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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG) Vom 18. Oktober 1989

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG) Vom 18. Oktober 1989
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 521)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG) vom 18. Oktober 198901.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.01.2004
Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag01.01.2004
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag01.01.2004
Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf01.01.2004
§ 2 - Freie Mandatsausübung05.04.2008
§ 3 - Urlaub zur Vorbereitung auf die Wahl und die Ausübung des Mandats05.06.2013
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten01.01.2004
§ 4a - Ausübung des Mandats18.01.2014
§ 4b - Verhaltensregeln18.01.2014
Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung01.01.2004
Erster Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete01.01.2004
§ 5 - Grundentschädigung01.07.2020
§ 6 - Zusätzliche Entschädigungen26.10.2022
§ 7 - Reisen01.07.2008
Zweiter Abschnitt - Leistungen an ehemalige Abgeordnete01.01.2004
§ 8 - Anspruch auf Übergangsgeld01.01.2004
§ 9 - Höhe und Zahlungsweise des Übergangsgeldes01.07.2008
§ 10 - Anspruch auf Altersentschädigung05.04.2008
§ 11 - Höhe der Altersentschädigung05.04.2008
§ 12 - Mandatszeiten in anderen Parlamenten01.07.2008
§ 13 - Gesundheitsschäden05.04.2008
§ 14 - Versorgungsabfindung05.04.2008
Dritter Abschnitt - Leistungen an Hinterbliebene01.01.2004
§ 15 - Hinterbliebenenversorgung07.04.2010
Vierter Abschnitt - Beihilfen, Beitragszuschüsse und Unterstützungen01.01.2004
§ 16 - Beihilfen und Beitragszuschüsse28.12.2005
§ 17 - Unterstützungen07.04.2010
Fünfter Abschnitt - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen01.01.2004
§ 18 - Mehrere aktive Bezüge01.01.2004
§ 19 - Aktive und passive Bezüge01.01.2004
§ 20 - Passive und aktive Bezüge07.04.2010
§ 21 - Mehrere passive Bezüge07.04.2010
Sechster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften01.01.2004
§ 22 - Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen01.01.2004
§ 23 - Beginn und Ende der Ansprüche05.06.2013
§ 24 - Zahlungsweise01.01.2004
§ 25 - Verzicht, Übertragbarkeit01.01.2004
§ 26 - Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften07.04.2010
Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament01.01.2004
Erster Abschnitt - Wahlvorbereitungsurlaub01.01.2004
§ 27 - Wahlvorbereitungsurlaub01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes01.01.2004
§ 28 - Wahl in andere Parlamente bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat01.01.2004
Dritter Abschnitt - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat01.01.2004
§ 29 - Unvereinbare Ämter01.01.2004
§ 30 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis05.06.2013
§ 31 - Beamte auf Widerruf und auf Probe01.01.2004
§ 32 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats05.04.2008
§ 33 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst01.01.2004
§ 34 - Entlassung01.01.2004
§ 35 - Beförderungsverbot01.01.2004
§ 36 - Richter01.01.2004
§ 37 - Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes01.01.2004
Fünfter Teil - Übergangsregelungen, Inkrafttreten01.01.2004
§ 38 - Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes07.04.2010
§ 38a - Übergangsregelungen zum Fünfzehnten Änderungsgesetz01.07.2014
§ 38b - Übergangsregelung zu der ab der 17. Wahlperiode geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung05.04.2008
§ 38c - Übergangsregelung bei der Hinterbliebenenversorgung07.04.2010
§ 39 - Frühere Mandatszeiten01.01.2004
§ 40 - Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Ausführungsbestimmungen01.01.2004
Übersicht
Erster Teil Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag § 1
Zweiter Teil Mitgliedschaft im Landtag und Beruf §§ 2 bis 4
Dritter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
Erster Abschnitt Leistungen an Abgeordnete §§ 5 bis 7
Zweiter Abschnitt Leistungen an ehemalige Abgeordnete §§ 8 bis 14
Dritter Abschnitt Leistungen an Hinterbliebene § 15
Vierter Abschnitt Beihilfen, Beitragszuschüsse und Unterstützungen §§ 16 bis 17
Fünfter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen §§ 18 bis 21
Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften §§ 22 bis 26
Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament
Erster Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub § 27
Zweiter Abschnitt Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes § 28
Dritter Abschnitt Unvereinbarkeit von Amt und Mandat §§ 29 bis 37
Fünfter Teil Übergangsregelungen, Inkrafttreten §§ 38 bis 40

Erster Teil Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag

§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag (im folgenden: Landtag) regeln sich nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes.

