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Kommunalwahlordnung (KWO) Vom 11. Oktober 1983

Kommunalwahlordnung (KWO) Vom 11. Oktober 1983
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 07.01.2021 (GVBl. S. 21)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunalwahlordnung (KWO) vom 11. Oktober 198301.10.2001
Inhaltsverzeichnis29.09.2018
Eingangsformel01.10.2001
Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten01.10.2001
Erster Abschnitt - Wahlorgane01.10.2001
§ 1 - Landeswahlleiter01.10.2001
§ 2 - Wahlleiter06.03.2004
§ 3 - Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung01.10.2001
§ 4 - Wahlausschuß05.09.2013
§ 5 - Wahlvorsteher und Wahlvorstand29.09.2018
§ 5a - Auszählungsvorstände29.09.2018
§ 6 - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl01.10.2001
Erster Unterabschnitt - Wahlbereiche, Stimmbezirke01.10.2001
§ 7 - Wahlbereiche01.10.2001
§ 8 - Allgemeine Stimmbezirke01.10.2001
§ 9 - Sonderstimmbezirke01.10.2001
Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis01.10.2001
§ 10 - Aufstellung und Form des Wählerverzeichnisses01.10.2001
§ 11 - Eintragung der Wahlberechtigten06.03.2004
§ 11a - Eintragung nicht gemeldeter Wahlberechtigter01.11.2015
§ 12 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten05.09.2013
§ 13 - Einsicht in das Wählerverzeichnis29.09.2018
§ 14 - Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis01.10.2001
§ 15 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses06.03.2004
§ 16 - Abschluss des Wählerverzeichnisses31.01.2009
Dritter Unterabschnitt - Wahlschein, Briefwahlunterlagen01.10.2001
§ 17 - Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins31.01.2009
§ 18 - Wahlscheinantrag31.01.2009
§ 19 - Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen29.09.2018
§ 20 - Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen an bestimmte Personengruppen01.10.2001
§ 21 - Vermerk im Wählerverzeichnis01.10.2001
§ 22 - Versagung des Wahlscheins01.10.2001
Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge01.10.2001
§ 23 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen01.10.2001
§ 24 - Wahlvorschlagsrecht05.09.2013
§ 25 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge29.09.2018
§ 26 - Unterschreiben von Wahlvorschlägen06.03.2004
§ 27 - Einreichung der Wahlvorschläge, Vorprüfung05.09.2013
§ 28 - Zurücknahme01.10.2001
§ 29 - Zulassung der Wahlvorschläge29.09.2018
§ 30 - Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Bekanntmachung bei Mehrheitswahl29.09.2018
§ 31 - Listenverbindung01.10.2001
Fünfter Unterabschnitt - Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge31.01.2009
§ 32 - Stimmzettel bei Verhältniswahl29.09.2018
§ 33 - Stimmzettel bei Mehrheitswahl29.09.2018
§ 34 - Stimmzettelumschläge05.09.2013
§ 35 - Wahlbriefumschläge16.01.2021
§ 36 - Beschaffung31.01.2009
Sechster Unterabschnitt - Einrichtung der Wahlräume01.10.2001
§ 37 - Wahl- und Auszählungsräume22.12.2020
§ 38 - Wahlkabinen29.09.2018
§ 39 - Wahlurne31.01.2009
§ 40 - Wahltisch01.10.2001
Siebter Unterabschnitt - Wahlbekanntmachungen01.10.2001
§ 41 - Bekanntmachung des Wahltags01.10.2001
§ 42 - Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung01.10.2001
Dritter Abschnitt - Wahlhandlung01.10.2001
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 43 - Ausstattung des Wahlvorstands29.09.2018
§ 44 - Eröffnung der Wahlhandlung31.01.2009
§ 45 - Ordnung im Wahlraum01.10.2001
§ 46 - Stimmabgabe29.09.2018
§ 47 - Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen29.09.2018
§ 48 - Schluss der Wahlhandlung01.10.2001
Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen01.10.2001
§ 49 - Durchführung der Briefwahl29.09.2018
§ 50 - Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken29.09.2018
Vierter Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses01.10.2001
Erster Unterabschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand01.10.2001
§ 51 - Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses29.09.2018
§ 52 - Zählung der Wähler31.01.2009
§ 53 - Zählung der Stimmen bei personalisierter Verhältniswahl05.09.2013
§ 54 - Zählung der Stimmen bei der Bezirkstagswahl05.09.2013
§ 55 - Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl05.09.2013
§ 55 a - Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung05.09.2013
§ 55 b - Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung29.09.2018
§ 56 - Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks31.01.2009
§ 57 - Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses31.01.2009
§ 58 - Schnellmeldung05.09.2013
§ 59 - Wahlniederschrift05.09.2013
§ 60 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen05.09.2013
§ 60a - Ermittlung des Wahlergebnisses durch Wahl- und Auszählungsvorstand29.09.2018
Zweiter Unterabschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet01.10.2001
§ 61 - Ermittlung des vorläufigen Wahl- und Zwischenergebnisses, Schnellmeldung29.09.2018
§ 62 - Übersendung der Wahlniederschriften29.09.2018
§ 63 - Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses29.09.2018
§ 64 - Benachrichtigung der Gewählten01.10.2001
§ 65 - Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses01.10.2001
§ 66 - Ersatzleute01.10.2001
Fünfter Abschnitt - Wahlprüfung01.10.2001
§ 67 - Zuständigkeit01.10.2001
§ 68 - Ungültigkeit der Wahl01.10.2001
§ 69 - Wiederholungswahl06.03.2004
Zweiter Teil - Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 70 - Grundsatz01.10.2001
§ 71 - Wahlleiter05.09.2013
Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses01.10.2001
§ 72 - Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung06.03.2004
§ 73 - Wahlschein, Briefwahl01.10.2001
§ 74 - Wahlvorschläge31.01.2009
§ 75 - Stimmzettel, Stimmzettelumschläge29.09.2018
§ 76 - Wahlbekanntmachung, Stimmabgabe31.01.2009
§ 77 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung01.10.2001
Dritter Abschnitt - Stichwahl01.10.2001
§ 78 - Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlschein01.11.2015
§ 79 - Stimmzettel, Wahlbekanntmachung01.10.2001
§ 80 - Ergebnis der Stichwahl01.10.2001
Vierter Abschnitt - Nachholungswahl, Wiederholungswahl01.10.2001
§ 81 - Nachholungswahl06.03.2004
§ 82 - Wiederholungswahl06.03.2004
Dritter Teil - Bürgerentscheid01.10.2001
§ 83 - Grundsatz01.10.2001
§ 84 - Abstimmungsorgane01.10.2001
§ 85 - Vorbereitung der Abstimmung29.09.2018
§ 86 - Stimmabgabe06.03.2004
§ 87 - Feststellung des Abstimmungsergebnisses01.10.2001
Vierter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 88 - Vordrucke29.09.2018
§ 89 - Sicherung des Wählerverzeichnisses und der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge01.10.2001
§ 90 - Vernichtung der Wahlunterlagen29.09.2018
§ 91 - Öffentliche Bekanntmachungen29.09.2018
§ 92 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Anlage 1 - Bekanntmachung des Landrats/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde/Wahlleiters 1) zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Wählerverzeichnis06.03.2004
Anlage 1a29.09.2018
Anlage 205.09.2013
Anlage 2a05.09.2013
Anlage 329.09.2018
Anlage 3a29.09.2018
Anlage 4a06.03.2004
Anlage 516.01.2021
Anlage 616.01.2021
Anlage 7 - Bekanntmachung der/des Landrätin/Landrats über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen und die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Landrätin/Landrats29.09.2018
I.29.09.2018
II.29.09.2018
III.29.09.2018
IV.29.09.2018
V.29.09.2018
VI.29.09.2018
VII.29.09.2018
VIII.29.09.2018
IX.29.09.2018
X.29.09.2018
Anlage 805.09.2013
Anlage 929.09.2018
Anlage 1029.09.2018
Anlage 1129.09.2018
Anlage 11a05.09.2013
Anlage 1229.09.2018
Anlage 13 - Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber29.09.2018
Anlage 1429.09.2018
Anlage 1529.09.2018
Anlage 1629.09.2018
Anlage 1729.09.2018
Anlage 1829.09.2018
Anlage 1929.09.2018
Anlage 2031.01.2009
Anlage 2129.09.2018
Anlage 22 - Bekanntmachung des Tages der Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats - 1 und über die Einreichung von Wahlvorschlägen05.09.2013
I.05.09.2013
II.05.09.2013
III.05.09.2013
IV.05.09.2013
V.05.09.2013
Anlage 2329.09.2018
Anlage 2431.01.2009
Anlage 2531.01.2009
Anlage 26 - Niederschrift über die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers der gemeinsamen Bewerberin/des gemeinsamen Bewerbers für die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats31.01.2009
Anlage 2729.09.2018
Anlage 2806.03.2004
Anlage 2906.03.2004
Anlage 30 - Bekanntmachung zur Wahl - Stichwahl - Nachholungswahl - Wiederholungswahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats -31.01.2009
Anlage 3106.03.2004
Anlage 3231.01.2009
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten
Erster Abschnitt Wahlorgane
§ 1Landeswahlleiter
§ 2Wahlleiter
§ 3Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung
§ 4Wahlausschuss
§ 5Wahlvorsteher und Wahlvorstand
§ 5aAuszählungsvorstände
§ 6Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Erster Unterabschnitt Wahlbereiche, Stimmbezirke
§ 7 Wahlbereiche
§ 8Allgemeine Stimmbezirke
§ 9Sonderstimmbezirke
Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis
§ 10Aufstellung und Form des Wählerverzeichnisses
§ 11Eintragung der Wahlberechtigten
§ 11aEintragung nicht gemeldeter Wahlberechtigter
§ 12Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 13Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 14Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
§ 15Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 16Abschluss des Wählerverzeichnisses
Dritter Unterabschnitt Wahlschein, Briefwahlunterlagen
§ 17Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins
§ 18Wahlscheinantrag
§ 19Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
§ 20Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen an bestimmte Personengruppen
§ 21Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 22Versagung des Wahlscheins
Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge
§ 23Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 24Wahlvorschlagsrecht
§ 25Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 26Unterschreiben von Wahlvorschlägen
§ 27Einreichung der Wahlvorschläge, Vorprüfung
§ 28Zurücknahme
§ 29Zulassung der Wahlvorschläge
§ 30Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Bekanntmachung bei Mehrheitswahl
§ 31Listenverbindung
Fünfter Unterabschnitt Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge
§ 32Stimmzettel bei Verhältniswahl
§ 33Stimmzettel bei Mehrheitswahl
§ 34Stimmzettelumgschläge
§ 35Wahlbriefumschläge
§ 36Beschaffung
Sechster Unterabschnitt Einrichtung der Wahlräume
§ 37Wahl- und Auszählungsräume
§ 38Wahlkabinen
§ 39Wahlurne
§ 40Wahltisch
Siebter Unterabschnitt Wahlbekanntmachungen
§ 41Bekanntmachung des Wahltags
§ 42Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 43Ausstattung des Wahlvorstands
§ 44Eröffnung der Wahlhandlung
§ 45Ordnung im Wahlraum
§ 46Stimmabgabe
§ 47Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
§ 48Schluss der Wahlhandlung
Zweiter Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 49Durchführung der Briefwahl
§ 50Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken
Vierter Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
Erster Unterabschnitt Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand
§ 51Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 52Zählung der Wähler
§ 53Zählung der Stimmen bei personalisierter Verhältniswahl
§ 54Zählung der Stimmen bei der Bezirkstagswahl
§ 55Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl
§ 55a Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung
§ 55bZählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung
§ 56Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks
§ 57Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 58Schnellmeldung
§ 59Wahlniederschrift
§ 60Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 60aErmittlung des Wahlergebnisses durch Wahl- und Auszählungsvorstand
Zweiter Unterabschnitt Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
§ 61Ermittlung des vorläufigen Wahl- und Zwischenergebnisses, Schnellmeldung
§ 62Übersendung der Wahlniederschriften
§ 63Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
§ 64Benachrichtigung der Gewählten
§ 65Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 66Ersatzleute
Fünfter Abschnitt Wahlprüfung
§ 67Zuständigkeit
§ 68Ungültigkeit der Wahl
§ 69Wiederholungswahl
Zweiter Teil Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 70Grundsatz
§ 71Wahlleiter
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses
§ 72Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung
§ 73Wahlschein, Briefwahl
§ 74Wahlvorschläge
§ 75Stimmzettel, Stimmzettelumschläge
§ 76Wahlbekanntmachung, Stimmabgabe
§ 77Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung
Dritter Abschnitt Stichwahl
§ 78Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlschein
§ 79Stimmzettel, Wahlbekanntmachung
§ 80Ergebnis der Stichwahl
Vierter Abschnitt Nachholungswahl, Wiederholungswahl
§ 81Nachholungswahl
§ 82Wiederholungswahl
Dritter Teil Bürgerentscheid
§ 83Grundsatz
§ 84Abstimmungsorgane
§ 85Vorbereitung der Abstimmung
§ 86Stimmabgabe
§ 87Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 88Vordrucke
§ 89Sicherung des Wählerverzeichnisses und der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge
§ 90Vernichtung der Wahlunterlagen
§ 91Öffentliche Bekanntmachungen
§ 92In-Kraft-Treten
Anlagen zur Kommunalwahlordnung
Anlage 1Bekanntmachung des Landrats/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde/Wahlleiters zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Wählerverzeichnis
Anlage 1aAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für nicht meldepflichtige wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Merkblatt zu dem Antrag
Anlage 2Wahlbenachrichtigung/Wahlscheinantrag
Anlage 2aWahlbenachrichtigung nur für die etwaige Stichwahl
Anlage 3Bekanntmachung der Kreisverwaltung/Stadtverwaltung/Verbandsgemeindeverwaltung über die Auslegung der Wählerverzeichnisse
Anlage 3aBekanntmachung des Ortsbürgermeisters über die Auslegung des Wählerverzeichnisses der Gemeinde
Anlage 4Abschluss des Wählerverzeichnisses
Anlage 5Wahlschein
Anlage 6Merkblatt für die Briefwahl
Anlage 7Bekanntmachung des Landrats über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen und die Wahl des Ortsvorstehers - Bürgermeisters - Landrats
Anlage 8Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbeiräte und des Gemeinderats sowie für die Wahl der Ortsvorsteher und des Bürgermeisters
Anlage 9Wahlvorschlag
Anlage 10Erklärung
Anlage 11Bescheinigung der Wählbarkeit
Anlage 11aVersicherung an Eides statt für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Bewerber für die Wahl
Anlage 12Bescheinigung des Wahlrechts
Anlage 13Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber
Anlage 14Unterschriftenliste zum Wahlvorschlag
Anlage 15Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl
Anlage 16Stimmzettel für die Verhältniswahl
Anlage 17Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag
Anlage 18Amtlicher Stimmzettel für die Mehrheitswahl
Anlage 19Nicht amtlicher Stimmzettel für die Mehrheitswahl
Anlage 20Wahlbriefumschlag
Anlage 21Wahlbekanntmachung
Anlage 22Bekanntmachung des Tages der Wahl des Ortsvorstehers - Bürgermeisters - Landrats und über die Einreichung von Wahlvorschlägen
Anlage 23Wahlvorschlag
Anlage 24Erklärung des Bewerbers
Anlage 25Bescheinigung zur Wählbarkeit
Anlage 26Niederschrift über die Benennung des Bewerbers für die Wahl
Anlage 27Unterschriftenliste zum Wahlvorschlag
Anlage 28Stimmzettel bei mehreren Wahlvorschlägen
Anlage 29Stimmzettel bei einem Wahlvorschlag
Anlage 30Bekanntmachung zur Wahl - Stichwahl - Nachholungswahl - Wiederholungswahl
Anlage 31Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für nicht meldepflichtige wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Anlage 32Bekanntmachung zum Bürgerentscheid
Aufgrund des § 61 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung vom 7. September 1982 (GVBl. S. 369, BS 2021-1) wird verordnet:

Erster Teil Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten

Erster Abschnitt Wahlorgane

§ 1 Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom fachlich zuständigen Ministerium auf unbestimmte Zeit ernannt.
(2) Nach der Festsetzung des Wahltags macht das fachlich zuständige Ministerium die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle öffentlich bekannt.
(3) Der Landeswahlleiter überwacht die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und stellt das Gesamtergebnis für das Land fest.

§ 2 Wahlleiter

Nach Maßgabe der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und dieser Verordnung werden geleitet
1.
die Wahlen zum Gemeinderat und zum Ortsbeirat vom Bürgermeister der Gemeinde als Gemeindewahlleiter,
2.
die Wahl zum Verbandsgemeinderat vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde als Verbandsgemeindewahlleiter,
3.
die Wahl zum Kreistag vom Landrat als Kreiswahlleiter,
4.
die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz vom Vorsitzenden des Bezirkstags als Bezirkswahlleiter.

§ 3 Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung an ihre Stelle. Dies gilt nicht für Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung der Bürgermeister der Verbandsgemeinde gemäß § 6 Satz 2 KWG den Ortsbürgermeister beauftragt hat.

§ 4 Wahlausschuß

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses beruft gemäß § 8 Abs. 1 KWG spätestens am 47. Tage vor der Wahl die Beisitzer des Wahlausschusses und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen ein. Er kann vorsorglich auch die Stellvertreter der Beisitzer einladen. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(4) Der Vorsitzende weist zu Beginn der ersten Sitzung die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin.
(5) Der Vorsitzende kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum verweisen.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.

§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden spätestens am 20. Tage vor der Wahl bestellt.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstands sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks, für den dieser gebildet wird, oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu berufen.
(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl über ihre Aufgaben unterrichtet werden, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gewährleistet ist.
(4) Während der Wahlhandlung müssen ständig mindestens drei, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstands, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muss geschehen, wenn es zur Herstellung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist.
(5) Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung; die Hilfskräfte üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

§ 5a Auszählungsvorstände

(1) Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26a KWG bestimmt der Oberbürgermeister rechtzeitig vor dem Tag der Wahl die Anzahl der Auszählungsvorstände und legt fest, für welche Stimmbezirke und für welche Briefwahlvorstände sie jeweils die Ermittlung des Wahlergebnisses fortsetzen. Ferner bestimmt er, ob der Auszählungsvorstand seine Tätigkeit am Wahlabend oder am Tag nach der Wahl beginnt und macht Ort und Zeit des Zusammentritts entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 4 bekannt; am Wahltag erfolgt zusätzlich eine Bekanntmachung im jeweiligen Stimmbezirk entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 5.
(2) Die Beisitzer des Auszählungsvorstands sind aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets oder aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu berufen.
(3) Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend.

§ 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Der Bürgermeister kann eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses durch Briefwahlvorstände anordnen, wenn in der Gemeinde mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen. In Gemeinden, in denen keine Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt der Bürgermeister, welche Wahlvorstände der allgemeinen Stimmbezirke die Briefwahl durchführen; ferner legt er fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind.
(2) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so bestimmt der Bürgermeister, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden. Er bestellt für jeden Briefwahlvorstand einen Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter und legt fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über Wahlvorstände entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister Zeit und Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstands entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 4 bekannt macht.
(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlbereichen und in Gemeinden mit Ortsbezirken ist die Briefwahl in den einzelnen Wahlbereichen und in den einzelnen Ortsbezirken gesondert durchzuführen. Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl

Erster Unterabschnitt Wahlbereiche, Stimmbezirke

§ 7 Wahlbereiche

(1) Über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche einschließlich ihrer Abgrenzung entscheidet die Vertretungskörperschaft spätestens 43 Monate nach Beginn der Wahlzeit mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder. Der Wahlleiter macht die Entscheidung unverzüglich öffentlich bekannt.
(2) Der Wahlleiter eines in Wahlbereiche eingeteilten Wahlgebiets teilt Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen der Aufsichtsbehörde, der Wahlleiter einer Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung, mit. Die Aufsichtsbehörden unterrichten den Landeswahlleiter.
(3) Sofern ein Landkreis in Wahlbereiche eingeteilt ist, unterrichtet die Kreisverwaltung die Verwaltungen der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinden über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche. Sofern eine Verbandsgemeinde in Wahlbereiche eingeteilt ist, unterrichtet die Verbandsgemeindeverwaltung die Ortsbürgermeister über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche.

