Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.04.2023 (GVBl. S. 111) |
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 80 S. 29).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in der Fassung vom 24. November 2000 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2017 |
Erster Teil - Personalvertretungen | 01.10.2001 |
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 27.10.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.10.2001 |
§ 2 - Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen | 01.10.2001 |
§ 3 - Verbot abweichender Regelungen | 06.10.2010 |
§ 4 - Beschäftigte | 31.03.2007 |
§ 5 - Dienststellen | 01.09.2014 |
§ 6 - Schutzbestimmungen | 06.10.2010 |
§ 7 - Unfallfürsorge, Ersatz von Sachschäden | 01.10.2001 |
§ 8 - Schutz Auszubildender in besonderen Fällen | 01.08.2020 |
§ 9 - Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung | 06.10.2010 |
II. Abschnitt - Personalrat | 01.10.2001 |
1. Unterabschnitt - Wahl und Zusammensetzung | 01.10.2001 |
§ 10 - Wahlberechtigung | 31.12.2011 |
§ 11 - Wählbarkeit | 29.10.2008 |
§ 12 - Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder | 27.10.2004 |
§ 13 - Verteilung der Sitze auf die Gruppen | 01.10.2001 |
§ 14 - Abweichende Verteilung | 01.10.2001 |
§ 15 - Wahlgrundsätze | 31.03.2007 |
§ 16 - Wahlvorstand | 01.10.2001 |
§ 17 - Aufgaben des Wahlvorstands | 01.10.2001 |
§ 18 - Verbot der Wahlbehinderung und Kosten der Wahl | 27.10.2004 |
§ 19 - Anfechtung der Wahl | 06.10.2010 |
2. Unterabschnitt - Amtszeit | 01.10.2001 |
§ 20 - Beginn und Dauer der Amtszeit | 01.10.2001 |
§ 21 - Zeitpunkt der Personalratswahl | 06.10.2010 |
§ 22 - Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Personalrats | 06.10.2010 |
§ 23 - Erlöschen der Mitgliedschaft | 27.10.2004 |
§ 24 - Ruhen der Mitgliedschaft | 01.10.2001 |
§ 25 - Ersatzmitglieder | 31.03.2007 |
3. Unterabschnitt - Geschäftsführung | 01.10.2001 |
§ 26 - Bildung des Vorstands | 01.10.2001 |
§ 27 - Aufgaben des Vorstands | 01.10.2001 |
§ 28 - Ausschüsse | 01.10.2001 |
§ 29 - Sitzungen des Personalrats | 06.10.2010 |
§ 30 - Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen | 01.10.2001 |
§ 31 - Beschlussfassung | 18.04.2023 |
§ 32 - Teilnahme und Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung | 06.10.2010 |
§ 33 - Teilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden | 27.10.2004 |
§ 34 - Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten | 01.10.2001 |
§ 35 - Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung | 06.10.2010 |
§ 36 - Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richter- oder Staatsanwaltsrat | 27.10.2004 |
§ 37 - Sitzungsniederschrift | 01.10.2001 |
§ 38 - Geschäftsordnung | 01.10.2001 |
§ 39 - Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich | 31.03.2007 |
§ 40 - Freistellungen | 06.10.2010 |
§ 41 - Schulungs- und Bildungsmaßnahmen | 27.10.2004 |
§ 42 - Sprechstunden | 06.10.2010 |
§ 43 - Kosten und Sachaufwand | 06.10.2010 |
§ 44 - Aufwandsentschädigung | 01.10.2001 |
§ 45 - Beitragsverbot | 01.10.2001 |
4. Unterabschnitt - Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene | 01.10.2001 |
§ 46 - Beratung gemeinsamer Angelegenheiten von Personalräten auf Bezirks- und Landesebene | 01.10.2001 |
III. Abschnitt - Personalversammlung | 01.10.2001 |
§ 47 - Allgemeines | 01.10.2001 |
§ 48 - Einberufung, Tätigkeitsbericht | 01.01.2003 |
§ 49 - Zeitpunkt, Freizeitausgleich | 27.10.2004 |
§ 50 - Aufgaben | 01.10.2001 |
§ 51 - Teilnahme weiterer Personen | 01.10.2001 |
IV. Abschnitt - Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat | 01.10.2001 |
1. Unterabschnitt - Stufenvertretungen | 01.10.2001 |
§ 52 - Stufenvertretungen | 31.03.2007 |
§ 53 - Zuständigkeit | 06.10.2010 |
§ 54 - Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretung | 01.10.2001 |
§ 55 - Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung | 01.10.2001 |
2. Unterabschnitt - Gesamtpersonalrat | 01.10.2001 |
§ 56 - Gesamtpersonalrat | 01.10.2001 |
§ 57 - Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit | 06.10.2010 |
V. Abschnitt - Jugend- und Auszubildendenvertretung | 01.10.2001 |
§ 58 - Errichtung | 06.10.2010 |
§ 59 - Wahlberechtigung, Wählbarkeit | 06.10.2010 |
§ 60 - Zusammensetzung | 06.10.2010 |
§ 61 - Wahl und Amtszeit | 06.10.2010 |
§ 62 - Aufgaben | 06.10.2010 |
§ 63 - Jugend- und Auszubildendenversammlung | 27.10.2004 |
§ 64 - Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung | 06.10.2010 |
§ 65 - Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung | 06.10.2010 |
§ 66 - Entsprechende Anwendung von Bestimmungen | 06.10.2010 |
VI. Abschnitt - Beteiligung des Personalrats | 01.10.2001 |
1. Unterabschnitt - Allgemeines | 01.10.2001 |
§ 67 - Regeln der Zusammenarbeit | 01.10.2001 |
§ 68 - Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen | 06.10.2010 |
§ 69 - Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung | 06.10.2010 |
§ 70 - Schutz der Mitglieder der Personalvertretung | 01.07.2012 |
§ 71 - Verschwiegenheitspflicht | 28.12.2018 |
§ 72 - Behandlung personenbezogener Unterlagen | 01.10.2001 |
2. Unterabschnitt - Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung | 01.10.2001 |
§ 73 - Grundsätze der Mitbestimmung | 06.10.2010 |
§ 74 - Verfahren | 06.10.2010 |
§ 75 - Einigungsstelle | 31.03.2007 |
§ 76 - Dienstvereinbarungen | 01.10.2001 |
§ 77 - Durchführung von Entscheidungen | 01.10.2001 |
§ 78 - Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 06.10.2010 |
§ 79 - Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten | 01.07.2012 |
§ 80 - Mitbestimmung in sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten | 01.07.2012 |
§ 81 - Ausnahmen von der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten | 01.07.2012 |
§ 82 - Verfahren der Mitwirkung | 06.10.2010 |
§ 83 - Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen | 06.10.2010 |
3. Unterabschnitt - Sonstige Beteiligung | 01.10.2001 |
§ 84 - Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen | 30.12.2015 |
§ 85 - Beteiligung bei Prüfungen | 01.10.2001 |
§ 86 - Beteiligung beim Arbeitsschutz | 01.10.2001 |
Zweiter Teil - Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes | 27.10.2004 |
I. Abschnitt - Grundsatz | 01.10.2001 |
§ 87 | 27.10.2004 |
II. Abschnitt - Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen | 01.10.2001 |
§ 88 - Kommunale Dienststellen, Wählbarkeit und Teilnahme an Sitzungen der Vertretungskörperschaft | 06.10.2010 |
§ 89 - Oberste Dienstbehörde, Einigungsverfahren und Einigungsstelle | 01.10.2001 |
§ 90 - Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung | 01.07.2012 |
§ 91 - Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände | 01.10.2001 |
§ 92 - Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 06.10.2010 |
III. Abschnitt - Polizei | 01.10.2001 |
§ 93 - Personalräte bei den Polizeibehörden | 07.10.2020 |
§ 94 - Stufenvertretung | 01.10.2017 |
IV. Abschnitt - Schulen und Studienseminare | 01.10.2001 |
§ 95 - Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats | 15.02.2018 |
§ 96 - Studienreferendarinnen und Studienreferendare, Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter, Verwaltungs- und Hilfspersonal, außerunterrichtlich eingesetzte Betreuungskräfte | 27.10.2004 |
§ 97 - Stufenvertretungen | 15.02.2018 |
V. Abschnitt - Hochschulen und Forschungsstätten | 01.10.2001 |
§ 98 - Beschäftigte | 31.12.2011 |
§ 99 - Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats, Vertretung | 07.10.2020 |
§ 99a - Universitätsmedizin GmbH | 01.01.2009 |
§ 100 - Gemeinsamer Personalrat | 01.10.2017 |
VI. Abschnitt - Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen | 01.10.2001 |
§ 101 - Theater und Orchester | 06.10.2010 |
§ 102 - (aufgehoben) | 06.10.2010 |
VII. Abschnitt - Forsten | 01.10.2001 |
§ 103 - Staatsforstverwaltung | 13.02.2015 |
§ 104 - Beschäftigte der Staatsforstverwaltung, Stufenvertretung | 13.02.2015 |
§ 105 - Arbeitsverhältnis | 06.10.2010 |
§ 106 - Wählbarkeit | 06.10.2010 |
VIII. Abschnitt - Sozialversicherungsträger | 01.10.2001 |
§ 107 - Dienstordnungsmäßige Angestellte | 01.10.2001 |
§ 108 - Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter | 01.10.2001 |
§ 108a - AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz | 06.10.2010 |
§ 109 - Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen | 01.10.2001 |
IX. Abschnitt - Justizverwaltung | 01.10.2001 |
§ 110 - Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare | 27.10.2004 |
§ 111 - Stufenvertretung | 01.10.2001 |
X. Abschnitt - Zweites Deutsches Fernsehen | 01.10.2001 |
§ 112 - Beschäftigte | 01.10.2001 |
§ 113 - Dienststellen | 27.10.2004 |
§ 114 - Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter | 01.10.2001 |
§ 115 - Wahlberechtigung | 01.10.2001 |
§ 116 - Einigungsverfahren und Einigungsstelle | 01.10.2001 |
§ 117 - Sonderregelungen der Mitbestimmung | 06.10.2010 |
§ 118 - Beteiligung im Fernsehrat | 01.10.2001 |
§ 119 - Anhörung | 27.10.2004 |
§ 120 - Dienstvereinbarung über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF | 01.10.2001 |
Dritter Teil - Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussbestimmungen | 27.10.2004 |
I. Abschnitt - Gerichtliche Entscheidungen | 01.10.2001 |
§ 121 - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte | 06.10.2010 |
§ 122 - Bildung von Fachkammern (Fachsenaten) | 06.10.2010 |
II. Abschnitt - Ergänzende Bestimmungen | 27.10.2004 |
§ 123 - Bestimmungen über die Behandlung von Verschlusssachen | 27.10.2004 |
III. Abschnitt - Schlussbestimmungen | 27.10.2004 |
§ 124 - Verwaltungsreformmaßnahmen | 27.10.2004 |
§ 125 - Durchführungsvorschriften | 01.10.2001 |
§ 126 - Religionsgemeinschaften | 01.10.2001 |
§ 127 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Personalvertretungen | |
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen |
§ 3 | Verbot abweichender Regelungen |
§ 4 | Beschäftigte |
§ 5 | Dienststellen |
§ 6 | Schutzbestimmungen |
§ 7 | Unfallfürsorge, Ersatz von Sachschäden |
§ 8 | Schutz Auszubildender in besonderen Fällen |
§ 9 | Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung |
II. Abschnitt Personalrat | |
1. Unterabschnitt Wahl und Zusammensetzung | |
§ 10 | Wahlberechtigung |
§ 11 | Wählbarkeit |
§ 12 | Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder |
§ 13 | Verteilung der Sitze auf die Gruppen |
§ 14 | Abweichende Verteilung |
§ 15 | Wahlgrundsätze |
§ 16 | Wahlvorstand |
§ 17 | Aufgaben des Wahlvorstands |
§ 18 | Verbot der Wahlbehinderung und Kosten der Wahl |
§ 19 | Anfechtung der Wahl |
2. Unterabschnitt Amtszeit | |
§ 20 | Beginn und Dauer der Amtszeit |
§ 21 | Zeitpunkt der Personalratswahl |
§ 22 | Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Personalrats |
§ 23 | Erlöschen der Mitgliedschaft |
§ 24 | Ruhen der Mitgliedschaft |
§ 25 | Ersatzmitglieder |
3. Unterabschnitt Geschäftsführung | |
§ 26 | Bildung des Vorstands |
§ 27 | Aufgaben des Vorstands |
§ 28 | Ausschüsse |
§ 29 | Sitzungen des Personalrats |
§ 30 | Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen |
§ 31 | Beschlussfassung |
§ 32 | Teilnahme und Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung |
§ 33 | Teilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden |
§ 34 | Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten |
§ 35 | Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung |
§ 36 | Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richter- oder Staatsanwaltsrat |
§ 37 | Sitzungsniederschrift |
§ 38 | Geschäftsordnung |
§ 39 | Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich |
§ 40 | Freistellungen |
§ 41 | Schulungs- und Bildungsmaßnahmen |
§ 42 | Sprechstunden |
§ 43 | Kosten und Sachaufwand |
§ 44 | Aufwandsentschädigung |
