KomW/BEntschV RP 2021
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Bundestagswahl am 26. September 2021 Vom 20. Juli 2021

Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Bundestagswahl am 26. September 2021 Vom 20. Juli 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Bundestagswahl am 26. September 2021 vom 20. Juli 202131.07.2021
Eingangsformel31.07.2021
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen31.07.2021
§ 1 - Grundsatz31.07.2021
§ 2 - Sonderstimmbezirke31.07.2021
§ 3 - Vereinigung von Stimmbezirken31.07.2021
Teil 2 - Gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit der Bundestagswahl am 26. September 202131.07.2021
§ 4 - Wählerverzeichnis und sonstige Wahlunterlagen31.07.2021
§ 5 - Wahlschein, Wahlscheinverzeichnis31.07.2021
§ 6 - Briefwahl31.07.2021
§ 7 - Bekanntmachungen31.07.2021
§ 8 - Wahlraum, Wahlurne31.07.2021
§ 9 - Ermittlung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk31.07.2021
§ 10 - Durchführung der Briefwahl31.07.2021
Teil 3 - Gleichzeitige Durchführung von Bürgerentscheiden mit der Bundestagswahl am 26. September 202131.07.2021
§ 11 - Stimmberechtigtenverzeichnis und sonstige Abstimmungsunterlagen31.07.2021
§ 12 - Abstimmungsschein, Abstimmungsscheinverzeichnis31.07.2021
§ 13 - Briefabstimmung31.07.2021
§ 14 - Bekanntmachungen31.07.2021
§ 15 - Abstimmungsraum, Abstimmungsurne31.07.2021
§ 16 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk31.07.2021
§ 17 - Durchführung der Briefabstimmung31.07.2021
Teil 4 - Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Bundestagswahl am 26. September 202131.07.2021
§ 18 - Grundsatz31.07.2021
§ 19 - Stimmberechtigtenverzeichnis und verbundenes Wählerverzeichnis31.07.2021
§ 20 - Abstimmungsschein und gemeinsames Verzeichnis über Wahlscheine und Abstimmungsscheine31.07.2021
§ 21 - Bekanntmachungen über Wahlen und Bürgerentscheide31.07.2021
§ 22 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk31.07.2021
Teil 5 - Schlussbestimmungen31.07.2021
§ 23 - Muster31.07.2021
§ 24 - Inkrafttreten31.07.2021
Aufgrund des § 76 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 2021-1, wird verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen und der Bürgerentscheide, die gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) am 26. September 2021 stattfinden, gelten
1.
das Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 2021-1,
2.
die Kommunalwahlordnung (KWO) vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 21), BS 2021-1-1, und
3.
die Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2020-1,
soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Sonderstimmbezirke

Die Bildung von Sonderstimmbezirken (§ 9 KWO, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 KWO) entfällt.

§ 3 Vereinigung von Stimmbezirken

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann in Abstimmung mit der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter innerhalb des Wahlgebietes Gemeinden oder Teile von diesen Gemeinden zu einem Stimmbezirk vereinigen. Die Stimmbezirke sollen mit den Wahlbezirken für die Bundestagswahl übereinstimmen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt dabei, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

Teil 2 Gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit der Bundestagswahl am 26. September 2021

§ 4 Wählerverzeichnis und sonstige Wahlunterlagen

(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl in der Weise verbunden werden (verbundenes Wählerverzeichnis), dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), notwendigen Spalten um die nach § 10 Abs. 3 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestagswahl wahlberechtigt ist, zu Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zu Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Bundestagswahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestagswahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 KWO ist für den Stichtag der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis § 16 Abs. 1 BWO anzuwenden.
(3) Für die Wahlberechtigten mit deutscher Staatsangehörigkeit, die zu Kommunalwahlen und zur Bundestagswahl wahlberechtigt sind, ist die Wahlbenachrichtigung nach § 12 KWO mit der Wahlbenachrichtigung nach § 19 Abs. 1 BWO zu verbinden. Auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl und für die Kommunalwahlen aufzudrucken. § 19 Abs. 4 BWO gilt für gleichzeitig mit der Bundestagswahl stattfindende Kommunalwahlen entsprechend.
(4) Wahlberechtigte, die nur zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung gemäß § 12 KWO nach dem Muster der Anlage 2 KWO.
(5) Abweichend von § 89 KWO gilt für die Sicherung der Wahlunterlagen § 89 BWO entsprechend. Wahlbenachrichtigungen für die Kommunalwahlen mit etwaiger Stichwahl sind den Wählerinnen und Wählern zurückzugeben. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

§ 5 Wahlschein, Wahlscheinverzeichnis

(1) Für die Bundestagswahl und für die Kommunalwahlen werden getrennte Wahlscheine erteilt, die sich farblich unterscheiden müssen. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen soll von gelber Farbe sein; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein für die Bundestagswahl. Im Wahlschein nach der Anlage 5 KWO erhält der Merksatz, der mit den Worten „Zur Beachtung!“ überschrieben ist, folgende Fassung: „Den mit Datum und Unterschrift versehenen Wahlschein für die Kommunalwahl nicht in den gelben Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl, sondern zusammen mit dem gelben Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl in den orangefarbenen Umschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahl“ stecken!“. Im Falle des Satzes 3 kann anstelle des Wortes „Kommunalwahl“ auch die konkrete Bezeichnung der Wahl aufgedruckt werden; finden in einem Wahlgebiet gleichzeitig mehrere Kommunalwahlen statt, sollen statt des Wortes „Kommunalwahl“ das Wort „Kommunalwahlen“ oder die konkreten Bezeichnungen der Wahlen verwendet werden.
(2) Über die erteilten Wahlscheine für die Bundestagswahl und für die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden.

§ 6 Briefwahl

(1) Abweichend von § 19 Abs. 5 Satz 4 bis 7 KWO ist für die Aushändigung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen § 28 Abs. 5 Satz 3 bis 6 BWO anzuwenden.
(2) Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 2 Satz 2 KWO sind die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen von gelber Farbe und mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl“ zu versehen; § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für die anschließend stattfindenden Stichwahlen von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten.
(3) In der Anlage 20 KWO werden unter das Wort „Wahlbrief“ die Worte „für die Kommunalwahl“ gesetzt; § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die von § 33 Abs. 1 KWO abweichende Farbe der Stimmzettel für die Mehrheitswahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die anschließend stattfindenden Stichwahlen von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten.
(4) Das Merkblatt für die Briefwahl nach der Anlage 6 KWO wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Merkblatt für die Briefwahl für
die Kommunalwahl am 26. September 2021“.
2.
Der „Wegweiser für die Briefwahl“ wird wie folgt geändert:
a)
Die Erläuterung zu Abbildung 4 erhält folgende Fassung:
„Den Wahlschein für die Kommunalwahl und den verschlossenen gelben Stimmzettelumschlag in den orangefarbenen Wahlbriefumschlag stecken.“
b)
Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
„1)
Gilt für Mehrfarbendruck, Farbe des Stimmzettels in Bild 1: grau; Farbe der Stimmzettel in Bild 2: grau, grün, rosa; Farbe des Stimmzettelumschlags in Bild 2 und 4: gelb; Farbe des Umschlags mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahl“ in Bild 4 und 5: orangefarben.“
3.
Im Übrigen werden folgende Bezeichnungen ersetzt:
a)
„der Wahlschein“ durch „der Wahlschein für die Kommunalwahl“ und
b)
„der blaue Stimmzettelumschlag“ durch „der gelbe Stimmzettelumschlag“.
Für Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. a gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

§ 7 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen (§ 12 Satz 4 KWG, § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl (§ 20 Abs. 1 BWO) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 12 Satz 5 und 6 KWG und des § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen und die Bundestagswahl gleichzeitig stattfinden und dass Wählerinnen und Wähler, die bei den Kommunalwahlen und bei der Bundestagswahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe absenden müssen.
(2) Die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen (§ 42 Abs. 1 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl (§ 48 Abs. 1 BWO) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Wahlbekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.

§ 8 Wahlraum, Wahlurne

Die Kommunalwahlen sollen in demselben Wahlraum stattfinden wie die Bundestagswahl. Für die Kommunalwahlen soll mindestens eine gesonderte Wahlurne verwendet werden.