§ 8 Allgemeine Stimmbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 1 000 Einwohner bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt.
(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen.
(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlbereichen und in Gemeinden mit Ortsbezirken sind die Stimmbezirke den Wahlbereichen und den Ortsbezirken entsprechend abzugrenzen. Für jeden Wahlbereich und für jeden Ortsbezirk ist mindestens ein Stimmbezirk zu bilden.

§ 9 Sonderstimmbezirke

(1) Für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten soll die Gemeindeverwaltung Sonderstimmbezirke bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden. In Gemeinden, die in Wahlbereiche eingeteilt sind, können mehrere Einrichtungen eines Wahlbereichs zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.

Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis

§ 10 Aufstellung und Form des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindeverwaltung legt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Wohnung an.
(2) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste in Heftform oder im automatisierten Verfahren geführt. Bei der Führung im automatisierten Verfahren ist es spätestens am Tage des Abschlusses (§ 16 Abs. 1) auszudrucken; der Ausdruck gilt als Wählerverzeichnis fort.
(3) Das Wählerverzeichnis wird unter laufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, bei gleichen Familiennamen und gleichen Vornamen nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern getrennt angelegt werden. Es muss mehrere Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten.
(4) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen aufgestellt worden sind, können unter Beachtung des § 89 fortgeführt und wieder verwendet werden.
(5) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor der Wahl rechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden können.

§ 11 Eintragung der Wahlberechtigten

(1) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die
1.
am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind oder
2.
ihre Eintragung nach § 11a form- und fristgerecht beantragt haben.
(2) Eine Person wird nur dann in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie nach den §§ 1 und 53 KWG wahlberechtigt ist.
(3) Finden gleichzeitig Wahlen zu verschiedenen Vertretungsorganen statt und ist ein Wahlberechtigter nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Wahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "Nichtwahlberechtigter" oder "N" einzutragen.
(4) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 12 Satz 1 KWG) bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des neuen Wohnortes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Absatz 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 4 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(7) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
Absatzes 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindeverwaltung,
2.
Absatzes 4 die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes,
3.
Absatzes 5 die Gemeindeverwaltung der neuen Hauptwohnung.
(8) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Er muss den Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ist ein Antragsteller des Lesens unkundig oder körperlich beeinträchtigt, kann er sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(9) Gibt die Gemeindeverwaltung einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 14 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 11a Eintragung nicht gemeldeter Wahlberechtigter

(1) Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, können ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung beantragen.
(2) Der Wahlleiter fordert spätestens am 62. Tage vor der Wahl die von der Meldepflicht befreiten und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldeten wahlberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einer öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 1 auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so erfolgt die Aufforderung, die Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen, für alle Wahlen durch den Landrat in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die Aufforderung, die Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen, für diese Wahlen durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform.
(3) Der Antrag soll nach dem Muster der Anlage 1 a gestellt werden. Mit dem Antrag ist an Eides statt zu versichern:
1.
die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,
2.
seit wann der Antragsteller in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat.
Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann auch durch die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erbracht werden. In Zweifelsfällen kann die Gemeindeverwaltung die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes verlangen.

§ 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Die Benachrichtigung des Wahlberechtigten von seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis soll enthalten:
1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
den Wahlraum mit Ortsangabe und den Hinweis, ob dieser barrierefrei ist,
3.
Beginn und Ende der Wahlhandlung,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einen gültigen Pass oder Passersatz, bereitzuhalten,
6.
die Belehrung über die Beantragung des Wahlscheins und die Übersendung der Briefwahlunterlagen mit dem Hinweis darauf,
a)
dass der Antrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler nicht in seinem Wahlraum wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen Briefwahlunterlagen erteilt werden (§§ 17 und 18),
c)
dass die Briefwahlunterlagen übersandt, amtlich überbracht oder abgeholt werden können (§ 19 Abs. 5 Satz 1).
Bei Wahlberechtigten, die nach § 11 Abs. 4 und 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Die Benachrichtigung soll nach dem Muster der Anlage 2 (Vorderseite) erfolgen; ihr ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 2 (Rückseite) beizufügen.

§ 13 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindeverwaltung macht öffentlich bekannt,
1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und, ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
2.
dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
3.
dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können,
4.
wo, zu welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragt werden können.
(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so macht die Kreisverwaltung die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse nach dem Muster der Anlage 3 bekannt. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend dem Muster der Anlage 3 durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Kann das Wählerverzeichnis beim Ortsbürgermeister eingesehen werden, so gibt er dies nach dem Muster der Anlage 3 a ortsüblich bekannt. Gemeinden und Verbandsgemeinden, in denen die Verwaltung nicht zentral in einem Gebäude untergebracht ist, sollen ergänzend zur Bekanntmachung der Kreisverwaltung ortsüblich bekannt geben, wo und wann die Wählerverzeichnisse eingesehen werden können.
(3) Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, ist die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät zu ermöglichen und dazu, falls erforderlich, ein erläuterndes Schlüsselverzeichnis bereitzustellen.
(4) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Einsichtsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
(5) Die Einsicht in das Wählerverzeichnis darf nur in dem Umfang gewährt werden, in dem eine Einsichtsberechtigung nachgewiesen wird. Auf die Zweckbindung der gewonnenen Erkenntnisse nach § 12 Satz 2 Halbsatz 2 KWG ist der Wahlberechtigte hinzuweisen.
(6) Die Gemeindeverwaltung kann zulassen, dass Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist Auszüge aus dem Wählerverzeichnis erhalten, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 12 Satz 1 und 2 KWG steht. Die Auszüge dürfen die Geburtstage der Wahlberechtigten nicht enthalten. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeindeverwaltung schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen.
(2) Will die Gemeindeverwaltung den gegen die Eintragung einer bestimmten Person erhobenen Einwendungen stattgeben, so hat sie dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Gemeindeverwaltung soll über die Einwendungen spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden. Die Entscheidung ist demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Einwendungen, die auf Eintragung gerichtet sind, gibt die Gemeindeverwaltung in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(4) Wird gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung Widerspruch erhoben, so hat die Gemeindeverwaltung, sofern sie dem Widerspruch nicht abhilft, diesen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde soll über den Widerspruch so rechtzeitig entscheiden, dass im Falle einer für den Widerspruchsführer günstigen Entscheidung der Wahlschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 noch ausgestellt werden kann.

§ 15 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis kann nach Beginn der Einsichtsfrist nur auf Grund von Entscheidungen nach § 14 berichtigt werden.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 sind. § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wird auf Grund einer Einwendung, eines Widerspruchs oder nach Absatz 2 entschieden, dass ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so ist er nachzutragen. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Verfahren nach § 14 und nach Absatz 2 sind in der Spalte "Bemerkungen", bei Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren, falls erforderlich, mit einem Schlüsselzeichen, zu erläutern.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 16) können Nachträge und Streichungen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 und § 44 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 16 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, durch die Gemeindeverwaltung abzuschließen; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks festzustellen. Der Abschluss wird auf der Wählerliste, bei der Führung des Wählerverzeichnisses im automatisierten Verfahren auf dessen Ausdruck (§ 10 Abs. 2 Satz 2), nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet.
(2) Bei verbundenen Wahlen kann für jeden Stimmbezirk ein Auszug aus dem Wählerverzeichnis mit den Namen und weiteren Angaben derjenigen Personen gefertigt werden, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2).

Dritter Unterabschnitt Wahlschein, Briefwahlunterlagen

§ 17 Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
2.
wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eintreten,
3.
wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Rahmen des Verfahrens nach § 13 KWG festgestellt wird.

§ 18 Wahlscheinantrag

(1) Der Wahlschein kann bei der Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss seinen Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift seiner Hauptwohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben. Ist ein Antragsteller des Lesens unkundig oder körperlich beeinträchtigt, kann er sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle benachrichtigt die Gemeindeverwaltung vor der Ausstellung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk zuständigen Wahlvorsteher.

§ 19 Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

(1) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden nicht vor dem 34. Tag vor der Wahl erteilt.
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Er ist von den damit beauftragten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:
1.
ein amtlicher Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist,
2.
ein Stimmzettelumschlag, der in ungefaltetem Zustand zu übersenden ist,
3.
ein Wahlbriefumschlag (§ 35); auf diesem muss die Anschrift der Gemeindeverwaltung, die Nummer des Stimmbezirks und der zuständige Briefwahlraum (§ 42 Abs. 1 Nr. 6) angegeben sein,
4.
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 6.
(4) Die Gemeindeverwaltung führt über die erteilten Wahlscheine ein Verzeichnis. Wird das Verzeichnis in Heftform oder im automatisierten Verfahren geführt, muss es für jede Wahl, die in der Gemeinde stattfindet, eine Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe enthalten. Ist der Briefwähler nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist in den betreffenden Spalten der Sperrvermerk "Nichtwahlberechtigter" oder "N" anzubringen. Das Verzeichnis kann auch in Form von gehefteten Durchschriften der erteilten Wahlscheine geführt werden. Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der der Briefwähler in das Verzeichnis eingetragen ist.
(5) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Postanschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt; Postsendungen sind von der Gemeindeverwaltung freizumachen. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 18 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Ergibt sich aus dem Antrag, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, so sind ihm die Briefwahlunterlagen durch Luftpost zu übersenden; das Gleiche gilt, wenn die Versendung durch Luftpost aus anderen Gründen geboten erscheint. An einen anderen als den Wahlberechtigten dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 18 Abs. 1 Satz 5 gilt für die bevollmächtigte Person entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, ist er darauf hinzuweisen, dass er nach § 49 Abs. 3 die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann.
(7) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. In den Fällen des § 39 Abs. 2 KWG ist im Wahlscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

§ 20 Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen an bestimmte Personengruppen

Die Gemeindeverwaltung veranlasst die Leitung der im Gemeindegebiet gelegenen Krankenhäuser, Erholungsheime und anderen Einrichtungen mit einer größeren Zahl vorübergehend anwesender Wahlberechtigter anderer Gemeinden sowie der Justizvollzugsanstalten spätestens am 13. Tage vor der Wahl, diese Wahlberechtigten zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

§ 21 Vermerk im Wählerverzeichnis

(1) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
(2) Sind nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine an eingetragene Wahlberechtigte erteilt worden, so wird für jeden betroffenen Stimmbezirk gesondert ein Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis gefertigt.

§ 22 Versagung des Wahlscheins

Wird die Ausstellung eines Wahlscheins abgelehnt, so hat die Gemeindeverwaltung hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge

§ 23 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Der Wahlleiter macht in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt,
1.
in welcher Form Wahlvorschläge einzureichen sind (§ 25),
2.
dass, sofern das Wahlgebiet in Wahlbereiche eingeteilt ist, für jeden Wahlbereich ein Wahlvorschlag eingereicht werden kann,
3.
wie viel Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich sind (§§ 16, 55 und 56 KWG),
4.
in welcher Weise Listenverbindungen erklärt werden können (§ 15 Abs. 2 KWG),
5.
dass nur solche Wahlvorschläge eingereicht werden können, die
a)
bei Parteien oder mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung,
b)
bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets
in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sind,
6.
wo, bis zu welchem Stichtag und in welcher Form nicht im Landtag vertretene Parteien und Wählergruppen, die an mehreren Kommunalwahlen
a)
innerhalb des Kreisgebiets teilnehmen, kreiseinheitliche Listennummern beantragen können,
b)
innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnehmen, bezirksverbandseinheitliche Listennummern beantragen können,
7.
wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind und Listenverbindungen erklärt werden können,
8.
dass Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird.
(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so fordert der Landrat in einer öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 7 zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Gemeinde- und Verbandsgemeindewahlleiter geben nach dem Muster der Anlage 8 die Zahl der zu wählenden Rats- und Ortsbeiratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag sowie Ort und Zeitpunkt ortsüblich bekannt, wo und bis wann Wahlvorschläge einzureichen sind und Listenverbindungen erklärt werden können. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und Gemeinderat verbunden, so gelten für die Aufforderung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde die Sätze 1 und 2 entsprechend. Parteien und Wählergruppen ist auf Verlangen ein Abdruck des Bekanntmachungstextes auszuhändigen.

§ 24 Wahlvorschlagsrecht

(1) Eine unter § 16 Abs. 4 KWG fallende Partei muss spätestens am 54. Tage vor der Wahl beim Landeswahlleiter die Teilnahme an der Wahl anzeigen. Eine Ausfertigung der nach § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter eingereichten Nachweise, der schriftlichen Satzung, des schriftlichen Programms der Partei und der satzungsmäßigen Bestellung des Bundesvorstands sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Nachweises über die satzungsmäßige Bestellung der für Rheinland-Pfalz zuständigen obersten Parteiorganisation sind beizufügen. Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise verlangen. Ergeben sich keine Bedenken gegen die Parteieigenschaft, so erteilt der Landeswahlleiter unverzüglich die Bescheinigung über diese Eigenschaft.
(2) Eine Wählergruppe, die den Wahlvorschlag nach § 17 KWG aufgestellt hat, muss ihre mitgliedschaftliche Organisation durch Einreichung einer gültigen Satzung nachweisen. Die Satzung muss Regelungen über Namen, Sitz, Zweck und Organe der Wählergruppe sowie über Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten. Des Nachweises bedarf es nicht bei einer Wählergruppe, die unter § 16 Abs. 3 KWG fällt.
(3) Eine unter § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG fallende Wählergruppe muss die Eintragung ins Vereinsregister durch Einreichung einer Bestätigung der das Vereinsregister führenden Stelle nachweisen. Eines Nachweises bedarf es nicht bei einer Wählergruppe, die unter § 16 Abs. 3 KWG fällt.
(4) Der Wahlvorschlag einer unter § 16 Abs. 3 Nr. 3 KWG fallenden Wählergruppe bedarf der Bestätigung durch den Vorstand, dass der Wahlvorschlag von einer organisatorischen Untergliederung der Wählergruppe aufgestellt worden ist. Die Bestätigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands unterschrieben sein.

§ 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 eingereicht werden. Er muss enthalten:
1.
das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
2.
Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerber; in Wahlvorschlägen für die Wahl zum Bezirkstag entfällt die Angabe des Geschlechts und der Staatsangehörigkeit, die übrigen Angaben sind auch für die in diesen Wahlvorschlägen genannten Nachfolger erforderlich; im Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat kann auf die Angabe der Postleitzahl und des Wohnorts verzichtet werden.
(2) Der Wahlvorschlag soll die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten.
(3) Der Wahlvorschlag einer Partei muss als Kennwort den satzungsmäßigen Namen der Partei und soll eine abgekürzte Parteibezeichnung tragen; satzungsmäßig nicht gedeckte Zusatzbezeichnungen sind unzulässig, ein dem Hauptnamen der Partei satzungsmäßig zugefügter Untertitel ist wegzulassen. Wählergruppen tragen als Kennwort in Verbindung mit dem Wort "Wählergruppe" den Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers. Eine im Vereinsregister eingetragene Wählergruppe kann als Kennwort den eingetragenen Namen führen.
(4) Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zur Zeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.
(5) Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung der für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganisation; die Bestätigung kann auch in Form einer selbständigen Bescheinigung eingereicht werden.
(6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1.
die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 10, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,
2.
eine Melderegisterauskunft oder eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 11 als Nachweis, dass die Bewerber wählbar sind,
2 a.
bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die bei der Gemeindeverwaltung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG erklärten Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 11 a
a)
über ihre Staatsangehörigkeit,
b)
sofern sie nach § 26 BMG von der Meldepflicht befreit sind und deshalb im Melderegister personenbezogene Daten über sie nicht gespeichert sind, seit wann sie in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben,
c)
dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Wählbarkeit nicht verloren haben,
3.
eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, sofern die Wahlberechtigung nicht auf dem Wahlvorschlag, auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 14 oder durch Ausdrucke von Wahlberechtigtenabfragen bestätigt worden ist,
4.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (§ 17 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWG); die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 13 zu fertigen sowie vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben; die Niederschrift einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe bedarf der Unterzeichnung von insgesamt fünf wahlberechtigten Versammlungsteilnehmern,
5.
beim Wahlvorschlag einer Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, die Bescheinigung des Landeswahlleiters über ihre Parteieigenschaft (§ 24 Abs. 1),
6.
beim Wahlvorschlag einer unter § 17 KWG fallenden Wählergruppe der Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation (§ 24 Abs. 2); dies gilt nicht für Wählergruppen, die unter § 16 Abs. 3 KWG fallen,
7.
beim Wahlvorschlag einer unter § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG fallenden Wählergruppe der Nachweis der Eintragung im Vereinsregister (§ 24 Abs. 3); dies gilt nicht für Wählergruppen, die unter § 16 Abs. 3 KWG fallen,
8.
beim Wahlvorschlag einer unter § 16 Abs. 3 Nr. 3 KWG fallenden Wählergruppe die Bestätigung des Vorstands entsprechend § 24 Abs. 4.
(7) Die Bescheinigungen der Wahlberechtigung (Absatz 6 Nr. 3) und der Wählbarkeit (Absatz 6 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. Die Gemeindeverwaltung darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 26 Unterschreiben von Wahlvorschlägen

(1) Die nach § 16 Abs. 2 oder § 55 Abs. 4 KWG zu erbringenden Unterschriften von Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 9 oder auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 zu leisten. Die Formblätter nach dem Muster der Anlage 14 werden auf Anforderung vom Wahlleiter und von der Gemeindeverwaltung kostenfrei abgegeben. Die Formblätter müssen das Kennwort des Wahlvorschlags enthalten, bei Parteien, die eine Kurzbezeichnung führen, auch diese. Bei der Anforderung haben die Parteien und Wählergruppen die Aufstellung der Bewerber nach § 17 oder § 18 KWG zu bestätigen.
(2) Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen ihn persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben dem Datum und der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtstag und Anschrift des Unterzeichners anzugeben. Die Gemeindeverwaltung prüft die Wahlberechtigung der Unterzeichner im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung und bescheinigt sie; § 25 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 27 Einreichung der Wahlvorschläge, Vorprüfung

(1) Der Wahlleiter oder die Gemeindeverwaltung vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich.
(2) Der Wahlleiter lässt die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich nach dem Eingang durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mängel fest, die nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können (§ 23 Abs. 2 Satz 1 KWG), so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, diese Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Hat die Gemeindeverwaltung berechtigte Zweifel, ob eine Wählergruppe die Unterschriftenbefreiung nach § 16 Abs. 3 KWG in Anspruch nehmen kann, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, die fehlenden Unterschriften nachzureichen oder in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, nachzuweisen, dass die Wählergruppe unter § 16 Abs. 3 KWG fällt. Stellt die Gemeindeverwaltung sonstige Mängel fest, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson auf, diese bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 4 KWG) zu beseitigen. Bei der Wahl zum Kreistag tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Kreisverwaltung.

§ 28 Zurücknahme

(1) Die schriftlich gegebene Zustimmung eines Bewerbers, bei der Wahl zum Bezirkstag auch eines Nachfolgers, kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.
(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur vor der Zulassung und nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters zurückgenommen werden.

§ 29 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zur Sitzung des Wahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. Er legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.
(3) Bewerber, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ist ein Bewerber in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien und Wählergruppen für dieselbe Wahl aufgestellt, so ist er in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Die Reihenfolge der danach aufgeführten Bewerber ändert sich entsprechend. Wird in einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag ein Bewerber gestrichen, für den ein Nachfolger benannt ist, so rückt der Nachfolger an die Stelle des Bewerbers.
(4) Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt, deren Muster der Landeswahlleiter bestimmt.
(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung bekannt. Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder gegen die Bedenken des Wahlleiters zugelassen, so ist hierüber unter Angabe der Gründe unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags zu benachrichtigen. Der Wahlleiter teilt dem Landeswahlleiter unverzüglich die Kennwörter der zugelassenen Wahlvorschläge und der zurückgewiesenen Wahlvorschläge unter kurzer Angabe der Gründe für die Zurückweisung mit. Die Mitteilungen der Wahlleiter von kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden sind über die Kreisverwaltung zu leiten.