§ 45 | Beitragsverbot |
4. Unterabschnitt Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene | |
§ 46 | Beratung gemeinsamer Angelegenheiten von Personalräten auf Bezirks- und Landesebene |
III. Abschnitt Personalversammlung | |
§ 47 | Allgemeines |
§ 48 | Einberufung, Tätigkeitsbericht |
§ 49 | Zeitpunkt, Freizeitausgleich |
§ 50 | Aufgaben |
§ 51 | Teilnahme weiterer Personen |
IV. Abschnitt Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat | |
1. Unterabschnitt Stufenvertretungen | |
§ 52 | Stufenvertretungen |
§ 53 | Zuständigkeit |
§ 54 | Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretung |
§ 55 | Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung |
2. Unterabschnitt Gesamtpersonalrat | |
§ 56 | Gesamtpersonalrat |
§ 57 | Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit |
V. Abschnitt Jugend- und Auszubildendenvertretung | |
§ 58 | Errichtung |
§ 59 | Wahlberechtigung, Wählbarkeit |
§ 60 | Zusammensetzung |
§ 61 | Wahl und Amtszeit |
§ 62 | Aufgaben |
§ 63 | Jugend- und Auszubildendenversammlung |
§ 64 | Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung |
§ 65 | Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung |
§ 66 | Entsprechende Anwendung von Bestimmungen |
VI. Abschnitt Beteiligung des Personalrats | |
1. Unterabschnitt Allgemeines | |
§ 67 | Regeln der Zusammenarbeit |
§ 68 | Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen |
§ 69 | Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung |
§ 70 | Schutz der Mitglieder der Personalvertretung |
§ 71 | Verschwiegenheitspflicht |
§ 72 | Behandlung personenbezogener Unterlagen |
2. Unterabschnitt Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung | |
§ 73 | Grundsätze der Mitbestimmung |
§ 74 | Verfahren |
§ 75 | Einigungsstelle |
§ 76 | Dienstvereinbarungen |
§ 77 | Durchführung von Entscheidungen |
§ 78 | Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
§ 79 | Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten |
§ 80 | Mitbestimmung in sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten |
§ 81 | Ausnahmen von der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten |
§ 82 | Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen |
§ 83 | Verfahren der Mitwirkung |
3. Unterabschnitt Sonstige Beteiligung | |
§ 84 | Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen |
§ 85 | Beteiligung bei Prüfungen |
§ 86 | Beteiligung beim Arbeitsschutz |
Zweiter Teil Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes | |
I. Abschnitt Grundsatz | |
§ 87 | |
II. Abschnitt Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen | |
§ 88 | Kommunale Dienststellen, Wählbarkeit und Teilnahme an Sitzungen der Vertretungskörperschaft |
§ 89 | Oberste Dienstbehörde, Einigungsverfahren und Einigungsstelle |
§ 90 | Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung |
§ 91 | Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände |
§ 92 | Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
III. Abschnitt Polizei | |
§ 93 | Personalräte bei den Polizeibehörden |
§ 94 | Stufenvertretung |
IV. Abschnitt Schulen und Studienseminare | |
§ 95 | Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats |
§ 96 | Studienreferendarinnen und Studienreferendare, Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter, Verwaltungs- und Hilfspersonal, außerunterrichtlich eingesetzte Betreuungskräfte |
§ 97 | Stufenvertretungen |
V. Abschnitt Hochschulen und Forschungsstätten | |
§ 98 | Beschäftigte |
§ 99 | Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats, Vertretung |
§ 99 a | Universitätsmedizin GmbH |
§ 100 | Gemeinsamer Personalrat |
VI. Abschnitt Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen | |
§ 101 | Theater und Orchester |
§ 102 | (aufgehoben) |
VII. Abschnitt Forsten | |
§ 103 | Staatsforstverwaltung |
§ 104 | Beschäftigte der Staatsforstverwaltung, Stufenvertretung |
§ 105 | Arbeitsverhältnis |
§ 106 | Wählbarkeit |
VIII. Abschnitt Sozialversicherungsträger | |
§ 107 | Dienstordnungsmäßige Angestellte |
§ 108 | Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter |
§ 108a | AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz |
§ 109 | Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen |
IX. Abschnitt Justizverwaltung | |
§ 110 | Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare |
§ 111 | Stufenvertretung |
X. Abschnitt Zweites Deutsches Fernsehen | |
§ 112 | Beschäftigte |
§ 113 | Dienststellen |
§ 114 | Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter |
§ 115 | Wahlberechtigung |
§ 116 | Einigungsverfahren und Einigungsstelle |
§ 117 | Sonderregelungen der Mitbestimmung |
§ 118 | Beteiligung im Fernsehrat |
§ 119 | Anhörung |
§ 120 | Dienstvereinbarung über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF |
Dritter Teil Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussbestimmungen | |
I. Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen | |
§ 121 | Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte |
§ 122 | Bildung von Fachkammern (Fachsenaten) |
II. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen | |
§ 123 | Bestimmungen über die Behandlung von Verschlusssachen |
III. Abschnitt Schlussbestimmungen | |
§ 124 | Verwaltungsreformmaßnahmen |
§ 125 | Durchführungsvorschriften |
§ 126 | Religionsgemeinschaften |
§ 127 | In-Kraft-Treten |
Erster Teil Personalvertretungen
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
In den Verwaltungen (einschließlich der Schulen) und öffentlich-rechtlichen Betrieben des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gerichten des Landes werden zur Vertretung der Interessen der Beschäftigten Personalvertretungen gebildet.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle, Personalvertretungen, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll und in engem Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.
(2) Zur Wahrung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach vorheriger Unterrichtung der Leiterin oder des Leiters oder der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3 Verbot abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
§ 4 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Ausbildung in der Dienststelle Tätigen. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie gemäß §§ 27 und 84 Abs. 4 des Landesrichtergesetzes (LRiG) nicht mehr zum Richterrat (Hauptrichterrat) oder zum Staatsanwaltsrat (Hauptstaatsanwaltsrat) wahlberechtigt sind. Beschäftigte sind auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner Personen, die für die Dienststelle in Heimarbeit oder in Fernarbeit (außerhalb der Dienststelle mit ihr durch elektronische Mittel verbunden) tätig werden.
(2) In jeder Dienststelle bilden je eine Gruppe
1.
die Beamtinnen und Beamten sowie
2.
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(3) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Die in Absatz 1 genannten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Beschäftigten, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, gelten als Beamtinnen und Beamte im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags in einem Arbeitsverhältnis zu einem der in § 1 genannten Rechtsträger stehen oder sich in einer beruflichen Ausbildung in einem privatrechtlichen Verhältnis zu einem dieser Rechtsträger befinden. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten auch arbeitnehmerähnliche Personen nach § 12 a TVG.
(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2.
Personen, die im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten,
3.
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
4.
Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, und
5.
Personen, die nicht länger als zwei Monate beschäftigt sind.
§ 5 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden und Verwaltungsstellen der in § 1 genannten Verwaltungen, die öffentlich-rechtlichen Betriebe und die Gerichte.
(2) Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Mittelbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben wird.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. Im Übrigen wird bei Dienststellen, denen Beschäftigte mehrerer Dienstherren angehören, nur eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.
(5) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter vertreten lassen. Für den Verhinderungsfall kann sie oder er sich bei den obersten Dienstbehörden, bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen und bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Weitergehende Vertretungsregelungen können durch Dienstvereinbarungen getroffen werden. Die Verhinderungsvertretung nach Satz 3 gilt nicht für Besprechungen nach § 67 Abs. 1. § 99 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses nach seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber dem Personalrat für die Dienststelle handelt und durch wen es ständig vertreten wird.
(7) Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 5 und 6 sind mit den sachlich notwendigen Vollmachten zu versehen.
§ 6 Schutzbestimmungen
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
§ 7 Unfallfürsorge, Ersatz von Sachschäden
(1) Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten sind insoweit die maßgeblichen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(2) Hinsichtlich des Ersatzes von Sachschäden, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz entstehen, sind die beamtenrechtlichen Schadenersatzvorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 8 Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehende Beschäftigte (Auszubildende), die Mitglieder einer Personalvertretung oder Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er ihnen dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, die ausschließlich für eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung ausgebildet werden, wenn sie nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden.
(2) Verlangen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beschäftigten innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen beiden im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
1.
festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese, beteiligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
§ 9 Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung
Die schuldhafte Verletzung einer der Dienststellenleitung nach diesem Gesetz obliegenden Pflicht ist ein Dienstvergehen nach § 47 des Beamtenstatusgesetzes.
II. Abschnitt Personalrat
1. Unterabschnitt Wahl und Zusammensetzung
§ 10 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der abgebenden Dienststelle. Auszubildende, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind bei Abordnung bis zu sechs Monaten nur bei ihrer Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Bezeichnung "Jobcenter" nach § 6 d SGB II oder einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden; die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind, sowie Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung besonderen Ausbildungs- und Schulungsstätten zugewiesen sind, sind nur bei ihrer Heimatdienststelle wahlberechtigt. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden.
(3) Beschäftigte, die zu mehreren Gruppen gehören, sind nur für die Gruppe wahlberechtigt, als deren Angehörige sie überwiegend beschäftigt sind. Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheiden die Beschäftigten durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand, für welche Gruppe sie das Wahlrecht ausüben.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter nach § 5 Abs. 5 sowie die Mitglieder einer kollegialen Dienststellenleitung sind für die Personalvertretung bei ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.
