Landeswahlordnung (LWO) Vom 6. Juni 1990
Landeswahlordnung (LWO) Vom 6. Juni 1990
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.01.2021 (GVBl. S. 21) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landeswahlordnung (LWO) vom 6. Juni 1990 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 11.07.2020 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Erster Teil - Wahlorgane | 01.10.2001 |
§ 1 - Landeswahlleiter und Kreiswahlleiter | 22.08.2015 |
§ 2 - Bildung des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse | 01.10.2001 |
§ 3 - Tätigkeit des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse | 22.08.2015 |
§ 4 - Wahlvorsteher und Wahlvorstände | 11.07.2020 |
§ 5 - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände | 11.07.2020 |
§ 6 - Bewegliche Wahlvorstände | 25.05.2005 |
§ 7 - Ehrenämter | 01.01.2003 |
§ 8 - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld | 11.07.2020 |
Zweiter Teil - Vorbereitung der Wahl | 01.10.2001 |
Erster Abschnitt - Stimmbezirke | 01.10.2001 |
§ 9 - Allgemeine Stimmbezirke | 21.01.2010 |
§ 10 - Sonderstimmbezirke | 01.10.2001 |
Zweiter Abschnitt - Wählerverzeichnis | 01.10.2001 |
§ 11 - Führung des Wählerverzeichnisses | 01.10.2001 |
§ 12 - Eintragung der Stimmberechtigten in das Wählerverzeichnis | 11.07.2020 |
§ 13 - Benachrichtigung der Stimmberechtigten | 22.08.2015 |
§ 14 - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen | 22.08.2015 |
§ 15 - Einsicht in das Wählerverzeichnis | 25.05.2005 |
§ 16 - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | 25.05.2005 |
§ 17 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 25.05.2005 |
§ 18 - Abschluss des Wählerverzeichnisses | 01.10.2001 |
Dritter Abschnitt - Wahlschein, Briefwahlunterlagen | 01.10.2001 |
§ 19 - Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheines | 21.01.2010 |
§ 20 - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines | 01.10.2001 |
§ 21 - Wahlscheinanträge | 22.08.2015 |
§ 22 - Erteilung von Wahlscheinen | 22.08.2015 |
§ 23 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | 21.01.2010 |
§ 24 - Vermerk im Wählerverzeichnis | 01.10.2001 |
§ 25 - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde | 01.10.2001 |
Vierter Abschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel | 01.10.2001 |
§ 26 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | 25.05.2005 |
§ 27 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 28 - Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge | 01.11.2015 |
§ 29 - Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Kreiswahlleiter | 25.05.2005 |
§ 30 - Zulassung der Wahlkreisvorschläge | 22.08.2015 |
§ 31 - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses | 21.01.2010 |
§ 32 - Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge | 01.11.2015 |
§ 33 - Inhalt und Form der Landes- und Bezirkslisten | 22.08.2015 |
§ 34 - Vorprüfung der Landes- und Bezirkslisten durch den Landeswahlleiter | 25.05.2005 |
§ 35 - Zulassung der Landes- und Bezirkslisten | 01.10.2001 |
§ 36 - Bekanntmachung der Landes- und Bezirkslisten | 01.11.2015 |
§ 37 - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl | 16.01.2021 |
Fünfter Abschnitt - Wahlräume, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung | 01.10.2001 |
§ 38 - Wahlräume | 22.12.2020 |
§ 39 - Wahlkabinen | 11.07.2020 |
§ 40 - Wahlurnen | 11.07.2020 |
§ 41 - Wahltisch | 01.10.2001 |
§ 42 - Wahlzeit | 01.10.2001 |
§ 43 - Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung | 11.07.2020 |
Dritter Teil - Wahlhandlung | 01.10.2001 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.10.2001 |
§ 44 - Ausstattung des Wahlvorstandes | 11.07.2020 |
§ 45 - Eröffnung der Wahlhandlung | 21.01.2010 |
§ 46 - Ordnung im Wahlraum | 01.10.2001 |
§ 47 - Stimmabgabe | 11.07.2020 |
§ 48 - Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen | 11.07.2020 |
§ 49 - (aufgehoben) | 21.01.2010 |
§ 50 - Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines | 01.10.2001 |
§ 51 - Schluss der Wahlhandlung | 01.10.2001 |
Zweiter Abschnitt - Besondere Bestimmungen | 01.10.2001 |
§ 52 - Wahl in Sonderstimmbezirken | 11.07.2020 |
§ 53 - Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand | 11.07.2020 |
§ 54 - Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten | 01.10.2001 |
§ 55 - Briefwahl | 11.07.2020 |
Vierter Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses | 01.10.2001 |
§ 56 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk | 01.10.2001 |
§ 57 - Zählung der Wähler | 11.07.2020 |
§ 58 - Ordnen der Stimmzettel und Zählung der Stimmen | 11.07.2020 |
§ 59 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 01.10.2001 |
§ 60 - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse | 22.08.2015 |
§ 61 - Wahlniederschrift | 11.07.2020 |
§ 62 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | 11.07.2020 |
§ 63 - Behandlung der Wahlbriefe | 01.10.2001 |
§ 64 - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 11.07.2020 |
§ 64a - Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks | 11.07.2020 |
§ 65 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis | 21.01.2010 |
§ 66 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land | 25.05.2005 |
§ 67 - Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse | 01.10.2001 |
§ 68 - Benachrichtigung der über Landes- und Bezirkslisten gewählten Bewerber | 21.01.2010 |
§ 69 - Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter | 01.10.2001 |
Fünfter Teil - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Ersatzpersonen | 01.10.2001 |
§ 70 - Nachwahl | 25.05.2005 |
§ 71 - Wiederholungswahl | 25.05.2005 |
§ 72 - Berufung von Ersatzpersonen | 01.11.2015 |
Sechster Teil - Volksinitiative | 01.10.2001 |
§ 73 - Antrag, Prüfung des Stimmrechts | 25.05.2005 |
§ 74 - Einreichung des Antrags | 01.10.2001 |
Siebter Teil - Volksbegehren | 01.10.2001 |
Erster Abschnitt - Zulassungsverfahren | 01.10.2001 |
§ 75 - Zulassungsantrag | 11.06.2016 |
Zweiter Abschnitt - Eintragungsverfahren | 01.10.2001 |
§ 76 - Anwendung von für Landtagswahlen geltenden Bestimmungen | 25.05.2005 |
§ 77 - Eintragungsbekanntmachung | 11.06.2016 |
§ 78 - Eintragung und Eintragungslisten | 11.06.2016 |
§ 79 - Eintragung bei der Gemeindeverwaltung | 11.06.2016 |
§ 80 - Eintragungsscheine | 11.06.2016 |
§ 80a - Eintragung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen | 11.06.2016 |
§ 81 - Ermittlung des Eintragungsergebnisses | 01.10.2001 |
§ 82 - Meldung des Eintragungsergebnisses, Übersendung der Unterlagen | 01.10.2001 |
§ 83 - Bekanntmachung eines Musters für die Eintragungslisten | 21.01.2010 |
Achter Teil - Volksentscheide | 01.10.2001 |
§ 84 - Abstimmungsorgane | 25.05.2005 |
§ 85 - Vorbereitung der Abstimmung, Abstimmungshandlung | 25.05.2005 |
§ 86 - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk und des Briefabstimmungsergebnisses | 11.07.2020 |
§ 87 - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land | 01.10.2001 |
Neunter Teil - Schlussbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 88 - Öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen | 22.08.2015 |
§ 89 - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | 11.07.2020 |
§ 90 - Sicherung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen | 01.10.2001 |
§ 91 - Vernichtung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen | 01.10.2001 |
§ 92 - Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung | 25.05.2005 |
§ 93 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Anlage 1 | 22.08.2015 |
Anlage 2 | 22.08.2015 |
Anlage 3 | 16.01.2021 |
Anlage 4 | 01.10.2001 |
Anlage 5 | 16.01.2021 |
Anlage 6 | 11.07.2020 |
Anlage 7 | 16.01.2021 |
Anlage 8 | 16.01.2021 |
Anlage 9 | 11.07.2020 |
Anlage 10 | 11.07.2020 |
Anlage 11 | 11.07.2020 |
Anlage 12 | 11.07.2020 |
Anlage 13 | 22.08.2015 |
Anlage 14 | 01.10.2001 |
Anlage 15 | 22.08.2015 |
Anlage 16 | 11.07.2020 |
Anlage 17 | 11.07.2020 |
Anlage 18 | 11.07.2020 |
Anlage 19 | 01.10.2001 |
Anlage 20 | 01.10.2001 |
Anlage 21 | 01.10.2001 |
Anlage 22 | 16.01.2021 |
Anlage 23 | 11.07.2020 |
Anlage 24 | 11.07.2020 |
Anlage 25 | 11.07.2020 |
Anlage 26 | 11.06.2016 |
Anlage 27 | 01.01.2003 |
Anlage 28 | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Wahlorgane | |
