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Landesverordnung über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat Vom 29. Juli 2002

Landesverordnung über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat Vom 29. Juli 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 8 geändert, Anlage zu § 8 neu gefasst durch Verordnung vom 30.07.2021 (GVBl. S. 475)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 29. Juli 200201.08.2002
Eingangsformel01.08.2002
§ 1 - Zielsetzung01.08.2002
§ 2 - Teilnahme01.08.2002
§ 3 - Lehrpläne01.08.2002
§ 4 - Lehrkräfte01.08.2002
§ 5 - Unterrichts- und Abiturprüfungsfächer27.08.2021
§ 6 - Meldung zur Prüfung01.08.2012
§ 7 - Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung01.08.2002
§ 8 - Erwerb des französischen Baccalauréat27.08.2021
§ 9 - In-Kraft-Treten01.08.2002
Anlage - VERWALTUNGSABSPRACHE27.08.2021
Abschnitt II - Prüfungsordnung27.08.2021
A. - Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Prüfung zur Allgemeinen Hochschulreife zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat27.08.2021
§ 1 - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat vornimmt27.08.2021
§ 2 - Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat bewertet werden27.08.2021
§ 3 - Prüfungstermin27.08.2021
§ 4 - Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung27.08.2021
§ 5 - Schriftliche Prüfung27.08.2021
§ 6 - Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten27.08.2021
§ 7 - Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen27.08.2021
§ 8a - Verpflichtende mündliche Prüfung im Fach Französisch27.08.2021
§ 8b - Optionale mündliche Prüfung im Fach Geschichte oder in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach27.08.2021
§ 9 - Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung27.08.2021
§ 10 - Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat27.08.2021
§ 11 - Nachholtermin27.08.2021
(Muster in deutscher Übersetzung)27.08.2021
Anlage III - Regelung der Serienzuordnung01.08.2002
Anlage IV - Regelung ... der Zuerkennung eines Prädikates für das Baccalauréat01.08.2002
Aufgrund des § 7 Abs. 6 Satz 8 und des § 42 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

§ 1 Zielsetzung

Der gleichzeitige Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat eröffnet den Schülerinnen und Schülern der teilnehmenden Schule in besonderer Weise den Zugang zu Studium und Beruf sowohl im eigenen Land als auch im Partnerland Frankreich.

§ 2 Teilnahme

(1) Sofern die erfolgreiche Teilnahme an einem bilingualen deutsch-französischen Unterricht in der Sekundarstufe I nachgewiesen wird, kann die Aufnahme in den bilingualen deutschfranzösischen Zug der gymnasialen Oberstufe zum gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat erfolgen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Teilnahme am bilingualen deutsch-französischen Unterricht nicht nachweisen, können im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten bei Vorliegen gleichwertiger Kenntnisse vorläufig zugelassen werden.
(3) In der Regel nach sechs Wochen entscheidet die Kurslehrerkonferenz auf der Basis der Vorschläge der Lehrerinnen und Lehrer in den bilingualen Sachfächern und in Französisch unter Berücksichtigung der Sprachbegabung, des Leistungsvermögens, der Leistungsbereitschaft und des Lernverhaltens, ob die endgültige Zulassung erfolgen kann.

§ 3 Lehrpläne

(1) Der Unterricht im bilingualen deutsch-französischen Zug richtet sich nach den in der gymnasialen Oberstufe (Mainzer Studienstufe) gültigen Lehrplänen in Verbindung mit den für den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat zu beachtenden Schwerpunkten.
(2) Die beteiligten Schulen sind gehalten, die genehmigten Stoffverteilungspläne gemeinsam weiter zu entwickeln.

§ 4 Lehrkräfte

(1) Es sind nach Möglichkeit Lehrkräfte einzusetzen, die für das gymnasiale Lehramt in Französisch und in dem unterrichteten Sachfach ausgebildet sind und über eine auf den bilingualen Unterricht ausgerichtete Qualifikation verfügen.
(2) Die der Schule zugeordnete Schulbehörde des Partnerlandes führt in den Fächern des bilingualen deutsch-französischen Zuges zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat Unterrichtsbesuche durch.

