WOLPersVG
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Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) Vom 26. Januar 1993

Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) Vom 26. Januar 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.02.2023 (GVBl. S. 43)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) vom 26. Januar 199301.10.2001
Inhaltsverzeichnis15.02.2018
Eingangsformel01.10.2001
Erster Teil - Wahlen01.10.2001
Erstes Kapitel - Wahl des Personalrats01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl01.10.2001
§ 1 - Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, Bekanntmachungen15.02.2018
§ 2 - Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten01.02.2012
§ 3 - Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten01.02.2012
§ 4 - Vorabstimmungen für die Wahl01.02.2012
§ 5 - Ermittlung der Größe des Personalrats, Verteilung der Sitze auf die Gruppen01.02.2012
§ 6 - Wahlausschreiben01.02.2012
§ 7 - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist01.02.2012
§ 8 - Inhalt der Wahlvorschläge01.02.2012
§ 9 - Sonstige Erfordernisse01.02.2012
§ 10 - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge01.02.2012
§ 11 - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen01.02.2012
§ 12 - Bezeichnung der Wahlvorschläge01.02.2012
§ 13 - Bekanntgabe der Wahlvorschläge01.02.2012
§ 14 - Sitzungsniederschriften01.02.2012
§ 15 - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe01.02.2012
§ 16 - Wahlhandlung22.12.2020
§ 17 - Schriftliche Stimmabgabe01.02.2012
§ 18 - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen01.02.2012
§ 19 - Stimmabgabe in besonderen Fällen01.01.2023
§ 20 - Feststellung des Wahlergebnisses01.02.2012
§ 21 - Wahlniederschrift01.02.2012
§ 22 - Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber01.10.2001
§ 23 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses01.02.2012
§ 24 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen01.02.2012
Zweiter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter01.10.2001
Erster Unterabschnitt - Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)01.10.2001
§ 25 - Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe01.10.2001
§ 26 - Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter bei Gruppenwahl01.10.2001
§ 27 - Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl01.10.2001
Zweiter Unterabschnitt - Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)01.10.2001
§ 28 - Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe01.10.2001
§ 29 - Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber01.10.2001
Dritter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)01.10.2001
§ 30 - Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis01.10.2001
Zweites Kapitel - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung01.10.2001
§ 31 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl01.10.2001
Drittes Kapitel - Wahl der Stufenvertretung01.10.2001
Erster Abschnitt - Wahl des Bezirkspersonalrats01.10.2001
§ 32 - Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats01.10.2001
§ 33 - Leitung der Wahl, Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands01.02.2012
§ 34 - Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten01.02.2012
§ 35 - Ermittlung der Größe des Bezirkspersonalrats, Verteilung der Sitze auf die Gruppen01.02.2012
§ 36 - Gleichzeitige Wahl01.10.2001
§ 37 - Wahlausschreiben01.02.2012
§ 38 - Sitzungsniederschriften01.02.2012
§ 39 - Stimmabgabe, Stimmzettel01.02.2012
§ 40 - Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses15.02.2018
Zweiter Abschnitt - Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung01.10.2001
§ 41 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl01.02.2012
Dritter Abschnitt - Wahl des Hauptpersonalrats01.10.2001
§ 42 - Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bezirkspersonalrats01.02.2012
§ 43 - Leitung der Wahl01.02.2012
§ 44 - Durchführung der Wahl nach Bezirken01.02.2012
Vierter Abschnitt - Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung01.10.2001
§ 45 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl01.02.2012