Zweiter Teil Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

§ 2 Freie Mandatsausübung

(1) Jede wählbare Person darf sich ungehindert um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bewerben, es annehmen und ausüben.
(2) Dabei darf sie am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine ordentliche Kündigung oder eine Entlassung wegen der Bewerbung um ein Mandat oder wegen der Ausübung des Mandats unzulässig.
(3) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort, für nicht gewählte Bewerber und Bewerberinnen drei Monate nach dem Tag der Wahl.

§ 3 Urlaub zur Vorbereitung auf die Wahl und die Ausübung des Mandats

(1) Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist Bewerbern und Bewerberinnen auf Antrag Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt bis zu zwei Monate vor dem Wahltag. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder Lohnes.
(2) Zur Vorbereitung auf die Ausübung des Mandats ist gewählten Bewerberinnen und Bewerbern auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche nach § 23 Abs. 1 entstehen, bis zum Erwerb der Rechtsstellung als Abgeordnete oder Abgeordneter Urlaub zu gewähren. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohns.

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Besteht eine betriebliche oder überbetriebliche Altersversorgung, so werden Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag nur bei der Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.

§ 4a Ausübung des Mandats

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtags gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.
(3) Nach Abs. 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Landes zuzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 4b.
(4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 4b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 4b.

§ 4b Verhaltensregeln

(1) Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landtags wird der Landtag Verhaltensregeln beschließen.
(2) Die Verhaltensregeln müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Landtag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;
2.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;
3.
die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden und Zuwendungen oberhalb festgelegter Mindestbeträge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in näher bestimmten Fällen;
4.
die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch und im Internet;
5.
das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidiums und der Präsidentin oder des Präsidenten bei Entscheidungen nach § 4a Abs. 3 und 4.

Dritter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

Erster Abschnitt Leistungen an Abgeordnete

§ 5 Grundentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält eine Grundentschädigung. Diese beträgt ab 1. Juli 2019 monatlich 8 206 Euro. Davon wird 12-mal im Jahr der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag nach Abs. 2 gezahlt, soweit nicht Anrechnungen oder andere einschränkende Maßnahmen entgegenstehen.
(2) Der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung nach Abs. 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 16 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt ab 1. Juli 2019 monatlich 8 184 Euro. Der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden erhalten zudem eine ebenfalls steuerpflichtige, nicht versorgungsfähige Amtszulage in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 4 092 Euro, die Vizepräsidenten in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 2 046 Euro. Auch diese Amtszulagen werden 12-mal im Jahr gezahlt.
(3) Die Grundentschädigung nach Abs. 1 und die Auszahlungsbeträge nach Abs. 2 werden zum 1. Juli 2019, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 und zum 1. Juli 2023 an die Verdienstentwicklung angepasst. Die zum 1. Juli 2020 ermittelte Anpassung wird bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt. Die Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 wird mit der Entwicklung des Nominallohnindex im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 verrechnet. Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des vom Hessischen Statistischen Landesamt ermittelten Nominallohnindex. Den Nominallohnindex teilt das Hessische Statistische Landesamt bis 1. Mai eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtags mit. Diese oder dieser veröffentlicht die neuen Beträge der Grundentschädigung und die Höhe der Auszahlungsbeträge sowie der Amtszulagen im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(4) Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Grundentschädigung nach Abs. 1 und der Amtszulagen nach Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