§ 5 Unterrichts- und Abiturprüfungsfächer

Für den gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat gelten die Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfungsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
1.
In der gymnasialen Oberstufe ist das Fach Französisch verbindliches Leistungsfach.
2.
Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung verbindlich.
3.
Wegen der Verbindlichkeit der Sachfächer Geschichte und Erdkunde im französischen Prüfungsteil des Baccalaureat wird der Unterricht in den Fächern Geschichte und Sozialkunde/Erdkunde (gesellschaftswissenschaftliche Fächer) in der gymnasialen Oberstufe in Französisch als Unterrichtssprache erteilt.
4.
In den ersten beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe werden die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer als Grundfächer mit einem Stundenansatz von zusammen fünf Stunden unterrichtet. In der Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe, in der die Abiturprüfung durchgeführt wird, werden sie sechsstündig unterrichtet.
5.
In der schriftlichen Abiturprüfung wird nach Wahl des Prüflings
a)
eines der gewählten Leistungsfächer, ausgenommen das Fach Französisch, durch das Fach Geschichte oder das Fach Sozialkunde/Erdkunde ersetzt und auf Leistungsfachniveau geprüft oder
b)
in dem Fach Geschichte oder dem Fach Sozialkunde/Erdkunde eine zusätzliche Prüfung auf Leistungsfachniveau durchgeführt, die als fünftes Abiturprüfungsfach gewertet wird oder
c)
in dem Fach Geschichte oder dem Fach Sozialkunde/Erdkunde eine zusätzliche Prüfung auf Leistungsfachniveau durchgeführt, die nur im Rahmen des französischen Baccalaureat gewertet wird.
In den Fällen des Satzes 1 Buchst. a wird das ersetzte Leistungsfach mündliches Prüfungsfach der Abiturprüfung.

§ 6 Meldung zur Prüfung

Zu Beginn der Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe, in der die Abiturprüfung durchgeführt wird, melden sich die Prüflinge zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil. Spätestens am zehnten Unterrichtstag vor Beginn der Abiturprüfung entscheiden die Prüflinge über die Wahlmöglichkeiten gemäß § 5 Nr. 5.

§ 7 Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Den Aufgabenvorschlägen in den Prüfungsfächern ist auf gesondertem Blatt eine Aufstellung der Kurs- und Kursarbeitsthemen der Qualifikationsphase beizufügen. Für das Fach Französisch werden außerdem die in diesen beiden Jahren behandelten Lektüren und Themenbereiche angegeben.
(2) Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium erhält der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil des Partnerlandes Gelegenheit, zu den Aufgabenvorschlägen Stellung zu nehmen. Das Ministerium entscheidet danach endgültig, welche Vorschläge Gegenstand der Prüfung sein werden.

§ 8 Erwerb des französischen Baccalauréat

(1) Die Zuerkennung des Baccalauréat durch das französische Ministerium für Erziehung erfolgt für die Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 der Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprüfung zum gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat erfolgreich bestanden haben. Diese Prüfungsordnung ist als Anlage zu dieser Verordnung abgedruckt.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die deutsche allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das Baccalauréat erworben haben, erhalten zusätzlich zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife von der zuständigen französischen Behörde eine Bescheinigung gemäß § 10 der Anlage.
(3) Die Fächer (enseignements de spécialité), die für den Erwerb des Baccalauréat gewählt werden müssen, werden unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Abiturprüfungsordnung und der jeweils aktuellen Liste der für das französische Baccalauréat auswählbaren Fächer von der Schulbehörde festgelegt.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Mainz, den 29. Juli 2002
Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend
In Vertretung
Hofmann-Göttig

Anlage

(zu § 8)
VERWALTUNGSABSPRACHE
zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit
und
dem Minister für Bildung, Jugend und Sport der Französischen Republik
über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) und des französischen Baccalauréat, genannt Abibac
vom 22. Januar 2021 (Auszug)

Abschnitt II Prüfungsordnung

A. Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Prüfung zur Allgemeinen Hochschulreife zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat

(1)
An den Schulen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf den gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat vorbereiten, können Schülerinnen und Schüler durch das erfolgreiche Bestehen eigener Prüfungen in französischer Sprache (in den Fächern Französisch, Geschichte und dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach) in Verbindung mit der Allgemeinen Hochschulreife das französische Baccalauréat erlangen.
Die für den Erwerb des Baccalauréat verpflichtende mündliche Prüfung im Fach Französisch kann zudem für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife gewertet werden.
(2)
Die Prüfungsordnungen zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gelten unabhängig von der Prüfungsordnung des französischsprachigen Prüfungsteils zum Erwerb des französischen Baccalauréat.
Für den französischsprachigen Prüfungsteil gilt folgende Ordnung:

