ThürAbgG
DE - Landesrecht Thüringen

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG - ) in der Fassung vom 9. März 1995

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG - ) in der Fassung vom 9. März 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und §§ 5, 6 und 7 geändert, Überschrift Sechster Teil neu gefasst, Überschrift Sechster Teil Zweiter Abschnitt aufgehoben, Sechster Teil Zweiter Abschnitt mit §§ 58a bis 58d neu eingefügt sowie § 60b neu angefügt durch Gesetz vom 2. November 2021 (GVBl. S. 545)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG -) in der Fassung vom 9. März 199529.12.1998
Inhaltsverzeichnis06.09.2021
ERSTER TEIL - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag29.12.1998
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag18.10.2008
ZWEITER TEIL - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf29.12.1998
§ 2 - Freie Mandatsausübung29.12.1998
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub29.12.1998
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten29.12.1998
DRITTER TEIL - Leistungen29.12.1998
Erster Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete29.12.1998
§ 5 - Entschädigungen01.10.2021
§ 6 - Aufwandsentschädigung06.09.2021
§ 7 - Persönliche Mitarbeiter von Abgeordneten, Bürogrundausstattung01.01.2022
§ 8 - Pflichtsitzung, Kürzung01.01.2002
§ 9 - Freifahrtberechtigung29.12.1998
§ 10 - Reise- und Übernachtungskosten01.01.2016
Zweiter Abschnitt - Leistungen an ehemalige Abgeordnete29.12.1998
§ 11 - Anspruch auf Übergangsgeld18.10.2008
§ 12 - Höhe des Übergangsgeldes29.12.1998
§ 13 - Anspruch auf Altersentschädigung31.08.2009
§ 14 - Höhe der Altersentschädigung31.08.2009
§ 15 - Mandatszeit in anderen Parlamenten29.12.1998
§ 16 - Gesundheitsschäden23.04.1999
§ 17 - Versorgungsabfindung18.10.2008
Dritter Abschnitt - Leistungen an Hinterbliebene29.12.1998
§ 18 - Überbrückungsgeld für Hinterbliebene31.08.2009
§ 19 - Hinterbliebenenversorgung23.04.1999
Vierter Abschnitt - Beihilfen, Zuschüsse und Unterstützungen29.12.1998
§ 20 - Beihilfen und Zuschüsse29.12.1998
§ 21 - Unterstützungen29.12.1998
Fünfter Abschnitt - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge29.12.1998
§ 22 - Mehrere aktive Bezüge29.12.1998
§ 23 - Aktive und passive Bezüge29.12.1998
§ 24 - Passive und aktive Bezüge29.12.1998
§ 25 - Mehrere passive Bezüge29.12.1998
Sechster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften29.12.1998
§ 26 - Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigung18.10.2008
§ 27 - Beginn und Ende der Ansprüche18.10.2008
§ 28 - Zahlungsweise01.01.2016
§ 29 - Verzicht, Übertragbarkeit29.12.1998
§ 30 - Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften29.12.1998
VIERTER TEIL - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament29.12.1998
Erster Abschnitt - Wahlvorbereitungsurlaub29.12.1998
§ 31 - Wahlvorbereitungsurlaub29.12.1998
Zweiter Abschnitt - Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes29.12.1998
§ 32 - Wahl in andere Parlamente bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat29.12.1998
Dritter Abschnitt - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat29.12.1998
§ 33 - Unvereinbare Ämter29.12.1998
§ 34 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis29.12.1998
§ 35 - Beamte auf Widerruf und auf Probe29.12.1998
§ 36 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats29.12.1998
§ 37 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst01.07.2008
§ 38 - Entlassung29.12.1998
§ 39 - Richter29.12.1998
§ 40 - Leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes29.12.1998
§ 41 - Hochschullehrer11.05.2005
FÜNFTER TEIL - Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verschwiegenheitspflichten29.12.1998
§ 42 - Ausübung des Mandats08.04.2015
§ 42 a - Anzeigepflichten14.10.2014
§ 42 b - Rechtsanwälte14.10.2014
§ 42 c - Veröffentlichung14.10.2014
§ 42 d - Spenden14.10.2014
§ 42 e - Hinweise auf Mitgliedschaft14.10.2014
§ 42 f - Interessenverknüpfung im Ausschuss14.10.2014
§ 42 g - Rückfrage14.10.2014
§ 42 h - Verfahren14.10.2014
§ 42 i - Überprüfung von Abgeordneten31.12.2020
§ 43 - Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung29.12.1998
SECHSTER TEIL - Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen06.09.2021
Erster Abschnitt - Fraktionen29.12.1998
§ 44 - Fraktionsbildung29.12.1998
§ 45 - Rechtsstellung29.12.1998
§ 46 - Organisation29.12.1998
§ 47 - Aufgaben29.12.1998
§ 48 - Fraktionsmitarbeiter31.08.2009
§ 49 - Anspruch auf Leistungen31.08.2009
§ 50 - Zahlungsweise und Dauer des Anspruchs auf Geldleistungen29.12.1998
§ 51 - Zweckentsprechende Verwendung08.04.2015
§ 52 - Bildung von Rücklagen01.01.2009
§ 53 - Buchführung01.01.2002
§ 54 - Rechnungslegung08.04.2015
§ 55 - Rechnungsprüfung29.12.1998
§ 56 - Rückerstattung von Leistungen29.12.1998
§ 57 - Rechtsnachfolge29.12.1998
§ 58 - Liquidation29.12.1998
Zweiter Abschnitt - Parlamentarische Gruppen06.09.2021
§ 58 a - Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten (Parlamentarische Gruppen)06.09.2021
§ 58 b - Leistungen an Parlamentarische Gruppen01.10.2021
§ 58 c - Rechtsnachfolge06.09.2021
§ 58 d - Entsprechende Anwendung des Fraktionsrechts06.09.2021
SIEBTER TEIL - Ergänzende Vorschriften29.12.1998
§ 59 - Fraktionszuschüsse01.01.2002
ACHTER TEIL - Übergangs- und Schlußbestimmungen, Inkrafttreten29.12.1998
§ 60 - Übergangs- und Schlußbestimmungen, Inkrafttreten31.08.2009
§ 60 a - Zeitweise Aussetzung der Anpassung der Grundentschädigung30.10.2004
§ 60 b - Büroausstattung in der 7. Legislaturperiode01.12.2021
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 1Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
ZWEITER TEIL Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
§ 2Freie Mandatsausübung
§ 3Wahlvorbereitungsurlaub
§ 4Berufs- und Betriebszeiten
DRITTER TEIL Leistungen
Erster Abschnitt Leistungen an Abgeordnete
§ 5Entschädigungen
§ 6Aufwandsentschädigung
§ 7Persönliche Mitarbeiter von Abgeordneten, Bürogrundausstattung
§ 8Pflichtsitzung, Kürzung
§ 9Freifahrtberechtigung
§ 10Reise- und Übernachtungskosten
Zweiter Abschnitt Leistungen an ehemalige Abgeordnete
§ 11Anspruch auf Übergangsgeld
§ 12Höhe des Übergangsgeldes
§ 13Anspruch auf Altersentschädigung
§ 14Höhe der Altersentschädigung
§ 15Mandatszeit in anderen Parlamenten
§ 16Gesundheitsschäden
§ 17Versorgungsabfindung
Dritter Abschnitt Leistungen an Hinterbliebene
§ 18Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
§ 19Hinterbliebenenversorgung
Vierter Abschnitt Beihilfen, Zuschüsse und Unterstützungen
§ 20Beihilfen und Zuschüsse
§ 21Unterstützungen
Fünfter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge
§ 22Mehrere aktive Bezüge
§ 23Aktive und passive Bezüge
§ 24Passive und aktive Bezüge
§ 25Mehrere passive Bezüge
Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 26Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigung
§ 27Beginn und Ende der Ansprüche
§ 28Zahlungsweise
§ 29Verzicht, Übertragbarkeit
§ 30Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften
VIERTER TEIL Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament
Erster Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub
§ 31Wahlvorbereitungsurlaub
Zweiter Abschnitt Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes
§ 32Wahl in andere Parlamente bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat
Dritter Abschnitt Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 33Unvereinbare Ämter
§ 34Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
§ 35Beamte auf Widerruf und auf Probe
§ 36Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
§ 37Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
§ 38Entlassung
§ 39Richter
§ 40Leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes
§ 41Hochschullehrer
FÜNFTER TEIL Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verschwiegenheitspflichten
§ 42Ausübung des Mandats
§ 42 aAnzeigepflichten
§ 42 bRechtsanwälte
§ 42 cVeröffentlichung
§ 42 dSpenden
§ 42 eHinweise auf Mitgliedschaft
§ 42 fInteressenverknüpfung im Ausschuss
§ 42 gRückfrage
§ 42 hVerfahren
§ 42 iÜberprüfung von Abgeordneten
§ 43Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
SECHSTER TEIL Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen
Erster Abschnitt Fraktionen
§ 44Fraktionsbildung
§ 45Rechtsstellung
§ 46Organisation
§ 47Aufgaben
§ 48Fraktionsmitarbeiter
§ 49Anspruch auf Leistungen
§ 50Zahlungsweise und Dauer des Anspruchs auf Geldleistungen
§ 51Zweckentsprechende Verwendung
§ 52Bildung von Rücklagen
§ 53Buchführung
§ 54Rechnungslegung
§ 55Rechnungsprüfung
§ 56Rückerstattung von Leistungen
§ 57Rechtsnachfolge
§ 58Liquidation
Zweiter Abschnitt Parlamentarische Gruppen
§ 58aZusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten (Parlamentarische Gruppen)
§ 58bLeistungen an Parlamentarische Gruppen
§ 58cRechtsnachfolge
§ 58dEntsprechende Anwendung des Fraktionsrechts
SIEBTER TEIL Ergänzende Vorschriften
§ 59Fraktionszuschüsse
ACHTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen, Inkrafttreten
§ 60Übergangs- und Schlußbestimmungen, Inkrafttreten

