LTWahlBriefV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Landtag als ausschließliche Briefwahl Vom 3. Februar 2021

Landesverordnung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Landtag als ausschließliche Briefwahl Vom 3. Februar 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Landtag als ausschließliche Briefwahl vom 3. Februar 202110.02.2021
Eingangsformel10.02.2021
§ 1 - Anzuwendende Bestimmungen10.02.2021
§ 2 - Ausübung des Stimmrechts10.02.2021
§ 3 - Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen, Information über die ausschließliche Briefwahl10.02.2021
§ 4 - Wählerverzeichnis, gesondertes Wählerverzeichnis10.02.2021
§ 5 - Besondere Stimmbezirke (Briefwahlstimmbezirke), besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände)10.02.2021
§ 6 - Bekanntmachung über die ausschließliche Briefwahl, das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen10.02.2021
§ 7 - Wahlbekanntmachung über die ausschließliche Briefwahl10.02.2021
§ 8 - Ermittlung des Wahlergebnisses im Briefwahlstimmbezirk10.02.2021
§ 9 - Ausnahmen10.02.2021
§ 10 - Inkrafttreten10.02.2021
Anlage 110.02.2021
Anlage 210.02.2021
Anlage 310.02.2021
Anlage 410.02.2021
Anlage 5 - Wichtige Hinweise für die Ausfüllung des Stimmzettels10.02.2021
Anlage 610.02.2021
Anlage 710.02.2021
Aufgrund des § 88 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 1110-1, wird verordnet:

§ 1 Anzuwendende Bestimmungen

Sofern nach den gesetzlichen Bestimmungen angeordnet wird, dass eine Wahl zum Landtag landesweit oder regional begrenzt als ausschließliche Briefwahl durchgeführt wird, gelten für deren Vorbereitung und Durchführung
1.
das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 1110-1,
2.
die Landeswahlordnung (LWO) vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 21), BS 1110-1-1,
soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Ausübung des Stimmrechts

(1) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er einen Wahlschein hat.
(2) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Briefwahl teilnehmen.

§ 3 Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen, Information über die ausschließliche Briefwahl

(1) Ein Stimmberechtigter, der in das Wählerverzeichnis nach § 4 Abs. 1 eingetragen ist, erhält spätestens am 21. Tage vor der Wahl von Amts wegen einen Wahlschein nach dem Muster der Anlage 1.
(2) Ein Stimmberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis nach § 4 Abs. 1 eingetragen ist, erhält auf Antrag nach dem Muster der Anlage 2 unter den in § 19 Abs. 2 LWO genannten Voraussetzungen einen Wahlschein.
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 LWO bleibt der Stimmberechtigte in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am Stichtag nach § 12 Abs. 1 LWO gemeldet war. Der Stimmberechtigte ist bei der Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes über die Regelung nach Satz 1 zu belehren.
(4) Dem Wahlschein sind neben einem amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LWO) und einem amtlichen Stimmzettelumschlag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LWO) beizufügen:
1.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag,
2.
eine Information über die Teilnahme an der Wahl zum Landtag im Wege der ausschließlichen Briefwahl nach dem Muster der Anlage 3,
3.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 4,
4.
Hinweise für die Ausfüllung des Stimmzettels nach dem Muster der Anlage 5.
(5) Zuständig für die Erteilung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen ist die Gemeindeverwaltung, in deren Wählerverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(6) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Stimmberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht; eine Versendung oder amtliche Überbringung an eine andere Anschrift erfolgt nicht.
(7) Die Gemeindeverwaltung kann eine persönliche Abholung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen (§ 22 Abs. 5 Satz 1 LWO), deren Aushändigung an einen anderen als den Stimmberechtigten (§ 22 Abs. 5 Satz 3 LWO) oder die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle (§ 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 LWO) ermöglichen.
(8) Die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach § 13 LWO entfällt.