§ 6 Zusätzliche Entschädigungen

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält zur Ausübung des Mandats eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.
Sie umfasst:
1.
Die Benutzung der im Landtagsgebäude vorhandenen Einrichtungen. Dazu gehören insbesondere die Räume und die Informations- und Kommunikationseinrichtungen.
2.
Die Benutzung staatlicher Verkehrsmittel nach den hierfür geltenden Vorschriften. Im Übrigen werden Fahrkosten nach § 7 erstattet.
3.
Ersatz des mandatsbedingten Aufwandes für Verpflegung und Übernachtung. Dieser wird als Tage- und Übernachtungsgeld in sinngemäßer Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Für Übernachtungen außerhalb Hessens werden die notwendigen Auslagen auf Nachweis, aber ohne weitere Begründung erstattet. Einem Mitglied des Landtags, das außerhalb Wiesbadens wohnt und in einer gemieteten oder eigenen Wohnung in Wiesbaden übernachtet, kann je Übernachtung ein Pauschbetrag in Höhe von 50 vom Hundert des Betrags nach den Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 erstattet werden; höchstens können 12 Übernachtungen im Monat geltend gemacht werden.
4.
Auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten oder für mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen bis zu dem auf volle Euro aufgerundeten Entgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 der Entgelttabelle für die Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen. In diesem Rahmen sind Aufwendungen für mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen bis zu einer Höhe von 1 000 Euro monatlich erstattungsfähig. Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Abs. 2 vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen erstattet.
5.
Eine Kostenpauschale. Die Aufwendungen für allgemeine Kosten, insbesondere Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, werden durch Zahlung einer monatlichen Kostenpauschale abgegolten. Diese beträgt ab 1. Juli 2019 monatlich 950 Euro. Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. Zugrunde gelegt wird die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres. Die Veränderungsrate teilt das Hessische Statistische Landesamt bis 1. Mai eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags mit. Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Kostenpauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(2) Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.

§ 7 Reisen

(1) Die mandatsbedingten Fahrkosten innerhalb Hessens werden in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Als Auslagenersatz werden für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ab 1. Januar 2002 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer gewährt. Dieser Satz erhöht sich jeweils auf den Betrag, der als höchste Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges durch Beamte des Landes festgesetzt wird. Eine Beschränkung der jährlichen Kilometer-Leistung besteht nicht. Mitnahmeentschädigung wird nicht gewährt. Notwendige Kosten für die Benutzung von nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden erstattet.
(2) Nur Reisen außerhalb Hessens im Auftrag des Landtags, einer seiner Ausschüsse oder einer seiner Fraktionen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Fahrkosten werden nach Abs. 1 erstattet.
(3) Auf Antrag können die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und - an Stelle einer Übernachtung - von Schlafwagen erstattet werden. Die Höhe der Flugkosten ist der äußerste Betrag, der für Fahrkosten erstattet wird.
(4) Beruft der Präsident eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, wenn das Mitglied des Landtags sich am Sitzungstag noch außerhalb Hessens aufhalten würde. Dies gilt auch für andere notwendige Aufwendungen, die wegen dieser Sitzung bei einem Aufschub, einer Unterbrechung, einem Abbruch des Aufenthalts oder beim Verzicht auf diesen außerhalb Hessens entstehen. Eines Antrages nach Abs. 3 bedarf es in diesen Fällen nicht.
(5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gewählte Bewerber und Bewerberinnen im Sinne des § 38 des Landtagswahlgesetzes.
(6) Bei Gruppenreisen von Mitgliedern des Landtags in Länder außerhalb Hessens setzt der Präsident abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 bis 3 angemessene Reisekostenzuschüsse fest.
(7) Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.

Zweiter Abschnitt Leistungen an ehemalige Abgeordnete

§ 8 Anspruch auf Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört und im Monat nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Altersentschädigung hat.
(2) Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Abs. 1. Dies gilt auch, solange das ehemalige Mitglied Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.
(3) Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das ehemalige Mitglied Anspruch auf Altersentschädigung hat oder stirbt.
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder verlieren würde, weil es infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 9 Höhe und Zahlungsweise des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird in Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 dreimal gezahlt. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Für jedes weitere volle Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird ein weiteres Übergangsgeld gezahlt.
(2) Das Übergangsgeld wird höchstens für ein Jahr gewährt.
(3) Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes, Einkommens- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Rentenansprüche werden nach Maßgabe des § 26 auf das Übergangsgeld angerechnet. Gleiches gilt auch für die Bezüge, die auf Grund einer bestehenden oder früheren Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt werden.
(4) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Landtags, erlischt auch der Anspruch auf noch nicht gezahlte Übergangsgelder.

§ 10 Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag mindestens acht volle Jahre angehört hat.
(2) Auf Antrag erhält ein ehemaliges Mitglied des Landtags die Altersentschädigung, wenn es das 55. Lebensjahr vollendet hat. Ein rückwirkender Antrag ist nicht zulässig. Für jeden Monat vor Vollendung des 60. Lebensjahrs vermindert sich die Altersentschädigung dauerhaft um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Hat das Mitglied des Landtags ihm mindestens 20 Jahre angehört, verringert sich der Abschlag für jedes weitere volle Jahr um 10 vom Hundert. Die Ruhensgrenzen nach diesem Gesetz vermindern sich um den Betrag, um den die jeweils zustehende volle Altersentschädigung aufgrund des Abschlags gekürzt wird.

§ 11 Höhe der Altersentschädigung

Die Altersentschädigung beträgt 27,75 vom Hundert der Grundentschädigung. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft über acht Jahre beträgt die Altersentschädigung 2,75 vom Hundert, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.

§ 12 Mandatszeiten in anderen Parlamenten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 10. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Achtel der Mindestaltersentschädigung nach § 11 Satz 1; soweit die Mitgliedschaft im Landtag vor der 17. Wahlperiode zu berücksichtigen ist, beträgt sie ein Sechstel.
(3) Angerechnet werden nur volle Jahre.

§ 13 Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß es das Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei der Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 10 Abs. 2 und § 11 richtet. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Satz der Altersentschädigung nach Satz 1 um 20 vom Hundert bis höchstens 71,75 vom Hundert; § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2) Tritt der Gesundheitsschaden während der Zeit des Anspruchs auf Zahlung des Übergangsgeldes nach § 9 ein, kann das Präsidium eine Altersentschädigung auch dann gewähren, wenn das ehemalige Mitglied das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Voraussetzung ist, daß ein Anspruch auf andere Leistungen nicht vorliegt.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Abs. 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

§ 14 Versorgungsabfindung

(1) Ein Mitglied des Landtags, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat, erhält auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt. Im Falle der erneuten Mitgliedschaft im Landtag kann auf Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist, die Versorgungsabfindung zurückgezahlt werden. Die früheren Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag werden dann nach §§ 10 und 11 berücksichtigt.
(2) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Abs. 1 kann für die Mitgliedschaft im Landtag die Nachversicherung beantragt werden. Sie richtet sich nach § 23 Abs. 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

Dritter Abschnitt Leistungen an Hinterbliebene

§ 15 Hinterbliebenenversorgung

(1) Die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner eines Mitglieds des Landtags oder ehemaligen Mitglieds des Landtags erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene oder die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte. Ist eine Verminderung der Altersentschädigung nach § 10 Abs. 2 erfolgt, ist diese zugrunde zu legen.
(2) Die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner eines Mitglieds des Landtags oder eines ehemaligen Mitglieds des Landtags, das diesem mindestens acht volle Jahre angehört hat, erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, auch wenn das verstorbene Mitglied des Landtags noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht hatte. Hat ein verstorbenes Mitglied des Landtags auch nicht die Mindestzeit von acht vollen Jahren Zugehörigkeit zum Landtag erfüllt, erhält die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner 55 vom Hundert der Altersentschädigung in Höhe des Betrages nach § 11 Satz 1.
(3) Die Kinder eines Mitglieds des Landtags erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaisen 20 und für die Halbwaisen 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach Abs. 1 und 2.

Vierter Abschnitt Beihilfen, Beitragszuschüsse und Unterstützungen

§ 16 Beihilfen und Beitragszuschüsse

(1) Mitglieder des Landtags und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz können sich nach folgenden Bestimmungen entweder für die sinngemäße Anwendung der für die Landesbeamten geltenden Beihilfevorschriften oder für die Möglichkeit eines monatlichen Zuschusses zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entscheiden.
(2) Beim Zusammentreffen mit Beihilfeberechtigungen nach anderen Vorschriften können sie wählen, ob sie Beihilfe vom Landtag haben wollen. Der Anspruch auf Zuschuß besteht nur, wenn nach anderen Vorschriften kein Anspruch auf Anwendung von Beihilfevorschriften und soweit nach anderen Vorschriften kein Anspruch auf Zuschuß zu den Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen besteht. Der Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuß besteht auch während des Bezugs von Übergangsgeld, soweit Leistungen nach anderen Vorschriften nicht gewährt werden.
(3) Der monatliche Zuschuß zur Krankenversicherung beträgt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der bei der Krankenkasse zu zahlen wäre, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre.
(4) Der Anspruch auf Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuß bis zur Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.
(5) Die Entscheidung, ob und von wem Beihilfe begehrt wird oder die Möglichkeit von Zuschüssen in Anspruch genommen werden soll, ist innerhalb von vier Monaten nach dem Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten, für die Versorgungsempfänger innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen. Die Entscheidung eines Mitglieds des Landtags nach Satz 1 kann innerhalb einer Wahlperiode nicht geändert werden; Versorgungsempfänger bleiben an diese Entscheidung gebunden.
(6) Festsetzungsstelle ist die Kanzlei des Hessischen Landtags.

§ 17 Unterstützungen

Der Präsident kann im Benehmen mit den Vizepräsidenten in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Landtags, dessen Hinterbliebenen, einer überlebenden Lebenspartnerin oder einem überlebenden Lebenspartner einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Fünfter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 18 Mehrere aktive Bezüge

(1) Besteht neben der Grundentschädigung Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so wird die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 um drei Viertel gekürzt.
(2) Wird neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ein Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder ein Einkommen aus einem Dienst-, Arbeits- oder Werkverhältnis erzielt, dem keine tatsächlich geleistete Arbeit entspricht, so ruht die Grundentschädigung in Höhe des Einkommens.
(3) Für die Zeit, für die das Mitglied des Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Grundentschädigung nach § 5 nicht gewährt.

§ 19 Aktive und passive Bezüge

(1) Besteht neben der Grundentschädigung Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder auf Renten, so ruht die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 in Höhe der anderen Bezüge. Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezüge höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1, so ruht diese, soweit sie und die anderen Bezüge die ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezüge übersteigen.
(2) Wird neben Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung.
(3) Besteht neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 Anspruch auf die Amtszulage nach § 5 Abs. 2 und auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Grundentschädigung und die Amtszulage, soweit sie und die Versorgungsbezüge die niedrigsten ruhegehaltfähigen Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung zuzüglich eines Viertels der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen. Abs. 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 die Amtszulage voll ruht, wenn dies günstiger ist.

§ 20 Passive und aktive Bezüge

(1) Hat ein ehemaliges Mitglied des Landtags Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(2) Für Hinterbliebene findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten.
(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder als Mitglied in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 15).
(4) Als Hinterbliebene im Sinne der Abs. 2 und 3 Satz 2 gelten auch überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

§ 21 Mehrere passive Bezüge

(1) Treffen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammen, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vor Eintritt oder Wiedereintritt zuletzt innegehabten Amtes in den Landtag höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.
(2) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der um ein Viertel der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 erhöhten ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen.
(3) Für Hinterbliebene finden Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten. Als Hinterbliebene gelten dabei auch überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 22 Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen

Der Präsident erstattet dem Landtag bis 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen nach diesem Gesetz. Zur Vorbereitung seines Berichts kann er eine Kommission einberufen.

§ 23 Beginn und Ende der Ansprüche

(1) Die in §§ 5 bis 7 und 16 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Erwerb der Rechtsstellung einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten; wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist, entstehen sie für gewählte Bewerberinnen und Bewerber mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande, frühestens jedoch sechs Wochen vor Ende der Wahlperiode des letzten Landtages. Ausscheidende Mitglieder des Landtags erhalten die Entschädigungen nach §§ 5 bis 7 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses sowie deren gewählte Stellvertreter erhalten die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte oder die Berechtigte stirbt. Im Falle des Bezugs von Übergangsgeld (§ 8) wird die Altersentschädigung mit Beginn des auf die Zahlung des Übergangsgeldes folgenden Monats gezahlt.
(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied des Landtags oder das ehemalige Mitglied des Landtags seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder verlieren würde, weil es infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Für die Zeit der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag besteht Anspruch auf Versorgungsabfindung.

§ 24 Zahlungsweise

(1) Die Grundentschädigung nach § 5, die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und die Leistungen nach §§ 8, 10, 13 und 15 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und nach § 7 müssen innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs abgerechnet werden. Für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.
(2) Im Fall der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die Leistungen nach §§ 5, 6, 7 und 16 bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neugewählten Landtags entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach § 23 Abs. 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.

§ 25 Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Die Ansprüche nach §§ 5 und 10 bis 16 sind nur bis zur Hälfte übertragbar.

§ 26 Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die für die Beamten des Landes jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über das Sterbegeld und die jährlich zu gewährenden Sonderzuwendungen sinngemäß angewandt. Dabei gelten als berechtigter Ehegatte auch die berechtigte frühere Lebenspartnerin oder der berechtigte frühere Lebenspartner, als Witwe auch eine überlebende Lebenspartnerin und als Witwer auch ein überlebender Lebenspartner.
(2) Rentenansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind nur Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Umfang ihrer Anrechnung ergibt sich aus den nach Abs. 1 jeweils geltenden Vorschriften.
(3) Jährliche einmalige Zahlungen auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen, ein Unfallausgleich, Aufwandsentschädigungen und sonstige nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegende Zulagen und Zuschläge gelten nicht als Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gilt auch das Einkommen aus einer Beschäftigung im Dienst-, Arbeits- oder Amtsverhältnis bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen Rechts. Gleiches gilt für juristische Personen und sonstige Organisationen des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
(5) Regelmäßig wiederkehrende Bezüge nach Beendigung der Beschäftigung nach Abs. 4 gelten als Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie mit Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vergleichbar sind.

Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament

Erster Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub

§ 27 Wahlvorbereitungsurlaub

Stimmt ein Angehöriger seiner oder eine Angehörige des öffentlichen Dienstes ihrer Aufstellung als Bewerber oder Bewerberin für die Wahl zum Landtag, zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes (im folgenden: Parlament) zu, so wird auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt. Unberührt bleibt der Anspruch auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.

Zweiter Abschnitt Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes

§ 28 Wahl in andere Parlamente bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat

Ist ein Angehöriger oder eine Angehörige des öffentlichen Dienstes in ein Parlament gewählt worden und ist das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat vereinbar, findet das Abgeordnetenrecht des Parlaments Anwendung, in das der Angehörige oder die Angehörige gewählt worden ist.

Dritter Abschnitt Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

§ 29 Unvereinbare Ämter

Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Zeit, hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, können nicht Mitglied des Landtags sein. Sie können auch nicht Mitglied eines anderen Parlaments sein, wenn das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat unvereinbar ist.

§ 30 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Die Rechte und Pflichten von Beamten im Sinne des § 29 ruhen, wenn sie in ein Parlament nach § 29 gewählt worden sind. Das Ruhen beginnt mit dem Erwerb der Rechtsstellung einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten; wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist, beginnt es für gewählte Bewerberinnen und Bewerber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche nach § 23 Abs. 1 entstehen, und endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Parlament. Das gilt auch für die Bestimmungen über die Nebentätigkeit. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken bleiben bestehen.
(2) Die Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen.
(3) Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
(4) Die vorgehenden Absätze gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

§ 31 Beamte auf Widerruf und auf Probe

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die in ein Parlament nach § 29 gewählt worden sind, erhalten auf Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge. Für Beamte auf Probe gelten die Vorschriften für die Lebenszeitbeamten vom Tage der Ernennung an.

§ 32 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Die Beamtenrechte und -pflichten ruhen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament für längstens weitere sechs Monate. Auf Antrag ist der Beamte oder die Beamtin wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Mandats zu stellen, er ist auch innerhalb weiterer drei Monate zu vollziehen. Das zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an sind die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes zu zahlen.
(2) Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht fristgemäß gestellt, ruhen die Rechte und Pflichten weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(3) Hat der Beamte oder die Beamtin nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, erfolgt auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand. Auf das Ruhegehalt und das Ruhen nach diesem Gesetz findet § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Höhe des Abschlags von der Kanzlei des Hessischen Landtags oder der beauftragten Stelle verbindlich gegenüber der nach § 49 Beamtenversorgungsgesetz zuständigen Stelle festgestellt wird. Liegt vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres eine geringere Mandatszeit als zwei Wahlperioden vor, kann die oberste Dienstbehörde den Beamten oder die Beamtin unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wieder in den aktiven Dienst zurückführen. Lehnt der Beamte oder die Beamtin die Rückführung ab oder folgt er oder sie ihr innerhalb von drei Monaten nicht, ist das Dienstverhältnis durch Entlassung beendet. Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin während der Mitgliedschaft im Landtag auch Mitglied der Landesregierung war.
(4) Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit treten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament in den dauernden Ruhestand.

§ 33 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament gilt nur als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter, wenn keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben wurde. Dies gilt auch für Beamte und Richter im Ruhestand für das frühere Dienstverhältnis entsprechend.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Zeiten, für die Versorgungsabfindung nach § 14 gezahlt wird.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Zeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen. Höchstaltersgrenzen werden um die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament hinausgeschoben. Das Besoldungsdienstalter ist zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen wie bei einer Einstellung neu festzusetzen.

§ 34 Entlassung

Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied im Parlament waren und nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ihr Mandat niederlegen.

§ 35 Beförderungsverbot

Zwischen der Mandatsniederlegung und der Neubewerbung um ein Mandat im Parlament und zwischen zwei Wahlperioden dürfen Beamte nicht befördert werden und nicht ihre Laufbahn wechseln.

§ 36 Richter

Die §§ 30 bis 33 und 35 gelten für Richter entsprechend.

§ 37 Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 27 bis 35 gelten für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen. Im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
(2) Die §§ 27 bis 35 gelten auch für Mitglieder derjenigen Organe, die geschäftsleitende Aufgaben haben, und für leitende Angestellte von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Land Hessen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
(3) Leitender Angestellter im Sinne des Abs. 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.

Fünfter Teil Übergangsregelungen, Inkrafttreten

§ 38

*)
Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
(1) Ein Mitglied des Landtags, das vor dem 1. März 1979 aus dem Landtag ausgeschieden ist, seine Hinterbliebenen und seine überlebende Lebenspartnerin oder sein überlebender Lebenspartner erhalten Versorgung nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 234) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwendenden Fassung und unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26), des Art. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202) und des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114).
(2) Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag bereits vor dem 1. März 1979 angehört hat und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(3) Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag nach dem 1. März 1979 angehört hat und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(4) Ein Mitglied des Landtags, das zwar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landtag angehört hat und nach dem Inkrafttreten, aber bis zum Ende der 12. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet, erhält auf seinen Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen ist, Versorgung nach diesem Gesetz oder Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(5) Die Entschädigung nach § 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) verändert sich nach dem 30. Juni 2003 nach Maßgabe des § 38a, des Weiteren jeweils um denselben Vomhundertsatz, um den die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes angepasst wird. Die verminderten Entschädigungsbeträge sind Berechnungsgrundlage für die Ruhensregelungen.
(6) Als Hinterbliebene im Sinne der Abs. 2 bis 4 gelten auch überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
Fußnoten
*)
[ Artikel 2 des 11. Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 10. Juni 2008 (GVBl. I S. 757) lautet wie folgt: Regelung der Versorgung Die Versorgung, das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung aufgrund der vor dem 1. Juli 2003 geltenden Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts nehmen wegen der nach § 38a HessAbgG vorgeschriebenen Verminderung an der Anhebung zum 1. Juli 2008 nicht teil. Dies gilt entsprechend auch für die in § 5 Abs. 3 HessAbgG vorgesehenen weiteren Anpassungen, wenn jeweils der Verminderungsbetrag höher als der Anhebungsbetrag wäre.]