ERSTER TEIL Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Thüringer Landeswahlgesetzes.
(2)
(aufgehoben)
(3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein Abgeordneter einem anderen Parlament an, stellt dies der Präsident des Landtags unverzüglich fest. Der Abgeordnete verliert sein Mandat eine Woche nach Bekanntgabe der Feststellung, soweit er nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Abgeordneten wirksam.

ZWEITER TEIL Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

§ 2 Freie Mandatsausübung

(1) Jede wählbare Person darf sich ungehindert um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bewerben, es annehmen und ausüben.
(2) Dabei darf sie am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine ordentliche Kündigung oder eine Entlassung wegen der Bewerbung um ein Mandat oder wegen der Annahme oder Ausübung eines Mandats unzulässig.
(3) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerber durch das dafür zuständige Gremium der jeweiligen Partei oder politischen Vereinigung oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort, für nicht gewählte Bewerber drei Monate nach dem Tag der Wahl.

§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub

Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist Bewerbern auf Antrag Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt bis zu zwei Monate vor dem Wahltag. Es besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohns.

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Besteht eine betriebliche oder überbetriebliche Altersversorgung, so werden Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag entsprechend den getroffenen Regelungen der Altersversorgung auf die Dauer der Berufs- und Betriebszeiten angerechnet.

DRITTER TEIL Leistungen

Erster Abschnitt Leistungen an Abgeordnete

§ 5 Entschädigungen

(1) Abgeordnete erhalten eine steuerpflichtige monatliche Entschädigung (Grundentschädigung), die sich mit Wirkung vom 1. November 1994 aus einem Betrag von 2.505,33 Euro gemäß der letzten Festlegung zum 1. März 1992 zuzüglich des aus den Einkommensentwicklungsraten nach Maßgabe von Artikel 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes resultierenden Betrages ergibt und somit 3582,62 Euro beträgt, welche zwölfmal im Jahr gezahlt wird.
(2) Eine zusätzliche steuerpflichtige und nicht versorgungsfähige Entschädigung (Zusatzentschädigung) erhalten
1.
der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe einer einfachen Grundentschädigung,
2.
die Vizepräsidenten und je ein Parlamentarischer Geschäftsführer jeder Fraktion sowie je ein Sprecher einer Parlamentarischen Gruppe in Höhe von 28 vom Hundert der Grundentschädigung.
Die Zusatzentschädigung wird zwölfmal im Jahr gezahlt. Bei dem Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Zusatzentschädigung wird jeweils nur die höchste Zusatzentschädigung gewährt.

§ 6 Aufwandsentschädigung

(1) Abgeordnete erhalten zur Abgeltung der durch das Mandat bedingten Aufwendungen eine steuerfreie Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst. Zu den Geldleistungen gehören Leistungen nach § 6 Abs. 2 bis 4, § 7, § 9 und § 10. Zu den Sachleistungen gehören die Nutzung der Übernachtungsmöglichkeit im Haus der Abgeordneten sowie die kostenlose Nutzung aller im Landtagsgebäude vorhandenen Einrichtungen zur Gewährleistung der Abgeordnetentätigkeit. Näheres kann in den Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats sowie im Haushaltsgesetz bestimmt werden.
(2) Die Geldleistungen, die sich mit Wirkung vom 1. November 1994 aus den jeweils bisher geltenden Beträgen gemäß der letzten Festlegung zum 1. März 1992 zuzüglich der aus der Preisentwicklungsrate nach Maßgabe von Artikel 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes resultierenden Beträge ergeben, werden in einer monatlichen steuerfreien Kostenpauschale mit folgenden Bestandteilen zusammengefaßt:
1.
allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises (z.B. Bürokosten, Porto, Telefon und sonstiges) in Höhe von 921,96 Euro;
2.
Mehraufwendungen aus der Tätigkeit am Sitz des Landtags in Höhe von 288,11 Euro;
3.
Fahrten in Ausübung des Mandats, unabhängig von den §§ 9 und 10 dieses Gesetzes, bei einer Entfernung des Wohnortes oder eines vom Abgeordneten zu benennenden Abgeordnetenbüros bis zum Sitz des Landtags
von bis zu 20 km in Höhe von 172,87 Euro,
von bis zu 40 km in Höhe von 288,11 Euro,
von bis zu 60 km in Höhe von 374,55 Euro,
von bis zu 80 km in Höhe von 460,98 Euro,
von bis zu 100 km in Höhe von 547,41 Euro,
von bis zu 120 km in Höhe von 633,85 Euro,
und ab 120 km in Höhe von 720,2 Euro.
Bei Abgeordneten, denen ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, entfällt die Regelung zu Satz 1 Nr. 3.
(3) Eine zusätzliche steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten die Vorsitzenden der Ausschüsse. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Entfernung des Wohnortes oder eines vom Abgeordneten zu benennenden Abgeordnetenbüros bis zum Sitz des Landtags
von bis zu 20 km 320,16 Euro,
von bis zu 40 km 349,60 Euro,
von bis zu 60 km 371,68 Euro,
von bis zu 80 km 393,76 Euro,
von bis zu 100 km 415,84 Euro,
von bis zu 120 km 437,92 Euro,
und ab 120 km 460,00 Euro.
Die zusätzliche Aufwandsentschädigung wird monatlich gezahlt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Abgeordneten, die mandatsbedingt außerhalb ihrer Wohnung übernachten, werden auf Nachweis die Übernachtungskosten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag erstattet. Alternativ erhalten sie gegen Nachweis einen pauschalen Mietzuschuss für eine Zweitwohnung am Sitz des Landtags (maximal 20 Kilometer Umkreis) bis zu einem festgelegten Höchstbetrag. Die näheren Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 können nur in Anspruch genommen werden, soweit keine Übernachtung im Haus der Abgeordneten als Sachleistung gewährt werden kann.

§ 7 Persönliche Mitarbeiter von Abgeordneten, Bürogrundausstattung

Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen für die Beschäftigung von persönlichen Mitarbeitern zur Unterstützung bei der mandatsbedingten Arbeit erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe des Betrages, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11, Stufe 4 TV-L (Thüringen) entspricht. Erstattet werden darüber hinaus die entsprechenden Nebenleistungen wie Arbeitgeberanteile, -beiträge und -umlagen, Umlagen für eine entsprechende Zusatzversorgungseinrichtung sowie eine Jahressonderzahlung. Für die vorgenannten Leistungen sind die Tarifverträge für die Beschäftigten des Landes entsprechend anzuwenden. Im Einzelfall können bei kündigungsbedingter vorzeitiger Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit persönlichen Mitarbeitern Abfindungszahlungen bis zur Höhe von drei Monatsgehältern erstattet werden. Eine Erstattung von Aufwendungen kommt nur in Betracht, soweit der Landtagsverwaltung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorliegt, das keine Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Abs. 1 und 2, §§ 33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Zu den Einzelheiten und zum Verfahren erlässt der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus werden jedem Abgeordneten auf Nachweis die Kosten für eine Bürogrundausstattung in Höhe von 2556,46 Euro einmal in jeder Wahlperiode erstattet. Eine Änderung erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushalts. Die Erstattung der Kosten für Bürogrundausstattungsgegenstände ist im Falle der Aufgabe des Büros während der Wahlperiode in Höhe des Zeitwerts der Bürogrundausstattung oder im Fall des Verkaufs der Ausstattung durch den Abgeordneten in Höhe des Verkaufserlöses grundsätzlich zurückzugewähren.

§ 8 Pflichtsitzung, Kürzung

(1) Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse, des Landtagsvorstands sowie Sitzungen des Ältestenrats sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtags statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.
(2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Tragen sich Abgeordnete nicht eigenhändig in diese Liste ein, werden ihnen 25,56 Euro von der Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2) einbehalten.
(3) Der Abzug unterbleibt, wenn Abgeordnete
1.
ihre Sitzungsteilnahme anhand der Sitzungs- oder Abstimmungsniederschriften nachweisen können,
2.
eine gleichzeitig stattfindende andere Pflichtsitzung am Sitz des Landtags oder eine am gleichen Tag stattfindende auswärtige Pflichtsitzung wahrgenommen haben,
3.
im Auftrage des Präsidenten oder einer Fraktion oder eines Ausschusses an einer Veranstaltung teilgenommen haben, welche zeitlich mit einer von ihnen wahrzunehmenden Pflichtsitzung zusammenfiel.
(4) Die Abzüge dürfen die den Abgeordneten zustehende Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen.

§ 9 Freifahrtberechtigung

Abgeordnete haben das Recht, die Deutsche Bahn AG innerhalb Thüringens frei zu benutzen. Ihnen sind dazu auf Antrag Freifahrscheine zu übergeben.

§ 10 Reise- und Übernachtungskosten

(1) Abgeordneten, die im Auftrag des Präsidenten oder eines Ausschusses an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags teilnehmen, kann der Präsident auf vorherigen schriftlichen Antrag eine zusätzliche Entschädigung für Reise- und Übernachtungskosten gewähren.
(2) Bei Sitzungen außerhalb Thüringens, an denen Abgeordnete im Auftrag entsprechend Absatz 1 teilnehmen, werden auch die in Thüringen durch die Benutzung der Deutschen Bahn AG entstehenden Fahrkosten erstattet, soweit kein Freifahrschein in Anspruch genommen wird. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.
(3) Bei genehmigter Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach den Absätzen 1 oder 2 wird eine Kilometergeldentschädigung je gefahrenem Kilometer gewährt, wenn Abgeordnete
1.
einen eigenen Kraftwagen,
2.
einen Kraftwagen gegen Entgelt oder
3.
einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihnen getragen werden,
benutzen. Die Entschädigung richtet sich nach § 5 Abs. 2 des Thüringer Reisekostengesetzes.
(4) Abgeordnete erhalten bei mandatsbedingten, nicht durch eine Reise im Auftrag einer Fraktion veranlaßten Übernachtungen außerhalb ihres Wohnsitzes ein Übernachtungsgeld nach § 7 des Thüringer Reisekostengesetzes.
(5) Für die Teilnahme an Lehrgängen, Tagungen, Seminaren, Konferenzen, die Abgeordnete im Auftrag des Präsidenten oder eines Ausschusses besuchen, erhalten sie auf Nachweis die entstandenen Teilnahmegebühren erstattet.
(6) Findet während der Parlamentsferien eine Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die notwendigen Fahrkosten zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung unterbrechen müssen. Dies gilt auch für Sitzungen des Ältestenrats oder eines Ausschusses.
(7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Reisekosten werden in diesem Fall nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.
(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten und der Vizepräsidenten werden die nachgewiesenen Auslagen erstattet. Bei Auslandsdienstreisen findet das Thüringer Reisekostengesetz Anwendung.

Zweiter Abschnitt Leistungen an ehemalige Abgeordnete

§ 11 Anspruch auf Übergangsgeld

(1) Abgeordnete haben nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag. Das Übergangsgeld wird für das erste volle Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag drei Monate und für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft jeweils einen Monat, insgesamt höchstens zwölf Monate lang gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben erworbene Ansprüche auf Übergangsgeld unberücksichtigt. Volle Jahre sind durch Auf- oder Abrundung zu ermitteln.
(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, wenn Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag verlieren oder verlieren würden, weil sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Das gilt auch, wenn sie mit Beschluß des Landtags ausgeschlossen wurden. Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht des weiteren nicht, wenn Abgeordnete im Monat nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf Altersentschädigung haben.

§ 12 Höhe des Übergangsgeldes

(1) Das Übergangsgeld wird in Höhe der Grundentschädigung gezahlt.
(2) Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes, Einkommens- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Rentenansprüche werden nach Maßgabe des § 24 auf das Übergangsgeld angerechnet. Gleiches gilt auch für die Bezüge, die aufgrund einer bestehenden oder früheren Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der am 18. März 1990 gewählten Volkskammer oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt werden.

§ 13 Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Abgeordnete erhalten nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von mindestens sechs Jahren nach ihrem Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch Altersentschädigung. Mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher, frühestens jedoch mit der Vollendung des 57. Lebensjahres. § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Für den Anspruch auf Altersentschädigung gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Während einer erneuten Zugehörigkeit zum Landtag ruht der Anspruch auf Altersentschädigung.

§ 14 Höhe der Altersentschädigung

Die Altersentschädigung beträgt 26 vom Hundert der Grundentschädigung. Sie erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft über die Mindestzeit nach § 13 hinaus um drei vom Hundert bis zur Höchstgrenze von 71,75 vom Hundert.

§ 15 Mandatszeit in anderen Parlamenten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der am 18. März 1990 gewählten Volkskammer oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 13. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Sechstel der Mindestaltersentschädigung nach § 14.
(3) Angerechnet werden nur volle Jahre, die durch Auf- oder Abrundung zu ermitteln sind.

§ 16 Gesundheitsschäden

(1) Haben Abgeordnete während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag Gesundheitsschäden erlitten, die ihre Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß sie das Mandat und bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag die bei der Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben können, so erhalten sie, unabhängig von den in § 13 vorgesehenen Voraussetzungen Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14 richtet. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.
(2) Tritt der Gesundheitsschaden während der Zeit des Anspruchs auf Zahlung des Übergangsgeldes nach § 11 ein, kann der Landtagsvorstand eine Altersentschädigung auch vor Vollendung des nach § 13 Abs. 1 für den Versorgungsbeginn maßgeblichen Lebensjahres des ehemaligen Abgeordneten gewähren. Voraussetzung ist, daß ein Anspruch auf andere Leistungen nicht vorliegt.
(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

§ 17 Versorgungsabfindung

(1) Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrags zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt. Im Falle einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag können Abgeordnete auf Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist, die Versorgungsabfindung zurückzahlen. Die frühere Mitgliedschaft im Landtag wird dann nach den §§ 13 und 14 berücksichtigt. Hat ein ausgeschiedener Abgeordneter bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag stellen.
(2) An Stelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 kann für die Mitgliedschaft im Landtag die Nachversicherung beantragt werden. Sie richtet sich nach § 23 Abs. 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

Dritter Abschnitt Leistungen an Hinterbliebene

§ 18 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Sterben Abgeordnete, so erhalten ihre überlebenden Ehegatten, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Grundentschädigung. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne von Satz 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich um 1 050 Euro.
(2) Das gleiche gilt beim Tod ehemaliger Abgeordneter, die Altersentschädigung erhalten oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Grundentschädigung die Altersentschädigung.
(3) Die Hinterbliebenen der Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19 Hinterbliebenenversorgung

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Altersentschädigung im Zeitpunkt des Todes von Abgeordneten erhalten Ehegatten Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 vom Hundert der Altersentschädigung. Sofern die Mindestzeiten nach den §§ 13 und 14 erfüllt sind, jedoch noch nicht das nach § 13 Abs. 1 für den Versorgungsbeginn maßgebliche Lebensjahr erreicht ist, beträgt die Hinterbliebenenversorgung ebenfalls 60 vom Hundert der Altersentschädigung. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersentschädigung nicht vor, beträgt die Hinterbliebenenversorgung 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend beim Ableben ehemaliger Abgeordneter. Hatten sie Anspruch auf Versorgungsabfindung oder auf Nachversicherung (§ 17), unterbleibt die Hinterbliebenenversorgung.
(3) Kinder von Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 für Vollwaisen 20 und für Halbwaisen zwölf vom Hundert der Altersentschädigung und im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für Vollwaisen 20 und für Halbwaisen zwölf vom Hundert der Mindestaltersentschädigung.

