Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO) Vom 2. Oktober 2003
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO) Vom 2. Oktober 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 263) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO) vom 2. Oktober 2003 | 01.10.2003 |
Eingangsformel | 01.10.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 20.06.2014 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.10.2003 |
§ 1 - Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes | 20.06.2014 |
§ 2 - Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes | 20.06.2014 |
§ 3 - Prüfungsausschüsse | 01.10.2003 |
§ 4 - Hilfsmittel | 20.06.2014 |
§ 5 - Prüfungserleichterungen bei Behinderungen | 01.10.2003 |
Teil 2 - Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung | 01.10.2003 |
§ 6 - Regelstudienzeit | 01.10.2003 |
§ 7 - Ziel der Prüfung | 01.10.2003 |
§ 8 - Meldung und Zulassung zur Prüfung | 20.06.2014 |
§ 9 - Zulassungsvoraussetzungen | 20.06.2014 |
§ 10 - Studienzeiten in Sachsen-Anhalt | 01.10.2003 |
§ 11 - Anrechnung einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder eines ausländischen Studiums | 20.06.2014 |
§ 12 - Praktische Studienzeiten | 20.06.2014 |
§ 13 - Prüfungsfächer | 01.10.2003 |
§ 14 - Pflichtfächer | 20.06.2014 |
§ 15 - Bestandteile der Prüfung | 01.10.2003 |
§ 16 - Schriftliche Prüfung | 20.06.2014 |
§ 17 - Durchführung der Aufsichtsarbeiten | 01.10.2003 |
§ 18 - Bewertung der schriftlichen Leistungen | 01.10.2003 |
§ 19 - Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung | 01.10.2003 |
§ 20 - Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen | 01.10.2003 |
§ 21 - Mündliche Prüfung | 20.06.2014 |
§ 22 - Prüfungsnoten | 01.10.2003 |
§ 23 - Prüfungsgesamtnote | 20.06.2014 |
§ 24 - Schlussentscheidung | 01.10.2003 |
§ 25 - Rücktritt | 01.10.2003 |
§ 26 - Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung | 20.06.2014 |
§ 27 - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr | 20.06.2014 |
§ 28 - Wiederholung der Prüfung | 20.06.2014 |
§ 29 - Beurkundung des Prüfungsherganges | 01.10.2003 |
§ 30 - Täuschungsversuche | 01.10.2003 |
§ 31 - Mängel im Prüfungsverfahren | 01.10.2003 |
§ 32 - Einsicht in Prüfungsakten | 20.06.2014 |
Teil 3 - Vorbereitungsdienst | 01.10.2003 |
§ 33 - Einstellung | 20.06.2014 |
§ 34 - Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis | 20.06.2014 |
§ 35 - Ausbildung in anderen Ländern oder im Ausland | 01.10.2003 |
§ 36 - Leitung des Vorbereitungsdienstes und Dienstaufsicht | 01.10.2003 |
§ 37 - Pflichtstationen | 20.06.2014 |
§ 38 - Wahlstation | 20.06.2014 |
§ 39 - Voraussetzungen der Überweisung an eine Ausbildungsstelle des fünften Ausbildungsabschnitts | 20.06.2014 |
§ 40 - Gestaltung der Ausbildung | 20.06.2014 |
§ 41 - Interessenvertretung der Rechtsreferendare | 20.06.2014 |
§ 42 - Ausbildungsnachweise | 01.10.2003 |
§ 43 - Zeugnisse | 01.10.2003 |
§ 44 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; Urlaub | 01.10.2003 |
Teil 4 - Zweite juristische Staatsprüfung | 01.10.2003 |
§ 45 - Wirkung der Prüfung | 01.10.2003 |
§ 46 - Bestandteile der Prüfung, Verfahren | 01.10.2003 |
§ 47 - Schriftliche Prüfung | 01.10.2003 |
§ 48 - Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung | 01.10.2003 |
§ 49 - Mündliche Prüfung | 20.06.2014 |
§ 50 - Prüfungsgesamtnote | 01.10.2003 |
§ 51 - Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst | 20.06.2014 |
§ 52 - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr | 20.06.2014 |
Teil 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.10.2003 |
§ 53 - Übergangsvorschrift | 20.06.2014 |
§ 54 - Sprachliche Gleichstellung | 08.03.2006 |
§ 55 - In-Kraft-Treten | 08.03.2006 |
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Kultusministerium verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes |
§ 2 | Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes |
§ 3 | Prüfungsausschüsse |
§ 4 | Hilfsmittel |
§ 5 | Prüfungserleichterungen bei Behinderungen |
Teil 2 Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung | |
§ 6 | Regelstudienzeit |
§ 7 | Ziel der Prüfung |
§ 8 | Meldung und Zulassung zur Prüfung |
§ 9 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 10 | Studienzeiten in Sachsen-Anhalt |
§ 11 | Anrechnung einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder eines ausländischen Studiums |
§ 12 | Praktische Studienzeiten |
§ 13 | Prüfungsfächer |
§ 14 | Pflichtfächer |
§ 15 | Bestandteile der Prüfung |
§ 16 | Schriftliche Prüfung |
§ 17 | Durchführung der Aufsichtsarbeiten |
§ 18 | Bewertung der schriftlichen Leistungen |
§ 19 | Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung |
§ 20 | Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen |
§ 21 | Mündliche Prüfung |
§ 22 | Prüfungsnoten |
§ 23 | Prüfungsgesamtnote |
§ 24 | Schlussentscheidung |
§ 25 | Rücktritt |
§ 26 | Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung |
§ 27 | Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr |
§ 28 | Wiederholung der Prüfung |
§ 29 | Beurkundung des Prüfungsherganges |
§ 30 | Täuschungsversuche |
§ 31 | Mängel im Prüfungsverfahren |
§ 32 | Einsicht in Prüfungsakten |
Teil 3 Vorbereitungsdienst | |
§ 33 | Einstellung |
§ 34 | Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis |
§ 35 | Ausbildung in anderen Ländern oder im Ausland |
§ 36 | Leitung des Vorbereitungsdienstes und Dienstaufsicht |
§ 37 | Pflichtstationen |
§ 38 | Wahlstation |
§ 39 | Voraussetzungen der Überweisung an eine Ausbildungsstelle des fünften Ausbildungsabschnitts |
§ 40 | Gestaltung der Ausbildung |
§ 41 | Interessenvertretung der Rechtsreferendare |
§ 42 | Ausbildungsnachweise |
§ 43 | Zeugnisse |
§ 44 | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; Urlaub |
Teil 4 Zweite juristische Staatsprüfung | |
§ 45 | Wirkung der Prüfung |
§ 46 | Bestandteile der Prüfung; Verfahren |
§ 47 | Schriftliche Prüfung |
§ 48 | Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung; |
§ 49 | Mündliche Prüfung |
§ 50 | Prüfungsgesamtnote |
§ 51 | Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst |
§ 52 | Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr |
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 53 | Übergangsvorschrift |
§ 54 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 55 | In-Kraft-Treten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes
(1) Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Prüfung ab. Es bestimmt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 3) sowie die Prüfer, die die schriftlichen Arbeiten bewerten.
(2) Das Landesjustizprüfungsamt legt Zeitpunkte und Orte der Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 und die Meldezeiträume fest, für die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung nach Anhörung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
(3) Alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine Beurteilungen von Prüfungsleistungen enthalten, trifft das Landesjustizprüfungsamt.
(4) Nach dem Bestehen der Prüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die Prüfungsgesamtnote und die erreichte Gesamtpunktzahl.
(5) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt das Zeugnis über die erste juristische Prüfung, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung in Sachsen-Anhalt und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524), bestanden sind. Das Zeugnis weist die Ergebnisse beider Prüfungen, den Schwerpunktbereich sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. einfließen.
§ 2 Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes
(1) Die Aufgaben der Prüfer werden durch die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes wahrgenommen.