§ 30 Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge, Bekanntmachung bei Mehrheitswahl

(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 und 2 KWG in nummerierter Reihenfolge mit den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt; statt des Geburtstags ist jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Er teilt in der öffentlichen Bekanntmachung auch die Angaben nach § 24 Abs. 5 KWG mit; die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung paritätsbezogener Angaben gemäß § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG oder § 18 Abs. 2 Satz 5 KWG gilt nicht für die Wahl zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz (§ 56 Abs. 4 Satz 1 KWG). Weist ein Bewerber oder Nachfolger bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG eine Auskunftssperre eingetragen ist, muss anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien richtet sich nach der Höhe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl insgesamt im Lande erreichten Stimmenzahl.
(3) Im Antrag auf Erteilung einer kreiseinheitlichen Listennummer nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KWG müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und der Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihres Stellvertreters aufgeführt werden. Der Landrat teilt die Listennummern sofort nach ihrer Festsetzung den Wahlleitern im Landkreis mit.
(4) Im Falle des § 24 Abs. 2 Satz 5 KWG teilt der Bezirkswahlleiter die Listennummern sofort nach ihrer Festsetzung den Landräten und Oberbürgermeistern der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte mit; der Landrat teilt diese sofort den Wahlleitern im Landkreis mit.
(5) Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so macht der Wahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 öffentlich bekannt, dass Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht des Kumulierens stattfindet und wie viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden können. Dabei weist er darauf hin, wie die Stimmabgabe erfolgt. Zugleich macht der Wahlleiter die Namen der Bewerber des zugelassenen Wahlvorschlags in fortlaufend nummerierter Reihenfolge, ohne Berücksichtigung der eventuellen Mehrfachbenennung eines Bewerbers, mit den in § 25 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben bekannt; in der Bekanntmachung ist statt des Geburtstags jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er teilt in der öffentlichen Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 15 auch die Angaben nach § 25 Nr. 3 KWG mit.

§ 31 Listenverbindung

(1) Der Wahlleiter prüft die eingegangenen Erklärungen der Listenverbindung auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 KWG). Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson unverzüglich auf, diese bis zum Ablauf der Erklärungsfrist zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Erklärungsfrist stellt der Wahlleiter fest, für welche Wahlvorschläge Listenverbindung besteht und macht sie öffentlich bekannt (§ 24 Abs. 4 KWG).

Fünfter Unterabschnitt Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

§ 32 Stimmzettel bei Verhältniswahl

(1) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahlen nach dem Muster der Anlage 16, die Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag nach dem Muster der Anlage 17 herzustellen. Die Gemeindeverwaltung hat die Stimmzettel bis zur Wahl unter Verschluss zu halten; Stimmzettel dürfen nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 und § 46 Abs. 1 an die Wahlberechtigten ausgegeben werden.
(2) Die Stimmzettel müssen mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Sind Kommunalwahlen miteinander oder mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, müssen die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen von unterschiedlicher Farbe sein; die Farben werden bei allgemeinen Kommunalwahlen vom Landeswahlleiter bestimmt. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.
(3) Kennzeichnungen auf dem Stimmzettel zur Durchführung der Zählung der Stimmen unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung (§ 36 Abs. 2 KWG) sind zulässig. Eine Reidentifikation des Wählers darf nicht möglich sein.
(4) Der amtliche Stimmzettel kann im Internet nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 Satz 3 bis 6 eingestellt werden; er muss deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

§ 33 Stimmzettel bei Mehrheitswahl

(1) Der amtliche Stimmzettel bei der Mehrheitswahl ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel ist nach dem Muster der Anlage 18, bei Zulassung eines Wahlvorschlags nach dem Muster der Anlage 19 herzustellen.
(2) Die Farben der Stimmzettel von verbundenen Mehrheitswahlen werden bei den allgemeinen Kommunalwahlen vom Landeswahlleiter bestimmt.
(3) Die Gemeindeverwaltung hat die amtlichen Stimmzettel bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag spätestens am dritten Tage vor der Wahl an die Wahlberechtigten zu verteilen.
(4) § 32 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 34 Stimmzettelumschläge

(1) Stimmzettelumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet.
(2) Die Stimmzettelumschläge sollen von blauer Farbe und mit dem Siegel der Behörde des Wahlleiters oder mit dem Siegel des Landeswahlleiters versehen sein; die Farbe kann bei allgemeinen Kommunalwahlen abweichend vom Landeswahlleiter bestimmt werden. Sie müssen undurchsichtig und in jeder Gemeinde von einheitlicher Farbe und Größe sein.

§ 35 Wahlbriefumschläge

Die Wahlbriefumschläge sollen orangefarben und entsprechend dem Muster der Anlage 20 bedruckt sein; die Farbe kann bei allgemeinen Kommunalwahlen abweichend vom Landeswahlleiter bestimmt werden.

§ 36 Beschaffung

(1) Die Stimmzettel werden vom Wahlleiter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge von der Gemeindeverwaltung beschafft. Die Stimmzettel sollen vorgefaltet geliefert werden.
(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen können die Umschläge beim Landeswahlleiter bestellt werden.

Sechster Unterabschnitt Einrichtung der Wahlräume

§ 37 Wahl- und Auszählungsräume

(1) Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum, der sich, soweit möglich, in einem gemeindeeigenen Gebäude befindet. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung sind.
(2) Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26a KWG bestimmt die Stadtverwaltung einen Auszählungsraum oder mehrere Auszählungsräume im Wahlgebiet. Auszählungsräume befinden sich, soweit möglich, in stadteigenen Gebäuden und müssen barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) sein.

§ 38 Wahlkabinen

(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine oder mehrere mit Tischen ausgestattete Wahlkabinen ein, in denen der Wahlberechtigte seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus überblickt werden kann.
(2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.

§ 39 Wahlurne

(1) Die Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein; ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden Wand 35 cm betragen. Die Wahlurne muss im Deckel einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf; sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) Bei verbundenen Wahlen können für die einzelnen Wahlen jeweils besondere Wahlurnen verwendet werden.

§ 40 Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

Siebter Unterabschnitt Wahlbekanntmachungen

§ 41 Bekanntmachung des Wahltags

Die Landesregierung macht den Wahltag (§ 71 KWG) öffentlich bekannt.

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung

(1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt, dass
1.
die Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr dauert,
2.
der Wahlraum in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist,
3.
der Wähler die Wahlbenachrichtigung mitbringen und den Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einen gültigen Pass oder Passersatz, bereithalten soll,
4.
amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden und wie die Stimmabgabe erfolgt,
5.
Briefwahlunterlagen bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und bei plötzlicher Erkrankung bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden können (§ 18 Abs. 3) und
6.
auf dem Wahlbrief neben der Anschrift der Gemeindeverwaltung auch der Wahlraum angegeben ist, in dem der Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr dem Wahlvorstand überbracht werden kann.
Sie kann öffentlich bekannt machen, wo und in welchem Zeitraum die Ermittlung des Wahlergebnisses gegebenenfalls nach dem Wahltag fortgesetzt wird.
(2) Finden in einem Landkreis gleichzeitig Wahlen zum Ortsbeirat, zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt, so macht die Kreisverwaltung die in Absatz 1 bezeichneten Angaben nach dem Muster der Anlage 21 öffentlich bekannt. Sind in einer Verbandsgemeinde mit der Wahl zum Verbandsgemeinderat lediglich Wahlen zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat verbunden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung entsprechend dem Muster der Anlage 21 durch die Verbandsgemeindeverwaltung.
(3) Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl beizufügen.

Dritter Abschnitt Wahlhandlung

Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:
1.
das Wählerverzeichnis,
2.
bei verbundenen Wahlen den Auszug aus dem Wählerverzeichnis mit den Namen der Personen, die nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind (§ 16 Abs. 2),
3.
das Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 2),
4.
Stimmzettel in genügender Anzahl,
5.
Vordrucke der Wahlniederschrift sowie Vordrucke der Zählliste und Abschlussliste bei personalisierter Verhältniswahl (§ 53 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 9) und bei Mehrheitswahl (§ 55 Abs. 2 Satz 3),
6.
Vordruck der Schnellmeldung (§ 58 Abs. 6),
7.
Abdruck des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung oder entsprechende Auszüge der Bestimmungen, die den Wahlvorstand und seine Tätigkeit betreffen,
8.
Abdruck der Wahlbekanntmachung (§ 42),
9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 5 und § 60 Abs. 1).
Bei verbundenen Wahlen sind die in Nummern 4 bis 6 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl zu übergeben. Anstelle des in Nummer 2 bezeichneten Auszugs kann auch eine weitere Ausfertigung des Wählerverzeichnisses übergeben werden.

§ 44 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher weist zu Beginn der Wahlhandlung die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstands auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin; später hinzukommende Mitglieder des Wahlvorstands sind gesondert auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Abs. 2), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses. Erhält er später eine Mitteilung nach § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2, so berichtigt er das Wählerverzeichnis und die Abschlussbescheinigung erneut.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 45 Ordnung im Wahlraum

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum.
(2) Über das Wahlgeschäft darf nur der Wahlvorstand beraten und beschließen.
(3) Der Wahlvorsteher sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum.

§ 46 Stimmabgabe

(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung für jede Wahl anhand der Wahlbenachrichtigung und des Auszugs aus dem Wählerverzeichnis (§ 16 Abs. 2) oder der weiteren Ausfertigung des Wählerverzeichnisses (§ 43 Satz 3) festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel nur dann, wenn er dies wünscht.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel, bei Verhältniswahl gemäß § 32 KWG, bei Mehrheitswahl gemäß § 33 KWG und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen muss jeder Stimmzettel einzeln gefaltet werden.
(3) Danach geht der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Wohnung. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer anhand des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung festgestellt und die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt hat, legt der Wähler den Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands dies gestattet hat.
(5) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1.
sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
2.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
3.
den Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,
4.
den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat oder
5.
außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, die Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 6 Nr. 2 bis 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.

§ 47 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine andere Person (Hilfsperson), deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 48 Schluss der Wahlhandlung

(1) Nach 18 Uhr dürfen nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
(2) In Wahlräumen für die Briefwahl darf die Wahlhandlung erst geschlossen werden, wenn die bis 18 Uhr bei der Gemeindeverwaltung eingegangenen Wahlbriefe (§ 49 Abs. 5) überbracht und nach § 57 Abs. 1 bis 4 behandelt worden sind. Der Bürgermeister verständigt den Wahlvorsteher, falls keine Wahlbriefe mehr überbracht werden. Andere Wahlbriefe dürfen vom Wahlvorstand nach 18 Uhr nicht mehr angenommen werden.

Zweiter Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 49 Durchführung der Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,
kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,
steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen Stimmzettelumschlag,
unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages,
steckt den amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 an die darauf angegebene Gemeindeverwaltung.
Bei verbundenen Wahlen steckt der Wähler die Stimmzettel, jeden für sich nach innen gefaltet, einzeln in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag und verschließt ihn.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu stecken. In den in § 20 genannten Einrichtungen und Anstalten ist Vorsorge zu treffen, dass den Erfordernissen des Satzes 1 genügt wird. Wird der Stimmzettel nicht vom Wähler, sondern durch eine Hilfsperson gekennzeichnet (§ 31 Abs. 2 Satz 2 KWG), so muss diese auf dem Wahlschein an Eides statt versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(3) Der Wahlbrief ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu übersenden; er kann auch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindeverwaltung oder bei dem für die Briefwahl bestimmten Wahlvorstand abgegeben werden. Die Gemeindeverwaltung hat den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, wenn sie persönlich die Briefwahlunterlagen abholen, auf Wunsch an Ort und Stelle die Briefwahl auszuüben. In diesem Falle ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Gemeindeverwaltung nimmt die Wahlbriefe entgegen; diese sind bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen im Inland als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Die Gemeindeverwaltung vereinbart Einzelheiten der Wahlbriefbeförderung rechtzeitig vor der Wahl mit dem beauftragten Unternehmen.
(5) Die Gemeindeverwaltung leitet dem zuständigen Wahlvorstand am Vormittag des Wahltags die Wahlbriefe und die Wahlscheinverzeichnisse (§ 19 Abs. 4) der zugeteilten Stimmbezirke (§ 6 Abs. 2 Satz 2) sowie am Wahltag um 18 Uhr die bis zu diesem Zeitpunkt noch eingegangenen Wahlbriefe zu.
(6) Die Gemeindeverwaltung vermerkt auf den Wahlbriefen, die verspätet eingehen, Tag und Uhrzeit des Eingangs. Diese Wahlbriefe werden ungeöffnet gesammelt, zunächst unter Verschluss gehalten und dann verpackt. Das Paket wird entsprechend den Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Satz 5 verschlossen und so lange verwahrt, bis die Vernichtung zugelassen ist.

§ 50 Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken

(1) Die Leitung der Einrichtung bestimmt im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung einen geeigneten Wahlraum; § 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindeverwaltung richtet den Wahlraum her und sorgt dafür, dass Wahlurnen und die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Einrichtungen in genügender Zahl vorhanden sind.
(2) Die Gemeindeverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Dauer der Wahlhandlung für den Sonderstimmbezirk innerhalb der allgemeinen Wahldauer nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(3) Die Leitung der Einrichtung sorgt dafür, dass Wahlberechtigte, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, ohne Gefährdung Dritter wählen können.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Vierter Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses

Erster Unterabschnitt Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand

§ 51 Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung, aber nicht vor 18 Uhr, beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses.
(2) Vor Beginn der Zählung müssen alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt werden.
(3) Bei verbundenen Wahlen (§ 12 Satz 5, § 57 Abs. 3 KWG) ist die Ermittlung des Wahlergebnisses in der Reihenfolge Kreistagswahl - Verbandsgemeinderatswahl - Gemeinderatswahl - Ortsbeiratswahl vorzunehmen. Findet gleichzeitig die Wahl zum Bezirkstag statt, so ist das Wahlergebnis (§ 54) vor der Zählung der Stimmen der Wahl zum Kreistag zu ermitteln. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in kreisfreien Städten die Bezirkstagswahl gleichzeitig mit der Stadtratswahl stattfindet. Werden besondere Arbeitsgruppen gebildet (Absatz 5, § 55 b Abs. 1 Satz 1), so können die Wahlergebnisse gleichzeitig ermittelt werden.
(4) Der Wahlvorstand kann, wenn die Ermittlung des Wahlergebnisses der Bezirkstagswahl abgeschlossen ist und die Ergebnisse der Zählung der Stimmzettel nach § 53 Abs. 4 für die Kreistagswahl, die Stadtratswahl in kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten und für die Ortsbeiratswahlen vorliegen, unter Beachtung eines gegebenenfalls vom Wahlleiter vorgegebenen zeitlichen Rahmens beschließen, dass die Wahlergebnisse nach dem Wahltag ermittelt werden. Für die Schnellmeldung der vom Wahlvorstand ermittelten Wahlergebnisse findet § 58 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei personalisierten Verhältniswahlen der Wahlvorsteher der Gemeindeverwaltung unverzüglich folgende Wahlergebnisse meldet:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler und
3.
für jeden Wahlvorschlag die Zahl der Stimmzettel, die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten.
Danach sind die Stimmzettel für jede Wahl zu verpacken, die Pakete zu versiegeln, entsprechend zu beschriften und in der Wahlurne unter sicherem Verschluss zu verwahren, bis die Ermittlung der Wahlergebnisse fortgesetzt wird. Erfolgt die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, ist zusätzlich sicherzustellen, dass die eingesetzten Computer mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung ordnungsgemäß verwahrt und vor dem Zugang durch Unbefugte geschützt werden. Die Zeit der Wiederaufnahme der Ermittlung der Wahlergebnisse ist zu beschließen und bekannt zu geben. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Der Wahlvorstand kann für einzelne Vorgänge aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden, wenn Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 52 Zählung der Wähler

Die Stimmzettel werden der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt, und gezählt. Bei Briefwahl nach § 56 Abs. 4 ist zur Zahl der Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, die nach § 57 Abs. 5 Satz 1 ermittelte Zahl der Stimmzettelumschläge zu zählen; Briefwahlvorstände ermitteln die Zahl der Wähler nach § 57 Abs. 5. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und bei Briefwahl im Wahlscheinverzeichnis (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Abs. 1 Satz 3) gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit möglich zu erläutern. Die festgestellte Zahl der Stimmzettel, bei Briefwahl der Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, gilt als Zahl der Wähler.

§ 53 Zählung der Stimmen bei personalisierter Verhältniswahl

(1) Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:
1.
Stimmzettel, in deren Kopfleiste ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist, nach Wahlvorschlägen getrennt und sortiert nach
a)
Stimmzetteln, die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten,
b)
Stimmzetteln, die nur im gekennzeichneten Wahlvorschlag Einzelstimmabgaben oder Streichungen von Bewerbernamen enthalten,
c)
Stimmzetteln, die Einzelstimmabgaben in einem nicht gekennzeichneten oder in mehreren Wahlvorschlägen enthalten;
2.
Stimmzettel mit Einzelstimmabgaben, in deren Kopfleiste kein oder mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist, sortiert nach
a)
Stimmzetteln, die nur in einem Wahlvorschlag Einzelstimmabgaben enthalten,
b)
Stimmzetteln, die Einzelstimmabgaben in mehreren Wahlvorschlägen enthalten;
3.
Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten;
4.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.
Die Stimmzettel gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen, die übrigen sind unter Aufsicht zu halten.
(2) Die Stimmzettel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden unter Kontrolle gezählt. Die ermittelten Zahlen und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel werden in die Wahlniederschrift eingetragen. Danach wird die Anzahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4), ermittelt und in die Wahlniederschrift eingetragen.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die ungekennzeichneten Stimmzettel und solche, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). Er sagt an, dass diese Stimmabgaben ungültig sind. Die Zahl der ungültigen Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen.
(4) Danach prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und zählt für jeden Wahlvorschlag getrennt die Stimmabgaben. Stimmzettel, die dabei Anlass zu Bedenken geben oder ungültige Stimmabgaben enthalten, werden gezählt, zum Stimmzettelstapel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ausgesondert und von dem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die ermittelten Zahlen werden in die Wahlniederschrift und darüber hinaus die nach Satz 1 ermittelten Zahlen in die Zählliste (Absatz 5 Satz 1) auf die einzelnen Bewerber in einer Summe übertragen.
(5) Zur Feststellung der Stimmen wird eine Zählliste nach dem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster geführt. Der Wahlvorsteher bestimmt den Listenführer. Bildet der Wahlvorstand nach § 51 Abs. 5 Arbeitsgruppen, so können mehrere Zähllisten geführt werden, deren Ergebnisse in die Abschlussliste zu übertragen sind; vor der Übertragung der Ergebnisse sind sie vom Listenführer zu unterzeichnen. Unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters erfolgt die Zählung der auf die einzelnen Bewerber aus den Stimmabgaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a entfallenen Stimmen. Die Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten. Danach erfolgt die Zählung der auf die einzelnen Bewerber aus den Stimmabgaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entfallenen Stimmen. Die Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten. Bei der Zählung werden Nummer und Name jedes Bewerbers, auf den Stimmen entfallen, unter Angabe der jeweils für ihn abgegebenen Stimmenzahl verlesen. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen, wobei er Nummer und Name des Bewerbers und die Stimmenzahl laut wiederholt. Dies gilt auch bei der Zuteilung der nicht ausgeschöpften Stimmen gemäß § 37 Abs. 6 KWG, wobei vorher auf jedem Stimmzettel gemäß Absatz 8 vermerkt wird, wie viele Stimmen zugeteilt werden. Vor der Zählung der Stimmen in Stimmzetteln, die nur in einem Wahlvorschlag Einzelstimmabgaben enthalten, wobei die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten ist, werten zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder des Wahlvorstands aus, welche Stimmen nach § 37 Abs. 5 Satz 2 KWG unberücksichtigt zu lassen sind. Danach erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Sätzen 8 und 9. Stimmzettel, die bei der Zählung Anlass zu Bedenken gegeben haben oder ungültige Stimmabgaben enthalten, sind zum Stimmzettelstapel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 auszusondern und von dem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen; die Anzahl dieser Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen.
(6) Sodann entscheidet der Wahlvorstand nach Maßgabe des § 37 KWG über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den Stimmzetteln abgegeben worden sind, die Anlass zu Bedenken geben. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Ist die Stimmabgabe gültig, so sind die in dem Stimmzettel enthaltenen Stimmen gemäß Absatz 5 in der Zählliste zu verzeichnen; die Anzahl der gültigen Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen. Der Wahlvorsteher versieht die Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe mit fortlaufenden Nummern und übergibt sie dem dafür bestimmten Beisitzer; die Zahl dieser ungültigen Stimmzettel ist in der Wahlniederschrift zu verzeichnen.
(7) Anschließend stellt der Listenführer in der Zählliste oder der Abschlussliste für jeden Bewerber unter der Kontrolle des Wahlvorstehers die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste ist vom Listenführer und dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen. Der Wahlvorsteher übermittelt die Ergebnisse dem Schriftführer, der diese in die Wahlniederschrift einträgt. Danach ermittelt der Schriftführer aus den Eintragungen in der Wahlniederschrift die Zahlen der ungültigen Stimmzettel und der Stimmzettel mit gültigen Stimmen; er stellt ferner fest, wie viele der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, indem er die Stimmen der Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlags zusammenzählt. Danach werden die Stimmen der einzelnen Wahlvorschläge zusammengezählt und als Gesamtzahl in der Wahlniederschrift ausgewiesen. Ein vom Wahlvorsteher hierzu bestimmter Beisitzer überprüft die Zusammenzählungen in der Wahlniederschrift. Der Wahlvorsteher gibt das Ergebnis mündlich bekannt.
(8) Auszählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmabgabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem nicht radierfähigen Schreibstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. Sonstige Änderungen an den Stimmzetteln sind unzulässig.
(9) In der Zählliste gemäß Absatz 5 Satz 1 werden, wenn der Wahlleiter dies angeordnet hat, gesondert die nach § 37 Abs. 6 Satz 2 und 3 KWG zuzuteilenden Stimmen ausgewiesen (besondere Zählliste); der Landeswahlleiter bestimmt das Muster der besonderen Zählliste.