§ 1 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat vornimmt

Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
(1) Die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter, die oder der von der zuständigen französischen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender des Baccalauréat-Prüfungsausschusses eingesetzt wird.
(2) Die Lehrkräfte der Schule, die die Arbeiten in den Abibacspezifischen Fächern korrigiert und benotet haben.
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine Fachlehrkraft führt das Protokoll.
Die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Schule und eine von der zuständigen deutschen Behörde beauftragte Verantwortliche bzw. ein beauftragter Verantwortlicher können den Prüfungen beiwohnen.

§ 2 Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat bewertet werden

(1) Die Fächer der Prüfung sind
a)
Französisch (schriftlich, Gewichtungsfaktor 1),
b)
Geschichte oder ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach
(schriftlich oder mündlich, Gewichtungsfaktor 1).
Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat entscheidet sich zu Beginn des Schuljahrs, in dem die Prüfung stattfindet, für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach als schriftliches oder mündliches Prüfungsfach. Die grundsätzliche Entscheidung zur Möglichkeit der Wahl der Option der mündlichen Prüfung und zu deren näheren Ausgestaltung im Fach Geschichte oder einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach trifft das einzelne Bundesland.
c)
Die Leistungen in dem nicht für die schriftliche oder mündliche Prüfung gewählten Fach werden am Ende des letzten Schuljahrs mit einer Endnote bewertet (Gewichtungsfaktor 1).
d)
Das Fach der verpflichtenden mündlichen Prüfung ist Französisch (Gewichtungsfaktor 1).
(2) Bei der Umrechnung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen beiden Ländern geltende Praxis angewandt.

§ 3 Prüfungstermin

(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Zusammenhang mit den Prüfungen zur Allgemeinen Hochschulreife statt.
(2) Sobald der Zeitplan für die Prüfungen zur Allgemeinen Hochschulreife festgelegt ist, setzen die zuständigen deutschen Behörden das französische Bildungsministerium darüber in Kenntnis.
(3) Nach Eingang dieser Mitteilung wird den zuständigen deutschen Behörden vom französischen Bildungsministerium die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter schriftlich benannt.

§ 4 Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung

Die Schülerinnen und Schüler melden sich innerhalb der festgesetzten Frist bei der Verwaltung ihrer Schule zur Prüfung.

§ 5 Schriftliche Prüfung

(1) Folgende Aufgabentypen stehen zur Wahl:
a)
für das Fach Französisch
-
Schreibaufgabe (Analyse einer literarischen Textgrundlage von maximal 1000 Wörtern; die Textlänge kann je nach Dichte und Komplexität nach unten davon abweichen, i. d. R. drei bis vier Arbeitsaufträge);
-
Schreibaufgabe (Analyse einer nicht literarischen Textgrundlage von maximal 1000 Wörtern; die Textlänge kann je nach Dichte und Komplexität nach unten davon abweichen, i. d. R. drei bis vier Arbeitsaufträge);
-
weitere Aufgabentypen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden.
b)
für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach
-
Analyse von Dokumenten mit untergliederter Arbeitsanweisung;
-
nicht materialgebundene Aufgabe (Aufsatz).
(2) Den Prüfungsaufgaben sind die Erläuterungen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben werden, und die Hilfsmittel, die ihnen gegebenenfalls bei der Prüfung zur Verfügung gestellt werden, beizulegen.
In der Regel hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei jedem schriftlichen Prüfungsteil die Wahl zwischen mindestens zwei Prüfungsaufgaben.
(3) Die zuständige deutsche Behörde bestimmt die Prüfungsaufgaben.
(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Französisch und Geschichte bzw. dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach entspricht den jeweils für die Prüfungen zur Allgemeinen Hochschulreife vorgesehenen Regelungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 6 Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife korrigiert und benotet.
(2) Sodann werden die nach dem deutschen Notensystem erteilten Noten nach der zwischen beiden Ländern geltenden Praxis (vgl. § 2 (3)) in das französische Notensystem umgerechnet.