(2) Die Amtszeit der durch das für Juristenausbildung zuständige Ministerium berufenen weiteren Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes endet mit Ablauf des vierten auf ihre Berufungen folgenden Kalenderjahres, wenn nicht im Einzelfall bei der Berufung eine kürzere Frist festgelegt ist. Erneute Berufungen sind möglich. Ein Mitglied kann nach Ablauf seiner Amtszeit Bewertungen von schriftlichen Leistungen, zu denen es vorher beauftragt worden ist, und mündliche Prüfungen, für die es vorher zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt worden ist, zu Ende führen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder dem Beruf; spätestens endet sie mit der Vollendung des siebzigsten Lebensjahres. Die Mitgliedschaft ruht für die Dauer eines gegen das Mitglied eingeleiteten förmlichen Disziplinar- oder Strafverfahrens; im letzten Fall erst mit Erhebung der öffentlichen Klage. Das für Juristenausbildung zuständige Ministerium kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 3 Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden über die Bewertungen der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen und über die Prüfungsgesamtnote. Sie bestehen für die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung aus drei Mitgliedern, für die zweite juristische Staatsprüfung aus vier Mitgliedern und entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die für den Prüfling günstigeren Stimmen den Ausschlag. Die Beratung ist geheim. Im Anschluss an die mündliche Prüfung geben die Prüfungsausschüsse den Prüflingen ihre Entscheidungen mündlich bekannt und begründen diese, soweit Prüflinge dies verlangen.
(2) Den Vorsitz führt
1.
der Präsident,
2.
der Vizepräsident,
3.
ein zum Vorsitzenden bestelltes Mitglied, oder
4.
in dringenden Fällen ein anderes Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes.
(3) In einem Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung soll möglichst ein Mitglied dem haupt- oder nebenberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt angehören.
§ 4 Hilfsmittel
(1) Das Landesjustizprüfungsamt stellt die für die Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel fest. Das Mitführen anderer Hilfsmittel ist unzulässig und stellt einen Täuschungsversuch dar.
(2) Die Hilfsmittel sind von den Prüflingen selbst zu stellen, soweit das Landesjustizprüfungsamt nichts anderes anordnet.
(3) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes, die Aufsichtsführenden und in den mündlichen Prüfungen die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Alle Prüflinge sind verpflichtet, an vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung sowie an der Aufklärung von Täuschungsversuchen mitzuwirken und die beanstandeten Hilfsmittel herauszugeben. Prüflinge, die diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, insbesondere eine Sicherstellung verhindern, die Mitwirkung an einer Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigern oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändern, begehen einen Täuschungsversuch (§ 30).
§ 5 Prüfungserleichterungen bei Behinderungen
Bei Behinderungen oder körperlichen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Leistungsfähigkeit, insbesondere die Schreibfähigkeit, beeinträchtigen, soll das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen oder andere der Art der Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen gewähren. Im Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen und durch ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält, zu belegen.
Teil 2 Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung
§ 6 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der ersten juristischen Prüfung.
§ 7 Ziel der Prüfung
(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung schließt das Studium der Rechtswissenschaft in den Pflichtfächern ab. Sie dient der Feststellung, ob der Student das Recht mit Verständnis erfassen und unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung einschließlich hierfür erforderlicher Schlüsselqualifikationen anwenden kann.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist Teil der ersten juristischen Prüfung. Sie kann vor, während oder nach der universitären Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt werden.
§ 8 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb des Meldezeitraums schriftlich zu beantragen. Der Meldezeitraum für den ersten Prüfungsdurchgang eines Jahres beginnt am 1. November und endet am 30. November des jeweiligen Vorjahres. Der Meldezeitraum für den zweiten Prüfungsdurchgang eines Jahres beginnt am 1. Mai und endet am 31. Mai des jeweiligen Jahres. Prüflinge, die die Prüfung im Sinne der §§ 27 und 28 wiederholen wollen und die an dem der Wiederholungsprüfung unmittelbar vorangegangenen Prüfungsdurchgang an der Prüfung teilgenommen haben, können sich noch innerhalb von zwei Wochen nach mündlicher Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses melden. Der Meldung sind alle Unterlagen, die für den Nachweis des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 9, 10 und 12 erforderlich sind, beizufügen. Kommt die Anwendung von § 26 in Betracht, sind außerdem die für die Berechnung der Studienzeit nach dieser Vorschrift erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist zurückzuweisen, wenn
1.
die Voraussetzungen nach den §§ 9, 10 und 12 innerhalb des Meldezeitraums nicht erfüllt werden,
2.
die Nachweise des Vorliegens dieser Zulassungsvoraussetzungen nicht spätestens einen Monat nach Ende des jeweiligen Meldezeitraums eingereicht sind oder
3.
der Prüfungsanspruch nach den Bestimmungen verloren ist, die für das bisherige rechtswissenschaftliche Studium maßgebend sind.
(3) Auf den Nachweis einzelner Zulassungsvoraussetzungen der §§ 9 und 12 kann das Landesjustizprüfungsamt in Ausnahmefällen verzichten.
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 5 a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(2) Es ist das Bestehen einer Zwischenprüfung nachzuweisen, soweit diese nach Maßgabe einer gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt erlassenen universitären Ordnung abzulegen ist. Ist das Bestehen einer Zwischenprüfung danach nicht nachzuweisen, ist darüber hinaus die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung an Einzelthemen exemplarisch behandelt worden sind, nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn entweder eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit oder ein Referat oder eine gleichwertige schriftliche Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.
(3) Es ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind.
(4) Es ist die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs nachzuweisen. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Leistungsnachweis bestätigt, dass individuelle Arbeitsergebnisse erbracht und mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden. Diese fachspezifische Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig durch eine erfolgreiche Befassung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache nachgewiesen werden. Dies ist beispielsweise durch die Teilnahme an einem fremdsprachigen, von einem Hochschullehrer betreuten und mit einem Leistungsnachweis versehenen Moot-Court oder durch ein Studium an einer ausländischen Universität, in dem mindestens ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung erworben wurde, möglich.
(5) Es ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung nachzuweisen, in der für die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis bedeutsame interdisziplinäre Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre oder Kommunikationsfähigkeit vermittelt werden. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare Leistung erbracht wurde. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Studienleistungen, die an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen oder wenn sie in dem Land, in dem sie erbracht wurden, den Zulassungsvoraussetzungen für die erste juristische Prüfung genügen. Studienleistungen, die an Universitäten außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie nach Bestätigung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen dieser Verordnung aufweisen. Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt.
§ 10 Studienzeiten in Sachsen-Anhalt
Mit dem Zulassungsantrag (§ 8 Abs. 1 Satz 1) ist die Immatrikulation an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg im Fach Rechtswissenschaften für die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester nachzuweisen. Das bei Prüfungsbeginn (§ 15 Satz 2) laufende Fachsemester rechnet dabei mit, wenn die amtlich festgelegte Vorlesungszeit bis dahin beendet ist.
§ 11 Anrechnung einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder eines ausländischen Studiums
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Rechtspfleger und Justizverwaltungsdienst und Allgemeiner Verwaltungsdienst kann auf Antrag mit bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet werden. Die angerechneten Semester zählen als absolvierte Fachsemester und sind bei der Berechnung der Semesterzahl im Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung (§ 26) mit zu berücksichtigen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Hat die zuständige Stelle in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes über den Antrag bereits entschieden, ist das Landesjustizprüfungsamt an diese Entscheidung gebunden.
(3) Ein außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erfolgreich abgeschlossenes Rechtsstudium wird auf Antrag mit bis zu vier Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet, soweit nach Bestätigung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen dieser Verordnung festgestellt werden. Außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes abgeleistete Studienzeiten werden auf Antrag mit bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet, soweit nach Bestätigung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen dieser Verordnung festgestellt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Praktische Studienzeiten
(1) In der vorlesungsfreien Zeit müssen bei einer oder mehreren Stellen praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten abgeleistet werden. Werden praktische Studienzeiten bei mehreren Stellen abgeleistet, darf ihre Dauer einen Monat jeweils nicht unterschreiten. Sie dürfen erst nach dem Vorlesungsschluss des zweiten Fachsemesters beginnen und jeweils nicht mehr als eine Woche in die Vorlesungszeit hineinreichen.