§ 54 Zählung der Stimmen bei der Bezirkstagswahl

(1) Die Stimmzettel werden nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert. Die ungekennzeichneten Stimmzettel und die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden von einem Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Nachdem der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter die Stapel gleichlautender Stimmzettel geprüft haben, zählen je zwei Beisitzer unter gegenseitiger Kontrolle die ihnen vom Wahlvorsteher zugewiesenen gleichlautenden Stimmzettel sowie die ungekennzeichneten Stimmzettel. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen.
(3) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 und 2 KWG. Der Wahlvorsteher vermerkt die Entscheidung auf dem jeweiligen Stimmzettel. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Stimmzettel sind mit laufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(4) Der Schriftführer ermittelt aus den Eintragungen in der Wahlniederschrift nach den Absätzen 2 und 3 das Ergebnis der Bezirkstagswahl. Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis mündlich bekannt.

§ 55 Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl

(1) Ist ein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 KWG), erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Absätzen 2 bis 8. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 KWG), erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Absätzen 9 bis 12.
(2) Ist ein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 KWG), so werden die Stimmzettel sortiert nach
1.
Stimmzetteln, in deren Kopfleiste der Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die unverändert angenommen worden sind,
2.
Stimmzetteln, in deren Kopfleiste der Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die Einzelstimmabgaben, Streichungen von Bewerbernamen oder Eintragungen von Personen enthalten,
3.
Stimmzetteln, in deren Kopfleiste der Wahlvorschlag nicht gekennzeichnet ist und die Einzelstimmabgaben, Streichungen von Bewerbernamen oder Eintragungen von Personen enthalten,
4.
Stimmzetteln, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten und
5.
Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben.
Die Stimmzettel gemäß Satz 1 Nr. 4 und 5 werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen; die übrigen Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten.
(3) Die Stimmzettel gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden unter Kontrolle gezählt. Die ermittelten Zahlen und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel werden in die Wahlniederschrift eingetragen. Danach wird die Anzahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 5), ermittelt und in die Wahlniederschrift eingetragen.
(4) Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die ungekennzeichneten Stimmzettel und solche, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sagt an, dass diese Stimmabgaben ungültig sind. Die Zahl der ungültigen Stimmen ist in die Wahlniederschrift einzutragen.
(5) Danach prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) und zählt die Stimmabgaben. Stimmzettel, die dabei Anlass zu Bedenken geben oder ungültige Stimmabgaben enthalten, werden gezählt und gemäß Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 behandelt. Die ermittelten Zahlen werden in die Wahlniederschrift eingetragen. Die nach Satz 1 ermittelte Zahl der Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags, gegebenenfalls abzüglich der nach Satz 2 ermittelten Zahl, wird darüber hinaus in der Zählliste auf die einzelnen Bewerber in einer Summe übertragen. § 53 Abs. 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Bei den Stimmzetteln gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend; in der Zählliste werden, wenn der Wahlleiter dies angeordnet hat, gesondert die nach § 38 Abs. 3 Satz 2 KWG zuzuteilenden Stimmen ausgewiesen (besondere Zählliste); der Landeswahlleiter bestimmt das Muster der besonderen Zählliste. Bei der Zählung werden Nummer und Name der Bewerber oder der eingetragenen Personen, erforderlichenfalls mit weiteren personenbezogenen Daten, verlesen. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen, wobei er Nummer und Name des Bewerbers oder der eingetragenen Person laut wiederholt. Dies gilt auch bei der Zuteilung der nicht ausgeschöpften Stimmen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) gemäß § 38 Abs. 3 KWG. Namen von Personen, auf die § 38 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KWG zutrifft, werden verlesen, jedoch nicht in der Zählliste erfasst. Namen von Personen, auf die § 38 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KWG zutrifft, erhalten in der Zählliste keine Stimme. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter setzt auf dem Stimmzettel vor die Ordnungszahlen der in Satz 5 und 6 bezeichneten Personennamen ein besonderes Kennzeichen. Diese Stimmzettel werden getrennt von den anderen verlesenen Stimmzetteln in Verwahrung genommen. Vor der Zählung der Stimmen in Stimmzetteln, in denen die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten ist, werten zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder des Wahlvorstands aus, welche Stimmen nach § 38 Abs. 2 Nr. 4 KWG unberücksichtigt zu lassen sind. Danach erfolgt die Zählung der Stimmen gemäß den Sätzen 1 bis 7.
(7) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 KWG. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Bei für gültig erklärten Stimmzetteln ist entsprechend Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 5 oder Absatz 6 zu verfahren; die übrigen Stimmzettel sind als ungültige Stimmabgaben zu zählen. Stimmzettel, über die der Wahlvorstand entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(8) § 53 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(9) Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden (§ 30 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 KWG), so werden leer abgegebene Stimmzettel und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die übrigen Stimmzettel werden unter Kontrolle gezählt und die sich daraus ergebende Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel wird in die Wahlniederschrift eingetragen. Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die leer abgegebenen Stimmzettel; Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Danach wird die Anzahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ermittelt und in die Wahlniederschrift eingetragen.
(10) Der Wahlvorsteher verliest aus den gültigen Stimmzetteln (Absatz 9 Satz 2) die Namen der eingetragenen Personen, erforderlichenfalls mit weiteren personenbezogenen Daten. Der Listenführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen unter lauter Wiederholung des Namens. § 53 Abs. 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Ein vom Wahlvorsteher hierzu bestimmter Beisitzer überwacht die Tätigkeit des Listenführers, ein weiterer Beisitzer nimmt die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung. Absatz 6 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
(11) Absatz 7 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Für gültig erklärte Stimmzettel sind nach Absatz 10 zu behandeln; die übrigen Stimmzettel werden als ungültige Stimmabgaben gezählt.
(12) § 53 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(13) Der Wahlvorsteher gibt das Ergebnis der Mehrheitswahl mündlich bekannt. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Zähllisten sind vom Wahlvorsteher, vom Listenführer und dem zur Kontrolle bestimmten Beisitzer zu unterschreiben.

§ 55 a Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung

(1) Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Das eingesetzte Programm zur Stimmenauszählung muss für die Verwendung zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter auf Antrag.
(2) Die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung kann erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass
1.
durch technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis korrekt ermittelt wird,
2.
nach dem Stand der Technik eine unbefugte Nutzung und Manipulation des Programms ausgeschlossen ist,
3.
nach Maßgabe des Absatzes 3 die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses in öffentlich nachvollziehbarer Weise erfolgt,
4.
eine Funktion zur Zuteilung der Sitze bei der Verhältniswahl nach § 41 KWG auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen enthalten ist; die einzelnen Berechnungsschritte sind in öffentlich nachvollziehbarer Weise anzuzeigen,
5.
Ausdrucke über Feststellungen des endgültigen Wahlergebnisses nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 und 6 erstellt werden.
Das Ergebnis der Prüfungen nach Satz 1 ist in einer Niederschrift festzuhalten. Der Hersteller hat kostenfrei das zuzulassende Programm und die Verfahrensbeschreibungen spätestens sechs Monate vor der Wahl dem Landeswahlleiter zu übermitteln. Der Landeswahlleiter kann vom Hersteller weitere Unterlagen ohne Kostenerstattung verlangen, sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.
(3) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere erfüllt, wenn das Programm zur Stimmenauszählung
1.
die nachprüfbare Erfassung eines jeden Stimmzettels unter einer eindeutigen Nummer ermöglichen kann,
2.
über eine Schnittstelle verfügt, die den Export der erfassten Daten in ein Standard-Tabellenkalkulationsprogramm ermöglicht, sodass dort unabhängig von der Erfassungssoftware eine zweite Berechnung erfolgen und eigenständige speicher- und druckfähige Prüflisten erstellt werden können,
3.
für jeden Wahlvorschlag einen Zähler enthält, der während der Stimmenauszählung die Zahl der durch die Auszählungsgruppe bereits erfassten Stimmen, getrennt nach den Wahlvorschlägen, den einzelnen Bewerbern und eingetragenen wählbaren Personen, fortlaufend ermitteln kann,
4.
eine Funktion zur Auswertung von Stichproben enthält.
(4) Die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung hat die genaue Version des überprüften Programms zu bezeichnen und gilt nur für dieses Programm. Der Landeswahlleiter kann Auflagen für den Einsatz des Programms bestimmen. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Hersteller schriftlich bekannt zu geben. Die Zulassung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und auf der Internetseite des Landeswahlleiters zu veröffentlichen. Die nach Satz 1 zugelassene Version des Programms ist beim Landeswahlleiter zu hinterlegen. Nach der Zulassung des Programms ist jede Änderung durch den Hersteller ausgeschlossen. Eine Änderung durch den Landeswahlleiter ist zulässig, wenn sie dazu dient, das zugelassene Programm zu verbessern, und die durchgeführte Änderung dokumentiert wird.
(5) Die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung ist zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift nicht vorlag oder wenn die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift entfallen ist.
(6) Zur Vorbereitung der Wahl stellt der Wahlleiter sicher, dass
1.
die einzusetzenden Computer ordnungsgemäß funktionieren, nach dem Stand der Technik vor Manipulationen geschützt werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern haben und den befugten Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden,
2.
das zugelassene Programm zur Stimmenauszählung rechtzeitig vor der Wahl eingerichtet und auf dessen Funktionsfähigkeit hin überprüft wird,
3.
das eingerichtete und überprüfte Programm zur Stimmenauszählung auf einem mobilen Datenträger oder in einem abgeschlossenen internen Netzwerk der Gemeindeverwaltung, zu dem ausschließlich die von der Gemeindeverwaltung hierfür bestimmten Personen und der Wahlvorstand Zugriff haben, installiert wird.
Die Vorbereitungsmaßnahmen nach Satz 1 sind in Anwesenheit einer sachverständigen Person durchzuführen und von dieser zu überprüfen; über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlleiter zu unterzeichnen und dem Wahlvorsteher vor der Wahl zu übergeben ist.
(7) Sofern das eingerichtete und überprüfte Programm zur Stimmenauszählung auf einem mobilen Datenträger installiert wird, ist dieser mit den Stimmbezirksdaten zu kennzeichnen und in einem entsprechend gekennzeichneten und versiegelten Umschlag sicher zu verwahren. In diesem Fall übergibt die Gemeindeverwaltung dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl den gekennzeichneten und versiegelten Umschlag mit dem mobilen Datenträger; über die Übergabe ist eine Niederschrift zu fertigen und der Wahlniederschrift beizufügen.

§ 55 b Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung

(1) Bei der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung bildet der Wahlvorsteher aus den Mitgliedern des Wahlvorstands mindestens eine Arbeitsgruppe für die Erfassung der Stimmzettel, Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses (Auszählungsgruppe). Jede Auszählungsgruppe besteht aus mindestens drei Personen. Der Wahlvorsteher darf nicht Mitglied einer Auszählungsgruppe sein. Er kontrolliert den Auszählungsvorgang. Er kann ein weiteres Mitglied bestimmen, das ebenfalls den Auszählungsvorgang überwacht; werden mehr als zwei Auszählungsgruppen gebildet, hat er eine solche Anordnung zu treffen. Sofern vorübergehend nicht alle Mitglieder der Auszählungsgruppe anwesend sind, ruht die Erfassung der Stimmzettel in dieser Auszählungsgruppe bis zur Rückkehr des abwesenden Mitglieds.
(2) Mit der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses darf nach Abschluss der Wahlhandlung begonnen werden, wenn der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter die Übereinstimmung des öffentlich bekannt gemachten Programms mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung sowie dessen Funktionsfähigkeit festgestellt haben. Der Wahlvorsteher gibt die Ergebnisse der Überprüfung bekannt und trägt diese in die Wahlniederschrift ein. Darf mit der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht begonnen werden, sind die Stimmzettel für jede Wahl zu verpacken, die Pakete zu versiegeln, entsprechend zu beschriften und in der Wahlurne unter sicherem Verschluss zu verwahren, bis die Zählung der Stimmen beginnt. Die Computer mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung sind sicher zu verwahren und vor dem Zugang durch Unbefugte zu schützen. Der Beginn der Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind zu beschließen und bekannt zu geben. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Bei der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Absätzen 4 bis 8. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag erfolgt die Zählung der Stimmen nach Absatz 9.
(4) Bei der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag werden die Stimmzettel nach folgenden Stapeln sortiert:
1.
Stimmzettel, in deren Kopfleiste ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten, jeweils nach den Wahlvorschlägen getrennt,
2.
Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten,
3.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und
4.
die übrigen Stimmzettel.
Die Stimmzettel nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen; die Stimmzettel nach Satz 1 Nr. 1 und 4 sind unter Aufsicht zu halten.
(5) Ein Mitglied der Auszählungsgruppe prüft die Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und zählt für jeden Wahlvorschlag getrennt die Stimmabgaben; eine einzelne Nummerierung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Es sagt die so ermittelten Zahlen für jeden Wahlvorschlag getrennt laut an. Die Stimmzettel und die nach Satz 2 ermittelten Zahlen werden nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 5 bis 9 erfasst.
(6) Die übrigen Stimmzettel nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 werden in beliebiger Reihenfolge erfasst. Bei der Erfassung werden die Stimmzettel einzeln nummeriert. Das Programm teilt jedem Stimmzettel eine fortlaufende Nummer zu, die auf dem jeweiligen Stimmzettel einzutragen ist. Danach sagt ein Mitglied der Auszählungsgruppe für jeden Stimmzettel getrennt laut an, wie viele Stimmen für die jeweiligen Wahlvorschläge, Bewerber und eingetragenen wählbaren Personen abgegeben worden sind. Ein weiteres Mitglied der Auszählungsgruppe wiederholt laut diese Angaben und gibt diese in das Programm zur Stimmenauszählung ein. Mindestens ein drittes Mitglied überprüft die ordnungsgemäße Eingabe. Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten, sowie Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, sind jeweils zum Stimmzettelstapel nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auszusondern und von dem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen. Die eingegebenen Stimmen sind auf einem Bildschirm für die Öffentlichkeit anzuzeigen. Die Mitglieder der Auszählungsgruppe sollen sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorlesens und Kontrollierens regelmäßig abwechseln.
(7) Dann prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2). Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sagt an, dass diese Stimmabgaben ungültig sind. Ein Mitglied der Auszählungsgruppe gibt die Zahl der ungültigen Stimmen in das Programm zur Stimmenauszählung ein. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 2, 3, 6 und 8 zu erfassen. Der Wahlvorsteher übergibt die Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe dem dafür bestimmten Beisitzer.
(8) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3), bei der Verhältniswahl nach Maßgabe des § 37 KWG und bei der Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 38 KWG. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Bei Stimmzetteln mit gültigen Stimmen vermerkt er zudem, für welchen Wahlvorschlag, Bewerber und welche eingetragene wählbare Personen die Stimmen abgegeben worden sind. Die so getroffenen Entscheidungen werden nach Maßgabe des Absatzes 6 erfasst. Stimmzettel, bei denen die Stimmabgabe nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes ungültig ist, werden in dem Programm zur Stimmenauszählung als ungültige Stimmzettel oder als Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe erfasst. Der Wahlvorsteher übergibt die Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe dem dafür bestimmten Beisitzer.
(9) Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag werden die Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten, sowie die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die übrigen Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu erfassen. Bei den Stimmzetteln, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten, erfolgt die Erfassung nach Maßgabe des Absatzes 7 und bei den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, nach Maßgabe des Absatzes 8.
(10) Auszählungsvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmabgabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem nicht radierfähigen Schreibstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. Sonstige Änderungen an den Stimmzetteln sind unzulässig.
(11) Der Wahlvorstand überprüft durch Stichproben die korrekte Erfassung und Summierung der Stimmen durch das Programm zur Stimmenauszählung. Die Mindestanzahl der Stichproben bestimmt der Landeswahlleiter. Die Anzahl der durchgeführten Stichproben und deren Ergebnisse sind in der Wahlniederschrift einzutragen.
(12) Jedes Mitglied des Wahlvorstands kann vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift einen Antrag auf erneute Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung stellen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Antrag und gibt ihm statt, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass die Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes oder dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind. Der Beschluss des Wahlvorstands ist zu begründen und der Wahlvorsteher gibt ihn mündlich bekannt.
(13) Nach Beendigung der Erfassung der Stimmen erstellt das Programm einen Ausdruck mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Bei der Verhältniswahl sind die Angaben nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 und bei der Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 63 Abs. 6 auszuweisen. Der Ausdruck ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen. Der Wahlvorsteher gibt die Ergebnisse mündlich bekannt.
(14) Sofern das Programm zur Stimmenauszählung auf einem mobilen Datenträger installiert worden ist, ist dieser nach der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses mit den erfassten Daten in einem mit den Stimmbezirksdaten gekennzeichneten Umschlag zu legen. Der Umschlag ist zu versiegeln und vom Wahlvorsteher an die Gemeindeverwaltung zu übergeben. Die Übergabe ist in der Wahlniederschrift einzutragen.

