Landesverordnung zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen als ausschließliche Briefwahlen Vom 10. Februar 2021
Landesverordnung zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen als ausschließliche Briefwahlen Vom 10. Februar 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen als ausschließliche Briefwahlen vom 10. Februar 2021 | 13.02.2021 |
Eingangsformel | 13.02.2021 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 13.02.2021 |
§ 1 - Anzuwendende Bestimmungen | 13.02.2021 |
§ 2 - Gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer Landtagswahl | 13.02.2021 |
§ 3 - Ausnahmen | 13.02.2021 |
Teil 2 - Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten | 13.02.2021 |
§ 4 - Ausübung des Wahlrechts | 13.02.2021 |
§ 5 - Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen, Information über die ausschließliche Briefwahl | 13.02.2021 |
§ 6 - Wählerverzeichnis, gesondertes Wählerverzeichnis | 13.02.2021 |
§ 7 - Besondere Stimmbezirke (Briefwahlstimmbezirke), besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) | 13.02.2021 |
§ 8 - Bekanntmachung über die ausschließliche Briefwahl, das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | 13.02.2021 |
§ 9 - Wahlbekanntmachung über die ausschließliche Briefwahl | 13.02.2021 |
§ 10 - Ermittlung des Wahlergebnisses im Briefwahlstimmbezirk | 13.02.2021 |
Teil 3 - Wahl der Bürgermeister, Landräte sowie der Ortsvorsteher | 13.02.2021 |
§ 11 - Grundsatz | 13.02.2021 |
§ 12 - Stichwahl | 13.02.2021 |
§ 13 - Wahlbekanntmachung | 13.02.2021 |
Teil 4 - Schlussbestimmung | 13.02.2021 |
§ 14 - Inkrafttreten | 13.02.2021 |
Anlage 1 | 13.02.2021 |
Anlage 2 | 13.02.2021 |
Anlage 3 | 13.02.2021 |
Anlage 4 | 13.02.2021 |
Anlage 5 | 13.02.2021 |
Anlage 6 | 13.02.2021 |
Anlage 7 | 13.02.2021 |
Anlage 8 | 13.02.2021 |
Aufgrund des § 88 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 1110-1, und
des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 2021-1, wird verordnet:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anzuwendende Bestimmungen
Sofern nach den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet wird, dass Kommunalwahlen als ausschließliche Briefwahlen durchgeführt werden, gelten für deren Vorbereitung und Durchführung,
1.
das Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 2021-1,
2.
die Kommunalwahlordnung (KWO) vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 21), BS 2021-1-1,
soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 2 Gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer Landtagswahl
Sofern Kommunalwahlen am Tag einer Wahl zum Landtag als ausschließliche Briefwahlen durchgeführt werden, finden die Bestimmungen über die gleichzeitige Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen mit der Landtagswahl nach der Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerbegehren mit der Landtagswahl am 14. März 2021 vom 14. September 2020 (GVBl. S. 455, BS 2021-1-2) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. Unberührt bleibt die Befugnis, den Briefwahlvorstand für die Landtagswahl mit dem Briefwahlvorstand für die Kommunalwahlen zusammenzulegen. In diesem Fall
1.
ist abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 1110-1, in Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, im Falle des § 59 Abs. 2 KWG der Wahlvorsteher für die Landtagswahl der Erste Beigeordnete, sofern sich dieser nicht ebenfalls für eine gleichzeitig stattfindende Kommunalwahl gemäß § 59 Abs. 1 KWG bewirbt, anderenfalls die weiteren Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis,
2.
soll für die Kommunalwahlen mindestens eine gesonderte Wahlurne verwendet werden,
3.
hat bei der Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahlen § 56 der Landeswahlordnung (LWO) vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 21), BS 1110-1-1, Vorrang vor § 51 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 KWO.
§ 3 Ausnahmen
Sofern bei einer ausschließlichen Briefwahl in einzelnen Stimmbezirken oder kommunalen Gebietskörperschaften Fristen nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, § 8, § 9 oder § 12 Abs. 3 nicht eingehalten werden können, ist der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium befugt, abweichende Fristen zu bestimmen, um die Durchführung der Wahl zu ermöglichen.
Teil 2 Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur ausüben, wenn er einen Wahlschein hat.
§ 5 Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen, Information über die ausschließliche Briefwahl
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis nach § 6 Abs. 2 eingetragen ist, erhält spätestens am 21. Tage vor der Wahl von Amts wegen einen Wahlschein nach dem Muster der Anlage 1.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis nach § 6 Abs. 2 eingetragen ist, erhält einen Wahlschein,
1.
sofern er ein nicht gemeldeter Wahlberechtigter gemäß § 11a Abs. 1 KWO ist und einen Wahlschein bis zum 26. Tage vor der Wahl, 12 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 2 beantragt oder
2.
sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 KWO gegeben sind und der Wahlberechtigte einen Wahlschein bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 3 beantragt.
(3) In den Fällen des § 11 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 KWO bleibt der Wahlberechtigte in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes über die Regelung nach Satz 1 zu belehren.
(4) Dem Wahlschein sind neben einem amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist, und einem Stimmzettelumschlag, der in ungefaltetem Zustand zu übersenden ist, beizufügen:
1.
ein Wahlbriefumschlag (§ 35 KWO); auf diesem muss die Anschrift der Gemeindeverwaltung, die Nummer des Briefwahlstimmbezirks und der zuständige Briefwahlraum (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWO) angegeben sein,
2.
eine Information über die Teilnahme an Kommunalwahlen im Wege der ausschließlichen Briefwahl nach dem Muster der Anlage 4,
3.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 5.
(5) Zuständig für Ausstellung des Wahlscheines und Versendung der Briefwahlunterlagen ist die Gemeindeverwaltung.