Vierter Abschnitt Beihilfen, Zuschüsse und Unterstützungen

§ 20 Beihilfen und Zuschüsse

(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entweder Beihilfen nach den für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften oder einen monatlichen Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Erhalten sie Beihilfen nach anderen Vorschriften, so können sie wählen, ob sie Beihilfe vom Landtag haben wollen. Der Anspruch auf Zuschuß besteht nur, wenn nach anderen Vorschriften weder ein Anspruch auf Beihilfe noch auf Zuschuß besteht.
(2) Der Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuß besteht auch während des Bezugs von Übergangsgeld, soweit Leistungen nach anderen Vorschriften nicht gewährt werden.
(3) Der monatliche Zuschuß beträgt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, den Abgeordnete aus eigenen Mitteln entrichten, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrags zur Krankenversicherung bei der für den Wohnsitz der Abgeordneten zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse. Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch der Hälfte des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Die Entscheidung, ob und von wem Beihilfe begehrt wird oder der Zuschuß in Anspruch genommen werden soll, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats, für die Versorgungsempfänger innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheids dem Präsidenten mitzuteilen. Die Entscheidung kann innerhalb der Wahlperiode einmal geändert werden. Mit Eingang der schriftlichen Unterrichtung an den Präsidenten wird die Änderung wirksam.
(5) Festsetzungsstelle ist die Verwaltung des Landtags.

§ 21 Unterstützungen

Der Präsident kann im Benehmen mit den Vizepräsidenten in besonderen wirtschaftlichen Notfällen Abgeordneten einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

Fünfter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

§ 22 Mehrere aktive Bezüge

(1) Haben Abgeordnete neben der Grundentschädigung Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so wird die Grundentschädigung um 65 vom Hundert gekürzt.
(2) Haben Abgeordnete neben der Grundentschädigung Einkommen aus einem Dienst- oder Werkverhältnis, dem keine tatsächlich geleistete Arbeit entspricht, so ruht die Grundentschädigung in Höhe des Einkommens.
(3) Für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhalten, wird die Grundentschädigung nicht gewährt.

§ 23 Aktive und passive Bezüge

(1) Haben Abgeordnete neben der Grundentschädigung Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder auf Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so ruht die Grundentschädigung in Höhe der anderen Bezüge. Sind jedoch die ruhegehaltsfähigen Amts- oder Dienstbezüge höher als die Grundentschädigung, so ruht diese, soweit sie und die anderen Bezüge die ruhegehaltsfähigen Amts- und Dienstbezüge übersteigen.
(2) Wird neben Versorgungsbezügen nach Absatz 1 eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung.
(3) Haben Abgeordnete neben der Grundentschädigung Anspruch auf die Zusatzentschädigung und auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Grundentschädigung und die Zusatzentschädigung, soweit sie und die Versorgungsbezüge die niedrigsten ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung zuzüglich eines Viertels der Grundentschädigung übersteigen. Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen. Absatz 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß neben der Grundentschädigung die Zusatzentschädigung voll ruht, wenn dies günstiger ist.

§ 24 Passive und aktive Bezüge

(1) Haben ehemalige Abgeordnete Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und das Einkommen die Grundentschädigung übersteigen.
(2) Für Hinterbliebene findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 19 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten.
(3) Beziehen ehemalige Abgeordnete Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrags der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 19).

§ 25 Mehrere passive Bezüge

(1) Treffen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der am 18. März 1990 gewählten Volkskammer oder in einem Parlament eines anderen Landes oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammen, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die anderen Bezüge die Grundentschädigung übersteigen.
(2) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, soweit sie und die anderen Ansprüche 75 vom Hundert der um ein Viertel der Grundentschädigung erhöhten ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge übersteigen. Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen.
(3) Für Hinterbliebene finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 19 Abs. 1 und 2 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten.

Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 26 Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigung

(1) Die Höhe der Grundentschädigung verändert sich jährlich entsprechend dem Durchschnitt der Veränderung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten sowie von Empfängern von Arbeitslosengeld II in Thüringen nach Maßgabe von Absatz 3.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen nach § 6 Abs. 2 und 3 verändert sich jährlich entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Thüringen nach Maßgabe von Absatz 3.
(3) Das Landesamt für Statistik ermittelt
1.
die allgemeine Einkommensentwicklung nach Maßgabe
a)
des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Tarifverträge für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c)
des Rechts der Beamtenbesoldung und
d)
der allgemeinen Veränderung des Arbeitslosengeldes II,
jeweils bezogen auf den Zeitraum des gesamten Berichtsjahres gegenüber dem Vorjahr,
e)
der Entwicklung des Indexes der tariflichen Stundenlöhne für die qualifizierten Arbeiter, Landarbeiter und nichtqualifizierten Arbeiter in der Landwirtschaft in den Bereichen Pflanzenbau, Tierhaltung und gemischte Landwirtschaft in den neuen Ländern als Veränderung des Jahresdurchschnittes des Berichtsjahres gegenüber dem Jahresdurchschnitt des Vorjahres und
2.
die allgemeine Preisentwicklung nach Maßgabe des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (BGBl. I S. 605) in der jeweils geltenden Fassung als Veränderung des Jahresdurchschnitts des Berichtsjahres gegenüber dem Jahresdurchschnitt des Vorjahres.
Die sich hieraus ergebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten teilt das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mit. Dieser unterrichtet danach den Landtag
in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und Aufwandsentschädigung. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

§ 27 Beginn und Ende der Ansprüche

(1) Die in den §§ 5 bis 7 und 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Grund- und die Aufwandsentschädigung bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Landtag endet; die Aufwandsentschädigung nach § 7 Satz 1 bis 4 wird längstens bis zum Ende des auf das Ausscheiden folgenden Kalendervierteljahres gewährt, Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats regeln das Nähere. Der Anspruch auf eine Zusatzentschädigung erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein Nachfolger für die jeweilige Funktion gewählt worden ist, spätestens jedoch mit dem Ende der Wahlperiode. Für den Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auch im Falle der vom Landtag getroffenen Feststellung der Beendigung der Tätigkeit eines Ausschusses erlischt.
(3) Die Zahlung von Übergangsgeld erfolgt ab dem Monat, der dem Ende der Mitgliedschaft im Landtag folgt. Die Zahlung von Übergangsgeld wird eingestellt mit Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2, vor Fristende mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige Abgeordnete erstmals die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersentschädigung erfüllen oder in dem sie sterben.
(4) Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch Entschädigung nach Absatz 2 oder Übergangsgeld gezahlt werden, wird Altersentschädigung mit Beginn des darauffolgenden Monats gewährt. Die Zahlung von Altersentschädigung wird eingestellt mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige Abgeordnete sterben.

§ 28 Zahlungsweise

(1) Die Entschädigungen nach § 5, die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 und 3 und die Leistungen nach den § 6 Abs. 4 Satz 2, §§ 11, 13, 16, 19, 20 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. Die Leistungen nach § 10 müssen innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden. Für die Leistungen nach § 7 gelten die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.
(2) Der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung und der Zusatzentschädigung vermindert sich ab dem 1. Januar 1995 in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Beihilfen und Zuschüsse um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
(3) Die Leistungen nach den §§ 11 bis 21 und Teilbeträge von diesen werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

§ 29 Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach den §§ 5 bis 7 ist unzulässig. Die Ansprüche aus den §§ 6, 7, 9, 10 und 20 sind nicht übertragbar. Die Ansprüche nach den §§ 5, 11 bis 19 und 21 sind nur bis zur Hälfte übertragbar.

§ 30 Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die für die Bediensteten des Landes jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über das Sterbegeld und die jährlich zu gewährenden Sonderzuwendungen sinngemäß angewandt.
(2) Rentenansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind nur Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Umfang ihrer Anrechnung ergibt sich aus den nach Absatz 1 jeweils geltenden Vorschriften.
(3) Jährliche einmalige Zahlungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen, ein Unfallausgleich, Aufwandsentschädigungen und sonstige nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegenden Zulagen und Zuschläge gelten nicht als Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gilt auch das Einkommen aus einer Beschäftigung bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
(5) Regelmäßig wiederkehrende Bezüge nach Beendigung der Beschäftigung nach Absatz 4 gelten als Versorgungsbezüge im Sinne des Gesetzes, wenn sie mit Versorgungsbezügen nach bedienstetenrechtlichen Grundsätzen vergleichbar sind.

VIERTER TEIL Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament

Erster Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub

§ 31 Wahlvorbereitungsurlaub

(1) § 3 gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend.
(2) Unberührt bleibt der Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.