§ 7 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen beruft die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu einer Konferenz ein.
(2) Unter Leitung der oder des Beauftragten für den französischsprachigen Prüfungsteil nimmt der Prüfungsausschuss rechtzeitig Kenntnis von der Aufstellung der Kurs- und Klausurthemen und der in den beiden letzten Schuljahren behandelten Lektüren. Der oder dem Prüfungsbeauftragten wird rechtzeitig Gelegenheit gegeben, die für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife korrigierten und benoteten Prüfungsarbeiten durchzusehen und zu bewerten.
Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Noten für den Erwerb des Baccalauréat endgültig fest. Die Noten werden in das Verzeichnis der Prüfungsnoten eingetragen.

§ 8a Verpflichtende mündliche Prüfung im Fach Französisch

(1) Die mündliche Prüfung im Fach Französisch ist so zu gestalten, dass sie eine Urteilsbildung über den Leistungsstand der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sowohl im Hinblick auf die Anforderungen der Allgemeinen Hochschulreife als auch des Baccalauréat ermöglicht.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im Fach Französisch soll 30 Minuten nicht überschreiten. Ihr geht eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten voraus. Bei der Vorbereitung auf diese Prüfung ist die Benutzung eines einsprachigen französischen und/oder zweisprachigen deutsch-französischen/französisch-deutschen Wörterbuchs gestattet.
(3) Die mündliche Prüfung im Fach Französisch umfasst zunächst einen Vortrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten über die von ihm/ihr vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer literarischer oder nicht literarischer Text von je nach Dichte und Komplexität maximal 300 Wörtern zugrunde gelegt. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll nachweisen, dass sie/er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Vortrag kann durch Vorlesen eines Teils des Texts eingeleitet werden.
(4) An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit der von der deutschen Seite bestellten Prüferin oder dem von der deutschen Seite bestellten Prüfer an. Es soll sichergestellt werden, dass die Aufgabenstellung erweitert oder vertieft und auch auf andere Gebiete des Fachs eingegangen wird. Die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil stellt ergänzende Fragen.
(5) Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Note für den Erwerb des Baccalauréat nach dem französischen Notensystem fest.

§ 8b Optionale mündliche Prüfung im Fach Geschichte oder in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach

Im Fach Geschichte oder in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach kann anstelle der schriftlichen Prüfung in diesem Fach eine mündliche Prüfung abgelegt werden. Die optionale mündliche Prüfung entspricht den jeweils für die Prüfungen zur Allgemeinen Hochschulreife vorgesehenen Regelungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Die Prüfung findet in französischer Sprache statt.

§ 9 Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung

(1) Bewertung des französischsprachigen Prüfungsteils
Die in den Fächern des französischsprachigen Prüfungsteils erzielten Ergebnisse werden in ein gesondertes Notenverzeichnis eingetragen. Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhält die Prüfung im Fach Französisch den Gewichtungsfaktor 2 (schriftlich: 1, mündlich: 1).
Das Ergebnis im Fach Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach (schriftliches oder mündliches Prüfungsfach) erhält den Gewichtungsfaktor 1. Das Ergebnis in dem nicht für die schriftliche oder mündliche Prüfung gewählten Fach gemäß § 2 (1) c) wird mit dem Gewichtungsfaktor 1 eingebracht.
Das Gesamtergebnis der Prüfung wird festgestellt. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat den französischsprachigen Prüfungsteil bestanden, wenn sie oder er eine Durchschnittsnote von mindestens 10/20 Punkten nach dem französischen Notensystem erzielt hat. Dabei sind in einem der zwei Prüfungsteile des Faches Französisch mindestens ausreichende Leistungen (10 von 20 Punkten) zu erreichen.
(2) Zuerkennung des Baccalauréat
Die Qualifikation des französischen Baccalauréat wird zuerkannt, wenn
-
die Prüfungen zur Allgemeinen Hochschulreife insgesamt bestanden und
-
die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.
(3) Zuerkennung der enseignements de spécialité
Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, die enseignements de spécialité des französischen Baccalauréat zu bestimmen, die dem Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers entsprechen kann.
(4) Zuerkennung eines Prädikats
Für die Zuerkennung eines Prädikats werden die Ergebnisse im französischsprachigen Prüfungsteil sowie Ergebnisse in anderen Fächern der Allgemeinen Hochschulreife berücksichtigt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse kann der Prüfungsausschuss das Prädikat „très bien avec mention du jury“, „très bien“, „bien“, oder „assez bien“ vergeben.