§ 9 Ermittlung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk

Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen hat § 67 BWO Vorrang vor § 51 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 KWO.

§ 10 Durchführung der Briefwahl

Ist der Briefwahlvorstand für die Bundestagswahl mit dem Briefwahlvorstand für die Kommunalwahlen verbunden, so gelten § 8 Satz 2 und § 9 entsprechend.

Teil 3 Gleichzeitige Durchführung von Bürgerentscheiden mit der Bundestagswahl am 26. September 2021

§ 11 Stimmberechtigtenverzeichnis und sonstige Abstimmungsunterlagen

(1) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid kann mit dem Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 BWO notwendigen Spalten um die nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestagswahl wahlberechtigt ist, zum Bürgerentscheid nicht stimmberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für den betreffenden Bürgerentscheid bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nicht stimmberechtigt“ oder „N“ einzutragen.
(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 KWO ist für den Stichtag der Eintragung der Stimmberechtigten in das Stimmberechtigtenverzeichnis § 16 Abs. 1 BWO anzuwenden.
(3) Stimmberechtigte deutsche Staatsangehörige sowie stimmberechtigte Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine Abstimmungsbenachrichtigung nach § 85 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 KWO nach dem entsprechenden Muster der Anlage 2 KWO.
(4) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 KWO gilt für die Sicherung der Abstimmungsunterlagen § 89 BWO entsprechend.

§ 12 Abstimmungsschein, Abstimmungsscheinverzeichnis

(1) Für den Bürgerentscheid wird ein getrennter Abstimmungsschein erteilt, der sich farblich von dem Wahlschein für die Bundestagswahl unterscheiden muss. Der Abstimmungsschein soll von grüner Farbe sein; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein für die Bundestagswahl. Im Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid nach § 85 Abs. 3 in Verbindung mit der Anlage 5 KWO erhält der Merksatz, der mit den Worten „Zur Beachtung!“ überschrieben ist, folgende Fassung: „Den mit Datum und Unterschrift versehenen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid nicht in den grünen Abstimmungsumschlag, sondern zusammen mit dem grünen Abstimmungsumschlag in den hellgrünen Umschlag mit dem Aufdruck „Abstimmungsbriefumschlag für den Bürgerentscheid“ stecken!“. Im Falle des Satzes 3 kann anstelle des Wortes „Bürgerentscheid“ auch die konkrete Bezeichnung des Bürgerentscheids aufgedruckt werden; finden in einem Wahlgebiet gleichzeitig mehrere Bürgerentscheide statt, sollen statt des Wortes „Bürgerentscheid“ das Wort „Bürgerentscheide“ oder die konkreten Bezeichnungen der Bürgerentscheide verwendet werden.
(2) Über die erteilten Abstimmungsscheine für den Bürgerentscheid sowie über die erteilten Wahlscheine für die Bundestagswahl kann ein gemeinsames Verzeichnis geführt werden.

§ 13 Briefabstimmung

(1) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 4 bis 7 KWO ist für die Aushändigung der Abstimmungsscheine und der Briefabstimmungsunterlagen § 28 Abs. 5 Satz 3 bis 6 BWO anzuwenden.
(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 2 Satz 2 KWO sind die Abstimmungsumschläge von grüner Farbe und mit dem Aufdruck „Abstimmungsumschlag für den Bürgerentscheid“ zu versehen. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 KWO sind die Abstimmungsbriefumschläge für den Bürgerentscheid hellgrün.
(4) Das Merkblatt für die Briefabstimmung beim Bürgerentscheid nach § 85 Abs. 3 in Verbindung mit der Anlage 6 KWO wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Merkblatt für die Briefabstimmung für den Bürgerentscheid am 26. September 2021“.
2.
Im „Wegweiser für die Briefabstimmung“ erhält die Erläuterung zu Abbildung 4 folgende Fassung:
„Den Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid und den verschlossenen grünen Abstimmungsumschlag in den hellgrünen Abstimmungsbriefumschlag stecken.“
3.
Im Übrigen werden folgende Bezeichnungen ersetzt:
a)
„der blaue Abstimmungsumschlag“ durch „der grüne Abstimmungsumschlag“ und
b)
„der orangefarbene Abstimmungsbriefumschlag“ durch „der hellgrüne Abstimmungsbriefumschlag“.

§ 14 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid (§ 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 4 KWG, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl (§ 20 Abs. 1 BWO) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 5 und 6 KWG und des § 83 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgerentscheid und die Bundestagswahl gleichzeitig stattfinden und dass die Wählerinnen und Wähler, die bei der Bundestagswahl durch Briefwahl wählen und die Abstimmenden, die bei dem Bürgerentscheid durch Briefabstimmung abstimmen, einen Wahlbrief für die Bundestagswahl und einen Abstimmungsbrief für den Bürgerentscheid absenden müssen.
(2) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid (§ 85 Abs. 6 KWO, Anlage 32 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl (§ 48 Abs. 1 BWO) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die Bundestagswahl und den Bürgerentscheid durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.

§ 15 Abstimmungsraum, Abstimmungsurne

Der Bürgerentscheid soll in demselben Raum stattfinden wie die Bundestagswahl. Für den Bürgerentscheid müssen gesonderte Abstimmungsurnen verwendet werden.

§ 16 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Die Ermittlung des Wahlergebnisses der Bundestagswahl nach § 67 BWO hat Vorrang vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses des Bürgerentscheids nach § 87 Abs. 1 und 2 KWO.

§ 17 Durchführung der Briefabstimmung

Ist der Briefwahlvorstand für die Bundestagswahl mit dem Briefabstimmungsvorstand für die Bürgerentscheide verbunden, so gelten § 15 Satz 2 und § 16 entsprechend.

Teil 4 Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Bundestagswahl am 26. September 2021

§ 18 Grundsatz

Sofern in einer Gemeinde gleichzeitig Kommunalwahlen und Bürgerentscheide mit der Bundestagswahl stattfinden, gelten die Bestimmungen der Teile 2 und 3 entsprechend, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 19 Stimmberechtigtenverzeichnis und verbundenes Wählerverzeichnis

Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid kann mit dem verbundenen Wählerverzeichnis nach § 4 Abs. 1 in der Weise verbunden werden, dass die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 notwendigen Spalten um die nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden.

§ 20 Abstimmungsschein und gemeinsames Verzeichnis über Wahlscheine und Abstimmungsscheine

(1) Der getrennte Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid (§ 12 Abs. 1) muss sich zusätzlich farblich von den Wahlscheinen für die Kommunalwahlen unterscheiden.
(2) Über die erteilten Abstimmungsscheine für den Bürgerentscheid sowie über die erteilten Wahlscheine für die Bundestagswahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Verzeichnis geführt werden.

§ 21 Bekanntmachungen über Wahlen und Bürgerentscheide

(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid (§ 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 4 KWG, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 67 in Verbindung mit § 12 Satz 5 und 6 KWG und des § 83 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen, die Bürgerentscheide und die Bundestagswahl gleichzeitig stattfinden und dass die Wählerinnen und Wähler, die bei der Bundestagswahl und den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen und die Abstimmenden, die bei den Bürgerentscheiden durch Briefabstimmung abstimmen, zwei Wahlbriefe und einen Abstimmungsbrief absenden müssen.
(2) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid (§ 85 Abs. 6 KWO, Anlage 32 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung nach § 7 Abs. 2 verbunden werden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die Kommunalwahlen, die Bundestagswahl und die Bürgerentscheide durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.

§ 22 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Die Ermittlung der Wahlergebnisse in der Reihenfolge nach § 67 BWO, § 51 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 KWO hat Vorrang vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach § 87 Abs. 1 und 2 KWO.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 23 Muster

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt den Gemeindeverwaltungen Muster zur Verfügung für die:
1.
verbundene Wahlbenachrichtigung und für den gemeinsamen Wahlscheinantrag nach § 4 Abs. 3,
2.
Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 1 und 2,
3.
Bekanntmachungen nach § 14 Abs. 1 und 2 und
4.
Bekanntmachungen nach § 21 Abs. 1 und 2.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 20. Juli 2021 Der Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz
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