§ 56 Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks

(1) Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein Mitglied des nach § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Wahlvorstands die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag und übergibt den Wahlschein dem Schriftführer, den Stimmzettelumschlag dem Wahlvorsteher. Hat der Schriftführer den Namen des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden und sind Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben, entnimmt der Wahlvorsteher den Stimmzettel dem Stimmzettelumschlag, bei verbundenen Wahlen den Stimmzettel für jede Wahl, und legt ihn uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im Wahlscheinverzeichnis. Sofern der Name des Briefwählers nicht im Wahlscheinverzeichnis enthalten ist, wird er nachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Liegt ein Tatbestand des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 KWG vor, so ist der Wahlbrief zurückzuweisen. Enthält ein unbeanstandeter Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, einen Stimmzettel, der das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdet, oder den Stimmzettel für eine Wahl, zu der der Briefwähler nicht wahlberechtigt ist, so ist der Wahlbrief hinsichtlich der beanstandeten Stimmzettel zurückzuweisen. Bei zurückgewiesenen oder fehlenden Stimmzetteln oder bei leerem Stimmzettelumschlag erfolgt kein Vermerk im Wahlscheinverzeichnis.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder über die ganze oder teilweise Zurückweisung. Der von der Zurückweisung betroffene Inhalt des Wahlbriefs ist in den Wahlbriefumschlag zurückzustecken. Der Einsender eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs wird bezüglich der betroffenen Wahl nicht als Wähler gezählt; seine Stimme gilt als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KWG). Der Wahlbriefumschlag eines ganz oder teilweise zurückgewiesenen Wahlbriefs ist mit dem betroffenen Inhalt auszusondern, zu verschließen, mit einem Vermerk zu versehen, bei verbundenen Wahlen unter Angabe der jeweiligen Wahl, und fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen oder zurückgewiesenen Wahlbriefe ist für jede Wahl zu ermitteln und in die zugehörige Wahlniederschrift einzutragen. Die nummerierten Wahlbriefe sind in verbandsfreien Gemeinden der Wahlniederschrift für die Gemeinderatswahl, in Ortsgemeinden der Wahlniederschrift für die Verbandsgemeinderatswahl beizufügen.
(4) Sind dem Wahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe übergeben worden, so verfährt er nach den Bestimmungen des § 57 mit der Maßgabe, dass Wahlbriefe von Wählern, die bei verbundenen Wahlen nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt sind, gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 zuzulassen sind.
(5) Der Wahlvorstand hat bei der Behandlung der Wahlbriefe besonders darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis stets gewahrt bleibt.
(6) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Land die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tage nach der Wahl bei der auf dem Wahlbrief bezeichneten Gemeindeverwaltung eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Bundesgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tage vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem vom Bürgermeister bestimmten Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. Wird die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlgebiet unterschritten, bestimmt der Bürgermeister, welcher Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.

§ 57 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Ein Mitglied des nach § 6 Abs. 2 gebildeten Briefwahlvorstands öffnet die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag und übergibt den Wahlschein dem Schriftführer, den Stimmzettelumschlag dem Wahlvorsteher. Hat der Schriftführer den Namen des Briefwählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden und sind Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben, legt der Wahlvorsteher den Stimmzettelumschlag in die Wahlurne. § 56 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein wieder in den Wahlbriefumschlag gesteckt. Dieser wird wieder verschlossen und von einem hierfür bestimmten Beisitzer verwahrt.
(3) § 56 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die ganze oder teilweise Zurückweisung. Der von der Zurückweisung betroffene Stimmzettelumschlag ist in den Wahlbriefumschlag zurückzustecken. § 56 Abs. 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Danach, jedoch nicht vor 18 Uhr, ermittelt der Briefwahlvorstand zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmzettelumschläge, die der Wahlurne entnommen wurden. Bei verbundenen Wahlen ist diese Zahl um die Zahl der nach Absatz 6 behandelten Stimmzettel für die jeweilige Wahl zu erhöhen.
(6) Die nach Absatz 2 verwahrten Wahlbriefe werden im Anschluss daran gemäß den Bestimmungen des § 56 behandelt. Die den Stimmzettelumschlägen entnommenen Stimmzettel werden in die geleerte Wahlurne gelegt und sodann mit mindestens 50 Stimmzetteln für dieselbe Wahl, die den nach Absatz 5 gezählten Stimmzettelumschlägen entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt worden sind, vermengt.
(7) Danach werden den übrigen Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen. Leer abgegebene Stimmzettelumschläge, Stimmzettelumschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, bei verbundenen Wahlen Stimmzettelumschläge, die nicht für jede der verbundenen Wahlen Stimmzettel enthalten, werden ausgesondert und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit der Maßgabe fest, dass leer abgegebene Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die nicht für jede der verbundenen Wahlen Stimmzettel enthalten, für die jeweilige Wahl als ungültige Stimmen zählen. Sie erhalten die entsprechenden Vermerke.
(8) § 56 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 58 Schnellmeldung

(1) Sobald das Wahlergebnis festgestellt ist (§ 53 Abs. 7, § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 13, § 55 b Abs. 13), meldet es der Wahlvorsteher unverzüglich an die Gemeindeverwaltung. In Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken und mit Briefwahlvorständen sind alle Wahlergebnisse von der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden vom Ortsbürgermeister, zum Gemeindeergebnis zusammenzufassen.
(2) Das Gemeindeergebnis für die Wahl zum Verbandsgemeinderat wird dem Verbandsgemeindewahlleiter gemeldet.
(3) Das Gemeindeergebnis für die Wahl zum Kreistag wird dem Kreiswahlleiter gemeldet. Ortsgemeinden melden es der Verbandsgemeindeverwaltung, die das Verbandsgemeindeergebnis zusammenstellt und dem Kreiswahlleiter meldet.
(4) Das Gemeindeergebnis kreisangehöriger Gemeinden für die Wahl zum Bezirkstag wird der Kreisverwaltung gemeldet, die das Kreisergebnis zusammenstellt und dem Bezirkswahlleiter und dem Landeswahlleiter meldet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Gemeindeergebnis einer kreisfreien Stadt für die Wahl zum Bezirkstag wird dem Bezirkswahlleiter und dem Landeswahlleiter gemeldet.
(5) Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass ihm die Ergebnisse der Zählungen gemäß § 53 Abs. 2 bis 4 übermittelt werden.
(6) Die Meldungen sind unverzüglich auf schnellstem Wege nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu erstatten. Besteht das Wahlgebiet aus mehreren Stimmbezirken und Briefwahlvorständen, so sind die Zusammenstellungen der Wahlergebnisse nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu fertigen.

§ 59 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster gefertigt und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse über die Zurückweisung von Wählern und Wahlbriefen, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen, über die Ablehnung oder Anordnung einer erneuten Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung und über Beanstandungen bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand besonders beschlossen hat,
2.
Wahlbriefe, die der Wahlvorstand nach den §§ 56 und 57 ganz oder teilweise zurückgewiesen hat,
3.
die Zähllisten.
Im Fall der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung sind der Wahlniederschrift die Niederschrift über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen der Vorbereitungsmaßnahmen (§ 55 a Abs. 6 Satz 2), die Niederschrift über die Übergabe des versiegelten Umschlags mit dem mobilen Datenträger an den Wahlvorsteher (§ 55 a Abs. 7 Satz 2) und der Ausdruck mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 55 b Abs. 13 Satz 1) beizufügen. Die der Wahlniederschrift nach Satz 3 Nr. 2 beizufügenden Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt zu verpacken; das Paket ist mit Siegelmarken zu verschließen und mit Inhaltsangabe zu versehen.
(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden dem Ortsbürgermeister.

§ 60 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so packt er
1.
die gültigen Stimmzettel, bei Verhältniswahl geordnet und gebündelt entsprechend § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 55 b Abs. 4 Satz 1,
2.
die ungültigen Stimmzettel, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind (§ 59 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),
3.
die abgegebenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
jeweils getrennt in Papier ein, verschließt die einzelnen Pakete mit Siegelmarken, versieht die Pakete mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden dem Ortsbürgermeister.
(2) Die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, versieht die Pakete mit dem Dienstsiegel derart, dass der Siegelaufdruck zum Teil die Siegelmarke deckt, und verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindeverwaltung das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die Stimmzettelumschläge und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindeverwaltung hat die in Absatz 1 bezeichneten Wahlunterlagen auf Anforderung dem Wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so ist das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen aufzubrechen, der angeforderte Teil zu entnehmen und das Paket erneut nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zu verschließen. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 60a Ermittlung des Wahlergebnisses durch Wahl- und Auszählungsvorstand

(1) Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26 a KWG beginnt der jeweilige Wahlvorstand im Stimmbezirk oder der zuständige Briefwahlvorstand (§ 6 Abs. 1 Satz 1) mit der Ermittlung des Wahlergebnisses, die durch den Auszählungsvorstand fortgesetzt wird; die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten entsprechend, soweit sich nicht aus § 26 a KWG und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Der Wahlvorsteher gibt nach Auszählung der Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags die Ergebnisse für jede Wahl und für jeden Wahlvorschlag mündlich bekannt. Danach unterbricht der Wahlvorstand die Wahlergebnisermittlung für die jeweilige Wahl.
(3) Für die Schnellmeldung der vom Wahlvorstand ermittelten Wahlergebnisse findet § 58 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorsteher der Stadtverwaltung unverzüglich folgende Wahlergebnisse für jede Wahl meldet:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler und
3.
für jeden Wahlvorschlag die Zahl der Stimmzettel, die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten.
(4) Nachdem der Wahlvorstand die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Wahlunterlagen getroffen hat, übergibt er die Wahlunterlagen der Stadtverwaltung; die Übergabe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(5) Für den Briefwahlvorstand gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) Die Stadtverwaltung hat sicherzustellen, dass die vom Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand übernommenen Wahlunterlagen vor unbefugtem Zugriff geschützt und an den Auszählungsvorsteher rechtzeitig vor Beginn der Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung übergeben werden.
(7) Der Auszählungsvorstand setzt im Auszählungsraum die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Briefwahl fort; bei der Ermittlung der Briefwahl findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung. Entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 5 ist öffentlich bekannt zu machen, wo im Auszählungsraum und von welchem Auszählungsvorstand die Ermittlung der Wahlergebnisse der einzelnen Stimmbezirke fortgesetzt wird. Der Auszählungsvorstand beginnt gemäß § 44 Abs. 1 und § 45 und öffnet die verschlossenen und versiegelten Pakete mit den Stimmzetteln und zählt unter Kontrolle die Anzahl der ihm übergebenen und sortierten Stimmzettel nach. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit den Feststellungen des Wahlvorstands, so ist dies in der Auszählungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Es gilt die Feststellung des Auszählungsvorstands.
(8) Der Auszählungsvorstand fertigt über die Fortsetzung der Wahlergebnisermittlung nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster eine gesonderte Wahlniederschrift (Auszählungsniederschrift). Für die Auszählungsniederschrift gilt § 59 entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

§ 61 Ermittlung des vorläufigen Wahl- und Zwischenergebnisses, Schnellmeldung

(1) Der Wahlleiter stellt die nach § 58 gemeldeten Ergebnisse zum vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen. Danach erfolgt die Ermittlung der Sitze, die eine Partei oder Wählergruppe erhält (§ 41 KWG).
(2) Der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt, der Wahlleiter einer großen kreisangehörigen Stadt, der Kreiswahlleiter und der Bezirkswahlleiter melden das Wahlergebnis unter Angabe der vorläufig errechneten Verteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen unverzüglich dem Landeswahlleiter.
(3) Der Verbandsgemeindewahlleiter und der Gemeindewahlleiter einer verbandsfreien Gemeinde übersenden die Schnellmeldung unverzüglich dem Landeswahlleiter.
(4) Die Schnellmeldung ist nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu erstatten. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Besteht das Wahlgebiet aus mehreren Stimmbezirken und Briefwahlvorständen, so sind die Zusammenstellungen der Wahlergebnisse nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu fertigen.
(5) In den Fällen der Unterbrechung der Wahlergebnisermittlung (§ 51 Abs. 4, § 60a Abs. 2 Satz 2) stellt der Wahlleiter am Wahlabend die gemeldeten Ergebnisse gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 60a Abs. 3 zum vorläufigen Zwischenergebnis im Wahlgebiet zusammen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 62 Übersendung der Wahlniederschriften

(1) Die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, sendet unverzüglich die Wahlniederschriften mit den Anlagen
für die Wahl zum Verbandsgemeinderat dem Verbandsgemeindewahlleiter,
für die Wahl zum Kreistag dem Kreiswahlleiter, Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung,
für die Wahl zum Bezirkstag dem Bezirkswahlleiter, verbandsfreie Gemeinden über die Kreisverwaltung, Ortsgemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung und die Kreisverwaltung. Bei Bildung von Auszählungsvorständen gemäß § 26a KWG gilt für Auszählungsniederschriften Satz 1 entsprechend.
(2) Die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen kreisfreier Städte prüfen die Wahlniederschriften für die Wahl zum Bezirkstag auf Vollständigkeit und stellen die Wahlergebnisse nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zusammen. Sodann sind alle Wahlniederschriften sowie zwei Ausfertigungen der Zusammenstellungen unter Mitteilung etwaiger Bedenken, die sich bei der Prüfung der Wahlniederschriften ergeben haben und nicht behoben werden konnten, so rechtzeitig dem Bezirkswahlleiter einzureichen, dass sie spätestens im Laufe des fünften Tages nach der Wahl bei ihm eintreffen.

§ 63 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften und die Auszählungsniederschriften bei Bildung von Auszählungsvorständen (§ 26 a KWG, § 60a) auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sodann stellt er das Wahlergebnis im Wahlgebiet nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zusammen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften, den Auszählungsniederschriften oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, so klärt sie der Wahlleiter so weit wie möglich auf.
(2) Der Wahlausschuss stellt das endgültige Ergebnis im Wahlgebiet fest. Für die Feststellung gilt § 61 Abs. 1. Er kann Feststellungen des Wahlvorstands rechnerisch berichtigen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend beschließen.
(3) Der Wahlausschuss stellt bei Verhältniswahl nach Maßgabe der §§ 40 und 41 KWG fest:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
4.
für jeden Wahlvorschlag die Gesamtzahl der Stimmen,
5.
für jeden Wahlvorschlag die Zahl der Sitze,
6.
für jeden Bewerber der Wahlvorschläge die Zahl der Stimmen,
7.
für jeden Wahlvorschlag die Namen der in das Vertretungsorgan gewählten Bewerber.
(4) Der Wahlausschuss stellt bei Verhältniswahl in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen nach Maßgabe des § 42 KWG fest:
1.
für jeden Wahlbereich die Zahlen entsprechend Absatz 3 Nr. 1 bis 6,
2.
für jeden Wahlvorschlag die Namen der in das Vertretungsorgan gewählten Bewerber.
(5) Der Wahlausschuss stellt bei der Bezirkstagswahl nach Maßgabe der §§ 41 und 56 KWG fest:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen und Sitze,
5.
die Namen der gewählten Bewerber.
(6) Der Wahlausschuss stellt bei Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 43 KWG fest:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmabgaben,
4.
die Zahl der Stimmen, die von jeder wählbaren Person erreicht wurden,
5.
die Namen der in das Vertretungsorgan gewählten Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.
(7) Bei Losentscheid sind Loszettel von gleicher Größe und Beschaffenheit entsprechend zu beschriften, in Umschläge von gleicher Größe und Beschaffenheit zu stecken und in einen nach oben offenen Behälter zu legen. Das Los wird durch den Wahlleiter oder seinen Stellvertreter gezogen. Vor der Ziehung sind die Umschläge durch ein anderes Mitglied des Wahlausschusses zu mischen.
(8) Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses wird nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster gefertigt.
(9) Unverzüglich nach Fertigung der Niederschriften senden
der Gemeindewahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde, einer Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung, eine Abschrift der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Kreisverwaltung,
der Verbandsgemeindewahlleiter drei Abschriften der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Kreisverwaltung; die Kreisverwaltung übersendet je eine Abschrift an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und an den Landeswahlleiter,
der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt und der Kreiswahlleiter je eine Abschrift der Niederschrift und der Zusammenstellung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und an den Landeswahlleiter,
der Bezirkswahlleiter eine Abschrift der Niederschrift und der Zusammenstellung an den Landeswahlleiter.
(10) Die Kreisverwaltung stellt nach einem vom Landeswahlleiter zu liefernden Vordruck die Ergebnisse der Wahlen zu den Gemeinderäten und zu den Ortsbeiräten zusammen und sendet je eine Zusammenstellung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und den Landeswahlleiter.
(11) Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch anordnen, dass die Wahlergebnisse der Stimmbezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind.
(12) Der Landeswahlleiter stellt die Ergebnisse der Kommunalwahlen im Lande zusammen und macht die Gesamtergebnisse öffentlich bekannt.

§ 64 Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Hierbei hat der Wahlleiter darauf hinzuweisen, dass
1.
die Wahl, vorbehaltlich der besonderen Regelung in Absatz 2, als angenommen gilt, wenn innerhalb der genannten Frist keine Erklärung eingeht,
2.
eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
3.
eine Ablehnung der Wahl nicht widerrufen werden kann.
(2) Werden Personen gewählt, bei denen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, § 54 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 KWG genannten Voraussetzungen vorliegen, hat der Wahlleiter in der Benachrichtigung nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass die Gewählten die Wahl nur annehmen können, wenn sie die Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder die Beurlaubung von ihrem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ohne Bezüge nachweisen, und dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird. Darüber hinaus sind darauf hinzuweisen
1.
die unter § 5 Abs. 1 Nr. 6 KWG fallenden Personen, dass bei ihnen der Nachweis ihrer Entbindung von den Aufgaben der Staatsaufsicht genügt,
2.
die unter § 55 Abs. 1 KWG fallenden Personen, dass bei ihnen der Nachweis ihrer Versetzung zu einer anderen Dienststelle der Landesverwaltung genügt.
(3) Die Gewählten sind verpflichtet, dem Wahlleiter zur Prüfung der Frage, ob bei ihnen die in § 5 Abs. 1, § 54 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 KWG genannten Voraussetzungen gegeben sind, auf Verlangen eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

§ 65 Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht der Wahlleiter öffentlich bekannt:
1.
bei Verhältniswahl das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 3 bezeichneten Angaben,
2.
bei Verhältniswahl in einem Wahlgebiet mit Wahlbereichen das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 4 bezeichneten Angaben,
3.
bei der Bezirkstagswahl das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 5 bezeichneten Angaben,
4.
bei Mehrheitswahl das endgültige Wahlergebnis mit den in § 63 Abs. 6 bezeichneten Angaben sowie die Namen von höchstens doppelt so vielen Ersatzleuten wie Ratsmitglieder zu wählen sind, in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen.
(2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgt nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster.

§ 66 Ersatzleute

(1) Bei der Feststellung einer Ersatzperson nach § 45 KWG ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 KWG seit der Wahl ununterbrochen vorliegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss. Bei Losentscheid ist entsprechend § 63 Abs. 7 zu verfahren. § 64 gilt entsprechend.
(2) Ist bei der Wahl zum Bezirkstag ein Nachfolger benannt, so ist dieser als Ersatzperson einzuberufen. Ist ein Nachfolger nicht benannt oder bereits vorher ausgeschieden oder scheidet er später aus, ist der nächste noch nicht berufene Bewerber als Ersatzperson einzuberufen.
(3) Der Wahlleiter macht den Namen der einberufenen Ersatzperson öffentlich bekannt. Ist keine Ersatzperson vorhanden, macht dies der Wahlleiter öffentlich bekannt.

Fünfter Abschnitt Wahlprüfung

§ 67 Zuständigkeit

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum Ortsbeirat und zum Gemeinderat sind beim Bürgermeister der Gemeinde, der Wahl zum Verbandsgemeinderat beim Bürgermeister der Verbandsgemeinde, der Wahl zum Kreistag beim Landrat und der Wahl zum Bezirkstag beim Vorsitzenden des Bezirkstags schriftlich zu erheben. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum Verbandsgemeinderat, zum Kreistag oder zum Bezirkstag gelten als fristgerecht erhoben, wenn sie innerhalb der in § 48 KWG bezeichneten Frist beim Bürgermeister der Gemeinde eingereicht sind, der sie unverzüglich an die in Satz 1 genannten Personen weiterleitet. Die erhobenen Einsprüche sind zur Entscheidung an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

§ 68 Ungültigkeit der Wahl

(1) Die Wahl kann nur für ungültig erklärt werden, wenn erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind und wenn der Verstoß, auf den sich der Einspruch bezieht, geeignet ist, die Sitzverteilung zu beeinflussen. Die Wahl darf nicht für ungültig erklärt werden, wenn der Verstoß nachträglich berichtigt werden kann.
(2) Die ganze Wahl kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn der Verstoß sich auf einzelne Stimmbezirke des Wahlgebiets beschränkt.
(3) Die Wahl einer Person gilt als ungültig, wenn diese nicht wählbar war, das Wahlergebnis im Wahlprüfungsverfahren berichtigt wurde oder auf Grund einer Wiederholung der Wahl in einzelnen Stimmbezirken sich nachträglich ändert.