§ 10 Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die die Allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife eine vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster.
Das endgültige Zeugnis wird dem Prüfling durch das Rektorat der Akademie Straßburg übersandt.

§ 11 Nachholtermin

Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verhindert sind, sich zur Prüfung zu melden, beim regulären Prüfungstermin anwesend zu sein oder die Prüfung im vollen Umfang abzulegen, können die zuständigen Behörden einen Ersatztermin anberaumen.

(Muster in deutscher Übersetzung)

Ministerium für Erziehung
Vorläufige Bescheinigung
über den Erwerb des Baccalauréat
Prüfungstermin 20. .
Der Vertreter des Ministers für Erziehung der Französischen Republik bescheinigt aufgrund des Ergebnisses des französischsprachigen Prüfungsteils, das er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Prüfungsausschusses festgestellt hat, und im Einklang mit dem Abkommen vom 31. Mai 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat sowie mit der Verwaltungsabsprache vom 22. Januar 2021 zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Jugend und Sport der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat, dass
Herr/Frau ...
geb. am ... in ...
am Ende des Schuljahrs 20../20.. den französischsprachigen Prüfungsteil
am ...
Gymnasium bestanden hat.
Durch das Zeugnis, das mit dem Datum vom ... den Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt, erlangt er/sie auch das französische Baccalauréat, spécialités ..., Prädikat ...
..., den ...
Die Rektorin/Der Rektor des Akademie Straßburg
...

Anlage III

(zu § 10 Abs. 3 der Prüfungsordnung)
Regelung der Serienzuordnung
Auf Antrag des Schülers und unter Zugrundelegung der Bestimmungen der jeweils geltenden Abiturprüfungsordnung wird zuerkannt:
Serie L (literarisch)
aufgrund folgender Kombination:
-
Leistungsfach Französisch
-
Grundkursfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/ Erdkunde,
-
weiteres Grundkurs- oder Leistungsfach im Bereich der Sprachen,
-
die übrigen Fächer im Grundkurs- und Leistungsfachbereich.
Serie ES (wirtschafts- und sozialwissenschaftlich)
aufgrund folgender Kombination:
-
Leistungsfach Französisch,
-
Grundkursfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/ Erdkunde,
-
Grundkursfach Mathematik oder Leistungsfach aus Aufgabenfeld II (gesellschaftliches Aufgabenfeld),
-
die übrigen Fächer im Grundkurs- und Leistungsfachbereich.
Serie S (mathematisch-naturwissenschaftlich)
aufgrund folgender Kombination:
-
Leistungsfach Französisch,
-
Grundkursfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/Erdkunde,
-
Leistungsfach Mathematik,
-
Grundkursfach Naturwissenschaften,
-
die übrigen Fächer im Grundkurs- und Leistungsfachbereich
oder
-
Leistungsfach Französisch,
-
Grundkursfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/Erdkunde,
-
Leistungsfach Naturwissenschaften,
-
Grundkursfach Mathematik,
-
die übrigen Fächer im Grundkurs- und Leistungsfachbereich.
Es kann jeweils nur eine Serie zuerkannt werden.

Anlage IV

(zu § 10 Abs. 4 der Prüfungsordnung)
Regelung ... der Zuerkennung eines Prädikates für das Baccalauréat
Für die Zuerkennung eines Prädikates gemäß § 10 Abs. 4 der Prüfungsordnung des französischsprachigen Prüfungsteils gilt folgende Verfahrensweise:
1.
Aus dem französischen Prüfungsteil werden die vier Prüfungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung, aus der Abiturprüfung die Prüfungsleistung im zweiten Leistungsfach und in einem weiteren Prüfungsfach zugrunde gelegt. Die Ergebnisse dieser Fächer werden in das französische Notensystem übertragen.
2.
Die sechs Teilleistungen werden einfach gewichtet und arithmetisch gemittelt.
3.
Auf der Grundlage des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss das Prädikat „très bien“, „bien“ oder „assez bien“ vergeben.
Muster (zu § 11 der Prüfungsordnung)
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