch dann, wenn der zuständige Aufgabenträger insbesondere bei Großveranstaltungen, bei denen mit einer Brandsicherheits- oder Sanitätswache allein eine wirksame Gefahrenabwehr nicht gewährleistet werden kann, den vorsorglichen Einsatz der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen anordnet und hierfür gegenseitige Hilfe anfordert. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen, selbst wenn die Sicherheit der ersuchten Gemeinde vorübergehend nicht gewährleistet ist.

§ 4 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz

(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)
1.
dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen; hierzu können sie, soweit private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mitwirken, insoweit im Benehmen mit diesen, einen Bedarfsplan für den Katastrophenschutz aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes festgelegt wird und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind,
2.
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
3.
für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
4.
Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben, die auch ein Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahren größeren Umfangs beinhalten; dabei sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden,
5.
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen in eigener Regie auf (Regieeinheiten). Deren Helferinnen und Helfer haben die Rechtsstellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
(3) § 3 gilt, hinsichtlich des Absatzes 2 auch im Verhältnis zu den Landkreisen, entsprechend.
(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 5 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
1.
bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen; hierzu können sie im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden und, soweit private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mitwirken, insoweit im Benehmen mit diesen, einen Bedarfsplan für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden, Einheiten und Einrichtungen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes festgelegt wird und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind,
2.
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
3.
für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
4.
Alarm- und Einsatzpläne, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen und ein mit den Gemeinden abgestimmtes Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahren größeren Umfangs beinhalten, aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben; dabei sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden,
5.
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Gefahren größeren Umfangs notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) § 4 Abs. 2, 3 - dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten - und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Landrätin oder der Landrat kann im Benehmen mit den Wehrleiterinnen und Wehrleitern und mit Zustimmung des Kreistags aus dem Kreis
a)
der feuerwehrtechnischen Bediensteten oder
b)
der Beamtinnen oder Beamten, Beschäftigten oder hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen mit der abgeschlossenen Ausbildung oder Zugangsvoraussetzung für das dritte Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr und Polizei
eine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere hauptamtliche Vertretungen bestellen; wird keine hauptamtliche Vertretung bestellt, findet für die Vertretungen der hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Satz 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. Wird keine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder kein hauptamtlicher Brand- und Katastrophenschutzinspekteur bestellt, so bestellt die Landrätin oder der Landrat nach Wahl durch die Wehrleiterinnen und Wehrleiter und im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen eine ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten; § 119 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) findet keine Anwendung. Die Landrätin oder der Landrat bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte eine Kreisjugendfeuerwehrwartin oder einen Kreisjugendfeuerwehrwart und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis wahr. Abweichend von Satz 3 Halbsatz 2 kann die Landrätin oder der Landrat die Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte mit Zustimmung des Kreistags auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren nach den Sätzen 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tritt die Landrätin oder der Landrat,
2.
für die Wahl der ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure und deren Vertretungen sind die Landrätin oder der Landrat und die Wehrleiterinnen und Wehrleiter vorschlagsberechtigt,
3.
an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 27 und 40 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung (GemO) treten die Verweisungen auf die §§ 20 und 33 Abs. 3 und 4 der Landkreisordnung (LKO).
Für die in den Sätzen 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten § 10 Satz 2, § 12 Abs. 1, 4 und 8, § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 4 und Abs. 2 bis 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf § 18a Abs. 1 und 2 und die §§ 20 und 21 GemO die Verweisungen auf § 12a Abs. 1 und 2 und die §§ 14 und 15 LKO treten und statt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Landrätin oder der Landrat entscheidet. Für alle ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten die §§ 49 und 116 LBG entsprechend.
(4) Die Landrätin oder der Landrat bestellt im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter. Diese sind zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten zu ernennen; Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die erforderlichen Personen können mit Zustimmung des Kreistags auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden; Satz 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.
(5) Die Landrätin oder der Landrat kann die ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder den ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und deren ehrenamtliche Vertretungen, die Kreisjugendfeuerwehrwartin oder den Kreisjugendfeuerwehrwart und deren Vertretungen, die ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, die ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, die Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder sowie die ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte
1.
aus wichtigem Grund entpflichten, insbesondere
a)
bei Wegfall der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gibt,
b)
bei fehlender charakterlicher Eignung,
c)
bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, insbesondere mangelnder Beteiligung an Ausbildungsdiensten, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen,
d)
bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienst- und Treuepflichten,
e)
bei erheblicher Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation,
f)
bei Verhaltensweisen, die eine erhebliche oder andauernde Störung der Zusammenarbeit in der Feuerwehr, mit der Landrätin oder dem Landrat oder der Kreisverwaltung, mit anderen Behörden oder mit Hilfsorganisationen verursacht haben oder befürchten lassen,
g)
auf eigenen Wunsch,
2.
während der Durchführung eines Entpflichtungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebs oder die Ermittlung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt werden können und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.
(6) Bei leichten Dienstvergehen, die das Vertrauen der oder des Dienstvorgesetzten oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nur geringfügig beeinträchtigen, kann die Landrätin oder der Landrat auch einen schriftlichen Tadel eines bestimmten Verhaltens (Verweis) erteilen. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Maßnahmen im Rahmen eines Verweis- oder Entpflichtungsverfahrens.
(7) Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Vertretungen der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, der Kreisjugendfeuerwehrwartin oder des Kreisjugendfeuerwehrwarts und deren Vertretungen, der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder und der ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte ist die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur anzuhören. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter sollen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen angehört werden, soweit die betroffene Person der beabsichtigten Anhörung nicht widerspricht. Mit der Entpflichtung endet das Dienstverhältnis mit dem Landkreis.
(8) Ein Verweis oder eine Entpflichtung aus wichtigem Grund werden durch Verweis- oder Entpflichtungsverfügung ausgesprochen. Eines Vorverfahrens (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) bedarf es nicht. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Das Landesdisziplinargesetz sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG finden keine Anwendung; § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 4 LBG findet entsprechende Anwendung.