§ 11 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die seit sechs Monaten bei Dienststellen, für die Personalvertretungen auf der Grundlage der §§ 1 und 95 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebildet werden, beschäftigt sind. Auf Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung finden die Einschränkungen des Satzes 1 keine Anwendung. Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 wahlberechtigt sind. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wählbar, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, und verliert im gleichen Zeitpunkt die Wählbarkeit bei der abgebenden Dienststelle. Dies gilt nicht, wenn die Rückkehr zur abgebenden Dienststelle binnen weiterer sechs Monate feststeht. Bei Beschäftigten in der Berufsausbildung gilt die Zuweisung zu einer anderen Dienststelle als Abordnung.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung bei ihrer Dienststelle Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
§ 12 Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder
(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | Beschäftigten aus einer Person, |
21 bis 50 | Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 bis 100 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
101 bis 250 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
251 bis 500 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
501 bis 750 | Beschäftigten aus elf Mitgliedern, |
751 bis 1000 | Beschäftigten aus 13 Mitgliedern, |
1001 bis 2000 | Beschäftigten aus 15 Mitgliedern, |
2001 bis 3000 | Beschäftigten aus 17 Mitgliedern |
3001 bis 4000 | Beschäftigten aus 19 Mitgliedern, |
4001 bis 5000 | Beschäftigten aus 21 Mitgliedern, |
5001 und mehr | Beschäftigten aus 23 Mitgliedern. |
(4) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.
§ 13 Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Kann gleich starken Gruppen nicht die gleiche Anzahl von Sitzen im Personalrat zur Verfügung gestellt werden, so entscheidet das Los darüber, welche dieser Gruppen einen Sitz mehr erhält. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält bei in der Regel
weniger als 51 | Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, |
51 bis 200 | Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter, |
201 bis 600 | Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter, |
601 bis 1000 | Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen und Vertreter, |
1001 bis 3000 | Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen und Vertreter, |
3001 und mehr | Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen und Vertreter |
im Personalrat.
(4) Ein Personalrat, für den in § 12 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede Angehörige oder jeder Angehöriger dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
§ 14 Abweichende Verteilung
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn dies die Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten vertreten die Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.
§ 15 Wahlgrundsätze
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Er soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. Die Geschlechter sollen in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 13) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennter und geheimer Abstimmung die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche gilt für Gruppen, die nur durch ein Mitglied im Personalrat vertreten sind.
(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Beschäftigte. Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Jede Beschäftigte oder jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
§ 16 Wahlvorstand
(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein; sie kann auf dieses Recht verzichten. Beide Geschlechter sollen im Wahlvorstand vertreten sein. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmitglied bestellt werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder besteht in einer personalratsfähigen Dienststelle (§ 12 Abs. 1) kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Die Zusammensetzung des Wahlvorstands richtet sich nach Absatz 1. Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
(3) Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
§ 17 Aufgaben des Wahlvorstands
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Verwaltungsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Der vom Verwaltungsgericht bestellte Wahlvorstand hat unverzüglich die Wahl einzuleiten oder fortzuführen.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands beruft dessen Sitzungen ein und verständigt rechtzeitig die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften über Ort und Zeit der Sitzungen. Je eine Beauftragte oder je ein Beauftragter dieser Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
§ 18 Verbot der Wahlbehinderung und Kosten der Wahl
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Insbesondere dürfen die Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden. Die Dienststellenleitung hat sich jeder Einflussnahme auf die Wahl zu enthalten.
(2) Die Bestimmungen über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung (§ 70) gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Vorbereitung der Wahl, der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen zur Bildung eines Wahlvorstands (§ 16 Abs. 2) oder der Betätigung als Wahlvorstand haben keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten die Bestimmungen über Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 4) und Reisekostenerstattung (§ 43 Abs. 4) entsprechend.
(4) In jedem Wahlvorstand hat in der Regel je ein Wahlvorstandsmitglied Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Werktagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unter Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Wahlvorstands geeignet sind. Stehen der Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Auffassung der Dienststellenleitung zwingende dienstliche Gründe entgegen, hat sie dem Wahlvorstandsmitglied die Teilnahme an einer sachgleichen Veranstaltung zu ermöglichen. Die Dienststelle trägt entsprechend § 41 Abs. 4 die durch die Teilnahme entstehenden Kosten.
§ 19 Anfechtung der Wahl
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwölf Werktagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder des Personalrats ihr Amt fort.
(2) Ist die Wahl für ungültig erklärt, setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich die Wiederholungswahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Er nimmt bis zur Wiederholungswahl die Aufgaben des Personalrats wahr.
(3) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden ist. Das Verwaltungsgericht bestimmt zur Wahrnehmung der Befugnisse der Gruppe im Personalrat bis zur Wiederholungswahl so viele wählbare Gruppenangehörige, wie der Gruppe Sitze im Personalrat zustehen.
2. Unterabschnitt Amtszeit
§ 20 Beginn und Dauer der Amtszeit
Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre; die Amtszeit des Personalrats der Studienreferendarinnen und Studienreferendare beträgt zwei Jahre, die des Personalrats der Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter 18 Monate und die des Personalrats der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ein Jahr. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 21 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
§ 21 Zeitpunkt der Personalratswahl
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn
1.
mit Ablauf von zwei Jahren, vom Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist, ausgenommen bei Stufenvertretungen, oder
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder in der Reihenfolge nach § 25 Abs. 2 und 3 um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
4.
die Personalratswahl mit Erfolg angefochten ist oder
5.
der Personalrat durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
in der Dienststelle kein Personalrat besteht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist. Er hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Eintritt der Voraussetzungen für eine Neuwahl den Wahlvorstand zu bestellen.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder.
(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
§ 22 Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Personalrats
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Die Dienststellenleitung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich die Neuwahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Er nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben des Personalrats wahr.
§ 23 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1.
Ablauf der Wahlzeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1,
7.
gerichtliche Entscheidung, dass das Mitglied nicht wählbar war, auch wenn sie in einem Verfahren ergeht, das nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anfechtungsfrist anhängig geworden ist.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist.
§ 24 Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten im Personalrat ruht, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie wegen eines gegen sie schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind.
§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, tritt ein Ersatzmitglied ein und wird Mitglied des Personalrats. Ist ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert, tritt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung ein und hat die Rechte und Pflichten eines Personalratsmitglieds.
(2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, werden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
(3) Bei Personenwahl sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
(4) Ein Ersatzmitglied bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, für die es kandidiert hat, auch wenn es vor Eintritt in den Personalrat die Gruppenzugehörigkeit wechselt.
(5) In den Fällen der erfolgreichen Anfechtung der Personalratswahl und der Auflösung des Personalrats durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung treten Ersatzmitglieder nicht ein.
3. Unterabschnitt Geschäftsführung
§ 26 Bildung des Vorstands
Der Personalrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und bei drei Mitgliedern eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, bei mehr als drei Mitgliedern eine Stellvertreterin und einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen oder zwei Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat Mitglieder verschiedener Gruppen vertreten sind, dürfen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht der Gruppe der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden angehören und müssen selbst unterschiedlichen Gruppen angehören. Die Gruppe kann auf die Vertretung im Vorstand verzichten. Sind nur zwei Gruppen vertreten, darf die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen. Beide Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein.
§ 27 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ist kein Vorstand gebildet, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind, ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende befugt.
(3) Der Personalrat kann für den Fall der Verhinderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters Regelungen über die Vertretung treffen. Sie sind der Dienststellenleitung mitzuteilen.
§ 28 Ausschüsse
(1) Der Personalrat kann zur Vorbereitung von Entscheidungen Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. Dabei sollen die Gruppen angemessen vertreten sein.
(2) Werden Ausschüsse gebildet, zu denen Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle und der Personalräte gehören, hat der Personalrat das Recht, Sachverständige zu bestellen.
§ 29 Sitzungen des Personalrats
(1) Spätestens sechs Werktage nach dem Wahltag findet die konstituierende Sitzung des Personalrats statt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die Sitzung einzuberufen und zu leiten, bis der Personalrat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden gewählt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Ladung der Gewerkschaften, von Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung sowie des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden und der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. Die Tagesordnung muss alle Angelegenheiten enthalten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Personalrats ergeben; ihre Ergänzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Personalrats.
(3) Auf Antrag
1.
eines Viertels der Mitglieder des Personalrats,
2.
der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe,
3.
der Dienststellenleitung,
4.
der Gleichstellungsbeauftragten in Angelegenheiten, die die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen,
5.
der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die schwer behinderte Beschäftigte betreffen,
6.
des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die Zivildienstleistende betreffen, oder
7.
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die in § 58 genannte Beschäftigte betreffen,
hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Ein Antrag, der nicht rechtzeitig gestellt wurde, kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrats behandelt werden.
(4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nicht anwesend sein.
(5) Der Personalrat kann beschließen, dass Beauftragte von Stufenvertretungen berechtigt sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe des Personalrats kann eine Beauftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen.
(7) In Angelegenheiten einzelner Beschäftigter kann der Personalrat beschließen, dass diese während der Personalratssitzungen gehört werden.
(8) In den Fällen der Absätze 5 und 7 sind den Betroffenen die notwendigen Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes zu erstatten.
§ 30 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzungen zu verständigen.
(2) Der Personalrat kann die Teilnahme des ihm zur Sachbearbeitung nach § 43 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Personals sowie sachkundiger Personen gestatten. Sie dürfen jedoch mit Ausnahme von zur Vorbereitung der Niederschrift hinzugezogenen Beschäftigten während der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nicht anwesend sein.
§ 31 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse des Personalrats können nur in einer Personalratssitzung gefasst werden. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Personalrats, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats kann Beschlüsse bis zum 31. März 2024 im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen bis zum 31. März 2024 mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn dem nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe widerspricht. Bei der Video- und Telefonkonferenz darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 37 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
(2) Ein Mitglied des Personalrats darf in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen berühren, nicht beteiligt werden. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, bei denen es aufseiten der Dienststelle mitgewirkt hat, die die Maßnahme trifft oder vorbereitet hat.
(3) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Kann ein Mitglied des Personalrats an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. In diesem Fall ist die Einladung des jeweiligen Ersatzmitglieds sicherzustellen.
(4) Über Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, wird nach gemeinsamer Beratung vom Personalrat beschlossen, sofern die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe nicht widerspricht; bei Widerspruch beschließen nur die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe. Das gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen von zwei Gruppen betreffen.
§ 32 Teilnahme und Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Personalrats eine Vertreterin oder einen Vertreter zur beratenden Teilnahme entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders in § 58 genannte Beschäftigte betreffen, hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.
(2) Stimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 2 der beabsichtigten Maßnahme nicht zu oder ist sie nicht beteiligt worden, so ist der Beschluss des Personalrats auf ihren Antrag auf die Dauer von sechs Werktagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen; die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 4 verlängert sich entsprechend. In dieser Zeit hat der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme erneut mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders in § 58 genannte Beschäftigte betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders in § 58 genannte Beschäftigte betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
§ 33 Teilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden
An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Zivildienstleistenden betreffen (§§ 19 bis 22des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes vom 16. Januar 1991 - BGBl. I S. 47, 53 - in der jeweils geltenden Fassung), kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 34 Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten
Ist in der Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt, kann der Personalrat diese zu seinen Sitzungen oder zu Sitzungen seiner Ausschüsse einladen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann Anregungen zur Behandlung von Angelegenheiten geben, die die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen.
§ 35 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats und dessen Ausschüssen beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(2) Erachtet sie einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von sechs Werktagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt. Die Frist des § 74 Abs. 2 Satz 4 verlängert sich entsprechend. In dieser Zeit hat der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme erneut mit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.
(3) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechungen des Personalrats mit der Dienststellenleitung gemäß § 67 Abs. 1 beratend hinzuzuziehen.
§ 36 Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richter- oder Staatsanwaltsrat
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat beteiligt, so teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats dem Richterrat oder dem Staatsanwaltsrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, an der Sitzung des Personalrats teilzunehmen (§§ 45 und 84 LRiG). Auf Antrag des Richterrats oder des Staatsanwaltsrats oder der Dienststellenleitung hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung anzuberaumen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 37 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Über die Niederschrift befindet der Personalrat in der folgenden Sitzung. Bei Verhandlungen des Personalrats mit der Dienststellenleitung ist mindestens das Ergebnis der Verhandlungen in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrats zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Die Mitglieder des Personalrats, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen. Der Gleichstellungsbeauftragten steht dieses Recht für diejenigen Sitzungsteile zu, an denen sie hätte teilnehmen dürfen.
(3) Haben die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, Beauftragte von Stufenvertretungen oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen.
§ 38 Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden. Sie bedarf der Annahme durch zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl.
§ 39 Ehrenamt, Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrer Tätigkeit an Weisungen der Dienststelle nicht gebunden. Die Tätigkeit im Personalrat darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
(2) Die Mitglieder des Personalrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, soweit sie es für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Befugnisse als erforderlich ansehen durften. Nicht nach § 40 freigestellte Mitglieder des Personalrats haben ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten zu unterrichten, bevor sie den Arbeitsplatz zur Ausübung der Personalratstätigkeit verlassen.
(3) Versäumnis der Arbeitszeit nach Absatz 2 hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge; den Beschäftigten dürfen keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Führt das Versäumnis dazu, dass die restliche dienstplanmäßige Arbeitszeit nicht mehr erfüllt werden kann, so gilt sie als erfüllt.
(4) Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Wahrnehmung ihrer Befugnisse außerhalb ihrer Arbeitszeit beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Der Ausgleich von Reisezeiten erfolgt entsprechend § 10 der Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen. Der Anspruch ist vor Ablauf eines Monats zu erfüllen, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird.
(5) Die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Personalrats dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft nicht geringer bemessen werden als die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter. Das gilt auch für allgemeine Zuwendungen.
(6) Soweit nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Personalrats bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Beschäftigter gleichwertig sind.
§ 40 Freistellungen
(1) Die Mitglieder des Personalrats sind auf Antrag von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und Wahrnehmung der Befugnisse des Personalrats erforderlich ist.
(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 1 mindestens ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten | ein Mitglied, |
mehr als 600 Beschäftigten | zwei Mitglieder, |
bei mehr als 1 000 Beschäftigten zusätzlich je angefangene weitere 1 000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied. |
Auf Antrag des Personalrats sollen anstelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden. In Dienststellen mit weniger als 300 Beschäftigten sind entsprechend der Staffel nach Satz 1 Teilfreistellungen vorzunehmen.
(3) Durch Dienstvereinbarung können im Rahmen der Staffel des Absatzes 2 andere Regelungen getroffen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(4) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 26 gewählten Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung und sodann die weiteren Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen. Die so ausgewählten Vorstandsmitglieder können zugunsten anderer auf eine Freistellung verzichten.
(5) Durch die Freistellung nach Absatz 1 bis 3 dürfen dem Personalratsmitglied keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Für ein freigestelltes Personalratsmitglied, bei dem die Freistellung zu einem Wechsel des Beschäftigungsorts führt, ist der maßgebende Dienstort im Sinne des Reisekostenrechts der Sitz der Dienststelle, der das Personalratsmitglied angehört. § 39 Abs. 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum für die Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und für die weitere Beschäftigung für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, auf zwei Jahre erhöht.
(6) Nach Absatz 1 bis 3 freigestellte Personalratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Personalratsmitglieds ist diesem Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene dienststellenübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Personalrats, die mindestens zwölf Jahre freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
§ 41 Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die sie für die Tätigkeit im Personalrat für erforderlich halten durften. Dafür stehen jedem Personalratsmitglied während der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats 20 Werktage zur Verfügung. Dies erhöht sich für Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung waren, um weitere fünf Werktage. Stehen der Teilnahme an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach Auffassung der Dienststellenleitung zwingende dienstliche Erfordernisse entgegen, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(2) Für Ersatzmitglieder, die nach § 25 Abs. 1 in absehbarer Zeit Mitglied des Personalrats werden oder als Verhinderungsvertreterin oder Verhinderungsvertreter eintreten, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass ihnen fünf Werktage zur Verfügung stehen. Mit Erwerb der Mitgliedschaft im Personalrat wird dies auf die Zeit nach Absatz 1 angerechnet.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt 15 Werktage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Landes- oder Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt 20 Werktage. Freistellungen nach Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes oder durch tarifvertragliche Regelungen werden auf die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.
(4) Auf die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3 findet § 39 Abs. 4 Anwendung. Die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 und 2 entstehenden Kosten einschließlich der Teilnehmergebühren, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten trägt die Dienststelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 3 entstehenden Reisekosten gilt Satz 2 entsprechend.
§ 42 Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, kann an gesonderten Sprechstunden des Personalrats für in § 58 genannte Beschäftigte ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.
(3) Die Beschäftigten sind berechtigt, während der Arbeitszeit und ohne Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts die Sprechstunden des Personalrats aufzusuchen oder den Personalrat in anderer Weise in Anspruch zu nehmen. Stehen dem Besuch der Sprechstunde zwingende dienstliche Gründe entgegen, können Beauftragte des Personalrats mit den Beschäftigten an deren Arbeitsplatz sprechen. Die Beschäftigten dürfen wegen der Inanspruchnahme des Personalrats nicht benachteiligt werden.
§ 43 Kosten und Sachaufwand
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
(2) Für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf sind auch Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter zeitweise zur Vorbereitung von Beschlüssen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat geeignete Anschlagflächen in der Dienststelle zur Verfügung zu stellen und die Kosten für erforderliche Informationsschriften des Personalrats zu übernehmen. Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen.
(4) Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.
(5) Lehnt die Dienststellenleitung einen Antrag des Personalrats auf Übernahme von Kosten ab oder stellt sie Räume, Geschäftsbedarf, Büropersonal oder Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter nach Absatz 2 oder 3 nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so entscheidet auf Antrag des Personalrats ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
§ 44 Aufwandsentschädigung
Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Höhe der Aufwandsentschädigung.
§ 45 Beitragsverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
4. Unterabschnitt Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks- und Landesebene
§ 46 Beratung gemeinsamer Angelegenheiten von Personalräten auf Bezirks- und Landesebene
(1) Die Stufenvertretungen bilden bei Bedarf je eine Arbeitsgemeinschaft auf der Ebene der Hauptpersonalräte und der Ebene der Bezirkspersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Jede Stufenvertretung entsendet je ein Mitglied in ihre Arbeitsgemeinschaft.
(2) Die Arbeitsgemeinschaften der Stufenvertretungen können Angelegenheiten auf der jeweiligen Ebene abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer Stufenvertretung dieser Ebene hinausgehen. Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die Personalräte bei der Staatskanzlei und den Ministerien können Angelegenheiten, die die Staatskanzlei und die Ministerien gleichermaßen betreffen und einheitlich geregelt werden sollten, in gemeinsamen Sitzungen erörtern. Die Besprechungsergebnisse sind den Mitgliedern der Landesregierung mitzuteilen. Die Befugnisse und Pflichten der Personalräte bei der Staatskanzlei und den Ministerien werden durch diese Regelung nicht berührt.
(4) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.
III. Abschnitt Personalversammlung
§ 47 Allgemeines
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, der Eigenart der Dienststelle oder anderen sachlichen Gegebenheiten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(2) Der Personalrat kann ferner Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises (Teilversammlungen) durchführen.
(3) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die Personalräte bestimmen zugleich, welches der vorsitzenden Mitglieder die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.
(4) Die jeweilige Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Versammlungen rechtzeitig zu verständigen.
§ 48 Einberufung, Tätigkeitsbericht
(1) Personalversammlungen sind mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, erstmals in dem auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahr durchzuführen. Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; diese Versammlung darf nicht als Teilversammlung nach § 47 Abs. 2 durchgeführt werden.
(2) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen, die der Gleichstellung von Frau und Mann dienen, über die Situation der schwerbehinderten Beschäftigten sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht zu erstatten. Diese Berichte hat die Dienststellenleitung vorher dem Personalrat zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu erörtern.
(3) Der Personalrat ist auf Wunsch der Dienststellenleitung oder eines Viertels der Beschäftigten verpflichtet, innerhalb von 20 Werktagen eine Personal- oder Teilversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 durchführen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung stattgefunden hat. Dies gilt nicht, wenn der Personalrat für das folgende Vierteljahr eine Personalversammlung geplant hat.
§ 49 Zeitpunkt, Freizeitausgleich
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht zwingende dienstliche Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an einer Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts sowie aller Zulagen zur Folge. Soweit die Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit erfolgt, ist als Ausgleich Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Auszubildende, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen.
§ 50 Aufgaben
(1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten, im Falle des § 47 Abs. 3 die jeweiligen Dienststellen oder Dienststellenteile oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.
(2) Das Verbot parteipolitischer Betätigung ist zu beachten.
(3) Niemand darf für Äußerungen in der Personalversammlung benachteiligt oder disziplinarischen Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, dass durch sie gröblich gegen dienstliche Pflichten verstoßen wird.
§ 51 Teilnahme weiterer Personen
(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihren Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.
(2) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat ihnen die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe von Versammlungsort und -zeit mitzuteilen.
(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige oder kundige Auskunftspersonen hinzuziehen.
IV. Abschnitt Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat
1. Unterabschnitt Stufenvertretungen
§ 52 Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei der Mittelbehörde (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ein Bezirkspersonalrat und bei der obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat gebildet.
(2) Bei einer der obersten Dienstbehörde nachgeordneten Behörde, deren Geschäftsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, nimmt die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr
a)
der Bezirkspersonalrat, wenn nachgeordnete Dienststellen vorhanden sind,
b)
der Personalrat der Behörde, wenn nachgeordnete Dienststellen nicht vorhanden sind.
Die zum Geschäftsbereich dieser Behörden gehörenden Beschäftigten nehmen an der Bildung des Hauptpersonalrats und, soweit nachgeordnete Dienststellen nicht vorhanden sind, an der Bildung des Bezirkspersonalrats nicht teil. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs "Umwelt" des hierfür fachlich zuständigen Ministeriums sowie für den nachgeordneten Schulbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
(3) Für die Schulen werden Stufenvertretungen nach Maßgabe des § 97 gebildet.
§ 53 Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten, in denen die Leitung einer übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, entscheidet, ist anstelle des Personalrats die Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) Wird die Leitung einer übergeordneten Dienststelle wie die Leitung einer nachgeordneten Dienststelle tätig, ist der bei der übergeordneten Dienststelle bestehende Personalrat zu beteiligen.
(3) In Angelegenheiten, in denen die Entscheidung von einer Stelle getroffen wird, die einem anderen Verwaltungszweig oder einer anderen Körperschaft angehört als die Dienststelle, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt, hat die entscheidungsbefugte Stelle den Personalrat der Dienststelle, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt, zu beteiligen und die Dienststelle zu unterrichten.