Viertes Kapitel - Wahl des Gesamtpersonalrats und Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung01.10.2001
§ 46 - Wahl des Gesamtpersonalrats01.02.2012
§ 47 - Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung01.02.2012
§ 48 - Ausschluss der elektronischen Form01.02.2012
Zweiter Teil - Besondere Formbestimmung01.02.2012
Dritter Teil - Sonstige Bestimmungen, Schlußbestimmung01.02.2012
§ 49 - Privatschulen01.02.2012
§ 50 - Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst01.02.2012
§ 51 - Berechnung von Fristen01.02.2012
§ 52 - Aufwandsentschädigung01.02.2012
§ 53 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmung01.02.2012
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahlen
Erstes Kapitel Wahl des Personalrats
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, Bekanntmachungen
§ 2Feststellung der Beschäftigtenzahl und Verzeichnis der Wahlberechtigten
§ 3Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten
§ 4Vorabstimmungen für die Wahl
§ 5Ermittlung der Größe des Personalrats, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 6Wahlausschreiben
§ 7Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
§ 8Inhalt der Wahlvorschläge
§ 9Sonstige Erfordernisse
§ 10Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
§ 11Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 12Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 13Bekanntgabe der Wahlvorschläge
§ 14Sitzungsniederschriften
§ 15Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
§ 16Wahlhandlung
§ 17Schriftliche Stimmabgabe
§ 18Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
§ 19Stimmabgabe in besonderen Fällen
§ 20Feststellung des Wahlergebnisses
§ 21Wahlniederschrift
§ 22Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
§ 23Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 24Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter
Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 25Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 26Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter bei Gruppenwahl
§ 27Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)
§ 28Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 29Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)
§ 30Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
Zweites Kapitel Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 31Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Drittes Kapitel Wahl der Stufenvertretung
Erster Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 32Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats
§ 33Leitung der Wahl, Bekanntmachung des Bezirkswahlvorstands
§ 34Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten
§ 35Ermittlung der Größe des Bezirkspersonalrats, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
§ 36Gleichzeitige Wahl
§ 37Wahlausschreiben
§ 38Sitzungsniederschrift
§ 39Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 40Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Zweiter Abschnitt Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 41Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Dritter Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats
§ 42Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 43Leitung der Wahl
§ 44Durchführung der Wahl nach Bezirken
Vierter Abschnitt Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 45Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Viertes Kapitel Wahl des Gesamtpersonalrats und Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 46Wahl des Gesamtpersonalrats
§ 47Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
Zweiter Teil Besondere Formbestimmung
§ 48Ausschluss der elektronischen Form
Dritter Teil Sonstige Bestimmungen, Schlußbestimmung
§ 49Privatschulen
§ 50Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst
§ 51Berechnung von Fristen
§ 52Aufwandsentschädigung
§ 53Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
Auf Grund des § 44 Satz 3 und des § 125 des Personalvertretungsgesetzes (LPersVG) vom 8. Dezember 1992 (GVBl. S. 333, BS 2035-1) verordnet die Landesregierung:

Erster Teil Wahlen

Erstes Kapitel Wahl des Personalrats

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, Bekanntmachungen

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder, im Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung die Ersatzmitglieder, anwesend sind; die Ersatzmitglieder sollen derselben Gruppe angehören wie die ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieder. Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen (§ 2 Abs. 1) und Geschlechter angemessen berücksichtigen. § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
(3) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere
1.
die notwendigen Unterlagen (Beschäftigtenlisten u.a.) zur Verfügung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ändern,
2.
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
3.
für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl die erforderlichen Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Die Bekanntgabe hat durch Aushang eines Abdrucks in gut lesbarem Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. Die Bekanntgabe kann zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.
(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren Gruppenzugehörigkeit, dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder und deren Gruppenzugehörigkeit unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung bekannt.
(6) Beschäftigte, die auf Grund der Besonderheit ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gehindert sind, sich über den Verlauf der Wahl des Personalrats zu unterrichten, werden durch Übersendung eines Abdrucks der Bekanntmachung nach Absatz 5 von der bevorstehenden Wahl in Kenntnis gesetzt. Sie werden ferner über ihre Aufnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten, den Ablauf der Wahlvorbereitungen, den damit verbundenen Fristen und ihre Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl informiert. Die Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen.

§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 Abs. 2, § 95 Satz 1 Halbsatz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 101 Satz 1 Halbsatz 1 LPersVG) fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen aufgegliedertes Verzeichnis der Wahlberechtigten auf; insgesamt und getrennt nach Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten muss zu jeder und jedem Wahlberechtigten folgende Angaben enthalten:
1.
laufende Nummer,
2.
Familienname,
3.
Vorname,
4.
Geburtsdatum,
5.
Amts- oder Berufsbezeichnung,
6.
Organisationseinheit,
7.
Vermerk über die Stimmabgabe.
In dem nach Absatz 4 auszulegenden Verzeichnis der Wahlberechtigten darf das Geburtsdatum nicht enthalten sein.
(3) Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Verzeichnis der Wahlberechtigten auf dem laufenden zu halten; es ist insbesondere bei Vorliegen von Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten, bei Eintritt, Ausscheiden oder Änderung der Gruppenzugehörigkeit von Beschäftigten und zur Erledigung von Einsprüchen (§ 3 Abs. 2 Satz 3) zu berichtigen oder zu ergänzen.
(4) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung (§ 6 Abs. 4) der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, zur Einsicht auszulegen. § 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.

§ 3 Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten

(1) Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Auslegung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten (§ 2 Abs. 4) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) Über einen Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Verzeichnis zu berichtigen; führt die Berichtigung zur Streichung von Beschäftigten, so sind sie unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.

§ 4 Vorabstimmungen für die Wahl

(1) Vorabstimmungen über
1.
eine von § 13 LPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LPersVG),
2.
die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LPersVG) oder
3.
die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbstständige Dienststellen (§ 5 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 91 LPersVG)
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb von sechs Arbeitstagen nach der Bekanntgabe seiner Mitglieder (§ 1 Abs. 5) vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe (§ 2 Abs. 1) angehören.
(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 5 auf die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Frist hinzuweisen.

§ 5 Ermittlung der Größe des Personalrats, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 12 Abs. 3 und 4 und § 13 Abs. 4 LPersVG). Ist eine von § 13 LPersVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 LPersVG) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze auf die Gruppen (§ 13 Abs. 1 und 3 bis 5 LPersVG) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).
(2) Die Zahlen der zu den einzelnen Gruppen (§ 2 Abs. 1) gehörenden Beschäftigten der Dienststelle werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 12 Abs. 3 und 4 und § 13 Abs. 3 und 4 LPersVG) verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Sind bei gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen, als Höchstzahlen vorhanden sind, so entscheidet das Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 13 Abs. 3 LPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 13 Abs. 3 LPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesem Falle entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

§ 6 Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erläßt nach Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen und am Tag seines Erlasses bekannt zu geben; je ein Abdruck des Landespersonalvertretungsgesetzes und dieser Wahlordnung sind beizufügen. Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind auf Anforderung Abdrucke des Wahlausschreibens zu übersenden.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1),
3.
Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, insgesamt und getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1),
4.
Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen (§ 15 Abs. 2 LPersVG und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
5.
die Angabe, wo und wann das Verzeichnis der Wahlberechtigten, das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung eingesehen werden können (§ 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1),
6.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1),
7.
den Hinweis, daß sich der Personalrat aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen soll (§ 15 Abs. 1 Satz 2 LPersVG),
8.
den Hinweis, daß die Geschlechter in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG),
9.
den Hinweis, dass Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen (§ 15 Abs. 4 Satz 4 LPersVG),
10.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten nur innerhalb von sechs Arbeitstagen nach seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Abs. 1); der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
11.
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss (§ 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 LPersVG und § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2), und den Hinweis, dass jede und jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf (§ 15 Abs. 6 LPersVG),
12.
den Hinweis, dass jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen kann (§ 9 Abs. 2) und dass der Wahlvorschlag von einer befugten Vertreterin oder einem befugten Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein muss (§ 8 Abs. 3 Satz 3),
13.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen seit Beginn der Einreichungsfrist (§ 7 Abs. 2 Satz 2) beim Wahlvorstand einzureichen; der erste und letzte Tag, im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auch die Uhrzeit, der Einreichungsfrist sind anzugeben,
14.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 2) und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2),
15.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1),
16.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
17.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe nach § 17, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,
18.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, und
19.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(4) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Gewerkschaft angehört.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb einer Frist von 18 Kalendertagen (Einreichungsfrist) beim Wahlvorstand einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Erlaß des Wahlausschreibens; der Wahlvorstand kann den Beginn der Einreichungsfrist bis zu drei Arbeitstagen hinausschieben und die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel wählbare Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie
1.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter oder
2.
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen und Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Angaben dürfen keine Änderungen enthalten; § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß
1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen und
2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten,
jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. Jeder Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss von einer befugten Vertreterin oder einem befugten Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche der Unterzeichnerinnen oder welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreterin oder Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die an erster Stelle stehende Unterzeichnerin oder der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt.
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