§ 5 a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstellen innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der für die Erstellung externer Alarm- und Einsatzpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung Alarm- und Einsatzpläne als externe Notfallpläne für alle Betriebsbereiche der oberen Klasse im Sinne von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 12. BImSchV. Diese sind mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberin oder des Betreibers abzustimmen; § 31 Abs. 2 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewährleistet sein muss, dass die Betreiberin oder der Betreiber unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefert und jederzeit sowohl bei der Erstellung und Fortschreibung der externen Notfallpläne als auch im Fall eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, von dem aufgrund seiner Natur vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte, auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann. Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch die Betreiberin oder den Betreiber ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 12. BImSchV. Bei im Ausland gelegenen Betriebsbereichen können die kreisfreien Städte und die Landkreise verlangen, dass die erforderlichen Informationen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Die kreisfreien Städte und die Landkreise, letztere im Einvernehmen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, können aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV im Benehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion, bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt, wenn festgestellt wird, dass von dem Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, insbesondere Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und für Sachwerte in der Umgebung des Betriebs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Entscheidung ist zu begründen. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen Betrieb setzt die kreisfreie Stadt oder der Landkreis den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von seiner begründeten Entscheidung in Kenntnis.
(2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um
1.
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
2.
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
3.
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
4.
Aufräumarbeiten und Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten,
5.
eine verstärkte interkommunale Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern; § 6 Nr. 1 Buchst. b bleibt unberührt.
Externe Notfallpläne sind erforderlichenfalls von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgabenträgern in Abstimmung mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberin oder des Betreibers unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder wenn ein unkontrolliertes Ereignis eintritt, von dem aufgrund seiner Natur vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte.
(3) Der externe Notfallplan muss insbesondere Angaben enthalten über
1.
Namen oder Stellung von Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2.
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen, zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
3.
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
4.
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, auch für den Fall, dass betriebliche Einrichtungen nicht funktionsfähig sein sollten, die zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzuhalten oder vorhanden sind; diese unterstützenden Maßnahmen lassen die Verantwortlichkeit des Betriebs für etwaige Folgen unberührt,
5.
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte im Sinne von § 15 Abs. 1 12. BImSchV, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6.
Vorkehrungen zur Unterrichtung insbesondere der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe, Betriebsbereiche, auch wenn diese nicht in den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, sowie von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten einschließlich Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern über den Unfall sowie über das richtige Verhalten; diese Informationen müssen auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden,
7.
Vorkehrungen zur unverzüglichen Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Länder und ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(4) Der Entwurf des externen Notfallplans und wesentliche Planänderungen sind von den Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten von den Stadtverwaltungen, im Gefährdungsbereich des Betriebs, auch unter Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte im Sinne von § 15 Abs. 1 12. BImSchV, frühzeitig zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten und geheimhaltungsbedürftige Angaben, wie Namen, private und verdeckte Telefonnummern und sonstige Kommunikationsadressen, sind unkenntlich zu machen. Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers, der oder dem der Entwurf des externen Notfallplans oder einer wesentlichen Planänderung mindestens eine Woche vor der Bekanntmachung nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse der Betreiberin oder des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(5) Die zuständigen Aufgabenträger haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung der internen Notfallpläne zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1, Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
(6) Kann ein anderes Land oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebsbereichs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, den zuständigen Behörden der betroffenen Länder und den von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 und 14 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Landes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, die von dem anderen Land oder anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 5. Wenn das andere Land oder der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Landes oder des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterrichten.

§ 5 b Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen

Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) und § 6 der Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5 a mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
§ 5 a Abs. 1 Satz 5 ist nicht anwendbar;
2.
die Unternehmerin oder der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die für die externe Notfallplanung federführende Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung, zu übermitteln.

§ 6 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4)
1.
Alarm- und Einsatzpläne
a)
für die Umgebung kerntechnischer Anlagen,
b)
für sonstige Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren ausgehen können, die mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte betreffen und zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,
aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben,
2.
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind,
3.
erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen,
4.
eine Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie einzurichten und zu unterhalten, die Aufgaben zur zentralen Aus- und Weiterbildung von Führungskräften, Sonderfunktionsträgerinnen und Sonderfunktionsträgern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren wahrnimmt sowie als Dienstleistungszentrum insbesondere neue Lehr- und Lernmethoden sowie Einsatzmethoden entwickelt, neuzeitliche Einsatzmittel entwickelt und erprobt, Forschungsvorhaben begleitet, Führungs- und Einsatzunterstützung für das Land, insbesondere für das Ministerium des Innern und für Sport und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, leistet und in Gremien der Länder und des Bundes mitarbeitet,
5.
die Gemeinden und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und, soweit es dies für zweckmäßig hält, bei der Beschaffung von Ausrüstung zu unterstützen,
6.
für den Katastrophenschutz zusätzliche Ausrüstung stützpunktartig bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht.

§ 7 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz

(1) Zur Beratung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums wird ein Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz gebildet, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz besteht aus
1.
einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz,
2.
einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Städtetages Rheinland-Pfalz,
3.
einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Landkreistages Rheinland-Pfalz,
4.
einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Landesfeuerwehrverbands Rheinland-Pfalz e. V.,
5.
einer Vertreterin sowie einem Vertreter des Verbands der Werkfeuerwehren und Betrieblicher Brandschutz im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e. V.,
6.
zwei Vertreterinnen sowie zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz,
7.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
8.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.
Die benannten Verbände und Stellen benennen die Mitglieder des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz; sie können statt männlicher oder weiblicher Mitglieder auch intersexuelle und nichtbinäre Menschen entsenden, bei denen als Geschlecht „divers“ oder kein Geschlecht im Geburtenregister eingetragen ist. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre nach der Berufung durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder eines Verbands oder einer Stelle vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Mitglied eines Verbands oder einer Stelle benannt oder ist aus anderen Gründen eine gegenseitige Vertretung nicht möglich, kann auch eine nicht in den Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz berufene Person zu den Sitzungen entsandt werden. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann die Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen.
(2) Zu den Sitzungen des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz, der mindestens einmal jährlich einberufen werden soll, können bei Bedarf auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien, der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., der Bundeswehr, von Berufsverbänden oder andere Expertinnen und Experten eingeladen werden.
(3) Den Vorsitz im Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz führt das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

Zweiter Abschnitt Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

§ 8 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein.
(2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren.
(3) Die Feuerwehren sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 und 6 Satz 2 auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.

§ 9 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren

(1) In Städten mit mehr als 90 000 Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.
(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr sind der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorher anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Gemeinderats die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Jede freiwillige Feuerwehr besteht aus einer Einsatzabteilung (aktiver Dienst), die aus mehreren örtlichen Feuerwehreinheiten oder anderen Feuerwehreinheiten bestehen kann. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, können die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst herangezogen werden. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann in besonderen Fällen die Einstellung hauptamtlicher Bediensteter anordnen.
(4) Innerhalb der freiwilligen Feuerwehren können zusätzlich zur Einsatzabteilung
1.
Jugendfeuerwehren,
2.
unabhängig von den Jugendfeuerwehren Kinderfeuerwehren (Bambini-Feuerwehren),
3.
Alters- und Ehrenabteilungen und
4.
musiktreibende Einheiten
gebildet werden. Die Bildung von Kinder- und Jugendfeuerwehren soll angestrebt werden.
(5) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder durch von ihm bestimmte Stellen zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.
(6) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können auf der Ebene der Gemeinden und Ortsgemeinden Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.
(7) Auf Landesebene, in den Landkreisen und kreisfreien Städten können auch kreisübergreifend Feuerwehrverbände gebildet werden. Sie sollen als Interessenvertreter der Feuerwehren insbesondere bei wesentlichen Fragen, die das Ehrenamt, die soziale Stellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Nachwuchsarbeit, die Brandschutzerziehung und -aufklärung und andere wesentliche Belange der Feuerwehr betreffen, angehört werden.

§ 10 Angehörige der Gemeindefeuerwehren

Angehörige der Gemeindefeuerwehren sind
1.
die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr und die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen,
2.
die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten,
3.
die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, insbesondere die
a)
Angehörigen der Einsatzabteilung (aktive Feuerwehrangehörige),
b)
Feuerwehrfachberaterinnen und Feuerwehrfachberater, Feuerwehrärztinnen und Feuerwehrärzte,
c)
Angehörigen der musiktreibenden Einheiten, sofern sie aktive Feuerwehrangehörige sind,
d)
Angehörigen der Jugendfeuerwehr, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben sollen; sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden,
e)
Angehörigen der Kinderfeuerwehr, die das sechste Lebensjahr vollendet haben müssen,
f)
Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr, sofern sie nicht Angehörige der Einsatzabteilung sind; sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
4.
die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, insbesondere die
a)
Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung; diese müssen vorher aktiven Dienst in der Einsatzabteilung geleistet und bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
aa)
das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
bb)
aus gesundheitlichen Gründen nach mindestens zehn Jahren aktivem Dienst in der Einsatzabteilung aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sein oder
cc)
wegen eines Feuerwehrdienstunfalls aus dem Feuerwehrdienst ausgeschieden sein,
b)
Angehörigen der musiktreibenden Einheiten, sofern sie keine aktiven Feuerwehrangehörigen sind.
Die aktiven Feuerwehrangehörigen können gleichzeitig Angehörige von Einsatzabteilungen anderer Feuerwehren sowie von Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und Hilfsorganisationen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht.

