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Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Hessischen Landtags (Hessisches Untersuchungsausschussgesetz - HUAG) Vom 25. März 2020

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Hessischen Landtags (Hessisches Untersuchungsausschussgesetz - HUAG) Vom 25. März 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Hessischen Landtags (Hessisches Untersuchungsausschussgesetz - HUAG) vom 25. März 202004.04.2020
§ 1 - Einsetzung04.04.2020
§ 2 - Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung04.04.2020
§ 3 - Gegenstand und Ablauf der Untersuchung04.04.2020
§ 4 - Zusammensetzung und Sitzungsteilnahme04.04.2020
§ 5 - Mitglieder04.04.2020
§ 6 - Vorsitz und stellvertretender Vorsitz04.04.2020
§ 7 - Einberufung04.04.2020
§ 8 - Beschlussfähigkeit04.04.2020
§ 9 - Protokollierung04.04.2020
§ 10 - Nicht öffentliche Sitzungen zur Beratung und Beschlussfassung04.04.2020
§ 11 - Öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme04.04.2020
§ 12 - Ausschluss der Öffentlichkeit04.04.2020
§ 13 - Geheimnisschutz04.04.2020
§ 14 - Beweiserhebung04.04.2020
§ 15 - Vorlage von Beweismitteln04.04.2020
§ 16 - Augenschein04.04.2020
§ 17 - Ladung der Zeuginnen und Zeugen04.04.2020
§ 18 - Folgen des Ausbleibens von Zeuginnen und Zeugen04.04.2020
§ 19 - Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht04.04.2020
§ 20 - Vernehmung von Amtsträgern04.04.2020
§ 21 - Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen04.04.2020
§ 22 - Zurückweisung von Fragen an Zeuginnen und Zeugen04.04.2020
§ 23 - Abschluss der Vernehmung04.04.2020
§ 24 - Grundlose Zeugnisverweigerung04.04.2020
§ 25 - Sachverständige04.04.2020
§ 26 - Herausgabepflicht04.04.2020
§ 27 - Verlesung von Protokollen und Schriftstücken04.04.2020
§ 28 - Rechtliches Gehör04.04.2020
§ 29 - Berichterstattung und Abschluss des Untersuchungsverfahrens04.04.2020
§ 30 - Kosten und Auslagen04.04.2020
§ 31 - Gerichtliche Zuständigkeiten04.04.2020
§ 32 - Inkrafttreten04.04.2020

§ 1 Einsetzung

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landtags.
(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landtags.

§ 2 Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

(1) Ist die Einsetzung von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags beantragt, so hat der Landtag sie unverzüglich zu beschließen.
(2) Der Einsetzungsbeschluss muss den im Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand im Kern unverändert lassen, es sei denn, die Antragstellenden stimmen der Änderung zu. Der Einsetzungsbeschluss darf den im Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand weder einschränken noch erweitern und nur insoweit ergänzen, als dies notwendig ist, um ein objektiveres und wirklichkeitsgetreueres Bild bezüglich des Untersuchungsgegenstandes zu vermitteln.
(3) Hält der Landtag einen Einsetzungsantrag teilweise für verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Landtag für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages den Staatsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.

§ 3 Gegenstand und Ablauf der Untersuchung

(1) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Landtags; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann zur Ausgestaltung seines Geschäftsganges ergänzende Regelungen treffen.

§ 4 Zusammensetzung und Sitzungsteilnahme

(1) Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und eine doppelt so große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem in § 9 Abs. 3 Satz 3 der Geschäftsordnung des Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), in Kraft gesetzt und geändert durch Beschluss des Landtags vom 18. Januar 2019 (GVBl. S. 18), festgelegten Verfahren berechnet.
(2) Der Untersuchungsausschuss akkreditiert Beauftragte der Landesregierung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei des Landtags sowie der Fraktionen, die den Sitzungen beiwohnen können. Die Beauftragten der Landesregierung sind zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt.

§ 5 Mitglieder

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Abgeordnete sein und werden von den Fraktionen berufen und abberufen. Die stellvertretenden Mitglieder können auch im Nichtvertretungsfall in den Sitzungen anwesend sein; Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben die stellvertretenden Mitglieder jedoch nur, wenn sie ein nicht teilnehmendes ordentliches Mitglied vertreten; innerhalb der Vernehmung eines Zeugen ist ein Wechsel zwischen ordentlichem und stellvertretendem Mitglied grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden.
(3) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Abs. 2 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschussmitglied durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten.
(4) Die oder der Vorsitzende soll eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten, die oder der sich einer gröblichen Verletzung der Ordnung des Ausschusses schuldig macht, von der laufenden Sitzung ausschließen. Die oder der ausgeschlossene Abgeordnete hat den Sitzungsraum unverzüglich zu verlassen. Kommt sie oder er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung von der oder dem Vorsitzenden unterbrochen. Anstelle der oder des ausgeschlossenen Abgeordneten nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter an der Sitzung teil.