§ 9 Sonstige Erfordernisse

(1) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
(2) Jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.
(3) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 8 Abs. 3), nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4) oder weil die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Geben die Bewerberinnen und Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so werden sie von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3), die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Gewerkschaften, die bei gemeinsamer Wahl mehrere, bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Wahlvorschläge gemacht haben.
(5) Wahlvorschläge, die
1.
Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind,
2.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
3.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht sind oder
4.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig; betreffen die Mängel nur einzelne Bewerberinnen und Bewerber, so werden diese von den Wahlvorschlägen gestrichen.

§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Liegt nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 5 Satz 1 genannten Fristen bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag vor, so gibt der Wahlvorstand dies sofort bekannt und fordert gleichzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß eine Gruppe keine Vertreterinnen und Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
1.
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden können, und
2.
bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht stattfinden kann.

§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Wahlvorschlag 1 usw.). Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist beim Wahlvorstand eingehen, gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die zur Vertretung der Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 4 Berechtigten sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

§ 13 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 1 und § 11 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit der nach § 12 zugeteilten Ordnungsnummer, der Bezeichnung und dem Kennwort bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.

§ 14 Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Soweit eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft an der Sitzung des Wahlvorstands teilgenommen hat, ist ihr ein Abdruck der Niederschrift zu übersenden.

§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen ist. Gewählt werden kann nur, wer in einen als gültig anerkannten Wahlvorschlag aufgenommen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der so gefaltet ist, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, oder bei schriftlicher Stimmabgabe durch Übersendung des gefalteten Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt bei schriftlicher Stimmabgabe für die Wahlumschläge.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erkennbar ist,
2.
die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
3.
die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
4.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
5.
aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
6.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat eine Wählerin oder ein Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder bei schriftlicher Stimmabgabe den Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel oder Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Wahlunterlagen unverzüglich in Gegenwart der Wählerin oder des Wählers zu vernichten.

§ 16 Wahlhandlung

(1) Die Stimmabgabe erfolgt, soweit nicht der Wahlvorstand auf Grund von § 19 Abweichendes anordnet, im Falle
1.
des § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LPersVG bei der der Mittelbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde,
2.
daß Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle nicht als selbständige Dienststellen nach § 5 Abs. 3 LPersVG gelten, bei der Dienststelle,
3.
des § 10 Abs. 2 Satz 2 LPersVG bei der Ausbildungsbehörde,
4.
des § 12 Abs. 2 LPersVG bei der benachbarten Dienststelle,
5.
des § 88 Abs. 1 und des § 91 LPersVG bei der Hauptverwaltung der Dienststelle,
6.
des § 96 Abs. 1 LPersVG bei dem jeweiligen Studienseminar,
7.
des § 96 Abs. 2 LPersVG bei der Anstellungsbehörde,
8.
des § 100 Abs. 1 LPersVG bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und
9.
des § 110 Abs. 1 Satz 1 LPersVG bei dem Oberlandesgericht.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wählerinnen und Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in der Weise falten können, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(3) Ist eine Wählerin oder ein Wähler wegen einer körperlichen Beeinträchtigung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, bestimmt sie oder er eine Vertrauensperson, deren sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlstelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(4) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(5) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob die Wählerin oder der Wähler im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen ist. Ist dies der Fall, so übergibt die Wählerin oder der Wähler den gefalteten Stimmzettel dem mit der Entgegennahme der Stimmzettel betrauten Mitglied des Wahlvorstands, das ihn in Gegenwart der Wählerin oder des Wählers uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne legt. Die Wählerin oder der Wähler kann den gefalteten Stimmzettel auch selbst in die Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Stimmzettel betraute Mitglied des Wahlvorstands es gestattet. Mit der Entgegennahme der Stimmzettel kann auch eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer betraut werden. Die Stimmabgabe ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.
(6) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.