§ 1 | Landeswahlleiter und Kreiswahlleiter |
§ 2 | Bildung des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse |
§ 3 | Tätigkeit des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse |
§ 4 | Wahlvorsteher und Wahlvorstände |
§ 5 | Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände |
§ 6 | Bewegliche Wahlvorstände |
§ 7 | Ehrenämter |
§ 8 | Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld |
Zweiter Teil Vorbereitung der Wahl | |
Erster Abschnitt Stimmbezirke | |
§ 9 | Allgemeine Stimmbezirke |
§ 10 | Sonderstimmbezirke |
Zweiter Abschnitt Wählerverzeichnis | |
§ 11 | Führung des Wählerverzeichnisses |
§ 12 | Eintragung der Stimmberechtigten in das Wählerverzeichnis |
§ 13 | Benachrichtigung der Stimmberechtigten |
§ 14 | Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen |
§ 15 | Einsicht in das Wählerverzeichnis |
§ 16 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde |
§ 17 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
§ 18 | Abschluss des Wählerverzeichnisses |
Dritter Abschnitt Wahlschein, Briefwahlunterlagen | |
§ 19 | Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheines |
§ 20 | Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines |
§ 21 | Wahlscheinanträge |
§ 22 | Erteilung von Wahlscheinen |
§ 23 | Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen |
§ 24 | Vermerk im Wählerverzeichnis |
§ 25 | Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde |
Vierter Abschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel | |
§ 26 | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
§ 27 | |
§ 28 | Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge |
§ 29 | Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Kreiswahlleiter |
§ 30 | Zulassung der Wahlkreisvorschläge |
§ 31 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses |
§ 32 | Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge |
§ 33 | Inhalt und Form der Landes- und Bezirkslisten |
§ 34 | Vorprüfung der Landes- und Bezirkslisten durch den Landeswahlleiter |
§ 35 | Zulassung der Landes- und Bezirkslisten |
§ 36 | Bekanntmachung der Landes- und Bezirkslisten |
§ 37 | Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl |
Fünfter Abschnitt Wahlräume, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung | |
§ 38 | Wahlräume |
§ 39 | Wahlkabinen |
§ 40 | Wahlurnen |
§ 41 | Wahltisch |
§ 42 | Wahlzeit |
§ 43 | Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung |
Dritter Teil Wahlhandlung | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 44 | Ausstattung des Wahlvorstandes |
§ 45 | Eröffnung der Wahlhandlung |
§ 46 | Ordnung im Wahlraum |
§ 47 | Stimmabgabe |
§ 48 | Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen |
§ 49 | (aufgehoben) |
§ 50 | Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines |
§ 51 | Schluss der Wahlhandlung |
Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen | |
§ 52 | Wahl in Sonderstimmbezirken |
§ 53 | Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand |
§ 54 | Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten |
§ 55 | Briefwahl |
Vierter Teil Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses | |
§ 56 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk |
§ 57 | Zählung der Wähler |
§ 58 | Ordnen der Stimmzettel und Zählung der Stimmen |
§ 59 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
§ 60 | Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse |
§ 61 | Wahlniederschrift |
§ 62 | Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen |
§ 63 | Behandlung der Wahlbriefe |
§ 64 | Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
§ 64a | Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks |
§ 65 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis |
§ 66 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land |
§ 67 | Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse |
§ 68 | Benachrichtigung der über Landes- und Bezirkslisten gewählten Bewerber |
§ 69 | Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter |
Fünfter Teil Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Ersatzpersonen | |
§ 70 | Nachwahl |
§ 71 | Wiederholungswahl |
§ 72 | Berufung von Ersatzpersonen |
Sechster Teil Volksinitiative | |
§ 73 | Antrag, Prüfung des Stimmrechts |
§ 74 | Einreichung des Antrags |
Siebter Teil Volksbegehren | |
Erster Abschnitt Zulassungsverfahren | |
§ 75 | Zulassungsantrag |
Zweiter Abschnitt Eintragungsverfahren | |
§ 76 | Anwendung von für Landtagswahlen geltenden Bestimmungen |
§ 77 | Eintragungsbekanntmachung |
§ 78 | Eintragung und Eintragungslisten |
§ 79 | Eintragung bei der Gemeindeverwaltung |
§ 80 | Eintragungsscheine |
§ 80a | Eintragung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen |
§ 81 | Ermittlung des Eintragungsergebnisses |
§ 82 | Meldung des Eintragungsergebnisses, Übersendung der Unterlagen |
§ 83 | Bekanntmachung eines Musters für die Eintragungslisten |
Achter Teil Volksentscheide | |
§ 84 | Abstimmungsorgane |
§ 85 | Vorbereitung der Abstimmung, Abstimmungshandlung |
§ 86 | Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk und des Briefabstimmungsergebnisses |
§ 87 | Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land |
Neunter Teil Schlussbestimmungen | |
§ 88 | Öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen |
§ 89 | Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken |
§ 90 | Sicherung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen |
§ 91 | Vernichtung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen |
§ 92 | Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung |
§ 93 | In-Kraft-Treten |
Anlagen zur Landeswahlordnung | |
Anlage 1 | Wahlbenachrichtigung |
Anlage 2 | Wahlscheinantrag |
Anlage 3 | Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen |
Anlage 4 | Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses |
Anlage 5 | Wahlschein |
Anlage 6 | Wahlumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - |
Anlage 7 | Wahlbriefumschlag - Vorder- und Rückseite - |
Anlage 8 | Merkblatt zur Briefwahl |
Anlage 9 | Wahlkreisvorschlag |
Anlage 10 | Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Wahlkreisvorschlag) und Bescheinigung des Stimmrechts |
Anlage 11 | Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers/der Ersatzbewerberin/des Ersatzbewerbers eines Wahlkreisvorschlags |
Anlage 12 | Bescheinigung der Wählbarkeit |
Anlage 13 | Niederschrift über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung zur Aufstellung der Wahlkreisbewerberin/des Wahlkreisbewerbers und der Ersatzbewerberin/des Ersatzbewerbers |
Anlage 14 | Versicherung an Eides statt zum Wahlkreisvorschlag |
Anlage 15 | Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlkreisvorschläge |
Anlage 16 | Landesliste/Bezirksliste |
Anlage 17 | Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landes- oder Bezirksliste) und Bescheinigung des Stimmrechts |
Anlage 18 | Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers/der Nachfolgerin/des Nachfolgers einer Landes- oder Bezirksliste |
Anlage 19 | Niederschrift über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Nachfolgerinnen und Nachfolger für die Landesliste/Bezirksliste |
Anlage 20 | Versicherung an Eides statt zur Landesliste/Bezirksliste |
Anlage 21 | Stimmzettel |
Anlage 22 | Wahlbekanntmachung |
Anlage 23 | Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag |
Anlage 24 | Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens |
Anlage 25 | Bekanntmachung über die Eintragung für das Volksbegehren |
Anlage 26 | Eintragungsliste für das Volksbegehren |
Anlage 27 | Eintragungsschein |
Anlage 28 | Meldung des Eintragungsergebnisses für das Volksbegehren |
Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1989 (GVBl. 1990 S. 13, BS 1110-1) wird verordnet:
Erster Teil Wahlorgane
§ 1 Landeswahlleiter und Kreiswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 37 Abs. 3 Satz 5 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens nach der Bestimmung des Tages der Wahl.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt. Der Landeswahlleiter teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem fachlich zuständigen Ministerium mit und macht sie öffentlich bekannt.