(4) Erstreckt sich eine Maßnahme im Sinne von Absatz 3 auf mehrere Dienststellen in dem Bereich einer Mittelbehörde, hat die entscheidungsbefugte Stelle den bei dieser Mittelbehörde gebildeten Bezirkspersonalrat zu beteiligen und die Mittelbehörde zu unterrichten. Erstreckt sie sich auf Dienststellen mehrerer Mittelbehörden, hat die entscheidungsbefugte Stelle den Hauptpersonalrat zu beteiligen, der bei der obersten Dienstbehörde besteht, die diesen Mittelbehörden übergeordnet ist, und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten.
(5) Ist eine Dienststelle neu errichtet und ist bei ihr ein Personalrat noch nicht gebildet worden, ist bis auf die Dauer von längstens sechs Monaten die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(6) Wird im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen eine Maßnahme von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an dieser Maßnahme zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.
(7) Ist nach Absatz 1 eine Stufenvertretung zuständig, hat sie vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem Personalrat oder den Personalräten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 74 Abs. 2 Satz 4 und 5 und des § 82 Abs. 2 Satz 1. Entscheidet sich die Stufenvertretung entgegen dem Votum des Personalrats oder der Personalräte, hat sie diesen oder diese zu unterrichten und ihre Entscheidung umfassend zu begründen.
(8) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 86 entsprechend.
§ 54 Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretung
(1) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.
(2) Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel
bis zu 3000 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
3001 bis 5000 | Beschäftigten aus 13 Mitgliedern, |
5001 bis 10000 | Beschäftigten aus 17 Mitgliedern, |
10001 und mehr | Beschäftigten aus 19 Mitgliedern. |
Im Übrigen gelten für Wahl und Zusammensetzung die §§ 10, 11 und 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend; in der Stufenvertretung erhält jede Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Nicht wählbar sind Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, befugt sind. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leitung der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach § 16 Abs. 3 aus.
(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Dienststellenleitungen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
§ 55 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung
(1) Für die Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 28, § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 8, §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 41 bis 45 entsprechend. Der Umfang der Freistellung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Der Schutz der Mitglieder der Stufenvertretung bestimmt sich nach § 70.
(2) Dienststellenleitung und Stufenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu Besprechungen im Sinne von § 67 Abs. 1 zusammentreten.
(3) Die konstituierende Sitzung der Stufenvertretung findet spätestens zwölf Werktage nach der Feststellung des Wahlergebnisses statt. Die weiteren Sitzungen werden von dem Vorstand vorbereitet. Sie finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat, statt.
(4) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung mitbestimmt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen. Die Abstimmung muss in einer Personalratssitzung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht.
2. Unterabschnitt Gesamtpersonalrat
§ 56 Gesamtpersonalrat
(1) In den Fällen des § 5 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
(2) Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 53 Abs. 1 und 7 entsprechend. Soweit die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats begründet ist, ist er anstelle der Personalräte der Dienststelle zu beteiligen.
§ 57 Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit
Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Für die Wahl, die Größe und die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 53 Abs. 7 und 8, § 54 Abs. 2 und 3 und § 55 entsprechend.
V. Abschnitt Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 58 Errichtung
In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
§ 59 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 58 genannten Beschäftigten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind
1.
alle Auszubildenden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie
2.
alle übrigen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und
im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen.
Unbeschadet des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bleiben gewählte Beschäftigte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt.
§ 60 Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | in § 58 genannten Beschäftigten aus einer Person, |
21 bis 50 | in § 58 genannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 bis 200 | in § 58 genannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
mehr als 200 | in § 58 genannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den in § 58 genannten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.
§ 61 Wahl und Amtszeit
(1) Spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit bestimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung drei Beschäftigte, die in § 58 genannte Beschäftigte sein sollen, als Wahlvorstand und legt fest, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand, so beruft der Personalrat aufgrund eigener Beschlussfassung, auf Antrag von mindestens drei in § 58 genannten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Jugend- und Auszubildendenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Findet die Versammlung nicht statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von einem der Berechtigten nach Satz 1.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt. Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so findet Verhältniswahl statt. Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus einer Person, so wird sie mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl § 15 Abs. 4 und 6 sowie die §§ 17 bis 19 entsprechend.
(4) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Tage nach der Feststellung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Personalrats (§ 22), das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 23), das Ruhen der Mitgliedschaft (§ 24) sowie die Ersatzmitglieder (§ 25) gelten entsprechend. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt; für Wahlen außerhalb dieser Zeit gilt § 21 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 und 5 entsprechend.
(5) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 62 Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme der Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, dass zugunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die betroffenen in § 58 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
4.
Maßnahmen, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Jugendlichen und Auszubildenden dienen, beim Personalrat zu beantragen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat anhand der einschlägigen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
(3) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen mit der Dienststellenleitung hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch in § 58 genannte Beschäftigte betreffen.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Unterrichtung des Personalrats Sitzungen abhalten. Die Bestimmungen über die konstituierende Sitzung und die weiteren Sitzungen (§ 29 Abs. 1 und 2) gelten entsprechend. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied hat das Recht, nach Unterrichtung des Personalrats Arbeits- und Ausbildungsplätze zu begehen.
§ 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Versammlung teilnehmen. Die für Personalversammlungen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
§ 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten die Bestimmungen über Zuständigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 53), Wahl (§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3), Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung (§ 55 Abs. 1 und 2) mit der Maßgabe, dass die Amtszeit zwei Jahre beträgt, sowie Zusammensetzung (§ 60) entsprechend.
§ 65 Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Besteht in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat und gehören mehr als einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf in § 58 genannte Beschäftigte an, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden.
(2) In die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Besteht im Bereich der Gesamtdienststelle nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, nimmt diese auch die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahr.
(4) Für die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats (§ 56 Abs. 2) und die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 61 Abs. 4 Satz 1) entsprechend.
§ 66 Entsprechende Anwendung von Bestimmungen
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Sitzungsniederschrift (§ 37), Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 41) sowie Kosten und Sachaufwand (§ 43) entsprechend. Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass hierdurch weder der berufliche Werdegang noch das Ausbildungsziel gefährdet werden dürfen; auf Antrag der jeweiligen Vertretung kann ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich entsprechende Maßnahmen der Dienststellenleitung aufheben. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(2) Für die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über den Schutz der Mitglieder der Personalvertretung (§ 70) entsprechend.
VI. Abschnitt Beteiligung des Personalrats
1. Unterabschnitt Allgemeines
§ 67 Regeln der Zusammenarbeit
(1) Dienststellenleitung und Personalrat haben einmal im Vierteljahr zu Besprechungen zusammenzutreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, beabsichtigte Maßnahmen und Initiativen, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Dienststellenleitung hat zu Vorschlägen der Personalvertretung nach Beratung mit dieser unverzüglich Stellung zu nehmen. Dienststellenleitung und Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Ist durch eine Maßnahme der Dienststelle ein Recht der Personalvertretung verletzt worden und stimmt der Personalrat der Maßnahme nicht nachträglich zu, sind ihre Folgen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, zu beseitigen.
(3) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalvertretung sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen eines Arbeitskampfes zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung nach diesem Gesetz nicht.
(4) Dienststelle und Personalrat haben jede Werbung zugunsten politischer Parteien sowie sonstige Betätigungen, die dazu bestimmt sind, die Ziele politischer Parteien unmittelbar zu fördern, in der Dienststelle zu unterlassen. Die Behandlung von Angelegenheiten tarif-, besoldungs- und sozialpolitischer Art, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(5) Beschäftigte werden durch ihre Mitgliedschaft in der Personalvertretung in ihrer Meinungsfreiheit nicht beschränkt. Beschäftigte, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(6) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Die Personalvertretung ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, mit Stellen außerhalb der Dienststelle oder der Verwaltung zusammenzuarbeiten.
§ 68 Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen
(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
§ 69 Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
3.
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken; die Personalvertretung hat die betroffenen Beteiligten über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
4.
Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichbehandlung von Frau und Mann dienen,
5.
Maßnahmen zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch die Dienststelle zu fördern,
6.
die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Personen, zu fördern,
7.
Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen,
8.
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 58 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten; die Personalvertretung kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
9.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
10.
die Interessen der Fernarbeitnehmerinnen und Fernarbeitnehmer zu wahren.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung rechtzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat sich auf sämtliche Auswirkungen der von der Dienststelle erwogenen Maßnahme auf die Beschäftigten zu erstrecken, insbesondere auf die Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen. Auf Verlangen hat die Dienststellenleitung die erwogene Maßnahme mit der Personalvertretung zu beraten.
(3) Zu allen Vorstellungs- und Auswahlgesprächen ist ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied des Personalrats einzuladen, dessen Dienststelle die Gespräche führt; § 53 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht in den Fällen des § 81 Satz 1. Dem Personalratsmitglied sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Ein Mitglied des Personalrats ist auf Verlangen der oder des zu Beurteilenden an dem Beurteilungsgespräch zu beteiligen. Die Personalvertretung kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben auch aller von der Dienststelle verwendeten technischen Mittel bedienen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten nach Absatz 2 und 3 entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(5) Die Personalvertretung kann Gutachten oder Stellungnahmen von Sachverständigen oder Auskunftspersonen einholen, soweit sie dies zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält. Für die Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen und Auskunftspersonen gilt § 71 entsprechend. Bei Meinungsverschiedenheiten wegen der Kosten entscheidet ohne Durchführung des Stufenverfahrens gemäß § 74 Abs. 4 die Einigungsstelle verbindlich. Für die Bildung der Einigungsstelle und das Verfahren gilt § 75 Abs. 1 bis 4, 6 und 7.
(6) Die oder der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Personalratsmitglied hat jederzeit das Recht, die Dienststelle zu begehen und die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.
(7) Bei dienstlichen Gesprächen der in § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten zur Überprüfung von Pflichtverletzungen, die zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können, haben die Beschäftigten das Recht, ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.
(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 6 und des Absatzes 7 ist die oder der Beschäftigte über das beabsichtigte Gespräch rechtzeitig vorher zu unterrichten und auf das Recht hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats an dem Gespräch zu beteiligen und nach Absatz 3 Satz 5 zu verlangen, dass dienstliche Beurteilungen der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen sind.
§ 70 Schutz der Mitglieder der Personalvertretung
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich der, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder bedarf der Zustimmung der Personalvertretung.
(2) Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Antrags, kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleitung ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht besonders die Stellung des Personalrats und seine Funktionsfähigkeit zu würdigen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beteiligte.
(3) Hat das Verwaltungsgericht die Zustimmung zur Kündigung ersetzt und kündigt der Arbeitgeber, können die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben und sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen.
(4) Mitglieder des Personalrats, einschließlich der, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder, dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, umgesetzt oder zugewiesen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und wenn der Personalrat der Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung zugestimmt hat.
(5) Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst gilt Absatz 4 nicht. Absatz 4 gilt ferner nicht bei der Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an den Vorbereitungsdienst. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen des Vorbereitungsdienstes zu einer anderen Dienststelle versetzt, abgeordnet oder zugewiesen sind. Die Sätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 130 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entsprechende Anwendung.
§ 71 Verschwiegenheitspflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, müssen über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Personalvertretung, den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den zuständigen Arbeitgebervereinigungen, wenn und soweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hinzugezogen werden. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung sowie gegenüber dem Gesamtpersonalrat. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats zum Personalrat. Die Verschwiegenheitspflicht besteht ferner nicht gegenüber den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den übrigen für den Arbeitsschutz tätigen Stellen im Rahmen dieser Aufgaben.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.
§ 72 Behandlung personenbezogener Unterlagen
(1) Personenbezogene Unterlagen, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie Speicherung in Dateien ist unzulässig.