§ 17 Schriftliche Stimmabgabe

(1) Wahlberechtigten Beschäftigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
1.
die Wahlvorschläge,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand versichert wird, daß der Stimmzettel persönlich oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 erforderlich, durch eine Vertrauensperson gekennzeichnet worden ist, sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Beschäftigten oder des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk “Schriftliche Stimmabgabe” trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 3) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken.
(2) Die schriftliche Stimmabgabe ist auch zulässig, wenn die Wahl nicht am Ort der dienstlichen Tätigkeit der Beschäftigten oder des Beschäftigten durchgeführt wird.
(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, daß sie oder er
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, ihn in der Weise faltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und diesen in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Enthält der Freiumschlag die in § 17 Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Unterlagen, so entnimmt der Wahlvorstand den Stimmzettel aus dem Wahlumschlag und legt ihn nach Vermerk der Stimmabgabe im Verzeichnis der Wahlberechtigten uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 19 Stimmabgabe in besonderen Fällen

(1) Für die Beschäftigten von
1.
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LPersVG selbständig sind,
2.
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 5 Abs. 3 LPersVG gelten, oder
3.
Dienststellen, die nach § 12 Abs. 2 LPersVG einer benachbarten Dienststelle zugeteilt sind,
kann der Wahlvorstand für diese Stellen oder auch nur einzelne von ihnen oder für die gesamte Dienststelle die schriftliche Stimmabgabe anordnen; der Wahlvorstand hat den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Er ist ferner berechtigt, die Stimmabgabe für eine oder mehrere dieser Stellen an einem anderen Orte durchzuführen, als in § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 vorgesehen ist. Der Wahlvorstand soll bei seiner Entschließung den Wünschen der Dienststellenleitung und der Beschäftigten Rechnung tragen.
(2) Gleiche Befugnisse hat der Wahlvorstand
1.
bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie Zweckverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Verbänden von kommunalen Gebietskörperschaften hinsichtlich der Beschäftigten, die außerhalb der Hauptverwaltung ihrer Dienststelle tätig sind und nicht nach § 88 Abs. 2 oder § 91 LPersVG eine eigene Personalvertretung erhalten, und
2.
in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, der §§ 96 und 100 Abs. 1 und des § 110 Abs. 1 Satz 1 LPersVG.
(3) Bei Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2023 stattfinden, kann der Wahlvorstand für die gesamte Dienststelle oder Teile von ihr die schriftliche Stimmabgabe anordnen, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung kann ausschließlich oder ergänzend zur persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Urne enthaltenen Stimmzettel mit der Zahl der nach dem Verzeichnis der Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen (§ 16 Abs. 5 Satz 5 und § 18 Abs. 1 Satz 2) und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Der Wahlvorstand zählt
1.
im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste und
2.
im Falle der Mehrheitswahl die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

§ 21 Wahlniederschrift

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand unverzüglich eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
1.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
3.
bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen ungültigen Stimmen,
4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
5.
im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber sowie der Ersatzmitglieder entfallenen gültigen Stimmen und
6.
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzmitglieder.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist ein Abdruck der Niederschrift zu übersenden.

§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß die Wahl abgelehnt werde, so gilt die Wahl als angenommen.

§ 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. Die Bekanntmachung muss enthalten:
1.
die Zahl der in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragenen Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt haben,
3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
4.
die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen und Bewerber und
5.
die Namen und die Reihenfolge der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzmitglieder.

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat bis zum Abschluß der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter

Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)

§ 25 Voraussetzungen für die Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl)
ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge oder
2.
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
vorliegen. In diesen Fällen kann die Stimme nur für einen gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird.

§ 26 Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter bei Gruppenwahl

(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Sind bei gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen, als Höchstzahlen vorhanden sind, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.

§ 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl

(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.

Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags (Mehrheitswahl)

§ 28 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag oder
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
vorliegt. In diesen Fällen können nur solche Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die die Stimme abgegeben wird. Die Wählerin oder der Wähler darf
1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.