Zweiter Abschnitt Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes

§ 32 Wahl in andere Parlamente bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat

Ist ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in ein Parlament gewählt worden und ist das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat vereinbar, findet das Abgeordnetenrecht des Parlaments Anwendung, in das der Angehörige gewählt worden ist.

Dritter Abschnitt Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

§ 33 Unvereinbare Ämter

Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Zeit, hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, können nicht Abgeordnete sein. Sie können auch nicht Mitglied eines anderen Parlaments sein, wenn das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat unvereinbar ist.

§ 34 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Die Rechte und Pflichten von Beamten im Sinne des § 33 ruhen, wenn sie in ein Parlament (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag, Landtag, gesetzgebende Körperschaften anderer Länder) gewählt worden sind. Das Ruhen beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Verkündung dieses Gesetzes, und endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Parlament. Das gilt auch für die Bestimmungen über die Nebentätigkeit. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken bleiben bestehen.
(2) Die Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu führen.
(3) Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
(4) Die vorgehenden Absätze gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

§ 35 Beamte auf Widerruf und auf Probe

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die in ein Parlament nach § 33 gewählt worden sind, erhalten auf Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach § 34 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 36 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Die Beamtenrechte und -pflichten ruhen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament für längstens weitere sechs Monate. Auf Antrag ist der Beamte wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Mandats zu stellen, er ist auch innerhalb weiterer drei Monate zu vollziehen. Das zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an sind die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes zu zahlen.
(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß gestellt, ruhen die Rechte und Pflichten weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(3) Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit treten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament bis zum Ablauf der Zeit als Wahlbeamte in den Ruhestand.

§ 37 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament gilt nur als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten und Richter, wenn keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben wurde. Dies gilt auch für Beamte und Richter im Ruhestand für das frühere Dienstverhältnis entsprechend.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten, für die Versorgungsabfindung nach § 17 gezahlt wird.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Zeiten, mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen. Gleiches gilt für das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts nach § 24 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes. Höchstgrenzen werden um die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament hinausgeschoben.

§ 38 Entlassung

Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied im Parlament waren und nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ihr Mandat niederlegen.

§ 39 Richter

Die §§ 34 bis 37 gelten für Richter entsprechend.

§ 40 Leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 31 bis 38 gelten für leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen. Im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
(2) Die §§ 31 bis 38 gelten auch für Mitglieder derjenigen Organe, die geschäftsleitende Aufgaben haben, und für leitende Angestellte von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
(3) Leitender Angestellter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.

§ 41 Hochschullehrer

(1) Für die Rechtsstellung der in den Landtag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung findet § 36 mit der Maßgabe Anwendung, daß sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wieder verwendet werden müssen.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Landtag wahrnehmen, soweit sie dadurch nicht Aufgaben eines leitenden Angestellten im Sinne des § 40 Abs. 3 übernehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Hochschullehrerdienstverhältnis zu zahlen wären, nicht übersteigen.

FÜNFTER TEIL Unabhängigkeit der Abgeordneten, Verschwiegenheitspflichten

§ 42 Ausübung des Mandats

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten des Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Abgeordneter des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten des Landtags gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.
(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Landeshaushalt zuzuführen. Der Präsident des Landtags macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt. Das Nähere ergibt sich aus § 42 h Abs. 5.
(4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe von § 42 a anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Vorstand des Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festsetzen. Der Präsident des Landtags macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 29 bleibt unberührt. Das Nähere ergibt sich aus § 42 h Abs. 4.

§ 42 a Anzeigepflichten

(1) Ein Abgeordneter ist verpflichtet, dem Präsidenten des Landtags aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit schriftlich anzuzeigen.
(2) Ein Abgeordneter ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten des Landtags schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
1.
die neben dem Mandat ausgeübten Berufe, und zwar
a)
unselbstständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
b)
selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
c)
freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
d)
Angabe des Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen;
2.
vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate der Gebietskörperschaften;
3.
vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- und Bundesebene;
4.
entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische Tätigkeit und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs liegen;
5.
vergütete Nebentätigkeiten, soweit diese nicht bereits als ausgeübte Berufe angegeben sind;
6.
das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtags während oder nach seiner Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
7.
Beteiligung an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird; die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Ältestenrat des Landtags in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.
(3) Bei einer Tätigkeit, einem Vertrag oder einer Vereinbarung, die gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1.000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. Zu Grunde zu legen ist hierbei das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
(4) Der Ältestenrat des Landtags erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er dem Vorstand und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Der Präsident des Landtags hat in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festzulegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu ist statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben.
(6) Anzeigen nach §§ 42 a bis 42 g sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode bei dem Präsidenten des Landtags einzureichen.

§ 42 b Rechtsanwälte

(1) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für den Freistaat Thüringen auftreten, haben dem Präsidenten des Landtags die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.
(2) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen den Freistaat Thüringen auftreten, haben dem Präsidenten des Landtags die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten, insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 42 c Veröffentlichung

Die Angaben gemäß § 42 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 7 sowie gemäß § 42 a Abs. 3 werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Landtags veröffentlicht. Die Angaben gemäß § 42 a Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7.000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15.000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30.000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50.000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75.000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100.000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150.000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250.000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250.000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.

§ 42 d Spenden

(1) Ein Mitglied des Landtags hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5.000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen.
(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 10.000 Euro übersteigen, vom Präsidenten des Landtags unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft im amtlichen Handbuch sowie auf den Internetseiten des Landtags zu veröffentlichen.
(4) Für Geldspenden an ein Mitglied des Landtags findet § 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien mit der Maßgabe Anwendung, dass der Präsident des Landtags zuständig ist.
(5) Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspenden zu behandeln mit folgender Maßgabe:
a)
Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen.
b)
Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtags als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten des Landtags angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwerts an die Landeskasse zu behalten.
c)
Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats des Landtags festgelegt wird.
(6) Der Präsident des Landtags entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand des Landtags über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.

§ 42 e Hinweise auf Mitgliedschaft

Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

§ 42 f Interessenverknüpfung im Ausschuss

Ein Mitglied des Landtags, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Landtags zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß § 42 c veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.

§ 42 g Rückfrage

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten des Landtags über den Inhalt seiner Pflichten nach den §§ 42 a, b, d bis f zu vergewissern.

§ 42 h Verfahren

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten aus den §§ 42 a, b, d bis g verletzt hat, holt der Präsident des Landtags zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten des Landtags, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident des Landtags das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Landtags und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Der Vorstand stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus den §§ 42 a, b, d bis g vorliegt. Die Feststellung des Vorstands, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten aus den §§ 42 a, b, d bis g verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 42 als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Landtags seine Pflichten nach den §§ 42 a bis g verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Der Vorstand kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalls und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festgesetzt werden. Der Präsident des Landtags führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 29 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) In Fällen des § 42 Abs. 3 leitet der Präsident des Landtags nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 3 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident des Landtags kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten des Landtags, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 42 Abs. 2 vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Der Vorstand stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 vorliegt. Der Präsident des Landtags macht den Anspruch gemäß § 42 Abs. 3 im Wege eines Verwaltungsakts geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach dem Thüringer Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 42 als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 42 i Überprüfung von Abgeordneten