(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (z. B. Niederschriften, Personallisten) sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Personenbezogene Unterlagen des Personalrats sind für die Dauer der Amtsperiode des Personalrats aufzubewahren. Sie sind spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode zu vernichten, soweit sie nicht von dem Archiv einer Gebietskörperschaft übernommen werden.
2. Unterabschnitt Formen und Durchführung der Mitbestimmung und Mitwirkung
§ 73 Grundsätze der Mitbestimmung
(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.
(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von
1.
Rechtsvorschriften und
2.
Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung.
§ 74 Verfahren
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Ist das Mitbestimmungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und stimmt der Personalrat bei nachgeholter Befassung nicht zu, ist die Maßnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, rückgängig zu machen.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Die beabsichtigte Maßnahme ist im Rahmen der Sitzungsvorbereitung rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf sechs Werktage abkürzen. Im beiderseitigen Einvernehmen kann sie verlängert werden. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststellenleitung den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen. Führt die Dienststellenleitung eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, nicht durch, so hat sie darüber den Personalrat unter Darlegung der Gründe schriftlich zu unterrichten.
(3) Der Personalrat kann in sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, in personellen sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststellenleitung beantragen. Bei einer Maßnahme, die nur einzelne Beschäftigte betrifft und keine Auswirkungen auf Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle Beschäftigten hat, ist ein Antrag nach Satz 1 nicht zulässig, wenn die betroffenen Beschäftigten selbst in irgendeiner Form individuellen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Die Dienststellenleitung hat über den Antrag unverzüglich zu entscheiden und den Personalrat hiervon schriftlich zu unterrichten; eine Ablehnung ist zu begründen. In organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten entscheidet die Dienststellenleitung mit Ausnahme der Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 (Einführung neuer Arbeitsmethoden), Nr. 2 Alternative 3 (Änderung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen), Nr. 4 Alternative 2 (Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs), Nr. 5, Nr. 6 Alternative 2 (Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit) und Nr. 7 endgültig; Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung.
(4) Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte oder vom Personalrat vorgeschlagene Maßnahme nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit binnen zwölf Werktagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Eine Abschrift der Vorlage ist jeweils dem Personalrat beziehungsweise der Dienststellenleitung zuzuleiten. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen; Absatz 2 gilt entsprechend. Einigt sich die übergeordnete Dienststelle nicht mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung, so kann sie oder die bei ihr bestehende Stufenvertretung die Angelegenheit binnen zwölf Werktagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde unterbreiten. Die oberste Dienstbehörde hat die Angelegenheit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung in der Regel innerhalb von 24 Werktagen vorzulegen; Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle soll binnen eines Monats nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.
(6) Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat den Personalrat und die Personalvertretung, bei der sich die Angelegenheit im Verfahren der Mitbestimmung befindet, über die vorläufige Regelung unverzüglich und unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Das Einigungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 75 Einigungsstelle
(1) Zur Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalvertretung wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet. Die Einigungsstelle besteht aus je drei Mitgliedern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung unverzüglich nach Eintritt des Nichteinigungsfalls bestellt werden, und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf dessen Person sich beide Parteien einigen müssen und das den Vorsitz führt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das unparteiische Mitglied durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestellt. Unter den Mitgliedern der Personalvertretung müssen sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Gruppen befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich Beamtinnen und Beamte oder im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte. Beide Geschlechter sollen in der Einigungsstelle vertreten sein. Das unparteiische Mitglied ist innerhalb von zehn Werktagen nach Benennung der übrigen Mitglieder zu bestellen. Durch Dienstvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens geregelt werden.
(2) Aufgrund einer Dienstvereinbarung kann die Einigungsstelle für die Dauer der Amtszeit der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet werden; Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zwischen den Parteien eine Einigung über die Person des unparteiischen Mitgliedes für die gesamte Amtszeit erzielt wird.
(3) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(4) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 5 durch die Beteiligten bindenden Beschluss. Sie hat sich dabei an den Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes und der tariflichen Regelungen, zu halten. Sie kann den Anträgen der Beteiligten teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Beschlussfassung hat sich das unparteiische Mitglied zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt es nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen, von dem den Vorsitz führenden Mitglied zu unterschreiben und den Beteiligten schriftlich zuzustellen.
(5) Die Einigungsstelle beschließt
1.
in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten,
2.
in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
3.
in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
4.
in Fragen der Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen sowie
5.
in Angelegenheiten, die Forschung, künstlerische Betätigung und Lehre unmittelbar berühren,
eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann einen die Beteiligten bindenden Beschluss der Einigungsstelle nach Absatz 4, der im Einzelfall wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ganz oder teilweise aufheben und abweichend entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen. Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich zu unterrichten.
(7) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jeden Falles eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 76 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind in allen Angelegenheiten des Personalvertretungsrechts zulässig, soweit sie nicht lediglich Einzelmaßnahmen betreffen und soweit nicht Rechtsvorschriften oder tarifliche Regelungen entgegenstehen. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. § 74 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(3) Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt wird.
(4) Die Dienststelle kann jederzeit, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, die Dienstvereinbarung ganz oder teilweise aufheben, wenn ihr das in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung für eine gemeinwohlorientierte Staatstätigkeit angezeigt erscheint. Die Aufhebung ist zu begründen.
§ 77 Durchführung von Entscheidungen
Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt ferner für Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.
§ 78 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:
1.
Einstellung einschließlich Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten, Eingruppierung,
2.
Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen im Hochschulbereich,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten, Höher- oder Herabgruppierung,
4.
Übertragung einer anderen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als zwei Monaten,
5.
dauernde oder vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
6.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres,
7.
Abordnung und Zuweisung entsprechend § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres sowie Aufhebung einer solchen Maßnahme,
8.
Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit,
9.
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
10.
erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Arbeitsplatzsicherungsvorschriften oder nach Ende eines Urlaubs ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
11.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
12.
Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
13.
Untersagung einer Nebentätigkeit und Versehen einer Nebentätigkeit mit Auflagen,
14.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,
15.
Erteilung von Abmahnungen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,
16.
Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
17.
Bestellung und Abberufung von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 14 und 15 ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:
1.
Erstellung und Verwendung von Formulararbeitsverträgen, von Personalfragebogen, ausgenommen im Rahmen der Rechnungsprüfung, und von personenbezogenen Dateien,
2.
Erstellung von Beurteilungsrichtlinien,
3.
Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung) und Aufstellung von Grundsätzen über die Auswahl von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und über deren Abberufung,
4.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
a)
bei Einstellungen, Versetzungen und Übertragungen von anderen Tätigkeiten,
b)
bei Übertragung von Funktionen, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslösen,
c)
bei Kündigungen,
5.
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen einschließlich Inhalt, Ort und Dauer.
§ 79 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten
(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:
1.
Einstellung,
2.
Verlängerung der Probezeit,
3.
Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Laufbahnwechsel,
4.
dauernde oder vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres,
6.
Abordnung und Zuweisung gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres sowie Aufhebung einer solchen Maßnahme,
7.
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge,
8.
Übertragung eines Dienstpostens nach Ende eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,
9.
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze,
10.
Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
11.
Genehmigung, Versagung und Widerruf der Genehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
12.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Beamtin oder der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
13.
vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Erhebung der Disziplinarklage, sofern die Beamtin oder der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
14.
Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne eigenen Antrag,
15.
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ohne eigenen Antrag,
16.
Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
17.
Bestellung und Abberufung von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern,
18.
Absehen von der Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 12 und 13 ist die Beamtin oder der Beamte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:
1.
Erstellung von Personalfragebogen, ausgenommen im Rahmen der Rechnungsprüfung, und von personenbezogenen Dateien,
2.
Erstellung von Beurteilungsrichtlinien,
3.
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Ausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung, über die Auswahl von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und über deren Abberufung,
4.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
a)
bei Einstellungen, Versetzungen und Übertragungen von höher oder niedriger bewerteten Tätigkeiten,
b)
bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3,
5.
Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung von Stellenausschreibungen einschließlich Inhalt, Ort und Dauer.
§ 80 Mitbestimmung in sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten sozialen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:
1.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
2.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
3.
Gewährung oder Versagung von sozialen Zuwendungen, insbesondere von Unterstützungen, Zuschüssen und Darlehen, sofern die oder der Beschäftigte die Mitbestimmung beantragt,
4.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, über die die Dienststelle verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
5.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
6.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
7.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
8.
Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung,
9.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und der Arbeitsentgelte,
10.
Einführung, Ausgestaltung und Änderung des betrieblichen Vorschlagswesens,
11.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die oder der Beschäftigte auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit:
1.
Einführung neuer Arbeitsmethoden sowie wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden,
2.
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren, die geeignet sind, Daten von Beschäftigten zu verarbeiten oder zu nutzen,
3.
Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von Verfahren, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
4.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
5.
Fragen des Arbeitszeitsystems sowie des Dienstes in Bereitschaft und auf Abruf,
6.
Anordnung von vorhersehbarer Mehrarbeit oder vorhersehbaren Überstunden, Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
7.
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Einzelregelungen, die, sei es auch mittelbar, der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen,
8.
Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten, von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten, von Fachkräften für Arbeitssicherheit, von Sicherheitsbeauftragten, von Beauftragten für biologische Sicherheit sowie von Fachkräften und Beauftragten für den Strahlenschutz,
9.
Bestellung und Abberufung von Gleichstellungsbeauftragten und von Mitgliedern der Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
10.
Aufstellung des Urlaubsplans sowie Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen ihnen und der Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt wird,
11.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach § 98 LBG die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
12.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
13.
Auslagerung von Arbeit aus der Dienststelle,
14.
Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, mit Ausnahme von Prüfungen durch den Rechnungshof,
15.
Auswahl und Beauftragung von Gutachterinnen und Gutachtern für Prüfungen nach Nummer 14,
16.
Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen,
17.
Grundsätze der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung.
(3) Muss für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 6) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze der Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienst- oder Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.
(4) Der Plan nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat die Wirkung einer Dienstvereinbarung; § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 81 Ausnahmen von der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
In Personalangelegenheiten der in § 5 Abs. 5 und 6 und § 11 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung B, auch wenn ihnen ein dieser Besoldungsordnung zugeordneter Dienstposten übertragen werden soll, und der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, der unmittelbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Dienststelle bei obersten Landesbehörden sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nur mit, wenn sie es beantragen. Diese Personen sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. In Personalangelegenheiten der in § 41 Abs. 1 LBG bezeichneten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer dort benannten Funktion bestimmt der Personalrat nicht mit.
§ 82 Verfahren der Mitwirkung
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Werktagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle die Gründe schriftlich mitzuteilen. § 74 Abs. 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen vier Werktagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 89 Abs. 1 gilt entsprechend. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
§ 83 Mitwirkung des Personalrats bei Kündigungen
(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 81 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
1.
bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin oder des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c verstößt,
3.
die zu kündigende Arbeitnehmerin oder der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt.
Wird eine Kündigung ausgesprochen, obwohl der Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die Kündigung erhoben hat, so ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufenvertretung die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so ist der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen verpflichtet. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1.
die Klage der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Personalrats offensichtlich unbegründet war.
(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Werktagen, schriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.
3. Unterabschnitt Sonstige Beteiligung
§ 84 Beteiligung bei organisatorischen Maßnahmen
Die Dienststellenleitung hat mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern:
1.
Personalplanung, Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets zum Haushaltsvoranschlag vor der Weiterleitung,
2.