(3) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.
§ 2 Bildung des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse
(1) Der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter berufen unverzüglich nach der Bestimmung des Tages der Wahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer der Kreiswahlausschüsse und ihre Stellvertreter sind aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen möglichst am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen. Niemand darf in mehr als einem Wahlausschuss Mitglied sein.
(2) Die Wahlausschüsse bestehen bis zum Ablauf der Wahlperiode fort.
§ 3 Tätigkeit des Landeswahlausschusses und der Kreiswahlausschüsse
(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(6) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstände
(1) Die nach § 13 LWahlG zu ernennenden Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt und vom Ernennenden auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.
(2) Die Gemeindeverwaltung soll die Beisitzer aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks, und aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde sowie der Bediensteten der Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, berufen.
(3) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(4) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindeverwaltung oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Tage der Wahl rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(5) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(6) Während der Zeit der Wahl müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Stimmberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 1 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(7) Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 5 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände
(1) In Gemeinden, in denen Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt die Gemeindeverwaltung, wie viele Briefwahlvorstände in ausreichender Zahl gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Tage der Wahl feststellen zu können, und für welche Stimmbezirke sie jeweils zuständig sind. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
(2) Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Wahlvorstände mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gemeindeverwaltung Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes entsprechend § 3 Abs. 2 öffentlich bekannt macht und für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes sorgt.
§ 6 Bewegliche Wahlvorstände
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeindeverwaltung bewegliche Wahlvorstände bilden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindeverwaltung kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde mit der Aufgabe nach Satz 1 beauftragen.
§ 7 Ehrenämter
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen:
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3.
Stimmberechtigte, die am Tage der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine körperliche Beeinträchtigung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
§ 8 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten keine Vergütung. Sie erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Fahrkostenerstattung, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, außerdem ein Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung jeweils nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Landesbeamten.
(2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei auswärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften.
(3) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 3 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35,00 EUR für den Vorsitzenden und je 25,00 EUR für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Das Erfrischungsgeld ist auf das Tagegeld nach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen.
Zweiter Teil Vorbereitung der Wahl
Erster Abschnitt Stimmbezirke
§ 9 Allgemeine Stimmbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt.
(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Stimmberechtigte gewählt haben.
(3) Die Stimmberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften (z. B. in größeren Lagern, in Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei) sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.
(4) Bei einer Zusammenlegung von mehreren Gemeinden oder Teilen verschiedener Gemeinden zu einem Stimmbezirk bestimmt der Kreiswahlleiter zugleich die Gemeinde, welche die Wahl durchführt.
§ 10 Sonderstimmbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Stimmberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindeverwaltung Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.
(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, soll ein beweglicher Wahlvorstand nach Maßgabe des § 6 gebildet werden.
Zweiter Abschnitt Wählerverzeichnis
§ 11 Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeindeverwaltung legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 9) ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen außer für die Durchführung der Wahl nur für Sicherungszwecke hergestellt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen verschiedener Gemeinden, so legt jede Gemeindeverwaltung das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Stimmbezirks an.
§ 12 Eintragung der Stimmberechtigten in das Wählerverzeichnis
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.
(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis die Stimmberechtigten einzutragen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich in Rheinland-Pfalz sonst gewöhnlich aufhalten.
(3) Verlegt ein Stimmberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LWahlG) bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Stimmberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes, die den Stimmberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Stimmrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes, die den Stimmberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Für Stimmberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.
(5) Bezieht ein Stimmberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Stimmberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(7) Gibt die Gemeindeverwaltung einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
(8) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
Absatzes 1 die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindeverwaltung,
2.
Absatzes 2 die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Stimmberechtigte seinen Antrag stellt,
3.
Absatzes 3 die Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes,
4.
Absatzes 4 die Gemeindeverwaltung, bei der sich der Stimmberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
5.
Absatzes 5 die Gemeindeverwaltung der neuen Hauptwohnung.
(9) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Er muss den Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und die genaue Anschrift (Hauptwohnung) des Stimmberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Stimmberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(10) In den Fällen des Absatzes 2 sind Stimmberechtigte bis zum Tage der Wahl im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, deren Gemeindeverwaltung nach Absatz 8 Nr. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.
§ 13 Benachrichtigung der Stimmberechtigten
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindeverwaltung jeden Stimmberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, von der Eintragung nach dem Muster der Anlage 1. Die Benachrichtigung soll enthalten:
1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Stimmberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes und, ob dieser barrierefrei ist,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Stimmberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und seinen Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zu einer Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Stimmberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 Satz 3),
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Stimmberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 3),
8.
einen Hinweis, wo Stimmberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können.
Erfolgt die Eintragung eines Stimmberechtigten, der nach § 12 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.
(3) Auf Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tage vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Stimmberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
§ 14 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 3 öffentlich bekannt,
1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und, ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
2.
dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3.
dass Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird.
§ 15 Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindeverwaltung hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.
(2) Vor einer Einsichtsgewährung ist die Einsichtsberechtigung nachzuweisen. Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 1 LWahlG genügt es, dass sich der Stimmberechtigte zur Person ausweist; im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 LWahlG muss er darüber hinaus Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
(3) Die Einsicht darf nur in dem Umfang gewährt werden, in dem die Einsichtsberechtigung nachgewiesen ist. Auf die Zweckbindung der gewonnenen Erkenntnis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2LWahlG ist der Stimmberechtigte hinzuweisen.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Stimmberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung nach § 6 Abs. 1 LWahlG steht. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Gemeindeverwaltung die Einsichtnahme mit einem Datensichtgerät ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 17 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.
§ 16 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindeverwaltung einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindeverwaltung hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindeverwaltung in der Weise statt, dass sie dem Stimmberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Die Gemeindeverwaltung legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindeverwaltung bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 17 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig. § 12 Abs. 2 bis 5 sowie § 24 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindeverwaltung den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 und in § 45 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 18 Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindeverwaltung abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Stimmbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindeverwaltung, die die Wahl im Stimmbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Stimmbezirks verbunden und abgeschlossen.
Dritter Abschnitt Wahlschein, Briefwahlunterlagen
§ 19 Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheines
(1) Ein Stimmberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Stimmberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 12 Abs. 9 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 entstanden ist,
3.
wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist.