(2) Die praktischen Studienzeiten können im In- und Ausland bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Rechtsanwälten, Notaren, in Rechtsabteilungen von Wirtschaftsunternehmen, Gewerkschaften, Verbänden oder bei jeder anderen Stelle abgeleistet werden, die geeignet ist, den Studenten einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsanwendung zu vermitteln.
(3) Es können bei einem Amtsgericht, einem Arbeitsgericht oder einem Landgericht nach näherer Bestimmung des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums, bei einer Verwaltungsbehörde nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Inneres und Sport Gruppenarbeitsgemeinschaften für die praktischen Studienzeiten eingerichtet werden.
(4) Zu Beginn der praktischen Studienzeit sind die Studenten durch die jeweilige Ausbildungsstelle nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
(5) Das Landesjustizprüfungsamt kann auf Antrag ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer praktischen Studienzeit freistellen, soweit deren Ziel auf andere Weise erreicht ist.
§ 13 Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer (§ 14). Die Pflichtfächer schließen die internationalen und interdisziplinären Bezüge, die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein.
(2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen. Einzelwissen darf in ihnen nicht vorausgesetzt werden.
§ 14 Pflichtfächer
(1) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts mit dem Kernbereich des jeweils dazugehörenden Verfahrensrechts und die sich darauf beziehenden Rechtswirkungen des Europarechts.
(2) Pflichtprüfungsstoff ist:
1.
aus dem Bürgerlichen Recht:
a)
der allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (ohne Stiftungs- und Vereinsrecht);
b)
der allgemeine Teil des Schuldrechts;
c)
aus dem besonderen Teil des Schuldrechts: Kauf, Schenkung, Miete, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlungen; im Überblick die übrigen Vorschriften mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Teilzeit- und Wohnrechteverträge, der Auslobung, der unvollkommenen Verbindlichkeiten, der Leibrente, der Einbringung von Sachen bei Gastwirten; ferner im Überblick das Recht der Gefährdungshaftung, insbesondere nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie nach dem Produkthaftungsgesetz;
d)
aus dem Sachenrecht: Besitz, allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken, Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken und beweglichen Sachen, Ansprüche aus dem Eigentum sowie im Überblick Hypothek, Grundschuld und Pfandrecht an beweglichen Sachen;
e)
aus dem Familienrecht im Überblick: Ehewirkungen, Zugewinngemeinschaft, Scheidungsgründe, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft und elterliche Sorge; Prinzipien der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, der ehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft;
f)
aus dem Erbrecht im Überblick: gesetzliche Erbfolge, Universalsukzession, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Testament (Testierfreiheit, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Errichtung und Widerruf von Testamenten, gemeinschaftliche Testamente), Erbschein, Arten der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall und Prinzipien des Pflichtteilrechts;
2.
aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht im Überblick:
a)
der Kaufmann und sein Unternehmen (Kaufmannsbegriff nach §§ 1 bis 6 des Handelsgesetzbuches, kaufmännisches Unternehmen, Unternehmensveräußerung einschließlich §§ 25 bis 28 des Handelsgesetzbuches), Publizität des Handelsregisters, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf;
b)
aus dem Recht der Personengesellschaften: Strukturelemente der Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), Gesellschaftsvertrag, Vermögensordnung (gesamthänderisch gebundenes Vermögen), Organisation (Geschäftsführung und Vertretung), Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft), Haftung der Gesellschafter; aus dem Recht der Kapitalgesellschaften nur Gründung, Organe (Vertretung und Geschäftsführung) und Kapitalschutz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich der sich jeweils ergebenden Haftungsfragen;
3.
aus dem Arbeitsrecht:
a)
individuelles Arbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis jeweils im Überblick;
b)
aus dem kollektiven Arbeitsrecht: Tarifvertragsrecht und die Beteiligung des Betriebsrats bei Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten jeweils im Überblick;
4.
aus dem Strafrecht:
a)
Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches, der Abschnitt 3 (Rechtsfolgen der Tat) jedoch nur im Überblick;
b)
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches: die Abschnitte 6 (nur Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - § 113), 7 (nur Hausfriedensbruch - § 123), 9, 16 und 17, 18 (nur Freiheitsberaubung - § 239, Erpresserischer Menschenraub - § 239 a, Geiselnahme - § 239 b, Nötigung - § 240 - und Bedrohung - § 241), 19, 20, 21 (ohne Geldwäsche - § 261 - und Führungsaufsicht - § 262), 22 (ohne Subventionsbetrug - § 264, Kapitalanlagebetrug - § 264 a, Kreditbetrug - § 265 b - und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - § 266 a), 23 (nur Urkundenfälschung - § 267, Mittelbare Falschbeurkundung - § 271 - und Urkundenunterdrückung - § 274), 27 (ohne Zerstörung von Bauwerken - § 305 - und Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel - § 305 a), 28 (nur Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - § 315 b, Gefährdung des Straßenverkehrs - § 315 c, Trunkenheit im Verkehr - § 316, Vollrausch - § 323 a - und unterlassene Hilfeleistung - § 323 c) und 30 (nur Falschbeurkundung im Amt - § 348);
5.
aus dem Öffentlichen Recht;
a)
Staatsrecht ohne Finanzverfassungsrecht; Verfassungsprozessrecht im Überblick:
aa)
Grundgesetz (Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, allgemeine Verfassungsprinzipien und Staatszielbestimmungen, föderale Ordnung, Bundesorgane und ihre Kompetenzen einschließlich Geschäftsordnungen, Gesetzgebungsverfahren und Organisation der Verwaltung); Grundzüge des Landesverfassungsrechts in Sachsen-Anhalt; Methoden der Verfassungsinterpretation;
bb)
Staatsrechtliche Nebengesetze im Überblick (Parteiengesetz, Versammlungsgesetz, Bundeswahlgesetz);
cc)
Bezüge des Grundgesetzes zum Europa- und Völkerrecht;
dd)
Grundzüge des Rechts der Europäischen Union (Rechtsquellen, Grundfreiheiten, Unionsbürgerrecht und Grundrechte der Europäischen Union sowie jeweils ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union);
ee)
Verfassungsprozessrecht im Überblick: bundesverfassungsgerichtliche Verfahren (Verfahrensarten und -voraussetzungen, vorläufiger Rechtsschutz) sowie Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt im Überblick;
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht: Verwaltungsverfahren (ohne besondere Verfahrensarten), Handlungsformen (insbesondere Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag und informelles Verwaltungshandeln), Verwaltungsrechtsverhältnisse, Grundzüge der Verwaltungsorganisation, Grundzüge der Staatshaftung;
c)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
aa)
Kommunalrecht: verfassungsrechtliche Grundlagen des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung, Selbstverwaltungsgarantie einschließlich Rechtsschutz im Überblick, Aufgaben der Gemeinden und Landkreise, eigener und übertragener Wirkungskreis, Kommunalverfassung (Organe, Bildung, Aufgaben und Befugnisse, Rechte der Organwalter, Innenrechtsstreitigkeiten), Rechtsstellung der Bürger (Wahlen und Abstimmungen, Nutzungsansprüche, Lastentragung), Recht der öffentlichen Einrichtungen und kommunalen Unternehmen, Kommunalaufsicht;
bb)
Gefahrenabwehrrecht: Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Polizei- und Sicherheitsbehörden, Handlungsformen und Vollstreckung, Schadensausgleich und Rückgriff gegen Verantwortliche;
cc)
Öffentliches Baurecht im Überblick: Rechtsquellen des Baurechts, Grundsatz der Baufreiheit, gemeindliche Planungshoheit, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan als Instrumente der gemeindlichen Planung, planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, Bauordnungsrecht im Überblick (Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, Maßnahmen der Bauaufsicht), baurechtlicher Nachbarschutz einschließlich prozessualer Besonderheiten im Überblick);
6.
Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht im Überblick:
a)
aus dem Zivilprozessrecht: Zivilrechtsweg, Zuständigkeit, Instanzenzug, Prozessvoraussetzungen (einschließlich der obligatorischen Streitschlichtung), die Verfahrensgänge im Überblick (Klageverfahren, Mahnverfahren, einstweiliges Verfügungsverfahren), Klage- und Urteilsarten, Streitgegenstand, Parteien, Rechtskraft, Ablauf des Verfahrens erster Instanz in Grundzügen (Güteverhandlung, Parteivortrag, Antragsprinzip, Verhandlungsmaxime, Prozessleitung durch das Gericht, Versäumnis und Versäumungen), Prinzipien des Beweisrechts und des Beweisverfahrens (Beweismittel, Rechte der Zeugen und der Parteien), Arten der Prozessbeendigung und der Rechtsbehelfe;
b)
aus dem Strafprozessrecht im Überblick: Gang des Strafverfahrens und Instanzenzug, Verfahrensgrundsätze, Rechtsstellung und Aufgabe der Verfahrensbeteiligten, Ermittlungsverfahren (nur vorläufige Zwangsmittel gegen Personen und Sachen sowie Abschluss durch Anklage und Einstellung), Ablauf der Hauptverhandlung erster Instanz, Beweisaufnahme (nur Beweisantragsrecht, Unmittelbarkeit und Beweisverbote), Urteil und Rechtskraft, Arten und Rechtsbehelfe;
c)
aus dem Verwaltungsprozessrecht: Zulässigkeit des Rechtswegs, Klagevoraussetzungen, Klagearten, Vorverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang und gerichtliche Entscheidungen, Arten der Rechtsbehelfe;
7.
aus dem Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick mit Bezügen zum Insolvenzrecht:
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Organisation und Organe der Zwangsvollstreckung, Arten der Zwangsvollstreckung und der Rechtsbehelfe, Bezüge zum Insolvenzrecht (Funktion der Gesamtvolistreckung, Beteiligte, Organe, Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen), Restschuldbefreiung, Prinzipien des Verbraucherinsolvenzverfahrens;
(3) Soweit Rechtsgebiete "im Überblick" Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird ohne Detailwissen die Kenntnis wesentlicher Institute dieses Rechtsgebietes und der Zusammenhang zwischen den einzelnen Instituten sowie ihre Zuordnung zu gesetzlichen Bestimmungen verlangt. "Bezüge" meinen das Verständnis des Zusammenhangs eines genauer zu beherrschenden Rechtsgebietes oder dessen Instituten mit anderen Rechtsgebieten, dessen Institute im Einzelnen nicht beherrscht werden müssen. "Grundzüge" verlangen ebenso wie "Strukturen" lediglich die Kenntnis des wesentlichen Inhalts wichtiger Institute oder Teilgebiete eines Rechtsgebietes und deren Einordnung innerhalb dieses Rechtsgebietes. Wird nur die Kenntnis von "Prinzipien" verlangt, ist damit über die Existenz des Instituts hinaus auch die Kenntnis des Zusammenhangs mit den genauer zu beherrschenden Instituten gemeint, nicht eine Zuordnung zu gesetzlichen Einzelbestimmungen. "Arten" meint, dass die Institute nur in ihrem Grundgedanken ohne Zuordnung zu gesetzlichen Bestimmungen gewusst werden müssen.
§ 15 Bestandteile der Prüfung
In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen. Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit an dem vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Termin.
§ 16 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sollen Fälle betreffen und hinreichend Gelegenheit geben, Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.
(3) Unter Aufsicht sind jeweils zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts, die Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zum Arbeitsrecht haben können (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3), des Strafrechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) und des Öffentlichen Rechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 5), jeweils in Verbindung mit den prozessrechtlichen Bezügen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6, anzufertigen.
§ 17 Durchführung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sollen innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen an jeweils einem Tag angefertigt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils fünf Zeitstunden.
(2) Jede Aufsichtsarbeit ist vom Prüfling anstelle seines Namens mit der vom Landesjustizprüfungsamt für das Prüfungsverfahren zugeteilten Kennzahl zu versehen.
(3) Die Aufsichtsperson kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Die Arbeit wird mit "ungenügend" bewertet.
(4) Die Arbeit wird mit "ungenügend" bewertet, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder eine Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert. Wiederholt sich dies bei einer weiteren Arbeit, gilt die Prüfung als ingesamt nicht bestanden.
(5) Das Landesjustizprüfungsamt stellt fest, ob ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt. Krankheit gilt nur dann als genügender Entschuldigungsgrund, wenn hierdurch Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen ist. Der Nachweis ist regelmäßig durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden muss; in Ausnahmefällen genügt eine fachärztliche Bescheinigung. Die Angabe der für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erforderlichen Befundtatsachen kann angefordert werden. Andere Entschuldigungsgründe sind umgehend anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
(6) Ist das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Arbeit genügend entschuldigt, sind alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen; ausgenommen ist die Arbeit, die wegen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 3 Satz 2 mit "ungenügend" zu bewerten ist.
§ 18 Bewertung der schriftlichen Leistungen
(1) Die schriftlichen Leistungen bewerten zwei Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes nacheinander. Eines von ihnen soll möglichst dem in § 3 Abs. 3 genannten Personenkreis angehören.
(2) Weichen die Bewertungen einer Leistung voneinander ab und war der Versuch einer Einigung auf eine einheitliche Bewertung erfolglos, wird die Punktzahl wie folgt festgesetzt: Bei einer Abweichung um nicht mehr als drei Punkte werden die gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt. War bei größeren Abweichungen eine Annäherung der Bewertungen bis auf drei Punkte nicht möglich, setzt das Landesjustizprüfungsamt oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes auf Grund nochmaliger Begutachtung Note und Punktzahl in dem durch die bisher erfolgten Bewertungen gegebenen Rahmen fest (Stichentscheid).
(3) Personenbezogene Daten des Prüflings und Beurteilungen, die sich auf Leistungen während der Ausbildung und Prüfung beziehen, dürfen den Prüfern nicht vor der abschließenden Bewertung der schriftlichen Leistungen mitgeteilt werden. Dies gilt nicht, soweit vom Landesjustizprüfungsamt Mitteilungen benötigt werden, um Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen zu können.
§ 19 Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist erreicht, wenn entweder
1.
mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder
2.
drei Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 21,00 Punkte ist.
(2) Die Prüfung ist ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.
§ 20 Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen
Vor der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen mitgeteilt, wie die schriftlichen Leistungen bewertet worden sind. Die Mitteilung unterbleibt auf Antrag.
§ 21 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer unter Berücksichtigung der Schlüsselqualifikationen im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1. Sie besteht aus drei Prüfungsgesprächen.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll den Prüflingen Gelegenheit zur Vorstellung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegeben werden. Zeitpunkt und Ort der Vorstellungsgespräche bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3)
(aufgehoben)
(4) Die Prüfungsgespräche bestehen aus drei Abschnitten. Geprüft werden Gegenstände aus
1.
dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nr. 1; Fragen aus dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 können einbezogen werden;
2.
dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nr. 4;
3.
dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nr. 5.
Fragen aus dem Pflichtprüfungsstoff des § 14 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 sollen in die jeweils zugehörigen Abschnitte der Prüfung einbezogen werden. Je Prüfling ist für die Abschnitte gemäß Satz 2 eine ungefähre Prüfungsdauer von je 20 Minuten vorzusehen.
(5) Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüflinge geladen werden. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(6) Der Prüfungsausschuss kann Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in angemessener Zahl Studenten der Rechtswissenschaft, vorzugsweise denjenigen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten. Er kann Zuhörer unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 ausschließen.
(8) Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Landesjustizprüfungsamt. § 17 Abs. 5 ist anzuwenden.