§ 69 Wiederholungswahl

(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Tag der Wiederholungswahl und macht ihn bekannt.
(2) Ist die Wahl in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt worden und findet die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so werden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, die ihr Wahlrecht verloren haben, gestrichen. Wahlberechtigte, die an der Hauptwahl im Wege der Briefwahl teilgenommen haben, können nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn die Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks einbezogen wurde, in dem die Wahl wiederholt wird. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten seit der Hauptwahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung des Wählerverzeichnisses statt, so ist das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Findet die Wiederholungswahl nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hauptwahl statt, so wird das Wählerverzeichnis nach den allgemeinen Bestimmungen neu aufgestellt.
(3) Ist die ganze Wahl für ungültig erklärt worden und findet die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten seit der Hauptwahl statt, so gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Ist die Wahl wegen der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden, so hat der Wahlausschuß über die zur Hauptwahl eingereichten Wahlvorschläge neu zu entscheiden. Findet die Wiederholungswahl nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hauptwahl statt, so sind auf die Wiederholungswahl uneingeschränkt die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung anzuwenden.

Zweiter Teil Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 70 Grundsatz

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 71 Wahlleiter

Die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde und der Ortsvorsteher wird vom Gemeindewahlleiter, die Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde vom Verbandsgemeindewahlleiter und die Wahl des Landrats vom Kreiswahlleiter geleitet. Wer als Bewerber an der Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats teilnimmt, kann bei dieser Wahl nicht Wahlleiter sein. Bewerber ist,
1.
wer in einer Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats als Bewerber gewählt worden ist und der Wahl zugestimmt hat; der Bewerber hat dies der Gemeinde- oder Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen, oder
2.
wer als Einzelbewerber einen Wahlvorschlag eingereicht hat.
Die Wahl wird in diesem Fall von dem Wahlleiter geleitet, der nach § 59 Abs. 2, 3 oder 4 KWG an die Stelle des Bürgermeisters oder des Landrats tritt oder zu wählen ist.

Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

§ 72 Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Bekanntmachung

(1) Die Wahlberechtigten sind von der Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zu benachrichtigen. In der Benachrichtigung muss auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl angegeben sein. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2. In das Wählerverzeichnis werden auch die Personen eingetragen, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind; im Wählerverzeichnis wird in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Wahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nichtwahlberechtigter“ oder „N“ eingetragen. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 a.
(2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis ist entsprechend dem Muster der Anlage 3 bekannt zu machen. Findet die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, erfolgt die gemeinsame Bekanntmachung durch die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten durch die Stadtverwaltung.

§ 73 Wahlschein, Briefwahl

(1) Ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats und zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen.
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt, aus dem hervorgeht, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
(3) Wird die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats selbständig durchgeführt, kann der Wegweiser für die Briefwahl nach Anlage 6 (Rückseite) einfarbig gedruckt sein oder entfallen.

§ 74 Wahlvorschläge

(1) Mit der Bekanntmachung des Wahltags und des Tags einer etwa notwendig werdenden Stichwahl ist die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 22 zu verbinden. Findet die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, erfolgt die Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 7 durch die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten durch die Stadtverwaltung. Die Gemeinden und die Verbandsgemeinden ergänzen die Bekanntmachung der Kreisverwaltung durch Einzelbekanntmachungen entsprechend Anlage 8.
(2) Der Wahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 23 einzureichen. Er darf nur einen Bewerbernamen enthalten. Ein gemeinsamer Bewerber muss in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benannt werden.
(3) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf der Bestätigung der für das Wahlgebiet zuständigen Organisationen der beteiligten Parteien und Wählergruppen. Die Bestätigungen können auch in Form selbständiger Bescheinigungen mit gleich lautendem Inhalt erbracht werden. Die nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 oder § 55 Abs. 4 KWG zu erbringenden Unterschriften von Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag oder auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 27 zu leisten. § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner Unterstützungsunterschriften, wenn mindestens eine der beteiligten Parteien oder Wählergruppen unter § 16 Abs. 3 KWG fällt. Das Kennwort des Wahlvorschlags besteht aus den Namen der beteiligten Parteien und Wählergruppen.
(4) Der Bewerber muss seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass er als Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 24 zu erklären. Mit den Anlagen zum Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 25 einzureichen, dass der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KWG ausgeschlossen ist; bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind zusätzlich die bei der Gemeindeverwaltung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG erklärten Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 11 a beizufügen. Dem Wahlvorschlag der Parteien und Wählergruppen ist eine Niederschrift über die Benennung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 26 beizufügen. Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht und ist der gemeinsame Bewerber in getrennten Versammlungen gewählt worden, ist eine Niederschrift für jede Versammlung beizufügen.
(5) Parteien und Wählergruppen, die unter § 24 fallen, bedürfen der Anlagen nach § 25 Abs. 6 Nr. 5 bis 8 nicht, wenn diese dem Wahlausschuss für die gleichzeitig stattfindende Wahl der Vertretungskörperschaft vorliegen oder für die Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft vorgelegen haben.
(6) Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister, Landrat oder Ortsvorsteher als Einzelbewerber, so muss der Wahlvorschlag die in § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geforderten Personalangaben enthalten und vom Bewerber persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.
(7) Bei der Ordnung der Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 KWG gilt für den gemeinsamen Wahlvorschlag die bei der letzten Wahl erreichte gemeinsame Stimmenzahl.

§ 75 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge

(1) Im Stimmzettel sind die Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs (§ 25 Abs. 4 Satz 1) oder Standes und der Anschrift (Hauptwohnung) in der Reihenfolge gemäß § 62 Abs. 5 KWG aufzuführen. Die Angabe von Wahlehrenämtern ist unzulässig. Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 28 oder, wenn nur ein Bewerber zugelassen ist, nach dem Muster der Anlage 29 herzustellen; § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Stimmzettelumschläge werden nur für die Briefwahl verwendet. Die Stimmzettelumschläge sollen von blauer Farbe sein.

§ 76 Wahlbekanntmachung, Stimmabgabe

(1) Die Wahlbekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 30. Wird die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften durchgeführt, ist die Wahl nach dem Muster der Anlage 21 bekannt zu machen.
(2) Bei der Wahl im Wahlraum eines Stimmbezirks legt der Wähler den gekennzeichneten Stimmzettel nach innen gefaltet in die Wahlurne. Die Wahlbenachrichtigung ist dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.
(3) Bei Briefwahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel nach innen gefaltet in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag zu stecken. § 49 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 77 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, öffentliche Bekanntmachung

(1) Findet die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats gleichzeitig mit den Wahlen der Vertretungskörperschaften statt, ist das Ergebnis der Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats vor dem Ergebnis der Wahlen der Vertretungskörperschaften zu ermitteln.
(2) Für die Zählung der Stimmen gilt § 54 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen, im Falle nur eines Wahlvorschlages nach den "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(3) Der Wahlausschuss stellt fest:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen, bei nur einem Wahlvorschlag die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
5.
den Namen des Bewerbers, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, anderenfalls dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird,
6.
wenn eine Stichwahl notwendig wird, die Namen der beiden Bewerber.
(4) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit dem Namen des gewählten Bewerbers öffentlich bekannt. Ist kein Bewerber gewählt, so macht er bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder die Wahl wiederholt wird.

Dritter Abschnitt Stichwahl

§ 78 Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Wahlschein

(1) Wahlberechtigt zur Stichwahl ist, wer in das Wählerverzeichnis nach dem Stand der ersten Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte, die, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hatten erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 BMG von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein; der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 31 bis spätestens zum Wahltag, 15 Uhr, zu stellen.
(2) Personen, die verstorben sind oder das Wahlrecht verloren haben, erhalten im Wählerverzeichnis den Sperrvermerk "N". Wahlberechtigten, die aufgrund der Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt hatten, sind Wahlschein und Briefwahlunterlagen für die Stichwahl zuzustellen.
(3) Wahlscheine werden nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Die Briefwahlunterlagen sind beizufügen; § 73 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 79 Stimmzettel, Wahlbekanntmachung

(1) Im Stimmzettel sind die beiden Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl aufzuführen.
(2) § 75 gilt entsprechend.
(3) Die Wahlbekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 30. Finden Stichwahlen des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteher in mehreren Gemeinden einer Verbandsgemeinde statt, so erfolgt die Wahlbekanntmachung durch die Verbandsgemeindeverwaltung.

§ 80 Ergebnis der Stichwahl

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Wahlausschuss stellt fest:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,
5.
den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,
6.
bei gleicher Stimmenzahl, dass ein Losentscheid durchzuführen ist und den durch Losentscheid bestimmten Bewerber.
(3) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.

Vierter Abschnitt Nachholungswahl, Wiederholungswahl

§ 81 Nachholungswahl

(1) Ist ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass die Wahl nachgeholt wird. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl setzt für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats die Aufsichtsbehörde und für die Wahl des Ortsvorstehers der Gemeinderat fest.
(2) Bereits eingegangene Wahlbriefe sind entsprechend § 90 Abs. 2 zu vernichten.
(3) Die Nachholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.

§ 82 Wiederholungswahl

(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet ein Bewerber für eine Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus oder wird nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und der Bewerber nicht gewählt, wird die Wahl wiederholt. § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Wiederholungswahl wird als Neuwahl durchgeführt.

Dritter Teil Bürgerentscheid

§ 83 Grundsatz

Die Bestimmungen über die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher gelten entsprechend für die Durchführung eines Bürgerentscheids, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, dem Kommunalwahlgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 84 Abstimmungsorgane

(1) Der für die Wahl einer Vertretungskörperschaft gebildete Wahlausschuss ist auch zuständig für die Durchführung eines Bürgerentscheids.
(2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorstände gelten die § 5 und § 6 entsprechend.

§ 85 Vorbereitung der Abstimmung

(1) Für die Bildung der Stimmbezirke, die Führung der Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Einsichtnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Benachrichtigung der Stimmberechtigten und die Erteilung von Abstimmungsscheinen und Briefabstimmungsunterlagen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung nach § 11a Abs. 2 spätestens am 48. Tage vor der Abstimmung erfolgt und der im Stimmberechtigtenverzeichnis nach § 21 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 einzutragende Vermerk "A" lautet.
(2) Der Abstimmungsleiter macht spätestens am 48. Tage vor der Abstimmung den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand entsprechend § 68 Abs. 2 KWG öffentlich bekannt.
(3) Die Muster der Anlagen 1 bis 6 und 20 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Wort „Wahl“ sinngemäß durch das Wort „Bürgerentscheid“ oder das Wort „Abstimmung“ zu ersetzen ist, und dass die Worte „Wahlberechtigte“ und „Wähler“ durch das Wort „Stimmberechtigte“ sowie die mit „Wahl“, „wahl“ oder „Wähler“ zusammengesetzten Worte durch Worte, die mit den Wortteilen „Abstimmungs“, „abstimmungs“, „abstimmung“ oder „Stimmberechtigten“ zusammengesetzt sind, zu ersetzen sind. In der Abstimmungsbenachrichtigung ist der Gegenstand des Bürgerentscheids kurz zu bezeichnen.
(4) Der Stimmzettel enthält den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer Frage und für die Beantwortung der Frage mit einem "Ja" oder "Nein" jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung durch den Abstimmenden. Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß.
(5) Der Wegweiser für die Briefabstimmung nach Anlage 6 (Rückseite) kann einfarbig gedruckt sein oder entfallen.
(6) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid erfolgt spätestens am sechsten Tage vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 32.

§ 86 Stimmabgabe

Der Abstimmende erhält einen Stimmzettel mit dem Text der Frage der zu entscheidenden Angelegenheit. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, dass er die Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet.

§ 87 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 77 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(2) Der Abstimmungsausschuss stellt fest:
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4.
die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
5.
den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
6.
den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,
7.
in welchem Sinne die beim Bürgerentscheid gestellte Frage entschieden worden ist.
(3) Der Abstimmungsleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.

Vierter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 88 Vordrucke

(1) Von den Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt- und Kreisverwaltungen sowie von dem Bezirkswahlleiter sollen folgende amtliche Vordrucke vorrätig gehalten und auf Anforderung an Parteien und Wählergruppen gegen Kostenerstattung abgegeben werden:
1.
Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlagen 9 und 23,
2.
Erklärung nach dem Muster der Anlagen 10 und 24,
3.
Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlagen 11 und 25,
4.
Bescheinigung des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 12,
5.
Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber und die Benennung des Bewerbers nach dem Muster der Anlagen 13 und 26.
Die amtlichen Formblätter für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlagen 14 und 27 werden kostenfrei abgegeben. In der Bekanntmachung nach § 23 ist auf diese Möglichkeiten hinzuweisen.
(2) Von den Wahlleitern sollen folgende, vom Landeswahlleiter zu bestimmende Vordrucke verwendet werden:
1.
Niederschrift über die Durchführung und das Ergebnis der Überprüfungen der Vorbereitungsmaßnahmen nach § 55 a Abs. 6 Satz 2,
2.
Zählliste für die Auszählung der Stimmen gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 und § 55 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 10 Satz 3, besondere Zählliste im Falle des § 53 Abs. 9 und § 55 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,
3.
Schnellmeldung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. 6 Satz 1, § 60a Abs. 3, § 61 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, § 70 und § 83,
4.
Zusammenstellung des vorläufigen Ergebnisses gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2, § 61 Abs. 4 Satz 2, § 70 und § 83 sowie des vorläufigen Zwischenergebnisses gemäß § 61 Abs. 5,
5.
Wahlniederschrift gemäß § 59 Abs. 1 und § 70, Auszählungsniederschrift gemäß § 60a Abs. 8, Abstimmungsniederschrift gemäß § 83,
6.
Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 70 und § 83.
Die Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt- und Kreisverwaltungen sollen einen vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Vordruck der Niederschrift über die Übergabe des gekennzeichneten und versiegelten Umschlags mit dem mobilen Datenträger an den Wahlvorsteher (§ 55 a Abs. 7 Satz 2) verwenden.
(3) Die Vordrucke werden vom Landeswahlleiter in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

§ 89 Sicherung des Wählerverzeichnisses und der Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Das bei der Wahl verwendete Wählerverzeichnis darf zur Verwendung bei einer späteren Wahl erst nach Ablauf eines Monats und nur dann fortgeschrieben werden, wenn bei den Nichtwählern der gleiche Vermerk angebracht wird, der bei den Wählern als Stimmabgabevermerk angebracht worden ist. Ist Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden, ordnet der Wahlleiter an, dass das Wählerverzeichnis erst nach Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens fortgeführt wird, soweit dies für das Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung ist.
(3) Auskünfte aus den Wählerverzeichnissen und den Wahlscheinverzeichnissen dürfen ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn das Ersuchen mit der Wahl zusammenhängt.
(4) Mitglieder von Wahlausschüssen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 90 Vernichtung der Wahlunterlagen

(1) Wahlunterlagen, insbesondere Stimmzettel, Wahlscheinanträge, Wahlscheine, Wahlbriefe, Anlagen zu den Wahlniederschriften, können sechs Monate nach der Wahl vernichtet werden. Ist Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden, so sind die Wahlunterlagen bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens zu verwahren.
(2) Die ganz oder teilweise zurückgewiesenen und die verspätet eingegangenen Wahlbriefe hat die Gemeindeverwaltung in Gegenwart von zwei Zeugen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Wahlniederschriften, die Auszählungsniederschriften sowie die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge können zwei Monate nach der nächsten Wahl vernichtet werden.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses ist aufzubewahren.

§ 91 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums und des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
des Bezirkswahlleiters in der gemäß § 14 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Bezirksverband Pfalz geltenden Bekanntmachungsform,
der Kreisverwaltung und des Kreiswahlleiters in der gemäß § 20 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform,
der Verbandsgemeindeverwaltung und des Verbandsgemeindewahlleiters in der gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform,
der Gemeindeverwaltung und des Gemeindewahlleiters in der gemäß § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Gemeinde geltenden Bekanntmachungsform.
Wird die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel oder durch Offenlegung in einem Dienstzimmer vorgenommen, so gilt sie mit Ablauf des Tages als bewirkt, an dem das bekannt zu machende Schriftstück ausgehängt oder offengelegt wird, wenn Aushang oder Offenlegung vor 12 Uhr erfolgen, andernfalls mit Ablauf des folgenden Tages. Bekanntmachungen nach Satz 1 können zusätzlich im Internet erfolgen. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 47 KWG, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 77 Abs. 4 und § 80 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(2) Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen haben die nach § 18 Abs. 1 KWG vorgeschriebene öffentliche Einladung in einer Form durchzuführen, die allen Wahlberechtigten die Möglichkeit gibt, von der Einladung zu der Versammlung Kenntnis zu nehmen.

§ 92

*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern und für Sport
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 4.11.1983

Anlage 1

(zu § 11a Abs. 2 Satz 1)
Bekanntmachung des Landrats/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde/Wahlleiters¹) zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Wählerverzeichnis
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Anlage 1a

(zu § 11a Abs. 3 Satz 1)
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Anlage 2

(zu § 12 Abs. 2 und § 72 Abs. 1)
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Anlage 2a

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Anlage 3

(zu § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 72 Abs. 2
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Anlage 3a

(zu § 13 Abs. 2 Satz 3)
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Anlage 4a

(zu § 16 Abs. 1)
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Anlage 5

(zu § 19 Abs. 2, § 73 Abs. 2 und § 78 Abs. 3 Satz 1)
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Anlage 6

(zu § 19 Abs. 3 Nr. 4)
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Anlage 7

Bekanntmachung der/des Landrätin/Landrats über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen und die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Landrätin/Landrats
1
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.

I.

Aufgrund der §§ 16 und 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 23 und 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die Wahlen der Ortsbeiräte, Gemeinderäte, Stadträte, Verbandsgemeinderäte und des
Kreistags sowie von
Wahlvorschlägen für die Wahl(en) der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher - Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister - Stadtbürgermeisterinnen/Stadtbürgermeister - Bürgermeisterinnen/Bürgermeister - der/des Landrätin/Landrats
1
auf.
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.

II.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen, Wahlvorschläge zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters und Landrätin/Landrats
1
auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Parteien und Wählergruppen können zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Landrätin/Landrats
1
auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Wahlgebiets (Ortsbezirk, Gemeinde, Stadt, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Neu auftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem ________________________
2
, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Datum des 54. Tages vor der Wahl einsetzen.

III.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften rechtzeitig eingereicht wird. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

IV.

Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder, bei der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem ____________________________
3
, 18 Uhr,
ab.
Fußnoten
3)
Datum des 48. Tages vor der Wahl einsetzen.

V.

Nimmt eine nicht im Landtag vertretene Partei oder Wählergruppe im Landkreis an der Kreistagswahl und an mit ihr verbundenen Kommunalwahlen oder lediglich an Verbandsgemeinderatswahlen und an damit verbundenen Wahlen zum Ortsgemeinderat oder Ortsbeirat teil, so erhält sie auf Antrag für jede Wahl, an der sie teilnimmt, dieselbe Listennummer. Im Antrag müssen die Kennwörter der Wahlvorschläge, für die dieselbe Listennummer beantragt wird, mit Angabe des Wahlgebiets, für das der jeweilige Wahlvorschlag gilt, und die Namen der jeweiligen Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters aufgeführt werden. Der Antrag ist von den Vertrauenspersonen aller beteiligten Wahlvorschläge zu unterzeichnen und möglichst frühzeitig, spätestens
am Montag, dem _____________________________
3
, 18 Uhr,
bei der/dem Landrätin/Landrat
1
(siehe Abschnitt VIII, letzter Satz) einzureichen
4
.
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
3)
Datum des 48. Tages vor der Wahl einsetzen.
4)
Für das Gebiet des Bezirksverbands Pfalz ist folgender Zusatz einzusetzen:
„Der Antrag ist bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden ¹ des Bezirkstags des Bezirksverbands Pfalz, Bismarckstraße 1, 67655 Kaiserslautern, zu stellen, wenn die Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnimmt.“

VI.