§ 11 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr sollen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen; auf sie findet § 117 LBG entsprechende Anwendung.
(2) Für hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind, endet der Einsatzdienst mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 12 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) In den ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Halbsatz 2 entsprechend. Der aktive Dienst in der Einsatzabteilung endet mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann die aktive Feuerwehrangehörige oder der aktive Feuerwehrangehörige durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Dienst in der Einsatzabteilung mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Entpflichtung bedarf.
(2) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Satz 2. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.
(3) Die Aufnahme und die Heranziehung in die Einsatzabteilung erfolgen auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag der Wehrführerin oder des Wehrführers im Benehmen mit der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4) Die für den Dienst als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche grundsätzliche Eignung ist zu prüfen; Bewerberinnen und Bewerber müssen vor allem für die Übernahme des Ehrenamts persönlich geeignet sein. Die für die vorgesehene Verwendung als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen dürfen mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige mitwirken, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind. Weigert sich eine Person, die zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden soll, ein ärztliches Attest vorzulegen oder bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes, kann die für die vorgesehene Verwendung erforderliche körperliche und geistige Eignung aufgrund eines amtsärztlichen oder arbeitsmedizinischen Gutachtens festgestellt werden; die zur Heranziehung vorgesehenen Personen sind verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst in Gefahrenbereichen leisten, wenn sie hierzu fachlich und körperlich in der Lage sind.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr nach Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters und der Wehrführerin oder des Wehrführers
1.
aus wichtigem Grund entpflichten, insbesondere
a)
bei Wegfall der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gibt,
b)
bei fehlender fachlicher oder charakterlicher Eignung,
c)
bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, insbesondere mangelnder Beteiligung an Ausbildungsdiensten, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen der Feuerwehr,
d)
bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienst- und Treuepflichten,
e)
bei erheblicher Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation,
f)
bei Verhaltensweisen, die eine erhebliche oder andauernde Störung der Zusammenarbeit in der Feuerwehr, mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder der Gemeindeverwaltung, mit anderen Behörden oder mit Hilfsorganisationen verursacht haben oder befürchten lassen,
g)
auf eigenen Wunsch,
2.
während der Durchführung eines Entpflichtungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebs oder die Ermittlung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt werden können und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.
Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr; eine Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person die Entpflichtung selbst beantragt hat oder die Entpflichtung wegen Wegfalls der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung erfolgte, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gab. § 5 Abs. 6 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Landrätin oder des Landrats die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister tritt.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr aus wichtigem Grund vom Feuerwehrdienst ausschließen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund von ihrer Funktion in der Feuerwehr entbinden. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter kann eine ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder einen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Antrag insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen vorübergehend von den Dienstpflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 entbinden.
(8) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung können mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann.

§ 13 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr; für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt dies insoweit, als sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen; für die Angehörigen der Kinderfeuerwehr gilt dies nicht und für die Angehörigen der Jugendfeuerwehr nur, wenn sie an Einsätzen teilnehmen. Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr, die keine Angehörigen der Einsatzabteilung sind, müssen nicht an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Einsatzabteilung teilnehmen. Die §§ 20 und 21 GemO gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Vorschriften des Beamtenrechts.
(2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erleiden; § 18a Abs. 1 und 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die Pflicht zur Arbeitsleistung; dies gilt bei Unterstützungsleistungen für die Gemeinde oder andere Behörden außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Feuerwehr nur, wenn hierdurch keine Arbeitsplatzrisiken entstehen können. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte, Ausbildungsvergütungen und andere Vergütungen einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgebendenbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgebendenleistungen einschließlich anteiliger Gewinnbeteiligungen, sonstiger Gratifikationen und Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebenden werden die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlten Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgebende haben keinen Erstattungsanspruch. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgebenden durch Satzung eine Zulage gewähren. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung und andere Leistungen im Sinne des Satzes 3, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge nach Satz 4 und 6 sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung zu stellen; bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Können die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, als Arbeitnehmende aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 4 und 6 nur verpflichtet, wenn ihr die Arbeitgebende oder der Arbeitgebende diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf sie oder ihn übergegangen oder von den Arbeitnehmenden an die Arbeitgebenden abzutreten ist; der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmenden geltend gemacht werden.
(3) Entstehen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, wegen der Ausfallzeiten Nachteile, die die Arbeitgebenden nicht ausgleichen können, insbesondere beim Wegfall der Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer Versicherungsträger, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen.
(4) Werden ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, für die Dauer eines Arbeitstages von der Arbeit freigestellt, wird bei feststehender Arbeitszeit die auf diesen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei gleitender Arbeitszeit die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit auf der Grundlage der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Zeitpunkt für die Ausübung des Ehrenamts nicht selbst bestimmen können. Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit keinen ganzen Arbeitstag, wird die durch den Feuerwehrdienst verursachte Ausfallzeit auch während der Gleitzeit bis zur Höchstgrenze der auf diesen Tag entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, glaubhaft machen, dass sie zu dieser Zeit ohne den Feuerwehreinsatz gearbeitet hätten. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit wegen der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch wegen der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, verspätet aufgenommen wird.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptamtlich oder hauptberuflich tätige Angehörige von Berufs- oder Werkfeuerwehren, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Justizvollzugsbedienstete und Beschäftigte im Rettungsdienst nur insoweit einen Freistellungsanspruch, als nicht die Erfüllung dringender hauptamtlicher oder hauptberuflicher Pflichten vorrangig ist. Die Gemeinde hat vor der Teilnahme solcher Personen an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr das Einvernehmen mit den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen oder Dienstherrn herbeizuführen, das nur versagt werden darf, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen; eine grundsätzliche Untersagung der Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und anderen Veranstaltungen der Feuerwehr ist nicht zulässig.
(6) Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr, die auf Anforderung der Gemeinde während der Arbeitszeit erfolgen soll, haben die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Übungen und sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr sollen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur nach einer individuellen Interessenabwägung mit den Interessen der Arbeitgebenden möglich.
(7) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt.
(8) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Satz 2 gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren. Nachgewiesene Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch den Feuerwehrdienst bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist; Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, in denen nach den Absätzen 2, 5 und 7 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt werden. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist; das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern einer ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, einer oder eines sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat. Schülerinnen und Schüler und Studierende sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit; bei Lehrgängen während der vorlesungsfreien Zeit an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie oder einer ähnlichen Einrichtung ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Gemeinde kann den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, weitere Vergünstigungen gewähren, insbesondere bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen oder im Rahmen einer Ehrenamtskarte; § 94 Abs. 2 GemO findet keine Anwendung. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Aufwandsentschädigung, bestimmt die Hauptsatzung.
(9) Die Gemeinden sind verpflichtet,
1.
den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; § 116 LBG gilt entsprechend,
2.
die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie regelmäßig feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern; diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmende sind,
3.
den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Sachschäden einschließlich verlorener Gegenstände mit Ausnahme von Wertgegenständen, insbesondere Schmuck und besonders wertvolle Uhren, zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes einschließlich der Wege vom und zum Dienst ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz geleistet werden kann; die Leistungen nach § 13 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind subsidiär.
(10) Für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden im Übrigen die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung; ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben dem Aufgabenträger, für den sie tätig wurden, nur dann den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie vorsätzlich die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Für alle ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt § 49 LBG entsprechend.
(11) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, werden unentgeltlich ausgebildet. Verursacht eine Ausbildung, insbesondere zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, der Gemeinde besondere Kosten und kann die hierdurch vermittelte Erlaubnis auch außerhalb des Feuerwehrdienstes verwendet werden, kann die Gemeinde mit den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vereinbaren, dass die Ausbildungskosten anteilig zu erstatten sind, wenn die Feuerwehrangehörigen nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens fünf Jahre bei dieser Feuerwehr oder einer anderen Feuerwehr Einsatzdienst leisten.
(12) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in einer Gemeinde mit hauptamtlicher Wehrleiterin oder hauptamtlichem Wehrleiter wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen eine Feuerwehrobfrau oder einen Feuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zehn Jahren; Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Leitung der Gemeindefeuerwehr, Sonderfunktionen