§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber

(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern dieser Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)

§ 30 Voraussetzungen für die Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter oder
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.
(3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, für die oder den die Stimme abgegeben wird.
(4) Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Zweites Kapitel Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 31 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, §§ 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausschließlich aus § 60 Abs. 1 LPersVG ergibt und daß die Bestimmungen über Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 LPersVG), über den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 und 4 LPersVG) und über die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. Dem Wahlvorstand muß mindestens eine nach § 11 LPersVG wählbare Beschäftigte oder ein nach § 11 LPersVG wählbarer Beschäftigter angehören. Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(2) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (§ 60 Abs. 1 LPersVG) verteilt sind. Sind bei gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen, als Höchstzahlen vorhanden sind, so entscheidet das Los. § 26 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Drittes Kapitel Wahl der Stufenvertretung

Erster Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats

§ 32 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats

Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.

§ 33 Leitung der Wahl, Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands

(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2) Bei Dienststellen, die nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LPersVG erfüllen und auch nicht nach § 12 Abs. 2 LPersVG einer anderen Dienststelle zugeteilt sind, kann der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorstand einer benachbarten Dienststelle mit der Durchführung der Wahl beauftragen; in diesem Falle finden auf die Stimmabgabe § 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sinngemäß Anwendung. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stufenvertretung der in § 94 LPersVG genannten Beschäftigten, der staatlichen Lehrkräfte (§ 97 Abs. 1 LPersVG) und der Beschäftigten der Staatsforstverwaltung (§ 104 Abs. 1 LPersVG), wenn in der betreffenden Dienststelle weniger als fünf Beschäftigte zu einer solchen Stufenvertretung wahlberechtigt sind.
(3) Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands sind von den örtlichen Wahlvorständen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde bekannt zu geben.
(4) Mitteilungen der Wahlvorstände bedürfen der Schriftform. Die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen kann auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen.

§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1), sowie insgesamt und getrennt nach Gruppen die Anteile der Geschlechter unverzüglich mit.

§ 35 Ermittlung der Größe des Bezirkspersonalrats, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats (§ 54 Abs. 2 LPersVG) und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach § 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LPersVG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 LPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die dort vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 36 Gleichzeitige Wahl

Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.

§ 37 Wahlausschreiben

(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach Gruppen (§ 32 in Verbindung mit § 2 Abs. 1),
3.
Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb des Geschäftsbereichs der Mittelbehörde, insgesamt und getrennt nach Gruppen (§ 32 in Verbindung mit § 2 Abs. 1),
4.
Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 LPersVG und § 32 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
5.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind (§ 32 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1),
6.
den Hinweis, daß sich der Bezirkspersonalrat aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen soll (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 LPersVG),
7.
den Hinweis, daß die Geschlechter in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG),
8.
den Hinweis, dass Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Mittelbehörde befugt sind, keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 4 LPersVG),
9.
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 LPersVG und § 32 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2), und den Hinweis, dass jede und jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 6 LPersVG),
10.
den Hinweis, dass jede im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretene Gewerkschaft bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen kann (§ 32 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) und dass der Wahlvorschlag von einer befugten Vertreterin oder einem befugten Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein muss (§ 32 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 3),
11.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen seit Beginn der Einreichungsfrist (§ 32 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2) beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der erste und letzte Tag, im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auch die Uhrzeit, der Einreichungsfrist sind anzugeben,
12.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 32 in Verbindung mit § 10 Abs. 2) und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, (§ 32 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2),
13.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe und
14.
den Ort und die Zeit der Sitzung des Bezirkswahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
(3) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1.
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Verzeichnis der Wahlberechtigten, das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung eingesehen werden können (§ 32 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1),
2.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten nur innerhalb von sechs Arbeitstagen nach seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 32 in Verbindung mit § 3 Abs. 1); der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
3.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden (§ 32 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1),
4.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe nach § 32 in Verbindung mit § 17, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 32 in Verbindung mit § 19,
6.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und
7.
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand abzugeben sind.
(4) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand, offenbare Unrichtigkeiten der Ergänzung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(6) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 38 Sitzungsniederschriften

(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands zu unterzeichnen. Soweit eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft an der Sitzung des Bezirkswahlvorstands teilgenommen hat, ist ihr ein Abdruck der Niederschrift zu übersenden.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten entschieden wurde, fertigt der örtliche Wahlvorstand.