§ 20 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 von der Gemeindeverwaltung erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
§ 21 Wahlscheinanträge
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 19 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindeverwaltung vor der Erteilung des Wahlscheines den für den Stimmbezirk des Stimmberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 45 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei Stimmberechtigten, die nach § 12 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Stimmberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Stimmbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
§ 22 Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach § 42 LWahlG erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Bei Erteilung des Wahlscheines im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen:
1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 21,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 6,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die Anschrift der Gemeindeverwaltung, der der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie der Wahlraum, in dem der Wahlbrief bei dem zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden kann, und bei Gemeinden mit mehreren Stimmbezirken die Nummer des Stimmbezirks angegeben sind,
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 23 Abs. 1
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Stimmberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 21 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindeverwaltung freizumachen. Die Gemeindeverwaltung übersendet dem Stimmberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Stimmberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 21 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und die des § 19 Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Stimmbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 19 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Stimmberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindeverwaltung führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Stimmberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindeverwaltung verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Gemeindeverwaltungen des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Die Gemeindeverwaltungen unterrichten die Wahlvorstände über die Mitteilung des Kreiswahlleiters. In den Fällen des § 48 Abs. 5 LWahlG ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
§ 23 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindeverwaltung fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§§ 10 und 52),
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime und Klöster, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 6 und 53),
ein Verzeichnis der stimmberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Tage der Wahl in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt für diese Stimmberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeindeverwaltung veranlasst die Leitungen der Einrichtungen, spätestens am 13. Tage vor der Wahl
1.
die stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben;
2.
die stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in den Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Stimmrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeindeverwaltung veranlasst die Leitungen der in der Gemeinde gelegenen Justizvollzugsanstalten, spätestens am 13. Tage vor der Wahl die stimmberechtigten Personen, die sich in der Justizvollzugsanstalt befinden, zu verständigen, dass sie ihr Stimmrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
§ 24 Vermerk im Wählerverzeichnis
(1) Hat ein Stimmberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
(2) Sind nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine an eingetragene Stimmberechtigte erteilt worden, so wird für jeden beteiligten Stimmbezirk gesondert auszugsweise eine Abschrift aus dem besonderen Verzeichnis nach § 22 Abs. 6 Satz 5 angefertigt.
§ 25 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 16 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
Vierter Abschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 26 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachdem der Tag der Wahl bestimmt ist, fordern die Kreiswahlleiter und der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf. Sie geben bekannt, wer Wahlvorschläge einreichen kann, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin. Der Landeswahlleiter weist in seiner Bekanntmachung außerdem auf die Möglichkeit hin, eine Landesliste oder für die Bezirke jeweils eine Bezirksliste einzureichen (§ 35 Abs. 1 LWahlG).
§ 27
(aufgehoben)
§ 28 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
(1) Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 eingereicht werden. Er muss in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten:
1.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.
Er soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein.
(3) Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 125 Stimmberechtigten, in den Fällen des § 25 Abs. 3 LWahlG von mindestens 50 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 10 unter Beachtung folgender Bestimmungen zu erbringen:
1.
Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie zudem nicht veränderbar als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Wahlkreisvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben. Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 LWahlG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2.
Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt.
4.
Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig.
5.
Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen:
1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat, sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlkreisvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster der Anlage 11,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3.
bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 abgegeben werden,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern dies nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 LWahlG notwendig ist,
5.
die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, deren schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt; dies gilt nicht für Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und für Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.
(6) Die Bescheinigung des Stimmrechts (Absatz 4 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindeverwaltung darf für jeden Stimmberechtigten die Bescheinigung des Stimmrechts nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
(7) Die Bestimmungen über die Wahlkreisbewerber gelten für etwaige Ersatzbewerber entsprechend.
§ 29 Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Kreiswahlleiter
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber noch in einem anderen Wahlkreisvorschlag benannt ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Kreiswahlausschuss nach § 41 Abs. 4 LWahlG im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlkreisvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 30 Zulassung der Wahlkreisvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 28 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem von Stimmberechtigten eingereichten Wahlkreisvorschlag das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Wahlkreisvorschlag hervorzurufen, so erhält der Wahlkreisvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 35 Abs. 1 Satz 2), so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf die zulässigen Rechtsbehelfe hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 6) ist nach dem Muster der Anlage 15 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlkreisvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.
§ 31 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlkreisvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
§ 32 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 44 Abs. 3 Satz 3 und 4 LWahlG und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 36 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien oder Wählervereinigungen, für die eine Landes- oder Bezirksliste, aber kein Wahlkreisvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag die in § 28 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers und des etwaigen Ersatzbewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber oder Ersatzbewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG eine Auskunftssperre eingetragen ist, muss anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter hat unverzüglich den Landeswahlleiter über die angegebene Erreichbarkeitsanschrift des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zu unterrichten.
§ 33 Inhalt und Form der Landes- und Bezirkslisten
(1) Eine Landes- oder Bezirksliste soll nach dem Muster der Anlage 16 eingereicht werden. Sie muss in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten:
1.
den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Landes- oder Bezirksliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder Wählervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei oder Wählervereinigung keinen Landesverband, so ist die Landes- oder Bezirksliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen.
(3) Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, haben die nach § 35 Abs. 4 Satz 3 LWahlG erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 17 zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie zudem nicht veränderbar als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählervereinigung, die die Landes- oder Bezirksliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Landes- oder Bezirksliste sind beizufügen:
1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und dass sie für keine andere Landes- oder Bezirksliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Nachfolger gegeben haben, sowie die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der die Landes- oder Bezirksliste einreichenden Partei oder Wählervereinigung sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 18,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindeverwaltungen nach dem Muster der Anlage 12, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landes- oder Bezirksliste festgelegt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 20 abgegeben werden,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern dies nach § 35 Abs. 4 Satz 3 und 4 LWahlG notwendig ist,
5.
die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, deren schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen; dies gilt nicht für Parteien, die im Landtag oder im Deutschen Bundestag und für Wählervereinigungen, die im Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
6.
der Nachweis über den Beschluss, eine Landesliste oder Bezirkslisten einzureichen; der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn sich aus der nach Nummer 5 beigefügten Satzung der Partei oder Wählervereinigung unmittelbar ergibt, dass sie eine Landesliste oder Bezirkslisten einreichen will.
(5) § 28 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Die Bestimmungen über die Bewerber einer Landes- oder Bezirksliste gelten für etwaige Nachfolger entsprechend.
§ 34 Vorprüfung der Landes- und Bezirkslisten durch den Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landes- und jeder Bezirksliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landes- und Bezirkslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 41 Abs. 4 LWahlG im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson der betroffenen Landes- oder Bezirksliste ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 35 Zulassung der Landes- und Bezirkslisten
(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten mit den in § 33 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landes- oder Bezirksliste oder mehreren Landes- oder Bezirkslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2) Für das Verfahren gilt § 30 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
§ 36 Bekanntmachung der Landes- und Bezirkslisten
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landes- und Bezirkslisten in der durch § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 LWahlG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landes- und Bezirksliste die in § 33 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr des Bewerbers und des etwaigen Nachfolgers anzugeben. Weist ein Bewerber oder Nachfolger bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG eine Auskunftssperre eingetragen ist, muss anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landes- und Bezirkslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
§ 37 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
(1) Der Stimmzettel ist einseitig bedruckt und mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Er enthält nach dem Muster der Anlage 21 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung:
1.
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung oder im Falle des § 32 Satz 4 der Erreichbarkeitsanschrift der Bewerber und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2.
für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Jeder Wahlkreisbewerber sowie jede Landes- und Bezirksliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten.
(2) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß, mit dem Dienstsiegel des Landes versehen und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens in jedem Stimmbezirk von einheitlicher Größe und Farbe sein. Stehen einer Gemeindeverwaltung die Stimmzettelumschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft sie möglichst gleichartige Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeindesiegel ab.
(3) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.
Fünfter Abschnitt Wahlräume, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung
§ 38 Wahlräume
Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) sind.
§ 39 Wahlkabinen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.
§ 40 Wahlurnen
(1) Die Gemeindeverwaltung sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.
(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
§ 41 Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 42 Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
§ 43 Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung
(1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 22 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; anstelle der Aufzählung der Stimmbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Weiterhin weist die Gemeindeverwaltung darauf hin,
1.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
2.
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
4.
dass nach § 4 Abs. 1 LWahlG jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und somit eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten unzulässig ist,
5.
dass ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, seine Stimmen abzugeben, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränkt und die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet ist, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält,
6.
dass nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches jeweils auch der Versuch strafbar ist.
(2) Ein Abdruck der Bekanntmachung ist vor Beginn der Wahl am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Dritter Teil Wahlhandlung
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 44 Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung:
1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
den Auszug aus dem besonderen Verzeichnis (§ 22 Abs. 6 Satz 5, § 24 Abs. 2),
3.
eine Auflistung der bis zum Beginn der Wahlhandlung für ungültig erklärten Wahlscheine,
4.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
5.
Vordruck der Wahlniederschrift,
6.
Vordruck der Schnellmeldung,
7.
Abdrucke des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
8.
Abdruck der Wahlbekanntmachung,
9.
Verschlussmaterial für die Wahlurne,
10.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
§ 45 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Auszug aus dem besonderen Verzeichnis (§ 22 Abs. 6 Satz 5, § 24 Abs. 2), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 21 Abs. 4 Satz 3, so verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 46 Ordnung im Wahlraum
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
§ 47 Stimmabgabe
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Stimmberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung des Stimmberechtigten es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
2.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
3.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 24) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
4.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
5.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
6.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat oder
7.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der Gemeindeverwaltung bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
§ 48 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, selbst in die Wahlurne zu werfen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 49
(aufgehoben)
§ 50 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
§ 51 Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
Zweiter Abschnitt Besondere Bestimmungen
§ 52 Wahl in Sonderstimmbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 10) wird jeder in der Einrichtung anwesende Stimmberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Die Gemeindeverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum; § 38 Satz 3 gilt entsprechend. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindeverwaltung richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindeverwaltung bestimmt die Wahlzeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 47 Abs. 4 bis 7 und § 50. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können; § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Stimmberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 53 Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand
(1) Die Gemeindeverwaltung soll darauf hinwirken, dass in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen sowie in Klöstern - im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung - den dort anwesenden Stimmberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, die Möglichkeit gegeben wird, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6) zu wählen.
(2) Die Gemeindeverwaltung vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit; § 38 Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemeindeverwaltung richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe am Tage vor der Wahl bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 47 Abs. 4 bis 7 und § 50.
(4) § 52 Abs. 6 Satz 3 bis 8, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 54 Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten
Die Stimmberechtigten, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
§ 55 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig an die darauf angegebene Gemeindeverwaltung, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief bezeichneten Gemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. § 47 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 48 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 38 Satz 3 und § 47 Abs. 7 gelten entsprechend.
(4) Die Gemeindeverwaltung weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
Vierter Teil Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 56 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk und stellt fest:
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Wahlkreisstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegebenen Landesstimmen.
§ 57 Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.
§ 58 Ordnen der Stimmzettel und Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Landes- und Bezirkslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landes- oder Bezirksliste derselben Partei oder Wählervereinigung abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landes- oder Bezirkslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreis- oder Landesstimme zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landes- und Bezirkslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landes- oder Bezirksliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Diese Zahlen werden als Zwischensummen in die Niederschrift übertragen.
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Landesstimmen für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landes- oder Bezirksliste die Landesstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Landesstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Danach werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Wahlkreisstimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landes- oder Bezirksliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenstellung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel, auf denen die Wahlkreisstimme und die Landesstimme oder nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Wahlkreisstimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
§ 59 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 61) anderen als den in § 60 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.
§ 60 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher unverzüglich der Gemeindeverwaltung, die die Wahlergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter sowie gleichzeitig dem Landeswahlleiter meldet. Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. In den Meldungen sind die Feststellungen nach § 56 anzugeben.
(2) Der Kreiswahlleiter überprüft nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und bestätigt dieses unverzüglich dem Landeswahlleiter. Dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.
(3) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindeverwaltungen entsprechend § 66 das vorläufige Wahlergebnis im Land. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann berücksichtigen, wenn die Bestätigungen aller Kreiswahlleiter nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
(4) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher und Gemeindeverwaltungen sowie die Bestätigungen der Kreiswahlleiter werden nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung der Schnellmeldungen sowie der Bestätigungen der Kreiswahlleiter treffen.
(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Ergebnisse in geeigneter Form öffentlich bekannt.
§ 61 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 47 Abs. 6, § 50 Satz 3 und § 58 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 58 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 50 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu übergeben.
(3) Die Gemeindeverwaltungen übersenden dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen sowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster auf schnellstem Wege.
(4) Die Wahlvorsteher, die Gemeindeverwaltungen sowie die Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 62 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindeverwaltung. Bis zur Übergabe an die Gemeindeverwaltung hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindeverwaltungen haben die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 91). Sie haben sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindeverwaltung die ihm nach § 44 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindeverwaltungen haben die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so bricht die Gemeindeverwaltung das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 63 Behandlung der Wahlbriefe
(1) Die Gemeindeverwaltung sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Tage der Wahl nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die Gemeindeverwaltung verteilt die Wahlbriefe auf die zuständigen Wahlvorstände und übergibt jedem Wahlvorstand eine Auflistung der bis zu diesem Zeitpunkt für ungültig erklärten Wahlscheine.
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindeverwaltung angenommen, mit den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 91). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
§ 64 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8 LWahlG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 48 Abs. 2 Satz 2 LWahlG).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 56 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 57 bis 59 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 4 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege der Gemeindeverwaltung nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster. Die Gemeindeverwaltung fasst das Briefwahlergebnis mit dem Wahlergebnis der Stimmbezirke zusammen.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster zu fertigen. § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 58 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindeverwaltung. § 61 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 62 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindeverwaltung, die sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 91).
(7) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Land die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22. Tage nach der Wahl bei der auf dem Wahlbrief bezeichneten Gemeindeverwaltung eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Bundesgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tage vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem vom Kreiswahlleiter bestimmten Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. Wird die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
§ 64a Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks
(1) Sind die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen in das Wahlergebnis des Stimmbezirks einzubeziehen, so ist vor dem Öffnen der Wahlurne zunächst über die Zulassung der Wahlbriefe zu entscheiden. § 64 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gelten die §§ 56 bis 59 entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und die gefalteten Stimmzettel und die ungeöffneten Stimmzettelumschläge gezählt werden,
2.
leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 4 behandelt werden, und
3.
die den Stimmzettelumschlägen entnommenen Stimmzettel gefaltet mit den übrigen gefalteten Stimmzetteln vermischt werden.
(3) Der nach § 61 anzufertigenden Niederschrift sind auch beizufügen:
1.
Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Wahlvorstand entsprechend § 58 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(4) § 64 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.
§ 65 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis stimmbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung, so klärt sie der Kreiswahlleiter so weit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlkreis und stellt fest:
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Wahlkreisstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegebenen Landesstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein Wahlkreisbewerber gewählt worden, der von Stimmberechtigten oder von einer Partei oder Wählervereinigung vorgeschlagen ist, für die im Bezirk keine Landes- oder Bezirksliste zugelassen ist oder die nicht mindestens 5 v. H. der im Land abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten hat, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindeverwaltungen die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Landesstimmen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 LWahlG unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landes- und Bezirkslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses (§ 3 Abs. 6) ist nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beizufügende Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den vom Kreiswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach § 49 Abs. 3 LWahlG nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 LWahlG hin. Bei einer Berufung von Ersatzpersonen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWahlG) benachrichtigt der Landeswahlleiter die Ersatzperson nach § 59 Abs. 3 Satz 2 LWahlG und weist sie auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 LWahlG hin. Bei einer Ersatzwahl (§ 59 Abs. 2 Satz 3 bis 6 LWahlG) benachrichtigt der Landeswahlleiter den vom Kreiswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach § 59 Abs. 3 Satz 3 LWahlG nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 LWahlG hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 56 LWahlG) benachrichtigt der Kreiswahlleiter den Gewählten nach § 56 Abs. 5 Satz 2 LWahlG und weist ihn auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 LWahlG hin.