(6) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht; eine Versendung oder amtliche Überbringung an eine andere Postanschrift erfolgt nicht.
(7) Die Gemeindeverwaltung kann eine persönliche Abholung der Briefwahlunterlagen (§ 19 Abs. 6 KWO), deren Aushändigung an einen anderen als den Wahlberechtigten (§ 19 Abs. 5 Satz 4 bis 7 KWO) oder die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle (§ 49 Abs. 3 KWO) ermöglichen.
(8) Die Benachrichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 12 KWO entfällt.
§ 6 Wählerverzeichnis, gesondertes Wählerverzeichnis
(1) Abweichend von
1.
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 KWO ist der Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der 42. Tag vor der Wahl,
2.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 KWO entfällt die Eintragung nicht gemeldeter Wahlberechtigter gemäß § 11a KWO in das Wählerverzeichnis.
(2) Das Wählerverzeichnis ist für Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zugleich das Wahlscheinverzeichnis. Auf dem Wahlschein wird eingetragen:
1.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis vermerkt ist, und
2.
der Briefwahlstimmbezirk, dem der Wahlberechtigte zugeordnet ist.
(3) Für Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 einen Wahlschein auf Antrag erhalten, führt die Gemeindeverwaltung ein gesondertes Wählerverzeichnis. Das Verzeichnis wird in Heftform oder im automatisierten Verfahren oder in Form von gehefteten Durchschriften der erteilten Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird eingetragen:
1.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im gesonderten Wählerverzeichnis vermerkt ist, und
2.
der Briefwahlstimmbezirk, dem der Wahlberechtigte zugeordnet ist.
(4) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis oder im gesonderten Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindeverwaltung unterrichtet den zuständigen Briefwahlvorstand von der Ungültigkeit des Wahlscheines.
(5) § 21 KWO findet keine Anwendung.
§ 7 Besondere Stimmbezirke (Briefwahlstimmbezirke), besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände)
(1) Für die Durchführung der ausschließlichen Briefwahl werden besondere Stimmbezirke (Briefwahlstimmbezirke) entsprechend § 10 KWG in Verbindung mit § 8 KWO gebildet.
(2) Für jeden Briefwahlstimmbezirk ist ein besonderer Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) entsprechend den §§ 26 und 26a KWG in Verbindung mit den §§ 5 und 5a KWO zu bilden.
(3) Die Bildung von Sonderstimmbezirken nach § 9 KWO entfällt.
§ 8 Bekanntmachung über die ausschließliche Briefwahl, das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am 32. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 6 öffentlich bekannt,
1.
dass die Wahl als ausschließliche Briefwahl durchgeführt wird,
2.
dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausschließlich durch Briefwahl gemäß § 4 ausüben können,
3.
dass keine Verpflichtung zur Ausübung des Wahlrechts besteht,
4.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und, ob der Ort der Einsichtsnahme barrierefrei ist,
5.
dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden können,
6.
dass Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tage vor der Wahl ein amtlicher Wahlschein mit Briefwahlunterlagen von Amts wegen an ihre Hauptwohnung übersandt oder amtlich überbracht wird; eine Versendung oder amtliche Überbringung an eine andere Postanschrift erfolgt nicht,
7.
unter welchen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ein Wahlschein auf Antrag erteilt wird,
8.
dass Wahlberechtigte mit der Übersendung des amtlichen Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen eine Information über die ausschließliche Briefwahl erhalten.
§ 9 Wahlbekanntmachung über die ausschließliche Briefwahl
Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am 10. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 7 öffentlich bekannt,
1.
dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausschließlich durch Briefwahl ausüben können,
2.
dass den Briefwahlunterlagen ein Merkblatt zur Briefwahl sowie Hinweise für die Ausfüllung des Stimmzettels beigefügt sind,
3.
dass keine Verpflichtung zur Ausübung des Wahlrechts besteht,
4.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat,
5.
wann und wo die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlvorstände erfolgt.
§ 10 Ermittlung des Wahlergebnisses im Briefwahlstimmbezirk
(1) Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlvorstände sind öffentlich.
(2) Für die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 57 KWO mit der Maßgabe, dass der Briefwahlvorstand am Wahltag nicht vor 18 Uhr das Wahlergebnis ermittelt und feststellt.
Teil 3 Wahl der Bürgermeister, Landräte sowie der Ortsvorsteher
§ 11 Grundsatz
Die Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 4 bis 10) gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und der Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 12 Stichwahl
(1) In das Wählerverzeichnis nach § 6 Abs. 2 werden auch die Personen eingetragen, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind; § 72 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KWO gilt entsprechend.
(2) Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein und den Briefwahlunterlagen (§ 5 Abs. 1 und 4) von Amts wegen zusätzlich eine Information über den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl. Wahlberechtigte, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten mit dem Wahlschein und den Briefwahlunterlagen zur Stichwahl eine Information nach dem Muster der Anlage 8.
(3) Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis nach § 6 Abs. 2 oder im gesonderten Wählerverzeichnis nach § 6 Abs. 3 eingetragen sind, erhalten spätestens am 6. Tage vor der Stichwahl von Amts wegen einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
§ 13 Wahlbekanntmachung
Die Wahlbekanntmachung erfolgt nach dem Muster der Anlage 7. § 79 Abs. 3 Satz 2 KWO gilt entsprechend.
Teil 4 Schlussbestimmung
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 10. Februar 2021 Der Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1)
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Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 1)
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Anlage 3
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 2)
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Anlage 4
(zu § 5 Abs. 4 Nr. 2)
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Anlage 5
(zu § 5 Abs. 4 Nr. 3)
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Anlage 6
(zu § 8)
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Anlage 7
(zu §§ 9 und 13)
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Anlage 8
(zu § 12 Abs. 2)
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