§ 6 Vorsitz und stellvertretender Vorsitz

(1) Der Untersuchungsausschuss bestimmt aus seiner Mitte jeweils ein Mitglied für den Vorsitz und für den stellvertretenden Vorsitz. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen die notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Leitung des Ausschusses besitzen und müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden muss. Die Regierungs- und die Oppositionsfraktionen stellen bei aufeinanderfolgenden Untersuchungsausschüssen innerhalb einer Legislaturperiode abwechselnd Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz.
(2) Die oder der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren und ist dabei an die Beschlüsse des Landtags und des Untersuchungsausschusses gebunden.
(3) Zur Unterstützung des Vorsitzes wird dem Untersuchungsausschuss für die Dauer seiner Tätigkeit eine angemessene sachliche und personelle Ausstattung zur Verfügung gestellt.
(4) Die oder der stellvertretende Vorsitzende besitzt alle Rechte und Pflichten der oder des abwesenden Vorsitzenden.

§ 7 Einberufung

(1) Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung nach Maßgabe eines vom Ausschuss beschlossenen Zeitplans ein.
(2) Die oder der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des beschlossenen Zeitplanes nur berechtigt, wenn die dringende Gefahr besteht, dass Umstände eintreten, die die Aufklärung des vom Untersuchungsauftrag umfassten Sachverhaltes wesentlich erschweren oder vereiteln würden.
(3) Die oder der Vorsitzende ist zur Einberufung innerhalb von sieben Tagen verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses die Einberufung aus dem in Abs. 2 genannten Grund unter Darlegung der Gefahr und der Umstände verlangt. Eine Ladungsfrist von 24 Stunden ist zu wahren.
(4) Nicht öffentliche Sitzungen nach § 10 können auch außerhalb des beschlossenen Zeitplans einvernehmlich zwischen den Fraktionen vereinbart werden.
(5) Im begründeten Einzelfall kann ein Fünftel des Ausschusses eine nicht öffentliche Sitzung nach § 10 binnen einer Frist von sieben Tagen verlangen, wenn nicht binnen der nächsten 21 Tage ohnehin eine Sitzung terminiert ist.

§ 8 Beschlussfähigkeit

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht die oder der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich die Sitzung zu beenden und eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Fristen des § 7 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 9 Protokollierung

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.
(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(3) Die Protokollierung der Beratungen erfolgt nach der Geschäftsordnung des Landtags; über Abweichungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(4) Über die Weitergabe der Protokolle entscheidet der Untersuchungsausschuss unter Berücksichtigung der geltenden Geheimnisschutzbestimmungen gemäß § 13. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages entscheidet der Landtag, ob und inwieweit der Öffentlichkeit die Protokolle zugänglich gemacht werden.

§ 10 Nicht öffentliche Sitzungen zur Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung.
(2) Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen erfolgen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Untersuchungsausschuss.

§ 11 Öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme

(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig.
(2) Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung finden entsprechende Anwendung.

§ 12 Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn
1.
Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeuginnen, Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde,
2.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
3.
ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
4.
besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insbesondere, wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind.
(2) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:
1.
anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,
2.
Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten,
3.
Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen.
(3) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Die oder der Vorsitzende begründet auf Beschluss des Untersuchungsausschusses die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.
(4) Der Untersuchungsausschuss kann einzelnen Personen zu nicht öffentlichen Beweisaufnahmen den Zutritt gestatten.

§ 13 Geheimnisschutz

(1) Es gelten die Richtlinien über den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags sowie die Datenschutzordnung des Hessischen Landtags (Anlagen 2 und 4 zur Geschäftsordnung des Hessischen Landtags) in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 14 Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Fünftel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
(3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich unter Berücksichtigung der Sachzusammenhänge und der verfassungsmäßigen Minderheitenrechte festgelegt werden.
(4) Beweisanträge werden im Protokoll der Sitzung, in der sie eingebracht wurden, aufgenommen und in der Regel zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung gesetzt. Sofern kein Ausschussmitglied widerspricht, kann über Beweisanträge auch unmittelbar entschieden werden.
(5) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach § 18 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5 und § 26 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

§ 15 Vorlage von Beweismitteln

(1) Die Landesregierung, die Behörden des Landes sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Verlangen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
(2) Die Entscheidung über das Verlangen nach Abs. 1 trifft die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister, soweit sie nicht durch Gesetz der Landesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder entscheidet
1.
der Staatsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Verlangens,
2.
die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
(4) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

§ 16 Augenschein

Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 15 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 und Abs. 4 entsprechend.

§ 17 Ladung der Zeuginnen und Zeugen

(1) Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen.
(2) In der Ladung sind die Zeuginnen und Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.

§ 18 Folgen des Ausbleibens von Zeuginnen und Zeugen

(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeuginnen und Zeugen nicht, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen und ihre zwangsweise Vorführung anordnen. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 unterbleiben, wenn die Zeugin oder der Zeuge ihr oder sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Abs. 1 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugin oder der Zeuge glaubhaft macht, dass sie oder ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft.