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Landtages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei der Berufung einer Ersatzperson (§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWahlG) teilt der Landeswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 LWahlG dem Präsidenten des Landtages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der Ersatzperson eingegangen ist. Bei einer Wiederholungswahl (§ 56 LWahlG) teilt der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 5 Satz 2 LWahlG dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 3 LWahlG ist mitzuteilen, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
§ 66 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Land
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen (§ 65) zum Wahlergebnis im Land zusammen. Der Landeswahlleiter ermittelt für das Land:
1.
die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen jeder Partei und Wählervereinigung abgegebenen Landesstimmen,
2.
die Gesamtzahl der gültigen Landesstimmen,
3.
den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien und Wählervereinigungen an der Gesamtzahl der gültigen Landesstimmen,
4.
die Zahlen der von den einzelnen Parteien und Wählervereinigungen errungenen Wahlkreissitze,
5.
im Falle des § 29 Abs. 1 Satz 2 LWahlG die bereinigten Zahlen der für die Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen jeder Partei und Wählervereinigung abgegebenen Landesstimmen und die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 29 Abs. 1 Satz 3 LWahlG von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen ist.
Der Landeswahlleiter berechnet nach Maßgabe der §§ 29 und 31 Abs. 1 LWahlG die Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen. Sodann errechnet er nach § 31 Abs. 2 LWahlG, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die einzelnen Bezirkslisten verteilen. Hat eine Partei oder Wählervereinigung Überhangmandate nach § 30 Abs. 1 LWahlG errungen, so berechnet der Landeswahlleiter die Gesamtzahl der Sitze unter Einbeziehung der Überhang- und Ausgleichsmandate nach § 30 Abs. 2 LWahlG.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl nach Landes- und Bezirkslisten und stellt für das Land fest:
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen abgegebenen Landesstimmen,
5.
die Parteien und Wählervereinigungen, die nach § 29 Abs. 5 LWahlG bei der Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten teilnehmen oder unberücksichtigt bleiben,
6.
im Falle des § 29 Abs. 1 Satz 2 LWahlG die bereinigten Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landesstimmen und die Zahl der nach § 29 Abs. 2 und 3 LWahlG zu verteilenden Sitze,
7.
im Falle des § 30 Abs. 1 LWahlG die Gesamtzahl der Sitze unter Einbeziehung der Überhang- und Ausgleichsmandate (§ 30 Abs. 2 LWahlG),
8.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landes- und Bezirkslisten sowie Listenverbindungen entfallen,
9.
welche Bewerber einer Landes- oder Bezirksliste gewählt sind.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
§ 67 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 65 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, den in § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Träger der Wahlvorschläge sowie den Namen der gewählten Bewerber
öffentlich bekannt.
(2) Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Präsidenten des Landtages.
§ 68 Benachrichtigung der über Landes- und Bezirkslisten gewählten Bewerber
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber einer Landes- oder Bezirksliste nach § 50 Abs. 3 LWahlG nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 LWahlG hin. Bei einer Berufung von Ersatzpersonen (§ 59 Abs. 1 LWahlG) benachrichtigt der Landeswahlleiter die Ersatzperson nach § 59 Abs. 3 Satz 2 LWahlG und weist sie auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 LWahlG hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 56 LWahlG) benachrichtigt der Landeswahlleiter die Gewählten nach § 56 Abs. 5 Satz 2 LWahlG und weist sie auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 LWahlG hin.
(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Landtages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei der Berufung einer Ersatzperson (§ 59 Abs. 1 LWahlG) teilt der Landeswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 LWahlG dem Präsidenten des Landtages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der Ersatzperson eingegangen ist. Bei einer Wiederholungswahl (§ 56 LWahlG) teilt der Landeswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 5 Satz 2 LWahlG dem Präsidenten des Landtages mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 3 LWahlG teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
§ 69 Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt worden ist.
(2) Auf Anordnung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen sowie den Gemeindeverwaltungen vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
Fünfter Teil Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Ersatzpersonen
§ 70 Nachwahl
(1) Sobald feststeht, dass die Wahl wegen Todes oder Verlustes der Wählbarkeit eines Wahlkreisbewerbers und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, seines Ersatzbewerbers, oder infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.
(2) Sterben der Wahlkreisbewerber und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, der Ersatzbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlages, aber vor der Wahl oder verlieren sie ihre Wählbarkeit, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer bestimmten Frist schriftlich einen anderen Wahlkreisbewerber und einen etwaigen Ersatzbewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 37 LWahlG braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 34 Abs. 3 LWahlG bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Wahlräumen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes oder Verlustes der Wählbarkeit eines Wahlkreisbewerbers und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, des für ihn benannten Ersatzbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingegangen sind, werden von dieser gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Gemeindeverwaltungen des Gebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
§ 71 Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu wiederholen, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) Stimmberechtigte, die seit der Hauptwahl ihr Stimmrecht nach § 3 LWahlG verloren haben, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können Stimmberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeindeverwaltungen in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Stimmbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
§ 72 Berufung von Ersatzpersonen
(1) Ist eine Ersatzperson zu berufen (§ 59 LWahlG), so fordert der Landeswahlleiter die zuständige Leitung der Partei oder Wählervereinigung, bei einer Ersatzperson einer Gruppe von Stimmberechtigten die Vertrauensperson, auf, unverzüglich mitzuteilen, ob der nächste Bewerber noch als Ersatzperson zu berücksichtigen ist. Scheidet eine Ersatzperson aus, so sind dem Landeswahlleiter mit der Mitteilung die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(2) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtages und dem fachlich zuständigen Ministerium Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) der Ersatzperson sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 52 Abs. 3 Satz 3 LWahlG teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(3) Der Landeswahlleiter macht den Namen der Ersatzperson, die in den Landtag eingetreten ist, öffentlich bekannt und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Landtages. Weist die Ersatzperson bis spätestens vier Tage nach Eingang ihrer Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter nach, dass für sie im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 BMG eine Auskunftssperre eingetragen ist, ist anstelle ihrer Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(4) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Ersatzperson, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(5) Ist keine Ersatzperson vorhanden, so stellt dies der Landeswahlleiter in einem Beschluss fest; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Sechster Teil Volksinitiative
§ 73 Antrag, Prüfung des Stimmrechts
(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag soll nach dem Muster der Anlage 23 eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind von den Antragstellern zu beschaffen.
(2) Die Gemeindeverwaltung prüft das Stimmrecht der Unterzeichner anhand des Melderegisters. Die Bestätigung des Stimmrechts soll auf dem Antrag erfolgen. Zur Prüfung des Stimmrechts darf die Gemeindeverwaltung Verzeichnisse führen.
(3) Ist der Unterzeichner nicht stimmberechtigt oder erfüllt die Eintragung nicht die Anforderungen nach § 60 e Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 und 2 LWahlG, darf das Stimmrecht nicht bestätigt werden.
(4) Das Stimmrecht darf für jeden Stimmberechtigten nur einmal bestätigt werden.
§ 74 Einreichung des Antrags
Die zu dem Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag gehörenden Vordrucke sind von den Antragstellern nach kreisfreien Städten und Landkreisen, für jeden Landkreis nach verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, zu ordnen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung beizufügen, in der für die in Satz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften jeweils die Nummern der Vordrucke sowie für jeden Vordruck die Zahl der Personen eingetragen ist, die mit ihrer Unterschrift den Antrag unterstützen und für die die Gemeindeverwaltungen eine Bestätigung des Stimmrechts erteilt haben. Die Zahl der Unterschriften ist zusammenzuzählen.
Siebter Teil Volksbegehren
Erster Abschnitt Zulassungsverfahren
§ 75 Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens soll nach dem Muster der Anlage 24 eingereicht werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind von den Antragstellern zu beschaffen.
(2) § 73 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Ist der Unterzeichner nicht stimmberechtigt oder erfüllt die Eintragung nicht die Anforderungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 sowie nach § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 e Abs. 3 Satz 1 und 2 LWahlG, darf das Stimmrecht nicht bestätigt werden.
(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung (§ 64 Abs. 3 Satz 2 LWahlG), im Falle des § 60 f Abs. 6 Satz 1 LWahlG nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags (§ 60 f Abs. 6 Satz 4LWahlG), sind Änderungen der Angaben ausgeschlossen.
(4) § 74 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt Eintragungsverfahren
§ 76 Anwendung von für Landtagswahlen geltenden Bestimmungen
Nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung sind der für Landtagswahlen ernannte Landeswahlleiter und gebildete Landeswahlausschuss auch zuständig für die Durchführung von Volksbegehren. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.
§ 77 Eintragungsbekanntmachung
(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 66a Abs. 5 LWahlG hat unverzüglich nach dem Eingang der Eintragungslisten, jedoch nicht früher als am 20. Tag vor dem Beginn der Eintragungsfrist, nach dem Muster der Anlage 25 zu erfolgen.
(2) Sofern Eintragungen bei der Gemeindeverwaltung nach § 67 LWahlG erfolgen, sind bei der Festlegung der Eintragungszeiten die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Fällt der letzte Tag der Eintragungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so soll auch an diesem Tag Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden.
§ 78 Eintragung und Eintragungslisten
(1) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal eintragen.
(2) Die Eintragungslisten sollen nach dem Muster der Anlage 26 abgefasst werden.
§ 79 Eintragung bei der Gemeindeverwaltung
(1) Die Gemeindeverwaltung prüft das Eintragungsrecht des Stimmberechtigten vor der Eintragung in die Eintragungsliste anhand des Melderegisters. Zur Prüfung des Eintragungsrechts darf die Gemeindeverwaltung Verzeichnisse führen.
(2) Auf Verlangen hat sich der Stimmberechtigte über seine Person auszuweisen.
(3) Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein erhalten oder sich bereits in eine Eintragungsliste eingetragen haben, dürfen das Volksbegehren nicht ein weiteres Mal durch ihre Unterschrift unterstützen.
(4) Die Gemeindeverwaltung soll die Eintragungsräume nach den örtlichen Verhältnissen so auswählen und einrichten, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die Teilnahme an dem Volksbegehren erleichtert wird.
(5) Die Feststellung der Erklärung des Stimmberechtigten, dass er nicht schreiben kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, sich in die Eintragungsliste einzutragen (§ 69 Abs. 2 LWahlG), ist von dem die Erklärung entgegennehmenden Bediensteten in der Eintragungsliste unter Angabe des Tages der Erklärungsabgabe zu beurkunden.
(6) Verlegt ein Stimmberechtigter innerhalb der Eintragungsfrist seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, so hat er durch eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung des bisherigen Wohnortes nachzuweisen, dass er sich dort nicht in eine Eintragungsliste eingetragen und dort auch keinen Eintragungsschein erhalten hat. Über die erteilten Bestätigungen führt die Gemeindeverwaltung ein Verzeichnis als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Bestätigungen.
§ 80 Eintragungsscheine
(1) Ein Stimmberechtigter erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. § 79 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeindeverwaltung prüft das Eintragungsrecht des Stimmberechtigten vor der Erteilung des Eintragungsscheins anhand des Melderegisters.
(3) Der Eintragungsschein wird nach dem Muster der Anlage 27 von der Gemeindeverwaltung erteilt, bei der sich der Stimmberechtigte in die Eintragungsliste hätte eintragen können.
(4) § 21 Abs. 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.
(5) Eintragungsscheine dürfen nur während der Eintragungsfrist erteilt werden. Sie können bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist, 15 Uhr, beantragt werden. § 22 Abs. 2, 4 und 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(6) Über die erteilten Eintragungsscheine führt die Gemeindeverwaltung ein Eintragungsscheinverzeichnis als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Eintragungsscheine. Auf dem Eintragungsschein wird die Nummer eingesetzt, unter der er im Eintragungsscheinverzeichnis vermerkt ist. Wird ein Eintragungsschein für ungültig erklärt, ist dies im Eintragungsscheinverzeichnis kenntlich zu machen. Die Gemeindeverwaltung stellt sicher, dass die Eintragungsstellen über die erteilten und die für ungültig erklärten Eintragungsscheine unterrichtet werden.
(7) Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm ein neuer Eintragungsschein erteilt werden; Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Die Gemeindeverwaltung sammelt die Eintragungsscheine. Sie vermerkt auf jedem Eintragungsschein den Tag, am letzten Tag der Eintragungsfrist auch die Uhrzeit des Eingangs. Nach Eingang des Eintragungsscheins bei der Gemeindeverwaltung darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
§ 80a Eintragung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(1) Die Antragsteller bestimmen Ort und Zeit der Eintragungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
(2) Vor der Eintragung ist in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein erhalten oder sich bereits in eine Eintragungsliste eingetragen haben, nicht das Volksbegehren ein weiteres Mal durch ihre Unterschrift unterstützen dürfen.
§ 81 Ermittlung des Eintragungsergebnisses
Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindeverwaltung unverzüglich die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen für jede Eintragungsliste sowie die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungsscheine. Die für jede Eintragungsliste ermittelten Zahlen sollen auf der Eintragungsliste nach dem Muster der Anlage 26 bestätigt werden.
§ 82 Meldung des Eintragungsergebnisses, Übersendung der Unterlagen
(1) Sobald die Eintragungsergebnisse nach § 81 ermittelt sind, meldet die Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 28 auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter, wie viele gültige und ungültige Eintragungen in der Gemeinde, bei Verbandsgemeinden in der Verbandsgemeinde, erfolgt sind. Sind keine Eintragungen erfolgt, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten.
(2) Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Gemeindeverwaltungen die nach Absatz 1 zu meldenden Eintragungsergebnisse im automatisierten Verfahren mitzuteilen haben.
(3) Die Eintragungslisten und Eintragungsscheine sind von den Verwaltungen der kreisfreien Städte unmittelbar, von den Verwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden über die Kreisverwaltung dem Landeswahlleiter zu übersenden. Die Unterlagen sollen spätestens am sechsten Tag nach dem Ablauf der Eintragungsfrist beim Landeswahlleiter eintreffen.
§ 83 Bekanntmachung eines Musters für die Eintragungslisten
Das Muster nach der Anlage 26 ist vom Landeswahlleiter spätestens innerhalb von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassung (§ 64 Abs. 3 Satz 2 LWahlG), im Falle des § 60 f Abs. 6 Satz 1 LWahlG nach der öffentlichen Bekanntmachung des Antrags (§ 60 f Abs. 6 Satz 4LWahlG), mit den auf das jeweilige Volksbegehren bezogenen Angaben öffentlich bekannt zu machen.
Achter Teil Volksentscheide
§ 84 Abstimmungsorgane
(1) Die für Landtagswahlen ernannten Wahlleiter und gebildeten Wahlausschüsse sind nach Maßgabe des Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung auch zuständig für die Durchführung von Volksentscheiden. Die §§ 3 und 8 gelten entsprechend.
(2) Für die Ernennung, Bildung und Tätigkeit der Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstände gelten die §§ 4 bis 8 entsprechend.
§ 85 Vorbereitung der Abstimmung, Abstimmungshandlung
(1) Für die Bildung der Abstimmungsbezirke, die Führung der Abstimmungsberechtigtenverzeichnisse und die Erteilung von Abstimmungsscheinen gelten die §§ 9 bis 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
Abstimmungsscheine nicht vor dem 44. Tag vor der Abstimmung erteilt werden dürfen (§ 22 Abs. 1),
2.
dem Abstimmungsschein neben den Unterlagen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ein Informationsblatt beizufügen ist, das mindestens den Inhalt der Bekanntmachung der Landesregierung nach § 78 Abs. 1 LWahlG wiedergibt,
3.
im Abstimmungsberechtigtenverzeichnis der nach § 24 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 einzutragende Vermerk "A" lautet.
(2) § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 sowie die §§ 38 bis 42 und 44 bis 55 gelten entsprechend. § 43 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
in der Abstimmungsbekanntmachung auch auf den Gegenstand des Volksentscheids hinzuweisen ist,
2.
dem Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung nach § 43 Abs. 2 ein Informationsblatt beizufügen ist, das mindestens den Inhalt der Bekanntmachung der Landesregierung nach § 78 Abs. 1 LWahlG wiedergibt.
(3) Statt der Muster nach den Anlagen 1 bis 8 und 22 sind die vom Landeswahlleiter bestimmten und öffentlich bekannt gemachten Muster zu verwenden.
§ 86 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk und des Briefabstimmungsergebnisses
(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk gelten die §§ 56 bis 60 sowie die §§ 61, 62 und 64a mit der Maßgabe entsprechend, dass
1.
sich die Feststellung nach § 56 und die Meldung nach § 60 Abs. 1 beziehen auf:
a)
die Zahl der Abstimmungsberechtigten,
b)
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
c)
die Zahl der gültigen Stimmen,
d)
die Zahl der ungültigen Stimmen,
e)
die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
2.
beim Ordnen der Stimmzettel und Zählen der Stimmen zwei nach gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen getrennte Stapel und ein weiterer Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln zu bilden sind,
3.
der Kreiswahlleiter die ihm nach § 60 Abs. 1 gemeldeten Ergebnisse auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mitzuteilen hat,
4.
die Stimmzettel nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln geordnet und gebündelt zu verpacken sind.
(2) Für die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die §§ 63 und 64 mit der in Absatz 1 genannten Maßgabe entsprechend.
(3) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, deren Inhalt aber miteinander nicht vereinbar ist, zur Abstimmung stehen.
§ 87 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
(1) § 65 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
der Kreiswahlleiter das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis zusammenstellt,
2.
dem Landeswahlleiter lediglich eine Ausfertigung der Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis zu übersenden ist, falls eine Nachprüfung des Abstimmungsergebnisses durch den Kreiswahlausschuss nicht erfolgt ist.
(2) Der Landeswahlleiter prüft die ihm nach Absatz 1 von den Kreiswahlleitern übersandten Unterlagen und stellt danach die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Abstimmungsergebnis im Land zusammen. Der Landeswahlleiter ermittelt für das Land:
1.
die Zahl der Abstimmungsberechtigten,
2.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
5.
die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.
(3) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Abstimmungsergebnis für das Land und stellt fest:
1.
die Zahl der Abstimmungsberechtigten,
2.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
5.
die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.
(4) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 3 bezeichneten Angaben zunächst mündlich und dann öffentlich bekannt.
(5) Die §§ 69 und 70 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, § 71 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie § 86 Abs. 3 gelten entsprechend.
Neunter Teil Schlussbestimmungen
§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen, Zustellungen
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dem Landeswahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
1.
des Präsidenten des Landtags, der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums, des Landeswahlausschusses und des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger,
2.
des Kreiswahlleiters in den Bekanntmachungsformen, die für die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 20 Abs. 3 der Landkreisordnung und § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung bestimmt sind,
3.
der Gemeindeverwaltung in der Bekanntmachungsform, die für die Gemeinde nach § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung bestimmt ist.
Die Bekanntmachungen nach Satz 1 können zusätzlich im Internet erfolgen. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 32 und 36 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 67 Abs. 1 und § 72 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(2) Zustellungen werden nach dem Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.
§ 89 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 5), soweit nicht die Gemeindeverwaltung diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,
2.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 7),
3.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 8),
4.
die Vordrucke für die Einreichung der Wahlkreisvorschläge (Anlage 9),
5.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge (Anlage 10),
6.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 11),
7.
die Stimmzettel (Anlage 21),
8.
die Vordrucke für Schnellmeldungen,
9.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse,
10.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 6),
2.
die Vordrucke für die Einreichung der Landes- und Bezirkslisten (Anlage 16),
3.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landes- und Bezirkslisten (Anlage 17),
4.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen für Bewerber einer Landes- oder Bezirksliste (Anlage 18),
5.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 12),
6.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 13 und 19),
7.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 14 und 20).
(3) Die Gemeindeverwaltung beschafft die für die Stimmbezirke und die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt.
(4) Für die Durchführung von Volksbegehren beschafft der Landeswahlleiter die Eintragungsscheinvordrucke (Anlage 27) und die Vordrucke für die Meldung des Eintragungsergebnisses (Anlage 28).
(5) Für die Durchführung von Volksentscheiden gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landeswahlleiter die Stimmzettel beschafft. Der Landeswahlleiter beschafft auch die Informationsblätter über den Volksentscheid (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
(6) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 3 bis 5, 9 bis 20 und 22 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
§ 90 Sicherung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(4) Für Anträge auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag, Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, Eintragungslisten, Verzeichnisse nach § 79 Abs. 5 Satz 2, Eintragungsscheine, Eintragungsscheinverzeichnisse und zum Zwecke der Prüfung des Stimm- oder Eintragungsrechts geführte Verzeichnisse gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Für die Durchführung von Volksentscheiden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 91 Vernichtung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. Im automatisierten Verfahren geführte Wählerverzeichnisse und Sicherungskopien sind unverzüglich nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 22 Abs. 7 Satz 2 und § 23 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(4) Anträge auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag, Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, Eintragungslisten, Verzeichnisse nach § 79 Abs. 5 Satz 2, Eintragungsscheine, Eintragungsscheinverzeichnisse und zum Zwecke der Prüfung des Stimm- oder Eintragungsrechts geführte Verzeichnisse sind sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens der Volksinitiative oder des Volksbegehrens zu vernichten, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.
(5) Für die Durchführung von Volksentscheiden gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die übrigen Abstimmungsunterlagen sechs Monate nach dem Tag der Abstimmung vernichtet werden können.
§ 92 Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung an ihre Stelle. Dies gilt nicht für Amtsgeschäfte nach § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie für Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung der Bürgermeister der Verbandsgemeinde gemäß § 85 Satz 2 LWahlG den Ortsbürgermeister beauftragt hat.
§ 93
*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern und für Sport
Fußnoten
*)
§ 93 Abs. 1: Verkündet am 12. 7. 1990
Anlage 1
(zu § 13 Abs. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 3
(zu § 14)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 4
(zu § 18 Abs. 1)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 5
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 6
(zu § 22 Abs. 3 und § 37 Abs. 2)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 7
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 8
(zu § 22 Abs. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 9
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 10
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 11
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 12
(zu § 28 Abs. 5 Nr. 2 und § 33 Abs. 4 Nr. 2)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 13
(zu § 28 Abs. 5 Nr. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 14
(zu § 28 Abs. 5 Nr. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 15
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 16
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 17
(zu § 33 Abs. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 18
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 19
(zu § 33 Abs. 4 Nr. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 20
(zu § 33 Abs. 4 Nr. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 21
(zu § 22 Abs. 3 Nr. 1 und § 37 Abs. 1)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 22
(zu § 43 Abs. 1)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 23
(zu § 73 Abs. 1)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 24
(zu § 75 Abs. 1)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 25
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Anlage 26
(zu den § 78 und § 81 Satz 2)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
a
[*]
Fußnoten
[*])
Gemäß Artikel 3 Nr. 17 des Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S.481) werden in Anlage 26 in Nummer 4 der Hinweise zu den „Eintragungen“ die Worte „durch körperliche Gebrechen behindert“ durch die Worte „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage“ ersetzt.
Anlage 27
(zu § 80 Abs. 3)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
[*]
Fußnoten
[*])
Gemäß Artikel 3 Nr.18 des Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S.481) werden in Anlage 27 in Satz 2 der „einleitenden Erläuterungen“ die Worte „durch körperliche Gebrechen behindert“ durch die Worte „wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage“ ersetzt.
Anlage 28
(zu § 82 Abs. 1)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen:
Abbildung
Feedback