§ 22 Prüfungsnoten
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung |
= 16 bis 18 Punkte | |
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
= 13 bis 15 Punkte | |
vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungenliegende Leistung |
= 10 bis 12 Punkte | |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsichtdurchschnittlichen Anforderungen entspricht |
= 7 bis 9 Punkte | |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängeldurchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
= 4 bis 6 Punkte | |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzennicht mehr brauchbare Leistung |
= 1 bis 3 Punkte | |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung |
= 0 Punkte |
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 andere als die in Absatz 1 genannten Punktzahlen, bleiben Dezimalstellen einer Punktzahl bei der Zuordnung zu einer Note außer Betracht.
§ 23 Prüfungsgesamtnote
(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Dabei sind die Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten mit je 10 v. H. und das arithmetische Mittel der Punktzahlen aus den Prüfungsgesprächen mit 40 v. H. zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl ausnahmsweise abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindruckes den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Die Abweichung darf einen Punkt nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf:
sehr gut | bei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00 |
gut | bei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99 |
vollbefriedigend | bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49 |
befriedigend | bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99 |
ausreichend | bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49 |
mangelhaft | bei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99 |
ungenügend | bei einer Punktzahl von 0,00 bis 1,49 |
§ 24 Schlussentscheidung
Ist die Prüfungsgesamtnote "ausreichend" oder besser, ist die Prüfung bestanden.
§ 25 Rücktritt
(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn
1.
der Prüfling vor Beginn der Prüfung (§ 15 Satz 2), in Prüfungsverfahren nach § 26 spätestens bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung (§§ 16, 17) folgenden Tages, schriftlich (§§ 126, 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuches) gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der Prüfung erklärt
oder
2.
das Landesjustizprüfungsamt auf schriftlichen (§§ 126, 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuches) Antrag des Prüflings, der sich nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 befindet, den Rücktritt von der Prüfung genehmigt. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, die schriftliche Prüfung zu beenden. Der Antrag ist unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Im Fall der Erkrankung soll ein amtsärztliches Zeugnis beigefügt werden; in Ausnahmefällen genügt eine fachärztliche Bescheinigung. Das Landesjustizprüfungsamt kann die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erforderlichen medizinischen Befundtatsachen einfordern.
(2) Befindet sich der Prüfling im Prüfungsverfahren nach § 26 und kann er die Prüfung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin vollständig ablegen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Ein weiteres Prüfungsverfahren im Sinne von § 26 ist dann nicht mehr möglich.
(3) Tritt der Prüfling ungenehmigt zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei einem nichtgenehmigten Rücktritt im Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung (§ 26) nach dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Zeitpunkt ist § 26 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, innerhalb von zwei Jahren nach dem zunächst vorgesehenen Termin an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, ist das Prüfungsverfahren beendet. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 26 Prüfungsverfahren bei frühzeitiger Meldung
(1) Legt ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium die Prüfung nach Zulassung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch).
(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums:
1.
Zeiten, während denen der Student von der Universität wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund beurlaubt war;
2.
auch ohne Beurlaubung
a)
Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit in entsprechender Anwendung der Regelungen des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261), in der jeweils geltenden Fassung und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), in der jeweils geltenden Fassung;
b)
Zeiten des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes;
c)
nachgewiesene Studienzeiten an einer Universität im Ausland, in denen ausländisches Recht studiert und mindestens ein Leistungsnachweis im ausländischen Recht pro Semester erbracht wurde;
d)
nachgewiesene Studienzeiten, in denen der Student an einem fremdsprachigen, von einem Hochschullehrer betreuten Moot-Court teilgenommen und hierfür einen Leistungsnachweis erhalten hat;
e)
Zeiten einer Tätigkeit als gewähltes Mitglied in einem Gremium der Hochschule oder des Studentenwerks, soweit der Prüfling hierdurch in erheblichem Maße am Studium gehindert war;
f)
Zeiten, die ein körperlich wesentlich Behinderter im Sinne von § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3022, 3059), in der jeweils geltenden Fassung aufgrund seiner Behinderung länger zum Studium benötigt;
g)
Zeiten, während denen der Student die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt hat, sofern er zumindest die schriftlichen Prüfungsleistungen bis zum Beginn der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 15 Satz 2) vollständig erbracht hat.
(3) Insgesamt dürfen aus den vorgenannten Gründen höchstens sechs Semester in die Berechnung einbezogen werden. Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. a dürfen dabei insgesamt höchstens vier und aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. b höchstens zwei weitere Semester in die Berechnung einbezogen werden. Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. c, d und f dürfen insgesamt höchstens zwei Semester, aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. e ein und aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. g ein weiteres Semester berücksichtigt werden.
§ 27 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr
(1) Wer die Prüfung in Sachsen-Anhalt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen, solange der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde. Der Antrag auf Zulassung kann erst nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses und nur bis zum Ende des übernächsten Zulassungszeitraumes gestellt werden. Er ist unwiderruflich. Zugelassen wird nur, wer die Entrichtung einer Gebühr nach Absatz 4 nachweist.
(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. § 10 ist nicht anzuwenden. Nach Zulassung kann der Prüfling bis zum Beginn der mündlichen Prüfung jederzeit gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklären und damit auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit dem Beginn des Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht unternommen. Sie kann nicht wiederholt werden.
(3) Wer in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, erhält hierüber ein Zeugnis, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung schriftlich erklärt, dass nur das Prüfungsergebnis der ersten Prüfung gelten soll.
(4) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 erhebt der Präsident des Landesjustizprüfungsamts eine Gebühr in Höhe von 300 Euro, soweit die Wiederholung zur Notenverbesserung nicht nach bestandener Prüfung im Prüfungsverfahren nach § 26 erfolgt. Der Nachweis der entrichteten Gebühr ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Gebühr
1.
wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung nach Zulassung, aber vor Beginn der schriftlichen Prüfung (§ 15 Satz 2),
2.
ermäßigt sich um 80 v. H., wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung nach deren Beginn, spätestens aber bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung (§§ 16, 17) folgenden Tages,
3.
ermäßigt sich um 40 v. H., wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung nach Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung (§§ 16, 17) folgenden Tages, aber vor Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung,
4.
ermäßigt sich um 20 v. H., wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung oder wenn er innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Nichterreichens der mündlichen Prüfung das Verlangen der Rückerstattung
erklärt.
§ 28 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht besteht, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung für nicht bestanden erklärt haben, dürfen am mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung nicht mitwirken, soweit ein Prüfling dies vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlangt. Hierüber ist er zu belehren. Dies gilt auch nach erfolgloser Prüfung gemäß § 26 und im Prüfungsverfahren gemäß § 27.
(3) Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Landes erstmals nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt aus wichtigen Gründen zur Wiederholung der Prüfung in Sachsen-Anhalt zugelassen werden.
§ 29 Beurkundung des Prüfungsherganges
Über den Prüfungshergang nimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift auf. In der Niederschrift sind festzustellen:
1.
Ort und Tag der Prüfung,
2.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
3.
Namen und Anwesenheit der Prüflinge,
4.
die Bewertung der schriftlichen Leistungen,
5.
die Dauer und die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
6.
die Bewertungen der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen,
7.
die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl,
8.
der Wunsch eines Prüflings nach Begründung des Prüfungsergebnisses im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 und deren Erteilung sowie
9.
alle weiteren wesentlichen Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
§ 30 Täuschungsversuche
(1) Wird im Verlauf des Prüfungsverfahrens versucht, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die davon betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden.
(2) Auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Landesjustizprüfungsamt.
§ 31 Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Das Landesjustizprüfungsamt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass von einem Prüfling oder allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben. Die Wiederholung von mangelbehafteten Teilen der schriftlichen Prüfung soll, soweit möglich, unmittelbar nach Bekanntwerden des Verfahrensmangels, jedenfalls aber vor Abschluss des Prüfungsverfahrens erfolgen.
(2) Mängel im Prüfungsverfahren, die die Chancengleichheit erheblich verletzen, sind vom Prüfling sofort nach Bekanntwerden, bei Aufsichtsarbeiten zu Protokoll der Aufsichtsperson, zu rügen. Nach erfolgter Mängelrüge ist innerhalb eines Monats vom Prüfling ein schriftlicher (§§ 126, 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuches) Antrag auf Wiederholung des mangelbehafteten Prüfungsteils zu stellen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen der Prüfling später als das Landesjustizprüfungsamt Kenntnis vom Verfahrensmangel erlangt. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Nach Ablauf der Monatsfrist des Satzes 2 ist die Geltendmachung dieser Verfahrensmängel ausgeschlossen.
§ 32 Einsicht in Prüfungsakten
Die Betroffenen können nach vorheriger Anmeldung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen und hierbei Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten fertigen.
Teil 3 Vorbereitungsdienst
§ 33 Einstellung
(1) Wer die erste juristische Prüfung oder - nach den bisherigen Bestimmungen - die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Maßgabe der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 900), geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 98) und Nummer 342 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 160), in der jeweils geltenden Fassung als Rechtsreferendar auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
(2) Wer den Vorbereitungsdienst in einem anderen Land begonnen hat, darf in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt nur eingestellt werden, wenn noch mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes zu leisten ist. Ausnahmen hiervon sind nur aus zwingenden persönlichen Gründen zulässig und bedürfen der Zustimmung des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums. Den Ablauf des weiteren Vorbereitungsdienstes regelt der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 34 Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
(1) Ausländer, die die erste juristische Prüfung oder - nach den bisherigen Bestimmungen - die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, aber nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, können vom für Juristenausbildung zuständigen Ministerium zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Die Zulassung kann widerrufen werden. Die zugelassenen Bewerber nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts in den Vorbereitungsdienst auf.
(2) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes sind die Rechtsreferendare schriftlich zu verpflichten, über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist zu erklären, dass die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis gewissenhaft erfüllt und bei der Wahrnehmung der Aufgaben das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verfassung und die Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt befolgt werden.
(3) Für Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes, § 52 des Landesbeamtengesetzes und § 3 der Urlaubsverordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Erholungsurlaub kann erst drei Monate nach der Einstellung beansprucht werden. Während der Einführungsphase zu Beginn des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsabschnittes soll grundsätzlich kein Erholungsurlaub gewährt werden.
§ 35 Ausbildung in anderen Ländern oder im Ausland
(1) Wer in einem anderen Land den Vorbereitungsdienst ableistet, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde während einzelner Ausbildungsabschnitte als Gast in Sachsen-Anhalt ausgebildet werden. Über die Zulassung als Gast entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann Rechtsreferendaren gestatten, einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Land sowie den fünften, nach Maßgabe des § 37 Abs. 4 Satz 1 auch den vierten Ausbildungsabschnitt im Ausland abzuleisten. Eine Ausbildung in einem anderen Land kann während der ersten vier Ausbildungsabschnitte nur gestattet werden, wenn die Teilnahme an den begleitenden Arbeitsgemeinschaften (§ 40 Abs. 2) sichergestellt ist. Mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes muss in Sachsen-Anhalt abgeleistet werden.
(3) Soweit der Vorbereitungsdienst im Ausland abgeleistet wird, ist entsprechend § 174 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für die Dauer des Auslandsaufenthalts eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen, damit sichergestellt ist, dass Mitteilungen des Oberlandesgerichts und des Landesjustizprüfungsamtes den Rechtsreferendar erreichen.
§ 36 Leitung des Vorbereitungsdienstes und Dienstaufsicht
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und führt die Dienstaufsicht.
(2) Einzelne Befugnisse, die nicht durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, können im dritten und fünften Ausbildungsabschnitt auf die Behörden der allgemeinen Mittelinstanz mit deren Einverständnis, in den anderen Ausbildungsabschnitten auf den Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Ausbildung stattfindet, übertragen werden.
(3) Rechtsreferendare unterstehen in der dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiter der Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften sowie der Ausbilder am Arbeitsplatz.
§ 37 Pflichtstationen
(1) In den ersten vier Ausbildungsabschnitten (Pflichtstationen) sollen die Rechtsreferendare dahingehend ausgebildet werden, dass sie nach ihren fachlichen Kenntnissen, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Aufgaben des jeweils vermittelten Berufes wahrnehmen können.
(2) Die Ausbildung erfolgt
1.
vier Monate bei Gerichten in Zivilsachen (erster Ausbildungsabschnitt);
2.
vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft (zweiter Ausbildungsabschnitt);
3.
vier Monate bei dem Landesverwaltungsamt oder einer anderen Behörde der allgemeinen Verwaltung (dritter Ausbildungsabschnitt);
4.
neun Monate bei einem zugelassenen Rechtsanwalt, der in der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führenden Liste der Ausbildungsanwälte verzeichnet ist (vierter Ausbildungsabschnitt).
(3) Die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt kann auf Antrag für die Dauer von drei Monaten auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, für die Dauer von zwei Monaten auch bei einem Verwaltungsgericht stattfinden. In diesen Fällen haben die Rechtsreferendare für die verbleibende Ausbildungsdauer im dritten Ausbildungsabschnitt eine weitere Ausbildungsstelle nach Absatz 2 Nr. 3 zu wählen. Wird eine Ausbildung bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften auf den dritten Ausbildungsabschnitt angerechnet, findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 statt.
(4) Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt kann, wenn die Teilnahme an den begleitenden Arbeitsgemeinschaften (§ 40 Abs. 2) sichergestellt oder wenn von ihr befreit ist (§ 40 Abs. 3) ist, auf Antrag ab dem 17. Ausbildungsmonat bis zu einer Dauer von drei Monaten auch bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle sowie nach Beendigung der schriftlichen Prüfung ab dem 20. Ausbildungsmonat auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden, bei denen eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. Ausbildungslehrgänge mit rechtsberatenden Inhalten bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten, ab dem 21. Ausbildungsmonat auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, können unter den Voraussetzungen von Absatz 4 Satz 1 auf die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt ebenfalls angerechnet werden.
(5) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann mit Zustimmung des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall ändern, wenn dies aus besonderen Gründen förderlich und mit der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung (§ 47) vereinbar ist.
(6) Die Wahl der weiteren Ausbildungsstellen des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts nach Absatz 3 und 4 ist spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Ausbildung anzuzeigen. Wird die Wahl nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, erfolgt die Ausbildung im dritten Ausbildungsabschnitt vollständig bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nr. 3, im vierten Ausbildungsabschnitt vollständig bei einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nr. 4.
§ 38 Wahlstation
(1) Der fünfte Ausbildungsabschnitt (Wahlstation) dauert drei Monate. Er dient der Vertiefung und Ergänzung der praktischen Ausbildung in folgenden Schwerpunktbereichen:
1.
Zivilrecht
2.
Wirtschaftsrecht
3.
Arbeitsrecht
4.
Sozialrecht
5.
Strafrecht
6.
Verwaltungsrecht
7.
Steuerrecht
8.
Europarecht.
(2) Die Rechtsreferendare sollen einen Schwerpunktbereich bestimmen und eine Ausbildungsstelle wählen, die dem Schwerpunktbereich zugeordnet werden kann. Neben den Ausbildungsstellen der Pflichtstationen kommen insbesondere in Betracht:
1.
im Schwerpunktbereich Zivilrecht:
a)
Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b)
Zivilgericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
c)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig),
d)
Notar (vorwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig),
e)
Notarkammer Sachsen-Anhalt;
2.
im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht:
a)
Behörde der Wirtschaftsverwaltung,
b)
Wirtschaftsunternehmen,
c)
Bank,
d)
deutsche sowie deutsch-ausländische Industrie- und Handelskammer,
e)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig),
f)
Notar (vorwiegend im Bereich des Wirtschaftsrechts tätig),
g)
Wirtschaftsprüfer;
3.
im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht:
a)
Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
b)
nationale und internationale Behörde der Arbeitsverwaltung,
c)
Gewerkschaft,
d)
Arbeitgeberverband,
e)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Arbeitsrechts tätig),
f)
Wirtschaftsunternehmen;
4.