(1) Die Mitglieder des Thüringer Landtags, die am 15. Januar 1990 volljährig waren, werden nach Annahme des Mandats ungeachtet früherer Überprüfungen und ohne ihre Zustimmung auf eine geheimpolizeiliche, insbesondere auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) im Sinne von § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) in der jeweils gültigen Fassung überprüft. Die Überprüfung erstreckt sich entsprechend § 6 Abs. 5 StUG auch auf inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei und auf Personen, die gegenüber dem MfS oder AfNS rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren. Die Überprüfung wird bis zum Ende der Fristen in § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 StUG in seiner jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, ist das Überprüfungsverfahren einzustellen und die dabei angefallenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Im Übrigen sind die angefallenen Unterlagen unverzüglich nach dem Abschluss der Überprüfung zu vernichten.
(2) Der Präsident ersucht den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) bzw. die für die Unterlagen zuständige Behörde um die Übermittlung von Unterlagen zum Zweck der Überprüfung. Die Abgeordneten sind verpflichtet, zu diesem Zweck dem Präsidenten alle Vor- und Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl nach dem Recht der DDR und die Wohnanschriften (Haupt- und Nebenwohnung) vor dem 3. Oktober 1990 mitzuteilen.
(3) Enthält die Antwort des Bundesbeauftragten bzw. der für die Unterlagen zuständigen Behörde Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 hinweisen, erfolgt eine Einzelfallprüfung.
(4) Mit Beginn einer Wahlperiode wird vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode eine Kommission zur Überprüfung nach Absatz 1 eingerichtet. Die Kommission besteht neben dem Präsidenten aus vier weiteren Mitgliedern, die weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören. Diese weiteren Mitglieder werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt und sollen aus dem Thüringer Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, einer Vertreterin/einem Vertreter der Thüringer Betroffenenverbände, einer Vertreterin/einem Vertreter der DDR-Forschung der Thüringer Hochschulen sowie einer ehemaligen Richterin/einem ehemaligen Richter am Thüringer Verfassungsgerichtshof bestehen. Die Kommission trifft alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen der Kommission, an denen Beauftragte des Präsidenten teilnehmen dürfen, sind geheim. Für alle am Überprüfungsverfahren beteiligten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 43 ThürAbgG entsprechend, und dies auch für die Zeit nach dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens. Der betroffene Abgeordnete ist befugt, auf die Geheimhaltung ihn betreffender Feststellungen zu verzichten. Soweit hierdurch Feststellungen öffentlich gemacht worden sind, kann die Kommission durch ihren Vorsitzenden zu ihnen Stellung nehmen. Darüber hinaus erhält der betroffene Abgeordnete jederzeit die Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Enthält die Mitteilung des Bundesbeauftragten bzw. der für die Unterlagen zuständigen Behörde Anhaltspunkte auf eine Tätigkeit nach § 6 Abs. 4 und 5 StUG, übermittelt der Präsident alle Unterlagen und, soweit vorhanden, die Stellungnahme des Mitglieds des Landtags an die übrigen Mitglieder der Kommission. Die Kommission trifft im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Feststellung, ob eine Tätigkeit nach § 6 Abs. 4 und 5 StUG als erwiesen anzusehen ist. Sie kann dazu ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten bzw. der für die Unterlagen zuständigen Behörde oder anderer Stellen anfordern, Auskunftspersonen befragen und bei Bedarf um Akteneinsicht ersuchen. Vor Abschluss der Überprüfung sind die Feststellungen dem betroffenen Mitglied des Landtags zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu erörtern. Das betroffene Mitglied kann Akteneinsicht verlangen und eine Vertrauensperson hinzuziehen.
(7) Die Feststellungen der Kommission werden unter Angabe der wesentlichen Gründe vom Präsidenten in einem Bericht zusammengefasst. Vor der Übergabe des Berichts an den Landtag gibt die Kommission dem betroffenen Mitglied des Landtags Gelegenheit, zu den seine Person betreffenden Feststellungen eine schriftliche Erklärung abzugeben. Diese ist dem Bericht als Anlage beizufügen. Der Bericht nimmt im Wissen um das Leid vieler Menschen, die in der DDR zu Unrecht und willkürlich verfolgt, schikaniert und eingesperrt wurden, und im Sinne von Transparenz und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Opfern der SED-Diktatur eine Beurteilung der Tätigkeit nach § 6 Abs. 4 und 5 StUG des betroffenen Abgeordneten vor und wird als Drucksache veröffentlicht. Der Landtag befasst sich mit dem Bericht in einer seiner Sitzungen und ermöglicht dazu eine öffentliche Debatte.
(8) Bei Übermittlung nach Absatz 3, Akteneinsicht nach Absatz 6 und Veröffentlichungen nach Absatz 7 sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter im Sinne des § 6 Abs. 3 und 7 StUG zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten.

§ 43 Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung

(1) Die Abgeordneten dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags der Verschwiegenheit unterliegen.
(2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Landtags. Sind Stellen außerhalb des Landtags an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Landes, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

SECHSTER TEIL Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen

Erster Abschnitt Fraktionen

§ 44 Fraktionsbildung

(1) Abgeordnete, die der gleichen Partei oder Liste angehören, können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens fünf vom Hundert der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.
(2) Das Nähere kann durch die Geschäftsordnung des Landtags geregelt werden.

§ 45 Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

§ 46 Organisation

Die Fraktionen bestimmen ihre Organisation und Vertretung ausgerichtet an den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die beim Präsidenten des Landtags zu hinterlegen ist.

§ 47 Aufgaben

Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung im Landtag und wirken an der Erfüllung seiner Aufgaben mit, indem sie durch die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit ihrer Mitglieder dazu beitragen, den Ablauf der parlamentarischen Arbeit zu steuern und zu erleichtern. Danach gehört es insbesondere zu ihren Aufgaben,
1.
Initiativen vorzubereiten, abzustimmen und durchzusetzen,
2.
innerhalb der Fraktion eine gemeinsame Haltung zu Gegenständen der parlamentarischen Beratung und Entscheidung herbeizuführen und zu verfolgen,
3.
im Meinungsaustausch mit Betroffenen, der Bevölkerung, Organisationen und Vereinigungen Informationen für parlamentarische Entscheidungen und deren Akzeptanz zu gewinnen,
4.
eine Arbeitsteilung unter den Mitgliedern zu organisieren sowie
5.
die Öffentlichkeit über ihre parlamentarische Arbeit zu unterrichten.
In diesem Rahmen können die Fraktionen auch mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten.

§ 48 Fraktionsmitarbeiter

(1) Die Fraktionen dürfen nur Mitarbeiter beschäftigen, die nicht wissentlich als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet haben. Darüber hinaus dürfen Beschäftigungsverhältnisse nur dann begründet werden, wenn der Fraktion ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorliegt, das keine Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Abs. 1 und 2, §§ 33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Zu den Einzelheiten und zum Verfahren erlässt der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen.
(2) Mitarbeiter der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Mitarbeiter sind, sofern es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses durch die Fraktion besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) ist entsprechend anwendbar. Personen, die nach Satz 3 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4 und 5, §§ 204 und 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(3) Mitarbeiter der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder der Länder Nachteile bereitet oder geeignet ist, der parlamentarischen Tätigkeit der Fraktion Nachteile zu bereiten.

§ 49 Anspruch auf Leistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Anspruch auf Geld- und Sachleistungen sowie auf personelle Unterstützung. Der Umfang der Leistungen wird im Landeshaushalt ausgewiesen.
(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag und einem nach Mitgliederzahl der Fraktionen gestaffelten Zuschlag zusammen. Oppositionsfraktionen erhalten einen zusätzlichen Betrag (Oppositionsbonus). Der Präsident erstattet dem Landtag im Benehmen mit dem Ältestenrat rechtzeitig vor der Einbringung des Haushaltsgesetzes einen Bericht darüber, ob sich eine Veränderung der Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags empfiehlt.
(3) Die Sachleistungen werden nur zur Nutzung erbracht.
(4) Personelle Unterstützung für einen Fraktionsmitarbeiter wird nicht gewährt, ohne die Mitteilung an den Präsidenten des Landtags über das Vorliegen eines Führungszeugnisses nach § 48 Abs. 1 ohne Belastungseintragung.

§ 50 Zahlungsweise und Dauer des Anspruchs auf Geldleistungen

(1) Die Geldleistungen werden monatlich im voraus gezahlt. Ändern sich die für die Höhe der Geldleistungen maßgebenden Umstände, so wird die Geldleistung in der bisherigen Höhe letztmalig für den Monat gezahlt, in dem die Änderung eintritt. Fällt eine Fraktion ersatzlos weg, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat die bisher gezahlten Geldleistungen teilweise oder in vollem Umfang für längstens drei Monate weiter gewähren.
(2) Wird der Landtag neu gewählt, erhalten die Fraktionen des alten Landtags Fraktionszuschüsse bis zum Ende der Wahlperiode, im Falle ihrer Liquidierung bis zum Schluß des Monats, in dem die Wahlperiode endet, und die Fraktionen des neuen Landtags Fraktionszuschüsse ab dem Zeitpunkt ihres ersten Zusammentritts, frühestens jedoch ab dem Zusammentritt des neuen Landtags.

§ 51 Zweckentsprechende Verwendung

Geld- und Sachleistungen dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die sich aus der Verfassung des Freistaats Thüringen, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Landtags ergeben. Hierbei sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten. Für Reise- und Übernachtungskosten, die bei Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags im Auftrage einer Fraktion entstehen, ist § 10 Abs. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für die Genehmigung ist in diesen Fällen der Fraktionsvorsitzende zuständig. Eine Verwendung für Parteiaufgaben sowie für Zwecke, für die bereits nach diesem Gesetz Entschädigungen gezahlt werden, ist unzulässig. Insbesondere dürfen Fraktionsgelder und Haushaltsmittel der Fraktion nicht für die Zahlung von Vergütungen für stellvertretende Vorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer, Ausschussvorsitzende, Leitungsfunktionen von Arbeitskreisen oder ähnlichen Funktionen der Fraktion (Funktionszulagen) verwendet werden. Soweit die genannten Funktionsträger schon Aufwandsentschädigungen
nach § 6 Abs. 3 bekommen, darf auch keine Entschädigung von funktionsbedingten Aufwendungen aus Fraktionsmitteln erfolgen.

§ 52 Bildung von Rücklagen

Die Fraktionen können aus den Geldleistungen nach § 49 Abs. 2 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für größere Aufgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können.

§ 53 Buchführung

(1) Die Fraktionen haben über ihre Ausgaben und Einnahmen sowie über ihr Vermögen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 und 3 Buch zu führen. Mit Geldleistungen nach § 49 Abs. 2 beschaffte Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen, sofern sie mindestens einen Wert von 410 Euro haben und nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
(2) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 54 Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, Rechenschaft zu geben.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
1.
Einnahmen:
a)
Geldleistungen nach § 49 Abs. 2
b)
sonstige Einnahmen
2.
Ausgaben:
a)
Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter
b)
Ausgaben für Veranstaltungen
c)
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten
d)
Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente
e)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
f)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes
g)
Ausgaben für Investitionen
h)
sonstige Ausgaben
(3) Die Rechnung muß außerdem das Vermögen und die Rücklagen nach § 52 sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
1.
Aktivseite:
a)
Geldbestände
b)
sonstige Vermögensgegenstände
c)
Rechnungsabgrenzung
2.
Passivseite:
a)
Rücklagen
b)
Rückstellungen
c)
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
d)
sonstige Verbindlichkeiten
e)
Rechnungsabgrenzung
(4) Die Rechnung muß von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Einhaltung der Forderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.
(5) Der Bericht über die Prüfung ist dem Präsidenten des Landtags spätestens bis zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Entfällt der Anspruch auf Geldleistungen nach § 49 Abs. 2, beginnt die Frist mit Ablauf des Monats, in dem diese letztmalig gezahlt wurden. Der Präsident des Landtags kann auf Antrag die Frist aus besonderen Gründen bis zu zwei Monate verlängern.
(6) Wird der Bericht über die Prüfung nicht fristgerecht vorgelegt, sind Geld- und Sachleistungen nach § 49 zurückzubehalten.

§ 55 Rechnungsprüfung

(1) Der Präsident des Rechnungshofs hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht.
(2) Der Prüfungsbericht wird von der Fraktion dem Präsidenten des Rechnungshofs im ersten Halbjahr nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt, der ihn prüfen kann.
(3) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die politische Erforderlichkeit von Maßnahmen der Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.
(4) Der Prüfbericht des Präsidenten des Rechnungshofs wird dem Präsidenten des Landtags und der jeweils geprüften Fraktion zugestellt.

§ 56 Rückerstattung von Leistungen

(1) Geldleistungen nach § 49 Abs. 2, die nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.
(2) Die Rückerstattung hat mit der Vorlage der geprüften Rechnungen nach § 54, spätestens bis zum Ablauf der in § 54 Abs. 5 bezeichneten Frist zu erfolgen. § 54 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung zu einem anderen Zeitpunkt im Bericht des Präsidenten des Rechnungshofs nach § 55 oder durch den Präsidenten des Landtags festgestellt wird, sind die entsprechenden Leistungen binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Feststellung gegenüber der Fraktion zurückzuerstatten.
(3) Soweit Sachleistungen zweckwidrig verwendet worden sind, ist dem Landtag der Wert zu erstatten. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Verringert sich die Zahl der Mitglieder einer Fraktion, sind Sachleistungen insoweit an das Land herauszugeben, als die Ausstattung über das im Landtag übliche Maß hinausgeht.

§ 57 Rechtsnachfolge

(1) Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn
1.
deren Mitglieder derselben Partei oder Liste wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und
2.
die Fraktion innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode zusammentritt.
(2) § 56 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 58 Liquidation

(1) Entfällt die Rechtsstellung nach § 45 durch Erlöschen des Fraktionsstatus oder durch Auflösung der Fraktion, so findet eine Liquidation statt.
(2) Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt gemeinsam durch den Fraktionsvorsitzenden, den parlamentarischen Geschäftsführer und den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, im Falle von Fraktionen mit mehr als 20 Mitgliedern durch maximal zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Die Liquidatoren sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(4) Verbleibende Geldleistungen nach § 49 Abs. 2 sind an den Landeshaushalt zurückzuführen. Gegenstände, die mit Mitteln nach § 49 Abs. 2 angeschafft oder als Sachleistungen zur Verfügung gestellt worden sind, sind an das Land herauszugeben oder im Gegenwert zu erstatten.
(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen und Stellen.
(6) Maßnahmen nach Absatz 4 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat entsprechend § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.

Zweiter Abschnitt Parlamentarische Gruppen

§ 58 a Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten (Parlamentarische Gruppen)

(1) Abgeordnete, die sich zusammenschließen wollen und dabei die Fraktionsstärke nicht erreichen, können als Parlamentarische Gruppe anerkannt werden, wenn sie der gleichen Partei oder Liste angehören und keine politische Homogenität zu einer bereits im Landtag vertretenen Fraktion besteht. Die Parlamentarische Gruppe wird anerkannt, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf Grundlage des vom Landtag angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Ausschusssitze entfallen. Über die Anerkennung einer Gruppe entscheidet der Landtag; dies gilt entsprechend für den Fall der Aberkennung des Gruppenstatus.
(2) Das Nähere kann durch die Geschäftsordnung des Landtags geregelt werden.

§ 58 b Leistungen an Parlamentarische Gruppen

(1) Parlamentarische Gruppen nach § 58a Abs. 1 erhalten Geld- und Sachleistungen sowie personelle Unterstützung. Der Umfang der Leistungen wird im Landeshaushalt ausgewiesen.
(2) Geldleistungen werden mit der Maßgabe gewährt, dass
1.
Parlamentarische Gruppen den Grundbetrag gemäß § 49 Abs. 2 in Höhe von 50 vom Hundert erhalten,
2.
der nach Mitgliederzahl der Parlamentarischen Gruppe gestaffelte Betrag in voller Höhe gezahlt wird und
3.
der Oppositionsbonus in Höhe von 25 vom Hundert vom Grundbetrag nach Nummer 1 gewährt wird.
(3) Sachleistungen werden von der Landtagsverwaltung zur Nutzung erbracht, um der Parlamentarischen Gruppe eine angemessene Grundausstattung zur Sicherung ihrer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben zu gewährleisten.
(4) Personelle Unterstützung für einen Gruppenmitarbeiter wird nicht gewährt, ohne die Mitteilung an den Präsidenten des Landtags über das Vorliegen eines Führungszeugnisses nach § 48 Abs. 1 ohne Belastungseintrag.

§ 58 c Rechtsnachfolge

(1) Eine Parlamentarische Gruppe nach § 58a Abs. 1, die aus einer Fraktion hervorgeht, kann ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Fraktionsstatus innerhalb einer Frist von sieben Tagen gegenüber dem Präsidenten des Landtags erklären, dass sie für den Fall der Anerkennung als Parlamentarische Gruppe die Rechtsnachfolge der Fraktion antritt. Eine Liquidation der Fraktion nach § 58 findet in diesem Falle nicht statt. Zum letzten Tag des Monats, in dem die Fraktion noch Leistungen erhalten hatte, als gleichzeitiger Stichtag für die Feststellung der Bilanz und des Inventars, ist durch die Gruppe im Falle der Rechtsnachfolge binnen eines Monats eine Abschlussbilanz und ein Abschlusssachinventar der bisherigen Fraktion dem Präsidenten zu übergeben. Es ist Benehmen mit dem Ältestenrat herzustellen.
(2) Die Rechte und Pflichten einer Parlamentarischen Gruppe, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion oder Parlamentarische Gruppe über, wenn
1.
deren Mitglieder derselben Partei oder Liste wie die Mitglieder der bisherigen Parlamentarischen Gruppe angehören und
2.
die Fraktion oder Parlamentarische Gruppe innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode zusammentritt.
(3) Für Anwendungsfälle der §§ 58a bis d, die im Zeitraum vom 6. September 2021 bis zum Tag der Verkündung dieser neuen Regelungen im Gesetz- und Verordnungsblatt eingetreten sind, kann die nach Absatz 1 notwendige Erklärung gegenüber dem Präsidenten innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab dem Tag der Verkündung der Neuregelungen erfolgen mit Rückwirkung dieser Erklärung bis zum Tag des Verlusts des Fraktionsstatus.