§ 38a Übergangsregelungen zum Fünfzehnten Änderungsgesetz

(1) Auf alle bis zum 1. Juli 2014 entstandenen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz von Mitgliedern des Landtags, die bis zum Ende der 15. Wahlperiode ausgeschieden sind, und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des § 38a in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung mit der Änderung Anwendung, dass die Angabe ‚0,95667‘ in der Tabelle durch die Angabe ‚0,960797‘ ersetzt wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 werden ab 1. Juli 2014 wie folgt neu festgesetzt:
1.
die Grundentschädigung nach dem bis zum 30. Juni 2003 geltenden Recht auf 7 182,65 Euro,
2.
die Entschädigung nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) auf 4 650,56 Euro,
3.
das Ruhegeld nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 234) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwendenden Fassung und unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26), des Art. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202) und des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114) auf 2 812,48 Euro.
(3) In den Fällen des Abs. 1 werden für die Ruhensgrenzen nach dem bis zum 30. Juni 2003 geltenden Recht statt der Grundentschädigung nach Abs. 2 Nr. 1 die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 (§§ 20, 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3) und der Vomhundertsatz 71,75 zugrunde gelegt. Bei Ruhensregelungen mit maßgebenden höheren ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezügen als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 sind der Berechnung der Ruhensgrenzen ebenfalls 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen.

§ 38b Übergangsregelung zu der ab der 17. Wahlperiode geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung

(1) Hat die Mitgliedschaft im Landtag bereits vor der 17. Wahlperiode bestanden, bleibt die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichte Anwartschaft auf Altersentschädigung gewahrt und nimmt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an den allgemeinen Anpassungen teil. Auf Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, findet § 11 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Steigerungssätze für die Höhe der Altersentschädigung bis zum achten Jahr der Mitgliedschaft nach § 11 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bemessen. Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichte Anwartschaft auf Altersentschädigung wirken die Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung dem Grunde nach fort. Die Altersvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 und der Abschlag nach § 10 Abs. 2 finden auf den Vomhundertsatz der Altersentschädigung Anwendung, soweit er aus der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes resultiert.
(2) Hat die Mitgliedschaft im Landtag bereits vor der 17. Wahlperiode bestanden, ohne dass die Mindestzugehörigkeit nach § 10 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 839) erfüllt ist, erhält das Mitglied des Landtags nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es gemäß § 10 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 839) das 55. Lebensjahr vollendet und sechs volle Jahre dem Landtag angehört hat. Im Übrigen gilt die Regelung des Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz.
(3) Ansprüche nach §§ 38 und 38a bleiben bis zu einem späteren Wiedereintritt in den Landtag unberührt.

§ 38c Übergangsregelung bei der Hinterbliebenenversorgung

§ 15 Abs. 1 ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Entsprechendes gilt für künftige Hinterbliebene von vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängern. Satz 1 und 2 finden hinsichtlich der Begründung von Lebenspartnerschaften entsprechend Anwendung.

§ 39 Frühere Mandatszeiten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.
(2) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden auf die Zeiten nach den §§ 10 bis 14 angerechnet, soweit nicht dem Mitglied des Landtags die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

§ 40 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Ausführungsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1989 in Kraft. § 6 Abs. 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Die §§ 18 bis 21 treten erst mit Beginn der 13. Wahlperiode in Kraft, soweit sie nicht nach § 38 Abs. 4 vorher anzuwenden sind.
(2) Das Hessische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 29 Abs. 2 für Mitglieder des Landtags der 12. Wahlperiode mit Ablauf des 31. Oktober 1989, § 36 Abs. 4 bis 6 mit Wirkung vom 1. Juli 1989 außer Kraft. § 38 Abs. 2 bis 5 dieses Gesetzes bleibt unberührt. § 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) ist bis zum Ende der 12. Wahlperiode auf Mitglieder des Landtags mit der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Entschädigung anzuwenden; § 29 Abs. 2 gilt noch für Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 12. Wahlperiode ausscheiden.
(3) Der Ältestenrat erläßt Ausführungsbestimmungen, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen sind.
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