§ 19 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Die §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zeuginnen und Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden.
(3) Zeuginnen und Zeugen sind über ihre Rechte nach Abs. 1 und 2 bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren.
(4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeuginnen und Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

§ 20 Vernehmung von Amtsträgern

(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 15 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 21 Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen

(1) Zeuginnen und Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen zu vernehmen.
(2) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeuginnen und Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
(3) Die oder der Vorsitzende vernimmt die Zeuginnen und Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeuginnen und Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.
(4) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeuginnen und Zeugen beruht, kann zunächst die oder der Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder Fragen stellen. Gestaltung und Dauer der Vernehmung werden vom Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt; die Stärke der Fraktionen ist zu berücksichtigen, wobei die Fragerechte von Regierungs- und Oppositionsfraktionen abwechseln sollen.
(5) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 22 Zurückweisung von Fragen an Zeuginnen und Zeugen

(1) Unzulässige Fragen hat die oder der Vorsitzende zurückzuweisen. Zeuginnen und Zeugen können die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auffordern, Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln darüber, ob eine Frage ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört, entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung.
(2) Weist die oder der Vorsitzende oder der Untersuchungsausschuss eine Frage zurück, auf die bereits eine Antwort gegeben worden ist, darf im Bericht des Untersuchungsausschusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug genommen werden.

§ 23 Abschluss der Vernehmung

(1) Den einzelnen Zeuginnen und Zeugen ist das Protokoll über ihre Vernehmung zur Überprüfung und gegebenenfalls Anbringung notwendiger Korrekturen zuzustellen.
(2) Der Untersuchungsausschuss stellt durch Beschluss fest, dass die Vernehmung der jeweiligen Zeuginnen und Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach Zustellung des Vernehmungsprotokolls an die Zeugin oder den Zeugen zwei Wochen verstrichen sind oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet worden ist.
(3) Zeuginnen und Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen diese nach Abs. 2 abgeschlossen ist.

§ 24 Grundlose Zeugnisverweigerung

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeuginnen und Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen.
(2) Unter der in Abs. 1 bestimmten Voraussetzung kann die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nur bis zur Beendigung des Untersuchungsverfahrens und höchstens für sechs Monate.
(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 25 Sachverständige

(1) Auf Sachverständige sind die Vorschriften der §§ 17, 19 bis 23 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.
(2) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Untersuchungsausschuss; § 74 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
(3) Sachverständige haben das Gutachten unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und mündlich näher zu erläutern.
(4) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung über das Gutachtensverweigerungsrecht sind entsprechend anzuwenden.
(5) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Sachverständige nicht oder weigern sie sich, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen.

§ 26 Herausgabepflicht

(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.
(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen. Die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die in Satz 1 bis 3 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 19 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.
(3) Werden Gegenstände nach Abs. 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände kann die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 27 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen von anderen Untersuchungsausschüssen, Gerichten und Behörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, von einer Verlesung Abstand zu nehmen, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und der Landesregierung zugänglich gemacht worden sind.
(3) Eine Verlesung der Protokolle und Schriftstücke oder die Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts in öffentlicher Sitzung findet nicht statt, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 vorliegen.

§ 28 Rechtliches Gehör

(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit diese Ausführungen nicht mit ihnen in einer Sitzung zur Beweisaufnahme erörtert worden sind. Ob eine Person durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnte, ist nach Vorlage des Entwurfs des Abschlussberichts durch den Untersuchungsausschuss festzustellen.
(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen ist in dem Abschlussbericht wiederzugeben.

§ 29 Berichterstattung und Abschluss des Untersuchungsverfahrens

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann für die Berichterstattung im Landtag aus seinen Reihen eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter bestimmen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Auf Beschluss des Landtags hat der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen Zwischenbericht vorzulegen.
(4) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, hat er dem Landtag rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen.
(5) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten in den Bericht aufzunehmen.
(6) Mit Entgegennahme und Erörterung des Abschlussberichts im Landtag ist die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses abgeschlossen.

§ 30 Kosten und Auslagen

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Erstattung des Aufwands einer angemessenen Sach- und Personalausstattung der Untersuchungsausschüsse und der Fraktionen.
(2) Zur Deckung des zusätzlichen Bedarfs wird jeder Fraktion für jeden Monat der Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über die ihr nach dem Fraktionsgesetz zustehenden Mittel hinaus eine ergänzende Zuwendung in Höhe des Stellenaufkommens einer Planstelle A14, vermindert um die Vorsorgeprämie, gewährt. Im besonders begründeten Einzelfall kann das Präsidium des Landtags eine abweichende Höhe der Zuwendung beschließen.
(3) Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222). Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeuginnen und Zeugen erstattet werden.
(4) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags fest.

§ 31 Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit Art. 131, 132 der Verfassung des Landes Hessen sowie § 15 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 19. Januar 2001 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), und dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Hält das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen. Satz 1 gilt für die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entsprechend.
(3) Gegen Entscheidungen der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist die Beschwerde statthaft, über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet.

§ 32 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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