§ 39 Stimmabgabe, Stimmzettel

Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so sind für die Wahl des Bezirkspersonalrats Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden; für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beiden Wahlen nur ein Wahlumschlag zu verwenden.

§ 40 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 21.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einem Abdruck der Wahlniederschrift vom Personalrat aufbewahrt (§ 24).
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Der Bezirkswahlvorstand teilt das Wahlergebnis unverzüglich nach Maßgabe des § 23 Satz 2 den örtlichen Wahlvorständen mit. Diese geben es unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

Zweiter Abschnitt Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung

§ 41 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 30 und 32 bis 40 entsprechend mit der Abweichung, daß die Bestimmungen über Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 LPersVG), über den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 und 4 LPersVG) und über die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung.
(2) § 31 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats

§ 42 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Bezirkspersonalrats

Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die Bestimmungen der §§ 32 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.

§ 43 Leitung der Wahl

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.

§ 44 Durchführung der Wahl nach Bezirken

(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Mittelbehörden bestehenden oder auf sein Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen,
1.
die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Mittelbehörde festzustellenden Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
2.
die Zahl und die Anteile der Geschlechter der im Bereich der Mittelbehörde wahlberechtigten Beschäftigten, insgesamt und getrennt nach Gruppen,
3.
die bei den Dienststellen im Bereich der Mittelbehörde festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen und
4.
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde weiterzuleiten.
Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unterrichten in diesen Fällen die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Mittelbehörde darüber, daß die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben an sie mitzuteilen sind.
(2) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
(3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).

Vierter Abschnitt Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung

§ 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 30, 32 bis 40 und 42 bis 44 entsprechend mit der Abweichung, daß die Bestimmungen über Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 LPersVG), über den Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 und 4 LPersVG) und über die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden. Der Hauptwahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung.
(2) § 31 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Viertes Kapitel Wahl des Gesamtpersonalrats und Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

§ 46 Wahl des Gesamtpersonalrats

Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 32 bis 40 entsprechend. An die Stelle des Bezirkswahlvorstands tritt der Gesamtwahlvorstand (§ 57 Abs. 1 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 LPersVG).

§ 47 Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

Zur Bildung der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied (§ 65 Abs. 2 LPersVG).

§ 48 Ausschluss der elektronischen Form

Eine in dieser Verordnung festgelegte Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch das Landespersonalvertretungsgesetz oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Teil Besondere Formbestimmung

Dritter Teil Sonstige Bestimmungen, Schlußbestimmung

§ 49 Privatschulen

Für die Wahl der Stufenvertretungen der staatlichen Lehrkräfte (§ 97 Abs. 1 LPersVG) gelten die Privatschulen als Dienststellen im Sinne dieser Verordnung.

§ 50 Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst

Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst sind bei der Behörde im Geschäftsbereich des für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und der Ernährung zuständigen Ministeriums wahlberechtigt, der sie bei Einleitung der Wahl zur Ausbildung zugewiesen sind.

§ 51 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187, 188 und 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

§ 52 Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung (§ 44 LPersVG) beträgt für von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellte Mitglieder von Personalräten, Bezirkspersonalräten, Hauptpersonalräten und Gesamtpersonalräten 30,00 EUR monatlich. Für nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Bezirkspersonalräten, Hauptpersonalräten und Gesamtpersonalräten beträgt sie 15,00 EUR monatlich.

§ 53

*
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 5. Oktober 1979 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1989 (GVBl. S. 17), BS 2035-1-1, außer Kraft. Wahlvorbereitungsverhandlungen, die auf Grund dieser Wahlordnung durchgeführt worden sind, bleiben wirksam, soweit nicht das Personalvertretungsgesetz vom 8. Dezember 1992 (GVBl. S. 333, BS 2035-1) entgegensteht.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 29.1.1993
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