im Schwerpunktbereich Sozialrecht:
a)
Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,
b)
nationale oder internationale Behörde der Sozialverwaltung,
c)
Träger der Sozialversicherung oder Verband von Trägern der Sozialversicherung,
d)
Gewerkschaft,
e)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Sozialrechts tätig);
5.
im Schwerpunktbereich Strafrecht:
a)
Generalstaatsanwaltschaft,
b)
Gericht in Strafsachen,
c)
Strafgericht oder Staatsanwaltschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
d)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Strafrechts tätig);
6.
im Schwerpunktbereich Verwaltungsrecht:
a)
Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
b)
Verwaltungsbehörde,
c)
gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes,
d)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Verwaltungsrechts tätig),
e)
diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
f)
sonstige deutsche Behörde im Ausland,
g)
Verwaltungsbehörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
h)
Industrie- und Handelskammer,
i)
Handwerkskammer,
j)
Notarkammer Sachsen-Anhalt,
k)
Kommunaler Spitzenverband;
7.
im Schwerpunktbereich Steuerrecht:
a)
Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,
b)
Behörde der Finanzverwaltung,
c)
Rechtsanwalt (vorwiegend im Bereich des Steuerrechts tätig),
d)
Wirtschaftsprüfer,
e)
Steuerberater;
8.
im Schwerpunktbereich Europarecht:
a)
Europäische Kommission,
b)
Europäisches Parlament,
c)
Europäischer Gerichtshof (Gerichtshof und Gericht),
d)
Rat der Europäischen Union,
e)
Europäischer Rechnungshof,
f)
Europäische Zentralbank,
g)
Generalsekretariat des Europarats,
h)
Europarechtliches Referat des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Hochschule kann auf den fünften Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, soweit von der Fakultät ein auf den jeweiligen Schwerpunktbereich ausgerichtetes, für die Referendarausbildung geeignetes, praxisbezogenes Ausbildungsprogramm durchgeführt wird.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann weitere Ausbildungsstellen, auch im Ausland, zulassen, wenn eine sachgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Schwerpunktbereich gewährleistet ist.
(5) Die Bestimmung des Schwerpunktbereichs und die Wahl der Ausbildungsstelle ist spätestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung in der Wahlstation anzuzeigen. Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder unvollständig getroffen, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Schwerpunktbereich und Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung des Wahlfach- oder Schwerpunktbereichsstudiums des Rechtsreferendars. § 37 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(6) Werden Rechtsreferendare im letzten Monat des vierten Ausbildungsabschnitts und in den beiden ersten Monaten des fünften Ausbildungsabschnitts bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften ausgebildet, haben sie für die verbleibende Ausbildungsdauer im fünften Ausbildungsabschnitt eine weitere Ausbildungsstelle zu wählen. Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 39 Voraussetzungen der Überweisung an eine Ausbildungsstelle des fünften Ausbildungsabschnitts
(1) Die Überweisung an Ausbildungsstellen des fünften Ausbildungsabschnitts setzt voraus, dass geeignete Ausbilder zur Verfügung stehen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn das Ausbildungsziel auf andere Weise erreicht wird.
(2) Die Überweisung an einen Rechtsanwalt oder einen Notar setzt nur voraus, dass er in der von der zuständigen Kammer zu führenden Liste der Ausbilder verzeichnet ist.
§ 40 Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Rechtsreferendare werden am Arbeitsplatz der Ausbilder und in den Arbeitsgemeinschaften ausgebildet. Sie haben ihre Arbeitskraft voll der Ausbildung zu widmen.
(2) Für die ersten drei Ausbildungsabschnitte und die ersten vier Monate des vierten Ausbildungsabschnitts werden begleitende Arbeitsgemeinschaften eingerichtet. Im dritten Ausbildungsabschnitt findet ab dem zweiten Ausbildungsmonat zusätzlich eine verwaltungsgerichtliche Arbeitsgemeinschaft und im vierten Ausbildungsabschnitt während des fünften bis siebten Ausbildungsmonats zusätzlich eine vertiefende zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft statt.
(3) Von der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft kann der Präsident des Oberlandesgerichts auf Antrag befreien, wenn gewichtige Gründe einer Teilnahme entgegenstehen und das Ziel der Ausbildung insgesamt nicht beeinträchtigt wird.
(4) In jedem Ausbildungsabschnitt werden die Rechtsreferendare nach einem von der zuständigen Stelle aufgestellten Ausbildungsplan ausgebildet, der die Ausbildungsgegenstände und die Ausbildungsmethoden festlegt.
(5) Im ersten Ausbildungsabschnitt ist in der Arbeitsgemeinschaft und am Arbeitsplatz der Ausbilder jeweils mindestens eine schriftliche Relation anzufertigen. Ferner ist in jedem Ausbildungsabschnitt am Arbeitsplatz der Ausbilder jeweils ein Vortrag zu halten, der nach seinem Gegenstand eine längere Vorbereitungszeit erfordert sowie mindestens ein Vortrag nach einstündiger Vorbereitungszeit je Ausbildungsmonat.
(6) Die Ausbildung wird durch einen Klausurenkurs und/ oder ähnliche Maßnahmen zur Prüfungsvorbereitung ergänzt; die Teilnahme hieran ist freiwillig. Die Ausbildung am Arbeitsplatz und in den Arbeitsgemeinschaften geht der Teilnahme an diesen Maßnahmen vor.
§ 41 Interessenvertretung der Rechtsreferendare
(1) Die Mitglieder jeder Arbeitsgemeinschaft wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen einen Sprecher sowie einen Vertreter des Sprechers für die Dauer des Bestands der Arbeitsgemeinschaft.
(2) Die jeweiligen Sprecher treffen sich mindestens alle sechs Monate zu einer von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzuberufenden Sprecherversammlung, an der neben dem Ausbildungsleiter beim Oberlandesgericht auch die Ausbildungsleiter beim Landesverwaltungsamt, mit der Referendarausbildung befasste Bedienstete der weiteren Präsidialgerichte und der Staatsanwaltschaften des Landes sowie mit der Referendarausbildung und -prüfung befasste Mitarbeiter des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums und des Ministeriums für Inneres und Sport teilnehmen können.
§ 42 Ausbildungsnachweise
Die Ausbilder am Arbeitsplatz und die Leiter der Arbeitsgemeinschaften führen einen Ausbildungsnachweis, der über die von den Rechtsreferendaren erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen, soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind, und über ihre Bewertung Aufschluss gibt. Jede Bewertung ist den Rechtsreferendaren unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen zu erörtern. § 22 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 43 Zeugnisse
(1) Die Ausbilder am Arbeitsplatz und die Leiter der Arbeitsgemeinschaften haben sich in einem Ausbildungszeugnis über die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare zu äußern und ihre Gesamtleistung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen nach § 40 Abs. 5 zu bewerten. Das Zeugnis, dem der Ausbildungsnachweis (§ 42) beizufügen ist, hat Angaben zu enthalten über die Fähigkeiten, die Rechtskenntnisse, die während der Ausbildung erbrachten Leistungen und die persönlichen Eigenschaften.
(2) Für die Bewertung der Leistungen gilt § 22 Abs. 1 entsprechend.
(3) Das Zeugnis ist vor Beendigung des Zuweisungszeitraumes anzufertigen und im persönlichen Gespräch zu eröffnen, bevor es zu den Personalakten gegeben wird. Eine Äußerung des Rechtsreferendars zu dem Zeugnis ist zusammen mit diesem zu den Personalakten zu nehmen. Vor Eröffnung des Zeugnisses soll den Ausbildern keine Einsicht in die jeweiligen Personalakten (Zeugnisheft) gewährt werden.
§ 44 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; Urlaub
(1) Im Fall der Dienstunfähigkeit oder der Beurlaubung des Rechtsreferendars oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen, kann auf Antrag ein Ausbildungsabschnitt wiederholt oder angemessen verlängert werden. Der Antrag kann nur bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts gestellt werden, der verlängert oder wiederholt werden soll.
(2) Die Anordnung der Wiederholung oder Verlängerung eines Ausbildungsabschnitts kann von Amts wegen erfolgen, wenn ohne sie der Ausbildungserfolg gefährdet ist, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.
(3) Eine Verlängerung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes ist nicht möglich.
(4) Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten.
(5) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Dienstunfähigkeitszeiten auf Grund einer Krankheit und Mutterschutzzeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 2.
(6) Sonderurlaub ohne Bezüge kann in der Regel bis zu sechs Monaten, höchstens jedoch bis zu einem Jahr gewährt werden. Der Sonderurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet.
Teil 4 Zweite juristische Staatsprüfung
§ 45 Wirkung der Prüfung
Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Assessor" zu führen.
§ 46 Bestandteile der Prüfung, Verfahren
(1) In der Prüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen.
(2) Für das Prüfungsverfahren sind § 16 Abs. 2, §§ 17 , 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 20, 21 Abs. 2, 5, 6 und 8, §§ 22, 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 §§ 24, 28 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, §§ 29 bis 32 sowie die nachfolgenden Vorschriften anzuwenden.
§ 47 Schriftliche Prüfung
(1) Während des 20. Ausbildungsmonats sind zu den vom Landesjustizprüfungsamt festgesetzten Zeitpunkten acht Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Termine gelten auch für die Rechtsreferendare, für die die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach § 37 Abs. 5 geändert worden ist.
(2) Die Prüfung in den Aufsichtsarbeiten erstreckt sich unter Berücksichtigung der Ergänzung und Vertiefung in den Pflichtstationen auf die Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung einschließlich des jeweiligen Prozessrechts in ihrer praktischen Anwendung. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit diesen Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang auftreten, lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden soll und die Aufgabe mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln bewältigt werden kann.
(3) Es sind anzufertigen:
1.
zwei Aufgaben aus dem Zivilrecht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus gerichtlicher Sicht,
2.
zwei Aufgaben aus dem Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus staatsanwaltschaftlicher Sicht,
3.
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht, davon mindestens eine aus behördlicher Sicht,
4.
zwei Aufgaben mit anwaltlicher Aufgabenstellung aus den Rechtsgebieten der Nummern 1. bis 3.
(4) Wird eine Arbeit nicht abgeliefert und ist das Ausbleiben im Prüfungstermin oder die Nichtablieferung wegen eines Grundes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 im Verfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genügend entschuldigt, bestimmt das Landesjustizprüfungsamt den nächsten Klausurtermin, bei dem alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen sind.
§ 48 Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist erreicht, wenn entweder
1.
mindestens fünf Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder
2.
vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 28,00 Punkte ist.
(2) Die Prüfung ist ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.
§ 49 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung und auf die Ausbildung im Schwerpunktbereich. Sie dient der Feststellung, ob die Fähigkeit erlangt ist, Aufgaben und Probleme der juristischen Praxis rasch zu erfassen, die maßgebenden Gesichtspunkte zutreffend zu erkennen und durch überzeugende Erwägungen zu einer Lösung beizutragen.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und fünf Prüfungsgesprächen.
(3) Die Aufgaben für den Aktenvortrag sind den Gegenständen der ersten vier Ausbildungsabschnitte zu entnehmen. Die Aufgaben werden den Prüflingen jeweils eine Stunde vor Beginn ihrer mündlichen Prüfung übergeben. Die Vorbereitung erfolgt unter Aufsicht. Der Vortrag soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Nachfragen des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag finden nicht statt.
(4) Die Prüfungsgespräche beziehen sich auf die gesamte Ausbildung. Für das anwaltliche Prüfungsgespräch ist je Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa fünfzehn Minuten, für die weiteren, auf den ersten bis dritten und fünften Ausbildungsabschnitt bezogenen Prüfungsgespräche je Prüfling eine Prüfungsdauer von jeweils etwa zehn Minuten vorzusehen.
(5) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und das Landesjustizprüfungsamt können in angemessener Zahl Rechtsreferendaren, vorzugsweise denjenigen, die zur Prüfung anstehen, sowie anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, das Zuhören bei den Aktenvorträgen und den Prüfungsgesprächen gestatten.
(6) Bei entschuldigtem Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung bestimmt das Landesjustizprüfungsamt den nächsten Termin der mündlichen Prüfung. § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 50 Prüfungsgesamtnote
(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung errechnet sich aus einem Anteil von 60 v. H. des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung und einem Anteil von 40 v. H. des Ergebnisses der mündlichen Prüfung. Der Aktenvortrag und das anwaltliche Prüfungsgespräch sind dabei mit je 10 v. H., alle übrigen Leistungen der mündlichen Prüfung sind mit je 5 v. H. und die Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten mit je 7,5 v. H. zu berücksichtigen.
(2) Bei der Entscheidung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
§ 51 Wiederholung der Prüfung; Ergänzungsvorbereitungsdienst
(1) Ist die Prüfung ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst statt. Ist die Prüfung nach mündlicher Prüfung nicht bestanden, bestimmt der Prüfling durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung, ob er an einem Ergänzungsvorbereitungsdienst teilnimmt. Er hat eine solche Erklärung binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung dem Landesjustizprüfungsamt mitzuteilen. Liegt diese Erklärung dem Landesjustizprüfungsamt nicht rechtzeitig vor, findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nicht statt.
(2) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 1 dauert sechs Monate. Er beginnt nach Abschluss der Wahlstation. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Absatz 1 Satz 2 beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Eingang der Erklärung im Sinne des Absatz 1 Satz 2 und 3. Er dauert bis zum Beginn der Wiederholungsprüfung nach Absatz 4 Satz 2.
(3) Während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes finden eine oder mehrere Arbeitsgemeinschaften statt.
(4) Bei der im Anschluss an einen Ergänzungsvorbereitungsdienst abzulegenden Wiederholungsprüfung sind alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, regelmäßig in den beiden ersten auf das Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Monaten. Die mündliche Prüfung findet regelmäßig im dritten oder vierten auf das Ende des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Monat statt.
(5) Findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nicht statt, wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung auf die Prüfungsgesamtnote der Wiederholungsprüfung angerechnet. In diesem Fall findet die mündliche Prüfung der Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nicht aber vor Ablauf eines Monats seit der ersten mündlichen Prüfung, nach Bestimmung durch das Landesjustizprüfungsamt statt.
(6) Bei zweimaligem Misserfolg kann der für Juristenausbildung zuständige Minister ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen vor dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, eine außergewöhnliche Behinderung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint.
§ 52 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr
(1) Wer die Prüfung in Sachsen-Anhalt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung kann erst nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses und nur für den nächsten oder übernächsten Prüfungstermin gestellt werden; er muss dem Landesjustizprüfungsamt spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin vorliegen. Soweit zwischen der ersten mündlichen Prüfung und dem nächsten Prüfungstermin ein kürzerer Zeitraum liegt, kann die Wiederholung zur Notenverbesserung auch noch im dritten auf die mündliche Prüfung folgenden Prüfungstermin stattfinden. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 6 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Eine Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung findet nicht statt, auch nicht in einem weiteren (ergänzenden) Vorbereitungsdienst.
(3) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 erhebt der Präsident des Landesjustizprüfungsamts eine Gebühr in Höhe von 400 Euro. § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 Übergangsvorschrift
(1) § 9 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben.
(2) Studenten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften vor dem 1. Oktober 2011 aufgenommen haben, ihre Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens zum 1. Februar 2016 beantragt haben oder noch beantragen und spätestens an dem darauffolgenden Prüfungsdurchgang 1/2016 an der Prüfung teilnehmen, können bestimmen, dass für sie die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen geltenden Vorschriften der §§ 21 und 23 Anwendung finden. Hiervon abweichend können Studenten, die an dem Prüfungsdurchgang 1/2014 an der Prüfung teilnehmen, nur dann nach den neuen Bestimmungen der §§ 21 und 23 geprüft werden, wenn sie dies bis spätestens zum 10. Mai 2014 beantragt haben.
(3) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen begonnen haben, findet die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Anwendung.
§ 54 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 55 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
Magdeburg, den 2. Oktober 2003.
Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Becker
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