§ 58 d Entsprechende Anwendung des Fraktionsrechts

(1) Die §§ 45 bis 47, 50 und 52 bis 56 gelten für nach § 58a Abs. 1 anerkannte Parlamentarische Gruppen entsprechend.
(2) § 48 gilt für nach § 58a Abs. 1 anerkannte Parlamentarische Gruppen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in Absatz 3 Satz 2 genannten Fraktionsvorsitzenden der Sprecher der Parlamentarischen Gruppe tritt.
(3) § 51 gilt für nach § 58a Abs. 1 anerkannte Parlamentarische Gruppen mit folgenden Maßgaben entsprechend:
a)
an die Stelle des in Satz 4 genannten Fraktionsvorsitzenden tritt der Sprecher der Parlamentarischen Gruppe,
b)
Satz 6 findet hinsichtlich parlamentarischer Funktionen nur insoweit Anwendung als das Geschäftsordnungsrecht für Parlamentarische Gruppen derartige Funktionen vorsieht.
(4) Der § 58 gilt für nach § 58a Abs. 1 anerkannte Parlamentarische Gruppen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der in Absatz 2 Satz 2 genannten Liquidatoren der Sprecher und ein weiteres Mitglied der Parlamentarischen Gruppe tritt.

SIEBTER TEIL Ergänzende Vorschriften

§ 59 Fraktionszuschüsse

(1) Unbeschadet des Sechsten Teils dieses Gesetzes gelten bis zum Inkrafttreten des Thüringer Haushaltsgesetzes 1995 nachfolgende Bestimmungen.
(2) Die Fraktionen erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen und personelle Unterstützung. Die Geldleistungen (Zuschüsse) setzen sich aus einem Grundbetrag und einem nach der Mitgliederzahl der Fraktionen gestaffelten Zuschlag zusammen. Oppositionsfraktionen erhalten einen zusätzlichen Betrag (Oppositionsbonus). Der monatliche Grundbetrag beträgt 29.348,15 Euro. Der monatliche Zuschlag je Mitglied beträgt 1.073,71 Euro. Der zusätzliche monatliche Betrag für die Oppositionsfraktionen wird in Höhe von 25 vom Hundert auf den Grundbetrag gewährt. Diese Beträge sowie Art und Umfang der Sachleistungen und personellen Ausstattung werden im Landeshaushalt ausgewiesen.
(3) Die Fraktionszuschüsse werden monatlich im voraus gezahlt. Ändern sich die für die Höhe des Zuschusses maßgebenden Umstände, so wird der Zuschuß in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weitergezahlt, in dem die Änderung eintritt. Entsprechendes gilt, wenn eine Fraktion wegfällt. Der Anspruch der neuen Fraktion entsteht frühestens mit dem Beginn des folgenden Monats.
(4) Fällt eine Fraktion ersatzlos weg, so kann der Präsident den bisher geleisteten Zuschuß teilweise oder in vollem Umfang für längstens drei Monate weitergewähren. Der Präsident trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorstand.
(5) Bis zur Verabschiedung eines neuen Haushaltsplans sind die Leistungen an die Fraktionen auf der Grundlage des zuletzt geltenden Haushaltsgesetzes zu gewähren.
(6) Wird der Landtag neu gewählt, erhalten die Fraktionen des alten Landtags Fraktionszuschüsse bis zum Ende der Wahlperiode, im Falle ihrer Liquidierung bis zum Schluß des Monats, in dem die Wahlperiode endet, und die Fraktionen des neuen Landtags Fraktionszuschüsse ab dem Zeitpunkt ihres ersten Zusammentritts, frühestens jedoch ab dem Zusammentritt des neuen Landtags.
(7) Für die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Leistungen sind die Fraktionen verantwortlich. Die Entlastung des Fraktionsvorstands ist dem Präsidenten des Landtags innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres mitzuteilen.
(8) Die Jahresrechnung über die Ausgaben der Fraktionen unterliegt nur der Prüfung durch den Präsidenten des Rechnungshofs.

ACHTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen, Inkrafttreten

§ 60 Übergangs- und Schlußbestimmungen, Inkrafttreten

(1) (Inkrafttreten)
(2) Abgeordnete der 1. Wahlperiode erhalten nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von mindestens drei Jahren und sechs Monaten nach ihrem Ausscheiden mit Vollendung des 55. Lebensjahres Altersentschädigung in Höhe von 29 vom Hundert der Grundentschädigung. Ihre Altersentschädigung erhöht sich ab dem fünften Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft um drei vom Hundert bis zur Höchstgrenze von 75 vom Hundert; angerechnet werden nur volle Jahre, die durch Auf- oder Abrundung zu ermitteln sind. § 13 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung; § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Abgeordnete, die erstmals in der 2. Wahlperiode Mitglied des Landtags geworden sind und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, erhalten Altersentschädigung nach Maßgabe der §§ 13 und 14 in der bis dahin geltenden Fassung. Soweit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen, bleiben diese unberührt. Soweit Abgeordnete nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes und vor Beginn der fünften Wahlperiode eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben haben, erhalten sie Altersentschädigung nach Maßgabe der §§ 13 und 14 in der bis zum Beginn der fünften Wahlperiode geltenden Fassung. Soweit zum Beginn der fünften Wahlperiode Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Für bis zum 31. Dezember 1994 ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung findet § 22 Abs. 1 in der bis zum 31. Oktober 1994 geltenden Fassung Anwendung.
(4) § 26 in der vor dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung findet bei der Anpassung der Entschädigungen mit Wirkung vom 1. November 2008 weiter Anwendung. Die nächste Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 nach Maßgabe des § 26 in der ab dem Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes geltenden Fassung.
(5) (Inkrafttreten) Abgeordnete des am 14. Oktober 1990 gewählten 1. Landtags können nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Parlament auch dann noch in das Beamtenverhältnis übernommen werden, wenn sie bei Begründung des Beamtenverhältnisses das 50. Lebensjahr überschritten haben und im übrigen alle anderen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen. Der Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Mandats, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der 1. Wahlperiode des Landtags zu stellen. Für Abgeordnete der 1. Wahlperiode und für Abgeordnete der 2. Wahlperiode, die spätestens mit Ende der 2. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheiden, gilt hinsichtlich der Wiederverwendung als Beamter nach Beendigung des Mandats folgendes: Hat der Beamte nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament das 55. Lebensjahr vollendet, erfolgt auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand. Liegt vor Vollendung des 55. Lebensjahres eine geringere Mandatszeit als zwei Wahlperioden vor, kann die oberste Dienstbehörde den Beamten unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 wieder in den aktiven Dienst zurückführen. Lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr innerhalb von drei Monaten nicht, ist das Dienstverhältnis durch Entlassung beendet. Dies gilt nicht, wenn der Beamte während der Mitgliedschaft im Landtag auch Mitglied der Landesregierung war.
(6) Der Bericht nach § 49 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals 1996 zu erstatten. § 54 Abs. 5 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß 1995 der Bericht über die Prüfung dem Präsidenten des Landtags bis spätestens zum Ablauf des sechsten Monats vorzulegen ist.
(7) Der Ältestenrat erläßt die Ausführungsbestimmungen, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlicht werden.

§ 60 a Zeitweise Aussetzung der Anpassung der Grundentschädigung

Abweichend von § 26 Abs. 1 und 3 verändert sich die Höhe der Grundentschädigung der Abgeordneten bis zum 31. Oktober 2006 nicht. Grundlage für die darauf folgende Veränderung ist die 2003 festgelegte Entschädigungshöhe und hinsichtlich der allgemeinen Einkommensentwicklung in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c der Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober sowie im Fall des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Jahres, das dem Tag des Wirksamwerdens der Veränderung vorausgeht. Während der Zeit der Aussetzung der Anpassung der Grundentschädigung findet insoweit § 26 Abs. 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung.

§ 60 b Büroausstattung in der 7. Legislaturperiode

Übergangsweise werden mit Verkündung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes für die 7. Legislaturperiode jedem erstmals in den Landtag eingezogenen oder einziehenden Abgeordneten auf Nachweis die Kosten für eine erstmalige Bürogrundausstattung in Höhe von 4.000,00 Euro unter Berücksichtigung bereits in Anspruch genommener Zahlungen erstattet. Für jeden weiteren Abgeordneten wird zur Erneuerung der Ausstattung ein Betrag in Höhe von 3.000,00 Euro unter Berücksichtigung bereits in Anspruch genommener Zahlungen erstattet.
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