Aufteilung des Personalausgabenbudgets,
3.
Erstellung und Anpassung von Gleichstellungsplänen,
4.
wesentliche Änderungen der Behördenorganisation und der Geschäftsverteilung,
5.
Erweiterung von Dienststellen,
6.
Neu-, Aus- und Umbau von Dienstgebäuden,
7.
Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen werden.
Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen einschließlich des geplanten Personalausgabenbudgets gemäß Satz 1 Nr. 1 eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Stelle vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 ist der Personalrat auf sein Verlangen rechtzeitig schriftlich oder mündlich durch das die Entscheidung treffende Beschlussorgan anzuhören.
§ 85 Beteiligung bei Prüfungen
An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Zur Prüfung gehört auch die Beratung des Prüfungsergebnisses.
§ 86 Beteiligung beim Arbeitsschutz
(1) Der Personalrat hat bei der Vorbeugung und der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen.
(2) Die Dienststellenleitung und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm genannten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststellenleitung mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält einen Abdruck der Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststellenleitung hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Personalrat mit zu unterzeichnenden Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
Zweiter Teil Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes
I. Abschnitt Grundsatz
§ 87
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gelten die Bestimmungen des Ersten Teiles insoweit, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
II. Abschnitt Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen
§ 88 Kommunale Dienststellen, Wählbarkeit und Teilnahme an Sitzungen der Vertretungskörperschaft
(1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung, Kreisverwaltung, Verwaltung des Bezirksverbandes) sowie die Ortsgemeinde; dies gilt nicht für Schulen.
(2) Eigenbetriebe und kommunale nicht rechtsfähige Anstalten, bei denen nicht nur vorübergehend mehr als 30 Beschäftigte tätig sind, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil. Der Beschluss ist erstmals für die folgende Wahl und so lange wirksam, bis er durch Beschluss der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung mit Wirkung für die folgende Wahl aufgehoben wird. § 5 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(3) Beschäftigte einer kommunalen Gebietskörperschaft, die stimmberechtigt deren Vertretungskörperschaft oder einem Ausschuss der Vertretungskörperschaft angehören, der mit mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Gebietskörperschaft befasst werden kann, sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle nicht wählbar.
(4) Stehen soziale oder personelle Angelegenheiten der Beschäftigten oder organisatorische Angelegenheiten in den Sitzungen der Vertretungskörperschaft oder ihrer Ausschüsse zur Beratung an, so ist die oder der Personalratsvorsitzende zur Darlegung der Beschlüsse des Personalrats in nicht öffentlicher Sitzung zu laden; eine Teilnahme an der Beschlussfassung erfolgt nicht.
§ 89 Oberste Dienstbehörde, Einigungsverfahren und Einigungsstelle
(1) Der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes entspricht
1.
bei kommunalen Gebietskörperschaften die Vertretungskörperschaft und
2.
bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen, das in ihrer Satzung oder Verfassung vorgesehene Beschlussorgan.
In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die zuständige Stelle. Die Vertretungskörperschaft und das Beschlussorgan können ihre Aufgaben als oberste Dienstbehörde einem Ausschuss oder der Dienststellenleitung übertragen.
(2) Kommt eine Einigung in einer Mitbestimmungsangelegenheit nicht zustande, so kann die Angelegenheit durch die Dienststellenleitung der obersten Dienstbehörde unter Beachtung der maßgeblichen Sitzungsfristen für deren nächste Sitzung zur Behandlung im nicht öffentlichen Teil vorgelegt werden; auf Verlangen des Personalrats ist sie vorzulegen. § 88 Abs. 4 gilt auch für die dort nicht genannten Mitbestimmungsangelegenheiten entsprechend. Die oberste Dienstbehörde hat in derselben Sitzung zu beschließen, ob die Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt werden soll. Ein Auszug aus der Niederschrift über die Beschlussfassung ist dem Personalrat unverzüglich zuzuleiten.
(3) § 75 gilt entsprechend. Die oberste Dienstbehörde hat die Dienststellenleitung, sofern diese nicht schriftlich auf ihre Mitgliedschaft verzichtet, als Mitglied der Einigungsstelle zu bestellen. In den Fällen des § 75 Abs. 5 entscheidet die Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der Empfehlung der Einigungsstelle endgültig. Liegen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 6 vor, kann die oberste Dienstbehörde nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle diesen in ihrer nächsten Sitzung ganz oder teilweise aufheben und der Dienststellenleitung zur endgültigen Entscheidung zuleiten.
§ 90 Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung
(1) Besteht für wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Werkausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen zu ihm mindestens in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzutreten; sie haben beratende Stimme. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Anteil der Beschäftigten höher ist; er muss jedoch weniger als die Hälfte betragen.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch die oberste Dienstbehörde steht dem Personalrat zu. Er soll die doppelte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten vorschlagen. Die Wahl erfolgt nach § 40 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung oder § 33 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung.
(3) In Einrichtungen ohne eigene Personalvertretung nach § 88 Abs. 2 müssen mindestens zwei Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in der Einrichtung beschäftigt sein.
(4) Wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand im Sinne von Absatz 1 sind ihre kaufmännisch verwalteten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
§ 91 Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände
§ 88 findet auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von kommunalen Gebietskörperschaften entsprechende Anwendung.
§ 92 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Die §§ 73 und 78 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle berechtigt sind oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura haben oder
3.
im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung einer oder eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Stehen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Wettbewerb mit privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, so tritt in den Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 11, 12, 14 bis 16 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung; § 74 Abs. 6 gilt entsprechend. § 74 Abs. 2 Satz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung der Dienststellenleitung innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen ist.
(3) Die §§ 5 und 56 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für den Verhinderungsfall ist die Vertretung auch durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung zulässig. Weiter gehende Vertretungsregelungen können durch Dienstvereinbarung getroffen werden. Die Verhinderungsvertretung gilt nicht für Besprechungen nach § 67 Abs. 1.
(4) Bei der Zusammenlegung von Dienststellen wählen die Beschäftigten der zusammenzulegenden Dienststellen spätestens vor dem Zeitpunkt des Zusammenlegens, frühestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt einen neuen Personalrat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
III. Abschnitt Polizei
§ 93 Personalräte bei den Polizeibehörden
(1) Es werden Personalräte gebildet bei
1.
den Polizeipräsidien und deren Polizeidirektionen,
2.
dem Landeskriminalamt und
3.
der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz.
§ 5 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Bei dem Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik bilden die Beschäftigten der Abteilung Bereitschaftspolizei, der Abteilung Spezialeinheiten und der Abteilung Wasserschutzpolizei jeweils einen eigenen Personalrat. Ebenfalls einen eigenen gemeinsamen Personalrat bilden die Beschäftigten der Abteilung Beschaffung/Verwaltung, der Abteilung Zentrale Technik, der Abteilung Zentralstelle für Gesundheitsmanagement, des Präsidialstabs sowie des Präsidialbüros. Absatz 1 Satz 2 und Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(3) Bei den Polizeipräsidien werden Gesamtpersonalräte gebildet. Sie nehmen für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personalräte gegenüber den insoweit als übergeordnete Dienststellen geltenden Polizeipräsidien die Aufgabe als Stufenvertretung nach § 74 Abs. 4 und § 82 Abs. 4 wahr.
(4) In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Personalrat eines Polizeipräsidiums nur beteiligt, wenn die Leitung des Polizeipräsidiums in Angelegenheiten entscheidet, über die in einer Polizeidirektion deren Leitung zu entscheiden hätte; in den übrigen von der Leitung des Polizeipräsidiums zu entscheidenden Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf die Beschäftigten der Hauptdienststelle erstrecken, ist der Gesamtpersonalrat zuständig.
(5) Neben den Fällen des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bestimmt der Personalrat auch bei der Umsetzung unter Wechsel der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten mit.
(6) Eine Beteiligung der Personalvertretung findet bei Anordnungen, durch die Einsatz oder Einsatzübungen von Polizeibeamtinnen und -beamten geregelt werden, nicht statt.
(7) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des für die Polizei zuständigen Ministeriums nehmen an der Wahl des allgemeinen Personalrats der Dienststelle teil.
§ 94 Stufenvertretung
Die Beschäftigten der Polizeibehörden sowie die Polizeibeamtinnen und -beamten des für die Polizei zuständigen Ministeriums bilden bei dem für die Polizei zuständigen Ministerium einen eigenen Hauptpersonalrat.
IV. Abschnitt Schulen und Studienseminare
§ 95 Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats
Die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 8 des Schulgesetzes (SchulG) sowie das staatliche nichtpädagogische Personal an Schulen und Studienseminaren bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. Für die Beteiligung des Personalrats bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
§ 96 Studienreferendarinnen und Studienreferendare, Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter, Verwaltungs- und Hilfspersonal, außerunterrichtlich eingesetzte Betreuungskräfte
(1) Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter bilden bei den entsprechenden Studienseminaren jeweils eine eigene Personalvertretung; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.
(2) Für das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie die an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte nach § 74 Abs. 3 SchulG ist die Anstellungsbehörde Dienststelle.
§ 97 Stufenvertretungen
(1) Es werden für die staatlichen Lehrkräfte (§§ 25 und 26 SchulG) sowie für das staatliche nichtpädagogische Personal an Schulen und Studienseminaren Stufenvertretungen gebildet:
1.
bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion je ein Bezirkspersonalrat für
a)
Grundschulen,
b)
Förderschulen,
c)
Realschulen plus,
d)
Gymnasien und Kollegs,
e)
Integrierte Gesamtschulen,
f)
berufsbildende Schulen,
2.
bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium je ein Hauptpersonalrat für
a)
Grundschulen,
b)
Förderschulen,
c)
Realschulen plus,
d)
Gymnasien und Kollegs,
e)
Integrierte Gesamtschulen,
f)
berufsbildende Schulen.
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt bei besonderen Versuchsschulen fest, zu welcher Stufenvertretung sie gehören.
(2) Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel
bis zu 1500 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
1501 bis 3000 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
3001 bis 10000 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
10001 und mehr | Beschäftigten aus elf Mitgliedern. |
§ 54 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Spezielle Schulformen sollen angemessen in den Stufenvertretungen vertreten sein.
(3) Die Stufenvertretungen bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und den Mittelbehörden können einen gemeinsamen schulartbezogenen Ausschuss bilden. Sie können Angelegenheiten abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer Stufenvertretung hinausgehen. In diesen Angelegenheiten kann der gemeinsame Ausschuss auch Besprechungen nach § 67 mit den Dienststellenleitungen führen. Die Befugnisse und Aufgaben der Stufenvertretungen im Übrigen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.
(4) Dienststellenleitung und Stufenvertretung müssen mindestens einmal im Halbjahr zu Besprechungen zusammentreten; die Sitzungen der Stufenvertretung finden nach Bedarf statt.
(5) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.
(6) Die an Privatschulen abgeordneten staatlichen Lehrkräfte, die Leiterinnen und Leiter sowie Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare, die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 8 SchulG gelten als Lehrkräfte der entsprechenden Schulart. Satz 1 gilt entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Studienseminaren.
(7) Gehören Beschäftigte zu mehreren Schularten, sind sie nur in der Schulart wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das staatliche nichtpädagogische Personal an den Schulen und Studienseminaren.
(8) Beschäftigte an organisatorisch verbundenen Schulen sind ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c wahlberechtigt. Im Falle des organisatorischen Verbundes einer Realschule plus mit einer Integrierten Gesamtschule sind alle Beschäftigten abweichend von Satz 1 ausschließlich für die Stufenvertretung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e und Nr. 2 Buchst. e wahlberechtigt.
V. Abschnitt Hochschulen und Forschungsstätten
§ 98 Beschäftigte
Als Beschäftigte gelten nicht die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Lehrbeauftragten an Hochschulen sowie vergleichbare Beschäftigte an anderen Forschungsstätten. Für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte gilt § 81 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 99 Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats, Vertretung
(1) Die Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 4 Abs. 2; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. § 95 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Beschäftigte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.
(3) An Hochschulen richtet sich die ständige Vertretung nach § 5 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Hochschulgesetzes. Im Verhinderungsfall des nach Satz 1 bestimmten Präsidiumsmitglieds kann eine Vertretung auch durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Personalabteilung oder in besonderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Fachabteilung erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Besprechungen nach § 67 Abs. 1.
§ 99a Universitätsmedizin GmbH
(1) Im Falle des Formwechsels der Körperschaft des öffentlichen Rechts bilden die von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universität) der Universitätsmedizin GmbH zur Dienst- und Arbeitsleistung überlassenen Beschäftigten bei der Universität einen eigenständigen Personalrat. An der Wahl des allgemeinen Personalrats der Universität nehmen sie nicht teil. Der Betriebsrat der Universitätsmedizin GmbH kann an den Sitzungen des Personalrats nach Satz 1 teilnehmen.
(2) Für die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident der Universität oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; sie oder er kann die Geschäftsführung der Universitätsmedizin GmbH mit der ständigen Vertretung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 beauftragen. Von der Vertretung ausgenommen sind Maßnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 UMG.
§ 100 Gemeinsamer Personalrat
(1) Einen gemeinsamen Personalrat bilden die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz.
(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.
VI. Abschnitt Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen
§ 101 Theater und Orchester
Die durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Theatermitglieder und die Orchestermitglieder bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13 ; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. § 95 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 102
(aufgehoben)
VII. Abschnitt Forsten
§ 103 Staatsforstverwaltung
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Zentralstelle der Forstverwaltung, die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt. § 5 Abs. 3 findet für die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt keine Anwendung.
§ 104 Beschäftigte der Staatsforstverwaltung, Stufenvertretung
(1) Beschäftigte der Staatsforstverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlichen Beschäftigten der Dienststellen nach § 103 sowie des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium.
(2) Die staatlichen Beschäftigten der Zentralstelle der Forstverwaltung, der staatlichen Forstämter und der sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen bilden einen Bezirkspersonalrat, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a auch die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnimmt; das Nationalparkamt gilt insoweit als staatliches Forstamt. Die staatlichen Beschäftigten des Bereichs Forsten bei dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium nehmen an der Bildung des allgemeinen Hauptpersonalrats teil.
§ 105 Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit, die regelmäßig mit Unterbrechung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, gelten auch während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.
§ 106 Wählbarkeit
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Waldarbeit im Arbeitsverhältnis sind nur wählbar, wenn sie in den der Wahl vorausgegangenen zwölf Monaten bei der Dienststelle mindestens 150 Tage erreicht haben. § 11 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. Hat Satz 1 zur Folge, dass nicht mindestens fünfmal so viel wählbare Beschäftigte in der Dienststelle sind, wie nach den §§ 12 und 13 zu wählen sind, genügt es, wenn sie 100 Tage erreicht haben.
(2) Mitglieder des Personalrats und die in § 58 bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter, die während der Unterbrechung ihres Arbeitsverhältnisses bei einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind, können sich dieser oder diesem gegenüber nicht auf § 70 berufen.
VIII. Abschnitt Sozialversicherungsträger
§ 107 Dienstordnungsmäßige Angestellte
Bei Sozialversicherungsträgern, die außer dienstordnungsmäßigen Angestellten auch Beamtinnen und Beamte beschäftigen, zählen diese Angestellten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
§ 108 Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter
Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers. Die Vertretung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer ist zulässig.
§ 108a AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Gesamtpersonalrat in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten einer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststelle oder mehrerer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststellen nur beteiligt, wenn der Vorstand die Entscheidungen trifft.
§ 109 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
Bei einer Betriebskrankenkasse einer öffentlichen Verwaltung wird kein eigener Personalrat gebildet, wenn die öffentliche Verwaltung auf ihre Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt (§ 156 in Verbindung mit § 147 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die Aufgaben des Personalrats nimmt in diesem Fall die Personalvertretung dieser öffentlichen Verwaltung wahr.
IX. Abschnitt Justizverwaltung
§ 110 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
(1) Die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare eines Oberlandesgerichtsbezirks gilt als Dienststelle. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nehmen an der allgemeinen Personalvertretung nicht teil. Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Die Personalräte bei den beiden Oberlandesgerichten bilden einen Gesamtpersonalrat. Die Bestimmungen über den Gesamtpersonalrat gelten entsprechend.
§ 111 Stufenvertretung
Die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten bilden bei dem für den Strafvollzug zuständigen Ministerium eine eigene Stufenvertretung; an der allgemeinen Stufenvertretung nehmen sie nicht teil.
X. Abschnitt Zweites Deutsches Fernsehen
§ 112 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit angestellten Beschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 12 a TVG, die wesentlich an der Programmgestaltung mitwirken.
§ 113 Dienststellen
Als Dienststellen gelten
1.
das Zentralstudio,
2.
die Studios und
3.
sonstige organisatorisch selbständige Einrichtungen.
§ 114 Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter
(1) Für die Dienststellen handelt die Intendantin oder der Intendant; Vertretung ist zulässig. Der Personalrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Angelegenheiten auch der Intendantin oder dem Intendanten oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter unterbreiten.
(2) In den Fällen des § 67 Abs. 1 und des § 74 kann sich die Intendantin oder der Intendant durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor oder die Leiterin oder den Leiter der Hauptabteilung Personal vertreten lassen; sie oder er kann sich im Falle des § 67 Abs. 1 für den Bereich eines Studios durch die Leiterin oder den Leiter des Studios und für den Bereich einer Einrichtung gemäß § 113 Nr. 3 durch die Leiterin oder den Leiter dieser Einrichtung vertreten lassen.
§ 115 Wahlberechtigung
(1) Volontärinnen und Volontäre sind bei der Dienststelle wahlberechtigt, der sie im Zeitpunkt der Wahl zur Ausbildung zugewiesen sind.
(2) Nicht wahlberechtigt sind die Intendantin oder der Intendant, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, die Leiterin oder der Leiter der Hauptabteilung Personal, die Direktorinnen und Direktoren sowie die Justitiarin oder der Justitiar.
(3) Nicht wählbar sind die Leiterinnen und Leiter der Studios und der Einrichtungen gemäß § 113 Nr. 3 sowie die Volontärinnen und Volontäre.
§ 116 Einigungsverfahren und Einigungsstelle
(1) Verweigert der Personalrat die Zustimmung oder entspricht die Intendantin oder der Intendant seinen Anträgen nicht, so muss die Angelegenheit innerhalb zweier Wochen nach Abgabe der Erklärung des Personalrats oder der Intendantin oder des Intendanten in einer gemeinsamen Sitzung erörtert werden. Ist dabei eine Einigung nicht herbeizuführen, so können beide Seiten die Angelegenheit binnen einer weiteren Woche der Einigungsstelle zur Entscheidung vorlegen.
(2) Die Einigungsstelle für das ZDF wird bei dem Zentralstudio gebildet. § 75 gilt entsprechend; hierbei entspricht der obersten Dienstbehörde die Intendantin oder der Intendant und der Regierungsgewalt im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 die durch Staatsvertrag zugewiesene Kompetenz der Intendantin oder des Intendanten.
§ 117 Sonderregelungen der Mitbestimmung
(1) Neben den Fällen des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 bestimmt der Personalrat auch bei der Genehmigung, der Versagung und dem Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit mit.
(2) § 78 gilt für Beschäftigte, die maßgeblich die Programmgestaltung beeinflussen, und für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen.
(3) § 78 gilt nicht für die außertariflichen Beschäftigten sowie die Leiterinnen und Leiter von Geschäftsbereichen, Bereichen, Abteilungen, Redaktionen, Studios und vergleichbarer Organisationseinheiten.
§ 118 Beteiligung im Fernsehrat
Über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Personalrats in den ZDF-Fernsehrat gemäß § 21 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrags beschließt der Personalrat des Zentralstudios mit einfacher Mehrheit. Er soll dabei die Personalräte der Studios angemessen berücksichtigen.
§ 119 Anhörung
Dem Personalrat ist die Ausweitung, Einschränkung oder Verlagerung von Programmen rechtzeitig mitzuteilen. Er ist zu hören. Er ist auch zu hören, soweit eine Ausweitung, Einschränkung oder Verlagerung von Programmen Auswirkungen auf bestehende Rechte oder die Arbeitsplätze der Beschäftigten des ZDF haben könnte.
§ 120 Dienstvereinbarung über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF
Der Personalrat bestimmt im Wege der Dienstvereinbarung mit über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF, soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht. § 76 gilt entsprechend.
Dritter Teil Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Bestimmungen, Schlussbestimmungen
I. Abschnitt Gerichtliche Entscheidungen
§ 121 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 8, 19, 22 und 70 Abs. 1 bis 3 auch über
1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen,
4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der Verpflichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 91 Abs. 2 Satz 1, den Beschluss nebst Gründen zu unterschreiben, entsprechend.
§ 122 Bildung von Fachkammern (Fachsenaten)
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammer bei den Verwaltungsgerichten besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, der Fachsenat bei dem Oberverwaltungsgericht aus einer oder einem Vorsitzenden, Richterinnen und Richtern sowie ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
1.
der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
2.
der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richterin und einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter. Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei Richterinnen oder Richtern oder einer Richterin und einem Richter und je einer oder einem nach Absatz 2 berufenen ehrenamtlichen Richterin oder ehrenamtlichen Richter.
II. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 123 Bestimmungen über die Behandlung von Verschlusssachen
(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretungen ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehören höchstens drei Mitglieder an, die der Personalrat aus seiner Mitte wählt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden Stufenvertretung bestellt wird und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) Sonstige Personen, die in diesem Gesetz benannt sind, werden an diesen Angelegenheiten nicht beteiligt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
III. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 124 Verwaltungsreformmaßnahmen
Die Staatskanzlei, die Ministerien und der Rechnungshof werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass kommunale Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden; dies gilt nicht, wenn die Umbildung oder Neubildung durch Gesetz geregelt wird. Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
1.
die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahlen der Personalvertretungen nach der Umbildung oder Neubildung,
2.
die Änderung der Amtszeiten der bisherigen Personalvertretungen bis zu einem Jahr,
3.
die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
4.
die Bestellung von Wahlvorständen für die Neuwahlen der Personalvertretungen nach der Umbildung oder Neubildung.
§ 125 Durchführungsvorschriften
(1) Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, insbesondere eine Wahlordnung, die folgende Regelungen enthalten muss:
1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
5.
die Stimmabgabe,
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7.
die Aufbewahrung von Wahlakten.
(2) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 126 Religionsgemeinschaften
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, die kraft Satzung Teil einer Religionsgemeinschaft sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.
§ 127
*
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz (LPersVG) vom 5. Juli 1977 (GVBI. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1989 (GVBI. S. 242), BS 2035-1, außer Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Dezember 1992. Das Gesetz in der Fassung vom 24. November 2000 gilt seit dem 13. Oktober 2000.
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