§ 4 Wählerverzeichnis, gesondertes Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis ist für Stimmberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zugleich das Wahlscheinverzeichnis. Auf dem Wahlschein wird eingetragen,
1.
die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis vermerkt und
2.
welchem Briefwahlstimmbezirk der Stimmberechtigte zugeordnet ist.
(2) Für Stimmberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und nach § 3 Abs. 2 einen Wahlschein erhalten, führt die Gemeindeverwaltung ein gesondertes Wählerverzeichnis. Das Verzeichnis wird als Liste, im automatisierten Verfahren oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird eingetragen,
1.
die Nummer, unter der er im gesonderten Wählerverzeichnis vermerkt ist,
2.
welchem Briefwahlstimmbezirk der Stimmberechtigte zugeordnet ist.
(3) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis oder im gesonderten Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindeverwaltung unterrichtet den zuständigen Briefwahlvorstand von der Ungültigkeit des Wahlscheines.
(4) § 24 LWO findet keine Anwendung.

§ 5 Besondere Stimmbezirke (Briefwahlstimmbezirke), besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände)

(1) Für die Durchführung der ausschließlichen Briefwahl wird jeder Wahlkreis in besondere Stimmbezirke (Briefwahlstimmbezirke) nach Maßgabe des § 10 LWahlG eingeteilt.
(2) Für jeden Briefwahlstimmbezirk ist ein besonderer Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) zu bilden; § 13 LWahlG und § 4 LWO gelten entsprechend. Gemeinden, in denen voraussichtlich nicht mindestens 50 Stimmberechtigte durch Briefwahl wählen, sollen mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Stimmbezirk vereinigt werden.
(3) Die Bildung von beweglichen Wahlvorständen nach § 6 LWO sowie von Sonderstimmbezirken nach § 10 LWO entfällt.

§ 6 Bekanntmachung über die ausschließliche Briefwahl, das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 6 öffentlich bekannt,
1.
dass die Wahl zum Landtag als ausschließliche Briefwahl durchgeführt wird,
2.
dass die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht ausschließlich durch Briefwahl nach § 2 ausüben können,
3.
dass keine Verpflichtung zur Ausübung des Stimmrechts besteht,
4.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und, ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
5.
dass bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
6.
dass Stimmberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tage vor der Wahl ein amtlicher Wahlschein mit Briefwahlunterlagen von Amts wegen an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht wird; eine Versendung oder amtliche Überbringung an eine andere Anschrift erfolgt nicht,
7.
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein auf Antrag erteilt wird (§ 3 Abs. 2),
8.
dass Stimmberechtigte mit der Übersendung des amtlichen Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen eine Information über die Teilnahme an der Wahl im Wege der ausschließlichen Briefwahl erhalten.

§ 7 Wahlbekanntmachung über die ausschließliche Briefwahl

Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am 10. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 7 öffentlich bekannt,
1.
dass die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht ausschließlich durch Briefwahl ausüben können,
2.
dass den Briefwahlunterlagen ein Merkblatt zur Briefwahl sowie Hinweise für die Ausfüllung des Stimmzettels beigefügt sind,
3.
dass keine Verpflichtung zur Ausübung des Stimmrechts besteht,
4.
die Mitteilungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 LWO,
5.
wann und wo die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlvorstände erfolgt.

§ 8 Ermittlung des Wahlergebnisses im Briefwahlstimmbezirk

(1) Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlvorstände sind öffentlich.
(2) Für die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 64 LWO mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand am Wahltag nicht vor 18 Uhr das Wahlergebnis mit den in § 56 LWO bezeichneten Angaben ermittelt und feststellt.

§ 9 Ausnahmen

Sofern bei einer ausschließlichen Briefwahl in einzelnen Stimmbezirken oder Wahlkreisen Fristen nach § 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LWO, nach § 3 Abs. 1, nach § 6 oder nach § 7 nicht eingehalten werden können, ist der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium befugt, abweichende Fristen zu bestimmen, um die Durchführung der Wahl zu ermöglichen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 3. Februar 2021 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 1)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 3 Abs. 4 Nr. 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

(zu § 3 Abs. 4 Nr. 3)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 5

(zu § 3 Abs. 4 Nr. 4)
Wichtige Hinweise für die Ausfüllung des Stimmzettels
1.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
2.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre Landesstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.
3.
Das Stimmrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
4.
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
5.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Anlage 6

(zu § 6)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 7

(zu § 7)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht