ThürKGG
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Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001

Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 200128.09.2001
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften28.09.2001
§ 1 - Anwendungsbereich28.09.2001
§ 2 - Rechtsformen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit31.07.2013
§ 3 - Voraussetzungen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit28.09.2001
Zweiter Teil - Kommunale Arbeitsgemeinschaften28.09.2001
§ 4 - Einfache Arbeitsgemeinschaften28.09.2001
§ 5 - Besondere Arbeitsgemeinschaften28.09.2001
§ 6 - Aufhebung und Kündigung besonderer Arbeitsgemeinschaften28.09.2001
Dritter Teil - Zweckvereinbarungen28.09.2001
§ 7 - Beteiligte und Aufgaben28.09.2001
§ 8 - Übergang der Befugnisse28.09.2001
§ 9 - Inhalt28.09.2001
§ 10 - Satzungs- und Verordnungsrecht28.09.2001
§ 11 - Anzeige und Genehmigung28.09.2001
§ 12 - Amtliche Bekanntmachung und Wirksamwerden28.09.2001
§ 13 - Änderung, Aufhebung und Kündigung28.09.2001
§ 14 - Wegfall von Beteiligten28.09.2001
§ 15 - Pflichtvereinbarung28.09.2001
Vierter Teil - Zweckverbände28.09.2001
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände28.09.2001
§ 16 - Beteiligte und Aufgaben28.09.2001
§ 17 - Bildung des Zweckverbandes; Inhalt der Verbandssatzung28.09.2001
§ 18 - Genehmigung der Verbandssatzung28.09.2001
§ 19 - Amtliche Bekanntmachung der Verbandssatzung; Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbands28.09.2001
§ 20 - Übergang von Aufgaben und Befugnissen; Satzungs- und Verordnungsrecht28.09.2001
§ 21 - Dienstherrneigenschaft28.09.2001
§ 22 - Amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen des Zweckverbands28.09.2001
§ 23 - Anzuwendende Vorschriften28.09.2001
§ 24 - Ausgleich28.09.2001
§ 25 - Pflichtverband28.09.2001
2. Abschnitt - Verfassung und Verwaltung28.09.2001
§ 26 - Organe28.09.2001
§ 26 a - Verbraucherbeiräte28.09.2001
§ 27 - Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte28.09.2001
§ 28 - Zusammensetzung der Verbandsversammlung28.09.2001
§ 29 - Einberufung der Verbandsversammlung28.09.2001
§ 30 - Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung28.09.2001
§ 31 - Zuständigkeit der Verbandsversammlung28.09.2001
§ 32 - Wahl des Verbandsvorsitzenden28.09.2001
§ 33 - Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden28.09.2001
§ 34 - Form der Vertretung nach außen28.09.2001
§ 35 - Geschäftsstelle und Geschäftsleiter28.09.2001
3. Abschnitt - Verbandswirtschaft28.09.2001
§ 36 - Anzuwendende Vorschriften28.09.2001
§ 37 - Deckung des Finanzbedarfs01.01.2010
4. Abschnitt - Änderung der Verbandssatzung und Auflösung28.09.2001
§ 38 - Änderung der Verbandssatzung, Kündigung aus wichtigem Grund28.09.2001
§ 39 - Wegfall von Verbandsmitgliedern28.09.2001
§ 40 - Auflösung28.09.2001
§ 41 - Abwicklung28.09.2001
§ 42 - Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung28.09.2001
Fünfter Teil - Gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts31.07.2013
§ 43 - Entstehung31.07.2013
§ 44 - Vorschriften für die gemeinsame kommunale Anstalt31.07.2013
Sechster Teil - Aufsicht31.07.2013
1. Abschnitt - Aufsicht31.07.2013
§ 45 - Grundsatz31.07.2013
§ 46 - Aufsichtsbehörden31.07.2013
2. Abschnitt - Schlichtung von Streitigkeiten31.07.2013
§ 47 - Schlichtung von Streitigkeiten31.07.2013
§ 48 - Gleichstellungsbestimmung31.07.2013
§ 49 - Übergangsvorschrift31.07.2013
§ 50 - (In-Kraft-Treten)31.07.2013

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die kommunale Gemeinschaftsarbeit von Gemeinden und Landkreisen. Verwaltungsgemeinschaften stehen für ihren Aufgabenbereich Gemeinden gleich. Andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts können sich nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an der Gemeinschaftsarbeit beteiligen.
(2) Für die Beteiligung von Zweckverbänden an der kommunalen Gemeinschaftsarbeit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ihnen angehörenden Gemeinden und Landkreise.
(3) Bestimmungen anderer Gesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben in privatrechtlicher Form bleiben unberührt. Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs sind unbeschadet des § 205 Abs. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs die für die Zweckverbände geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes einschließlich des § 18 entsprechend anzuwenden.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn es gesetzlich ausgeschlossen ist, Aufgaben oder Befugnisse gemeinsam wahrzunehmen. Das Recht, Steuern zu erheben, kann nicht übertragen werden.

§ 2 Rechtsformen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

(1) Für die kommunale Gemeinschaftsarbeit können kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet, Zweckvereinbarungen geschlossen und Zweckverbände sowie gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts gebildet werden.
(2) Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten.
(3) Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(4) Die gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein selbstständiges Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, das von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen wird.

§ 3 Voraussetzungen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit

(1) Gemeinden und Landkreise können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann. Zweckverbände, die aus denselben Mitgliedern wie die Verwaltungsgemeinschaft bestehen, können nicht gebildet werden.

Zweiter Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften

§ 4 Einfache Arbeitsgemeinschaften

(1) Gemeinden und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft befasst sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
(3) Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt.
(4) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind grundsätzlich die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden.

§ 5 Besondere Arbeitsgemeinschaften

(1) Es kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn alle Beteiligten dem zugestimmt haben. Ferner kann vereinbart werden, dass die Beteiligten an Beschlüsse über Angelegenheiten der Geschäftsführung und des Finanzbedarfs, Verfahrensfragen und den Erlass von Richtlinien für die Planung und Durchführung einzelner Aufgaben gebunden sind, wenn die Mehrheit der zuständigen Organe der beteiligten Gebietskörperschaften diesen Beschlüssen zugestimmt hat.
(2) Die Bildung der in Absatz 1 genannten Arbeitsgemeinschaft, ihre Änderung oder ihre Aufhebung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der öffentlich-rechtliche Vertrag ist ihr vorzulegen.

§ 6 Aufhebung und Kündigung besonderer Arbeitsgemeinschaften

(1) Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft aufgehoben oder scheidet ein Beteiligter aus, so hat eine Auseinandersetzung insbesondere dann stattzufinden, wenn gemeinschaftliche Einrichtungen oder sonstige Vermögenswerte zur Erfüllung der Aufgaben der besonderen Arbeitsgemeinschaften geschaffen wurden. Der Vertrag soll hierüber das Nähere bestimmen.
(2) Wird eine besondere Arbeitsgemeinschaft auf unbestimmte Zeit oder auf mehr als 20 Jahre gebildet, so ist in der Vereinbarung über ihre Bildung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form sie von den Beteiligten gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Eine besondere Arbeitsgemeinschaft kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).

Dritter Teil Zweckvereinbarungen

§ 7 Beteiligte und Aufgaben

(1) Gemeinden und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen.
(2) Auf Grund einer Zweckvereinbarung können die beteiligten Gebietskörperschaften einer von ihnen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen; eine Gebietskörperschaft kann dabei insbesondere gestatten, dass die Übrigen eine von ihr betriebene Einrichtung mitbenutzen.
(3) Auf Grund einer Zweckvereinbarung können die beteiligten Gebietskörperschaften einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben gemeinschaftlich durchführen und hierzu gemeinschaftliche Einrichtungen schaffen oder betreiben.

§ 8 Übergang der Befugnisse

(1) Wird einer Gebietskörperschaft durch Zweckvereinbarung eine Aufgabe übertragen (§ 7 Abs. 2), so gehen auch die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse auf sie über, es sei denn, dass in der Zweckvereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
(2) Die übrigen Beteiligten werden durch die Zweckvereinbarung von ihrer gesetzlichen Pflicht insoweit befreit, als gesetzliche Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder Befugnisse auf sie übergehen.
(3) Im Fall des § 7 Abs. 3 verbleiben die Befugnisse bei den Beteiligten; sie können nicht gemeinschaftlich ausgeübt werden.

§ 9 Inhalt

(1) Die Zweckvereinbarung muss die Aufgaben aufführen, die einer der beteiligten Gebietskörperschaften übertragen oder die gemeinschaftlich durchgeführt werden sollen.
(2) Werden Aufgaben übertragen, so kann den übrigen Beteiligten durch die Zweckvereinbarung das Recht auf Anhörung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden.
(3) In der Zweckvereinbarung kann ein angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben vorgesehen werden; er darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
(4) Werden Aufgaben gemeinschaftlich durchgeführt, so muss die Zweckvereinbarung bestimmen, nach welchem Maßstab der Aufwand unter die Beteiligten verteilt wird.

§ 10 Satzungs- und Verordnungsrecht

(1) Durch die Zweckvereinbarung kann der Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, das Recht übertragen werden, zur Erfüllung dieser Aufgaben Satzungen und Verordnungen auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten zu erlassen. Bereits geltende Satzungen und Verordnungen der Gebietskörperschaft können auch durch die Zweckvereinbarung auf dieses Gebiet erstreckt werden; sie sind in der Zweckvereinbarung unter Angabe ihrer Fundstelle genau zu bezeichnen. Satzungen und Verordnungen, die auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten erlassen oder auf dieses erstreckt werden, sind von den übrigen Beteiligten in der für eigene Satzungen und Verordnungen vorgesehenen Form bekannt zu machen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann in der Zweckvereinbarung bestimmt werden, dass die Gebietskörperschaft im Geltungsbereich der von ihr erlassenen Satzung oder Verordnung alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen kann.

§ 11 Anzeige und Genehmigung

(1) Eine Zweckvereinbarung, nach der nur Aufgaben übertragen oder gemeinschaftlich durchgeführt werden, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Eine Zweckvereinbarung, durch die eine beteiligte Gebietskörperschaft auch Befugnisse erhält oder durch die bereits geltende Satzungen oder Verordnungen einer Gebietskörperschaft auf das Gebiet der übrigen Beteiligten erstreckt werden, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn dem Abschluss der Zweckvereinbarung Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der Abschluss der Vereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Sollen durch die Zweckvereinbarung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Ist für die Durchführung einer Angelegenheit, zu deren Erfüllung eine Zweckvereinbarung abgeschlossen werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Vereinbarung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.

§ 12 Amtliche Bekanntmachung und Wirksamwerden

(1) Die Aufsichtsbehörde hat eine genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. Unterhält sie kein Amtsblatt, erfolgt die Bekanntmachung nach den Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam. Die beteiligten Gebietskörperschaften sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinweisen.
(2) Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung wirksam, sobald sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann in der Zweckvereinbarung ein anderer Zeitpunkt für ihr Wirksamwerden bestimmt werden.

§ 13 Änderung, Aufhebung und Kündigung

(1) War die Zweckvereinbarung anzeigepflichtig, so ist auch ihre Änderung oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) War die Zweckvereinbarung genehmigungspflichtig, so bedarf auch ihre Änderung oder Aufhebung der Genehmigung. Die Bestimmungen des § 11 über die Genehmigung einer Zweckvereinbarung gelten entsprechend. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtvereinbarung vorliegen.
(3) Ist die Zweckvereinbarung nicht befristet oder auf mehr als 20 Jahre geschlossen, so muss sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann (ordentliche Kündigung). Jede Zweckvereinbarung kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (außerordentliche Kündigung).
(4) Wird eine Zweckvereinbarung aufgehoben oder scheidet ein Beteiligter aus, so hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist. Die Zweckvereinbarung soll hierüber das Nähere bestimmen.
(5) Wird die Zweckvereinbarung geändert oder aufgehoben, gilt § 12 entsprechend.

§ 14 Wegfall von Beteiligten

(1) Wird eine Gebietskörperschaft, die an einer Zweckvereinbarung beteiligt ist, in eine andere Gebietskörperschaft eingegliedert oder mit einer anderen zusammengeschlossen, so tritt die Gebietskörperschaft, in welche die an der Zweckvereinbarung beteiligte Körperschaft eingegliedert oder zu der sie zusammengeschlossen wird, an die Stelle der früheren. Das Gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft auf mehrere andere aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse, die Gegenstand der Zweckvereinbarung sind, auf eine oder mehrere andere Gebietskörperschaften übergehen.
(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann jeder Beteiligte die Zweckvereinbarung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt der neuen Körperschaften kündigen. Die §§ 12 und 13 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 15 Pflichtvereinbarung

(1) Ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gebietskörperschaften eine angemessene Frist setzen, die Zweckvereinbarung zu schließen.
(2) Kommt innerhalb der Frist die Zweckvereinbarung nicht zustande, so trifft die Aufsichtsbehörde eine Regelung, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten gilt (Pflichtvereinbarung). Die §§ 8, 9, 10 und 12 bis 14 gelten entsprechend. Die Pflichtvereinbarung kann von den Beteiligten nur mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. Für die Genehmigung gelten § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Beteiligten können eine Pflichtvereinbarung nicht von sich aus aufheben. Sind die Gründe für eine Pflichtvereinbarung weggefallen, so hat die Aufsichtsbehörde das den Beteiligten schriftlich zu erklären. Die Pflichtvereinbarung gilt in diesem Fall als einfache Zweckvereinbarung weiter; sie kann von jedem Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Zugang der Erklärung gekündigt werden. Die Beteiligten haben Regelungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zu treffen.

Vierter Teil Zweckverbände

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Zweckverbände

§ 16 Beteiligte und Aufgaben

(1) Gemeinden und Landkreise können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und ihm einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben übertragen.
(2) Neben einer der in Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbands sein, wenn nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen. Neben den genannten Gebietskörperschaften können auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbands sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(3) Die Mitgliedschaft einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands außerhalb des Landes oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der innerhalb des Landes seinen Sitz hat, bedarf der Genehmigung des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums. Das Gleiche gilt, wenn eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband Mitglied werden will, der seinen Sitz außerhalb des Landes hat.

§ 17 Bildung des Zweckverbandes; Inhalt der Verbandssatzung

(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt.
(2) Die Verbandssatzung muss enthalten:
1.
den Namen und den Sitz des Zweckverbands;
2.
die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands;
3.
die Aufgaben des Zweckverbands;
4.
die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung;
5.
den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).
(3) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über
1.
die Verfassung und Verwaltung,
2.
die Verbandswirtschaft,
3.
die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
4.
die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
5.
sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zulässt.

§ 18 Genehmigung der Verbandssatzung

(1) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der Bildung des Zweckverbands Gründe des öffentlichen Wohls oder Rechtsgründe entgegenstehen. Sollen durch den Zweckverband Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Ist für die Übernahme oder Durchführung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.

§ 19 Amtliche Bekanntmachung der Verbandssatzung; Zeitpunkt des Entstehens des Zweckverbands

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zweckverband entsteht am Tag nach dieser Bekanntmachung, wenn nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der Bekanntmachung können Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbands nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Ist eine Verbandssatzung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, ist dies unbeachtlich, wenn diese Verbandssatzung vor dem 1. Juli 1994 bekannt gemacht worden ist.
(2) Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 hinweisen.

§ 20 Übergang von Aufgaben und Befugnissen; Satzungs- und Verordnungsrecht

(1) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über.
(2) Der Zweckverband erlässt an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet.
(3) Die Verbandssatzung kann den Übergang einzelner Befugnisse und das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ausschließen, wenn das die Natur der übertragenen Aufgabe zulässt.
(4) Hat der Zweckverband nach den ihm in der Verbandssatzung übertragenen Aufgaben an Stelle der Verbandsmitglieder deren Beteiligung an Unternehmen oder deren Mitgliedschaft an Verbänden zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.

§ 21 Dienstherrneigenschaft

(1) Der Zweckverband kann Dienstherr von Beamten sein, wenn ihm nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts angehören, die selbst Dienstherrneigenschaft besitzen. Anderen Zweckverbänden kann dieses Recht mit Genehmigung des Innenministeriums durch die Verbandssatzung verliehen werden.
(2) Gehen Aufgaben eines Zweckverbands wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit über, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Zweckverbands Kapitel II Abschnitt III des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - Beamtenrechtsrahmengesetz -. Will der Zweckverband von der Dienstherrnfähigkeit Gebrauch machen, muss in die Verbandssatzung eine Bestimmung aufgenommen werden, wer die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen.

§ 22 Amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen des Zweckverbands

(1) Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen in seinem Amtsblatt amtlich bekannt. Unterhält er kein eigenes Amtsblatt, so werden die Satzungen und Verordnungen im Amtsblatt des Landkreises, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands über den Landkreis hinaus erstreckt, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt gemacht; in jedem Fall genügt die Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung nach Absatz 1 hinweisen.

§ 23 Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit nicht dieses Gesetz oder die Verbandssatzung besondere Vorschriften enthalten, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Gehören einem Zweckverband als kommunale Gebietskörperschaft nur Landkreise an, so sind die für die Landkreise geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) In Satzungen des Zweckverbands können Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bedroht werden, soweit das nach den Vorschriften, die gemäß Absatz 1 entsprechend anwendbar sind, zulässig ist (bewehrte Satzungen).
(3) Für die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erlass von Verordnungen, deren Übertretung mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften entsprechend; § 22 bleibt unberührt.
(4) Verordnungen, zu deren Erlass die Zweckverbände ermächtigt sind, werden von der Verbandsversammlung als Verbandsverordnung erlassen.

§ 24 Ausgleich

(1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Abmachungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen treffen, die sich aus der Bildung des Zweckverbands ergeben. Diese Abmachungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligter, für die ein Ausgleich in Betracht kommt, regelt die Aufsichtsbehörde diesen Ausgleich. Für einen Pflichtverband kann die Aufsichtsbehörde den Ausgleich auch dann regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betroffenen Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist geeinigt haben.

§ 25 Pflichtverband

(1) Ist die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist setzen, den Zweckverband zu bilden.
(2) Kommt innerhalb der Frist der Zweckverband nicht zustande, so bildet ihn die Aufsichtsbehörde dadurch, dass sie die Verbandssatzung erlässt (Pflichtverband). § 19 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen eine weitere Gebietskörperschaft an einen bestehenden Zweckverband angeschlossen werden muss und der bestehende Zweckverband nicht den Beitritt dieser weiteren Gebietskörperschaft beschließt.
(4) Die Bestimmungen über den Inhalt der Verbandssatzung (§ 17 Abs. 2) gelten auch für Pflichtverbände. Soweit erforderlich, muss die Verbandssatzung die Ausstattung des Zweckverbands mit Dienstkräften regeln.

2. Abschnitt Verfassung und Verwaltung

§ 26 Organe

Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss und weitere Ausschüsse gebildet werden.

§ 26 a Verbraucherbeiräte

(1) Zur Umsetzung der Informationspflichten nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 329 -) in der jeweils geltenden Fassung bei Maßnahmen im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen können Verbraucherbeiräte gebildet werden.
(2) Der Verbraucherbeirat hat beratende Aufgaben. Die nach § 13 ThürKAG den Beitragspflichtigen auf Verlangen vorzulegenden Satzungen, Planungsunterlagen, Kosten- und Aufwandsrechnungen sind Gegenstand der Beratungen.
(3) Die Verbandsversammlung beruft auf Vorschlag der Mitgliedsgemeinden die Mitglieder des Verbraucherbeirats. Dem Verbraucherbeirat gehören überwiegend sachkundige Bürger der Mitgliedsgemeinden an. Daneben sind durch den Zweckverband Vertreter zu entsenden.
(4) Der Verbraucherbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft den Beirat ein und setzt die Tagesordnung fest. Eine Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn ein Drittel der Beiratsmitglieder dies schriftlich beantragt.
(5) Die Sitzungen des Verbraucherbeirats sind öffentlich.
(6) Näheres wird in der Verbandssatzung bestimmt.

§ 27 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte

(1) Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Zweckverband entschädigt die Verbandsräte entsprechend den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger.
(3) Verbandsräte können nicht sein:
1.
Beamte und hauptberufliche Angestellte des Zweckverbands;
2.
leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Zweckverband mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt;
3.
Beamte und Angestellte der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über Zweckverbände befasst sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt sind oder wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; das gilt für Angestellte entsprechend.

§ 28 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Verbandsräte in die Verbandsversammlung entsenden oder dass die Verbandsräte einzelner Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben; die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Mehrere Verbandsräte eines Verbandsmitglieds geben ihre Stimmen nach interner Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip durch den gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitglieds einheitlich ab. Bei Stimmengleichheit in der internen Abstimmung entscheidet die Stimme des gesetzlichen Vertreters. § 30 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt zwei Fünftel der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen; dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet.
(2) Der gesetzliche Vertreter einer Gebietskörperschaft ist Verbandsrat kraft Amtes. Weitere Verbandsräte der Gebietskörperschaft werden durch ihr Beschlussorgan bestellt.
(3) Mit Ausnahme der Verbandsräte kraft Amtes bestellen die entsendenden Verbandsmitglieder für ihre Verbandsräte jeweils Stellvertreter. Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten.
(4) Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage bestellt. Abweichend hiervon endet die Amtszeit
1.
bei Mitgliedern des Vertretungsorgans eines Verbandsmitglieds auch mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vertretungsorgan,
2.
bei kommunalen Wahlbeamten mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder ihrer Abberufung durch das Beschlussorgan der Gebietskörperschaft, wenn die Beendigung oder Abberufung vor dem Ablauf der Kommunalwahlperiode nach Satz 1 liegt.
Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

§ 29 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird, wenn noch kein Verbandsvorsitzender gewählt ist, durch die Aufsichtsbehörde, sonst durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort der Sitzung sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.
(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Die Verbandssatzung kann den Antrag einer anderen Zahl von Verbandsräten oder weitere Antragsberechtigte vorsehen.
(3) Die Vertreter der Aufsichtsbehörden haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Auf Antrag kann ihnen das Wort erteilt werden.
(4) Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung über die Öffentlichkeit gelten entsprechend.

§ 30 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen. Dabei dürfen die Stimmen von Verbandsmitgliedern gemäß § 28 Abs. 1 Satz 7 nicht überwiegen. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie, unbeschadet des Satzes 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Es wird offen abgestimmt. Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Eine Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.
(3) Für Wahlen gelten Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie § 39 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung entsprechend.
(4) Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung sind entsprechend anzuwenden. Sie gelten nicht für die Teilnahme von Verbandsräten
1.
an Wahlen und
2.
an der Beratung und Abstimmung bei Beschlüssen,
die einem Verbandsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können.

§ 31 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Der Zweckverband wird von der Verbandsversammlung verwaltet, soweit nicht nach diesem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss oder der Geschäftsleiter selbständig entscheidet.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über diejenigen Angelegenheiten, die nach der Thüringer Kommunalordnung der Vertretung der Gebietskörperschaft ausschließlich zugewiesen sind, sowie über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.

§ 32 Wahl des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach § 30 Abs. 3 gewählt, sofern die Verbandssatzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Verbandsversammlung kann weitere Stellvertreter wählen.
(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden für die Dauer der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

§ 33 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.
(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Thüringer Kommunalordnung kraft Gesetzes dem Bürgermeister zukommen.
(3) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 31 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen vertretungsberechtigtem Organ oder dessen Dienstkräften übertragen.
(5) Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbandes. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten.

§ 34 Form der Vertretung nach außen

(1) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, binden ihn nur, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von den Bediensteten des Zweckverbands unterzeichnet werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verpflichtungserklärungen bei Geschäften des täglichen Lebens, die finanziell von geringer Bedeutung sind.

§ 35 Geschäftsstelle und Geschäftsleiter

(1) Der Zweckverband soll eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. Die Geschäftsstelle kann auch eine Dienststelle eines Verbandsmitglieds sein. Die Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach seinen Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
(2) Die Geschäftsstelle wird durch den Verbandsvorsitzenden geführt, soweit kein Geschäftsleiter bestellt ist. Durch Beschluss der Verbandsversammlung können dem Geschäftsleiter Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 33 Abs. 2 übertragen werden. Durch gesonderten Beschluss der Verbandsversammlung können dem Geschäftsleiter ferner unbeschadet des § 31 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Soweit die Verbandsversammlung dem Geschäftsleiter Aufgaben übertragen hat, ist er zur Vertretung des Zweckverbands nach außen berechtigt. Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil.

3. Abschnitt Verbandswirtschaft

§ 36 Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes vorschreibt, gilt für die Verbandswirtschaft der Vierte Abschnitt des Ersten Teils der Thüringer Kommunalordnung entsprechend. Ist Hauptaufgabe des Zweckverbands der Betrieb eines Unternehmens, das dem Eigenbetriebsrecht untersteht, so kann die Verbandssatzung vorschreiben, dass die Wirtschaft des Zweckverbands selbst zusammen mit der des Unternehmens in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu führen ist. Entsprechendes gilt für die Wirtschaftsführung von Zweckverbänden, deren Hauptaufgabe der Betrieb eines Krankenhauses ist, wenn dieses nach den Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung sowie des Landesrechts über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser zu führen ist. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass die Aufgabe eines Werkausschusses von der Verbandsversammlung und die Aufgaben einer Werkleitung vom Verbandsvorsitzenden oder Geschäftsleiter wahrgenommen werden.
(2) Kassen- und Rechnungsgeschäfte können auf ein Verbandsmitglied, das Gebietskörperschaft ist, übertragen werden.
(3) Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds als Sachverständiger zur Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses umfassend heranzuziehen ist, bevor die Verbandsversammlung sie in öffentlicher Sitzung feststellt.
(4) Überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung findet nach den Vorschriften für die Gemeinden oder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 nach den Vorschriften für die Landkreise statt.

§ 37 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen oder Erträge nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Deckung des Finanzbedarfs im Übrigen gesichert ist.
(2) Die Umlage soll nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands haben und die Leistungskraft der einzelnen Verbandsmitglieder berücksichtigen. Ein anderer Maßstab (z.B. Größe, Einwohnerzahl, Aufwand für die einzelnen Verbandsmitglieder) kann zugrunde gelegt werden, wenn das angemessen ist.
(3) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.
(4) Auf die Erhebung von Kommunalabgaben sind die Vorschriften des Kommunalabgabenrechts anzuwenden; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

4. Abschnitt Änderung der Verbandssatzung und Auflösung

§ 38 Änderung der Verbandssatzung, Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben, insbesondere bei einer Änderung der Sitz- und Stimmenverteilung und des Umlegungsschlüssels.
(2) Der Beschluss über eine Übernahme weiterer Aufgaben oder über eine Änderung der Verbandssatzung im Fall des § 21 Abs. 2 Satz 2 setzt das Einverständnis aller betroffenen Verbandsmitglieder voraus.
(3) Der Beschluss über einen Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Begehrenden voraus. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(4) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die zu den Regelungen über die Sitz- und Stimmenverteilung und den Umlegungsschlüssel geführt haben, können die betroffenen Verbandsmitglieder eine entsprechende Änderung der Verbandssatzung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde; § 25 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend.
(5) Ohne Rücksicht auf Absatz 1 kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Geltendmachung von Rechtsverstößen bei der Gründung des Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 4. Das Kündigungsrecht nach Satz 2 kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgeübt werden. Die Frist nach Satz 3 beginnt nicht vor dem 1. Oktober 2001.