(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Wehrleitung der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. In einer Gemeinde mit freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich die Funktion der hauptamtlichen Wehrleiterin oder des hauptamtlichen Wehrleiters. In sonstigen Gemeinden mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hauptamtliche Feuerwehrangehörige zur hauptamtlichen Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen Wehrleiter und zu hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiterinnen oder Wehrleitern bestellen. Im Übrigen bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten:
1.
in kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden
a)
die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und eine oder mehrere Vertretungen,
b)
die Führerin oder den Führer der Feuerwehreinheit in einem Ortsbezirk (Wehrführerin oder Wehrführer) und eine oder mehrere Vertretungen und
c)
die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und deren Vertretungen, soweit bei Katastrophenschutzeinheiten des Landkreises kein anderes Bestellungsverfahren vorgeschrieben ist,
nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt,
2.
in Verbandsgemeinden die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und eine oder mehrere Vertretungen nach Wahl durch die Wehrführerinnen und Wehrführer und Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und
3.
in den Ortsgemeinden
a)
die Führerin oder den Führer der örtlichen Feuerwehreinheit (Wehrführerin oder Wehrführer) und eine oder mehrere Vertretungen sowie
b)
die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und deren Vertretungen, soweit bei Katastrophenschutzeinheiten des Landkreises kein anderes Bestellungsverfahren vorgeschrieben ist,
nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt.
Auf die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach Satz 5 findet § 119 Abs. 1 LBG keine Anwendung. Weiterhin bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch im Benehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer,
1.
die übrigen ehrenamtlichen Führerinnen und Führer, Unterführerinnen und Unterführer,
2.
die Ausbilderinnen und Ausbilder in Gemeinden und kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilderinnen und Ausbilder in Gemeinden und in kreisfreien Städten), die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte, die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (IT-Beauftragte der Feuerwehr),
3.
in Feuerwehreinheiten mit Jugendfeuerwehr im Benehmen mit den Angehörigen der Jugendfeuerwehr ehrenamtliche Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte, die auch für das Gebiet einer Verbandsgemeinde oder einer Stadt bestellt werden können (Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwartin oder Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwart, Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartin oder Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart, Stadt-Jugendfeuerwehrwartin oder Stadt-Jugendfeuerwehrwart) und ihre Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren,
4.
in Feuerwehreinheiten mit Kinderfeuerwehren Betreuerinnen oder Betreuer und ihre Vertretungen,
5.
die Führerinnen und Führer von musiktreibenden Einheiten nach Wahl durch die Angehörigen der musiktreibenden Einheit; Absatz 2 findet keine Anwendung.
Für die Funktionen nach Satz 7 Nr. 3 und 4 und für alle übrigen Funktionen nach Absatz 1, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, findet § 72a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(2) Jede Wahl nach Absatz 1 Satz 5 findet in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 GemO unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Wahlvorschläge können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und allen Wahlberechtigten vor der Versammlung und in der Versammlung gemacht werden. Den Vorsitz in der Versammlung führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält; § 40 Abs. 3 und 4 GemO gilt entsprechend.
(3) Die gemäß Absatz 2 gewählte Person bedarf der Bestätigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Diese ist zu versagen, wenn die gewählte Person fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Bei Fehlen der erforderlichen Ausbildung kann die Bestätigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren nachzuholen ist; während dieser Zeit wird die gewählte Person vorübergehend insoweit mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt, als sie fachlich geeignet ist. Während der vorübergehenden Beauftragung erfolgt noch keine Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten; die vorübergehende Beauftragung wird auf die Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 5 angerechnet.
(4) Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten. In kreisfreien Städten führt die Wehrleiterin oder der Wehrleiter die Bezeichnung Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder Brand- und Katastrophenschutzinspekteur.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund von ihrer ehrenamtlichen Führungs- oder Sonderfunktion entbinden und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschieden:
1.
die Wehrleiterin oder den Wehrleiter und ihre Vertretungen nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit, in Verbandsgemeinden nach Anhörung der Wehrführerinnen und Wehrführer und Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, sowie im Benehmen mit dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden mit dem Verbandsgemeinderat,
2.
die Wehrführerinnen und Wehrführer und die Führerinnen und Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführung vergleichbar sind, und ihre Vertretungen nach Anhörung der Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit sowie im Benehmen mit der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter und dem Gemeinderat, in Verbandsgemeinden dem Verbandsgemeinderat,
3.
die gemäß Absatz 1 Satz 7 Bestellten nach Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch der Wehrführerin oder des Wehrführers.
§ 12 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 15 Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte

(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann Betriebe und Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit der Ausrüstung und den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, zu unterhalten sowie für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Werkfeuerwehr nimmt öffentliche Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe wahr. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.
(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.
(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebes Rechnung tragen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist; die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann auf Antrag Ausnahmen vom Erfordernis der Betriebszugehörigkeit zulassen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr zu befürchten ist, und die Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die erforderlichen Regelungen treffen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.
(4) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebes einsetzen. Der Betriebsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.
(5) Für Beherbergungsbetriebe, Internate, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege und Betreuung mit mehr als 100 Betten hat der Träger Selbsthilfekräfte zu bestellen.
(6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr und die Selbsthilfekräfte.
(7) Die von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Selbsthilfekräfte können auf Antrag von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung, als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(8) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann im Einvernehmen mit der Gemeinde eine gemeinsame Werkfeuerwehr für Betriebe oder Betriebsbereiche zulassen, wenn die beteiligten Betriebe durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die erforderlichen Regelungen treffen.
(9) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr und der Selbsthilfekräfte nach Absatz 5 kann jederzeit überprüft werden. Diese Aufgabe wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung wahrgenommen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 16 Feuerwehr-Ehrenzeichen

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen wird. Sie oder er kann diese Befugnis auf die Ministerin oder den Minister übertragen, die oder der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständig ist.

Dritter Abschnitt Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe

§ 17 Mitwirkung und Aufgaben der Hilfsorganisationen

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Hilfsorganisationen, insbesondere den Arbeiter-Samariter-Bund e. V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., das Deutsche Rote Kreuz e. V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., den Malteser-Hilfsdienst e. V. und das Technische Hilfswerk, ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
(2) Die Aufgaben der Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung in der allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.

§ 18 Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen

(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend.
(2) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helferinnen und Helfern bleiben unberührt.

Vierter Abschnitt Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

§ 19 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.
(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber dem Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat.
(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
1.
Führung,
2.
Brandschutz,
3.
technische Hilfe,
4.
Gefahrstoffe,
5.
Sanitätsdienst,
6.
Betreuung,
7.
bei Bedarf Wasserrettung,
8.
bei Bedarf Rettung aus unwegsamem Gelände,
9.
Versorgung und
10.
Psychosoziale Notfallversorgung.

§ 20 Helfer im Katastrophenschutz

Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 4 Abs. 2 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz gilt § 18 entsprechend.

Fünfter Abschnitt Gesundheitsbereich

§ 21 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und entsprechenden Körperschaften auf regionaler Ebene (berufsständische Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe) zusammen.
(2) In die Alarm- und Einsatzpläne und externen Notfallpläne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 5a, 5b und 6 Nr. 1 sind die in Absatz 1 genannten Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Gefahren größeren Umfangs sicher. Sie bedienen sich hierbei bei Bedarf einer zentralen Beschaffungsstelle, die bei einer Kreisverwaltung gebildet wird, und bestimmen in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe und im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium Art und Umfang des benötigten Sanitätsmaterials.

§ 22 Mitwirkung der Krankenhäuser

(1) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen.
(2) In den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser sind auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen Ärzte und die Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.
(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser enthalten auch Maßnahmen zur Schaffung notfallbedingter Behandlungskapazitäten innerhalb des Krankenhausbereichs.
(4) Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium kann die Krankenhausträger und sonstige geeignete Stellen verpflichten, Hilfskrankenhäuser oder solche Einrichtungen, in denen mindestens eine pflegerische Versorgung von Patienten ermöglicht werden kann, in ihre Alarm- und Einsatzplanung einzubeziehen.

§ 23 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1) In ihrem Beruf tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Angehörige der Fachberufe des Gesundheits- und Veterinärwesens sowie das ärztliche und tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von diesen beauftragten Person, an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen; § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe (§ 21 Abs. 1) erfassen für ihren Bereich die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Weiterbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.
(3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, können sich gegenüber den Aufgabenträgern freiwillig zur Mitarbeit in der allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Siebten Abschnitts (§§ 26 bis 30) bleiben unberührt.

Sechster Abschnitt Einsatzleitung

§ 24 Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleitung hat
1.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
2.
die Landrätin oder der Landrat, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind und zur Gefahrenabwehr die Übernahme der Einsatzleitung durch die Landrätin oder den Landrat erforderlich ist oder bei Gefahren größeren Umfangs,
3.
die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei Gefahren im Sinne des § 6 Nr. 1,
oder eine von diesen beauftragte Person.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung übernehmen.
(3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen.
(4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr oder eine freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiterin oder Leiter, sonst bei der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr oder der freiwilligen Feuerwehr liegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich selbst die Einsatzleitung vorbehalten oder eine andere Person damit beauftragen, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen.

§ 25 Befugnisse der Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt und eine Organisatorische Leiterin oder einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Bei Gefahren, bei denen eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, kann die Einsatzleitung auch das Verlassen eines größeren Gebiets empfehlen (Evakuierungsempfehlung) oder für Bereiche, in denen akute Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung unmittelbar drohen, anordnen (Evakuierungsanordnung). Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter hat die Befugnisse einer Vollstreckungsbeamtin oder eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des Ersten Teils des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter angeordnet werden.
(3) Feuerwehrangehörige, Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte, Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, im Rettungsdienst eingesetzte Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. Dies gilt nicht für Evakuierungsempfehlungen und Evakuierungsanordnungen.
(4) Bei Gefahr im Verzug darf eine Allgemeinverfügung
1.
mit dem Hinweis ortsüblich öffentlich bekannt gegeben werden, dass der Verwaltungsakt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt; Allgemeinverfügungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion können auch in den Verkündungsblättern der kommunalen Aufgabenträger bekannt gemacht werden; in der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können,
2.
durch Rundfunk, Fernsehen, Warn-Apps und ähnliche Anwendungen für mobile Endgeräte, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist oder nicht ausreicht.
(5) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters und der in Absatz 3 genannten Personen bei Einsätzen zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1; dies gilt auch in den Fällen des § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29, soweit es sich um Einsätze handelt.

Siebter Abschnitt Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung

§ 26 Gefahrenmeldung

Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei, der Feuerwehr oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.

§ 27 Hilfeleistungspflichten

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von diesen beauftragten Person, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von der einzelnen Person oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.
(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen (§ 18). § 13 Abs. 2 bis 8 und 9 Nr. 1 und 3 und Abs. 10 gilt entsprechend.
(3) Auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person, sind
1.
dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Materialien, Rettungshunde und andere Tiere, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet und erforderlich sind, einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen, von jeder natürlichen und juristischen Person sowie von Personenvereinigungen einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfinnen und Verrichtungsgehilfen,
2.
dringend benötigtes Verbrauchsmaterial, dringend benötigte Betriebs- und Brennstoffe, Lebens- und Futtermittel, dringend benötigtes Trinkwasser, dringend benötigte elektrische Energie einschließlich der zu ihrer Erzeugung erforderlichen Geräte und Einrichtungen sowie des erforderlichen Personals und sonstige dringend benötigte Sach-, Dienst- und Werkleistungen von den damit Handeltreibenden, den Inhaberinnen und Inhabern von Gewerbebetrieben, einschließlich der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten von Betriebs- und Brennstoffen, tanktechnischen und anderen zur Bereitstellung erforderlichen Anlagen sowie der dazugehörenden Kassensysteme, einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfinnen und Verrichtungsgehilfen,
3.
bei großflächigen Evakuierungen Beherbergungsstätten oder sonstige geeignete bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfinnen und Verrichtungsgehilfen
bereitzustellen. Mehrere zur Bereitstellung Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzuführen, dass keiner betroffenen natürlichen oder juristischen Person vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der betroffenen natürlichen Personen muss gewährleistet bleiben. Wohnräume, die für den unentbehrlichen Wohnbedarf der Besitzerin oder des Besitzers und der zu ihrem Hausstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen nicht angefordert werden. § 2 Abs. 1 und 2 und die §§ 4, 12 und 13 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.
(4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Hilfsmittel nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, Verbrauchsmaterial nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, Beherbergungsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 vorher zu erfassen; die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu melden.
(5) Absatz 2 gilt für Personen, die freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei Übungen mitwirken, entsprechend.

§ 28 Duldungspflichten

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen im Einsatzgebiet, in einzelnen Einsatzbereichen oder in deren Nähe sind verpflichtet, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden
1.
den Zutritt und die Zufahrt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen durch Einsatzkräfte insbesondere für Lösch- und Rettungsarbeiten zu dulden,
2.
Lösch-, Rettungs- und andere Maßnahmen im Bereich ihrer Grundstücke, baulichen Anlagen und Schiffe zu dulden und
3.
auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 auf Anforderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von diesen beauftragten Person, Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gefördert werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, die insbesondere zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet sind, zur Verfügung zu stellen, zur Benutzung zu überlassen oder deren Nutzung zu dulden.
Sie haben die von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter, in den Fällen des § 24 Abs. 4 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer von diesen beauftragten Person, insbesondere zur Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten oder zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung eines Brandes oder einer anderen unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen, Gebäuden, Anlagen oder die Entfernung von Fahrzeugen, Maschinen und Lagergut, zu dulden.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von zur Aufgabenerfüllung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz notwendigen Alarmeinrichtungen und Einrichtungen zur Kommunikation und Alarmierung von Einsatzkräften sowie von Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden, wenn dies zu keiner unverhältnismäßigen Belastung führt.