Die Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählergruppen können gemäß § 15 Abs. 2 KWG miteinander verbunden werden (Listenverbindung). Die Verbindung muss der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter spätestens
am Freitag, dem _____________________________
5
, 18 Uhr,
schriftlich von den Vertrauenspersonen erklärt werden. Der Listenverbindung muss die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge schriftlich zustimmen; bei Wahlvorschlägen nach § 16 Abs. 3 KWG genügt die schriftliche Zustimmung der Vertrauenspersonen.
9
Fußnoten
5)
Datum des 23. Tages vor der Wahl einsetzen.
9)
Bei Abweichungen beide Anschriften angeben

VII.

Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Gemeinden, Städte und Verbandsgemeinden geben in ortsüblicher Weise die Zahl der zu wählenden Rats- und Ortsbeiratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerberinnen und Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche die Wahlbereichseinteilung sowie die Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung einen Abdruck des Bekanntmachungstextes.
„Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber hat, mit Ausnahme bei der Wahl für den Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz, jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlvorschläge enthalten den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der jeweiligen Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl. Darüber hinaus hat die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl, mit Ausnahme bei der Wahl für den Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz, folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).

VIII.

In den Kreistag des Landkreises ___________________________ sind bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder _______ Mitglieder zu wählen. Der Landkreis
ist in ________ Wahlbereiche/nicht in Wahlbereiche
1
eingeteilt.
Wahlbereich 1 umfasst___________________________________________________________________
Wahlbereich 2 umfasst___________________________________________________________________
usw.___________________________________________________________________
1
,
6
In einem Kreiswahlvorschlag dürfen höchstens _________
7
Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Im
Wahlvorschlag kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens _________
8
zur Kreistagswahl wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.
Kreiswahlvorschläge sind „bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung
in ______________________________________________________________________________
(Straße, Hausnummer, Zimmernummer, Postleitzahl, Ort)
einzureichen.
9
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
6)
Namen der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden einsetzen.
7)
Das Zweifache der Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder einsetzen (§ 22 Abs. 2 LKO, § 15 Abs. 3 Satz 1 und § 53 KWG).
8)
Unterschriftenmindestzahl gemäß § 55 Abs. 4 KWG einsetzen.
9)
Bei Abweichungen beide Anschriften angeben

IX.

In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Landrätin/Landrats
1
darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens _________
8
zur Kreistagswahl wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften. Das Gleiche gilt, wenn sich die/der Landrätin/Landrat
1
als Einzelbewerberin/Einzelbewerber
1
bewirbt.
Die Wahlvorschläge sind bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder bei der Kreisverwaltung
in ______________________________________________________________________________
(Straße, Hausnummer, Zimmernummer, Postleitzahl, Ort)
einzureichen.
9
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
8)
Unterschriftenmindestzahl gemäß § 55 Abs. 4 KWG einsetzen.
9)
Bei Abweichungen beide Anschriften angeben

X.

Vordrucke für Wahlvorschläge, Versammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind bei der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung sowie bei der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter
1
gegen Kostenerstattung erhältlich.
Amtliche Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter und von der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung kostenfrei abgegeben.
Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.
________________________________, den _________________________
____________________________________________________
(Landrätin/Landrat zugleich als Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter
1
)
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.

Anlage 8

(zu § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 74 Abs. 1 Satz 3 KWO)
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Anlage 9

(zu § 25 Abs. 1)
Der Wahlvorschlag ist möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder, bei der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung einzureichen. Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist am ........................., dem ................., 18 Uhr. 1
An ________________________________________ 2 ________________________________________ in ______________________________________ Von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder von der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung! Wahlvorschlag ist eingereicht worden Am_______________________________ _______________________________ (Datum, Uhrzeit) Unterschrift _________________________
Wahlvorschlag
Der Partei / Wählergruppe 3
abgekürzt:
für die Wahl zum: 4
der / des
(Name des Wahlgebiets)
am
I.
Gemäß Beschluss der 5 − Versammlung
am
werden als Bewerberinnen und Bewerber
6
benannt:
Wahlvorschlag
Bewerberinnen und Bewerber 6 Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen!
für den Wahlbereich 1
7
8
, ,
9
Lfd. Nr. a) Familienname, Vornamen, Beruf oder Standb) Geschlechtc) Tag der Geburtd) Staatsangehörigkeit10e) Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort11
112 a)b)c) d)e)
usw.
Der Wahlvorschlag für den Wahlbereich Nr. _____ wird zur Ersatzliste nach § 45 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes
(KWG) für obigen Wahlbereichsvorschlag bestimmt
13
.
II.
Vertrauensperson ist:
Stellvertretende
Vertrauensperson ist:
(Familienname, Vornamen, Straße, Hausnummer, Telefon-Nr., Postleitzahl, Wohnort) 11
III.
Bestätigung
der für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganisation (§ 16 Abs. 5 KWG).
, den
(Parteistempel) (Unterschrift)
IV.
Unterstützungsunterschriften
wahlberechtigter Personen
Wichtige Hinweise: Der Wahlvorschlag muss vor seiner Einreichung durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben werden, soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 KWG davon befreit sind. Die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften ergibt sich aus der Bekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die erforderlichen Unterschriften rechtzeitig geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Unterstützungsunterschriften nicht mehr nachgeholt werden.
Lfd. Nr. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort 11 Unterschrift Datum der Unterschrift
Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen!
1
____. ____ . ______
2 usw.
V.
Bescheinigung der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung
Die unter lfd. Nr. aufgeführten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
sind für die Wahl zum Ortsbeirat
des Ortsbezirks 14
-Gemeinderat-Verbandsgemeinderat-Stadtrat-Kreistag -Bezirkstag
15
nach § 1 KWG wahlberechtigt.
16
, den
(Dienstsiegel) (Unterschrift)
VI.
Dem Wahlvorschlag sind als
Anlagen
beigefügt:
_____ Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber
6
_____ Bescheinigungen der Wählbarkeit
_____ Versicherungen an Eides statt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG
17
_____ Unterschriftenlisten
_____ Einzelbescheinigungen des Wahlrechts
_____ Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
6
_____ Bestätigung der zuständigen Parteiorganisation
18
_____ Bescheinigung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters über die Parteieigenschaft
19
_____ Unterlagen zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation der Wählergruppe
20
_____ Nachweis der Eintragung im Vereinsregister
21
_____ Bestätigung des Vorstands der Wählergruppe entsprechend § 24 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung
(KWO)
22
, den
(Unterschrift der Vertrauensperson)
Fußnoten
1)
Datum des 48. Tages vor der Wahl.
2)
Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter, Verbandsgemeindewahlleiterin/Verbandsgemeindewahlleiter, Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter oder zuständige Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung einsetzen.
3)
Kennwort gemäß § 21 Abs. 1 KWG und § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWO einsetzen.
5)
Mitglieder, Vertreterinnen und Vertreter oder Wahlberechtigten einsetzen.
6)
Im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag die Worte „sowie Nachfolgerinnen und Nachfolger“ anfügen.
Im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag die Worte „sowie Nachfolgerinnen und Nachfolger“ anfügen.
Im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag die Worte „sowie Nachfolgerinnen und Nachfolger“ anfügen.
Im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag die Worte „sowie Nachfolgerinnen und Nachfolger“ anfügen.
7)
Die Worte „Wahlvorschlag für den Wahlbereich 1“ streichen, wenn das Wahlgebiet nicht in Wahlbereiche eingeteilt ist.
8)
Bei Wahlbereichseinteilung für den Wahlbereich 2 und die weiteren Wahlbereiche Einlageblätter mit der Überschrift „Wahlvorschlag der Partei/Wählergruppe ________ für den Wahlbereich _____“ und den weiteren im Abschnitt I geforderten Angaben verwenden.
9)
Im Wahlvorschlag kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Im Wahlvorschlag erscheinen die dreifach aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zuerst und die doppelt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern. Bei einer Mehrfachbenennung ist die lfd. Nr. nur einmal zu vergeben.
10)
Im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag entfällt diese Angabe.
11)
Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes kann im Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat/Gemeinderat entfallen.
Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes kann im Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat/Gemeinderat entfallen.
12)
Sind im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag Nachfolgerinnen und Nachfolger benannt, so sind die entsprechenden lfd. Nr. in Buchstaben a und b zu gliedern; außerdem sind unter den Familiennamen die Worte „als Bewerberin“ oder „als Bewerber“ oder „als Nachfolgerin“ oder „als Nachfolger“ zu setzen.
13)
Gilt nur bei Wahlbereichseinteilung, andernfalls streichen.
14)
Name des Ortsbezirks einsetzen.
15)
Nicht Zutreffendes streichen.
16)
Das Wahlrecht darf nur einmal bescheinigt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
17)
Nur bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.
18)
Sofern die Bestätigung nicht unter Abschnitt III erfolgt ist.
19)
Nur für Parteien, auf die § 16 Abs. 4 KWG zutrifft.
20)
Nicht für Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft.
21)
Nur für Wählergruppen, auf die § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG zutrifft.
22)
Nur für Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 Nr. 3 KWG zutrifft.

Anlage 10

(zu § 25 Abs. 6 Nr. 1)
Vor- und Familienname:
Geschlecht:
Tag der Geburt
Staatsangehörigkeit:
Beruf:
Straße, Hausnummer:
Wohnort:
Erklärung
Ich erkläre, dass ich nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufgestellt bin. Ich stimme meiner Benennung als Bewerberin/Bewerber/Nachfolgerin/Nachfolger
1
,
2
im Wahlvorschlag der
3
für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsbezirks 4
-
Gemeinderat
-
Stadtrat
-
Verbandsgemeinderat
-
Kreistag
-
Bezirkstag
2
am zu.
, den
Ich bestätige die Richtigkeit der obigen Angaben zu meiner Person. Diese können so in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge und bei der Herstellung des Stimmzettels verwendet werden.
(Unterschrift)
Fußnoten
1)
Worte "Nachfolgerin/Nachfolger" gelten nur für die Bezirkstagswahl.
2)
t Zutreffendes streichen.
2)
Zutreffendes streichen.
3)
wort einsetzen.
4)
des Ortsbezirks einsetzen.

Anlage 11

(zu § 25 Abs. 6 Nr. 2)
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Anlage 11a

(zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 a und § 74 Abs. 4 Satz 3)
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Anlage 12

(zu § 25 Abs. 6 Nr. 3)
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Anlage 13

Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
Niederschrift über die ________________________________________________________________________
1
zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber/der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Nachfolgerinnen
und Nachfolger
2
der
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
(Name der Partei oder Wählergruppe)
für die Wahl des Ortsbeirats - Gemeinderats - Stadtrats - Verbandsgemeinderats - Kreistags - Bezirkstags
2
__________________________________________________________________________________________
(Name des Ortsbezirks - der Gemeinde - der Stadt - der Verbandsgemeinde - des Landkreises - des Bezirksverbands)
2
am _______________
I.
Der/Die ___________________________________________________________________________________
(einberufende Parteistelle oder vorsitzendes Mitglied der Wählergruppe)
2
hat am _________________________________________
durch _____________________________________________________________________________________
(Form der Einladung)
-
zu einer Mitgliederversammlung der Partei/Wählergruppe
2
-
zu einer Versammlung der von wahlberechtigten Mitgliedern der Partei/Wählergruppe gewählten Vertreterinnen und Vertreter
2
-
zu einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets
2
auf heute _______________________, _______________Uhr,
nach ______________________________________________________________________________________
(Ort, Versammlungsraum)
zum Zwecke der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber/der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Nachfolgerinnen und Nachfolger
2
für die oben bezeichnete Wahl eingeladen.
II.
Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter
2
eröffnete um ________ Uhr die Versammlung. Erschienen waren _______
3
wahlberechtigte Mitglieder - Vertreterinnen und Vertreter - Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer
2
, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben.
Die Versammlung wurde geleitet von ________________________________________________________
(Familienname und Vornamen)
Schriftführerin/Schriftführer
2
war _______________________________________________________
(Familienname und Vornamen)
III.
Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter
2
stellte fest,
1.
dass die Einladungen zur Versammlung satzungsmäßig form- und fristgerecht erfolgt sind - dass bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen zur Versammlung nicht früher als 14 Tage und nicht später als drei Tage vor dem Versammlungstag öffentlich eingeladen worden ist
2
,
2.
dass die Vertreterinnen und Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/Wählergruppe
2
im Wahlgebiet in der Zeit vom ____________ bis ____________ für die besondere Vertreterversammlung
2
für die allgemeine Vertreterversammlung
2
gewählt worden sind,
2
3.
dass die Wahlberechtigung/die Wahlberechtigung und Mitgliedschaft
2
aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist,
2
dass auf die ausdrückliche Frage von keiner Versammlungsteilnehmerin und keinem Versammlungsteilnehmer die Wahlberechtigung/die Wahlberechtigung oder die Mitgliedschaft
2
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, angezweifelt wurde,
2
4.
dass jede wahlberechtigte Teilnehmerin und jeder wahlberechtigte Teilnehmer das Recht hat, Personen als Bewerberinnen oder Bewerber oder als Nachfolgerinnen oder Nachfolger
2
vorzuschlagen,
5.
dass mit verdeckten Stimmzetteln über die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Nachfolgerinnen und Nachfolger
2
sowie über ihre Reihenfolge einzeln
4
und geheim abzustimmen ist,
6.
dass nach der Satzung der Partei/Wählergruppe
2
dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/Wählergruppe geltenden Bestimmungen
2
dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
2
als Bewerberin oder Bewerber oder als Nachfolgerin oder Nachfolger
2
gewählt ist, wer
5
7.
dass die Versammlung in geheimer Abstimmung keine/folgende Mehrfachbenennung/Mehrfachbenennungen
2
beschlossen hat. (Bei Mehrfachbenennungen von Bewerberinnen und Bewerbern erscheinen die dreifach aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zuerst und die doppelt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern; die lfd. Nr. ist nur einmal bei der erstmaligen Namensnennung der Bewerberin oder des Bewerbers zu vergeben).
Dreifachbenennung, lfd. Nr.: ________________________
Zweifachbenennung, lfd. Nr.: ________________________
IV.
Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Nachfolgerinnen und Nachfolger
2
sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Nachfolgerinnen und Nachfolger
2
1. lfd. Nr. jeweils einzeln
2. lfd. Nr. durch verbundene Einzelwahl
mit verdeckten Stimmzetteln geheim abgestimmt worden ist. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Nachfolgerinnen und Nachfolger
2
ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben.
Folgende Bewerberinnen und Bewerber sowie Nachfolgerinnen und Nachfolger
2
wurden in der nachstehenden
Reihenfolge aufgestellt
6
.
für den Wahlbereich 1 7 Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen!
Lfd. Nr. a) Familienname, Vornamen, Beruf oder Standb) Geschlechtc) Tag der Geburtd) Staatsangehörigkeit8e) Anschrift (Hauptwohnung) - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort9
110 a) b)c)d) e)
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen
2
. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. ______ bis ______ beigefügt sind.
2
V. Paritätsbezogene Angaben nach § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG oder § 18 Abs. 2 Satz 5 KWG
11
Zahl der wahlberechtigten Personen in der Versamm- lung:12,13 Frauen Männer Insgesamt12, 13
Zahl der angetretenen Personen 1. Hälfte14
2. Hälfte15
Zahl der gewählten Personen 1. Hälfte14
2. Hälfte15
Die gewählten Bewerberinnen haben folgende Plätze erreicht:
____________________________.
Die gewählten Bewerber haben folgende Plätze erreicht:
____________________________.
VI.
Die Versammlung beauftragte die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter
2
sowie die
an der Versammlung teilnehmenden
und
(Familienname und Vorname) (Familienname und Vorname)
die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie
der Nachfolgerinnen und Nachfolger
2
sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge und ihrer Mehrfachbenennungen
2
im Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter
2
Die Schriftführerin/Der Schriftführer
2
(Unterschrift) (Unterschrift)
Unterschriften
16
von fünf wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern
(Familienname und Vornamen)
1. 2.
3. 4.
5.
VII.
Versicherung an Eides statt
Wir versichern der/dem Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadt-, Kreis-, Bezirkswahlleiterin/-wahlleiter, der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung
2
an Eides statt, dass in der Mitglieder-, Vertreter-, Wahlberechtigtenversammlung
2
der
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
(Name der Partei oder Wählergruppe)
am _________________
die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber/der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Nachfolgerinnen und Nachfolger
2
sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge und ihrer Mehrfachbenennungen
2
im Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats - Gemeinderats - Stadtrats - Verbandsgemeinderats - Kreistags - Bezirkstags
2
____________________________________________________________________________
17
in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Es ist uns bekannt, dass nach den §§ 156 und 163 des Strafgesetzbuches die falsche Abgabe einer Versicherung an Eides statt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
___________________________________, den _____________________________
Die Versammlungsleiterin/ Der Versammlungsleiter 2 Die von der Versammlung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten zwei Personen
1.
(Unterschrift) (Unterschrift)
2.
(Unterschrift)
Fußnoten
1)
„Mitgliederversammlung“ oder „Vertreterversammlung“, bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen „Wahlberechtigtenversammlung“ einsetzen.
2)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
3)
Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer einsetzen. Es ist eine Anwesenheitsliste mit Familienname, Vornamen, Geschlecht, und Anschrift jeder Teilnehmerin und jedes Teilnehmers zu führen
4)
Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Nachfolgerinnen und Nachfolger und ihre Reihenfolge können gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Kommunalwahlgesetzes auch durch verbundene Einzelwahl bestimmt werden. Eine verbundene Einzelwahl ist eine Wahl, bei der mehrere Personen in einem Wahlgang, aber jeweils einzeln (selbständig) gewählt werden.
5)
Wahlverfahren (z. B. einfache oder absolute Mehrheit) angeben.
6)
Der Vordruck für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Nachfolgerinnen und Nachfolger ist drucktechnisch so gestaltet, dass die Eintragungen deckungsgleich mit den Eintragungen des Vordrucks „Wahlvorschlag“ vorgenommen werden können. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Nachfolgerinnen und Nachfolger können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
7)
Die Worte „für den Wahlbereich streichen, wenn das Wahlgebiet nicht in Wahlbereiche eingeteilt ist. Bei Wahlbereichseinteilung für Wahlbereich und weitere Wahlbereiche Einlageblätter verwenden. 8 Im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag entfällt diese Angabe.
8)
Im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag entfällt diese Angabe
9)
Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes kann im Wahlvorschlag für die Wahl zum Ortsbeirat/Gemeinderat/Stadtrat entfallen.
10)
Sind im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag Nachfolgerinnen und Nachfolger benannt, so sind die entsprechenden lfd. Nr. in Buchstaben a und b zu gliedern; außerdem sind unter den Familiennamen die Worte „als Bewerber(in)“ oder „als Nachfolger(in)“ zu setzen.
11)
Im Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag entfallen die paritätsbezogenen Angaben (§ 56 Abs. 4 Satz 1 KWG).
12)
Wahlberechtigte Personen in der Versammlung sind die erschienenen wahlberechtigten Mitglieder, die Vertreterinnen und Vertreter oder die Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer.
Wahlberechtigte Personen in der Versammlung sind die erschienenen wahlberechtigten Mitglieder, die Vertreterinnen und Vertreter oder die Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer.
13)
Die Zahl der wahlberechtigten Personen in der Versammlung muss mit der entsprechenden Angabe in Abschnitt II Satz 1 übereinstimmen.
Die Zahl der wahlberechtigten Personen in der Versammlung muss mit der entsprechenden Angabe in Abschnitt II Satz 1 übereinstimmen.
14)
Paritätsbezogene Angaben gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 KWG im Hinblick auf die erste Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze.
Paritätsbezogene Angaben gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 KWG im Hinblick auf die erste Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze.
15)
Paritätsbezogene Angaben gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 KWG im Hinblick auf die zweite Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze.
Paritätsbezogene Angaben gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 KWG im Hinblick auf die zweite Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze.
16)
Gilt nur für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen.
17)
Name des Wahlgebiets einsetzen.

Anlage 14

(zu § 26 Abs. 1)
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Anlage 15

(zu § 30 Abs. 5 Satz 1)
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Anlage 16

(zu § 32 Abs. 1)
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Anlage 17

(zu § 32 Abs. 1)
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Anlage 18

(zu § 33 Abs. 1 Satz 3)
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Anlage 19

(zu § 33 Abs. 1 Satz 3)
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Anlage 20

(zu § 35)
Wahlbriefumschlag
Stimmbezirk-Nr. ______________ 5 Für die Briefwahl zuständiger Wahlraum _________________________________ (Gemeinde/Ortsteil) 6 _________________________________ (Straße, Haus-Nr., ggf. Zimmer-Nr. angeben) Unentgeltlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch (1) (Vorderseite des Wahlbriefumschlags) Wahlbrief für die Kommunalwahlen An die __________________________________________ 2 __________________________________________ 3 _______ ___________________________________ 4
Fußnoten
2)
Dienststelle der Behörde einsetzen, die den Wahlschein ausgestellt hat.
3)
Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen.
4)
Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postalischen Verzeichnis angeben.
5)
Nummer des Stimmbezirks angeben, in dessen Wählerverzeichnis die Wahlscheininhaberin oder der Wahlscheininhaber eingetragen ist; entfällt bei Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk.
6)
Angabe der Gemeinde oder des Ortsteils kann bei Übereinstimmung mit dem Bestimmungsort entfallen.
(1)
Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 der Kommunalwahlordnung amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.

Anlage 21

(zu § 42 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Satz 2)
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Anlage 22

Bekanntmachung des Tages der Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats - 1 und über die Einreichung von Wahlvorschlägen

I.

Am Sonntag, dem ____________________, findet die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers -Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats
1
statt.
Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem ____________________, durchgeführt.
Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters
- Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats
1
auf.
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.

II.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Ortsbezirks - der Gemeinde - der Stadt - der Verbandsgemeinde - des Landkreises
1
, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Ortsbezirks - der Gemeinde - der Stadt - der Verbandsgemeinde - des Landkreises
1
einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist am ________________________, bis 18 Uhr bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.

III.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
In einem Wahlvorschlag zur Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters und Landrätin/Landrats
1
darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Der Wahlvorschlag muss von mindestens _________
2
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.
Das Gleiche gilt, wenn sich die/der bisherige hauptamtliche Bürgermeisterin/Bürgermeister - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister - Landrätin/Landrat
1
als Einzelbewerberin/Einzelbewerber
1
bewirbt.
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Unterschriftenmindestzahl gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 55 Abs. 4 Satz 2 KWG einsetzen.

IV.

Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter
________________________________________________________________________________________
3
oder
bei der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung
1
,
________________________________________________________________________________________
3
eingereicht werden. Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist
am Montag, dem ____________________, 18 Uhr.
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
3)
Straße, Hausnummer, ggf. Zimmernummer, Postleitzahl, Wohnort angeben.
Straße, Hausnummer, ggf. Zimmernummer, Postleitzahl, Wohnort angeben.

V.

Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung sowie bei der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter gegen Kostenerstattung erhältlich.
Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter und von der zuständigen Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung kostenfrei abgegeben.
________________________________, den _________________________
____________________________________________
(Bürgermeisterin/Bürgermeister - Landrätin/Landrat
als Wahlleiterin/Wahlleiter
1
)
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.

Anlage 23

(zu § 74 Abs. 2)
Der Wahlvorschlag ist möglichst frühzeitig soweit es sich nicht um Wahlvorschläge für die Wahl der Landrätin oder des Landrats handelt, bei der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung einzureichen. Die Einreichungsfrist läuft am 48.Tag vor der Wahl ab, das ist am ........................., dem ................., 18 Uhr.
An _____________________________1 _____________________________ in ___________________________ Wahlvorschlag für die Wahl der/des Von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder von der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung auszufüllen! Wahlvorschlag ist eingereicht worden am_______________________________ _______________________________ (Datum,Uhrzeit) Unterschrift __________________________
Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats 2
am
I.
Gemäß Versammlungsbeschluss - gemeinsamen Versammlungsbeschluss 2 vom
wird benannt von
Name(n) der Partei(en) und/oder Wählergruppe(n)
als gemeinsame
2
Bewerberin
2
/ als gemeinsamer
2
Bewerber
2
- Ich bewerbe mich als Einzelbewerberin/Einzelbewerber
3
,
2
für die Wahl der/des
Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters
-
Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters
-
Bürgermeisterin/Bürgermeisters
-
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters
-
Landrätin/Landrats
2
der/des
(Ortsbezirk - Gemeinde - Stadt - Verbandsgemeinde - Landkreis)
Familienname, Vornamen
Tag der Geburt
Staatsangehörigkeit
Beruf oder Stand
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
II.
Vertrauensperson ist:
Stellvertretende
Vertrauensperson ist:
(Familienname, Vornamen, Straße, Hausnummer, Telefon-Nr., Postleitzahl, Wohnort) 4
(Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers bedarf keiner Vertrauensperson.)
III.
Bestätigung
der für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganisation (§ 16 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -).
2
Bei gemeinsamem Wahlvorschlag:
Bestätigung
der für das Wahlgebiet zuständigen Organisationen jeder der beteiligten Parteien und Wählergruppen (§ 25 Abs. 5 und § 74 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung - KWO -).
2
(Zur Bestätigung sind nur die für das Wahlgebiet zuständigen Unterzeichnungsberechtigten befugt. Neben der persönlichen handschriftlichen Unterschrift sind Familienname und Vorname in Druckschrift anzugeben.)
Das Kennwort des gemeinsamen Wahlvorschlags soll lauten:
2
, den
IV.
Unterstützungsunterschriften wahlberechtigter Personen
Wichtige Hinweise: Der Wahlvorschlag muss vor seiner Einreichung durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben werden, soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften ergibt sich aus der Bekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden. Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die erforderlichen Unterschriften rechtzeitig geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Unterstützungsunterschriften nicht mehr nachgeholt werden.
Lfd. Nr. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort 4 Unterschrift Datum der Unterschrift
Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen!
1
________________________________________________ ____. ____ . ______
2 usw.
________________________________________________ ____. ____ . ______
V.
Bescheinigung der Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung
2
5
Die unter lfd. Nr. aufgeführten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sind für die Wahl
der/des
-Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers des Ortsbezirks
6
-Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters
-Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters
-Bürgermeisterin/Bürgermeisters
-Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters
-Landrätin/Landrats
2
nach § 58 in Verbindung mit § 1 KWG wahlberechtigt.
, den
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
VI.
Dem Wahlvorschlag sind als
Anlagen
beigefügt:
1
Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers
2
1Bescheinigung zur Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers
2
_____Versicherungen an Eides statt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG
7
_____Niederschrift über die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers
2
_____Niederschrift über die Benennung der gemeinsamen Bewerberin/des gemeinsamen Bewerbers
2
_____Unterschriftenlisten
_____Bescheinigungen des Wahlrechts von Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern
_____Bestätigung(en) der zuständigen Parteiorganisation(en)
8
Sofern nicht bei der letzten gleichzeitig stattfindenden Wahl einer Vertretungskörperschaft eingereicht:
_____Bescheinigung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters über die Parteieigenschaft
9
_____Unterlagen zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation der Wählergruppe
10
_____Nachweis der Eintragung im Vereinsregister
11
_____Bestätigung des Vorstands der Wählergruppe entsprechend § 24 Abs. 4 KWO
12
, den
Unterschrift der Vertrauensperson/der Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers)2
Fußnoten
1)
Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers
2)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
3)
Bei Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (§ 62 Abs. 3 Satz 1 KWG).
4)
Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes kann im Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers/der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters entfallen.
Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes kann im Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers/der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters entfallen.
5)
Das Wahlrecht darf nur einmal bescheinigt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
6)
Name des Ortsbezirks einsetzen.
7)
Nur bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.
8)
Sofern die Bestätigung nicht unter Abschnitt III erfolgt ist.
9)
Nur für Parteien, auf die § 16 Abs. 4 KWG zutrifft.
10)
Nicht für Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft.
11)
Nur für Wählergruppen, auf die § 21 Abs. 1 Satz 2 KWG zutrifft.
12)
Nur für Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 Nr. 3 KWG zutrifft.

Anlage 24

(zu § 74 Abs. 4 Satz 2)
Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers
1
Ich,
Familienname, Vornamen
Tag der Geburt
Staatsangehörigkeit
Beruf oder Stand
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
stimme meiner Benennung
als Bewerberin/Bewerber im Wahlvorschlag der ________________________________________________
__________________________________________________________________________________
1
,
2
als gemeinsame Bewerberin/gemeinsamer Bewerber im gemeinsamen Wahlvorschlag der
_______________________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
1
,
2
zu.
bewerbe mich als Einzelbewerberin/Einzelbewerber
____________________________ , den __________________
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Name(n) der Partei(en) und/oder Wählergruppe(n) einsetzen.
Name(n) der Partei(en) und/oder Wählergruppe(n) einsetzen.

Anlage 25

(zu § 74 Abs. 4 Satz 3)
Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung
1
_________________________________________
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Wahl der/des
-
Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers
-
Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters
-
Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters
-
Bürgermeisterin/Bürgermeisters
-
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters
-
Landrätin/Landrats
1
der/des __________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________
2
am _______________
Frau/Herr 1
Familienname, Vornamen
Tag der Geburt
Staatsangehörigkeit
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
ist Deutsche/Deutscher
1
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/ Staatsangehöriger
1
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
1
, hat am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet und ist nicht nach § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
____________________________ , den __________________
(Dienstsiegel) Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung 1
I.A.
(Unterschrift)
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Name des Wahlgebiets einsetzen.

Anlage 26

Niederschrift über die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers der gemeinsamen Bewerberin/des gemeinsamen Bewerbers für die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats
1
Niederschrift über die Benennung der/des
-
Bewerberin/Bewerbers
1
-
gemeinsamen Bewerberin/gemeinsamen Bewerbers
1
der_____________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________
[ Name(n) der Partei(en) und/oder Wählergruppe(n) ]
für die Wahl der/des
-
Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers
-
Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters
-
Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters
-
Bürgermeisterin/Bürgermeisters
-
Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters
-
Landrätin/Landrats
1
der/des ________________________________________________________________________
(Ortsbezirk - Gemeinde -Verbandsgemeinde - Stadt - Landkreis)
am _____________________
I.
Der/Die ________________________________________________________________________
(einberufende Parteistelle oder vorsitzendes Mitglied der Wählergruppe)
1
hat am ___________________________________________
durch __________________________________________________________________________
(Form der Einladung)
-
zu einer Mitgliederversammlung der Partei/Wählergruppe
1
-
zu einer Versammlung der von wahlberechtigten Mitgliedern der Partei/Wählergruppe gewählten Vertreterinnen und Vertreter
1
-
zu einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets
1
-
zu einer gemeinsamen Versammlung wahlberechtigter Mitglieder/Anhängerinnen und Anhänger/Vertreterinnen und Vertreter der folgenden Parteien und Wählergruppen
1
:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
auf heute ________________________________, ____________ Uhr,
nach ___________________________________________________________________________
(Ort, Versammlungsraum)
zur geheimen Abstimmung über die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers/der gemeinsamen Bewerberin/des gemeinsamen Bewerbers
1
für die
Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats
1
eingeladen.
II.
Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter
1
eröffnete um ________ Uhr die Versammlung. Erschienen waren _____
2
wahlberechtigte Mitglieder - Vertreterinnen und Vertreter - Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer
1
, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben.
Die Versammlung wurde geleitet von _________________________________________________
(Familienname und Vornamen)
Schriftführerin/Schriftführer
1
war _______________________________________________
(Familienname und Vornamen)
III.
Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter
1
stellte fest,
1.
dass die Einladungen zur Versammlung satzungsmäßig form- und fristgerecht erfolgt sind - dass bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen zur Versammlung nicht früher als 14 Tage und nicht später als drei Tage vor dem Versammlungstag öffentlich eingeladen worden ist
1
,
2.
dass die Vertreterinnen und Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/Wählergruppe
1
im Wahlgebiet in der Zeit vom ____________ bis ____________ für die besondere Vertreterversammlung
1
für die allgemeine Vertreterversammlung
1
gewählt worden sind,
1
3.
dass die Wahlberechtigung/die Wahlberechtigung und Mitgliedschaft
1
aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist,
1
dass auf die ausdrückliche Frage von keiner Versammlungsteilnehmerin und keinem Versammlungsteilnehmer die Wahlberechtigung/die Wahlberechtigung oder die Mitgliedschaft
1
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, angezweifelt wurde,
1
4.
dass jede wahlberechtigte Teilnehmerin und jeder wahlberechtigte Teilnehmer das Recht hatte, Personen als Bewerberinnen oder Bewerber vorzuschlagen,
5.
dass mit verdeckten Stimmzetteln über die Bewerberinnen und Bewerber geheim abzustimmen ist,
6.
dass nach der Satzung der Partei/Wählergruppe
1
dass nach den allgemein für Wahlen der Partei/Wählergruppe geltenden Bestimmungen
1
dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss
1
als Bewerberin oder Bewerber gewählt ist, wer
3
IV.
Als Bewerberinnen oder Bewerber wurden vorgeschlagen:
1._______________________________________________________________________________________
2._______________________________________________________________________________________
3._______________________________________________________________________________________
4._______________________________________________________________________________________
(Familienname, Vornamen, Anschrift)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Die anwesenden wahlberechtigten Teilnehmerinnen
und Teilnehmer erhielten je einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmerinnen und -teilnehmer kennzeichneten
den Stimmzettel entsprechend vorstehendem Abschnitt III Nr. 5 und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. Stimmen
2. Stimmen
3. Stimmen
4. Stimmen
(Familienname, Vornamen, Anschrift)
Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen: Ungültige Stimmen: Zusammen: Hiernach hatte Stimmen
Stimmen
Stimmen
Stimmen
______________________________________________________________
(Familienname, Vornamen der erfolgreichen Bewerberin/des erfolgreichen Bewerbers
1
)
- keine/keiner der Vorgeschlagenen
1
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
In einem 2. Wahlgang wurde zwischen folgenden Bewerberinnen/Bewerbern
1
1.
2.
(Familienname, Vornamen)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. Stimmen
2. Stimmen
3. Stimmen
4. Stimmen
(Familienname, Vornamen, Anschrift)
Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen: Ungültige Stimmen: Zusammen: Hiernach ist als Bewerberin/Bewerber 1 gewählt: Stimmen
Stimmen
Stimmen
Stimmen
______________________________________________________________
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen
1
.
V.
Die Versammlung beauftragte die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter
1
sowie die an der Versammlung teilnehmenden
und
(Familienname und Vorname) (Familienname und Vorname)
die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Wahl der Bewerberin/des Bewerbers
1
in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter 1 Die Schriftführerin/Der Schriftführer 1
(Unterschrift) (Unterschrift)
Unterschriften
4
von fünf wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen/Versammlungsteilnehmern
(Familienname und Vornamen)
1. 2.
3. 4.
5.
VI.
Versicherung an Eides statt
Wir versichern der/dem Gemeinde-/Verbandsgemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltung
1
an Eides statt, dass in der Mitglieder-, Vertreter-, Wahlberechtigtenversammlung
1
der _________________________________________________________________________________________
(Name der Partei oder Wählergruppe)
am ______________________________________
die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers - der gemeinsamen Bewerberin/des gemeinsamen Bewerbers
1
im Wahlvorschlag für die Wahl der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats
1
des Ortsbezirks - der Gemeinde - der Stadt - der Verbandsgemeinde - des Landkreises
1
_________________________________________________________________________________________
5
in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Es ist uns bekannt, dass nach den §§ 156 und 163 des Strafgesetzbuches die falsche Abgabe einer Versicherung an Eides statt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
_________________________________________, den __________________________
Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter 1 Die von der Versammlung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten zwei Personen
1.
(Unterschrift) (Unterschrift)
2.
(Unterschrift)
Fußnoten
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer einsetzen. Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste mit Familienname, Vorname und Anschrift jeder Teilnehmerin und jedes Teilnehmers zu führen.
3)
Wahlverfahren (z. B. einfache oder absolute Mehrheit) angeben.
4)
Gilt nur für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen.
5)
Name des Wahlgebiets einsetzen.

Anlage 27

(zu § 74 Abs. 3 Satz 3)
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Anlage 28

(zu § 75 Abs. 1)
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Anlage 29

(zu § 75 Abs. 1)
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Anlage 30

Bekanntmachung zur Wahl - Stichwahl - Nachholungswahl - Wiederholungswahl
1
der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats -
1
Am Sonntag, dem ______________________, wird die Wahl - Stichwahl - Nachholungswahl - Wiederholungswahl
1
der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters - Stadtbürgermeisterin/Stadtbürgermeisters - Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters - Landrätin/Landrats
1
- durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.
I.
2
Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat. Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.
I.
3
Zur Stichwahl ist wahlberechtigt,
1.
wer im Wählerverzeichnis zur ersten Wahl eingetragen ist und sein Wahlrecht nicht verloren hat,
2.
wer nur zur Stichwahl im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
3.
wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat,
4.
wer, ohne im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein, für die Stichwahl einen Wahlschein erhalten hat.
Die unter der Nummer 3 bezeichneten Personen erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zur Stichwahl und Briefwahlunterlagen. Erst zur Stichwahl wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.
Wer mit der zur ersten Wahl übersandten Wahlbenachrichtigungskarte für die Stichwahl einen Wahlschein beantragt hatte, erhält ohne erneuten Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung zur ersten Wahl angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.
II.
Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis
Freitag, den ______________________
4
, 18 Uhr,
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.
III.
2
,
5
An der Stichwahl nehmen teil:
1.
die Bewerberin/der Bewerber
______________
7
mit ___
8
Stimmen und
2.
die Bewerberin/der Bewerber
______________
9
mit ___
8
Stimmen.
Zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und der Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am
Sonntag, dem ______________________, von 8 bis 18 Uhr,
eine Stichwahl statt.
III.
2
,
6
Zur Wahl ist nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden. Die Wählerinnen und Wähler erhalten einen Stimmzettel mit der Angabe des Familiennamens, der Vornamen, des Berufes oder Standes und der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers. Sie geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit "Ja" oder mit "Nein" abstimmen.
III.
3
An der Stichwahl nehmen teil:
1.
die Bewerberin/der Bewerber
1
______________
7
mit ___
8
Stimmen und
2.
die Bewerberin/der Bewerber
1
______________
9
mit ___
8
Stimmen.“
Zur Stichwahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die beiden zur Wahl stehenden Bewerberinnen oder Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und der Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, wem sie ihre Stimme geben wollen.
IV.
Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
, den
(Ort) (Datum)
(Wahlleiterin/Wahlleiter 1)
Fußnoten
)
nicht zutreffendes streichen
nicht zutreffendes streichen
1)
t Zutreffendes streichen.
t Zutreffendes streichen.
t Zutreffendes streichen.
1)
nicht Zutreffendes streichen.
nicht Zutreffendes streichen.
nicht Zutreffendes streichen.
2)
nicht für die Stichwahl.
nicht für die Stichwahl.
nicht für die Stichwahl.
3)
nur für die Stichwahl.
nur für die Stichwahl.
4)
Datum des 2. Tages vor der Wahl einsetzen.
5)
zwei und mehr Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen sind.
6)
nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen ist.
7)
Vornamen und Familienname der Bewerberin oder des Bewerbers mit der höchsten Stimmenzahl einsetzen
7)
Vornamen und Familienname der Bewerberin oder des Bewerbersmit der höchsten Stimmenzahl einsetzen
8)
Anzahl der erreichten Stimmen einsetzen.
Anzahl der erreichten Stimmen einsetzen.
8)
Anzahl der erreichten Stimmen einsetzen
Anzahl der erreichten Stimmen einsetzen
9)
Vornamen und Familienname der Bewerberin oder des Bewerbers mit der zweithöchsten Stimmenzahl einsetzen.
9)
Vornamen und Familienname der Bewerberin oder des Bewerbers mit der zweithöchsten Stimmenzahl einsetzen

Anlage 31

(zu § 78 Abs. 1 Satz 4)
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Anlage 32

(zu § 85 Abs. 6)
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