§ 39 Wegfall von Verbandsmitgliedern

(1) Wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Verbandsmitglied ist, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder mit einer anderen zusammengeschlossen, so tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des früheren Verbandsmitglieds. Das Gleiche gilt, wenn eine Körperschaft auf mehrere andere Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben und Befugnisse auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(2) Der Zweckverband kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung die neue Körperschaft mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl ausschließen. Im gleichen Zeitraum kann die Körperschaft ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Verbandsmitglieder entsprechend.

§ 40 Auflösung

(1) Die Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. § 38 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Zweckverband ist aufzulösen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies erfordern, insbesondere wenn er seine Aufgaben nicht dauerhaft wirtschaftlich wahrnimmt.
(2) Die Beteiligten können einen Pflichtverband nicht von sich aus auflösen. Sind die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen, so hat das die Aufsichtsbehörde dem Pflichtverband gegenüber schriftlich zu erklären. Der Fortbestand des Zweckverbands wird dadurch nicht berührt. Der Zweckverband hat die Erklärung den Verbandsmitgliedern in einer alsbald einzuberufenen Verbandsversammlung bekannt zu geben. Innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Verbandsversammlung ab kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt erklären.
(3) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergehen. Er ist auch aufgelöst, wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbands.

§ 41 Abwicklung

(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Das gilt auch, wenn er nach § 40 Abs. 3 Satz 1 aufgelöst ist, aber eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eingetreten ist. Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.
(2) Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.
(3) Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden.
(4) Der Abwickler befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. Im Übrigen ist das Verbandsvermögen nach dem Umlegungsschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Die Verbandssatzung kann für die Abwicklung etwas anderes vorschreiben.
(5) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so findet keine Abwicklung statt. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattzufinden hat; die Verbandssatzung eines Pflichtverbands muss Bestimmungen über die Auseinandersetzung enthalten.

§ 42 Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1.
Änderungen der Verbandssatzung, die die Änderung der Verbandsaufgabe oder den Beitritt oder den Ausschluss von Verbandsmitgliedern oder deren Austritt in den Fällen des § 38 Abs. 1 oder des § 39 Abs. 2 Satz 2 beinhalten,
2.
die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 5,
3.
der Beschluss zur Auflösung des Zweckverbands nach § 40 Abs. 1 oder
4.
die Änderung der Satzung eines Pflichtverbands.
Für die Genehmigung gilt § 18 entsprechend. Der Genehmigung des Ausschlusses, des Austritts, der Auflösung oder der Kündigung aus wichtigem Grund können nur Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Gründe des öffentlichen Wohls können insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen für einen Pflichtverband vorliegen.
(2) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht genannte Änderungen der Verbandssatzung und der Austritt im Fall des § 40 Abs. 2 Satz 5 sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Maßnahmen werden am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung oder im Auflösungsbeschluss ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Bei einer Auflösung des Zweckverbands gemäß § 40 Abs. 3 hat die Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt auf die Auflösung und den Übergang der Aufgaben hinzuweisen. Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde hinweisen.

Fünfter Teil Gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts

§ 43 Entstehung

(1) Gemeinden und Landkreise können eine gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalt) durch Vereinbarung einer Unternehmenssatzung gründen. Sie können auch einer bestehenden kommunalen Anstalt oder einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung. Die Zulässigkeit der Gründung oder des Beitritts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Unternehmensrechts.
(2) Eine kommunale Anstalt kann mit einer anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer gemeinsamen kommunalen Anstalt verschmolzen werden.
(3) Ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ausschließlich mehrere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann durch Formwechsel in eine gemeinsame kommunale Anstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt voraus
1.
die Vereinbarung der Unternehmenssatzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt durch die beteiligten kommunalen Körperschaften,
2.
einen sich darauf beziehenden einstimmigen Umwandlungsbeschluss der Anteilsinhaber der formwechselnden Gesellschaft.
Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der formwechselnden Gesellschaft. Ist bei der formwechselnden Gesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat der kommunalen Anstalt bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen werden am Tag nach der Bekanntmachung der Unternehmenssatzung oder ihrer Änderung wirksam, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Umwandlung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts in eine gemeinsame kommunale Anstalt wird mit deren Eintragung oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden.

§ 44 Vorschriften für die gemeinsame kommunale Anstalt

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für Gemeinden und Landkreise zur kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Unternehmenssatzung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über
1.
die Träger des Unternehmens (Beteiligte),
2.
den Sitz des Unternehmens,
3.
den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),
4.
den räumlichen Wirkungskreis, wenn dem Unternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, übertragen werden,
5.
die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat. § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Unternehmenssatzung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt entsprechend. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Unternehmenssatzung festgesetzt werden.
(3) Die Unternehmenssatzung ist von der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. Für die amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen der gemeinsamen kommunalen Anstalt gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.
(4) Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird von diesem gewählt; § 32 Abs. 1 gilt entsprechend. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt § 30 Abs. 4 entsprechend.
(5) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.
(6) Über Änderungen der Unternehmenssatzung, den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen gemäß § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 a Abs. 2 Satz 3 ThürKO, die Festsetzung von allgemein geltenden Abgaben und privatrechtlichen Entgelten der kommunalen Anstalt, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Ergebnisverwendung, die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses und die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Unternehmenssatzung, der Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Festsetzung von allgemein geltenden Abgaben und privatrechtlichen Entgelten, der Austritt, die Verschmelzung sowie die Auflösung bedürfen der Zustimmung aller Träger. § 38 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 39 sind entsprechend anzuwenden. Die Abwicklung der gemeinsamen kommunalen Anstalt besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler; im Übrigen gilt § 41 entsprechend.
(7) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
das Verfahren bei der Gründung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt und in den in § 43 Abs. 2 genannten Fällen,
2.
den Aufbau und die Verwaltung der gemeinsamen kommunalen Anstalt.

Sechster Teil Aufsicht

1. Abschnitt Aufsicht

§ 45 Grundsatz

(1) Die Zweckverbände und die gemeinsame kommunale Anstalt unterstehen staatlicher Aufsicht. Soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises erfüllen, unterstehen sie der Rechtsaufsicht, soweit sie Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises erfüllen, auch der Fachaufsicht. § 23 Abs. 1 findet Anwendung; Vorschriften durch die Verbandssatzung oder die Unternehmenssatzung sind ausgeschlossen.
(2) Die Aufsicht über Gebietskörperschaften erstreckt sich auch auf die ihnen durch Zweckvereinbarungen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 46 Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde ist
1.
das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium, wenn der Freistaat Thüringen, ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
2.
das Landesverwaltungsamt, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist sowie in allen Fällen der Auflösung eines Zweckverbandes nach § 40 Abs. 1 Satz 3, soweit nicht das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium Aufsichtsbehörde ist;
3.
im Übrigen das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Gehören die Beteiligten im Fall der Nummer 3 mehreren Landkreisen an, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Zweckverband oder die gemeinsame kommunale Anstalt den Sitz hat oder die Körperschaft liegt, der durch Zweckvereinbarung die Aufgabe übertragen ist.
(2) Wenn eine Gemeinde, ein Landkreis, oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband Mitglied wird, der seinen Sitz außerhalb des Landes hat, so kann das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium durch Vereinbarung mit der für den Sitz des Zweckverbands zuständigen obersten Aufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen. Für die Beteiligung einer Gemeinde oder eines Landkreises an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt mit Sitz außerhalb des Landes gilt Entsprechendes.
(3) Wenn das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium oder das Landesverwaltungsamt Aufsichtsbehörde ist, können sie eine unmittelbar nachgeordnete Behörde ganz oder teilweise zur Aufsichtsbehörde bestimmen. Das ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.

2. Abschnitt Schlichtung von Streitigkeiten

§ 47 Schlichtung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten
1.
über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Zweckvereinbarung,
2.
zwischen einem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen,
3.
der Mitglieder eines Zweckverbands untereinander aus dem Verbandsverhältnis,
4.
der Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt untereinander aus der Beteiligung an der Trägerschaft.
soll die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden, wenn nicht die Beteiligten in der Zweckvereinbarung oder in der Verbandssatzung oder in der Unternehmenssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen haben.

§ 48 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 49 Übergangsvorschrift

(1) Zweckverbände, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund von §§ 6, 61 und 75 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR gebildet wurden, haben innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Rechtsverhältnisse diesem Gesetz anzupassen, insbesondere ihre Satzung entsprechend zu ändern und sie der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat die Satzung nach Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) Für kommunale Vereinbarungen, mit denen einer Gemeinde oder einem Landkreis Aufgaben anderer Gebietskörperschaften übertragen wurden, gilt Entsprechendes.

§ 50 (In-Kraft-Treten)

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