§ 29 Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen

Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden zu befolgen.

§ 30 Entschädigung, Rechtsweg

(1) Wer durch Inanspruchnahme nach § 23, § 27 oder § 28 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der Geschädigten oder des Geschädigten, der zu ihrem oder seinem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind. Dies gilt auch bei Evakuierungsempfehlungen und Evakuierungsanordnungen.
(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigungen, die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat, oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach § 23, § 27 oder § 28 in Anspruch genommen worden zu sein,
1.
mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, im Falle des § 25 Abs. 3 auch der Feuerwehrangehörigen, Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, bei der Erfüllung von Aufgaben der Feuerwehr oder der Hilfsorganisationen freiwillig mitwirkt oder Sachen zur Verfügung stellt,
2.
Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.
(5) Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. Der Rückgriffsanspruch nach Absatz 3 verjährt in dreißig Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Entschädigungsanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Für Ansprüche auf Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für Rückgriffsansprüche nach Absatz 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Achter Abschnitt Vorbeugender Gefahrenschutz

§ 31 Verhütung von Gefahren

(1) Alle Personen haben sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren haben sie, soweit ihnen zumutbar, zu beseitigen.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger bei vorbereitenden Maßnahmen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung und bei Übungen, sowie bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen und über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten. Sie können, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht, von der nach § 32 Abs. 2 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten insbesondere
1.
die erforderlichen Geräte und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
2.
für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
3.
gegen Ausfall und Missbrauch geschützte Verbindungen herzustellen und zu unterhalten, welche die Kommunikation zwischen ihren Einrichtungen und den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Aufgabenträgern und ihren Einrichtungen sicherstellen,
4.
entsprechend den örtlichen Erfordernissen Objektfunkanlagen mit besonderen Anforderungen für die Gefahrenabwehr einzurichten, zu unterhalten und auf einem den Einsatzerfordernissen der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen entsprechenden Stand der Technik zu halten,
5.
Sirenen oder andere Geräte zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie
6.
alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere Feuerwehrpläne sowie betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und den anderen an der Gefahrenabwehr beteiligten Stellen im Einklang stehen, und Übungen durchzuführen.
(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.
(5) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte solcher baulichen Anlagen, für die eine ausreichende Löschwasserversorgung weder im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes noch über sonstige Einrichtungen oder Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt ist, können von der Gemeinde verpflichtet werden, die insoweit fehlenden Löschmittel selbst vorzuhalten, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht.

§ 32 Gefahrenverhütungsschau

(1) Bauliche Anlagen unterliegen der Gefahrenverhütungsschau.
(2) Die Gefahrenverhütungsschau wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung als Brandschutzdienststelle durchgeführt; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(4) Auf Anordnung der Brandschutzdienststelle sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen, soweit keine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nach § 59 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) oder anderer fachlich zuständiger Behörden gegeben ist.
(5) Bei baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den berührten Behörden durchgeführt.
(6) Die Landkreise und die kreisfreien Städte beschäftigen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete, die in der Regel Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im dritten Einstiegsamt sein sollen.
(7) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, keine Anwendung.
(8) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr kann die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde die Leiterin oder den Leiter der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.

§ 33 Sicherheitswache

(1) Die Brandschutzdienststelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 Buchst. b die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, von der Veranstalterin oder dem Veranstalter verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache eingerichtet werden (Sicherheitswache), soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht aufgrund anderer Vorschriften gewährleistet sind. Sie kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 anordnen, dass Verbindungspersonen des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder in der Veranstaltungsleitung tätig werden; die Veranstalterin oder der Veranstalter hat diese Verbindungspersonen zu unterstützen; dies gilt auch, wenn die Sicherheitswache aufgrund anderer Vorschriften angeordnet wird.
(2) Stärke, Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitswache werden von der Brandschutzdienststelle festgelegt. Die Brandsicherheitswache wird grundsätzlich von der Feuerwehr gestellt; sie kann auch von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden, wenn sie oder er für die jeweiligen Aufgaben über eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Kräfte und die erforderliche Ausrüstung verfügt und die Brandschutzdienststelle dies der Veranstalterin oder dem Veranstalter bestätigt hat. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann auch verpflichtet werden, die Brandsicherheitswache zu stellen.
(3) Die Sicherheitswache ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter rechtzeitig zu beauftragen, wenn sie oder er die Sicherheitswache nicht selbst stellt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Kosten der Sicherheitswache und der Verbindungspersonen. § 36 Abs. 6 gilt für Brandsicherheitswachen, die von der Feuerwehr gestellt werden, auch dann entsprechend, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.
(4) Veranstaltungen nach Absatz 1 mit voraussichtlich mindestens 500 zeitgleich anwesenden Besucherinnen oder Besuchern hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Brandschutzdienststelle mindestens einen Monat vor der Veranstaltung anzuzeigen, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften eine entsprechende oder weitergehende Verpflichtung besteht; die Brandschutzdienststelle unterrichtet die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1.
(5) Angehörige einer Brandsicherheitswache, die von der Feuerwehr gestellt wird, können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern. § 25 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Neunter Abschnitt Kosten

§ 34 Kostentragung, Zuwendungen des Landes

(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten der von ihr nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben.
(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt - unbeschadet des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat -
1.
die Gemeinde, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird,
2.
der Landkreis im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, mit Ausnahme der Kosten für Feuerwehren mit gemeindeeigener Ausrüstung und sonstige Einrichtungen der Gemeinde,
3.
das Land bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen im Sinne von § 6 Nr. 1, mit Ausnahme der Kosten für Einrichtungen der Landkreise und der Gemeinden.
(3) Das Land gewährt Zuweisungen
1.
den kommunalen Aufgabenträgern aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus sonstigen Landesmitteln und
2.
sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus Landesmitteln.
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer darf nur zur Förderung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes verwendet werden.
(4) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplanes die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.

§ 35 Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes

Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für die Helferinnen und Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Im Übrigen gewährt das Land nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung und Unterhaltung von Katastrophenschutzausstattung, für die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für die Ausbildung der Helferinnen und Helfer gewährt.

§ 36 Kostenersatz

(1) Die Aufgabenträger können durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch das Ausrücken der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen sowie die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet:
1.
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Sattelaufliegern einschließlich der auf einem Fahrzeug verlasteten Großraumbehälter, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
3.
von der Betreiberin oder dem Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter eines Kraftfahrzeugs, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere
a)
durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienst im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. EU Nr. L 123 S. 77) oder
b)
durch ähnliche Dienste ausgelöst wird,
wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,
4.
von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, soweit es sich dabei um besondere Gefahren insbesondere bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen,
5.
von Unternehmen für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln, für die verbrauchte Messausstattung, für verbrauchte oder beschädigte persönliche Schutzausrüstung sowie unbeschadet anderer Rechtsvorschriften für die Entsorgung kontaminierten Löschwassers sowie die durch kontaminiertes Löschwasser verursachten Folgeschäden bei Bränden oder anderen Gefahren in Industrie- oder Gewerbebetrieben oder in deren Umgebung; eine Kostenpflicht besteht nicht bei Bränden oder anderen Gefahren in Bürogebäuden und ähnlichen Räumen, die insbesondere außerhalb der Produktions- oder Lagerungsbereiche gelegen sind und von denen keine besonderen Gefahren ausgehen,
6.
von Unternehmen, Lagernden, Transporteurinnen und Transporteuren, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen, Explosivstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke einschließlich der Lagerung und des Transports entstanden ist, beim Umgang mit Explosivstoffen von jedermann,
7.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
8.
von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder Hilfsorganisationen alarmiert,
9.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer, der Betreiberin oder dem Betreiber
a)
einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöst,
b)
einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle, wenn durch diese Anlage Alarm ausgelöst wird, ohne dass ein Brand oder eine andere Gefahr nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
10.
von den Sanitätsorganisationen, anderen im Rettungsdienst oder zur Durchführung von Krankenfahrten tätigen Einrichtungen, Krankenhäusern, niedergelassenen und anderen Ärztinnen oder Ärzten, ärztlichen Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Einrichtungen, die im Notarztdienst mitwirken, der Halterin oder dem Halter eines Luftfahrzeugs oder einer Unternehmerin oder einem Unternehmer, die oder der Notfall- oder Krankentransport betreibt oder Krankenfahrten durchführt, wenn die Feuerwehr unmittelbar oder über die Leitstelle zur Unterstützung bei der Beförderung von kranken, verletzten oder sonst hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 RettDG) oder Luftfahrzeugen (§ 27 RettDG) im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes oder von Krankenfahrten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettDG angefordert wird,
11.
von Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen, wenn die Feuerwehr zur Ausleuchtung eines Landeplatzes oder zur Unterstützung beim Transport von Patientinnen und Patienten angefordert wird,
12.
von einem Sicherheitsdienst, Hausnotrufdienst oder ähnlichen Diensten, wenn diese
a)
einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation weiterleiten,
b)
die Feuerwehr zur Türöffnung oder zu ähnlichen Unterstützungsleistungen anfordern,
13.
von der Person, die gegen die Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 4. Juli 1974 (GVBl. S. 299, BS 2129-2) in der jeweils geltenden Fassung verstößt, indem sie
a)
entgegen § 2 Abs. 2 dieser Verordnung das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
b)
entgegen § 2 Abs. 2 dieser Verordnung den getroffenen Anordnungen nicht entspricht oder trotz Untersagung eine Verbrennung vornimmt,
c)
entgegen § 2 Abs. 3 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält, in der Zeit zwischen 18 Uhr und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen pflanzliche Abfälle verbrennt oder nicht pflanzliche Abfälle mitverbrennt,
d)
entgegen § 2 Abs. 4 dieser Verordnung Pflanzen und Pflanzenteile nicht in Haufen oder Schwaden zusammenfasst oder zwischen den Haufen oder Schwaden sowie zur Sicherung benachbarter Kulturen keine Bodenbearbeitungsstreifen anlegt,
e)
entgegen § 2 Abs. 5 dieser Verordnung den Verbrennungsvorgang nicht so steuert, dass kein Gefahr bringender Funkenflug und keine Verkehrsbehinderung oder sonstige erhebliche Belästigung durch Rauchentwicklung entstehen,
f)
entgegen § 2 Abs. 6 dieser Verordnung die Verbrennungsstelle verlässt, bevor Feuer und Glut erloschen sind, oder Verbrennungsrückstände nicht unverzüglich in den Boden einarbeitet,
g)
entgegen § 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 bis 6 dieser Verordnung forstliche Abfälle verbrennt,
h)
entgegen § 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 bis 6 dieser Verordnung Rebabfälle oder pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern sowie bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, verbrennt
und dadurch ein Ausrücken oder einen Einsatz der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation verursacht.
(2) Die Aufgabenträger können von Unternehmen auch Ersatz der Kosten insbesondere für
1.
Ausrüstungsgegenstände,
2.
Sirenen, andere Warnanlagen und -systeme,
3.
Kommunikationssysteme und Informationstechnik,
4.
Medikamente, besonders Kaliumiodidtabletten zur Jodblockade, und
5.
Übungen
verlangen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Gefahren vor allem bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 5a handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen können.
(3) Eine Kostenpflicht nach Absatz 1 und 2 besteht auch, wenn die Gefahr in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsteht oder entstehen kann und Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich macht oder machen kann.
(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Die §§ 421 bis 423 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldnern eine wegen Verschuldens kostenpflichtige Person vor einer aus Gefährdungshaftung kostenpflichtigen Person verpflichtet ist.
(5) § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2, findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 6 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen.
(6) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 7 bis 10 nichts anderes ergibt. Der Kostenersatz wird in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 7 bis 10 erhoben und kann halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet werden, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet. Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die den Aufgabenträgern entstehen für
1.
den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,
2.
Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 geleistet werden,
3.
sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen, insbesondere
a)
für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,
b)
für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und
c)
für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.
(7) Die pauschalierten Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte können auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmenden zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Weiterbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3. Sollen in der Satzung darüber hinausgehende Personalkosten festgelegt werden, sind die tatsächlichen, auf das Personal bezogenen Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermitteln; die Ermittlung ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
(8) Für die pauschalierten Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus Absatz 6 Satz 4 nichts anderes ergibt.
(9) Bei der Berechnung der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die zusätzlich zu den Personalkosten nach den Absätzen 7 und 8 erhoben werden, ist Folgendes zu beachten:
1.
als jährliche Kosten können 10 v. H. der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt werden, die zur Berechnung der Stundensätze auf 80 Stunden je Fahrzeug zuzüglich eines Zuschlags für Vorhalte-, Wartungs-, Unterhaltungs-, Unterbringungs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten von 30 v. H. umgelegt werden,
2.
die Anschaffungskosten sind nicht durch Zuweisungen des Landes, insbesondere aus Mitteln der Feuerschutzsteuer, zu kürzen,
3.
die ansetzbaren Kosten nach Nummer 1 und 2 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 v. H. zu vermindern,
4.
bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden,
5.
die Stundensätze können auch für Einsatzfahrzeuge geltend gemacht werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder des Landkreises stehen, deren Halter sie aber sind, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Gemeinde oder den Landkreis dazu ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt.
(10) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe des Absatzes 9 Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge durch Rechtsverordnung festzulegen. Für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, legen die Aufgabenträger die Stundensätze nach Maßgabe des Absatzes 9 fest.
(11) Die Absätze 6 bis 10 gelten für die Erhebung von Gebühren und Entgelten für andere Dienstleistungen der Aufgabenträger, insbesondere für Sicherheitswachen und Leistungen, die über die in diesem Gesetz genannten Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung hinausgehen, insbesondere freiwillige Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr, entsprechend. Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(12) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(13) Der Anspruch auf Kostenersatz unterliegt einer Festsetzungs- und Zahlungsverjährung von jeweils fünf Jahren. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch bestandskräftig wurde oder rechtskräftig festgestellt wurde. § 20 Abs. 2 bis 6 des Landesgebührengesetzes findet entsprechende Anwendung.

Zehnter Abschnitt Bußgeldbestimmungen

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helferin oder Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen oder Lehrgängen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt,
2.
entgegen § 27 Abs. 1 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
3.
entgegen § 27 Abs. 3
a)
dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Materialien, Rettungshunde und andere Tiere, bauliche Anlagen oder Einrichtungen, die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden geeignet und erforderlich sind, einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen,
b)
dringend benötigtes Verbrauchsmaterial, dringend benötigte Betriebs- und Brennstoffe, Lebens- und Futtermittel, dringend benötigtes Trinkwasser, dringend benötigte elektrische Energie einschließlich der zu ihrer Erzeugung erforderlichen Geräte und Einrichtungen sowie des erforderlichen Personals und sonstige dringend benötigte Sach-, Dienst- und Werkleistungen,
c)
bei großflächigen Evakuierungen Beherbergungsstätten oder sonstige geeignete bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen einschließlich des zum Betrieb erforderlichen Personals und der erforderlichen Einrichtungen
nicht bereitstellt,
4.
entgegen § 29, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden nicht nachkommt,
5.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 die vorgeschriebenen Geräte oder Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder unterhält oder nicht für ihre ordnungsgemäße Bedienung oder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Löschmittel sorgt,
6.
entgegen § 31 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeindeverwaltung anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes anbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 26 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu zweihundertfünfzig Euro, geahndet werden.

Elfter Abschnitt Ergänzende Bestimmungen

§ 38 Übungen an Sonn- und Feiertagen

Soweit es zur Erreichung des Übungszieles erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.

§ 39 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes

(1) Soweit dies zur Wahrnehmung insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist, dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden und Einrichtungen der Aufgabenträger, die Hilfsorganisationen sowie die im Fünften Abschnitt genannten sonstigen Stellen personenbezogene Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten:
1.
Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1, insbesondere Aufstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen,
2.
Personalverwaltung und Ausbildung der im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkenden Personen, insbesondere Erfassung der für die Beurteilung der persönlichen Einsatzfähigkeit notwendigen Gesundheitsdaten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 3 bis 5 des Landesdatenschutzgesetzes,
3.
Durchführung von Regressverfahren nach § 30 Abs. 3,
4.
Maßnahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes nach den §§ 31 bis 33 und
5.
Durchführung von Kostenersatzverfahren nach § 36.
(2) Soweit personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, dürfen sie bei Dritten erhoben werden, soweit die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können.
(3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen anderen Behörden auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist
1.
zur Beseitigung von bei einer Gefahrenverhütungsschau oder einer Sicherheitswache festgestellten Mängeln oder
2.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten an Behörden und Stellen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere nach § 1 Abs. 1 betraut sind, auch ohne Ersuchen übermittelt werden, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht mit anonymisierten Daten erfüllt werden können und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
(4) Inhalts- und Verbindungsdaten von Anrufen oder Meldungen, die über die Rufnummer 112 oder andere Notrufeinrichtungen eingehen, dürfen ohne Kenntnis der Betroffenen aufgezeichnet werden. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung der Inhalts- und Verbindungsdaten nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden. Zur Verfahrensverbesserung oder zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen die Aufzeichnungen genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten anonymisiert wurden.
(5) Die von der Leitstelle nach § 7 RettDG oder einer sonstigen Stelle, die Meldungen über Brand- oder andere Gefahren entgegennimmt, gespeicherten Aufzeichnungen sind in der Regel nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten.
(6) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.

§ 39 a Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen

Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen durch die Feuerwehren und die Hilfsorganisationen oder unter Aufsicht der Aufgabenträger ist insbesondere
1.
zur Aufklärung des Lagebilds und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz,
2.
zur Einsatzdokumentation,
3.
zur Gefahrstoffmessung,
4.
zur Suche nach Personen und Tieren, für die Lebens- oder Gesundheitsgefahren bestehen,
5.
zum Transport von Geräten und Medikamenten sowie
6.
zur Übungsdokumentation und -auswertung
zulässig. Bild- und Tonaufzeichnungen, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden oder bei denen öffentlich zugängliche Räume betroffen sind, sind nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr geboten ist. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Übungen, dürfen Wohngrundstücke, öffentliche Flächen oder Grundstücke nur überflogen werden,
1.
wenn die durch die Bild- und Tonaufzeichnung in ihren Rechten betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf sonstige Weise Betroffenen einwilligen oder
2.
wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über der betroffenen öffentlichen Fläche oder dem betroffenen Grundstück
a)
zur Erfüllung des Übungszwecks unumgänglich erforderlich ist und die Einwilligung der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, sonstigen Nutzungsberechtigten des Wohngrundstücks oder bei sonstigen öffentlichen Flächen oder Grundstücken der auf sonstige Weise Betroffenen nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann und
b)
die Verantwortlichen alle Vorkehrungen treffen, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu vermeiden, insbesondere beim Überflug von Wohngrundstücken und öffentlichen Flächen oder Grundstücken keine Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen.
Gespeicherte Aufzeichnungen mit personenbezogenen Inhalten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen, es sei denn, eine längere Speicherung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden, zu Ausbildungszwecken ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

§ 40 Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3.
Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
4.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),
5.
Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes)
eingeschränkt werden.

Zwölfter Abschnitt Aufsicht

§ 41 Staatsaufsicht

(1) Die Aufsicht über die kommunalen Aufgabenträger richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung.
(2) Abweichend von § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GemO ist bei großen kreisangehörigen Städten Aufsichtsbehörde die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, obere Aufsichtsbehörde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 42 Fachaufsicht über die privaten Hilfsorganisationen

(1) Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.
(2) Vor einer Aufsichtsmaßnahme sind die privaten Hilfsorganisationen zu hören.

Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 43 Ermächtigungen

(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
1.
die den kommunalen Aufgabenträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 und 9 obliegenden Pflichten, die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§ 19) sowie die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen,
2.
die Voraussetzungen für die Bestellung zur ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder zum ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur, zur Kreisausbilderin oder zum Kreisausbilder und zur Kreisgerätewartin oder zum Kreisgerätewart (§ 5 Abs. 3),
3.
die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Feuerwehr,
4.
die Geschäftsordnung des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz sowie die Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 7),
5.
die Voraussetzungen der Anerkennung oder Zulassung der Ausrüstung und der bereitzuhaltenden Materialien (§ 9 Abs. 5, § 31 Abs. 4),
6.
den Personenkreis der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, und ihre Aufwandsentschädigung (§ 13 Abs. 8 Satz 2),
7.
die Voraussetzungen für die Bestellung zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter, zur Wehrführerin oder zum Wehrführer und zu ihren Vertretungen, zur Führerin oder zum Führer, zur Unterführerin oder zum Unterführer oder für Sonderfunktionen der freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1 Satz 5 und 7),
8.
die Voraussetzungen für die Aufstellung sowie die Organisation, Ausrüstung, Ausbildung und den Einsatz von Werkfeuerwehren und die Bestellung von Selbsthilfekräften (§ 15),
9.
die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau, wobei abweichend von § 32 Abs. 1 vorgeschrieben werden kann, dass bauliche Anlagen bis zu einer bestimmten Größe oder einer bestimmten Nutzung, von denen keine größere Gefahr ausgehen kann, nicht der Gefahrenverhütungsschau unterliegen,
10.
die Art und den Umfang der Veranstaltungen, bei denen eine Sicherheitswache erforderlich ist, die Pflicht zur Anmeldung dieser Veranstaltungen und die Anmeldefrist, die Pflicht zur Duldung der Sicherheitswache sowie zur Befolgung der im Rahmen der Sicherheitswache getroffenen Anordnungen (§ 33).
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 auch mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium.
(3) Das für gesundheitliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser (§ 22 Abs. 1) zu regeln.
(4) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachministerium.

§ 44 Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften aufgrund des Landesgesetzes über den Brandschutz und die technische Hilfe (BrandSchG) vom 27. Juni 1974 (GVBl. S. 265, BS 213-50) bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft. Soweit in diesen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Ehrenamtliche Führungskräfte, die am 1. Juli 2005 eine ehrenamtliche Führungsfunktion innehaben, für die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4 ab diesem Zeitpunkt ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in ihrem Amt; Wiederwahl ist zulässig. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 45 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
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